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Document 32022R0959

Durchführungsverordnung (EU) 2022/959 der Kommission vom 16. Juni 2022 zur Änderung des Anhangs VII der Durchführungsverordnung (EU) 2019/2072 bezüglich der Anforderungen für die Einführung in die Union von bestimmten Früchten von Capsicum (L.), Citrus L., Citrus sinensis Pers., Prunus persica (L.) Batsch sowie Punica granatum L.

C/2022/3748

ABl. L 165 vom 21.6.2022, p. 30–39 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, GA, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

Legal status of the document In force

ELI: http://data.europa.eu/eli/reg_impl/2022/959/oj

21.6.2022   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 165/30


DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2022/959 DER KOMMISSION

vom 16. Juni 2022

zur Änderung des Anhangs VII der Durchführungsverordnung (EU) 2019/2072 bezüglich der Anforderungen für die Einführung in die Union von bestimmten Früchten von Capsicum (L.), Citrus L., Citrus sinensis Pers., Prunus persica (L.) Batsch sowie Punica granatum L.

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) 2016/2031 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Oktober 2016 über Maßnahmen zum Schutz vor Pflanzenschädlingen, zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 228/2013, (EU) Nr. 652/2014 und (EU) Nr. 1143/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Richtlinien 69/464/EWG, 74/647/EWG, 93/85/EWG, 98/57/EG, 2000/29/EG, 2006/91/EG und 2007/33/EG des Rates (1), insbesondere auf Artikel 41 Absatz 2,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

In Anhang II Teil A der Durchführungsverordnung (EU) 2019/2072 der Kommission (2) ist die Liste der Unionsquarantäneschädlinge, deren Auftreten im Gebiet der Union nicht bekannt ist, festgelegt. Die Durchführungsverordnung (EU) 2019/2072 zielt darauf ab, die Einschleppung, Ansiedlung und Ausbreitung solcher Quarantäneschädlinge in das Gebiet der Union zu verhindern, indem in Anhang VII der genannten Verordnung besondere Anforderungen an das Einführen bestimmter Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse und anderer Gegenstände in das Gebiet der Union festgelegt werden.

(2)

Thaumatotibia leucotreta (Meyrick) (im Folgenden „der spezifizierte Schädling“) ist in Anhang II Teil A der Durchführungsverordnung (EU) 2019/2072 als Unionsquarantäneschädling aufgeführt, dessen Auftreten im Gebiet der Union nicht festgestellt wurde. Außerdem ist er im Anhang der Delegierten Verordnung (EU) 2019/1702 (3) der Kommission als prioritärer Schädling aufgeführt. Der spezifizierte Schädling ist polyphag und wurde bei Grenzkontrollen im Gebiet der Union an mehreren Wirtspflanzen aus dem Verkehr gezogen.

(3)

Spezifische Einfuhrbestimmungen existieren für Früchte von Capsicum (L.), Citrus L., mit Ausnahme von Citrus aurantiifolia (Christm.) Swingle und Citrus limon (L.) Osbeck sowie für Früchte von Prunus persica (L.) Batsch und Punica granatum L., um das Gebiet der Union vor dem spezifizierten Schädling zu schützen (4). Citrus L. ist eine Kategorie, die Früchte von Citrus sinensis Pers umfasst.

(4)

Gemäß den geltenden Einfuhrbestimmungen müssen vor dem Verkauf Informationen über die Freiheit des Landes und des Gebiets vom spezifizierten Schädling, über die Anwendung eines Systemansatzes und über jede nach der Ernte durchgeführte Behandlung übermittelt werden, zusammen mit Belegen über die Wirksamkeit dieser Anforderungen. Diese Informationen sollten eine einfachere Bewertung der Wirksamkeit der derzeitigen besonderen Anforderungen ermöglichen. Diese Wirksamkeit sollte abhängig von der Zahl der festgestellten Verstöße aufgrund des Auftretens des spezifizierten Schädlings auf den eingeführten Wirtswaren bewertet werden.

(5)

Da bei Grenzkontrollen auf dem Gebiet der Union weiterhin Verstöße gegen die besonderen Anforderungen für das Einführen von Sendungen aufgrund des Auftretens des spezifizierten Schädlings auf den Wirtswaren auftreten, ist es gerechtfertigt, die besonderen Anforderungen in Anhang VII der Durchführungsverordnung (EU) 2019/2072 zu ändern. Insbesondere sollten die besonderen Anforderungen bezüglich der Schädlingsfreiheit des Ortes der Erzeugung, der Durchführung von Nacherntebehandlungen und des Systemansatzes geändert werden, um bessere Garantien für die Schädlingsfreiheit der gehandelten Obstwaren zu bieten.

