21.6.2022 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 165/30 |
DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2022/959 DER KOMMISSION
vom 16. Juni 2022
zur Änderung des Anhangs VII der Durchführungsverordnung (EU) 2019/2072 bezüglich der Anforderungen für die Einführung in die Union von bestimmten Früchten von Capsicum (L.), Citrus L., Citrus sinensis Pers., Prunus persica (L.) Batsch sowie Punica granatum L.
DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EU) 2016/2031 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Oktober 2016 über Maßnahmen zum Schutz vor Pflanzenschädlingen, zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 228/2013, (EU) Nr. 652/2014 und (EU) Nr. 1143/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Richtlinien 69/464/EWG, 74/647/EWG, 93/85/EWG, 98/57/EG, 2000/29/EG, 2006/91/EG und 2007/33/EG des Rates (1), insbesondere auf Artikel 41 Absatz 2,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
In Anhang II Teil A der Durchführungsverordnung (EU) 2019/2072 der Kommission (2) ist die Liste der Unionsquarantäneschädlinge, deren Auftreten im Gebiet der Union nicht bekannt ist, festgelegt. Die Durchführungsverordnung (EU) 2019/2072 zielt darauf ab, die Einschleppung, Ansiedlung und Ausbreitung solcher Quarantäneschädlinge in das Gebiet der Union zu verhindern, indem in Anhang VII der genannten Verordnung besondere Anforderungen an das Einführen bestimmter Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse und anderer Gegenstände in das Gebiet der Union festgelegt werden. |
(2) |
Thaumatotibia leucotreta (Meyrick) (im Folgenden „der spezifizierte Schädling“) ist in Anhang II Teil A der Durchführungsverordnung (EU) 2019/2072 als Unionsquarantäneschädling aufgeführt, dessen Auftreten im Gebiet der Union nicht festgestellt wurde. Außerdem ist er im Anhang der Delegierten Verordnung (EU) 2019/1702 (3) der Kommission als prioritärer Schädling aufgeführt. Der spezifizierte Schädling ist polyphag und wurde bei Grenzkontrollen im Gebiet der Union an mehreren Wirtspflanzen aus dem Verkehr gezogen. |
(3) |
Spezifische Einfuhrbestimmungen existieren für Früchte von Capsicum (L.), Citrus L., mit Ausnahme von Citrus aurantiifolia (Christm.) Swingle und Citrus limon (L.) Osbeck sowie für Früchte von Prunus persica (L.) Batsch und Punica granatum L., um das Gebiet der Union vor dem spezifizierten Schädling zu schützen (4). Citrus L. ist eine Kategorie, die Früchte von Citrus sinensis Pers umfasst. |
(4) |
Gemäß den geltenden Einfuhrbestimmungen müssen vor dem Verkauf Informationen über die Freiheit des Landes und des Gebiets vom spezifizierten Schädling, über die Anwendung eines Systemansatzes und über jede nach der Ernte durchgeführte Behandlung übermittelt werden, zusammen mit Belegen über die Wirksamkeit dieser Anforderungen. Diese Informationen sollten eine einfachere Bewertung der Wirksamkeit der derzeitigen besonderen Anforderungen ermöglichen. Diese Wirksamkeit sollte abhängig von der Zahl der festgestellten Verstöße aufgrund des Auftretens des spezifizierten Schädlings auf den eingeführten Wirtswaren bewertet werden. |
(5) |
Da bei Grenzkontrollen auf dem Gebiet der Union weiterhin Verstöße gegen die besonderen Anforderungen für das Einführen von Sendungen aufgrund des Auftretens des spezifizierten Schädlings auf den Wirtswaren auftreten, ist es gerechtfertigt, die besonderen Anforderungen in Anhang VII der Durchführungsverordnung (EU) 2019/2072 zu ändern. Insbesondere sollten die besonderen Anforderungen bezüglich der Schädlingsfreiheit des Ortes der Erzeugung, der Durchführung von Nacherntebehandlungen und des Systemansatzes geändert werden, um bessere Garantien für die Schädlingsfreiheit der gehandelten Obstwaren zu bieten. |
(6) |
Die Änderung der besonderen Anforderungen stützt sich auf die wissenschaftlichen und technischen Informationen der von der Pflanzenschutzorganisation für Europa und den Mittelmeerraum (EPPO) durchgeführten Schädlingsrisikoanalyse, auf die von der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit für aus Israel (5) und Südafrika (6) eingeführte Früchte von Citrus spp. durchgeführten Bewertungen des Warenrisikos, auf die einschlägige wissenschaftliche Literatur und auf Stellungnahmen von Drittländern im Anschluss an eine Konsultation im Rahmen der Welthandelsorganisation (Übereinkommen über die Anwendung gesundheitspolizeilicher und pflanzenschutzrechtlicher Maßnahmen). |
(7) |
Die jeweilige Zulassung der Einrichtungen, die Anforderungen an Behandlungseinrichtungen, Überwachung, Audit, Dokumentationsverfahren und Aufzeichnungen über die angewandte Behandlung sollten sichergestellt werden, um die pflanzenschutzrechtliche Sicherheit und Rückverfolgbarkeit zu gewährleisten. |
