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Document 32022R0788

    Durchführungsverordnung (EU) 2022/788 der Kommission vom 16. Mai 2022 zur Einreihung bestimmter Waren in die Kombinierte Nomenklatur

    C/2022/3297

    ABl. L 141 vom 20.5.2022, p. 7–9 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, GA, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

    Legal status of the document In force

    ELI: http://data.europa.eu/eli/reg_impl/2022/788/oj

    20.5.2022   

    DE

    Amtsblatt der Europäischen Union

    L 141/7


    DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2022/788 DER KOMMISSION

    vom 16. Mai 2022

    zur Einreihung bestimmter Waren in die Kombinierte Nomenklatur

    DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

    gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

    gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 952/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. Oktober 2013 zur Festlegung des Zollkodex der Union (1), insbesondere auf Artikel 57 Absatz 4 und Artikel 58 Absatz 2,

    in Erwägung nachstehender Gründe:

    (1)

    Um die einheitliche Anwendung der Kombinierten Nomenklatur im Anhang der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates (2) zu gewährleisten, sind Vorschriften für die Einreihung der im Anhang der vorliegenden Verordnung aufgeführten Waren zu erlassen.

    (2)

    In der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 sind allgemeine Vorschriften für die Auslegung der Kombinierten Nomenklatur festgelegt. Diese Vorschriften gelten auch für die Auslegung jeder anderen Nomenklatur, die die Kombinierte Nomenklatur — auch nur teilweise oder unter etwaiger Hinzufügung von Unterteilungen — übernimmt und die aufgrund besonderer Regelungen der Union aufgestellt wurde, um tarifliche oder sonstige Maßnahmen im Rahmen des Warenverkehrs anzuwenden.

    (3)

    In Anwendung dieser allgemeinen Vorschriften sind die in Spalte 1 der Tabelle im Anhang dieser Verordnung genannten Waren mit den in Spalte 3 genannten Begründungen in den in Spalte 2 der Tabelle angegebenen KN-Code einzureihen.

    (4)

    Es ist angemessen vorzusehen, dass die verbindlichen Zolltarifauskünfte, die für die von dieser Verordnung betroffenen Waren erteilt wurden und mit dieser Verordnung nicht übereinstimmen, während eines bestimmten Zeitraums von dem Inhaber gemäß Artikel 34 Absatz 9 der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 weiterhin verwendet werden können. Dieser Zeitraum sollte auf drei Monate festgelegt werden.

    (5)

    Der Ausschuss für den Zollkodex hat nicht innerhalb der ihm von seinem Vorsitz gesetzten Frist Stellung genommen —

    HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

    Artikel 1

    Die in Spalte 1 der Tabelle im Anhang beschriebenen Waren werden in die Kombinierte Nomenklatur unter den in Spalte 2 der Tabelle genannten KN-Code eingereiht.

    Artikel 2

    Verbindliche Zolltarifauskünfte, die mit dieser Verordnung nicht übereinstimmen, können gemäß Artikel 34 Absatz 9 der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 für einen Zeitraum von drei Monaten ab Inkrafttreten dieser Verordnung weiterhin verwendet werden.

    Artikel 3

    Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

    Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

    Brüssel, den 16. Mai 2022

    Für die Kommission

    Gerassimos THOMAS

    Generaldirektor

    Generaldirektion Steuern und Zollunion


    (1)  ABl. L 269 vom 10.10.2013, S. 1.

    (2)  Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates vom 23. Juli 1987 über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif (ABl. L 256 vom 7.9.1987, S. 1).


    ANHANG

    Beschreibung der Waren

    Einreihung (KN-Code)

    Gründe

    (1)

    (2)

    (3)

    Dusche in Form einer flachen Wanne, bestehend aus einer Mischung aus Mineralien und Kunststoff mit einer weißen Kunststoffbeschichtung. Die Ware setzt sich gewichtsmäßig folgendermaßen zusammen:

    65 % Calciumcarbonat;

    28 % Polyesterharz;

    5 % Siliciumdioxid;

    2 % Polyester-„Gelcoat“ (Außenfläche).

    Die mineralischen Bestandteile (Calciumcarbonat und Siliciumdioxid) bestehen aus Marmorsplitt, Quarz oder fein zerkleinertem Granit.

    Bei der Herstellung wird zunächst der mineralische Bestandteil mit Kunststoff (Polyesterharz) gemischt. Diese Mischung wird dann in eine Form gegossen, die mit dem Polyester-„Gelcoat“ ausgekleidet ist. Das Polyesterharz wird schließlich ausgehärtet.

    Siehe Abbildung  (*1).

    3922 10 00

    Einreihung gemäß den Allgemeinen Vorschriften 1, 3 b) und 6 für die Auslegung der Kombinierten Nomenklatur sowie nach dem Wortlaut der KN-Codes 3922 und 3922 10 00 .

    Da die Kunststoffbeschichtung die nutzbare Oberfläche der Ware bedeckt, handelt es sich nicht um eine Nachahmung von Naturstein. Sie kann daher nicht als Ware aus Kunststein der Position 6810 angesehen werden (siehe auch die HS-Erläuterungen zu Position 6810 Absatz 3).

    Der Kunststoff stellt den wichtigsten Bestandteil in Bezug auf die Verwendung der Ware dar. Durch ihn wird die Duschwanne bruchfest, chemikalienbeständig und wasserundurchlässig und erhält ihren wesentlichen Charakter. Die enthaltenen Mineralien dienen als Füllstoff.

    Daher ist die Ware als Dusche aus Kunststoff in den KN-Code 3922 10 00 einzureihen.

    Image 1


    (*1)  Die Abbildung dient nur zur Information.


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