(6)

Die Änderung der besonderen Anforderungen stützt sich auf die wissenschaftlichen und technischen Informationen der von der Pflanzenschutzorganisation für Europa und den Mittelmeerraum (EPPO) durchgeführten Schädlingsrisikoanalyse, auf die von der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit für aus Israel (5) und Südafrika (6) eingeführte Früchte von Citrus spp. durchgeführten Bewertungen des Warenrisikos, auf die einschlägige wissenschaftliche Literatur und auf Stellungnahmen von Drittländern im Anschluss an eine Konsultation im Rahmen der Welthandelsorganisation (Übereinkommen über die Anwendung gesundheitspolizeilicher und pflanzenschutzrechtlicher Maßnahmen).

(7)

Die jeweilige Zulassung der Einrichtungen, die Anforderungen an Behandlungseinrichtungen, Überwachung, Audit, Dokumentationsverfahren und Aufzeichnungen über die angewandte Behandlung sollten sichergestellt werden, um die pflanzenschutzrechtliche Sicherheit und Rückverfolgbarkeit zu gewährleisten.

(8)

Zurzeit sind die Anforderungen gemäß Anhang VII der Durchführungsverordnung (EU) 2019/2072 für Früchte von Citrus L. auch für Citrus sinensis Pers. anwendbar. Auf der Grundlage der Daten über Verstöße aufgrund des Auftretens des spezifizierten Schädlings auf Früchten von Citrus sollten die Früchte von Citrus sinensis Pers. anderen Anforderungen unterliegen als andere Früchte von Citrus L. Dies ist wichtig, um ihre Freiheit von dem spezifizierten Schädling besser zu gewährleisten. Diese Anforderungen sollten einen Systemansatz mit einer spezifischen Phase der Kältebehandlung umfassen, möglicherweise mit einem Vorkühlungsschritt, um die größtmögliche Wahrscheinlichkeit einer Schädlingsfreiheit zu gewährleisten.

(9)

Damit sich die zuständigen Behörden und Unternehmer an den Systemansatz anpassen können, sollte für Citrus sinensis Pers. bis zum 31. Dezember 2022 eine alternative und befristete Anforderung eines Systemansatzes vorgesehen werden, der eine Vorkühlung des Fruchtfleischs auf 5 °C und eine anschließende Kältebehandlung für mindestens 25 Tage bei einer festgelegten Temperatur zwischen – 1 °C und + 2 °C umfasst.

(10)

Im Falle von Citrus sinensis Pers. sollten bei Anwendung der Kältebehandlung während des Transports der betreffenden Früchte Aufzeichnungen über die Anwendung dieser Behandlung geführt und auf Anfrage zur Verfügung gestellt werden.

(11)

Die vorliegende Verordnung sollte so bald wie möglich in Kraft treten und gelten, damit die verschärften Anforderungen, die den Schutz der Union vor diesem Schädling erhöhen, innerhalb kürzester Frist umgesetzt werden können, damit Sendungen mit spezifizierten Früchten, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der vorliegenden Verordnung in die Union befördert werden, berücksichtigt werden können.

(12)

Die in der vorliegenden Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für Pflanzen, Tiere, Lebensmittel und Futtermittel —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Anhang VII der Durchführungsverordnung (EU) 2019/2072 wird gemäß dem Anhang der vorliegenden Verordnung geändert.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am dritten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Sie gilt ab dem 14. Juli 2022.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 16. Juni 2022

Für die Kommission

Die Präsidentin

Ursula VON DER LEYEN


(1)  ABl. L 317 vom 23.11.2016, S. 4.

(2)  Durchführungsverordnung (EU) 2019/2072 der Kommission vom 28. November 2019 zur Festlegung einheitlicher Bedingungen für die Durchführung der Verordnung (EU) 2016/2031 des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf Maßnahmen zum Schutz vor Pflanzenschädlingen und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 690/2008 der Kommission sowie zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) 2018/2019 der Kommission (ABl. L 319 vom 10.12.2019, S. 1).

(3)  Delegierte Verordnung (EU) 2019/1702 der Kommission vom 1. August 2019 zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2016/2031 des Europäischen Parlaments und des Rates durch die Aufstellung einer Liste der prioritären Schädlinge (ABl. L 260 vom 11.10.2019, S. 8).