(8) |
Zurzeit sind die Anforderungen gemäß Anhang VII der Durchführungsverordnung (EU) 2019/2072 für Früchte von Citrus L. auch für Citrus sinensis Pers. anwendbar. Auf der Grundlage der Daten über Verstöße aufgrund des Auftretens des spezifizierten Schädlings auf Früchten von Citrus sollten die Früchte von Citrus sinensis Pers. anderen Anforderungen unterliegen als andere Früchte von Citrus L. Dies ist wichtig, um ihre Freiheit von dem spezifizierten Schädling besser zu gewährleisten. Diese Anforderungen sollten einen Systemansatz mit einer spezifischen Phase der Kältebehandlung umfassen, möglicherweise mit einem Vorkühlungsschritt, um die größtmögliche Wahrscheinlichkeit einer Schädlingsfreiheit zu gewährleisten. |
(9) |
Damit sich die zuständigen Behörden und Unternehmer an den Systemansatz anpassen können, sollte für Citrus sinensis Pers. bis zum 31. Dezember 2022 eine alternative und befristete Anforderung eines Systemansatzes vorgesehen werden, der eine Vorkühlung des Fruchtfleischs auf 5 °C und eine anschließende Kältebehandlung für mindestens 25 Tage bei einer festgelegten Temperatur zwischen – 1 °C und + 2 °C umfasst. |
(10) |
Im Falle von Citrus sinensis Pers. sollten bei Anwendung der Kältebehandlung während des Transports der betreffenden Früchte Aufzeichnungen über die Anwendung dieser Behandlung geführt und auf Anfrage zur Verfügung gestellt werden. |
(11) |
Die vorliegende Verordnung sollte so bald wie möglich in Kraft treten und gelten, damit die verschärften Anforderungen, die den Schutz der Union vor diesem Schädling erhöhen, innerhalb kürzester Frist umgesetzt werden können, damit Sendungen mit spezifizierten Früchten, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der vorliegenden Verordnung in die Union befördert werden, berücksichtigt werden können. |
(12) |
Die in der vorliegenden Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für Pflanzen, Tiere, Lebensmittel und Futtermittel — |
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Artikel 1
Anhang VII der Durchführungsverordnung (EU) 2019/2072 wird gemäß dem Anhang der vorliegenden Verordnung geändert.
Artikel 2
Diese Verordnung tritt am dritten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Sie gilt ab dem 14. Juli 2022.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Brüssel, den 16. Juni 2022
Für die Kommission
Die Präsidentin
Ursula VON DER LEYEN
(1) ABl. L 317 vom 23.11.2016, S. 4.
(2) Durchführungsverordnung (EU) 2019/2072 der Kommission vom 28. November 2019 zur Festlegung einheitlicher Bedingungen für die Durchführung der Verordnung (EU) 2016/2031 des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf Maßnahmen zum Schutz vor Pflanzenschädlingen und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 690/2008 der Kommission sowie zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) 2018/2019 der Kommission (ABl. L 319 vom 10.12.2019, S. 1).
(3) Delegierte Verordnung (EU) 2019/1702 der Kommission vom 1. August 2019 zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2016/2031 des Europäischen Parlaments und des Rates durch die Aufstellung einer Liste der prioritären Schädlinge (ABl. L 260 vom 11.10.2019, S. 8).
(4) EPPO (2013) Pest risk analysis for Thaumatotibia leucotreta. EPPO, Paris. https://pra.eppo.int/pra/9305d7ed-2788-46dc-882d-b4641fa24fff
(5) Scientific Opinion on the commodity risk assessment of Citrus L. fruits from Israel for Thaumatotibia leucotreta under a systems approach. EFSA Journal 2021;19(3):6427, 36 pp. https://doi.org/10.2903/j.efsa.2021.6427.
(6) Scientific Opinion on the commodity risk assessment of Citrus L. fruits from South Africa for Thaumatotibia leucotreta under a systems approach. EFSA Journal;19(8):6799, 63 pp. https://doi.org/10.2903/j.efsa.2021.6799.
ANHANG
Die Tabelle in Anhang VII der Durchführungsverordnung (EU) 2019/2072 wird wie folgt geändert:
1. |
Nummer 62 erhält folgende Fassung:
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2. |
Zwischen Nummer 62 und Nummer 63 wird folgende Nummer 62.1 eingefügt:
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(*) |
ISPM 4 ‚Voraussetzungen für die Anerkennung schadorganismusfreier Gebiete‘. |
(**) |
ISPM 10 ‚Voraussetzungen für die Anerkennung von schadorganismusfreien Erzeugungsorten und schadorganismusfreien Produktionsflächen‘. |
(***) |
ISPM 31 ‚Methoden für die Probenahme von Sendungen‘. |
(****) |
ISPM 42 ‚Anforderungen an thermische Behandlungen als pflanzengesundheitliche Maßnahmen‘. |
(*****) |
ISPM 14 ‚Anwendung integrierter Maßnahmen in einem Systemansatz für das Schädlingsrisikomanagement‘.“ |