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Document 32022L2523

Richtlinie (EU) 2022/2523 des Rates vom 14. Dezember 2022 zur Gewährleistung einer globalen Mindestbesteuerung für multinationale Unternehmensgruppen und große inländische Gruppen in der Union

ST/8778/2022/INIT

ABl. L 328 vom 22.12.2022, p. 1–58 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, GA, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

Legal status of the document In force: This act has been changed. Current consolidated version: 22/12/2022

ELI: http://data.europa.eu/eli/dir/2022/2523/oj

22.12.2022   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 328/1


RICHTLINIE (EU) 2022/2523 DES RATES

vom 14. Dezember 2022

zur Gewährleistung einer globalen Mindestbesteuerung für multinationale Unternehmensgruppen und große inländische Gruppen in der Union

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 115,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

nach Zuleitung des Entwurfs des Gesetzgebungsakts an die nationalen Parlamente,

nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments (1),

nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses (2),

gemäß einem besonderen Gesetzgebungsverfahren,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

In den letzten Jahren hat die Union entscheidende Maßnahmen ergriffen, um stärker gegen aggressive Steuerplanung im Binnenmarkt vorzugehen. Mit den Richtlinien zur Bekämpfung von Steuervermeidung wurden Regeln gegen die Gewinnkürzung im Binnenmarkt und die Gewinnverlagerung aus dem Binnenmarkt festgelegt. Damit wurden die Empfehlungen der Organisation für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung (OECD) im Zusammenhang mit der Initiative zur Bekämpfung der Gewinnverkürzung und Gewinnverlagerung (base erosion and profit shifting, im Folgenden „BEPS“) in Unionsrecht übertragen, um sicherzustellen, dass Gewinne multinationaler Unternehmen dort besteuert werden, wo die wirtschaftlichen Tätigkeiten, mit denen diese Gewinne erzielt werden, stattfinden und wo die Wertschöpfung erfolgt.

(2)

Im ständigen Bestreben, den auf die Gewinnverlagerung in Steuerhoheitsgebiete ohne oder mit sehr niedriger Besteuerung abzielenden Steuerpraktiken multinationaler Unternehmen ein Ende zu setzen, hat die OECD eine Reihe internationaler Steuervorschriften weiterentwickelt, um zu gewährleisten, dass multinationale Unternehmen unabhängig davon, wo sie tätig sind, einen angemessenen Steuerbeitrag leisten. Mit dieser weitreichenden Reform, die die Einführung einer globalen Mindestbesteuerung vorsieht, soll der Wettbewerb um immer niedrigere Körperschaftsteuersätze nach unten hin begrenzt werden. Im Zuge der Reform zur Einführung einer globalen Mindeststeuer soll ein Großteil der Vorteile, die eine Gewinnverlagerung in Steuerhoheitsgebiete ohne oder mit sehr niedriger Besteuerung mit sich bringt, abgeschafft werden, wodurch gleiche Wettbewerbsbedingungen für Unternehmen weltweit geschaffen und Steuerhoheitsgebiete in die Lage versetzt werden sollen, ihre Steuereinnahmen besser zu sichern.

(3)

Seinen Niederschlag hat dieses politische Ziel in den „Steuerliche Herausforderungen im Zusammenhang mit der Digitalisierung der Wirtschaft — Mustervorschriften zur weltweiten Bekämpfung von Gewinnverkürzung (zweite Säule)“ (Tax Challenges Arising from the Digitalisation of the Economy — Global Anti-Base Erosion Model Rules (Pillar Two)) (im Folgenden „OECD-Mustervorschriften“) gefunden, die der inklusive Rahmen gegen Gewinnverkürzung und Gewinnverlagerung (BEPS) von OECD und G20 am 14. Dezember 2021 gebilligt hat und zu deren Umsetzung sich die Mitgliedstaaten verpflichtet haben. In dem Bericht des Rates an den Europäischen Rat zu Steuerfragen, den der Rat am 7. Dezember 2021 gebilligt hat, bekräftigte er sein klares Bekenntnis zu der Reform zur Einführung einer globalen Mindeststeuer und sagte zu, die Reform durch Unionsrecht rasch umzusetzen. Es ist in diesem Zusammenhang äußerst wichtig, dass die Mitgliedstaaten ihrer Zusage zur Einführung einer globalen Mindestbesteuerung wirksam nachkommen.

(4)

In einer Union mit eng verflochtenen Volkswirtschaften ist es von maßgeblicher Bedeutung, dass die Reform zur Einführung einer globalen Mindeststeuer auf eine hinreichend kohärente und koordinierte Weise umgesetzt wird. Angesichts des Umfangs, der Detailliertheit und der technischen Einzelheiten dieser neuen internationalen Steuervorschriften kann nur ein gemeinsamer Unionsrahmen eine Fragmentierung des Binnenmarkts bei deren Umsetzung verhindern. Zudem würde ein gemeinsamer Unionsrahmen, der mit den durch den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union garantierten Grundfreiheiten vereinbar ist, den Steuerpflichtigen Rechtssicherheit bei der Umsetzung dieser Vorschriften bieten.

(5)

Es müssen Vorschriften festgelegt werden, die einen effizienten und kohärenten Rahmen für die globale Mindestbesteuerung auf Unionsebene schaffen. Dieser Rahmen schafft ein System, das aus zwei zusammenhängenden Regeln — gemeinsam auch „GloBE-Regeln (Global Anti-Base Erosion-Regeln)“ — besteht und in Fällen, in denen ein multinationales Unternehmen in einem Steuerhoheitsgebiet effektiv weniger als 15 % Steuern zahlt, die Erhebung eines zusätzlichen Steuerbetrags, („Ergänzungssteuer“) vorsieht. In diesen Fällen sollte das Steuerhoheitsgebiet als niedrig besteuert gelten. Diese beiden zusammenhängenden Regeln sind die „Primärergänzungssteuerregelung“ (PES) und die „Sekundärergänzungssteuerreglung“ (SES) („Income Inclusion Rule“ und „Undertaxed Profit Rule“). Nach diesem System sollte die in einem Mitgliedstaat gelegene Muttergesellschaft eines multinationalen Unternehmens verpflichtet sein, die PES auf ihren Anteil an der Ergänzungssteuer für jedwede niedrig besteuerte Einheit der Gruppe anzuwenden, unabhängig davon, ob diese Einheit innerhalb oder außerhalb der Union gelegen ist. Die SES sollte als Auffangmechanismus für die PES dienen, indem ein etwaiger Restbetrag der Ergänzungssteuer in Fällen neu zugerechnet wird, in denen der gesamte Betrag der Ergänzungssteuer für niedrig besteuerte Einheiten von Muttergesellschaften mittels der PES nicht eingezogen werden konnte.

(6)

Die von den Mitgliedstaaten vereinbarten OECD-Mustervorschriften müssen so umgesetzt werden, dass sie der globalen Einigung möglichst getreu entsprechen, um sicherzustellen, dass die von den Mitgliedstaaten nach Maßgabe dieser Richtlinie umgesetzten Vorschriften anerkannte Vorschriften im Sinne der OECD-Mustervorschriften sind. Die vorliegende Richtlinie orientiert sich eng an Inhalt und Struktur der OECD-Mustervorschriften. Um die Vereinbarkeit mit dem Primärrecht der Union, insbesondere mit dem Grundsatz der Niederlassungsfreiheit zu gewährleisten, sollten die Bestimmungen dieser Richtlinie sowohl auf in einem Mitgliedstaat gelegene Einheiten als auch auf gebietsfremde Einheiten einer in diesem Mitgliedstaat gelegenen Muttergesellschaft Anwendung finden. Diese Richtlinie sollte auch auf große rein inländische Gruppen Anwendung finden. Auf diese Weise würde gewährleistet, dass jegliches Risiko einer Diskriminierung zwischen grenzüberschreitenden und inländischen Sachverhalten vermieden wird. Alle in einem niedrig besteuerten Mitgliedstaat gelegenen Einheiten, einschließlich der die PES anwendenden Muttergesellschaft, sollten der Ergänzungssteuer unterliegen. Ebenso sollten die in einem anderen niedrig besteuerten Mitgliedstaat gelegenen Geschäftseinheiten dieser Muttergesellschaft der Ergänzungssteuer unterliegen.

(7)

Zwar muss sichergestellt werden, dass Negativanreize für Steuervermeidungspraktiken bestehen, doch sollten negative Auswirkungen auf kleinere multinationale Unternehmen im Binnenmarkt vermieden werden. Zu diesem Zweck sollte die vorliegende Richtlinie nur auf in der Union gelegene Einheiten Anwendung finden, die multinationalen Unternehmensgruppen oder großen inländischen Gruppen angehören, welche konsolidierte Umsatzerlöse von jährlich mindestens 750 000 000 EUR erzielen. Dieser Schwellenwert stünde im Einklang mit dem in der Richtlinie 2011/16/EU des Rates (3) festgelegten, durch die Richtlinie (EU) 2016/881 des Rates (4) eingeführten Schwellenwert bestehender internationaler Steuervorschriften, wie etwa der länderbezogenen Berichterstattung. Einheiten, die in den Anwendungsbereich der vorliegenden Richtlinie fallen, werden als Geschäftseinheiten bezeichnet. Bestimmte Einheiten sollten aufgrund ihres besonderen Zwecks und Status vom Anwendungsbereich der vorliegenden Richtlinie ausgenommen werden. Dazu gehören Einheiten, die im Allgemeinen keine Handels- oder Geschäftstätigkeiten ausüben bzw. im Allgemeininteresse liegende Tätigkeiten ausüben, etwa im Bereich der Gesundheitsversorgung, Bildung oder Errichtung öffentlicher Infrastruktur, und aus diesen Gründen in dem Mitgliedstaat, in dem sie gelegen sind, möglicherweise nicht steuerpflichtig sind. Es ist daher notwendig, staatliche Einheiten, internationale Organisationen, Pensionsfonds und Organisationen ohne Erwerbszweck, einschließlich Organisationen für Zwecke wie die öffentliche Gesundheitsversorgung, vom Anwendungsbereich der vorliegenden Richtlinie auszunehmen. Organisationen ohne Erwerbszweck sollten auch Krankenversicherungsträger einzuschließen können, die keine anderen Gewinne als für die öffentliche Gesundheitsversorgung erforderlich anstreben oder erzielen. Auch Investmentfonds und Immobilieninvestmentvehikel, die an der Spitze der Beteiligungskette stehen, sollten vom Anwendungsbereich der vorliegenden Richtlinie ausgenommen werden, da die erzielten Erträge dieser Einheiten auf der Ebene ihrer Eigentümer besteuert werden.

(8)

Im Mittelpunkt des Systems steht die oberste Muttergesellschaft einer multinationalen Unternehmensgruppe oder einer großen inländischen Gruppe, in der diese Muttergesellschaft direkt oder indirekt eine die Kontrolle begründende Beteiligung an allen anderen Geschäftseinheiten der multinationalen Unternehmensgruppe oder der großen inländischen Gruppe hält. Da die oberste Muttergesellschaft in der Regel verpflichtet ist, die Abschlüsse aller Einheiten der multinationalen Unternehmensgruppe oder der großen inländischen Gruppe zu konsolidieren, oder — falls dies nicht der Fall ist — nach einem anerkannten Rechnungslegungsstandard dazu verpflichtet wäre, verfügt sie über entscheidende Informationen und wäre am besten in der Lage, dafür zu sorgen, dass die Besteuerungshöhe je Steuerhoheitsgebiet für die Gruppe dem vereinbarten Mindeststeuersatz entspricht. Ist die oberste Muttergesellschaft in der Union gelegen, so sollte sie daher nach dieser Richtlinie vorrangig dazu verpflichtet sein, die PES auf ihren zuzurechnenden Anteil an der Ergänzungssteuer für alle niedrig besteuerten Geschäftseinheiten der multinationalen Unternehmensgruppe anzuwenden, unabhängig davon, ob diese Geschäftseinheiten innerhalb oder außerhalb der Union gelegen sind. Die oberste Muttergesellschaft einer großen inländischen Gruppe sollte die PES auf den gesamten Betrag der Ergänzungssteuer für ihre niedrig besteuerten Geschäftseinheiten anwenden.

(9)

In bestimmten Fällen sollte diese Verpflichtung, die PES anzuwenden, auf andere in der Union gelegene untergeordnete Geschäftseinheiten der multinationalen Unternehmensgruppe übertragen werden. Erstens sollten in Fällen, in denen die oberste Muttergesellschaft eine ausgenommene Einheit ist oder in einem Drittstaat oder -gebiet gelegen ist, der bzw. das die OECD-Mustervorschriften oder gleichwertige Vorschriften nicht umgesetzt hat und somit keiner anerkannten PES unterliegt, zwischengeschaltete Muttergesellschaften, die sich in der Beteiligungskette unterhalb der obersten Muttergesellschaft befinden und in der Union gelegen sind, nach der vorliegenden Richtlinie verpflichtet sein, die PES bis zu ihrem zuzurechnenden Anteil an der Ergänzungssteuer anzuwenden. Wenn jedoch eine zwischengeschaltete Muttergesellschaft, die zur Anwendung der PES verpflichtet ist, eine die Kontrolle begründende Beteiligung an einer anderen zwischengeschalteten Muttergesellschaft hält, sollte die PES von der erstgenannten zwischengeschalteten Muttergesellschaft angewandt werden.

(10)

Zweitens sollten unabhängig davon, ob die oberste Muttergesellschaft in einem Steuerhoheitsgebiet gelegen ist, das über eine anerkannte PES verfügt, in Teileigentum stehende in der Union gelegene Muttergesellschaften, die zu mehr als 20 % im Eigentum von Anteilseignern außerhalb der Gruppe stehen, nach dieser Richtlinie verpflichtet sein, die PES bis zu ihrem zuzurechnenden Anteil an der Ergänzungssteuer anzuwenden. Solche in Teileigentum stehenden Muttergesellschaften sollten die PES hingegen nicht anwenden, wenn sie sich vollständig im Eigentum einer anderen in Teileigentum stehenden Muttergesellschaft befinden, die zur Anwendung der PES verpflichtet ist. Drittens sollten in Fällen, in denen die oberste Muttergesellschaft eine ausgenommene Einheit ist oder in einem Steuerhoheitsgebiet gelegen ist, welches über keine anerkannte PES verfügt, die Geschäftseinheiten der Gruppe die SES auf jeden Restbetrag der Ergänzungssteuer anwenden, der nicht der PES unterzogen wurde, und zwar entsprechend einer Zurechnungsformel, die auf der Beschäftigtenzahl und den materiellen Vermögenswerten der Geschäftseinheiten basiert. Viertens sollten in Fällen, in denen die oberste Muttergesellschaft in einem Drittstaat oder -gebiet mit einer anerkannten PES gelegen ist, die Geschäftseinheiten der multinationalen Unternehmensgruppe die SES auf in diesem Drittstaat oder -gebiet gelegene Geschäftseinheiten anwenden, wenn dieser bzw. dieses aufgrund des effektiven Steuersatzes aller Geschäftseinheiten in diesem Steuerhoheitsgebiet, einschließlich desjenigen der obersten Muttergesellschaft, als niedrig besteuert gilt.

(11)

Im Einklang mit den im Rahmen der Reform zur Einführung einer globalen Mindeststeuer verfolgten politischen Zielen zugunsten eines fairen Steuerwettbewerbs zwischen den Steuerhoheitsgebieten sollte die Berechnung des effektiven Steuersatzes auf Steuerhoheitsgebietsebene erfolgen. Für die Zwecke der Berechnung des effektiven Steuersatzes sollte diese Richtlinie gemeinsame spezifische Regeln für die Berechnung der Steuerbemessungsgrundlage (im Folgenden „maßgebliche Gewinne oder Verluste“) und für die gezahlten Steuern (im Folgenden „erfasste Steuern“) vorsehen. Ausgangspunkt sollten die für Konsolidierungszwecke verwendeten Abschlüsse sein, die anschließend einer Reihe von Anpassungen unterzogen werden sollten, etwa der Berücksichtigung zeitlicher Abweichungen, um Vergleichbarkeitseinschränkungen zwischen Steuerhoheitsgebieten zu vermeiden. Um bei der steuerlichen Behandlung von maßgeblichen Gewinnen oder Verlusten, welche mitunter in mehreren Steuerhoheitsgebieten erfassten Steuern unterliegen — entweder aufgrund der Art der Einheiten (beispielsweise transparente Gesellschaften, hybride Gesellschaften oder Betriebsstätten) oder aufgrund der besonderen steuerlichen Behandlung der Erträge (beispielsweise Dividendenzahlung oder Steuerregelung für beherrschte ausländische Unternehmen) —, Neutralität zu gewährleisten, sollten die maßgeblichen Gewinne oder Verluste und die erfassten Steuern bestimmter Einheiten zudem anderen relevanten Einheiten innerhalb der multinationalen Unternehmensgruppe zugerechnet werden. Was erfasste Steuern anbelangt, so sollte diese Richtlinie im Lichte jeglicher weiterer Leitlinien der OECD ausgelegt werden, die von den Mitgliedstaaten berücksichtigt werden sollten, damit eine einheitliche Ermittlung der erfassten Steuern aller Mitgliedstaaten und Drittstaaten und -gebiete gewährleistet ist.

(12)

Der effektive Steuersatz einer multinationalen Unternehmensgruppe in jedem Steuerhoheitsgebiet, in dem diese tätig ist, oder einer großen inländischen Gruppe sollte mit dem vereinbarten Mindeststeuersatz von 15 % verglichen werden, um festzustellen, ob die multinationale Unternehmensgruppe oder die große inländische Gruppe zur Entrichtung einer Ergänzungssteuer verpflichtet sein sollte und somit die PES bzw. die SES anwenden sollte. Der im inklusiven Rahmen gegen Gewinnverkürzung und Gewinnverlagerung (BEPS) von OECD und G20 vereinbarte Mindeststeuersatz von 15 % ist ein ausgewogener Mittelwert zwischen den Körperschaftsteuersätzen weltweit. Damit der weltweit vereinbarte effektive Mindestsatz von 15 % eingehalten wird, sollte die Ergänzungssteuer in Fällen, in denen der effektive Steuersatz einer multinationalen Unternehmensgruppe in einem bestimmten Steuerhoheitsgebiet unterhalb des Mindeststeuersatzes liegt, denjenigen Einheiten in der multinationalen Unternehmensgruppe zugerechnet werden, die gemäß der PES und der SES zur Entrichtung der Ergänzungssteuer verpflichtet sind. In Fällen, in denen der effektive Steuersatz einer großen inländischen Gruppe unterhalb des Mindeststeuersatzes liegt, sollte die oberste Muttergesellschaft an der Spitze der großen inländischen Gruppe die PES für ihre niedrig besteuerten Geschäftseinheiten anwenden, sodass sichergestellt wird, dass diese Gruppe zu einem effektiven Mindeststeuersatz von 15 % steuerpflichtig ist.

(13)

Damit die Ergänzungssteuereinnahmen, die von in einem Mitgliedstaat gelegenen niedrig besteuerten Geschäftseinheiten eingezogen wurden, auch diesem Mitgliedstaat zugutekommen, sollten die Mitgliedstaaten sich für die Anwendung einer anerkannten nationalen Ergänzungsbesteuerung entscheiden können. Die Mitgliedstaaten sollten der Kommission mitteilen, wenn sie sich für die Anwendung einer anerkannten nationalen Ergänzungssteuer entscheiden, um den Steuerbehörden anderer Mitgliedstaaten und Drittstaaten und -gebiete sowie multinationalen Unternehmensgruppen ausreichende Sicherheit hinsichtlich der Anwendbarkeit der anerkannten nationalen Ergänzungssteuer auf niedrig besteuerte Geschäftseinheiten in diesem Mitgliedstaat zu bieten. Geschäftseinheiten einer multinationalen Unternehmensgruppe, die in einem Mitgliedstaat gelegen sind, der sich dafür entschieden hat, in seinem eigenen inländischen Steuersystem eine solche Regelung anzuwenden, sollten die Ergänzungssteuer an diesen Mitgliedstaat entrichten. Durch eine solche Regelung sollte sichergestellt werden, dass die effektive Mindestbesteuerung der maßgeblichen Gewinne oder Verluste der Geschäftseinheiten nach dem gleichen Verfahren berechnet wird wie bei der Berechnung der Ergänzungssteuer gemäß dieser Richtlinie.

(14)

Um einen verhältnismäßigen Ansatz zu gewährleisten, sollte diese Richtlinie bestimmte spezifische Sachverhalte berücksichtigen, in denen die BEPS-Risiken geringer sind. Daher sollte diese Richtlinie eine substanzbasierte Freistellung von Gewinnen vorsehen, die auf den mit den Beschäftigten verbundenen Kosten und dem Wert der materiellen Vermögenswerte in einem bestimmten Steuerhoheitsgebiet basiert. Diese Freistellung würde bis zu einem gewissen Grad Sachverhalte klären, in denen eine multinationale Unternehmensgruppe oder eine große inländische Gruppe wirtschaftliche Tätigkeiten ausübt, die eine physische Anwesenheit in einem niedrig besteuerten Steuerhoheitsgebiet erfordern, da sich in einem solchen Fall BEPS-Praktiken wahrscheinlich nicht entfalten würden. Auch der besondere Fall von multinationalen Unternehmensgruppen, die sich in der Anfangsphase ihrer internationalen Tätigkeit befinden, sollte berücksichtigt werden, damit multinationale Unternehmensgruppen, die in ihrem heimischen Steuerhoheitsgebiet, in dem sie überwiegend tätig sind und von einer niedrigen Besteuerung profitieren, nicht vom Aufbau grenzüberschreitender Tätigkeiten abgehalten werden. Sofern die multinationale Unternehmensgruppe nicht über Geschäftseinheiten in mehr als sechs Steuerhoheitsgebieten verfügt, sollten die niedrig besteuerten inländischen Tätigkeiten einer multinationalen Unternehmensgruppe daher während eines Übergangszeitraums von fünf Jahren von der Anwendung der Vorschriften ausgenommen werden. Im Sinne der Gleichbehandlung von großen inländischen Gruppen sollten die Erträge aus Tätigkeiten dieser Gruppen ebenfalls während eines Übergangszeitraums von fünf Jahren ausgenommen werden.

(15)

Um überdies der besonderen Situation von Mitgliedstaaten Rechnung zu tragen, in denen nur sehr wenige Gruppen ihren Sitz haben und die eine so geringe Zahl von Geschäftseinheiten aufweisen, dass es unverhältnismäßig wäre, von den Steuerverwaltungen dieser Mitgliedstaaten die unverzügliche Anwendung der PES und der SES zu verlangen, und angesichts dessen, dass die GloBE-Regeln den Charakter eines gemeinsamen Ansatzes haben, wäre es angemessen, diesen Mitgliedstaaten zu ermöglichen, sich für einen begrenzten Zeitraum gegen die Anwendung der PES und der SES zu entscheiden. Die Mitgliedstaaten, die sich gegen die Anwendung der PES und der SES entscheiden, sollten dies der Kommission vor Ablauf der Umsetzungsfrist dieser Richtlinie mitteilen.

(16)

Die Mitgliedstaaten, die beschließen, die PES und die SES vorübergehend nicht anzuwenden, sollten diese Richtlinie so umsetzen, dass das reibungslose Funktionieren des Systems der globalen Mindestbesteuerung multinationaler Unternehmensgruppen und großer inländischer Gruppen in der Union gewährleistet ist. Dies betrifft insbesondere die Verpflichtung der inländischen Geschäftseinheiten dieser Mitgliedstaaten, die Geschäftseinheiten der anderen Mitgliedstaaten und Drittstaaten und -gebiete zu informieren, sodass die anderen Mitgliedstaaten und die Drittländer in der Lage sind, die SES anzuwenden. Der Verwaltungsaufwand für die Steuerverwaltungen der Mitgliedstaaten, die diese Option in Anspruch genommen haben, sollte so gering wie möglich gehalten werden, wobei die wirksame Anwendung dieser Richtlinie in der gesamten Union gewährleistet bleiben muss. Daher sollten diese Mitgliedstaaten auch die Möglichkeit haben, Gespräche mit der Kommission aufzunehmen und deren Rat und Unterstützung einzuholen, um zu einem gemeinsamen Verständnis der praktischen Modalitäten für die Umsetzung dieser Richtlinie in nationales Recht zu gelangen

(17)

Der Seeverkehrssektor unterliegt aufgrund seiner starken Volatilität und seines langen Konjunkturzyklus üblicherweise alternativen oder zusätzlichen Steuerregelungen in den Mitgliedstaaten. Um diese Politik nicht zu konterkarieren und es den Mitgliedstaaten zu ermöglichen, im Einklang mit der internationalen Praxis und den Vorschriften über staatliche Beihilfen dem Seeverkehrssektor weiterhin eine besondere steuerliche Behandlung zuteilwerden zu lassen, sollten daher Erträge aus dem Seeverkehr vom System ausgenommen werden.

(18)

Um ein ausgewogenes Verhältnis zwischen den Zielen der Reform zur Einführung einer globalen Mindeststeuer und dem Verwaltungsaufwand für Steuerverwaltungen und Steuerpflichtige herzustellen, sollte diese Richtlinie eine De-minimis-Ausnahme für multinationale Unternehmensgruppen oder große inländische Gruppen vorsehen, die einen durchschnittlichen Umsatzerlös von weniger als 10 000 000 EUR und durchschnittliche maßgebliche Gewinne oder Verluste von weniger als 1 000 000 EUR in einem Steuerhoheitsgebiet erzielen. Solche multinationalen Unternehmensgruppen oder großen inländischen Gruppen sollten keine Ergänzungssteuer entrichten, selbst wenn ihr effektiver Steuersatz unterhalb des Mindeststeuersatzes in diesem Steuerhoheitsgebiet liegt.

