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Document 32022R1253

Durchführungsverordnung (EU) 2022/1253 der Kommission vom 19. Juli 2022 zur Berichtigung der Verordnung (EU) Nr. 748/2012 hinsichtlich der mit der Delegierten Verordnung (EU) 2022/201 eingeführten Ausnahmen von bestimmten Anforderungen

C/2022/4949

ABl. L 191 vom 20.7.2022, p. 45–46 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, GA, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

Legal status of the document In force

ELI: http://data.europa.eu/eli/reg_impl/2022/1253/oj

20.7.2022   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 191/45


DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2022/1253 DER KOMMISSION

vom 19. Juli 2022

zur Berichtigung der Verordnung (EU) Nr. 748/2012 hinsichtlich der mit der Delegierten Verordnung (EU) 2022/201 eingeführten Ausnahmen von bestimmten Anforderungen

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) 2018/1139 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. Juli 2018 zur Festlegung gemeinsamer Vorschriften für die Zivilluftfahrt und zur Errichtung einer Agentur der Europäischen Union für Flugsicherheit sowie zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 2111/2005, (EG) Nr. 1008/2008, (EU) Nr. 996/2010, (EU) Nr. 376/2014 und der Richtlinien 2014/30/EU und 2014/53/EU des Europäischen Parlaments und des Rates, und zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 552/2004 und (EG) Nr. 216/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates und der Verordnung (EWG) Nr. 3922/91 des Rates (1), insbesondere auf Artikel 62 Absatz 14,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

In der Verordnung (EU) Nr. 748/2012 der Kommission (2) sind die gemeinsamen technischen Anforderungen an die Entwicklung und Herstellung ziviler Luftfahrzeuge sowie von Motoren, Propellern und Teilen, die darin eingebaut werden sollen, festgelegt.

(2)

Nach Anhang II Nummer 3.1 Buchstabe b der Verordnung (EU) 2018/1139 müssen zugelassene Entwicklungs- und Herstellungsorganisationen ein Managementsystem einführen und aufrechterhalten, um die Einhaltung der in diesem Anhang festgelegten grundlegenden Anforderungen zu gewährleisten und Sicherheitsrisiken zu bewältigen, sowie die fortlaufende Verbesserung dieses System anstreben.

(3)

Nach Anhang 19 des am 7. Dezember 1944 in Chicago unterzeichneten Abkommens über die internationale Zivilluftfahrt (im Folgenden „Abkommen von Chicago“) müssen die zuständigen Behörden von zugelassenen Entwicklungs- und Herstellungsorganisationen die Einführung eines Sicherheitsmanagementsystems verlangen.

(4)

Mit der Delegierten Verordnung (EU) 2022/201 der Kommission (3) wurde für alle zugelassenen Entwicklungs- und Herstellungsorganisationen, die in den Anwendungsbereich von Anhang I der Verordnung (EU) Nr. 748/2012 fallen, ein Managementsystem eingeführt, damit sie den in Anhang 19 des Abkommens von Chicago festgelegten internationalen Richtlinien und Empfehlungen der Internationalen Zivilluftfahrt-Organisation (ICAO) genügen.

(5)

Mit der Durchführungsverordnung (EU) 2022/203 der Kommission (4) wurden ein Managementsystem sowie Systeme zur Meldung von Ereignissen eingeführt, die von den zuständigen Behörden einzurichten sind.

(6)

Mit der Delegierten Verordnung (EU) 2022/201 und der Durchführungsverordnung (EU) 2022/203 wurden Artikel 8 bzw. Artikel 9 der Verordnung (EU) Nr. 748/2012 geändert. Um etwaigen Beanstandungen im Zusammenhang mit den Anforderungen, die mit der Delegierten Verordnung (EU) 2022/201 in Anhang I der Verordnung (EU) Nr. 748/2012 eingeführt worden, Folge leisten zu können, wurden den Entwicklungs- und Herstellungsorganisationen Übergangsfristen bis zum 7. März 2025 eingeräumt.

(7)

Der Wortlaut der angenommenen Änderung des Artikels 9 der Verordnung (EU) Nr. 748/2012 bezog sich fälschlicherweise auf die Durchführungsverordnung (EU) 2022/203 statt auf die Delegierte Verordnung (EU) 2022/201.