(4)  EPPO (2013) Pest risk analysis for Thaumatotibia leucotreta. EPPO, Paris. https://pra.eppo.int/pra/9305d7ed-2788-46dc-882d-b4641fa24fff

(5)  Scientific Opinion on the commodity risk assessment of Citrus L. fruits from Israel for Thaumatotibia leucotreta under a systems approach. EFSA Journal 2021;19(3):6427, 36 pp. https://doi.org/10.2903/j.efsa.2021.6427.

(6)  Scientific Opinion on the commodity risk assessment of Citrus L. fruits from South Africa for Thaumatotibia leucotreta under a systems approach. EFSA Journal;19(8):6799, 63 pp. https://doi.org/10.2903/j.efsa.2021.6799.


ANHANG

Die Tabelle in Anhang VII der Durchführungsverordnung (EU) 2019/2072 wird wie folgt geändert:

1.

Nummer 62 erhält folgende Fassung:

„62.

Früchte von Capsicum (L.), Citrus L., außer Citrus aurantiifolia (Christm.) Swingle Citrus limon (L.) Osbeck. und Citrus sinensis Pers., Prunus persica (L.) Batsch und Punica granatum L.

0709 60 10

0709 60 91

0709 60 95

0709 60 99

ex 0805 10 80 ex 0805 21 10 ex 0805 21 90 ex 0805 22 00 ex 0805 29 00 ex 0805 40 00 ex 0805 50 10 ex 0805 90 00 0809 30 10

0809 30 90

ex 0810 90 75

Länder des afrikanischen Kontinents, Kap Verde, Sankt Helena, Madagaskar, La Réunion, Mauritius und Israel

Amtliche Feststellung, dass die Früchte:

a)

aus einem Land stammen, das nach einschlägigen Internationalen Standards für pflanzengesundheitliche Maßnahmen als frei von Thaumatotibia leucotreta (Meyrick) anerkannt wurde, sofern die nationale Pflanzenschutzorganisation des betreffenden Drittlandes der Kommission diesen Status der Befallsfreiheit zuvor schriftlich mitgeteilt hat,

oder

b)

aus einem Gebiet stammen, das von der nationalen Pflanzenschutzorganisation des Ursprungslandes nach den einschlägigen Internationalen Standards für pflanzengesundheitliche Maßnahmen ISPM 4 (*) als frei von Thaumatotibia leucotreta (Meyrick) befunden wurde. Das befallsfreie Gebiet ist im Pflanzengesundheitszeugnis angegeben, sofern die nationale Pflanzenschutzorganisation des Ursprungslandes der Kommission diesen Status der Befallsfreiheit dieses Gebiets zuvor schriftlich mitgeteilt hat,

oder

c)

die Früchte

i)

von einem Erzeugungsort stammen, der von der nationalen Pflanzenschutzorganisation des Ursprungslandes nach den einschlägigen Internationalen Standards für pflanzengesundheitliche Maßnahmen ISPM 10 (**) als frei von Thaumatotibia leucotreta (Meyrick) befunden wurde und der in der Liste der Erzeugungsort-Codes erfasst ist, die der Kommission von der nationalen Pflanzenschutzorganisation des Ursprungslandes zuvor schriftlich mitgeteilt worden ist,

und

ii)

am Erzeugungsort zu geeigneten Zeitpunkten während der Vegetationsperiode und vor der Ausfuhr amtlichen Kontrollen unterzogen wurden, einschließlich einer visuellen Untersuchung mit einer Intensität, die mindestens den Nachweis eines Befalls von 2 % mit einer Zuverlässigkeit von 95 % gemäß dem Internationalen Standard für pflanzengesundheitliche Maßnahmen ISPM 31 (***) ermöglicht, einschließlich destruktiver Probenahme bei Symptomen, und als frei von Thaumatotibia leucotreta (Meyrick) befunden wurden,

und

iii)

mit einem Pflanzengesundheitszeugnis versehen sind, in dem die Erzeugungsort-Codes angegeben sind,

oder

d)

die Früchte

i)

auf einer zugelassenen Produktionsfläche hergestellt wurden, die in der Liste der Produktionsflächencodes aufgeführt ist, die die nationale Pflanzenschutzorganisation des Ursprungslandes der Kommission zuvor schriftlich übermittelt hat,

und

ii)