(19)

Die Anwendung der Bestimmungen dieser Richtlinie auf multinationale Unternehmensgruppen und große inländische Gruppen, welche erstmals in den Anwendungsbereich der Richtlinie fallen, könnte zu Vergleichbarkeitseinschränkungen führen, die sich aus dem Vorhandensein von Steuerattributen, einschließlich Verlusten aus vorangegangenen Geschäftsjahren, oder aus zeitlichen Abweichungen ergeben, sodass Übergangsregelungen zur Beseitigung solcher Einschränkungen erforderlich sind. Um einen reibungslosen Übergang zum neuen Steuersystem zu ermöglichen, sollten zudem die Sätze für Substanzausnahmen für Lohnkosten und materielle Vermögenswerte über einen Zeitraum von zehn Jahren schrittweise gesenkt werden.

(20)

Da multinationale Unternehmensgruppen und große inländische Gruppen in einem bestimmten Steuerhoheitsgebiet und für ein bestimmtes Geschäftsjahr ein Mindestmaß an Steuern entrichten sollten, sollte eine Ergänzungssteuer ausschließlich darauf abzielen, sicherzustellen, dass die Gewinne solcher Gruppen in einem bestimmten Geschäftsjahr zu einem effektiven Mindeststeuersatz besteuert werden. Daher sollten die Vorschriften für eine Ergänzungssteuer nicht nach dem Prinzip einer direkt auf die Erträge einer Einheit erhobenen Steuer funktionieren, sondern stattdessen nach Maßgabe einer standardisierten Bemessungsgrundlage und spezifischen Steuerberechnungsmethoden auf den Gewinnüberschuss anwendbar sein, um niedrig besteuerte Erträge innerhalb der betreffenden Gruppen zu ermitteln und eine Ergänzungssteuer zu erheben, durch die der für die Gruppe geltende effektive Steuersatz auf jene Erträge auf den vereinbarten Mindeststeuersatz angehoben würde. Die Konzeption der PES und der SES als Ergänzungssteuern hindert ein Steuerhoheitsgebiet jedoch nicht daran, diese Vorschriften im Rahmen eines Körperschaftsteuersystems in seinem innerstaatlichen Recht anzuwenden.

(21)

Im Einklang mit der auf internationaler Ebene erzielten politischen Einigung sollten in den GloBE-Regeln nur diejenigen Ausschüttungssteuersysteme berücksichtigt werden, die bis einschließlich 1. Juli 2021 in Kraft waren, d. h. dem Zeitpunkt der ersten Erklärung des inklusiven Rahmens gegen Gewinnverkürzung und Gewinnverlagerung (BEPS) von OECD und G20 mit dem Titel „Erklärung über eine Zwei-Säulen-Lösung zur Bewältigung der steuerlichen Herausforderungen im Zusammenhang mit der Digitalisierung der Wirtschaft“ (Statement on a Two-Pillar Solution to Address the Tax Challenges Arising From the Digitalisation of the Economy), in der die Sonderregelung für anerkannte Ausschüttungssteuersysteme vereinbart wurde. Dies sollte Änderungen des Ausschüttungssteuersystems eines Steuerhoheitsgebiets, die mit der bestehenden Ausgestaltung dieses Systems vereinbar sind, nicht im Wege stehen.

(22)

Zur effizienten Anwendung des Systems ist es unerlässlich, die Verfahren auf Gruppenebene zu koordinieren. Es wird ein System betrieben werden müssen, das den ungehinderten Informationsfluss innerhalb der multinationalen Unternehmensgruppe und zu den Steuerverwaltungen der Steuerhoheitsgebiete, in denen die Geschäftseinheiten gelegen sind, gewährleistet. Die Hauptverantwortung für die Abgabe der Ergänzungssteuer-Erklärung sollte bei der Geschäftseinheit selbst liegen. Hat die multinationale Unternehmensgruppe eine andere Einheit für die Abgabe der Ergänzungssteuer-Erklärung benannt, so sollte jedoch eine Befreiung von dieser Verantwortung Anwendung finden. Hierbei kann es sich entweder um eine örtliche Einheit oder um eine Einheit aus einem anderen Steuerhoheitsgebiet handeln, welche über eine Vereinbarung zwischen den zuständigen Behörden mit dem Mitgliedstaat der Geschäftseinheit verfügt. Die Informationen, die im Rahmen der Ergänzungssteuer-Erklärung eingereicht werden, sollten es den Steuerverwaltungen an dem Ort, an dem die Geschäftseinheiten gelegen sind, ermöglichen, die Richtigkeit der Ergänzungssteuerschuld einer Geschäftseinheit oder gegebenenfalls der anerkannten nationalen Ergänzungssteuer unter Anwendung innerstaatlicher Verfahren, einschließlich für die Einreichung inländischer Steuererklärungen, zu beurteilen. Weitere Leitlinien, die im GloBE-Umsetzungsrahmen der OECD zu entwickeln sind, sind in dieser Hinsicht für Illustrations- oder Auslegungszwecke von Nutzen und die Mitgliedstaaten könnten sich dafür entscheiden, die diese Leitlinien in ihr nationales Recht aufzunehmen. In Anbetracht der im Rahmen der Umsetzung dieser Richtlinie erforderlichen Befolgungsanpassungen sollte Gruppen, die erstmals in den Anwendungsbereich dieser Richtlinie fallen, eine Frist von 18 Monaten für die Erfüllung der Informationsanforderungen eingeräumt werden.

(23)

Angesichts der Vorteile von Transparenz im Steuerbereich ist es erfreulich, dass den Steuerbehörden in allen teilnehmenden Steuerhoheitsgebieten im Rahmen der Erklärung eine erhebliche Menge an Informationen vorgelegt wird. Multinationale Unternehmensgruppen, die in den Anwendungsbereich dieser Richtlinie fallen, sollten verpflichtet werden, in jedem Steuerhoheitsgebiet, in dem sie über Geschäftseinheiten verfügen, umfassende und detaillierte Informationen über ihre Gewinne und ihren effektiven Steuersatz bereitzustellen. Eine solch umfangreiche Berichterstattung dürfte zu mehr Transparenz führen.

(24)

Bei der Umsetzung dieser Richtlinie sollten die Mitgliedstaaten die OECD-Mustervorschriften und die Erläuterungen und Beispiele in den vom inklusiven Rahmen gegen BEPS von OECD und G20 herausgegebenen Steuerlichen Herausforderungen im Zusammenhang mit der Digitalisierung der Wirtschaft — Kommentar zu den Mustervorschriften zur weltweiten Bekämpfung von Gewinnverkürzung (zweite Säule) sowie den GloBE-Umsetzungsrahmen einschließlich seiner Safe-Harbour-Regelungen — soweit diese Quellen mit dieser Richtlinie und dem Unionsrecht vereinbar sind — zu Illustrations- oder Auslegungszwecken heranziehen, um so eine einheitliche Anwendung in allen Mitgliedstaaten zu gewährleisten. Die Safe-Harbour-Regelungen sollten sowohl für multinationale Unternehmensgruppen als auch für große inländische Gruppen relevant sein.

(25)

Die Frage, wie wirksam und fair die Reform zur Einführung einer globalen Mindeststeuer sein wird, hängt stark von ihrer weltweiten Umsetzung ab. Um eine ordnungsgemäße Durchsetzung der Vorschriften dieser Richtlinie zu gewährleisten, sollten die Mitgliedstaaten angemessene Sanktionen verhängen, insbesondere gegen Unternehmen, die ihrer Verpflichtung zur Einreichung einer Ergänzungssteuer-Erklärung und zur Zahlung ihres Anteils an der Ergänzungssteuer nicht nachkommen. Bei der Festlegung dieser Sanktionen sollten die Mitgliedstaaten insbesondere beachten, dass sie dem Risiko, dass eine multinationale Unternehmensgruppe nicht die für die Anwendung der UTPR erforderlichen Angaben erteilt, entgegenwirken müssen. Um dieser Gefahr vorzubeugen, sollten die Mitgliedstaaten abschreckende Sanktionen festlegen.

(26)

Es wird ferner unabdingbar sein, dass alle wichtigen Handelspartner der Union entweder eine anerkannte PES oder ein gleichwertiges Regelwerk für die Mindestbesteuerung anwenden. Hinsichtlich der Frage, ob eine PES, die von einem Drittstaat oder -gebiet umgesetzt wird, das sich der globalen Einigung angeschlossen hat, eine anerkannte PES im Sinne der globalen Einigung ist, sollte die auf OECD-Ebene durchzuführende Bewertung herangezogen werden. Überdies und zur Förderung der Rechtssicherheit und der Effizienz der globalen Mindeststeuervorschriften ist es wichtig, die Bedingungen näher zu definieren, unter denen Vorschriften, die in einem Drittstaat oder -gebiet gelten, der bzw. das die Vorschriften der globalen Einigung nicht umsetzen wird, als gleichwertig mit einer anerkannten PES betrachtet werden können. Die Bewertung der Gleichwertigkeit zielt in erster Linie darauf ab, die Anwendung dieser Richtlinie durch die Mitgliedstaaten klarzustellen und zu abzugrenzen, insbesondere hinsichtlich der SES. Zu diesem Zweck sollte die vorliegende Richtlinie eine von der Kommission im Anschluss an die OECD-Bewertung erstellte Bewertung der Gleichwertigkeitskriterien auf der Grundlage bestimmter spezifischer Parameter vorsehen. Die Drittstaaten und -gebiete, die Rechtsrahmen anwenden, die als mit einer anerkannten PES gleichwertig gelten, sollten unmittelbar anhand der in dieser Richtlinie festgelegten objektiven Kriterien bestimmt werden, wobei der OECD-Bewertung strikt gefolgt werden sollte. Daher ist es in diesem besonderen Kontext zweckmäßig, einen delegierten Rechtsakt vorzusehen. Insbesondere sollte in Anbetracht dessen, dass für Steuerangelegenheiten ein eigenes Beschlussfassungsverfahren vorgesehen ist, der Rückgriff auf einen delegierten Rechtsakt in diesem spezifischen Kontext nicht als Präzedenzfall für andere Rechtsinstrumente betrachtet werden, die im Rahmen des besonderen Gesetzgebungsverfahrens angenommen werden.

(27)

Es ist von wesentlicher Bedeutung, für eine einheitliche Anwendung der in dieser Richtlinie festgelegten Bestimmungen in Bezug auf jegliche Drittstaaten und -gebiete zu sorgen, die die Vorschriften der globalen Einigung nicht umsetzen und deren innerstaatliche Vorschriften nicht als gleichwertig mit einer anerkannten PES betrachtet werden. In diesem Zusammenhang ist es notwendig, eine gemeinsame Methode zu entwickeln, nach der Beträge, die gemäß den Vorschriften der globalen Einigung als erfasste Steuern behandelt würden, Einheiten innerhalb einer multinationalen Unternehmensgruppe zugerechnet würden, die gemäß den Bestimmungen dieser Richtlinie einer Ergänzungssteuer unterliegen würden. Zu diesem Zweck sollten die Mitgliedstaaten die Leitlinien des GloBE-Umsetzungsrahmens der OECD als Bezugsrahmen für die Zurechnung solcher erfassten Steuern heranziehen.

(28)

Zur Ergänzung bestimmter nicht wesentlicher Vorschriften dieser Richtlinie sollte der Kommission die Befugnis übertragen werden, gemäß Artikel 290 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union Rechtsakte zu erlassen, um im Anschluss an eine Bewertung durch die Kommission die Steuerhoheitsgebiete mit einem nationalen Rechtsrahmen, der als gleichwertig mit einer anerkannten PES betrachtet werden kann, zu bestimmen. Es ist von besonderer Bedeutung, dass die Kommission im Zuge ihrer Vorbereitungsarbeit angemessene Konsultationen, auch auf der Ebene von Sachverständigen, durchführt, die mit den Grundsätzen in Einklang stehen, die in der Interinstitutionellen Vereinbarung vom 13. April 2016 über bessere Rechtsetzung (5) niedergelegt wurden.

(29)

Da diese Richtlinie 2022 in Kraft tritt und die Frist für die Umsetzung durch die Mitgliedstaaten auf spätestens 31. Dezember 2023 festgesetzt wurde, wird die Union im Einklang mit dem Zeitplan handeln, der in der Erklärung über eine Zwei-Säulen-Lösung zur Bewältigung der steuerlichen Herausforderungen im Zusammenhang mit der Digitalisierung der Wirtschaft des inklusiven Rahmens gegen BEPS von OECD und G20 vom 8. Oktober 2021 (im Folgenden „Erklärung des inklusiven Rahmens gegen BEPS von OECD und G20 vom Oktober 2021“) vereinbart wurde, wonach die zweite Säule 2022 in Recht umgesetzt werden wird, um 2023 in Kraft zu treten, wobei die SES 2024 in Kraft tritt.

(30)

Die Bestimmungen dieser Richtlinie zur Anwendung der SES sollten ab 2024 gelten, damit Drittstaaten und -gebiete die PES in der ersten Phase der Umsetzung der OECD-Mustervorschriften anwenden können.

(31)

In der Erklärung des inklusiven Rahmens gegen BEPS von OECD und G20 vom Oktober 2021 ist eine Zwei-Säulen-Lösung vorgesehen. Der im Anhang dieser Erklärung enthaltene detaillierte Umsetzungsplan legt die Zeitpläne für die Umsetzung der einzelnen Säulen fest. Da mit dieser Richtlinie Säule 2 umgesetzt werden soll, während die Arbeiten in Bezug auf Säule 1 noch abzuschließen sind, muss sichergestellt werden, dass Säule 1 ebenfalls umgesetzt wird. Zu diesem Zweck enthält die vorliegende Richtlinie eine Bestimmung, durch die die Kommission verpflichtet wird, einen Bericht zur Bewertung der im inklusiven Rahmen gegen BEPS von OECD und G20 erzielten Fortschritte auszuarbeiten. Es wird festgestellt, dass die Kommission, sofern sie dies für angebracht hält, den Mitgliedstaaten einen Gesetzgebungsvorschlag zur Bewältigung der steuerlichen Herausforderungen im Zusammenhang mit der Digitalisierung der Wirtschaft zur Prüfung vorlegen kann.

(32)

Der Rat sollte vor Ende jedes Halbjahres ab dem 1. Juli 2022 die Lage in Bezug auf die Umsetzung von Säule 1 der Erklärung des inklusiven Rahmens gegen BEPS von OECD und G20 vom Oktober 2021 bewerten.

(33)

Da das Ziel dieser Richtlinie, nämlich die Schaffung eines gemeinsamen Rahmens für eine globale Mindestbesteuerung in der Union auf der Grundlage des gemeinsamen, in den OECD-Mustervorschriften enthaltenen Ansatzes, nicht ausreichend verwirklicht werden kann, wenn jeder Mitgliedstaat alleine handelt, weil nicht aufeinander abgestimmte Maßnahmen der Mitgliedstaaten unter Umständen zu einer weiteren Fragmentierung des Binnenmarkts führen würden und weil es unerlässlich ist, Lösungen umzusetzen, die für den Binnenmarkt insgesamt funktionieren, sondern vielmehr wegen des Umfangs der Reform zur Einführung einer globalen Mindeststeuer auf Unionsebene besser zu verwirklichen ist, kann die Union im Einklang mit dem in Artikel 5 des Vertrags über die Europäische Union niedergelegten Subsidiaritätsprinzip tätig werden. Entsprechend dem in demselben Artikel genannten Grundsatz der Verhältnismäßigkeit geht dieser Beschluss nicht über das für die Verwirklichung dieses Ziels erforderliche Maß hinaus.

(34)

Der Europäische Datenschutzbeauftragte wurde gemäß Artikel 42 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2018/1725 des Europäischen Parlaments und des Rates (6) angehört und hat am 10. Februar 2022 offizielle Bemerkungen abgegeben. Für die Verarbeitung personenbezogener Daten im Rahmen dieser Richtlinie gilt das Recht auf Schutz personenbezogener Daten gemäß Artikel 8 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union sowie der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates (7) —

HAT FOLGENDE RICHTLINIE ERLASSEN:

KAPITEL I

ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN

Artikel 1

Gegenstand

(1)   Mit dieser Richtlinie werden gemeinsame Maßnahmen für die effektive Mindestbesteuerung multinationaler Unternehmensgruppen und großer inländischer Gruppen festgelegt, die in folgender Form erfolgt:

a)

einer Primärergänzungssteuerregelung (PES), anhand derer eine Muttergesellschaft einer multinationalen Unternehmensgruppe oder einer großen inländischen Gruppe den ihr zuzurechnenden Anteil an der Ergänzungssteuer für niedrig besteuerte Geschäftseinheiten der Gruppe berechnet und entrichtet, und

b)

einer Sekundärergänzungssteuerreglung (SES), gemäß der für eine Geschäftseinheit einer multinationalen Unternehmensgruppe ein zusätzlicher tatsächlicher Steueraufwand anfällt, der ihrem Anteil an der Ergänzungssteuer entspricht und nicht nach der Primärergänzungssteuerregelung für niedrig besteuerte Geschäftseinheiten der Gruppe erhoben wurde.

(2)   Die Mitgliedstaaten können die Option in Anspruch nehmen, eine anerkannte nationale Ergänzungssteuer anzuwenden, wonach die Ergänzungssteuer auf den Gewinnüberschuss aller niedrig besteuerten Geschäftseinheiten in ihrem Steuerhoheitsgebiet gemäß dieser Richtlinie berechnet und entrichtet wird.

Artikel 2

Anwendungsbereich

(1)   Diese Richtlinie findet auf in einem Mitgliedstaat gelegene Geschäftseinheiten Anwendung, die einer multinationalen Unternehmensgruppe oder einer großen inländischen Gruppe angehören, welche in den Konzernabschlüssen ihrer obersten Muttergesellschaft in mindestens zwei der vier Geschäftsjahre, die dem geprüften Geschäftsjahr unmittelbar vorausgehen, einschließlich der Umsatzerlöse der gemäß Absatz 3 ausgenommenen Einheiten einen jährlichen Umsatzerlös von mindestens 750 000 000 EUR aufweist.

(2)   Sind eines oder mehrere der in Absatz 1 genannten vier Geschäftsjahre länger oder kürzer als 12 Monate, so wird der in Absatz 1 genannte Schwellenwert für die Umsatzerlöse für jedes dieser Geschäftsjahre proportional angepasst.

(3)   Diese Richtlinie findet keine Anwendung auf die folgenden Einheiten (im Folgenden „ausgenommene Einheiten“):

a)

staatliche Einheiten, internationale Organisationen, Organisationen ohne Erwerbszweck, Pensionsfonds, Investmentfonds, die oberste Muttergesellschaften sind, oder Immobilieninvestmentvehikel, die oberste Muttergesellschaften sind;

b)

Einheiten, die direkt oder über eine oder mehrere ausgenommene Einheiten — mit Ausnahme von Altersvorsorge-Dienstleistungsgesellschaften — zu mindestens 95 % ihres Werts im Eigentum einer oder mehrerer Einheiten nach Buchstabe a stehen und die

i)

ausschließlich oder fast ausschließlich dazu dienen, für die unter Buchstabe a genannte(n) Einheit oder Einheiten Vermögenswerte zu halten oder Gelder anzulegen, oder

ii)

ausschließlich Nebentätigkeiten zu den von der bzw. den unter Buchstabe a genannten Einheit(en) ausgeübten Tätigkeiten ausführen;

c)

Einheiten, die direkt oder über eine oder mehrere ausgenommene Einheiten — mit Ausnahme von Altersvorsorge-Dienstleistungsgesellschaften — zu mindestens 85 % ihres Werts im Eigentum einer oder mehrerer Einheite(n) nach Buchstabe a stehen, vorausgesetzt, dass sie ihre sämtlichen Erträge im Wesentlichen aus Dividenden oder Eigenkapitalgewinnen oder -verlusten erzielen, die gemäß Artikel 16 Absatz 2 Buchstaben b und c von der Berechnung der maßgeblichen Gewinne oder Verluste ausgenommen sind.

Abweichend von Unterabsatz 1 des vorliegenden Absatzes kann eine erklärungspflichtige Geschäftseinheit nach Artikel 45 Absatz 1 entscheiden, eine Einheit gemäß den Buchstaben b und c des genannten Unterabsatzes nicht als ausgenommene Einheit zu behandeln.

Artikel 3

Begriffsbestimmungen

Für die Zwecke dieser Richtlinie gelten folgende Begriffsbestimmungen:

1.

„Einheit“ bezeichnet eine Rechtsgestaltung, die einen eigenen Abschluss erstellt, oder eine Rechtsperson;

2.

„Geschäftseinheit“ bezeichnet

a)

eine Einheit, die Teil einer multinationalen Unternehmensgruppe oder einer großen inländischen Gruppe ist, und

b)

eine Betriebsstätte eines Stammhauses, die Teil einer multinationalen Unternehmensgruppe gemäß Buchstabe a ist;

3.

„Gruppe“ bezeichnet

a)

eine Gruppe von Einheiten, die durch Eigentum oder Beherrschung in der Definition des anerkannten Rechnungslegungsstandards für die Erstellung eines Konzernabschlusses durch die oberste Muttergesellschaft miteinander verbunden sind, einschließlich aller Einheiten, die möglicherweise allein aufgrund ihrer geringen Größe, aus Wesentlichkeitsgründen oder weil sie zu Veräußerungszwecken gehalten werden, nicht in den Konzernabschluss des obersten Mutterunternehmens einbezogen werden, oder

b)

eine Einheit, die über eine oder mehrere Betriebsstätten verfügt, vorausgesetzt, sie ist nicht Teil einer anderen Gruppe im Sinne von Buchstabe a;

4.

„multinationale Unternehmensgruppe“ bezeichnet jede Gruppe, die mindestens eine Einheit oder eine Betriebsstätte umfasst, welche nicht im Steuerhoheitsgebiet der obersten Muttergesellschaft gelegen ist;

5.

„große inländische Gruppe“ bezeichnet jede Gruppe, deren Geschäftseinheiten allesamt in demselben Mitgliedstaat gelegen sind;

6.

„Konzernabschluss“ bezeichnet

a)

den von einer Einheit im Einklang mit einem anerkannten Rechnungslegungsstandard erstellten Abschluss, in dem die Vermögenswerte, Verbindlichkeiten, Erträge, Aufwendungen und Zahlungsströme dieser Einheit und aller Einheiten, an denen sie eine die Kontrolle begründende Beteiligung hält, so dargestellt werden, als gehörten sie zu einer einzigen wirtschaftlichen Einheit;

b)

für Gruppen im Sinne von Nummer 3 Buchstabe b den nach einem anerkannten Rechnungslegungsstandard erstellten Abschluss einer Einheit;

c)

den Abschluss der obersten Muttergesellschaft, der nicht im Einklang mit einem anerkannten Rechnungslegungsstandard erstellt wurde und der anschließend angepasst wurde, um erhebliche Vergleichbarkeitseinschränkungen zu vermeiden, und

d)

— wenn die oberste Muttergesellschaft keinen Abschluss gemäß Buchstabe a, b oder c erstellt — den Abschluss, der erstellt worden wäre, wenn die oberste Muttergesellschaft verpflichtet gewesen wäre, einen solchen Abschluss gemäß einem der folgenden Standards zu erstellen:

i)

einem anerkannten Rechnungslegungsstandard oder

ii)

einem anderen Rechnungslegungsstandard, vorausgesetzt, dass dieser Abschluss angepasst wurde, um erhebliche Vergleichbarkeitseinschränkungen zu vermeiden;

7.

„Geschäftsjahr“ bezeichnet die Rechnungsperiode, für die die oberste Muttergesellschaft einer multinationalen Unternehmensgruppe oder einer großen inländischen Gruppe ihren Konzernabschluss erstellt oder, wenn die oberste Muttergesellschaft keinen Konzernabschluss erstellt, das Kalenderjahr;

8.

„erklärungspflichtige Geschäftseinheit“ bezeichnet eine Einheit, die eine Ergänzungssteuer-Erklärung gemäß Artikel 44 abgibt;

9.

„staatliche Einheit“ bezeichnet eine Einheit, die alle folgenden Kriterien erfüllt:

a)

Sie ist Teil eines Staates (oder einer politischen Unterteilung oder Gebietskörperschaft eines solchen) oder steht vollständig im Eigentum eines solchen;

b)

sie übt keine Handels- oder Geschäftstätigkeiten aus und ihr Hauptzweck besteht in

i)

der Wahrnehmung einer Regierungsfunktion oder

ii)

der Verwaltung oder Anlage der Vermögenswerte des Staates oder des Steuerhoheitsgebiets durch das Tätigen und Verwahren von Anlagen, die Verwaltung von Vermögenswerten und damit verbundene Anlagetätigkeiten in Bezug auf die Vermögenswerte dieses Staates oder dieses Steuerhoheitsgebiets;

c)

sie ist in Bezug auf seine Gesamtleistung gegenüber einem Staat rechenschaftspflichtig und stellt diesem jährlich Informationsberichte zur Verfügung; und

d)

ihre Vermögenswerte fallen bei seiner Auflösung einem Staat zu und die Nettogewinne, sofern solche ausgeschüttet werden, werden ausschließlich an diesen Staat ausgeschüttet, ohne dass ein Teil seiner Nettogewinne einer Privatperson zugutekommt;

10.

„internationale Organisation“ bezeichnet jegliche zwischenstaatliche Organisation, auch eine supranationale Organisation, oder vollständig in ihrem Eigentum stehende Behörde oder Einrichtung, die alle folgenden Kriterien erfüllt:

a)

Sie besteht hauptsächlich aus Staaten,

b)

sie hat mit dem Steuerhoheitsgebiet, in dem sie ihren Sitz hat, ein Sitzabkommen oder im Wesentlichen ähnliches Abkommen geschlossen, z. B. ein Abkommen, aufgrund dessen den Geschäftsstellen oder Niederlassungen der Organisation in dem Steuerhoheitsgebiet Vorrechte und Befreiungen eingeräumt werden, und

c)

gesetzliche Bestimmungen oder ihre Satzungen verhindern, dass ihre Erträge Privatpersonen zugutekommen;

11.