(8)

Darüber hinaus wurde in dem Text zur Änderung des Artikels 9 der Verordnung (EU) Nr. 748/2012 nicht berücksichtigt, dass nur eine begrenzte Anzahl von Anforderungen, die mit der Delegierten Verordnung (EU) 2022/201 eingeführt wurden, hauptsächlich die Anforderungen an die Meldepflichten und das Führen von Aufzeichnungen, für Organisationen gelten, die Produkte, Teile oder Ausrüstungen ohne Genehmigung, jedoch mit einer Einzelzulassung herstellen, und dass diese Einzelzulassung nur für einen begrenzten Zeitraum gültig ist. Der Übergangszeitraum bis zum 7. März 2025, der zur Behebung von Beanstandungen im Zusammenhang mit den mit der Delegierten Verordnung (EU) 2022/201 eingeführten Anforderungen eingeräumt wurde, trifft daher auf diese Organisationen nicht zu. Im Sinne der Kohärenz mit dem Geltungsbeginn der Delegierten Verordnung (EU) 2022/201 sollten Organisationen, deren Einzelzulassung am oder vor dem 7. März 2023 ausgestellt wurde, nicht verpflichtet sein, die mit der Delegierten Verordnung (EU) 2022/201 eingeführten Anforderungen zu erfüllen.

(9)

Die Verordnung (EU) Nr. 748/2012 sollte daher entsprechend berichtigt werden.

(10)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des mit Artikel 127 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2018/1139 eingesetzten Ausschusses —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Artikel 9 Absätze 5 und 6 der Verordnung (EU) Nr. 748/2012 erhalten folgende Fassung:

„(5)   Abweichend von Anhang I (Teil 21) Punkt 21.B.225 Buchstabe d Nummern 1 und 2 kann eine Herstellungsorganisation, die Inhaber einer gültigen, nach Anhang I (Teil 21) ausgestellten Zulassung ist, etwaigen Beanstandungen im Zusammenhang mit den in Anhang I mit der Delegierten Verordnung (EU) 2022/201 der Kommission (*1) eingeführten Anforderungen bis zum 7. März 2025 Folge leisten.

Hat die Organisation nach dem 7. März 2025 diesen Beanstandungen nicht Folge geleistet, wird die Zulassung ganz oder teilweise widerrufen, eingeschränkt oder ausgesetzt.

(6)   Abweichend von Anhang I (Teil 21) Punkt 21.A.125C Buchstabe a Nummer 1 muss eine Organisation, die Produkte, Bau- oder Ausrüstungsteile ohne Genehmigung herstellt, jedoch über eine gültige Einzelzulassung nach Anhang I (Teil 21) verfügt, die vor dem 7. März 2023 ausgestellt wurde, den in Anhang I mit der Delegierten Verordnung (EU) 2022/201 eingeführten Anforderungen nicht genügen.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Sie gilt ab dem 7. März 2023.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 19. Juli 2022

Für die Kommission

Die Präsidentin

Ursula VON DER LEYEN


(1)  ABl. L 212 vom 22.8.2018, S. 1.

(2)  Verordnung (EU) Nr. 748/2012 der Kommission vom 3. August 2012 zur Festlegung der Durchführungsbestimmungen für die Erteilung von Lufttüchtigkeits- und Umweltzeugnissen für Luftfahrzeuge und zugehörige Produkte, Bau- und Ausrüstungsteile sowie für die Zulassung von Entwicklungs- und Herstellungsbetrieben (ABl. L 224 vom 21.8.2012, S. 1).

(3)  Delegierte Verordnung (EU) 2022/201 der Kommission vom 10. Dezember 2021 zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 748/2012 in Bezug auf von Entwicklungs- und Herstellungsorganisationen einzuführende Managementsysteme und Systeme zur Meldung von Ereignissen sowie in Bezug auf die von der Agentur anzuwendenden Verfahren und zur Berichtigung jener Verordnung (ABl. L 33 vom 15.2.2022, S. 7).

(4)  Durchführungsverordnung (EU) 2022/203 der Kommission vom 14. Februar 2022 zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 748/2012 hinsichtlich der Einrichtung von Systemen für das Sicherheitsmanagement und die Meldung von Ereignissen durch die zuständigen Behörden sowie zur Berichtigung der Verordnung (EU) Nr. 748/2012 hinsichtlich der Ausstellung von Bescheinigungen über die Prüfung der Lufttüchtigkeit (ABl. L 33 vom 15.2.2022, S. 46).


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