einem wirksamen Systemansatz zur Gewährleistung der Freiheit von Thaumatotibia leucotreta (Meyrick) gemäß den Internationalen Standards für pflanzengesundheitliche Maßnahmen ISPM 14 (*****) oder einer wirksamen eigenständigen Nacherntebehandlung unterzogen wurden, um sicherzustellen, dass sie frei von Thaumatotibia leucotreta (Meyrick) sind, sofern die nationale Pflanzenschutzorganisation des Ursprungslandes der Kommission den jeweiligen Systemansatz oder die Nacherntebehandlung zusammen mit entsprechenden Nachweisen für ihre Wirksamkeit vorab schriftlich mitgeteilt hat und die Nacherntebehandlung von der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit bewertet wurde,

und

iii)

vor der Ausfuhr amtlichen Untersuchungen auf Thaumatotibia leucotreta (Meyrick) mit einer Intensität unterzogen wurden, die mindestens den Nachweis eines Befalls von 2 % mit einer Zuverlässigkeit von 95 % gemäß dem Internationalen Standard für pflanzengesundheitliche Maßnahmen ISPM 31 (***) ermöglicht und bei Symptomen destruktive Probenahmen umfasst,

und

iv)

mit einem Pflanzengesundheitszeugnis versehen sind, in dem die Produktionsflächencodes und die Einzelheiten der angewandten Nacherntebehandlung oder des Systemansatzes angegeben sind.“

2.

Zwischen Nummer 62 und Nummer 63 wird folgende Nummer 62.1 eingefügt:

„62.1

Früchte von Citrus sinensis Pers.

0805 10 22

0805 10 24

0805 10 28

ex 0805 10 80

Länder des afrikanischen Kontinents, Kap Verde, Sankt Helena, Madagaskar, La Réunion, Mauritius und Israel

Amtliche Feststellung, dass die Früchte:

a)

aus einem Land stammen, das nach einschlägigen Internationalen Standards für pflanzengesundheitliche Maßnahmen als frei von Thaumatotibia leucotreta (Meyrick) anerkannt wurde, sofern die nationale Pflanzenschutzorganisation des betreffenden Drittlandes der Kommission diesen Status der Befallsfreiheit zuvor schriftlich mitgeteilt hat,

oder

b)

aus einem Gebiet stammen, das von der nationalen Pflanzenschutzorganisation des Ursprungslandes nach den einschlägigen Internationalen Standards für pflanzengesundheitliche Maßnahmen ISPM 4 (*) als frei von Thaumatotibia leucotreta (Meyrick) befunden wurde. Das befallsfreie Gebiet ist im Pflanzengesundheitszeugnis angegeben, sofern die nationale Pflanzenschutzorganisation des Ursprungslandes der Kommission diesen Status der Befallsfreiheit dieses Gebiets zuvor schriftlich mitgeteilt hat,

oder

c)

die Früchte

i)

aus einem Gebiet stammen, das von der nationalen Pflanzenschutzorganisation des Ursprungslandes nach den einschlägigen Internationalen Standards für pflanzengesundheitliche Maßnahmen ISPM 10 (**) als frei von Thaumatotibia leucotreta (Meyrick) befunden wurde und das im Pflanzengesundheitszeugnis angegeben ist, sofern die nationale Pflanzenschutzorganisation des Ursprungslandes der Kommission diesen Status der Befallsfreiheit zuvor schriftlich mitgeteilt hat,

und

ii)

am Erzeugungsort zu geeigneten Zeitpunkten während der Vegetationsperiode und vor der Ausfuhr amtlichen Kontrollen unterzogen wurden, einschließlich einer visuellen Untersuchung mit einer Intensität, die mindestens den Nachweis eines Befalls von 2 % und eines Konfidenzniveaus von 95 % gemäß dem Internationalen Standard für pflanzengesundheitliche Maßnahmen ISPM 31 (***) ermöglicht, einschließlich zerstörerischer Probenahmen bei Symptomen, und als frei von Thaumatotibia leucotreta (Meyrick) befunden wurden,

und

iii)

mit einem Pflanzengesundheitszeugnis versehen sind, in dem die Produktionsstättencodes angegeben sind,

oder

d)

die Früchte

i)

in einer zugelassenen Produktionsstätte hergestellt wurden, der in der Liste der Produktionsstättencodes aufgeführt ist, die die nationale Pflanzenschutzorganisation des Ursprungslandes der Kommission zuvor schriftlich übermittelt hat,

und

ii)