„Organisation ohne Erwerbszweck“ bezeichnet eine Einheit, die alle folgenden Kriterien erfüllt:

a)

Sie hat ihren Sitz in dem Staat, in dem sie gelegen ist, und wird dort geführt, und zwar

i)

ausschließlich zu religiösen, gemeinnützigen, wissenschaftlichen, künstlerischen, kulturellen, sportlichen, bildungsbezogenen oder ähnlichen Zwecken oder

ii)

als Berufsverband, Vereinigung von Geschäftsleuten, Handelskammer, Arbeitsorganisation, Landwirtschafts- oder Gartenbauorganisation, Bürgerbündnis oder Organisation, die ausschließlich der Förderung des sozialen Wohlergehens dient;

b)

im Wesentlichen sind sämtliche Erträge aus den unter Buchstabe a genannten Tätigkeiten in dem Staat, in dem sie gelegen ist, von der Einkommensteuer befreit;

c)

sie hat keine Anteilseigner oder Mitglieder, die Eigentums- oder Nutzungsrechte an seinen Einkünften oder Vermögenswerten haben;

d)

die Einkünfte oder Vermögenswerte der Einheit dürfen nicht an eine Privatperson oder einen nicht gemeinnützigen Rechtsträger ausgeschüttet oder zu deren Gunsten verwendet werden, außer dies erfolgt

i)

im Rahmen der Ausübung der gemeinnützigen Tätigkeiten der Einheit,

ii)

als Zahlung einer angemessenen Vergütung für erbrachte Leistungen oder für die Nutzung von Eigentum oder Kapital oder

iii)

als Zahlung in Höhe des Marktwerts eines von der Einheit erworbenen Vermögensgegenstands; und

e)

bei der Schließung, Abwicklung oder Auflösung der Einheit sind alle ihre Vermögenswerte an eine Organisation ohne Erwerbszweck oder an den Staat, in dem sie gelegen ist, (oder auch jegliche staatliche Stellen) oder eine ihrer Gebietskörperschaften auszuschütten oder zurückzugeben;

f)

sie beinhaltet keine Einheiten, die Handels- oder Geschäftstätigkeiten ausüben, die nicht in direktem Zusammenhang mit den Zwecken stehen, für die sie eingerichtet wurden;

12.

„transparente Gesellschaft“ bezeichnet eine Einheit, die in Bezug auf ihre Erträge, Aufwendungen, Gewinne oder Verluste in dem Steuerhoheitsgebiet, in dem sie gegründet wurde, als steuerlich transparent gilt und nicht in einem anderen Steuerhoheitsgebiet steuerlich ansässig ist und dort in Bezug auf ihre Erträge oder Gewinne keiner erfassten Steuer unterliegt.

Als transparente Gesellschaft gilt

a)

eine in Bezug auf ihre Erträge, Aufwendungen, Gewinne oder Verluste volltransparente Gesellschaft, sofern sie in dem Steuerhoheitsgebiet, in dem ihr Eigentümer gelegen ist, als steuerlich transparent gilt;

b)

eine in Bezug auf ihre Erträge, Aufwendungen, Gewinne oder Verluste halbtransparente Gesellschaft, sofern sie in dem Steuerhoheitsgebiet, in dem ihr Eigentümer gelegen ist, nicht als steuerlich transparent gilt.

Für die Zwecke dieser Begriffsbestimmung bezeichnet eine „steuerlich transparente Gesellschaft“ eine Einheit, deren Erträge, Aufwendungen, Gewinne oder Verluste nach den Rechtsvorschriften eines Steuerhoheitsgebiets so behandelt werden, als hätte der direkte Eigentümer dieser Einheit sie proportional zu ihrem Anteil an dieser Einheit erzielt bzw. als seien sie ihm proportional zu seinem Anteil an dieser Einheit entstanden.

Eine Beteiligung an einer Einheit oder einer Betriebsstätte, die eine Geschäftseinheit darstellt, wird als von einer volltransparenten Struktur gehalten behandelt, wenn diese Beteiligung indirekt über eine Kette volltransparenter Gesellschaften gehalten wird.

Eine Geschäftseinheit, die aufgrund des Ortes ihrer Geschäftsleitung, ihres Gründungsortes oder ähnlicher Kriterien weder steuerlich ansässig ist noch einer erfassten Steuer oder einer anerkannten nationalen Ergänzungssteuer unterliegt, wird in Bezug auf ihre Erträge, Aufwendungen, Gewinne oder Verluste als transparente Gesellschaft und volltransparente Gesellschaft behandelt, sofern

a)

ihre Eigentümer in einem Steuerhoheitsgebiet gelegen sind, in dem die Einheit als steuerlich transparent behandelt wird,

b)

sie keinen Ort der Geschäftstätigkeit im Steuerhoheitsgebiet ihrer Gründung hat und

c)

die Erträge, Aufwendungen, Gewinne oder Verluste nicht einer Betriebsstätte zuzuordnen sind;

13.

„Betriebsstätte“ bezeichnet

a)

einen Ort der Geschäftstätigkeit oder einen fiktiven Ort der Geschäftstätigkeit, der in einem Steuerhoheitsgebiet gelegen ist, in dem er gemäß einem anwendbaren Doppelbesteuerungsabkommen als Betriebsstätte behandelt wird, vorausgesetzt, dass dieses Steuerhoheitsgebiet die dieser Betriebsstätte zuzuordnenden Erträge im Einklang mit einer ähnlichen Bestimmung wie Artikel 7 des OECD-Musterabkommens zur Vermeidung der Doppelbesteuerung von Einkommen und Vermögen in der jeweils geltenden Fassung besteuert,

b)

in Ermangelung eines anwendbaren Doppelbesteuerungsabkommens einen Ort der Geschäftstätigkeit oder einen fiktiven Ort der Geschäftstätigkeit, der in einem Steuerhoheitsgebiet gelegen ist, welches die diesem Ort der Geschäftstätigkeit zuzuordnenden Erträge auf Nettobasis ähnlich besteuert wie seine eigenen Steueransässigen,

c)

in Ermangelung eines Körperschaftsteuersystems in einem Steuerhoheitsgebiet einen dort gelegenen Ort der Geschäftstätigkeit oder fiktiven Ort der Geschäftstätigkeit, der gemäß dem OECD-Musterabkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung von Einkommen und Vermögen in der jeweils geltenden Fassung als Betriebsstätte behandelt werden würde, vorausgesetzt, dieses Steuerhoheitsgebiet hätte das Recht, Erträge zu besteuern, die dieser Betriebsstätte gemäß Artikel 7 des Abkommens zuzuordnen wären, oder

d)

einen unter den Buchstaben a bis c nicht beschriebenen Ort der Geschäftstätigkeit oder fiktiven Ort der Geschäftstätigkeit, über den Tätigkeiten außerhalb des Steuerhoheitsgebiets, in dem die Einheit gelegen ist, durchgeführt werden, vorausgesetzt, dass die mit diesen Tätigkeiten erzielten Erträge in diesem Steuerhoheitsgebiet von der Steuer befreit sind;

14.

„oberste Muttergesellschaft“ bezeichnet

a)

eine Einheit, die direkt oder indirekt eine die Kontrolle begründende Beteiligung an einer anderen Einheit hält und die nicht im Eigentum einer anderen Einheit mit einer beherrschenden Beteiligung an ihm steht, oder

b)

das Stammhaus einer Gruppe im Sinne von Nummer 3 Buchstabe b;

15.

„Mindeststeuersatz“ bezeichnet einen Satz von fünfzehn Prozent (15 %);

16.

„Ergänzungssteuer“ bezeichnet die gemäß Artikel 27 für ein Steuerhoheitsgebiet oder eine Geschäftseinheit berechnete Ergänzungssteuer;

17.

„Steuerregelung für beherrschte ausländische Unternehmen“ bezeichnet eine Reihe von Steuervorschriften, die keine anerkannte PES bilden und gemäß denen ein direkter oder indirekter Anteilseigner einer ausländischen Einheit oder das Stammhaus einer Betriebsstätte für seinen Anteil an einem Teil oder an den gesamten von dieser ausländischen Geschäftseinheit erzielten Erträge Steuern entrichten muss, und zwar unabhängig davon, ob diese Erträge an den Anteilseigner ausgeschüttet werden;

18.

„anerkannte PES“ bezeichnet ein Regelwerk, das im innerstaatlichen Recht eines Steuerhoheitsgebiets — unter der Voraussetzung, dass dieses Steuerhoheitsgebiet keine mit diesen Bestimmungen im Zusammenhang stehenden Vorteile gewährt — umgesetzt wird und

a)

den in dieser Richtlinie festgelegten Bestimmungen oder im Fall von Drittstaaten und -gebieten den Steuerlichen Herausforderungen im Zusammenhang mit der Digitalisierung der Wirtschaft — Mustervorschriften zur weltweiten Bekämpfung von Gewinnverkürzung (Säule 2) (im Folgenden „OECD-Mustervorschriften“) gleichwertig ist, wonach die Muttergesellschaft einer multinationalen Unternehmensgruppe oder einer großen inländischen Gruppe den ihr zuzurechnenden Anteil an der Ergänzungssteuer für die niedrig besteuerten Geschäftseinheiten dieser Gruppe berechnet und entrichtet;

b)

in einer Weise verwaltet wird, die mit den Bestimmungen dieser Richtlinie oder im Fall von Drittstaaten und -gebieten mit den OECD-Mustervorschriften in Einklang steht;

19.

„niedrig besteuerte Geschäftseinheit“ bezeichnet

a)

eine Geschäftseinheit einer multinationalen Unternehmensgruppe oder einer großen inländischen Gruppe, die in einem Niedrigsteuerstaat oder -gebiet gelegen ist, oder

b)

eine staatenlose Geschäftseinheit, die in einem Geschäftsjahr maßgebliche Gewinne erzielt und einem effektiven Steuersatz unterliegt, der niedriger ist als der Mindeststeuersatz;

20.

„zwischengeschaltete Muttergesellschaft“ bezeichnet eine Geschäftseinheit, die direkt oder indirekt eine Beteiligung an einer anderen Geschäftseinheit in derselben multinationalen Unternehmensgruppe oder großen inländischen Gruppe hält und nicht als oberste Muttergesellschaft, in Teileigentum stehende Muttergesellschaft, Betriebsstätte oder Investmentgesellschaft gilt;

21.

„die Kontrolle begründende Beteiligung“ bezeichnet eine Beteiligung an einer Einheit, aufgrund deren der Anteilseigner verpflichtet ist oder verpflichtet gewesen wäre, die Vermögenswerte, Verbindlichkeiten, Erträge, Aufwendungen und Zahlungsströme der Einheit nach einem anerkannten Rechnungslegungsstandard zu vollkonsolidieren; es wird davon ausgegangen, dass ein Stammhaus über eine die Kontrolle begründende Beteiligung an ihren Betriebsstätten verfügt;

22.

„in Teileigentum stehende Muttergesellschaft“ bezeichnet eine Geschäftseinheit, die direkt oder indirekt eine Beteiligung an einer anderen Geschäftseinheit derselben multinationalen Unternehmensgruppe oder großen inländischen Gruppe hält, die zu mehr als 20 % direkt oder indirekt im Eigentum einer oder mehrerer Personen gehalten wird, die keine Geschäftseinheiten dieser multinationalen Unternehmensgruppe oder großen inländischen Gruppe sind, und die nicht als oberste Muttergesellschaft, Betriebsstätte oder Investmentgesellschaft gilt;

23.

„Beteiligung“ bezeichnet alle Beteiligungen am Eigenkapital, die Ansprüche auf Gewinne, Kapital oder Rücklagen einer Einheit oder einer Betriebsstätte begründen;

24.

„Muttergesellschaft“ bezeichnet eine oberste Muttergesellschaft, bei der es sich nicht um eine ausgenommene Einheit, eine zwischengeschaltete Muttergesellschaft oder eine in Teileigentum stehende Muttergesellschaft handelt;

25.

„anerkannter Rechnungslegungsstandard“ bezeichnet internationale Rechnungslegungsstandards (IFRS oder von der Union angenommene IFRS gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1606/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates (8)) und die allgemein anerkannten Rechnungslegungsgrundsätze Australiens, Brasiliens, der Mitgliedstaaten der Europäischen Union, der Mitgliedstaaten des Europäischen Wirtschaftsraums, Hongkongs (China), Japans, Kanadas, Mexikos, Neuseelands, der Republik Indien, der Republik Korea, Russlands, der Schweiz, Singapurs, des Vereinigten Königreichs, der Vereinigten Staaten von Amerika und der Volksrepublik China;

26.

„zugelassener Rechnungslegungsstandard“ bezeichnet in Bezug auf eine Einheit eine Reihe allgemein anerkannter Rechnungslegungsgrundsätze, die von einem in dem Steuerhoheitsgebiet, in dem die Einheit gelegen ist, zugelassenen Rechnungslegungsorgan genehmigt sind; für die Zwecke dieser Begriffsbestimmung bezeichnet ein zugelassenes Rechnungslegungsorgan das Gremium, das in einem Steuerhoheitsgebiet gesetzlich befugt ist, Rechnungslegungsstandards für die Finanzberichterstattung vorzuschreiben, aufzustellen oder anzuerkennen.

27.

„erhebliche Vergleichbarkeitseinschränkung“ bezeichnet in Bezug auf die Anwendung eines bestimmten Grundsatzes oder Verfahrens gemäß einer Reihe allgemein anerkannter Rechnungslegungsgrundsätze eine Anwendung, die in einem Geschäftsjahr insgesamt zu einer Abweichung der Erträge oder Aufwendungen von mehr als 75 000 000 EUR gegenüber dem Betrag führt, der sich durch Anwendung des entsprechenden Grundsatzes oder Verfahrens nach den Internationalen Rechnungslegungsstandards (den IFRS oder den von der Union gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1606/2002 übernommenen IFRS) ergeben hätte.

28.

„anerkannte nationale Ergänzungssteuer“ bezeichnet eine Ergänzungssteuer, die im innerstaatlichen Recht eines Steuerhoheitsgebiets — unter der Voraussetzung, dass dieses Steuerhoheitsgebiet keine mit diesen Bestimmungen im Zusammenhang stehenden Vorteile gewährt — umgesetzt wird und

a)

die Bestimmung des Gewinnüberschusses der in diesem Steuerhoheitsgebiet gelegenen Geschäftseinheiten im Einklang mit den Vorschriften dieser Richtlinie oder im Fall von Drittstaaten und -gebieten mit den OECD-Mustervorschriften und die Anwendung des Mindeststeuersatzes auf diese Gewinnüberschüsse für das Steuerhoheitsgebiet und die Geschäftseinheiten im Einklang mit den Vorschriften dieser Richtlinie oder im Fall von Drittstaaten und -gebieten mit den OECD-Mustervorschriften regelt und

b)

in einer Weise verwaltet wird, die mit den Bestimmungen dieser Richtlinie oder im Fall von Drittstaaten und -gebieten mit den OECD-Mustervorschriften in Einklang steht;

29.

„Nettobuchwert der materiellen Vermögenswerte“ bezeichnet den Durchschnitt des Anfangs- und des Endwerts materieller Vermögenswerte nach Berücksichtigung kumulierter Abschreibungen und (substanzbedingter) Wertminderungen, wie im Abschluss verbucht;

30.

„Investmentgesellschaft“ bezeichnet

a)

einen Investmentfonds oder ein Immobilieninvestmentvehikel,

b)

eine Einheit, die direkt oder über eine Kette solcher Einheiten zu mindestens 95 % im Eigentum einer unter Buchstabe a genannten Einheit steht und die ausschließlich oder fast ausschließlich dazu dient, für diese Einheiten Vermögenswerte zu halten oder Gelder anzulegen, oder

c)

eine Einheit, die zu mindestens 85 % ihres Werts im Eigentum einer unter Buchstabe a genannten Einheit steht, vorausgesetzt, dass sie ihre sämtlichen Erträge im Wesentlichen aus Dividenden oder Eigenkapitalgewinnen oder -verlusten erzielt, die von der Berechnung der maßgeblichen Gewinne oder Verluste für die Zwecke dieser Richtlinie ausgenommen sind;

31.

„Investmentfonds“ bezeichnet eine Einheit oder eine Konstruktion, die alle folgenden Bedingungen erfüllt:

a)

Sie dient dazu, einen Pool aus finanziellen und nichtfinanziellen Vermögenswerten einer Anzahl von Anlegern, von denen einige nicht verbunden sind, zu bilden;

b)

sie investiert im Einklang mit einer festgelegten Anlagepolitik;

c)

sie ermöglicht es Anlegern, ihre Transaktions-, Recherche- und Analysekosten zu senken oder Risiken zu verteilen;

d)

sie dient in erster Linie dazu, Erträge oder Gewinne aus Investitionen zu generieren oder Schutz vor einem bestimmten oder allgemeinen Ereignis oder Ergebnis zu bieten;

e)

Anleger haben auf der Grundlage ihres Beitrags ein Recht auf Rendite aus den Vermögenswerten des Fonds oder auf Erträge aus diesen Vermögenswerten;

f)

sie oder ihre Geschäftsleitung unterliegen dem Regulierungsrahmen für Investmentfonds, einschließlich angemessener Regelungen für die Bekämpfung von Geldwäsche und den Anlegerschutz, in dem Steuerhoheitsgebiet, in dem er bzw. sie ansässig ist oder verwaltet wird; und

g)

sie wird im Namen der Anleger von professionellen Investmentfondsmanagern verwaltet;

32.

„Immobilieninvestmentvehikel “ bezeichnet eine Einheit in Streueigentum, die überwiegend unbewegliches Vermögen hält und deren Erträge einem einzigen Steuersatz unterliegen, und zwar entweder auf Ebene des Immobilieninvestmentvehikels selbst oder auf Ebene seiner Anteilseigner, mit einem Aufschub von höchstens einem Jahr;

33.

„Pensionsfonds“ bezeichnet

a)

eine in einem Steuerhoheitsgebiet niedergelassene und geführte Einheit, die ausschließlich oder nahezu ausschließlich dazu dient, Altersversorgungsleistungen sowie verbundene oder Nebenleistungen zugunsten von natürlichen Personen zu verwalten und bereitzustellen, wenn

i)

diese Einheit als solche den Regulierungsvorschriften dieses Steuerhoheitsgebiets oder einer seiner Gebietskörperschaften oder lokalen Behörden unterliegt oder

ii)

die genannten Leistungen durch nationale Regelungen gesichert oder anderweitig geschützt und aus einem Pool von Vermögenswerten finanziert werden, die von einer Treuhandschaft oder einem Treugeber gehalten werden, um die Erfüllung der entsprechenden Pensionsverpflichtungen für den Fall einer Insolvenz der multinationalen Unternehmensgruppen und großen inländischen Gruppen sicherzustellen;

b)

eine Altersvorsorge-Dienstleistungsgesellschaft;

34.

„Altersvorsorge-Dienstleistungsgesellschaft“ bezeichnet eine Einheit, die ausschließlich oder nahezu ausschließlich dazu gegründet wurde und betrieben wird, für die unter Nummer 33 Buchstabe a genannten Einheiten Gelder anzulegen oder Tätigkeiten auszuüben, die Nebentätigkeiten zu den unter Nummer 33 Buchstabe a genannten regulierten Tätigkeiten sind, vorausgesetzt, dass die Altersvorsorge-Dienstleistungsgesellschaft derselben Gruppe angehört wie die diese regulierten Tätigkeiten ausübenden Einheiten;

35.

„Niedrigsteuerstaat oder -gebiet“ bezeichnet in Bezug auf eine multinationale Unternehmensgruppe oder große inländische Gruppe in einem Geschäftsjahr einen Mitgliedstaat oder ein Drittstaat oder -gebiet, in dem die multinationale Unternehmensgruppe oder die große inländische Gruppe maßgebliche Gewinne erzielt und einem effektiven Steuersatz unterliegt, der niedriger ist als der Mindeststeuersatz;

36.

„maßgebliche Gewinne oder Verluste“ bezeichnen die bilanziellen Nettoerträge oder -verluste einer Geschäftseinheit, die gemäß den in den Kapiteln III, VI und VII festgelegten Regeln angepasst wurden;

37.

„nicht anerkannte erstattungsfähige Anrechnungssteuer“ bezeichnet jede Steuer, bei der es sich nicht um eine anerkannte Anrechnungssteuer handelt, die von einer Geschäftseinheit noch zu zahlen ist oder gezahlt wurde und

a)

dem wirtschaftlichen Eigentümer einer von einer solchen Geschäftseinheit ausgeschütteten Dividende erstattet werden kann oder vom wirtschaftlichen Eigentümer mit einer anderen Steuerschuld als der Steuerschuld in Bezug auf diese Dividende als Gutschrift verrechnet werden kann oder

b)

bei Ausschüttung einer Dividende an einen Anteilseigner an die ausschüttende Gesellschaft erstattet werden kann;

für die Zwecke dieser Begriffsbestimmung bezeichnet „anerkannte Anrechnungssteuer“ eine erfasste, von einer Geschäftseinheit oder einer Betriebsstätte noch zu zahlende oder gezahlte Steuer, die dem wirtschaftlichen Eigentümer der von der Geschäftseinheit ausgeschütteten Dividende oder, im Falle einer von einer Betriebsstätte noch zu zahlenden oder gezahlten erfassten Steuer, der vom Stammhaus ausgeschütteten Dividende erstattet werden oder von diesem als Gutschrift verrechnet werden kann, sofern die Erstattung bzw. die Gutschrift

a)

von einem anderen Steuerhoheitsgebiet als dem Steuerhoheitsgebiet, das die erfassten Steuern erhoben hat, zu zahlen ist bzw. gewährt wird,

b)

an einen wirtschaftlichen Eigentümer der Dividende geht, der einem nominalen Steuersatz unterliegt, welcher dem Mindeststeuersatz für die erhaltene Dividende nach dem innerstaatlichen Recht des Steuerhoheitsgebiets, das die erfassten Steuern von der Geschäftseinheit erhoben hat, entspricht oder diesen übersteigt,

c)

an eine natürliche Person geht, die wirtschaftlicher Eigentümer der Dividende und in dem Steuerhoheitsgebiet steuerlich ansässig ist, das die erfassten Steuern von der Geschäftseinheit erhoben hat, und die einem nominalen Steuersatz unterliegt, der dem auf ordentliche Erträge anwendbaren Normalsteuersatz entspricht oder diesen übersteigt, oder

d)

an eine staatliche Einheit, eine internationale Organisation, eine gebietsansässige Organisation ohne Erwerbszweck, einen gebietsansässigen Pensionsfonds, eine gebietsansässige Investmentgesellschaft, die nicht der multinationalen Unternehmensgruppe oder der großen inländischen Gruppe angehört, oder an eine gebietsansässige Lebensversicherungsgesellschaft geht, sofern die Dividende im Zusammenhang mit Tätigkeiten eines gebietsansässigen Pensionsfonds bezogen wird und sie in ähnlicher Weise wie eine von einem Pensionsfonds bezogene Dividende besteuert wird.

Für die Zwecke des Buchstabens d gilt Folgendes:

i)

Eine Organisation ohne Erwerbszweck oder ein Pensionsfonds gilt als in einem Steuerhoheitsgebiet gebietsansässig, wenn sie bzw. er in diesem Steuerhoheitsgebiet gegründet und verwaltet wird;

ii)

eine Investmentgesellschaft gilt als in einem Steuerhoheitsgebiet gebietsansässig, wenn sie in diesem Steuerhoheitsgebiet gegründet wird und dessen Regulierungsvorschriften unterliegt;

iii)

eine Lebensversicherungsgesellschaft gilt als in dem Steuerhoheitsgebiet gebietsansässig, in dem sie gelegen ist.

38.

„anerkannte auszahlbare Steuergutschrift“ bezeichnet

a)

eine auszahlbare Steuergutschrift, die so gestaltet ist, dass sie innerhalb von vier Jahren ab dem Zeitpunkt, zu dem die Geschäftseinheit nach den Rechtsvorschriften des die Gutschrift gewährenden Steuerhoheitsgebiets Anspruch auf die auszahlbare Steuergutschrift hat, als Barzahlung oder in Barmitteläquivalenten an die Geschäftseinheit auszuzahlen ist, oder

b)

im Falle, dass die Steuergutschrift teilweise auszahlbar ist, den Teil der auszahlbaren Steuergutschrift, der innerhalb von vier Jahren ab dem Zeitpunkt, zu dem die Geschäftseinheit Anspruch auf die teilweise auszahlbare Steuergutschrift hat, als Barzahlung oder in Barmitteläquivalenten an die Geschäftseinheit auszuzahlen ist.

Eine anerkannte auszahlbare Steuergutschrift umfasst keine Steuerbeträge, die aufgrund einer anerkannten Anrechnungssteuer oder einer nicht anerkannten erstattungsfähigen Anrechnungssteuer als Gutschrift verrechnet werden oder erstattet werden können;

39.

„nicht anerkannte auszahlbare Steuergutschrift“ bezeichnet eine Steuergutschrift, die keine anerkannte auszahlbare Steuergutschrift darstellt, jedoch ganz oder teilweise auszahlbar ist;

40.

„Stammhaus“ bezeichnet eine Einheit, die die bilanziellen Nettoerträge oder -verluste einer Betriebsstätte in ihrem Abschluss erfasst;

41.

„konzernzugehöriger Eigentümer einer Geschäftseinheit“ bezeichnet eine Geschäftseinheit, die direkt oder indirekt eine Beteiligung an einer anderen Geschäftseinheit derselben multinationalen Unternehmensgruppe oder großen inländischen Gruppe hält;

42.

„anerkanntes Ausschüttungssteuersystem“ bezeichnet ein Körperschaftsteuersystem, das

a)

eine Einkommensteuer auf Gewinne nur dann erhebt, wenn diese Gewinne an die Anteilseigner tatsächlich oder fiktiv ausgeschüttet werden oder wenn im Unternehmen bestimmte nicht geschäftsbezogene Aufwendungen anfallen,

b)

eine Steuer in Höhe des Mindeststeuersatzes oder darüber erhebt und

c)

am oder vor dem 1. Juli 2021 in Kraft war;

43.

„anerkannte SES“ bezeichnet ein Regelwerk, das im innerstaatlichen Recht eines Steuerhoheitsgebiets — unter der Voraussetzung, dass dieses Steuerhoheitsgebiet keine mit diesen Bestimmungen im Zusammenhang stehenden Vorteile gewährt — umgesetzt wird und

a)

den in dieser Richtlinie festgelegten Bestimmungen oder im Fall von Drittstaaten und -gebieten den OECD-Mustervorschriften gleichwertig ist, wonach ein Steuerhoheitsgebiet seinen zuzurechnenden Anteil an der Ergänzungssteuer einer multinationalen Unternehmensgruppe, welcher nicht nach der PES erhoben wurde, für die niedrig besteuerten Geschäftseinheiten der multinationalen Unternehmensgruppe erhebt;

b)

in einer Weise verwaltet wird, die mit den Bestimmungen dieser Richtlinie oder im Fall von Drittstaaten und -gebieten mit den OECD-Mustervorschriften in Einklang steht;

44.

„als erklärungspflichtig benannte Einheit“ bezeichnet die Geschäftseinheit, bei der es sich nicht um die oberste Muttergesellschaft handelt und die von der multinationalen Unternehmensgruppe oder großen inländischen Gruppe benannt wurde, um im Namen der multinationalen Unternehmensgruppe oder großen inländischen Gruppe die in Artikel 44 genannten Erklärungspflichten zu erfüllen.

Artikel 4

Standort einer Geschäftseinheit

(1)   Für die Zwecke dieser Richtlinie ist eine Einheit, die keine transparente Gesellschaft ist, in dem Steuerhoheitsgebiet gelegen, in dem diese Einheit aufgrund des Ortes ihrer Geschäftsleitung, ihres Gründungsortes oder ähnlicher Kriterien als steuerlich ansässig gilt.

Kann der Standort einer Einheit, die keine transparente Gesellschaft ist, nicht auf der Grundlage von Unterabsatz 1 bestimmt werden, so gilt die Geschäftseinheit als in dem Steuerhoheitsgebiet gelegen, in dem sie gegründet wurde.

(2)   Eine transparente Gesellschaft gilt als staatenlos, es sei denn, es handelt sich bei ihr um die oberste Muttergesellschaft einer multinationalen Unternehmensgruppe oder einer großen inländischen Gruppe oder sie ist verpflichtet, eine PES gemäß den Artikeln 5, 6, 7 und 8 anzuwenden; in diesem Fall gilt sie als in dem Steuerhoheitsgebiet gelegen, in dem sie gegründet wurde.

(3)   Eine Betriebsstätte im Sinne von Artikel 3 Nummer 13 Buchstabe a ist als in dem Steuerhoheitsgebiet gelegen zu bestimmen, in dem sie als Betriebsstätte behandelt wird und nach dem anwendbaren geltenden Doppelbesteuerungsabkommen steuerpflichtig ist.

Eine Betriebsstätte im Sinne von Artikel 3 Nummer 13 Buchstabe b ist als in dem Steuerhoheitsgebiet gelegen zu bestimmen, in dem sie auf der Grundlage ihrer geschäftlichen Präsenz auf Nettobasis steuerpflichtig ist.

Eine Betriebsstätte im Sinne von Artikel 3 Nummer 13 Buchstabe c ist als in dem Steuerhoheitsgebiet gelegen zu bestimmen, in dem sie sich befindet.

Eine Betriebsstätte im Sinne von Artikel 3 Nummer 13 Buchstabe d gilt als staatenlos.

(4)   Ist eine Geschäftseinheit in zwei Steuerhoheitsgebieten gelegen und verfügen diese beiden Steuerhoheitsgebiete über ein anwendbares Doppelbesteuerungsabkommen, so gilt die Geschäftseinheit als in dem Steuerhoheitsgebiet gelegen, in dem sie gemäß diesem Doppelbesteuerungsabkommen als steuerlich ansässig gilt.

Sieht das anwendbare Doppelbesteuerungsabkommen vor, dass die zuständigen Behörden die Steueransässigkeit der Geschäftseinheit in gegenseitigem Einvernehmen regeln, und wird keine Einigung erzielt, so findet Absatz 5 Anwendung.

Ist nach dem anwendbaren Doppelbesteuerungsabkommen keine Entlastung von der Doppelbesteuerung vorgesehen, so findet aufgrund der Tatsache, dass eine Geschäftseinheit in den Steuerhoheitsgebieten beider Vertragsparteien steuerlich ansässig ist, Absatz 5 Anwendung.

(5)   Ist eine Geschäftseinheit in zwei Steuerhoheitsgebieten gelegen und verfügen diese beiden Steuerhoheitsgebiete nicht über ein anwendbares Doppelbesteuerungsabkommen, so gilt die Geschäftseinheit als in dem Steuerhoheitsgebiet gelegen, in dem für das Geschäftsjahr der höhere Betrag an erfassten Steuern erhoben wurde.

Für die Zwecke der Berechnung des Betrags der in Unterabsatz 1 genannten erfassten Steuern wird der Betrag der gemäß einer Steuerregelung für beherrschte ausländische Unternehmen gezahlten Steuern nicht berücksichtigt.

Ist der geschuldete Betrag der erfassten Steuern in beiden Steuerhoheitsgebieten gleich oder null, so gilt die Geschäftseinheit als in dem Steuerhoheitsgebiet gelegen, in dem der Betrag der gemäß Artikel 28 berechneten substanzbasierten Freistellung von Gewinnen höher ist.

Ist der Betrag der substanzbasierten Freistellung von Gewinnen in beiden Steuerhoheitsgebieten gleich oder null, so gilt die Geschäftseinheit als staatenlos, es sei denn, es handelt sich um eine oberste Muttergesellschaft; in diesem Fall gilt sie als in dem Steuerhoheitsgebiet gelegen, in dem sie gegründet wurde.

(6)   Ist eine Muttergesellschaft infolge der Anwendung der Absätze 4 und 5 in einem Steuerhoheitsgebiet gelegen, in dem sie keiner anerkannten PES unterliegt, so gilt sie als der anerkannten PES des anderen Steuerhoheitsgebiets unterliegend, es sei denn, ein anwendbares Doppelbesteuerungsabkommen verbietet die Anwendung einer solchen Bestimmung.

(7)   Verlegt eine Geschäftseinheit ihren Standort im Laufe eines Geschäftsjahres, so gilt sie als in dem Steuerhoheitsgebiet gelegen, in dem sie zu Beginn des betreffenden Geschäftsjahres nach diesem Artikel als gelegen galt.

KAPITEL II

PES UND SES

Artikel 5

Oberste Muttergesellschaft in der Union

(1)   Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass eine oberste Muttergesellschaft, die eine in einem Mitgliedstaat gelegene Geschäftseinheit ist, in Bezug auf ihre niedrig besteuerten Geschäftseinheiten, die in einem anderen Steuerhoheitsgebiet gelegen oder staatenlos sind, für das Geschäftsjahr der Ergänzungssteuer (im Folgenden „PES-Ergänzungssteuer“) unterliegt.

(2)   Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass eine in einem Mitgliedstaat, der ein Niedrigsteuerstaat ist, gelegene Geschäftseinheit, die die oberste Muttergesellschaft einer multinationalen Unternehmensgruppe oder einer großen inländischen Gruppe ist, in Bezug auf die oberste Muttergesellschaft und alle in demselben Mitgliedstaat gelegenen niedrig besteuerten Geschäftseinheiten der Gruppe für das Geschäftsjahr der PES-Ergänzungssteuer unterliegt.

Artikel 6

Zwischengeschaltete Muttergesellschaft in der Union

(1)   Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass eine in einem Mitgliedstaat gelegene zwischengeschaltete Muttergesellschaft, die von einer in einem Drittstaat oder -gebiet gelegenen obersten Muttergesellschaft gehalten wird, in Bezug auf ihre niedrig besteuerten Geschäftseinheiten, die in einem anderen Steuerhoheitsgebiet gelegen oder staatenlos sind, für das Geschäftsjahr der PES-Ergänzungssteuer unterliegt.

(2)   Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass eine in einem Mitgliedstaat, der ein Niedrigsteuerstaat ist, gelegene zwischengeschaltete Muttergesellschaft, die von einer in einem Drittstaat oder -gebiet gelegenen obersten Muttergesellschaft gehalten wird, in Bezug auf die zwischengeschaltete Muttergesellschaft und ihre in demselben Mitgliedstaat gelegenen niedrig besteuerten Geschäftseinheiten für das Geschäftsjahr der PES-Ergänzungssteuer unterliegt.

(3)   Die Bestimmungen der Absätze 1 und 2 finden keine Anwendung, wenn

a)

die oberste Muttergesellschaft für das betreffende Geschäftsjahr einer anerkannten PES unterliegt oder

b)

eine andere zwischengeschaltete Muttergesellschaft in einem Steuerhoheitsgebiet gelegen ist, in dem sie einer anerkannten PES für das betreffende Geschäftsjahr unterliegt, und direkt oder indirekt eine die Kontrolle begründende Beteiligung an der zwischengeschalteten Muttergesellschaft hält.

Artikel 7

In der Union gelegene und von einer ausgenommenen obersten Muttergesellschaft gehaltene zwischengeschaltete Muttergesellschaft

(1)   Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass eine in einem Mitgliedstaat gelegene und von einer obersten Muttergesellschaft, die eine ausgenommene Einheit ist, gehaltene zwischengeschaltete Muttergesellschaft in Bezug auf ihre niedrig besteuerten Geschäftseinheiten, die in einem anderen Steuerhoheitsgebiet gelegen oder staatenlos sind, für das Geschäftsjahr der PES-Ergänzungssteuer unterliegt.

(2)   Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass eine in einem Mitgliedstaat, der ein Niedrigsteuerstaat ist, gelegene und von einer obersten Muttergesellschaft, die eine ausgenommene Einheit ist, gehaltene zwischengeschaltete Muttergesellschaft in Bezug auf die zwischengeschaltete Muttergesellschaft und ihre niedrig besteuerten Geschäftseinheiten, die in demselben Mitgliedstaat gelegen sind, für das Geschäftsjahr der PES-Ergänzungssteuer unterliegt.

(3)   Die Bestimmungen der Absätze 1 und 2 finden keine Anwendung, wenn eine andere zwischengeschaltete Muttergesellschaft in einem Steuerhoheitsgebiet gelegen ist, in dem sie für das Geschäftsjahr einer anerkannten PES unterliegt und direkt oder indirekt eine die Kontrolle begründende Beteiligung an der in den Absätzen 1 und 2 genannten zwischengeschalteten Muttergesellschaft hält.

Artikel 8

In Teileigentum stehende Muttergesellschaft in der Union

(1)   Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass eine in Teileigentum stehende in einem Mitgliedstaat gelegene Muttergesellschaft in Bezug auf ihre niedrig besteuerten Geschäftseinheiten, die in einem anderen Steuerhoheitsgebiet gelegen oder staatenlos sind, für das Geschäftsjahr der PES-Ergänzungssteuer unterliegt.

(2)   Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass eine in Teileigentum stehende in einem Mitgliedstaat, der ein Niedrigsteuerstaat ist, gelegene Muttergesellschaft in Bezug auf die Muttergesellschaft und ihre in demselben Mitgliedstaat gelegenen niedrig besteuerten Geschäftseinheiten für das Geschäftsjahr der PES-Ergänzungssteuer unterliegt.

(3)   Die Bestimmungen der Absätze 1 und 2 finden keine Anwendung, wenn die Beteiligungen an der in Teileigentum stehenden Muttergesellschaft direkt oder indirekt vollständig von einer anderen in Teileigentum stehenden Muttergesellschaft gehalten werden, welche für das betreffende Geschäftsjahr einer anerkannten PES unterliegt.

Artikel 9

Zurechnung der Ergänzungssteuer im Rahmen der PES

(1)   Die von einer Muttergesellschaft für eine niedrig besteuerte Geschäftseinheit gemäß Artikel 5 Absatz 1, Artikel 6 Absatz 1, Artikel 7 Absatz 1 und Artikel 8 Absatz 1 geschuldete PES-Ergänzungssteuer entspricht der gemäß Artikel 27 berechneten Ergänzungssteuer für die niedrig besteuerte Geschäftseinheit, multipliziert mit dem der Muttergesellschaft zuzurechnenden Anteil an dieser Ergänzungssteuer für das Geschäftsjahr.

(2)   Der einer Muttergesellschaft zuzurechnende Anteil an der Ergänzungssteuer in Bezug auf eine niedrig besteuerte Geschäftseinheit entspricht dem Anteil der Muttergesellschaft an den maßgeblichen Gewinnen der niedrig besteuerten Geschäftseinheit. Dieser Anteil entspricht den maßgeblichen Gewinnen der niedrig besteuerten Geschäftseinheit für das Geschäftsjahr, abzüglich des Betrags dieser Gewinne, die Beteiligungen, die von anderen Eigentümern gehalten werden, zuzurechnen sind, geteilt durch die maßgeblichen Gewinne der niedrig besteuerten Geschäftseinheit für das Geschäftsjahr.

Der Betrag der maßgeblichen Gewinne, die Beteiligungen an niedrig besteuerten Geschäftseinheiten, die von anderen Eigentümern gehalten werden, zuzurechnen sind, entspricht dem Betrag, der diesen Eigentümern nach den Grundsätzen des im Konzernabschluss der obersten Muttergesellschaft verwendeten anerkannten Rechnungslegungsstandards zugerechnet worden wäre, wenn die Nettoerträge der niedrig besteuerten Geschäftseinheit den maßgeblichen Gewinnen entsprochen hätten und

a)

die Muttergesellschaft den Konzernabschluss im Einklang mit diesem Rechnungslegungsstandard erstellt hätte (hypothetischer Konzernabschluss),

b)

die Muttergesellschaft eine die Kontrolle begründende Beteiligung an der niedrig besteuerten Geschäftseinheit gehalten hätte, sodass die Erträge und Aufwendungen der niedrig besteuerten Geschäftseinheit im hypothetischen Konzernabschluss mit den Erträgen und Aufwendungen der Muttergesellschaft vollkonsolidiert worden wären,

c)

alle maßgeblichen Gewinne der niedrig besteuerten Geschäftseinheit Transaktionen mit Personen, die keine Einheiten der Gruppe sind, zuzurechnen wären und

d)

alle Beteiligungen, die nicht direkt oder indirekt von der Muttergesellschaft gehalten werden, von Personen, die keine Einheiten der Gruppe sind, gehalten würden.

(3)   Zusätzlich zu dem einer Muttergesellschaft gemäß Absatz 1 des vorliegenden Artikels zugerechneten Betrag umfasst die von einer Muttergesellschaft gemäß Artikel 5 Absatz 2, Artikel 6 Absatz 2, Artikel 7 Absatz 2 und Artikel 8 Absatz 2 geschuldete PES-Ergänzungssteuer gemäß Artikel 27:

a)

den vollen Betrag der für diese Muttergesellschaft berechneten Ergänzungssteuer und

b)

den Betrag der für ihre in demselben Mitgliedstaat gelegenen niedrig besteuerten Geschäftseinheiten berechneten Ergänzungssteuer multipliziert mit dem der Muttergesellschaft für das Geschäftsjahr zuzurechnenden Anteil an dieser Ergänzungssteuer.

Artikel 10

Ausgleichsmechanismus für die PES

Hält eine in einem Mitgliedstaat gelegene Muttergesellschaft indirekt über eine zwischengeschaltete Muttergesellschaft oder eine in Teileigentum stehende Muttergesellschaft, die für das Geschäftsjahr einer anerkannten PES unterliegt, eine Beteiligung an einer niedrig besteuerten Geschäftseinheit, so wird die gemäß den Artikeln 5 bis 8 geschuldete Ergänzungssteuer um einen Betrag gekürzt, der dem der erstgenannten Muttergesellschaft zuzurechnenden Anteil an der Ergänzungssteuer entspricht, die von der zwischengeschalteten Muttergesellschaft oder einer in Teileigentum stehenden Muttergesellschaft geschuldet wird.

Artikel 11

Optionale Anwendung einer anerkannten nationalen Ergänzungssteuer

(1)   Die Mitgliedstaaten können die Option in Anspruch nehmen, eine anerkannte nationale Ergänzungssteuer anzuwenden.

Nimmt ein Mitgliedstaat, in dem Geschäftseinheiten einer multinationalen Unternehmensgruppe oder einer großen inländischen Gruppe gelegen sind, die Option in Anspruch, eine anerkannte nationale Ergänzungssteuer anzuwenden, so unterliegen alle niedrig besteuerten Geschäftseinheiten der multinationalen Unternehmensgruppe oder großen inländischen Gruppe in diesem Mitgliedstaat für das Geschäftsjahr dieser nationalen Ergänzungssteuer.

Für die Zwecke einer anerkannten nationalen Ergänzungssteuer kann die Berechnung des nationalen Gewinnüberschusses der niedrig besteuerten Geschäftseinheiten statt auf der Grundlage des Rechnungslegungsstandards, der im Konzernabschluss angewandt wurde, auf der Grundlage eines anerkannten Rechnungslegungsstandards oder eines von einem zugelassenen Rechnungslegungsorgan genehmigten zugelassenen Rechnungslegungsstandards und einer Anpassung erfolgen, um erhebliche Vergleichbarkeitseinschränkungen zu vermeiden.

(2)   Ist eine Muttergesellschaft einer multinationalen Unternehmensgruppe oder einer großen inländischen Gruppe in einem Mitgliedstaat gelegen und unterliegen ihre entweder in diesem Mitgliedstaat oder in einem anderen Steuerhoheitsgebiet gelegenen direkt oder indirekt gehaltenen Geschäftseinheiten in diesen Steuerhoheitsgebieten einer anerkannten nationalen Ergänzungssteuer für das Geschäftsjahr, so wird der Betrag der gemäß Artikel 27 berechneten, von der Muttergesellschaft gemäß den Artikeln 5 bis 8 geschuldeten Ergänzungssteuer um den entweder von der Muttergesellschaft oder von den genannten Geschäftseinheiten geschuldeten Betrag der anerkannten nationalen Ergänzungssteuer auf bis zu null reduziert.

Wurde die anerkannte nationale Ergänzungssteuer für ein Geschäftsjahr im Einklang mit dem anerkannten Rechnungslegungsstandard der obersten Muttergesellschaft oder den internationalen Rechnungslegungsstandards (den IFRS oder den von der Union gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1606/2002 übernommenen IFRS) berechnet, so wird ungeachtet des Unterabsatzes 1 für das Geschäftsjahr gemäß Artikel 27 in Bezug auf die in diesem Mitgliedstaat gelegenen Geschäftseinheiten dieser multinationalen Unternehmensgruppe oder großen inländischen Gruppe keine Ergänzungssteuer berechnet. Wendet ein Mitgliedstaat keine anerkannte nationale Ergänzungssteuer an, um eine gemäß Artikel 29 auflaufende zusätzliche Ergänzungssteuer zu erheben, so bleibt die Berechnung einer zusätzlichen Ergänzungssteuer gemäß Artikel 29 von diesem Unterabsatz unberührt.

(3)   Wurde der Betrag der anerkannten nationalen Ergänzungssteuer für ein Geschäftsjahr nicht binnen der vier auf das Geschäftsjahr, in dem sie fällig wurde, folgenden Geschäftsjahre entrichtet, so wird der Betrag der nicht entrichteten anerkannten nationalen Ergänzungssteuer zu der gemäß Artikel 27 Absatz 3 berechneten Ergänzungssteuer für das Steuerhoheitsgebiet hinzuaddiert und kann vom Mitgliedstaat, der die Option gemäß Absatz 1 des vorliegenden Artikels in Anspruch genommen hat, nicht mehr erhoben werden.

(4)   Mitgliedstaaten, die die Option der Anwendung einer anerkannten nationalen Ergänzungssteuer in Anspruch nehmen, unterrichten die Kommission hiervon binnen vier Monaten nach Erlass ihrer nationalen Rechts- und Verwaltungsvorschriften zur Einführung einer anerkannten nationalen Ergänzungssteuerregelung. Diese Option gilt für drei Jahre und kann in diesem Zeitraum nicht widerrufen werden. Nach Ablauf jedes Dreijahreszeitraums wird die Option automatisch erneuert, sofern der Mitgliedstaat die Option nicht widerruft. Jeder Widerruf der Option ist der Kommission spätestens vier Monate vor Ablauf des Dreijahreszeitraums mitzuteilen.

Artikel 12

Anwendung einer SES in der multinationalen Unternehmensgruppe

(1)   Ist die oberste Muttergesellschaft einer multinationalen Unternehmensgruppe in einem Drittstaat oder -gebiet gelegen, der bzw. das keine anerkannte PES anwendet, oder ist die oberste Muttergesellschaft einer multinationalen Unternehmensgruppe eine ausgenommene Einheit, so stellen die Mitgliedstaaten sicher, dass die in der Union gelegenen Geschäftseinheiten in dem Mitgliedstaat, in dem sie gelegen sind, für das Geschäftsjahr einer Anpassung in Höhe des diesem Mitgliedstaat gemäß Artikel 14 zugerechneten Betrags der SES-Ergänzungssteuer unterliegen.

In diesem Zusammenhang kann eine solche Anpassung entweder in Form einer von diesen Geschäftseinheiten geschuldeten Ergänzungssteuer oder in Form einer Verweigerung der Verrechnung mit den steuerpflichtigen Erträgen dieser Geschäftseinheiten erfolgen, wodurch eine Steuerschuld entsteht, die für die Erhebung des diesem Mitgliedstaat zugerechneten Betrags der SES-Ergänzungssteuer erforderlich ist.

(2)   Wendet ein Mitgliedstaat die Anpassung gemäß Absatz 1 des vorliegenden Artikels in Form einer Verweigerung der Verrechnung mit steuerpflichtigen Erträgen an, so gilt diese Anpassung so weit wie möglich in Bezug auf das Steuerjahr, in dem das Geschäftsjahr, für das die SES-Ergänzungssteuer gemäß Artikel 14 berechnet und einem Mitgliedstaat zugerechnet wurde, endet.

Jeder Betrag der SES-Ergänzungssteuer, der in Bezug auf ein Geschäftsjahr infolge der Verweigerung der Verrechnung mit steuerpflichtigen Erträgen für dieses Geschäftsjahr noch geschuldet wird, wird im erforderlichen Umfang vorgetragen und unterliegt in Bezug auf jedes folgende Geschäftsjahr der Anpassung gemäß Absatz 1, bis der dem Mitgliedstaat für dieses Geschäftsjahr zugerechnete Betrag der SES-Ergänzungssteuer vollständig entrichtet wurde.

(3)   Geschäftseinheiten, die Investmentgesellschaften sind, unterliegen nicht diesem Artikel.

Artikel 13

Anwendung der SES im Steuerhoheitsgebiet einer obersten Muttergesellschaft

(1)   Ist die oberste Muttergesellschaft einer multinationalen Unternehmensgruppe in einem Niedrigsteuerdrittstaat oder -gebiet gelegen, so stellen die Mitgliedstaaten sicher, dass die in der Union gelegenen Geschäftseinheiten in dem Mitgliedstaat, in dem sie gelegen sind, für das Geschäftsjahr einer Anpassung in Höhe des diesem Mitgliedstaat gemäß Artikel 14 zugerechneten Betrags der SES-Ergänzungssteuer unterliegen.

In diesem Zusammenhang kann eine solche Anpassung entweder in Form einer von diesen Geschäftseinheiten geschuldeten Ergänzungssteuer oder in Form einer Verweigerung der Verrechnung mit den steuerpflichtigen Erträgen dieser Geschäftseinheiten erfolgen, wodurch eine Steuerschuld entsteht, die für die Erhebung des diesem Mitgliedstaat zugerechneten Betrags der SES-Ergänzungssteuer erforderlich ist.

Unterabsatz 1 findet keine Anwendung, wenn die oberste Muttergesellschaft in einem Niedrigsteuerdrittstaat oder -gebiet in Bezug auf die oberste Muttergesellschaft und ihre in diesem Drittstaat oder -gebiet gelegenen niedrig besteuerten Geschäftseinheiten einer anerkannten PES unterliegt.

(2)   Wendet ein Mitgliedstaat die Anpassung gemäß Absatz 1 des vorliegenden Artikels in Form einer Verweigerung der Verrechnung mit steuerpflichtigen Erträgen an, so gilt diese Anpassung so weit wie möglich in Bezug auf das Steuerjahr, in dem das Geschäftsjahr, für das die SES-Ergänzungssteuer gemäß Artikel 14 berechnet und einem Mitgliedstaat zugerechnet wurde, endet.

Jeder Betrag der SES-Ergänzungssteuer, der in Bezug auf ein Geschäftsjahr infolge der Verweigerung der Verrechnung mit steuerpflichtigen Erträgen für dieses Geschäftsjahr noch geschuldet wird, wird im erforderlichen Umfang vorgetragen und unterliegt in Bezug auf jedes folgende Geschäftsjahr der Anpassung gemäß Absatz 1, bis der dem Mitgliedstaat für dieses Geschäftsjahr zugerechnete Betrag der SES-Ergänzungssteuer vollständig entrichtet wurde.