folgenden Verfahren unterzogen wurden:

einem wirksamen Systemansatz, der eine Kältebehandlung von 0 °C bis – 1 °C für mindestens 16 Tage im Einklang mit den einschlägigen Internationalen Standards für pflanzengesundheitliche Maßnahmen ISPM 14 (*****) und ISPM 42 (****) umfasst, sofern die Kältebehandlung von dem ausführenden Drittland für jede Sendung dokumentiert und überprüft wurde und der Systemansatz zusammen mit den Nachweisen seiner Wirksamkeit der Kommission von der nationalen Pflanzenschutzorganisation des Ursprungslandes im Voraus schriftlich mitgeteilt wurde,

oder

einem wirksamen Systemansatz gemäß dem Internationalen Standard für pflanzengesundheitliche Maßnahmen ISPM 14 (*****), der eine Vorkühlung des Fruchtfleischs auf die Temperatur der durchgeführten Kältebehandlung umfasst, gefolgt von einer Kältebehandlung für mindestens 20 Tage bei einer festgelegten Temperatur zwischen – 1 °C und + 2 °C, sofern der Vorkühlungsschritt und die Kältebehandlung von dem ausführenden Drittland für jede Sendung dokumentiert und überprüft wurden und der Systemansatz zusammen mit den Nachweisen seiner Wirksamkeit der Kommission von der nationalen Pflanzenschutzorganisation des Ursprungslandes im Voraus schriftlich mitgeteilt wurde,

oder

einer wirksamen eigenständigen Nacherntebehandlung, um sicherzustellen, dass sie frei von Thaumatotibia leucotreta (Meyrick) sind, sofern die nationale Pflanzenschutzorganisation des Ursprungslandes der Kommission diese Nacherntebehandlung zusammen mit entsprechenden Nachweisen der Wirksamkeit im Voraus schriftlich mitgeteilt und die Wirksamkeit von der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit bewertet wurde,

oder,

bis zum 31. Dezember 2022, einem wirksamen Systemansatz gemäß dem Internationalen Standard für pflanzengesundheitliche Maßnahmen ISPM 14 (*****), der eine Vorkühlung des Fruchtfleischs bis auf 5 °C umfasst, gefolgt von einer Kältebehandlung für mindestens 25 Tage bei einer festgelegten Temperatur zwischen – 1 °C und + 2 °C, sofern der Vorkühlungsschritt und die Kältebehandlung von dem ausführenden Drittland für jede Sendung dokumentiert und überprüft wurden und der Systemansatz zusammen mit den Nachweisen seiner Wirksamkeit der Kommission von der nationalen Pflanzenschutzorganisation des Ursprungslandes im Voraus schriftlich mitgeteilt wurde,

und

iii)

vor der Ausfuhr amtlichen Untersuchungen auf Thaumatotibia leucotreta (Meyrick) mit einer Intensität unterzogen wurden, die mindestens den Nachweis eines Befalls von 2 % mit einer Zuverlässigkeit von 95 % gemäß dem Internationalen Standard für pflanzengesundheitliche Maßnahmen ISPM 31 (***) ermöglicht und bei Symptomen destruktive Probenahmen umfasst,

und

iv)

mit einem Pflanzengesundheitszeugnis versehen sind, in dem die Produktionsflächencodes und die Einzelheiten der angewandten Nacherntebehandlung oder des Systemansatzes, zusammen mit der festgelegten Temperatur und der Dauer der bei diesem Systemansatz angewandten Kältebehandlung angegeben sind;

und

v)

für den Fall, dass die Kältebehandlung während des Transports durchgeführt wurde, zusätzlich zum Pflanzengesundheitszeugnis Aufzeichnungen über die Anwendung der Behandlung geführt und auf Anfrage zur Verfügung gestellt wurden.

(*)

ISPM 4 ‚Voraussetzungen für die Anerkennung schadorganismusfreier Gebiete‘.

(**)

ISPM 10 ‚Voraussetzungen für die Anerkennung von schadorganismusfreien Erzeugungsorten und schadorganismusfreien Produktionsflächen‘.

(***)

ISPM 31 ‚Methoden für die Probenahme von Sendungen‘.

(****)

ISPM 42 ‚Anforderungen an thermische Behandlungen als pflanzengesundheitliche Maßnahmen‘.

(*****)

ISPM 14 ‚Anwendung integrierter Maßnahmen in einem Systemansatz für das Schädlingsrisikomanagement‘.“

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