(3)   Geschäftseinheiten, die Investmentgesellschaften sind, unterliegen nicht diesem Artikel.

Artikel 14

Berechnung und Zurechnung des SES-Ergänzungssteuerbetrags

(1)   Der SES-Ergänzungssteuerbetrag, der einem Mitgliedstaat zugerechnet wird, wird berechnet, indem der gemäß Absatz 2 bestimmte Gesamtbetrag der SES-Ergänzungssteuer mit dem gemäß Absatz 5 bestimmten SES-Prozentsatz des Mitgliedstaats multipliziert wird.

(2)   Der Gesamtbetrag der SES-Ergänzungssteuer entspricht der Summe der gemäß Artikel 27 für jede niedrig besteuerte Geschäftseinheit der multinationalen Unternehmensgruppe für das Geschäftsjahr berechneten Ergänzungssteuern, vorbehaltlich der Anpassungen gemäß den Absätzen 3 und 4 des vorliegenden Artikels.

(3)   Die von einer niedrig besteuerten Geschäftseinheit geschuldete SES-Ergänzungssteuer beträgt null, wenn alle Beteiligungen der obersten Muttergesellschaft an einer solchen niedrig besteuerten Geschäftseinheit für das Geschäftsjahr direkt oder indirekt von einer oder mehreren Muttergesellschaften gehalten werden, die für dieses Geschäftsjahr in Bezug auf die niedrig besteuerte Geschäftseinheit einer anerkannten PES unterliegen.

(4)   Findet Absatz 3 keine Anwendung, so wird die von einer niedrig besteuerten Geschäftseinheit geschuldete SES-Ergänzungssteuer um den einer Muttergesellschaft zuzurechnenden Anteil an der Ergänzungssteuer dieser niedrig besteuerten Geschäftseinheit, die gemäß einer anerkannten PES erhoben wird, gekürzt.

(5)   Der SES-Prozentsatz eines Mitgliedstaats wird für jedes Geschäftsjahr und für jede multinationale Unternehmensgruppe nach folgender Formel berechnet:

Formula

wobei Folgendes gilt:

a)

Die Zahl der Beschäftigten im Mitgliedstaat ist die Gesamtzahl der Beschäftigten aller in dem Mitgliedstaat gelegenen Geschäftseinheiten der multinationalen Unternehmensgruppe;

b)

die Zahl der Beschäftigten in allen SES-Steuerhoheitsgebieten ist die Gesamtzahl der Beschäftigten aller Geschäftseinheiten der multinationalen Unternehmensgruppe, die in einem Steuerhoheitsgebiet gelegen sind, in dem für das Geschäftsjahr eine anerkannte SES gilt;

c)

der Gesamtwert der materiellen Vermögenswerte im Mitgliedstaat ist die Summe des Nettobuchwerts der materiellen Vermögenswerte aller in dem Mitgliedstaat gelegenen Geschäftseinheiten der multinationalen Unternehmensgruppe;

d)

der Gesamtwert der materiellen Vermögenswerte in allen SES-Steuerhoheitsgebieten ist die Summe des Nettobuchwerts der materiellen Vermögenswerte aller Geschäftseinheiten der multinationalen Unternehmensgruppe, die in einem Steuerhoheitsgebiet gelegen sind, in dem für das Geschäftsjahr eine anerkannte SES gilt.

(6)   Die Zahl der Beschäftigten entspricht der Zahl der Beschäftigten in Vollzeitäquivalenten aller in dem betreffenden Steuerhoheitsgebiet gelegenen Geschäftseinheiten, einschließlich selbstständiger Auftragnehmer, sofern diese an der regulären Geschäftstätigkeit der Geschäftseinheit mitwirken.

Materielle Vermögenswerte umfassen die materiellen Vermögenswerte aller in dem betreffenden Steuerhoheitsgebiet gelegenen Geschäftseinheiten, jedoch keine Barmittel oder Barmitteläquivalente, immateriellen oder finanziellen Vermögenswerte.

(7)   Die Beschäftigten, deren Lohnkosten gemäß Artikel 18 Absatz 1 in dem eigenen Abschluss einer Betriebsstätte erfasst und gemäß Artikel 18 Absatz 2 angepasst wurden, werden dem Steuerhoheitsgebiet zugeordnet, in dem die Betriebsstätte gelegen ist.

Materielle Vermögenswerte, die gemäß Artikel 18 Absatz 1 in dem eigenen Abschluss einer Betriebsstätte erfasst und gemäß Artikel 18 Absatz 2 angepasst wurden, werden dem Steuerhoheitsgebiet zugerechnet, in dem die Betriebsstätte gelegen ist.

Die Zahl der Beschäftigten und die materiellen Vermögenswerte, die dem Steuerhoheitsgebiet einer Betriebsstätte zugerechnet werden, werden für die Zahl der Beschäftigten und die materiellen Vermögenswerte des Steuerhoheitsgebiets des Stammhauses nicht berücksichtigt.

Die Zahl der Beschäftigten und der Buchwert der materiellen Vermögenswerte einer Investmentgesellschaft sind von den Elementen der in Absatz 5 festgelegten Formel auszunehmen.

Die Zahl der Beschäftigten und der Nettobuchwert der materiellen Vermögenswerte einer transparenten Gesellschaft sind von den Elementen der in Absatz 5 festgelegten Formel auszunehmen, es sei denn, sie werden einer Betriebsstätte oder, wenn es keine Betriebsstätte gibt, der Geschäftseinheit zugerechnet, die in dem Steuerhoheitsgebiet gelegen ist, in dem die transparente Gesellschaft gegründet wurde.

(8)   Abweichend von Absatz 5 gilt der SES-Prozentsatz eines Steuerhoheitsgebiets für eine multinationale Unternehmensgruppe für ein Geschäftsjahr als null, solange den in diesem Steuerhoheitsgebiet gelegenen Geschäftseinheiten dieser multinationalen Unternehmensgruppe durch den diesem Steuerhoheitsgebiet in einem vorangegangenen Geschäftsjahr zugerechneten SES-Ergänzungssteuerbetrag kein zusätzlicher Steueraufwand entstanden ist, der insgesamt dem diesem Steuerhoheitsgebiet zugerechneten SES-Ergänzungssteuerbetrag für das vorangegangene Geschäftsjahr entspricht.

Die Zahl der Beschäftigten und der Nettobuchwert der materiellen Vermögenswerte der Geschäftseinheiten einer multinationalen Unternehmensgruppe, die in einem Steuerhoheitsgebiet gelegen ist, dessen SES-Prozentsatz für ein Geschäftsjahr null beträgt, sind bei der Zurechnung des Gesamtbetrags der SES-Ergänzungssteuer zur multinationalen Unternehmensgruppe für das betreffende Geschäftsjahr von den Elementen der Formel auszunehmen.

(9)   Absatz 8 gilt nicht für ein Geschäftsjahr, in dem der SES-Prozentsatz für die multinationale Unternehmensgruppe in allen Steuerhoheitsgebieten, in denen für das Geschäftsjahr eine anerkannte SES gilt, null beträgt.

KAPITEL III

BERECHNUNG DER MAẞGEBLICHEN GEWINNE ODER VERLUSTE

Artikel 15

Bestimmung der maßgeblichen Gewinne oder Verluste

(1)   Die maßgeblichen Gewinne oder Verluste einer Geschäftseinheit werden berechnet, indem die bilanziellen Nettoerträge oder -verluste der Geschäftseinheit für das Geschäftsjahr gemäß den Artikeln 16 bis 19 angepasst werden, bevor etwaige Anpassungen zur Konsolidierung gruppeninterner Transaktionen gemäß den bei der Erstellung des Konzernabschlusses der obersten Muttergesellschaft verwendeten Rechnungslegungsstandards vorgenommen werden.

(2)   Ist es nach vernünftigem Ermessen nicht praktikabel, die bilanziellen Nettoerträge oder -verluste einer Geschäftseinheit auf der Grundlage des bei der Erstellung des Konzernabschlusses der obersten Muttergesellschaft verwendeten anerkannten Rechnungslegungsstandards oder zugelassenen Rechnungslegungsstandards zu bestimmen, so können die bilanziellen Nettoerträge oder -verluste für das Geschäftsjahr unter Verwendung eines anderen anerkannten Rechnungslegungsstandards oder eines zugelassenen Rechnungslegungsstandards bestimmt werden, vorausgesetzt, dass

a)

der Abschluss der Geschäftseinheit auf der Grundlage des genannten Rechnungslegungsstandards erstellt wird,

b)

die in dem Abschluss enthaltenen Informationen zuverlässig sind und

c)

dauerhafte Abweichungen von mehr als 1 000 000 EUR, die sich aus der Anwendung eines bestimmten Grundsatzes oder Standards auf Ertrags- oder Aufwandsposten oder Transaktionen ergeben, wenn der Grundsatz oder Standard von dem bei der Erstellung des Konzernabschlusses der obersten Muttergesellschaft verwendeten Finanzstandard abweicht, so angepasst werden, dass sie mit der Behandlung für diesen Posten, die nach dem bei der Erstellung des Konzernabschlusses verwendeten Rechnungslegungsstandard vorgeschrieben ist, im Einklang stehen.

(3)   Hat eine oberste Muttergesellschaft ihren Konzernabschluss nicht im Einklang mit einem anerkannten Rechnungslegungsstandard im Sinne von Artikel 3 Absatz 6 Buchstabe c erstellt, so wird der Konzernabschluss der obersten Muttergesellschaft angepasst, um erhebliche Vergleichbarkeitseinschränkungen zu vermeiden.

(4)   Erstellt die oberste Muttergesellschaft keinen Konzernabschluss nach Artikel 3 Absatz 6 Buchstaben a, b und c, so gilt als Konzernabschluss der obersten Muttergesellschaft nach Artikel 3 Absatz 6 Buchstabe d der Abschluss, der erstellt worden wäre, wenn die oberste Muttergesellschaft verpflichtet gewesen wäre, einen solchen Konzernabschluss gemäß einem der folgenden Standards zu erstellen:

a)

einem anerkannten Rechnungslegungsstandard oder

b)

einem zugelassenen Rechnungslegungsstandard, vorausgesetzt, dass dieser Konzernabschluss angepasst wird, um erhebliche Vergleichbarkeitseinschränkungen zu vermeiden.

(5)   Wendet ein Mitgliedstaat oder ein Drittstaat oder -gebiet eine anerkannte nationale Ergänzungssteuer an, so können die bilanziellen Nettoerträge oder -verluste der in diesem Mitgliedstaat oder Drittstaat oder -gebiet gelegenen Geschäftseinheiten im Einklang mit einem anerkannten Rechnungslegungsstandard oder einem zugelassenen Rechnungslegungsstandard, der vom Rechnungslegungsstandard abweicht, welcher bei der Erstellung des Konzernabschlusses der obersten Muttergesellschaft verwendet wurde, bestimmt werden, sofern eine Anpassung dieser bilanziellen Nettoerträge oder -verluste vorgenommen wird, um erhebliche Vergleichbarkeitseinschränkungen zu vermeiden.

(6)   Führt die Anwendung eines bestimmten Grundsatzes oder Verfahrens gemäß einer Reihe allgemein anerkannter Grundsätze der Rechnungslegung zu erheblichen Vergleichbarkeitseinschränkungen, so wird die Bilanzierung eines Postens oder einer Transaktion nach diesem Grundsatz oder Verfahren so angepasst, das sie der nach den Internationalen Rechnungslegungsstandards (den IFRS oder den von der Union gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1606/2002 übernommenen IFRS) erforderlichen Behandlung des Postens oder der Transaktion entspricht.

Artikel 16

Anpassungen zur Bestimmung der maßgeblichen Gewinne oder Verluste

(1)   Für die Zwecke dieses Artikels gelten folgende Begriffsbestimmungen:

a)

„Nettosteueraufwand“ bezeichnet den Nettobetrag der folgenden Posten:

i)

als Aufwand aufgelaufene erfasste Steuern und laufende und latente erfasste Steuern, die im Einkommensteueraufwand berücksichtigt werden, einschließlich erfasster Steuern auf Erträge, die von der Berechnung der maßgeblichen Gewinne oder Verluste ausgenommen sind,

ii)

latente Steueransprüche, die auf Verluste für das Geschäftsjahr zurückzuführen sind,

iii)

als Aufwand aufgelaufene anerkannte nationale Ergänzungssteuern,

iv)

als Aufwand aufgelaufene Steuern, die gemäß den Bestimmungen dieser Richtlinie oder im Fall von Drittstaaten und -gebieten gemäß den OECD-Mustervorschriften erhoben werden und

v)

als Aufwand aufgelaufene nicht anerkannte erstattungsfähige Anrechnungssteuern;

b)

„ausgenommene Dividende“ bezeichnet eine aufgrund einer Beteiligung empfangene oder aufgelaufene Dividende oder eine andere Ausschüttung, mit Ausnahme einer Dividende oder einer anderen Ausschüttung, die aufgrund des Folgenden empfangen wurde oder aufgelaufen ist:

i)

einer Beteiligung

der Gruppe an einer Einheit, die zum Zeitpunkt der Ausschüttung oder Veräußerung mit Ansprüchen auf weniger als 10 % der Gewinne, des Kapitals oder der Rücklagen oder der Stimmrechte verbunden ist (im Folgenden „Portfoliobeteiligung“), und

im wirtschaftlichen Eigentum der Geschäftseinheit, die zum Zeitpunkt der Ausschüttung seit weniger als einem Jahr die Dividende oder andere Ausschüttung bezieht bzw. bei der die Dividende oder andere Ausschüttung zum Zeitpunkt der Ausschüttung seit weniger als einem Jahr aufläuft;

ii)

einer Beteiligung an einer Investmentgesellschaft, die einer Option gemäß Artikel 43 unterliegt;

c)

„ausgenommene Eigenkapitalgewinne oder -verluste“ bezeichnet Zuwächse, Gewinne oder Verluste, die in den bilanziellen Nettoerträgen oder -verlusten der Geschäftseinheit enthalten sind und sich aus Folgendem ergeben:

i)

Gewinnen und Verlusten aufgrund von Änderungen des beizulegenden Zeitwerts einer Beteiligung, mit Ausnahme einer Portfoliobeteiligung,

ii)

Gewinnen oder Verlusten in Bezug auf eine Beteiligung, die im Rahmen der Equity-Methode erfasst wird, und

iii)

Gewinnen und Verlusten aus der Veräußerung einer Beteiligung, mit Ausnahme der Veräußerung einer Portfoliobeteiligung;

d)

„nach der Neubewertungsmethode erfasste Gewinne oder Verluste“ bezeichnet Nettogewinne oder -verluste, die um assoziierte erfasste Steuern für das Geschäftsjahr erhöht oder verringert werden und sich aus der Anwendung einer Rechnungslegungsmethode oder -praxis ergeben, welche in Bezug auf jegliche Sachanlagen

i)

den Buchwert dieser Sachanlagen regelmäßig an ihren beizulegenden Zeitwert anpasst,

ii)

die Wertänderungen im sonstigen Ergebnis verbucht und

iii)

die im sonstigen Ergebnis aufgelaufenen Gewinne oder Verluste anschließend nicht erfolgswirksam erfasst;

e)

„asymmetrische Wechselkursgewinne oder -verluste“ bezeichnet Wechselkursgewinne oder -verluste einer Einheit, deren funktionale Währung für die Rechnungslegung und funktionale Währung für Steuerzwecke sich unterscheiden und die

i)

in die Berechnung der steuerpflichtigen Erträge oder Verluste einer Geschäftseinheit einbezogen werden und auf Schwankungen des Wechselkurses zwischen der funktionalen Währung für die Rechnungslegung und der funktionalen Währung für Steuerzwecke der Geschäftseinheit zurückzuführen sind,

ii)

in die Berechnung der bilanziellen Nettoerträge oder -verluste einer Geschäftseinheit einbezogen werden und auf Schwankungen des Wechselkurses zwischen der funktionalen Währung für die Rechnungslegung und der funktionalen Währung für Steuerzwecke der Geschäftseinheit zurückzuführen sind,

iii)

in die Berechnung der bilanziellen Nettoerträge oder -verluste einer Geschäftseinheit einbezogen werden und auf Schwankungen des Wechselkurses zwischen einer Drittwährung und der funktionalen Währung für die Rechnungslegung der Geschäftseinheit zurückzuführen sind und

iv)

auf Wechselkursschwankungen zwischen einer Drittwährung und der funktionalen Währung für Steuerzwecke der Geschäftseinheit zurückzuführen sind, unabhängig davon, ob ein solcher Wechselkursgewinn oder -verlust in die steuerpflichtigen Erträge einbezogen wird;

die funktionale Währung für Steuerzwecke ist die funktionale Währung, die zur Bestimmung der steuerpflichtigen Erträge oder Verluste der Geschäftseinheit für eine erfasste Steuer in dem Steuerhoheitsgebiet verwendet wird, in dem es gelegen ist; die funktionale Währung für die Rechnungslegung ist die funktionale Währung, die zur Bestimmung der bilanziellen Nettoerträge oder -verluste der Geschäftseinheit verwendet wird; eine Drittwährung ist eine Währung, die nicht die funktionale Währung für Steuerzwecke oder die funktionale Währung für die Rechnungslegung ist;

f)

„grundsätzlich unzulässige Aufwendungen“ bezeichnet

i)

Aufwendungen der Geschäftseinheit für illegale Zahlungen wie Schmier- oder Bestechungsgelder und verstecke Provisionen und

ii)

Aufwendungen der Geschäftseinheit für Geldbußen und Sanktionen von 50 000 EUR oder mehr oder einem entsprechenden Betrag in der funktionalen Währung, in der die bilanziellen Nettoerträge oder -verluste der Geschäftseinheit berechnet werden;

g)

„Fehler aus der Vorperiode und Änderungen der Rechnungslegungsgrundsätze“ bezeichnet eine Veränderung des Eigenkapitalanfangssaldos einer Geschäftseinheit zu Beginn eines Geschäftsjahres, die auf Folgendes zurückzuführen ist:

i)

die Berichtigung eines Fehlers bei der Bestimmung der bilanziellen Nettoerträge oder -verluste in einem früheren Geschäftsjahr, der sich auf die für die Berechnung der maßgeblichen Gewinne oder Verluste des betreffenden früheren Geschäftsjahres berücksichtigungsfähigen Erträge oder Aufwendungen ausgewirkt hat, außer in dem Umfang, in dem nach Artikel 25 diese Fehlerberichtigung zu einer erheblichen Verringerung der geschuldeten erfassten Steuern führt, und

ii)

eine Änderung der Rechnungslegungsgrundsätze oder -methode, die sich auf die für die Berechnung der maßgeblichen Gewinne oder Verluste herangezogenen Erträge oder Aufwendungen ausgewirkt hat;

h)

„aufgelaufene Vorsorgeaufwendungen“ bezeichnet die Differenz zwischen dem Betrag der in den bilanziellen Nettoerträgen oder -verlusten berücksichtigten Vorsorgeaufwendungen und den für das Geschäftsjahr geleisteten Beiträgen zu einem Pensionsfonds.

(2)   Um die maßgeblichen Gewinne oder Verluste einer Geschäftseinheit zu bestimmen, werden deren bilanzielle Nettoerträge oder -verluste um den Betrag der folgenden Posten angepasst:

a)

Nettosteueraufwand,

b)

ausgenommene Dividenden,

c)

ausgenommene Eigenkapitalgewinne oder -verluste,

d)

nach der Neubewertungsmethode berücksichtigte Gewinne oder Verluste,

e)

gemäß Artikel 35 ausgenommene Gewinne oder Verluste aus der Veräußerung von Vermögenswerten und Verbindlichkeiten,

f)

asymmetrische Wechselkursgewinne und -verluste,

g)

grundsätzlich unzulässige Aufwendungen,

h)

Fehler aus der Vorperiode und Änderungen der Rechnungslegungsgrundsätze und

i)

aufgelaufene Vorsorgeaufwendungen.

(3)   Die erklärungspflichtige Geschäftseinheit hat die Option, den Betrag, der in ihrem Abschluss für Kosten oder Aufwendungen dieser Geschäftseinheit ausgewiesen wurde, die in Form aktienbasierter Vergütungen entrichtet wurden, durch den Betrag, der bei der Berechnung ihrer steuerpflichtigen Erträge abgezogen werden darf, zu ersetzen.

Wurde die Option zur Verwendung von Aktienoptionen nicht in Anspruch genommen, so wird der Betrag der Kosten oder Aufwendungen für aktienbasierte Vergütungen, der von den bilanziellen Nettoerträgen oder -verlusten der Geschäftseinheit für die Berechnung ihrer maßgeblichen Gewinne oder Verluste für alle vorangegangenen Geschäftsjahre abgezogen wurde, in dem Geschäftsjahr berücksichtigt, in dem diese Option abgelaufen ist.

Wurde ein Teil des Betrags der Kosten oder Aufwendungen für aktienbasierte Vergütungen im Abschluss der Geschäftseinheit in Geschäftsjahren vor dem Geschäftsjahr verbucht, in dem die Option in Anspruch genommen wurde, so wird ein Betrag in Höhe der Differenz zwischen dem Gesamtbetrag der Kosten oder Aufwendungen für aktienbasierte Vergütungen, der für die Berechnung der maßgeblichen Gewinne und Verluste dieser Geschäftseinheit in diesen vorigen Geschäftsjahren abgezogen wurde, und dem Gesamtbetrag der Kosten oder Aufwendungen für aktienbasierte Vergütungen, der für die Berechnung der maßgeblichen Gewinne und Verluste in diesen vorigen Geschäftsjahren abgezogen worden wäre, wenn die Option in diesen Geschäftsjahren in Anspruch genommen worden wäre, bei der Berechnung der maßgeblichen Gewinne oder Verluste der Geschäftseinheit für das betroffene Geschäftsjahr berücksichtigt.

Die Option wird im Einklang mit Artikel 45 Absatz 1 in Anspruch genommen und gilt einheitlich für alle in demselben Steuerhoheitsgebiet gelegenen Geschäftseinheiten für das Jahr, in dem die Option in Anspruch genommen wurde, und alle darauf folgenden Geschäftsjahre.

In dem Geschäftsjahr, in dem die Option widerrufen wird, wird der Betrag der infolge der Option abgezogenen nicht ausgezahlten Kosten oder Aufwendungen für aktienbasierte Vergütungen, der die in der Finanzbuchhaltung verbuchten Aufwendungen übersteigt, in die Berechnung der maßgeblichen Gewinne oder Verluste der Geschäftseinheit einbezogen.

(4)   Transaktionen zwischen in verschiedenen Steuerhoheitsgebieten gelegenen Geschäftseinheiten, die in den Abschlüssen der Geschäftseinheiten nicht in derselben Höhe verbucht werden oder nicht dem Fremdvergleichsgrundsatz entsprechen, werden dahin gehend angepasst, dass sie dieselbe Höhe haben und dem Fremdvergleichsgrundsatz entsprechen.

Ein Verlust aus einer Veräußerung oder einer anderen Übertragung von Vermögenswerten zwischen in demselben Steuerhoheitsgebiet gelegenen Geschäftseinheiten, der nicht im Einklang mit dem Fremdvergleichsgrundsatz verbucht wird, wird auf der Grundlage des Fremdvergleichsgrundsatzes angepasst, sofern dieser Verlust in der Berechnung der maßgeblichen Gewinne oder Verluste berücksichtigt wurde.

Für die Zwecke dieses Absatzes bezeichnet „Fremdvergleichsgrundsatz“ den Grundsatz, dass Transaktionen zwischen Geschäftseinheiten unter Berücksichtigung der Bedingungen zu verbuchen sind, die zwischen unabhängigen Unternehmen bei vergleichbaren Transaktionen und unter vergleichbaren Umständen erzielt worden wären.

(5)   Anerkannte auszahlbare Steuergutschriften nach Artikel 3 Absatz 38 werden bei der Berechnung der maßgeblichen Gewinne oder Verluste einer Geschäftseinheit als Erträge behandelt. Nicht anerkannte auszahlbare Steuergutschriften werden bei der Berechnung der maßgeblichen Gewinne oder Verluste einer Geschäftseinheit nicht als Erträge behandelt.

(6)   Die erklärungspflichtige Geschäftseinheit hat die Option, Gewinne und Verluste aus Vermögenswerten und Verbindlichkeiten, die einer Zeitwert- oder Wertminderungsbilanzierung im Konzernabschluss für ein Geschäftsjahr unterliegen, auf der Grundlage des Realisationsprinzips für die Berechnung der maßgeblichen Gewinne oder Verluste zu bestimmen.

Gewinne oder Verluste, die sich aus der Anwendung einer Zeitwert- oder Wertminderungsbilanzierung auf einen Vermögenswert oder eine Verbindlichkeit ergeben, sind von der Berechnung der maßgeblichen Gewinne oder Verluste einer Geschäftseinheit nach Unterabsatz 1 auszunehmen.

Der Buchwert eines Vermögenswerts oder einer Verbindlichkeit für die Zwecke der Bestimmung eines Gewinnes oder Verlustes gemäß Unterabsatz 1 ist der Buchwert zu dem Zeitpunkt, an dem der Vermögenswert erworben wurde oder die Verbindlichkeit entstanden ist, oder der Buchwert am ersten Tag des Geschäftsjahres, in dem die Option in Anspruch genommen wurde, je nachdem, welcher Zeitpunkt der spätere ist.

Die Option wird im Einklang mit Artikel 45 Absatz 1 in Anspruch genommen und gilt für alle in dem Steuerhoheitsgebiet, für das die Option in Anspruch genommen wird, gelegenen Geschäftseinheiten, es sei denn, die erklärungspflichtige Geschäftseinheit beschließt, die Option auf die materiellen Vermögenswerte der Geschäftseinheiten oder auf Investmentgesellschaften zu beschränken.

In dem Geschäftsjahr, in dem die Option widerrufen wird, wird ein Betrag in Höhe der Differenz zwischen dem beizulegenden Zeitwert des Vermögenswerts oder der Verbindlichkeit und dem infolge der Option bestimmten Buchwert des Vermögenswerts oder der Verbindlichkeit am ersten Tag des Geschäftsjahres, in dem der Widerruf erfolgt, bei der Berechnung der maßgeblichen Gewinne oder Verluste der Geschäftseinheiten hinzugerechnet, wenn der beizulegende Zeitwert den Buchwert übersteigt, oder abgezogen, wenn der Buchwert den beizulegenden Zeitwert übersteigt.

(7)   Die erklärungspflichtige Geschäftseinheit hat die Option, die maßgeblichen Gewinne oder Verluste einer Geschäftseinheit in einem Steuerhoheitsgebiet, die sich aus der Veräußerung von in diesem Steuerhoheitsgebiet gelegenen lokalen materiellen Vermögenswerten durch die Geschäftseinheit an Dritte, bei denen es sich nicht um Mitglieder der Gruppe handelt, für ein Geschäftsjahr ergeben, auf die in diesem Absatz festgelegte Weise anzupassen. Für die Zwecke dieses Absatzes handelt es sich bei lokalen materiellen Vermögenswerten um unbewegliches Vermögen, das in demselben Steuerhoheitsgebiet wie die Geschäftseinheit gelegen ist.

Der Nettogewinn aus der in Unterabsatz 1 genannten Veräußerung lokaler materieller Vermögenswerte in dem Geschäftsjahr, in dem die Option in Anspruch genommen wird, wird mit Nettoverlusten einer in diesem Steuerhoheitsgebiet gelegenen Geschäftseinheit verrechnet, die durch die in Unterabsatz 1 genannte Veräußerung lokaler materieller Vermögenswerte in dem Geschäftsjahr, in dem die Option in Anspruch genommen wird, und in den vier vorangegangenen Geschäftsjahren (im Folgenden „Fünfjahreszeitraum“) entstanden sind. Der Nettogewinn wird zunächst mit dem gegebenenfalls im ersten Geschäftsjahr des Fünfjahreszeitraums entstandenen Nettoverlust verrechnet. Der Restbetrag des Nettogewinns wird übertragen und mit den gegebenenfalls in den folgenden Geschäftsjahren des Fünfjahreszeitraums entstandenen Nettoverlusten verrechnet.

Der nach Anwendung von Unterabsatz 2 verbleibende Restbetrag des Nettogewinns wird bei der Berechnung der maßgeblichen Gewinne oder Verluste einer jeden in diesem Steuerhoheitsgebiet gelegenen Geschäftseinheit, die einen Nettogewinn aus der Veräußerung lokaler materieller Vermögenswerte gemäß Unterabsatz 1 in dem Geschäftsjahr der Inanspruchnahme der Option erzielt hat, gleichmäßig über den Fünfjahreszeitraum verteilt. Der einer Geschäftseinheit zuzurechnende Restbetrag des Nettogewinns steht im Verhältnis zum Nettogewinn dieser Geschäftseinheit geteilt durch den Nettogewinn aller Geschäftseinheiten.

Hat keine Geschäftseinheit in einem Steuerhoheitsgebiet einen Nettogewinn aus der Veräußerung lokaler materieller Vermögenswerte gemäß Unterabsatz 1 in dem Geschäftsjahr erzielt, in dem die Option in Anspruch genommen wird, so wird für die Berechnung der maßgeblichen Gewinne oder Verluste einer jeden der Geschäftseinheiten in dem Steuergebiet der in Unterabsatz 3 genannte Restbetrag des Nettogewinns gleichmäßig jeder Geschäftseinheit zugerechnet und gleichmäßig über den Fünfjahreszeitraum verteilt.

Etwaige Anpassungen nach diesem Absatz für die Geschäftsjahre, die dem Geschäftsjahr der Inanspruchnahme der Option vorangehen, unterliegen den Anpassungen gemäß Artikel 29 Absatz 1. Die Inanspruchnahme der Option erfolgt gemäß Artikel 45 Absatz 2 jährlich.

(8)   Aufwendungen im Zusammenhang mit einer Finanzierungsvereinbarung, in deren Rahmen eine oder mehrere Geschäftseinheiten einer oder mehreren anderen Geschäftseinheiten derselben Gruppe Kredite bereitstellen oder darin anderweitig eine Investition tätigen (im Folgenden „gruppeninterne Finanzierungsvereinbarung“) werden bei der Berechnung der maßgeblichen Gewinne oder Verluste einer Geschäftseinheit nicht berücksichtigt, wenn die folgenden Bedingungen gegeben sind:

a)

Die Geschäftseinheit ist in einem Niedrigsteuerstaat oder -gebiet oder in einem Steuerhoheitsgebiet gelegen, das niedrig besteuert worden wäre, wenn der Geschäftseinheit die Aufwendungen nicht entstanden wären;

b)

es kann nach vernünftigem Ermessen davon ausgegangen werden, dass der Betrag der Aufwendungen, der bei der Berechnung der maßgeblichen Gewinne oder Verluste dieser Geschäftseinheit berücksichtigt werden müsste, aufgrund der gruppeninternen Finanzierungsvereinbarung über deren erwartete Laufzeit ansteigen wird, ohne dass dies zu einem entsprechenden Anstieg der steuerpflichtigen Erträge der Geschäftseinheit, die den Kredit bereitstellt (im Folgenden „Gegenpartei“), führen würde;

c)

die Gegenpartei ist in einem Steuerhoheitsgebiet, das kein Niedrigsteuerstaat oder -gebiet ist, oder in einem Steuerhoheitsgebiet, das nicht niedrig besteuert worden wäre, wenn der Gegenpartei die mit der Aufwendung verbundenen Erträge nicht entstanden wären, gelegen.

(9)   Eine oberste Muttergesellschaft kann die Option in Anspruch nehmen, Erträge, Aufwendungen, Gewinne und Verluste aus Transaktionen zwischen Geschäftseinheiten, die in demselben Steuerhoheitsgebiet gelegen sind und für die Zwecke der Berechnung maßgeblichen Nettogewinne oder -verluste dieser Geschäftseinheiten in einem Organkreis zusammengefasst sind, konsolidiert zu verbuchen.

Die Inanspruchnahme der Option erfolgt im Einklang mit Artikel 45 Absatz 1.

In dem Geschäftsjahr, in dem die Option in Anspruch genommen oder widerrufen wird, sind angemessene Anpassungen vorzunehmen, damit Posten der maßgeblichen Gewinne oder Verluste aufgrund der Inanspruchnahme oder des Widerrufs einer solchen Option nicht mehr als einmal berücksichtigt werden oder unberücksichtigt bleiben.

(10)   Ein Versicherungsunternehmen nimmt Beträge, die es Versicherungsnehmern zur Begleichung von Steuern in Rechnung gestellt hat, welche das Versicherungsunternehmen für an die Versicherungsnehmer gezahlte Erträge entrichtet hat, von der Berechnung seiner maßgeblichen Gewinne oder Verluste aus. Ein Versicherungsunternehmen berücksichtigt bei der Berechnung seiner maßgeblichen Gewinne oder Verluste an Versicherungsnehmer gezahlte Erträge, die nicht in seinen bilanziellen Nettoerträgen oder -verlusten berücksichtigt sind, insoweit die entsprechende Zu- oder Abnahme der Verbindlichkeiten gegenüber den Versicherungsnehmern in seinen bilanziellen Nettoerträgen oder -verlusten erfasst wird.

(11)   Beträge, die als Abnahme des Eigenkapitals einer Geschäftseinheit verbucht werden und das Ergebnis von Ausschüttungen sind, die aufgrund eines von der Geschäftseinheit gemäß aufsichtsrechtlichen Anforderungen ausgestellten Instruments getätigt oder geschuldet werden (im Folgenden „zusätzliches Kernkapital“), werden bei der Berechnung der maßgeblichen Gewinne oder Verluste als Aufwand behandelt.

Beträge, die als Zunahme des Eigenkapitals einer Geschäftseinheit verbucht werden und das Ergebnis von Ausschüttungen sind, die als zusätzliches Kernkapital von der Geschäftseinheit erhalten wurden oder erhalten werden sollen, werden bei der Berechnung der maßgeblichen Gewinne oder Verluste berücksichtigt.

Artikel 17

Freistellung von Erträgen aus dem internationalen Seeverkehr

(1)   Für die Zwecke dieses Artikels gelten folgende Begriffsbestimmungen:

a)

„Erträge aus dem internationalen Seeverkehr“ bezeichnet die Nettoerträge, die eine Geschäftseinheit aus folgenden Tätigkeiten erzielt, sofern die Beförderung nicht auf Binnenwasserstraßen in demselben Steuerhoheitsgebiet erfolgt:

i)

Beförderung von Passagieren oder Fracht auf einem Seeschiff im internationalen Verkehr, unabhängig davon, ob es sich um ein eigenes, ein gemietetes oder ein der Geschäftseinheit anderweitig zur Verfügung stehendes Schiff handelt,

ii)

Beförderung von Passagieren oder Fracht auf einem Seeschiff im internationalen Verkehr im Rahmen von Slot-Charter-Vereinbarungen,

iii)

Vermietung eines für die Beförderung von Passagieren oder Fracht im internationalen Verkehr eingesetzten, vollständig ausgestatteten und bemannten Seeschiffs auf Charter-Basis,

iv)

Vermietung eines für die Beförderung von Passagieren oder Fracht im internationalen Verkehr eingesetzten Seeschiffs an eine andere Geschäftseinheit auf Bareboat-Charter-Basis,

v)

Beteiligung an einem Frachtpool, einem Gemeinschaftsunternehmen oder einer internationalen Betriebsagentur für die Beförderung von Passagieren oder Fracht auf einem Seeschiff im internationalen Verkehr und

vi)

Verkauf eines für die Beförderung von Passagieren oder Fracht im internationalen Verkehr eingesetzten Seeschiffs, sofern das Seeschiff von der Geschäftseinheit mindestens ein Jahr lang zur Nutzung gehalten wurde;

b)

„anerkannte Nebenerträge aus dem internationalen Seeverkehr“ bezeichnet die von einer Geschäftseinheit aus folgenden Tätigkeiten erzielten Nettoerträge, vorausgesetzt, dass die Tätigkeiten in erster Linie im Zusammenhang mit der Beförderung von Passagieren oder Fracht mit Seeschiffen im internationalen Verkehr stehen:

i)

Vermietung eines Seeschiffs auf Bareboat-Charter-Basis an ein anderes Schifffahrtsunternehmen, das keine Geschäftseinheit ist, vorausgesetzt, der Charterzeitraum beträgt nicht mehr als drei Jahre,

ii)

Verkauf von durch andere Schifffahrtsunternehmen ausgestellten Fahrkarten für den inländischen Teil einer internationalen Fahrt,

iii)

Vermietung und kurzfristige Lagerung von Containern oder Liegegelder für die verspätete Rückgabe von Containern,

iv)

Erbringung von Dienstleistungen für andere Schifffahrtsunternehmen durch Ingenieure, Wartungspersonal, Ladearbeiter, Bewirtungs- und Kundendienstpersonal und

v)

Kapitalerträge, wenn die Investitionen, mit denen die Erträge erzielt werden, als fester Bestandteil der Ausübung der Tätigkeit des Betriebs von Seeschiffen im internationalen Verkehr getätigt werden.

(2)   Die Erträge aus dem internationalen Seeverkehr und die anerkannten Nebenerträge aus dem internationalen Seeverkehr einer Geschäftseinheit werden von der Berechnung ihrer maßgeblichen Gewinne oder Verluste ausgenommen, vorausgesetzt, die Geschäftseinheit weist nach, dass das strategische oder wirtschaftliche Management aller betroffenen Seeschiffe tatsächlich von dem Steuerhoheitsgebiet aus erfolgt, in dem die Geschäftseinheit gelegen ist.

(3)   Ergibt die Berechnung der Erträge aus dem internationalen Seeverkehr und der anerkannten Nebenerträge aus dem internationalen Seeverkehr einer Geschäftseinheit einen Verlust, so ist dieser Verlust von der Berechnung der maßgeblichen Gewinne oder Verluste der Geschäftseinheit ausgenommen.

(4)   Der Gesamtbetrag anerkannter Nebenerträge aus dem internationalen Seeverkehr aller in einem Steuerhoheitsgebiet gelegenen Geschäftseinheiten darf 50 % der Erträge aus dem internationalen Seeverkehr dieser Geschäftseinheiten nicht übersteigen.

(5)   Die einer Geschäftseinheit entstehenden Kosten, die ihren in Absatz 1 Buchstabe a aufgeführten Tätigkeiten im internationalen Seeverkehr und ihren in Absatz 1 Buchstabe b aufgeführten anerkannten Nebentätigkeiten im internationalen Seeverkehr gemäß Absatz 1 unmittelbar zugerechnet werden können, werden für die Zwecke der Berechnung der Nettoerträge aus dem internationalen Seeverkehr und der anerkannten Nettonebenerträge aus dem internationalen Seeverkehr der Geschäftseinheit diesen Tätigkeiten zugerechnet.

Die Kosten, die einer Geschäftseinheit mittelbar infolge ihrer Tätigkeiten im internationalen Seeverkehr und ihrer anerkannten Nebentätigkeiten im internationalen Seeverkehr entstehen, werden zur Berechnung der Nettoerträge aus dem internationalen Seeverkehr und der anerkannten Nettonebenerträge aus dem internationalen Seeverkehr der Geschäftseinheit auf der Grundlage der Erlöse der Geschäftseinheit aus diesen Tätigkeiten im Verhältnis zu ihren Gesamterlösen von ihren Erlösen aus diesen Tätigkeiten abgezogen.

(6)   Alle Kosten, die den Erträgen aus dem internationalen Seeverkehr oder den anerkannten Nebenerträgen aus dem internationalen Seeverkehr einer Geschäftseinheit gemäß Artikel 5 unmittelbar oder mittelbar zugerechnet werden, werden bei der Berechnung ihrer maßgeblichen Gewinne oder Verluste nicht berücksichtigt.

Artikel 18

Zurechnung der maßgeblichen Gewinne oder Verluste zu einem Stammhaus und einer Betriebsstätte

(1)   Ist eine Geschäftseinheit eine Betriebsstätte im Sinne von Artikel 3 Nummer 13 Buchstabe a, b oder c, so sind ihre bilanziellen Nettoerträge oder -verluste die im eigenen Abschluss dieser Betriebsstätte erfassten Nettoerträge oder -verluste.

Verfügt eine Betriebsstätte nicht über einen eigenen Abschluss, so entsprechen ihre bilanziellen Nettoerträge oder -verluste dem Betrag, der in ihrem eigenen Abschluss ausgewiesen worden wäre, wenn dieser gesondert und im Einklang mit den bei der Erstellung des Konzernabschlusses der obersten Muttergesellschaft verwendeten Rechnungslegungsstandards aufgestellt worden wäre.

(2)   Entspricht eine Geschäftseinheit der Definition einer Betriebsstätte gemäß Artikel 3 Nummer 13 Buchstabe a oder b, so werden ihre bilanziellen Nettoerträge oder -verluste dahin gehend angepasst, dass nur die Ertrags- und Aufwandsposten verzeichnet werden, die ihr gemäß dem geltenden Doppelbesteuerungsabkommen oder gemäß den Rechtsvorschriften des Steuerhoheitsgebiets, in dem sie gelegen ist, zuzuordnen sind, unabhängig von der Höhe der steuerpflichtigen Erträge und der Höhe der abzugsfähigen Aufwendungen in diesem Steuerhoheitsgebiet.

Entspricht die Geschäftseinheit der Definition einer Betriebsstätte gemäß Artikel 3 Nummer 13 Buchstabe c, so werden ihre bilanziellen Nettoerträge oder -verluste dahin gehend angepasst, dass nur die Ertrags- und Aufwandsposten verzeichnet werden, die ihr gemäß Artikel 7 des OECD-Musterabkommens zur Vermeidung der Doppelbesteuerung von Einkommen und Vermögen in der jeweils geltenden Fassung zuzuordnen gewesen wären.

(3)   Entspricht eine Geschäftseinheit der Definition einer Betriebsstätte gemäß Artikel 3 Nummer 13 Buchstabe d, so erfolgt die Berechnung ihrer bilanziellen Nettoerträge oder -verluste auf der Grundlage von Ertragsposten, die in dem Steuerhoheitsgebiet, in dem das Stammhaus gelegen ist, steuerbefreit sind und den außerhalb dieses Steuerhoheitsgebiets durchgeführten Tätigkeiten zuzuordnen sind, und von Aufwandsposten, die in dem Steuerhoheitsgebiet, in dem das Stammhaus gelegen ist, nicht steuermindernd berücksichtigt werden und diesen Tätigkeiten zuzuordnen sind.

(4)   Die bilanziellen Nettoerträge oder -verluste einer Betriebsstätte werden bei der Bestimmung der maßgeblichen Gewinne oder Verluste des Stammhauses nicht berücksichtigt, außer in Fällen gemäß Absatz 5.

(5)   Ein maßgeblicher Verlust einer Betriebsstätte wird bei der Berechnung ihrer maßgeblichen Gewinne oder Verluste als Verlust des Stammhauses behandelt, insoweit der Verlust der Betriebsstätte bei der Berechnung der inländischen steuerpflichtigen Erträge dieses Stammhauses als Aufwand behandelt und nicht mit einem Posten der inländischen steuerpflichtigen Erträge verrechnet wird, die nach den Rechtsvorschriften sowohl des Steuerhoheitsgebiets des Stammhauses als auch des Steuerhoheitsgebiets der Betriebsstätte steuerpflichtig sind.

Maßgebliche Gewinne, die anschließend von der Betriebsstätte erzielt werden, werden bis zur Höhe des maßgeblichen Verlustes, der zuvor gemäß Unterabsatz 1 als Aufwand des Stammhauses verbucht worden war, als maßgebliche Gewinne des Stammhauses behandelt.

Artikel 19

Zurechnung und Berechnung der maßgeblichen Gewinne oder Verluste einer transparenten Gesellschaft

(1)   Die bilanziellen Nettoerträge oder -verluste einer Geschäftseinheit, die eine transparente Gesellschaft ist, werden um den Betrag gekürzt, der ihren Eigentümern zugerechnet werden kann, welche nicht Einheiten der Gruppe sind und ihre Beteiligung an dieser transparenten Gesellschaft direkt oder über eine Kette volltransparenter Gesellschaften halten, es sei denn,

a)

die transparente Gesellschaft ist eine oberste Muttergesellschaft oder

b)

die transparente Gesellschaft wird direkt oder über eine Kette volltransparenter Gesellschaften von einer unter Buchstabe a genannten obersten Muttergesellschaft gehalten.

(2)   Die bilanziellen Nettoerträge oder -verluste einer Geschäftseinheit, die eine transparente Gesellschaft ist, sind um die bilanziellen Nettoerträge oder -verluste zu kürzen, die einer anderen Geschäftseinheit zugerechnet werden.

(3)   Führt eine transparente Gesellschaft ihre Tätigkeiten vollständig oder teilweise über eine Betriebsstätte aus, so werden die nach Anwendung von Absatz 1 des vorliegenden Artikels verbleibenden bilanziellen Nettoerträge oder -verluste gemäß Artikel 18 dieser Betriebsstätte zugerechnet.

(4)   Ist eine volltransparente Gesellschaft nicht die oberste Muttergesellschaft, so werden die nach Anwendung der Absätze 1 und 3 verbleibenden bilanziellen Nettoerträge oder -verluste der transparenten Gesellschaft den konzernzugehörigen Eigentümern der Geschäftseinheit gemäß ihrer Beteiligung an der transparenten Gesellschaft zugerechnet.

(5)   Ist eine transparente Gesellschaft eine volltransparente Gesellschaft, die die oberste Muttergesellschaft oder eine halbtransparente Gesellschaft ist, so werden der obersten Muttergesellschaft bzw. der halbtransparenten Gesellschaft etwaige nach Anwendung der Absätze 1 und 3 verbleibende bilanzielle Nettoerträge oder -verluste der transparenten Gesellschaft zugerechnet.

(6)   Die Absätze 3, 4 und 5 werden gesondert auf jede Beteiligung an der transparenten Gesellschaft angewendet.

KAPITEL IV

BERECHNUNG DER ANGEPASSTEN ERFASSTEN STEUERN

Artikel 20

Erfasste Steuern

(1)   Zu den erfassten Steuern einer Geschäftseinheit gehören

a)

Steuern, die im Abschluss einer Geschäftseinheit in Bezug auf ihre Erträge oder Gewinne oder auf ihren Anteil an den Erträgen oder Gewinnen einer Geschäftseinheit, an der sie eine Beteiligung hält, verbucht werden,

b)

Steuern auf ausgeschüttete Gewinne, auf als Gewinnausschüttungen geltende Zahlungen sowie nicht geschäftsbezogene Aufwendungen, die im Rahmen eines anerkannten Ausschüttungssteuersystems besteuert werden,

c)

anstelle einer allgemein geltenden Körperschaftsteuer erhobene Steuern und

d)

nach Gewinnvorträgen und Eigenkapital bemessene Steuern, einschließlich Steuern, die sowohl auf Einkommens- als auch auf Eigenkapitalbestandteile erhoben werden.

(2)   Zu den erfassten Steuern einer Geschäftseinheit gehören nicht

a)

die von einer Muttergesellschaft im Rahmen einer anerkannten PES zu zahlende Ergänzungssteuer,

b)

die von einer Geschäftseinheit im Rahmen einer anerkannten nationalen Ergänzungssteuerregelung zu zahlende Ergänzungssteuer,

c)

Steuern, die einer von einer Geschäftseinheit im Zuge einer anerkannten SES vorgenommenen Anpassung zuzuordnen sind,

d)

nicht anerkannte erstattungsfähige Anrechnungssteuer und

e)

Steuern, die ein Versicherungsunternehmen für an Versicherungsnehmer gezahlte Erträge entrichtet.

(3)   Erfasste Steuern in Bezug auf Nettogewinne oder -verluste aus der Veräußerung lokaler materieller Vermögenswerte im Sinne von Artikel 16 Absatz 7 Unterabsatz 1 in dem Geschäftsjahr, in dem die in Unterabsatz 1 genannte Option in Anspruch genommen wurde, sind von der Berechnung der erfassten Steuern ausgenommen.

Artikel 21

Angepasste erfasste Steuern

(1)   Die angepassten erfassten Steuern einer Geschäftseinheit für ein Geschäftsjahr werden bestimmt, indem die Summe des laufenden erfassten Steueraufwands für das Geschäftsjahr, der in ihren bilanziellen Nettoerträgen oder -verlusten aufgelaufen ist, um folgende Beträge angepasst wird:

a)

den Nettobetrag der Hinzurechnungen und Kürzungen zu den bzw. der erfassten Steuern für das Geschäftsjahr gemäß den Absätzen 2 und 3,

b)

den Gesamtbetrag der Anpassung der latenten Steuern gemäß Artikel 22 und

c)

jede Zu- oder Abnahme der erfassten Steuern, die als Eigenkapital oder sonstige Erträge im Zusammenhang mit Beträgen verbucht werden, die bei der Berechnung der gemäß den örtlichen Steuervorschriften steuerpflichtigen maßgeblichen Gewinne oder Verluste berücksichtigt werden.

(2)   Zu den Hinzurechnungen zu den erfassten Steuern einer Geschäftseinheit für das Geschäftsjahr gehören

a)

etwaige Beträge an im Vorsteuergewinn im Abschluss als Aufwand aufgelaufenen erfassten Steuern,

b)

etwaige Beträge an maßgeblichen verlustbedingten latenten Steueransprüchen, die gemäß Artikel 23 Absatz 2 verwendet wurden,

c)

etwaige Beträge an zuvor gemäß Absatz 3 Buchstabe d ausgeschlossenen erfassten Steuern im Zusammenhang mit einer Unsicherheit bezüglich der steuerlichen Behandlung, die in dem Geschäftsjahr gezahlt werden, und

d)

etwaige Beträge an Gutschriften oder Erstattungen betreffend eine anerkannte auszahlbare Steuergutschrift, die als Minderung des laufenden Steueraufwands erfasst wurde.

(3)   Zu den Kürzungen der unter die Regelung fallenden Steuern einer Geschäftseinheit für das Geschäftsjahr gehören

a)

der Betrag des laufenden Steueraufwands betreffend Erträge, die von der Berechnung der maßgeblichen Gewinne oder Verluste nach Kapitel III ausgenommen sind,

b)

etwaige Beträge an Gutschriften oder Erstattungen betreffend eine nicht anerkannte auszahlbare Steuergutschrift, die nicht als Minderung des laufenden Steueraufwands verbucht wurde,

c)

etwaige Beträge an einer Geschäftseinheit erstatteten oder gutgeschriebenen erfassten Steuern, die im Abschluss nicht als Anpassung des laufenden Steueraufwands behandelt wurden, es sei denn, er bezieht sich auf eine anerkannte auszahlbare Steuergutschrift,

d)

der Betrag des laufenden Steueraufwands, für den eine Unsicherheit bei der steuerlichen Behandlung besteht, und

e)

etwaige Beträge an laufendem Steueraufwand, die voraussichtlich nicht binnen drei Jahren nach Ende des Geschäftsjahres beglichen werden.

(4)   Entspricht ein Betrag erfasster Steuern mehr als einer der Beschreibungen in den Absätzen 1, 2 und 3, so wird er für die Zwecke der Berechnung der angepassten erfassten Steuern nur einmal berücksichtigt.

(5)   Ergeben sich für ein Geschäftsjahr in einem Steuerhoheitsgebiet keine maßgeblichen Nettogewinne und ist der Betrag der angepassten erfassten Steuern negativ und niedriger als ein Betrag, der dem maßgeblichen Nettoverlust multipliziert mit dem Mindeststeuersatz entspricht (im Folgenden „voraussichtliche angepasste erfasste Steuern“), so wird der Betrag, der der Differenz zwischen dem Betrag der angepassten erfassten Steuern und dem Betrag der voraussichtlichen angepassten erfassten Steuern entspricht, als zusätzliche Ergänzungssteuer für das betreffende Geschäftsjahr behandelt. Der Betrag der zusätzlichen Ergänzungssteuer wird jeder Geschäftseinheit in dem Steuerhoheitsgebiet im Einklang mit Artikel 29 Absatz 3 zugerechnet.

Artikel 22

Gesamtbetrag der Anpassung der latenten Steuern

(1)   Für die Zwecke dieses Artikels gelten folgende Begriffsbestimmungen:

a)

„nicht zulässige Abgrenzung“

i)

jegliche Veränderung eines latenten Steueraufwands im Abschluss einer Geschäftseinheit, die sich auf eine unsichere Steuerposition bezieht, und

ii)

jegliche Veränderung eines latenten Steueraufwands im Abschluss einer Geschäftseinheit, die sich auf Ausschüttungen einer Geschäftseinheit bezieht;

b)

„nicht beanspruchte Abgrenzung“ jegliche Erhöhung einer im Abschluss einer Geschäftseinheit für ein Geschäftsjahr verbuchten latenten Steuerschuld, die voraussichtlich nicht innerhalb des in Absatz 7 des vorliegenden Artikels genannten Zeitraums beglichen wird und für die die erklärungspflichtige Geschäftseinheit jährlich gemäß Artikel 45 Absatz 2 die Option in Anspruch nimmt, sie nicht in den Gesamtbetrag der Anpassung der latenten Steuern für das betreffende Geschäftsjahr aufzunehmen.

(2)   Entspricht der für die Zwecke der Berechnung des latenten Steueraufwands angewandte Steuersatz dem Mindeststeuersatz oder liegt er darunter, so entspricht der Gesamtbetrag der Anpassung der latenten Steuern, der den angepassten erfassten Steuern einer Geschäftseinheit für ein Geschäftsjahr gemäß Artikel 21 Absatz 1 Buchstabe b hinzuzufügen ist, dem im Abschluss der Geschäftseinheit aufgelaufenen latenten Steueraufwand in Bezug auf die erfassten Steuern, der gemäß den Absätzen 3 bis 6 des vorliegenden Artikels angepasst wurde.

Liegt der für die Zwecke der Berechnung des latenten Steueraufwands angewandte Steuersatz über dem Mindeststeuersatz, so entspricht der Gesamtbetrag der Anpassung der latenten Steuern, der den angepassten erfassten Steuern einer Geschäftseinheit für ein Geschäftsjahr gemäß Artikel 21 Absatz 1 Buchstabe b hinzuzufügen ist, dem im Abschluss der Geschäftseinheit aufgelaufenen latenten Steueraufwand in Bezug auf die erfassten Steuern, der auf den Mindeststeuersatz umgerechnet und gemäß den Absätzen 3 bis 6 des vorliegenden Artikels angepasst wurde.

(3)   Der Gesamtbetrag der Anpassung der latenten Steuern wird erhöht um

a)

etwaige während des Geschäftsjahres gezahlte Beträge an nicht zulässigen Abgrenzungen oder nicht beanspruchten Abgrenzungen und

b)

etwaige Beträge einer in einem früheren Geschäftsjahr bestimmten nachbesteuerten latenten Steuerschuld, die in dem Geschäftsjahr beglichen wurde.

(4)   Laufen in einem Geschäftsjahr keine verlustbedingten latenten Steueransprüche im Abschluss auf, weil die Ansatzkriterien nicht erfüllt sind, so wird der Gesamtbetrag der Anpassung der latenten Steuern um den Betrag verringert, um den der Gesamtbetrag der Anpassung der latenten Steuern angepasst worden wäre, wenn ein latenter Steueranspruch auf Verluste für das Geschäftsjahr aufgelaufen wäre.

(5)   Der Gesamtbetrag der Anpassung der latenten Steuern umfasst nicht Folgendes:

a)

den Betrag des latenten Steueraufwands betreffend Posten, die von der Berechnung der maßgeblichen Gewinne oder Verluste nach Kapitel III ausgenommen sind,

b)

den Betrag des latenten Steueraufwands in Bezug auf nicht zulässige Abgrenzungen und nicht beanspruchte Abgrenzungen,

c)

die Auswirkungen einer Bewertungsberichtigung oder einer Anpassung der buchhalterischen Erfassung in Bezug auf einen latenten Steueranspruch,

d)

den Betrag des latenten Steueraufwands, der sich aus einer Neubewertung aufgrund einer Änderung des geltenden inländischen Steuersatzes ergibt, und

e)

den Betrag des latenten Steueraufwands in Bezug auf die Entstehung und die Nutzung von Steuergutschriften.

(6)   Ist ein latenter Steueranspruch, der einem maßgeblichen Verlust einer Geschäftseinheit zuzuordnen ist, für ein Geschäftsjahr zu einem niedrigeren Steuersatz als dem Mindeststeuersatz verbucht, so kann er in demselben Geschäftsjahr auf den Mindeststeuersatz umgerechnet werden, sofern der Steuerpflichtige nachweisen kann, dass der latente Steueranspruch einem maßgeblichen Verlust zuzurechnen ist.

Erhöht sich ein latenter Steueranspruch aufgrund von Unterabsatz 1, so wird der Gesamtbetrag der Anpassung der latenten Steuern entsprechend verringert.

(7)   Eine latente Steuerschuld, die nicht binnen der fünf folgenden Geschäftsjahre aufgelöst oder beglichen wird, wird in dem Maße nachversteuert, in dem sie im Gesamtbetrag der Anpassung der latenten Steuern einer Geschäftseinheit berücksichtigt worden war.

Der Betrag der für das laufende Geschäftsjahr festgelegten nachversteuerten latenten Steuerschuld wird als Senkung der erfassten Steuern im fünften dem laufenden Steuerjahr vorangegangenen Geschäftsjahr behandelt, und der effektive Steuersatz und die Ergänzungssteuer jenes Geschäftsjahres werden gemäß Artikel 29 Absatz 1 neu berechnet. Die nachversteuerte latente Steuerschuld für das laufende Geschäftsjahr entspricht dem Betrag der Erhöhung der Position „latente Steuerschuld“, der im Gesamtbetrag der Anpassung der latenten Steuern im fünften dem laufenden Steuerjahr vorangegangenen Geschäftsjahr berücksichtigt und bis zum letzten Tag des laufenden Geschäftsjahres nicht aufgelöst wurde.

(8)   Ist eine latente Steuerschuld eine nicht nachzuversteuernde Abgrenzung, so wird sie abweichend von Absatz 7 nicht nachversteuert, auch wenn sie nicht binnen der fünf folgenden Jahre aufgelöst oder beglichen wird. Eine nicht nachzuversteuernde Abgrenzung ist der Steueraufwandsbetrag, der Veränderungen bei den assoziierten latenten Steuerverbindlichkeiten in Bezug auf folgende Posten zuzuschreiben ist:

a)

Abschreibungen für materielle Vermögenswerte,

b)

Kosten einer Lizenz oder ähnlichen Regelung eines Staates für die Nutzung von unbeweglichem Vermögen oder natürlichen Ressourcen, die mit erheblichen Investitionen in materielle Vermögenswerte verbunden ist,

c)

Forschungs- und Entwicklungskosten,

d)

Stilllegungs- und Sanierungskosten,

e)

Zeitwertbilanzierung nicht realisierter Nettogewinne,

f)

Wechselkursnettogewinne,

g)

Versicherungsrückstellungen und abgegrenzte Versicherungsvertragsabschlusskosten,

h)

Gewinne aus dem Verkauf von in demselben Steuerhoheitsgebiet wie die Geschäftseinheit gelegenem Sachvermögen, die in Sachvermögen in demselben Steuerhoheitsgebiet reinvestiert werden, und

i)

zusätzliche Beträge, die sich aus Änderungen von Rechnungslegungsgrundsätzen in Bezug auf die unter den Buchstaben a bis h aufgeführten Posten ergeben.

Artikel 23

Option bezüglich maßgeblicher Verluste

(1)   Abweichend von Artikel 22 kann eine erklärungspflichtige Geschäftseinheit eine Option in Bezug auf die maßgeblichen Verluste für ein Steuerhoheitsgebiet in Anspruch nehmen, der zufolge ein maßgeblicher verlustbedingter latenter Steueranspruch für jedes Geschäftsjahr bestimmt wird, in dem ein maßgeblicher Nettoverlust in diesem Steuerhoheitsgebiet entsteht. In diesem Zusammenhang entspricht der maßgebliche verlustbedingte latente Steueranspruch dem maßgeblichen Nettoverlust für ein Geschäftsjahr für das Steuerhoheitsgebiet multipliziert mit dem Mindeststeuersatz.

Eine Option bezüglich der maßgeblichen Verluste kann nicht für ein Steuerhoheitsgebiet mit einem anerkannten Ausschüttungssteuersystem nach Artikel 40 in Anspruch genommen werden.

(2)   Der gemäß Absatz 1 bestimmte maßgebliche verlustbedingte latente Steueranspruch wird in einem folgenden Geschäftsjahr, in dem maßgebliche Nettogewinne in dem Steuerhoheitsgebiet entstehen, in einer Höhe in Anspruch genommen, die den maßgeblichen Nettogewinnen multipliziert mit dem Mindeststeuersatz oder dem Betrag des maßgeblichen verlustbedingten latenten Steueranspruchs entspricht, je nachdem, welcher Betrag der niedrigere ist.

(3)   Der gemäß Absatz 1 bestimmte maßgebliche verlustbedingte latente Steueranspruch wird um den Betrag gekürzt, der für ein Geschäftsjahr in Anspruch genommen wird, und der Saldo wird auf die folgenden Geschäftsjahre übertragen.

(4)   Wird die Inanspruchnahme der Option bezüglich der maßgeblichen Verluste widerrufen, so werden die gemäß Absatz 1 bestimmten verbleibenden maßgeblichen verlustbedingten latenten Steueransprüche zum ersten Tag des ersten Geschäftsjahres, in dem die Option nicht länger gilt, auf null gesetzt.

(5)   Die Inanspruchnahme der Option bezüglich der maßgeblichen Verluste wird mit der ersten in Artikel 44 genannten Ergänzungssteuer-Erklärung der multinationalen Unternehmensgruppe oder großen inländischen Gruppe erklärt, die das Steuerhoheitsgebiet umfasst, für das die Option in Anspruch genommen wird.

(6)   Nimmt eine transparente Gesellschaft, die die oberste Muttergesellschaft einer multinationalen Unternehmensgruppe oder einer großen inländischen Gruppe ist, die Option bezüglich der maßgeblichen Verluste nach diesem Artikel in Anspruch, so wird der maßgebliche verlustbedingte latente Steueranspruch unter Berücksichtigung der maßgeblichen Verluste der transparenten Gesellschaft nach einer Reduzierung gemäß Artikel 38 Absatz 3 berechnet.

Artikel 24

Besondere Zurechnung von erfassten Steuern nach bestimmten Arten von Geschäftseinheiten

(1)   Einer Betriebsstätte wird der Betrag aller erfassten Steuern zugerechnet, die im Abschluss einer Geschäftseinheit erfasst werden und die sich auf die maßgeblichen Gewinne oder Verluste dieser Betriebsstätte beziehen.

(2)   Einem konzernzugehörigen Eigentümer einer Geschäftseinheit wird der Betrag aller erfassten Steuern zugerechnet, die im Abschluss einer volltransparenten Gesellschaft erfasst werden und die sich auf die maßgeblichen Gewinne oder Verluste beziehen, die gemäß Artikel 19 Absatz 4 diesem konzernzugehörigen Eigentümer einer Geschäftseinheit zugerechnet werden.

(3)   Einer Geschäftseinheit wird der Betrag aller erfassten Steuern zugerechnet, die in den Abschlüssen ihrer direkten oder indirekten konzernzugehörigen Eigentümer gemäß einer Steuerregelung für beherrschte ausländische Unternehmen erfasst sind und die auf ihren Anteil an den Erträgen des beherrschten ausländischen Unternehmens anfallen.

(4)   Einer Geschäftseinheit, die eine hybride Einheit ist, wird der Betrag aller erfassten Steuern zugerechnet, die im Abschluss ihres konzernzugehörigen Eigentümers erfasst sind und die sich auf die maßgeblichen Gewinne der hybriden Einheit beziehen.

Eine „hybride Einheit“ ist eine Einheit, die als separate Rechtsperson für Einkommensteuerzwecke in dem Steuerhoheitsgebiet behandelt wird, in dem sie gelegen ist, jedoch als steuerlich transparent in dem Steuerhoheitsgebiet gilt, in dem ihr Eigentümer gelegen ist.

(5)   Einer Geschäftseinheit, die in dem Geschäftsjahr eine Ausschüttung vorgenommen hat, wird der Betrag aller erfassten Steuern zugerechnet, die in den Abschlüssen ihrer direkten konzernzugehörigen Eigentümer auf diese Ausschüttung anfallen.

(6)   Eine Geschäftseinheit, der gemäß den Absätzen 3 und 4 erfasste Steuern in Bezug auf passive Erträge zugerechnet wurden, berücksichtigt diese erfassten Steuern bei ihren angepassten erfassten Steuern in Höhe eines Betrags, der den in Bezug auf solche passiven Erträge zugerechneten erfassten Steuern entspricht.

Abweichend von Unterabsatz 1 berücksichtigt die in Unterabsatz 1 genannte Geschäftseinheit bei ihren angepassten erfassten Steuern den Betrag, der sich aus der Multiplikation des Ergänzungssteuer-Prozentsatzes für das Steuerhoheitsgebiet mit dem Betrag der passiven von einer Steuerregelung für beherrschte ausländische Unternehmen oder einer Steuertransparenzregel erfassten Erträge ergibt, wenn dieses Ergebnis niedriger ist als der nach Unterabsatz 1 bestimmte Betrag. Für die Zwecke des vorliegenden Unterabsatzes wird der Ergänzungssteuer-Prozentsatz für das Steuerhoheitsgebiet ohne Berücksichtigung der erfassten Steuern bestimmt, die auf solche passiven Erträge des konzernzugehörigen Eigentümers der Geschäftseinheit anfallen.

Erfasste Steuern des konzernzugehörigen Eigentümers der Geschäftseinheit in Bezug auf solche passiven Erträge, die nach Anwendung dieses Absatzes verbleiben, werden nicht gemäß den Absätzen 3 und 4 zugerechnet.

Für die Zwecke dieses Absatzes bezeichnen „passive Erträge“ die folgenden Ertragsposten, die zu den maßgeblichen Gewinnen zählen, sofern ein konzernzugehöriger Eigentümer einer Geschäftseinheit aufgrund einer Steuerregelung für beherrschte ausländische Unternehmen oder aufgrund einer Beteiligung an einer hybriden Einheit besteuert wurde:

a)

eine Dividende oder Dividendenäquivalente,

b)

Zinsen oder Zinsäquivalente,

c)

Mieten,

d)

Lizenzgebühren,

e)

Annuitäten oder

f)

Nettogewinne aus Eigentum, das Erträge wie unter den Buchstaben a bis e beschrieben abwirft.

(7)   Werden die maßgeblichen Gewinne einer Betriebsstätte gemäß Artikel 18 Absatz 5 als maßgebliche Gewinne des Stammhauses behandelt, so werden die erfassten Steuern, die in dem Steuerhoheitsgebiet, in dem die Betriebsstätte gelegen ist, anfallen und die mit diesen Erträgen verbunden sind, bis zu einem Betrag, der nicht höher ist als diese Erträge multipliziert mit dem höchsten Steuersatz für ordentliches Einkommen in dem Steuerhoheitsgebiet, in dem das Stammhaus gelegen ist, als erfasste Steuern des Stammhauses behandelt.

Artikel 25

Anpassungen und Steuersatzänderungen nach Einreichung der Ergänzungssteuer-Erklärung

(1)   Verbucht eine Geschäftseinheit in ihrem Abschluss eine Anpassung ihrer erfassten Steuern für ein früheres Geschäftsjahr, so wird diese Anpassung als eine Anpassung der erfassten Steuern in dem Geschäftsjahr behandelt, in dem die Anpassung vorgenommen wird, es sei denn, die Anpassung erfolgt in einem Geschäftsjahr, in dem die erfassten Steuern für das Steuerhoheitsgebiet niedriger sind.

Sind die erfassten Steuern, die in den angepassten erfassten Steuern der Geschäftseinheit für ein früheres Geschäftsjahr enthalten waren, niedriger, so werden der effektive Steuersatz und die Ergänzungssteuer für dieses Geschäftsjahr gemäß Artikel 29 Absatz 1 neu berechnet, indem die angepassten erfassten Steuern um den Betrag der Abnahme der erfassten Steuern gekürzt werden. Die maßgeblichen Gewinne für das Geschäftsjahr und jedes andere vorangegangene Geschäftsjahr werden entsprechend angepasst.

Die erklärungspflichtige Geschäftseinheit kann gemäß Artikel 45 Absatz 2 jährlich eine Option in Anspruch nehmen, der zufolge eine unerhebliche Abnahme der erfassten Steuern als eine Anpassung der erfassten Steuern in dem Geschäftsjahr behandelt wird, in dem die Anpassung vorgenommen wird. Eine unerhebliche Abnahme der erfassten Steuern ist eine aggregierte Abnahme der für das Steuerhoheitsgebiet für das Geschäftsjahr bestimmten angepassten erfassten Steuern um weniger als 1 000 000 EUR.

(2)   Wird der anwendbare inländische Steuersatz unter den Mindeststeuersatz gesenkt und führt diese Senkung zu einem latenten Steueraufwand, so wird der Betrag des sich daraus ergebenden latenten Steueraufwands als eine Anpassung der Verbindlichkeiten der Geschäftseinheit für erfasste Steuern behandelt, die gemäß Artikel 21 für ein früheres Geschäftsjahr berücksichtigt werden.

(3)   Wurde ein latenter Steueraufwand zu einem Satz berücksichtigt, der unter dem Mindeststeuersatz liegt, und wird der anwendbare Steuersatz später erhöht, so wird der Betrag des latenten Steueraufwands, der sich aus einer solchen Erhöhung ergibt, bei Zahlung als eine Anpassung der Verbindlichkeiten einer Geschäftseinheit für erfasste Steuern behandelt, die gemäß Artikel 21 für ein früheres Geschäftsjahr geltend gemacht wurden.

Die Anpassung gemäß Unterabsatz 1 darf einen Betrag nicht übersteigen, der dem auf den Mindeststeuersatz umgerechneten latenten Steueraufwand entspricht.

(4)   Wird ein Betrag von mehr als 1 000 000 EUR des laufenden Steueraufwands einer Geschäftseinheit, der für ein Geschäftsjahr in den angepassten erfassten Steuern berücksichtigt wurde, nicht binnen drei Jahren nach diesem Geschäftsjahr beglichen, so werden der effektive Steuersatz und die Ergänzungssteuer für das Geschäftsjahr, in dem der nicht beglichene Betrag als erfasste Steuer geltend gemacht wurde, gemäß Artikel 29 Absatz 1 neu berechnet, wobei die nicht beglichenen Beträge von den angepassten erfassten Steuern ausgenommen werden.

KAPITEL V

BERECHNUNG DES EFFEKTIVEN STEUERSATZES UND DER ERGÄNZUNGSSTEUER

Artikel 26

Bestimmung des effektiven Steuersatzes

(1)   Der effektive Steuersatz einer multinationalen Unternehmensgruppe oder einer großen inländischen Gruppe wird — sofern es in dem Steuerhoheitsgebiet maßgebliche Nettogewinne gibt — für jedes Geschäftsjahr und jedes Steuerhoheitsgebiet nach folgender Formel berechnet:

Formula

wobei die angepassten erfassten Steuern der Geschäftseinheiten die Summe der im Einklang mit Kapitel IV bestimmten angepassten erfassten Steuern aller im Steuerhoheitsgebiet gelegenen Geschäftseinheiten sind.

(2)   Die maßgeblichen Nettogewinne oder -verluste der Geschäftseinheiten im Steuerhoheitsgebiet für ein Geschäftsjahr werden nach folgender Formel bestimmt:

Formula

wobei Folgendes gilt:

a)

die maßgeblichen Gewinne der Geschäftseinheiten sind die etwaige positive Summe der im Einklang mit Kapitel III bestimmten maßgeblichen Gewinne aller im Steuerhoheitsgebiet gelegenen Geschäftseinheiten;

b)

die maßgeblichen Verluste der Geschäftseinheiten sind die Summe der im Einklang mit Kapitel III bestimmten maßgeblichen Verluste aller im Steuerhoheitsgebiet gelegenen Geschäftseinheiten.

(3)   Nicht berücksichtigt bei der Berechnung des effektiven Steuersatzes gemäß Absatz 1 und der Berechnung der maßgeblichen Nettogewinne gemäß Absatz 2 werden die angepassten erfassten Steuern und maßgeblichen Gewinne oder Verluste von Geschäftseinheiten, bei denen es sich um Investmentgesellschaften handelt.

(4)   Der effektive Steuersatz jeder staatenlosen Geschäftseinheit wird für jedes Geschäftsjahr getrennt vom effektiven Steuersatz aller anderen Geschäftseinheiten berechnet.

Artikel 27

Berechnung der Ergänzungssteuer

(1)   Liegt der effektive Steuersatz eines Steuerhoheitsgebiets, in dem Geschäftseinheiten gelegen sind, unter dem Mindeststeuersatz für ein Geschäftsjahr, so berechnet die multinationale Unternehmensgruppe oder große inländische Gruppe die Ergänzungssteuer getrennt für jede ihrer Geschäftseinheiten, die maßgebliche Gewinne aufweist, welche in die Berechnung der maßgeblichen Nettogewinne dieses Steuerhoheitsgebiets einbezogen wurden. Die Ergänzungssteuer wird auf Steuerhoheitsgebietsebene berechnet.

(2)   Der Ergänzungssteuer-Prozentsatz für ein Steuerhoheitsgebiet für ein Geschäftsjahr entspricht der etwaigen positiven Differenz in Prozentpunkten, die nach folgender Formel berechnet wird:

Formula

wobei der effektive Steuersatz der gemäß Artikel 26 berechnete Satz ist.

(3)   Die Ergänzungssteuer auf Steuerhoheitsgebietsebene für ein Geschäftsjahr entspricht dem etwaigen positiven Betrag, der nach folgender Formel berechnet wird:

Formula

wobei Folgendes gilt:

a)

die zusätzliche Ergänzungssteuer ist der gemäß Artikel 29 bestimmte Steuerbetrag für das Geschäftsjahr;

b)

die nationale Ergänzungssteuer ist der Steuerbetrag für das Geschäftsjahr, der gemäß Artikel 11 oder anhand einer anerkannten nationalen Ergänzungssteuer eines Drittstaats oder -gebiets bestimmt wurde;

(4)   Der in Absatz 3 genannte Gewinnüberschuss des Steuerhoheitsgebiets für das Geschäftsjahr entspricht dem etwaigen positiven Betrag, der nach folgender Formel berechnet wird:

Formula

wobei Folgendes gilt:

a)

die maßgeblichen Nettogewinne sind die gemäß Artikel 26 Absatz 2 bestimmten Erträge für das Steuerhoheitsgebiet;

b)

die substanzbasierte Freistellung von Gewinnen entspricht dem gemäß Artikel 28 bestimmten Betrag für das Steuerhoheitsgebiet.

(5)   Die Ergänzungssteuer einer Geschäftseinheit für das laufende Geschäftsjahr wird nach folgender Formel berechnet:

Formula

Formula

wobei Folgendes gilt:

a)

die maßgeblichen Gewinne der Geschäftseinheit für ein Steuerhoheitsgebiet für ein Geschäftsjahr sind die im Einklang mit Kapitel III bestimmten Erträge;

b)

die aggregierten maßgeblichen Gewinne aller Geschäftseinheiten für ein Steuerhoheitsgebiet für ein Geschäftsjahr sind die Summe der maßgeblichen Gewinne aller Geschäftseinheiten, die in dem Geschäftsjahr in dem Steuerhoheitsgebiet gelegen sind.

(6)   Ergibt sich die Ergänzungssteuer für ein Steuerhoheitsgebiet aus einer Neuberechnung gemäß Artikel 29 Absatz 1 und werden für das Steuerhoheitsgebiet für das Geschäftsjahr keine maßgeblichen Nettogewinne verzeichnet, so wird die Ergänzungssteuer jeder Geschäftseinheit anhand der in Absatz 5 des vorliegenden Artikels festgelegten Formel auf der Grundlage der maßgeblichen Gewinne der Geschäftseinheiten in den Geschäftsjahren zugerechnet, für die die Neuberechnungen gemäß Artikel 29 Absatz 1 durchgeführt wurden.

(7)   Die Ergänzungssteuer jeder staatenlosen Geschäftseinheit wird für jedes Geschäftsjahr getrennt von der Ergänzungssteuer aller anderen Geschäftseinheiten berechnet.

Artikel 28

Substanzbasierte Freistellung von Gewinnen

(1)   Für die Zwecke dieses Artikels gelten folgende Begriffsbestimmungen:

a)

„berücksichtigungsfähige Beschäftigte“ bezeichnet Vollzeit- oder Teilzeitkräfte einer Geschäftseinheit sowie selbstständige Auftragnehmer, die unter Leitung und Kontrolle der multinationalen Unternehmensgruppe oder großen inländischen Gruppe an der regulären Geschäftstätigkeit der multinationalen Unternehmensgruppe oder großen inländischen Gruppe mitwirken;

b)

„berücksichtigungsfähige Lohnkosten“ bezeichnet mit der Vergütung der Beschäftigten zusammenhängende Aufwendungen, darunter Löhne, Gehälter und sonstige Aufwendungen, die für den Beschäftigten einen unmittelbaren und gesonderten persönlichen Nutzen haben, wie Krankenkassen- und Rentenbeiträge, Lohnsteuern, Steuern auf Leistungen wie Lohnnebenleistungen sowie der Arbeitgeberbeitrag;

c)

„berücksichtigungsfähige materielle Vermögenswerte“ bezeichnet

i)

Sachanlagen, die in dem Steuerhoheitsgebiet gelegen sind,

ii)

natürliche Ressourcen, die in dem Steuerhoheitsgebiet gelegen sind,

iii)

das Recht eines Leasingnehmers auf Nutzung materieller Vermögenswerte, die in dem Steuerhoheitsgebiet gelegen sind, und

iv)

eine Lizenz oder eine ähnliche Regelung des Staates für die Nutzung von unbeweglichem Vermögen oder natürlichen Ressourcen, die mit erheblichen Investitionen in materielle Vermögenswerte verbunden ist.

(2)   Sofern sich eine erklärungspflichtige Geschäftseinheit einer multinationalen Unternehmensgruppe oder einer großen inländischen Gruppe gemäß Artikel 45 Absatz 2 entscheidet, die substanzbasierte Freistellung von Gewinnen für das Geschäftsjahr nicht anzuwenden, werden die maßgeblichen Nettogewinne für ein Steuerhoheitsgebiet für die Zwecke der Berechnung der Ergänzungssteuer um den Betrag gekürzt, der der Summe der Substanzausnahmen für Lohnkosten gemäß Absatz 3 des vorliegenden Artikels und materielle Vermögenswerte gemäß Absatz 4 des vorliegenden Artikels für jede im Steuerhoheitsgebiet gelegene Geschäftseinheit entspricht.

(3)   Die Substanzausnahme für Lohnkosten einer in einem Steuerhoheitsgebiet gelegenen Geschäftseinheit entspricht 5 % der berücksichtigungsfähigen Lohnkosten der berücksichtigungsfähigen Beschäftigten, die Tätigkeiten für die multinationale Unternehmensgruppe oder große inländische Gruppe in diesem Steuerhoheitsgebiet ausüben, mit Ausnahme der berücksichtigungsfähigen Lohnkosten, die

a)

kapitalisiert wurden und im Buchwert der berücksichtigungsfähigen materiellen Vermögenswerte enthalten sind;

b)

Erträgen zuzuordnen sind, die nach Artikel 17 ausgenommen sind.

(4)   Die Substanzausnahme für materielle Vermögenswerte einer in einem Steuerhoheitsgebiet gelegenen Geschäftseinheit entspricht 5 % des Buchwerts der in dem Steuerhoheitsgebiet gelegenen berücksichtigungsfähigen materiellen Vermögenswerte; hiervon ist Folgendes ausgenommen:

a)

der Buchwert von Immobilien, einschließlich Grundstücken und Gebäuden, die zu Veräußerungs-, Leasing- oder Investitionszwecken gehalten werden;

b)

der Buchwert der materiellen Vermögenswerte, die zur Erzielung von Erträgen verwendet werden, welche nach Artikel 17 ausgenommen sind.

(5)   Für die Zwecke des Absatzes 4 entspricht der Buchwert der berücksichtigungsfähigen materiellen Vermögenswerte dem Durchschnitt des zu Beginn und am Ende des Geschäftsjahres für die Erstellung des Konzernabschlusses der obersten Muttergesellschaft verbuchten Buchwerts berücksichtigungsfähiger materieller Vermögenswerte, abzüglich etwaiger kumulierter Abschreibungen, Amortisationen und substanzbedingter Wertminderungen, zuzüglich des Betrags, der der Kapitalisierung von Lohnaufwendungen zuzuordnen ist.

(6)   Für die Zwecke der Absätze 3 und 4 sind die berücksichtigungsfähigen Lohnkosten und die berücksichtigungsfähigen materiellen Vermögenswerte einer Geschäftseinheit, bei der es sich um eine Betriebsstätte handelt, diejenigen, die gemäß Artikel 18 Absätze 1 und 2 in deren eigenem Abschluss ausgewiesen sind, vorausgesetzt, die berücksichtigungsfähigen Lohnkosten und berücksichtigungsfähigen materiellen Vermögenswerte befinden sich in demselben Steuerhoheitsgebiet wie die Betriebsstätte.

Die berücksichtigungsfähigen Lohnkosten und berücksichtigungsfähigen materiellen Vermögenswerte einer Betriebsstätte dürfen nicht für die berücksichtigungsfähigen Lohnkosten und berücksichtigungsfähigen materiellen Vermögenswerte des Stammhauses berücksichtigt werden.

Wurden die Erträge einer Betriebsstätte gemäß Artikel 19 Absatz 1 und Artikel 38 Absatz 5 vollständig oder teilweise ausgenommen, so werden die berücksichtigungsfähigen Lohnkosten und berücksichtigungsfähigen materiellen Vermögenswerte dieser Betriebsstätte in demselben Verhältnis von der Berechnung nach diesem Artikel für die multinationale Unternehmensgruppe oder große inländische Gruppe ausgenommen.

(7)   Die einer transparenten Gesellschaft entstandenen berücksichtigungsfähigen Lohnkosten berücksichtigungsfähiger Beschäftigter und die von dieser transparenten Gesellschaft gehaltenen materiellen Vermögenswerte, die nicht nach Absatz 6 zugerechnet werden, werden wie folgt zugerechnet:

a)

den konzernzugehörigen Eigentümern einer Geschäftseinheit der transparenten Gesellschaft proportional zu dem Betrag, der diesen gemäß Artikel 19 Absatz 4 zugerechnet wurde, vorausgesetzt, die berücksichtigungsfähigen Beschäftigten und die berücksichtigungsfähigen materiellen Vermögenswerte befinden sich im Steuerhoheitsgebiet der konzernzugehörigen Eigentümer einer Geschäftseinheit, und

b)

der transparenten Gesellschaft, wenn es sich dabei um die oberste Muttergesellschaft handelt, reduziert im Verhältnis zu den Erträgen, die nach Artikel 38 Absätze 1 und 2 von der Berechnung der maßgeblichen Gewinne der transparenten Gesellschaft ausgenommen sind, vorausgesetzt, die berücksichtigungsfähigen Beschäftigten und berücksichtigungsfähigen materiellen Vermögenswerte befinden sich im Steuerhoheitsgebiet der transparenten Gesellschaft.

Alle anderen berücksichtigungsfähigen Lohnkosten und berücksichtigungsfähigen materiellen Vermögenswerte der transparenten Gesellschaft sind von den Berechnungen der substanzbasierten Freistellung von Gewinnen durch die multinationale Unternehmensgruppe oder große inländische Gruppe ausgenommen.

(8)   Die substanzbasierte Freistellung von Gewinnen jeder staatenlosen Geschäftseinheit wird für jedes Geschäftsjahr getrennt von der substanzbasierten Freistellung von Gewinnen aller anderen Geschäftseinheiten berechnet.

(9)   Die nach diesem Artikel berechnete substanzbasierte Freistellung von Gewinnen umfasst nicht die Substanzausnahmen für Lohnkosten und materielle Vermögenswerte von Geschäftseinheiten, die in dem jeweiligen Steuerhoheitsgebiet Investmentgesellschaften sind.

Artikel 29

Zusätzliche Ergänzungssteuer

(1)   Führt gemäß Artikel 11 Absatz 3, Artikel 16 Absatz 7, Artikel 22 Absatz 6, Artikel 25 Absätze 1 und 4 und Artikel 40 Absatz 5 eine Anpassung der erfassten Steuern oder der maßgeblichen Gewinne oder Verluste zu einer Neuberechnung des effektiven Steuersatzes und der Ergänzungssteuer der multinationalen Unternehmensgruppe oder der großen inländischen Gruppe für ein vorangegangenes Geschäftsjahr, so werden der effektive Steuersatz und die Ergänzungssteuer gemäß den Bestimmungen der Artikel 26, 27 und 28 neu berechnet. Jeder sich aus einer solchen Neuberechnung ergebende Betrag einer weiteren Ergänzungssteuer wird für die Zwecke des Artikels 27 Absatz 3 für das Geschäftsjahr, in dem die Neuberechnung vorgenommen wird, als zusätzliche Ergänzungssteuer behandelt.

(2)   Ergibt sich eine zusätzliche Ergänzungssteuer und werden für das Steuerhoheitsgebiet für das Geschäftsjahr keine maßgeblichen Nettogewinne verzeichnet, so entsprechen die maßgeblichen Gewinne einer jeden in dem Steuerhoheitsgebiet gelegenen Geschäftseinheit einem Betrag, der der diesen Geschäftseinheiten gemäß Artikel 27 Absätze 5 und 6 zugerechneten Ergänzungssteuer, geteilt durch den Mindeststeuersatz, entspricht.

(3)   Ist nach Artikel 21 Absatz 5 eine zusätzliche Ergänzungssteuer fällig, so entsprechen die maßgeblichen Gewinne einer jeden in dem Steuerhoheitsgebiet gelegenen Geschäftseinheit einem Betrag, der der dieser Geschäftseinheit zugerechneten Ergänzungssteuer, geteilt durch den Mindeststeuersatz, entspricht. Die Zurechnung erfolgt anteilsmäßig für jede Geschäftseinheit auf der Grundlage der folgenden Formel:

Formula

Die zusätzliche Ergänzungssteuer ist nur den Geschäftseinheiten zuzurechnen, die einen Betrag an angepassten erfassten Steuern verbuchen, welcher weniger als null und weniger als die maßgeblichen Gewinne oder Verluste dieser Geschäftseinheiten, multipliziert mit dem Mindeststeuersatz, beträgt.

(4)   Wird einer Geschäftseinheit eine zusätzliche Ergänzungssteuer gemäß dem vorliegenden Artikel und Artikel 27 Absätze 5 und 6 zugerechnet, so wird diese Geschäftseinheit für die Zwecke des Kapitels II als niedrig besteuerte Geschäftseinheit behandelt.

Artikel 30

De-minimis-Ausnahme

(1)   Abweichend von den Artikeln 26 bis 29 und Artikel 31 hat die erklärungspflichtige Geschäftseinheit die Option, die von den in einem Steuerhoheitsgebiet gelegenen Geschäftseinheiten geschuldete Ergänzungssteuer für ein Geschäftsjahr mit null anzugeben, wenn für dieses Geschäftsjahr

a)

der durchschnittliche maßgebliche Umsatzerlös aller in diesem Steuerhoheitsgebiet gelegenen Geschäftseinheiten weniger als 10 000 000 EUR beträgt und

b)

die durchschnittlichen maßgeblichen Gewinne oder Verluste aller in diesem Steuerhoheitsgebiet gelegenen Geschäftseinheiten einen Verlust darstellen oder weniger als 1 000 000 EUR betragen.

Die Inanspruchnahme der Option erfolgt gemäß Artikel 45 Absatz 2 jährlich.

(2)   Der in Absatz 1 genannte durchschnittliche maßgebliche Umsatzerlös bzw. die dort genannten durchschnittlichen maßgeblichen Gewinne oder Verluste sind der Durchschnitt des maßgeblichen Umsatzerlöses bzw. der maßgeblichen Gewinne oder Verluste der im Steuerhoheitsgebiet gelegenen Geschäftseinheiten für das Geschäftsjahr und die beiden vorangegangenen Geschäftsjahre.

Gibt es in dem Steuerhoheitsgebiet im ersten oder zweiten vorangegangenen Geschäftsjahr oder in beiden Geschäftsjahren keine Geschäftseinheiten mit maßgeblichem Umsatzerlös oder maßgeblichen Verlusten, so ist/sind diese/s Geschäftsjahr/e von der Berechnung des durchschnittlichen maßgeblichen Umsatzerlöses bzw. der durchschnittlichen maßgeblichen Gewinne oder Verluste dieses Steuerhoheitsgebiets auszunehmen.

(3)   Der maßgebliche Umsatzerlös der in einem Steuerhoheitsgebiet gelegenen Geschäftseinheiten für ein Geschäftsjahr ist die Summe aller Umsatzerlöse der in diesem Steuerhoheitsgebiet gelegenen Geschäftseinheiten, abzüglich oder zuzüglich etwaiger Anpassungen im Einklang mit Kapitel III.

(4)   Die maßgeblichen Gewinne oder Verluste der in einem Steuerhoheitsgebiet gelegenen Geschäftseinheiten für ein Geschäftsjahr sind die gemäß Artikel 26 Absatz 2 berechneten maßgeblichen Nettogewinne oder -verluste dieses Steuerhoheitsgebiets.

(5)   Die in den Absätzen 1 bis 4 festgelegte De-minimis-Ausnahme ist nicht auf staatenlose Geschäftseinheiten und Investmentgesellschaften anwendbar. Der Umsatzerlös und die maßgeblichen Gewinne oder Verluste solcher Einheiten sind von der Berechnung der De-minimis-Ausnahme auszunehmen.

Artikel 31

In Minderheitseigentum stehende Geschäftseinheiten

(1)   Für die Zwecke dieses Artikels gelten folgende Begriffsbestimmungen:

a)

„in Minderheitseigentum stehende Geschäftseinheit“ bezeichnet eine Geschäftseinheit, an der die oberste Muttergesellschaft eine direkte oder indirekte Beteiligung von höchstens 30 % hält,

b)

„in Minderheitseigentum stehende Muttergesellschaft“ bezeichnet eine in Minderheitseigentum stehende Geschäftseinheit, die direkt oder indirekt eine die Kontrolle begründende Beteiligung an einer anderen in Minderheitseigentum stehenden Geschäftseinheit hält, es sei denn, die die Kontrolle begründende Beteiligung der erstgenannten Einheit wird direkt oder indirekt von einer anderen in Minderheitseigentum stehenden Geschäftseinheit gehalten,

c)

„in Minderheitseigentum stehende Untergruppe“ bezeichnet eine in Minderheitseigentum stehende Muttergesellschaft und ihre in Minderheitseigentum stehenden Tochtergesellschaften und

d)

„in Minderheitseigentum stehende Tochtergesellschaft“ bezeichnet eine in Minderheitseigentum stehende Geschäftseinheit, deren die Kontrolle begründende Beteiligung direkt oder indirekt von einer in Minderheitseigentum stehenden Muttergesellschaft gehalten wird.

(2)   Die Berechnung des effektiven Steuersatzes und der Ergänzungssteuer für ein Steuerhoheitsgebiet im Einklang mit den Kapiteln III bis VII für Mitglieder einer in Minderheitseigentum stehenden Untergruppe erfolgt so, als handele es sich bei jeder in Minderheitseigentum stehenden Untergruppe um eine separate multinationale Unternehmensgruppe oder große inländische Gruppe.

Die angepassten erfassten Steuern und die maßgeblichen Gewinne oder Verluste von Mitgliedern einer in Minderheitseigentum stehenden Untergruppe sind von der Bestimmung des Restbetrags des gemäß Artikel 26 Absatz 1 berechneten effektiven Steuersatzes der multinationalen Unternehmensgruppe oder großen inländischen Gruppe und von den gemäß Artikel 26 Absatz 2 berechneten maßgeblichen Nettogewinne ausgenommen.

(3)   Der effektive Steuersatz und die Ergänzungssteuer einer in Minderheitseigentum stehenden Geschäftseinheit, die nicht einer in Minderheitseigentum stehenden Untergruppe angehört, wird auf Einheitsebene im Einklang mit den Kapiteln III bis VII berechnet.

Die angepassten erfassten Steuern und die maßgeblichen Gewinne oder Verluste der in Minderheitseigentum stehenden Geschäftseinheit sind von der Bestimmung des Restbetrags des gemäß Artikel 26 Absatz 1 berechneten effektiven Steuersatzes der multinationalen Unternehmensgruppe oder großen inländischen Gruppe und von den gemäß Artikel 26 Absatz 2 berechneten maßgeblichen Nettogewinne ausgenommen.

Dieser Absatz findet keine Anwendung auf eine in Minderheitseigentum stehende Geschäftseinheit, bei der es sich um eine Investmentgesellschaft handelt.

Artikel 32

Safe Harbour

Abweichend von den Artikeln 26 bis 31 stellen die Mitgliedstaaten sicher, dass die von einer Gruppe in einem Steuerhoheitsgebiet geschuldete Ergänzungssteuer für ein Geschäftsjahr als null gilt, wenn der effektive Steuersatz der in diesem Steuerhoheitsgebiet gelegenen Geschäftseinheiten die Bedingungen eines maßgeblichen internationalen Abkommens über Safe Harbour erfüllt, sofern die erklärungspflichtige Geschäftseinheit diese Option in Anspruch nimmt.

Für die Zwecke des Absatzes 1 bezeichnet ein „maßgebliches internationales Abkommen über Safe Harbour“ eine Reihe internationaler Regeln und Bedingungen, denen alle Mitgliedstaaten zugestimmt haben und die den unter diese Richtlinie fallenden Gruppen die Möglichkeit einräumen, in einem Steuerhoheitsgebiet einen oder mehrere Safe Harbour in Anspruch zu nehmen.

KAPITEL VI

SONDERVORSCHRIFTEN FÜR UNTERNEHMENSUMSTRUKTURIERUNGEN UND HOLDINGSTRUKTUREN

Artikel 33

Anwendung des Schwellenwerts für konsolidierte Umsatzerlöse auf Zusammenschlüsse und Spaltungen von Gruppen

(1)   Für die Zwecke dieses Artikels gelten folgende Begriffsbestimmungen:

a)

„Zusammenschluss“ bezeichnet eine Vereinbarung, bei der

i)

alle oder im Wesentlichen alle einer Gruppe angehörenden Einheiten von zwei oder mehr separaten Gruppen unter eine gemeinsame Kontrolle gebracht werden, sodass sie Einheiten einer zusammengeschlossenen Gruppe darstellen, oder

ii)

eine Einheit, die keiner Gruppe angehört, unter die gemeinsame Kontrolle mit einer anderen Einheit oder einer anderen Gruppe gebracht wird, sodass sie Einheiten einer zusammengeschlossenen Gruppe darstellen;

b)

„Spaltung“ bezeichnet eine Vereinbarung, bei der die Einheiten einer einzigen Gruppe in zwei oder mehr unterschiedliche Gruppen aufgeteilt werden, die nicht länger von derselben obersten Muttergesellschaft konsolidiert werden.

(2)   Haben sich zwei oder mehr Gruppen in einem der letzten vier aufeinanderfolgenden Geschäftsjahre, die dem geprüften Geschäftsjahr unmittelbar vorausgehen, zu einer Gruppe zusammengeschlossen, so gilt der Schwellenwert für die konsolidierten Umsatzerlöse der multinationalen Unternehmensgruppe oder großen inländischen Gruppe gemäß Artikel 2 als für alle Geschäftsjahre vor dem Zusammenschluss erreicht, wenn sich die Summe der in jedem ihrer Konzernabschlüsse für das fragliche Geschäftsjahr aufgeführten Umsatzerlöse auf mindestens 750 000 000 EUR beläuft.

(3)   Schließt sich eine Einheit, die nicht zu einer Gruppe gehört (im Folgenden „Zieleinheit“), im geprüften Geschäftsjahr mit einer Einheit oder einer Gruppe (im Folgenden „erwerbende Einheit“) zusammen und haben entweder die Zieleinheit oder der erwerbende Einheit in einem der letzten vier aufeinanderfolgenden Geschäftsjahre, die dem geprüften Geschäftsjahr unmittelbar vorausgehen, keinen Konzernabschluss erstellt, so gilt der Schwellenwert für die konsolidierten Umsatzerlöse der multinationalen Unternehmensgruppe oder großen inländischen Gruppe als für das betreffende Jahr erreicht, wenn sich die Summe der in jedem ihrer Abschlüsse oder Konzernabschlüsse für das fragliche Geschäftsjahr aufgeführten Umsatzerlöse auf mindestens 750 000 000 EUR beläuft.

(4)   Spaltet sich eine unter diese Richtlinie fallende multinationale Unternehmensgruppe oder große inländische Gruppe in zwei oder mehr Gruppen auf (in jeweils eine „gespaltene Gruppe“), so gilt der Schwellenwert für konsolidierte Umsatzerlöse, wenn

a)

in Bezug auf das erste geprüfte Geschäftsjahr, das nach der Spaltung endet, als von einer gespaltenen Gruppe erfüllt, die gespaltene Gruppe in jenem Geschäftsjahr einen jährlichen Umsatzerlös von mindestens 750 000 000 EUR aufweist;

b)

in Bezug auf das zweite bis vierte geprüfte Geschäftsjahr, das nach der Spaltung endet, als von einer gespaltenen Gruppe erfüllt, die gespaltene Gruppe in mindestens zwei jener Geschäftsjahre einen jährlichen Umsatzerlös von mindestens 750 000 000 EUR aufweist.

Artikel 34

Aus- und Beitritt von Geschäftseinheiten einer multinationalen Unternehmensgruppe oder einer großen inländischen Gruppe

(1)   Wird eine Einheit (im Folgenden „Zieleinheit“) infolge einer Übertragung direkter oder indirekter Beteiligungen an der Zieleinheit in einem Geschäftsjahr (im Folgenden „Erwerbsjahr“) Geschäftseinheit einer multinationalen Unternehmensgruppe oder einer großen inländischen Gruppe oder ist die Zieleinheit aufgrund einer solchen Übertragung ab dem Erwerbsjahr nicht länger Geschäftseinheit einer multinationalen Unternehmensgruppe oder großen inländischen Gruppe oder wird die Zieleinheit im Erwerbsjahr zur obersten Muttergesellschaft einer neuen Gruppe, so wird die Zieleinheit für die Zwecke dieser Richtlinie als zur multinationalen Unternehmensgruppe oder großen inländischen Gruppe gehörend behandelt, sofern im Erwerbsjahr für einen Teil seiner Vermögenswerte, Verbindlichkeiten, Erträge, Aufwendungen und Zahlungsströme eine Vollkonsolidierung im Konzernabschluss der obersten Muttergesellschaft vorgenommen wird.

Der effektive Steuersatz und die Ergänzungssteuer der Zieleinheit werden gemäß den Absätzen 2 bis 8 berechnet.

(2)   Im Erwerbsjahr berücksichtigt eine multinationale Unternehmensgruppe oder große inländische Gruppe für die Zwecke dieser Richtlinie nur jene bilanziellen Nettoerträge oder -verluste und angepassten erfassten Steuern der Zieleinheit, die im Konzernabschluss der obersten Muttergesellschaft enthalten sind.

(3)   Im Erwerbsjahr und in jedem nachfolgenden Geschäftsjahr werden die maßgeblichen Gewinne oder Verluste und die angepassten erfassten Steuern der Zieleinheit auf der Grundlage des historischen Buchwerts seiner Vermögenswerte und Verbindlichkeiten berechnet.

(4)   Im Erwerbsjahr werden bei der Berechnung der berücksichtigungsfähigen Lohnkosten der Zieleinheit gemäß Artikel 28 Absatz 3 nur jene Kosten berücksichtigt, die im Konzernabschluss der obersten Muttergesellschaft aufgeführt sind.

(5)   Die Berechnung des Buchwerts der berücksichtigungsfähigen materiellen Vermögenswerte der Zieleinheit gemäß Artikel 28 Absatz 4 wird gegebenenfalls im Verhältnis zu dem Zeitraum, in dem die Zieleinheit während des Erwerbsjahres zur multinationalen Unternehmensgruppe oder großen inländischen Gruppe gehörte, angepasst.

(6)   Mit Ausnahme der maßgeblichen verlustbedingten latenten Steueransprüche nach Artikel 23 sind die latenten Steueransprüche und -schulden einer Zieleinheit, die zwischen multinationalen Unternehmensgruppen oder großen inländischen Gruppen übertragen werden, von der erwerbenden multinationalen Unternehmensgruppe oder großen inländischen Gruppe in der gleichen Weise und in demselben Umfang zu berücksichtigen, wie dies der Fall gewesen wäre, wenn die Zieleinheit zum Zeitpunkt des Entstehens solcher Ansprüche und Schulden von der erwerbenden multinationalen Unternehmensgruppe oder großen inländischen Gruppe beherrscht worden wäre.

(7)   Latente Steuerschulden der Zieleinheit, die zuvor in den Gesamtbetrag der Anpassung seiner latenten Steuern einbezogen wurden, werden für die Zwecke des Artikels 22 Absatz 7 als im Erwerbsjahr von der veräußernden multinationalen Unternehmensgruppe oder großen inländischen Gruppe aufgelöst und der erwerbenden multinationalen Unternehmensgruppe oder großen inländischen Gruppe entstehend behandelt, außer wenn in einem solchen Fall eine spätere Senkung von erfassten Steuern gemäß Artikel 22 Absatz 7 in dem Jahr Wirkung entfaltet, in dem der Betrag nachbesteuert wird.

(8)   Ist die Zieleinheit im Erwerbsjahr eine Muttergesellschaft und eine einer Gruppe angehörender Einheit von zwei oder mehr multinationalen Unternehmensgruppen oder großen inländischen Gruppen, so wendet sie die PES separat auf ihre zuzurechnenden Anteile an der Ergänzungssteuer für niedrig besteuerte Geschäftseinheiten, die für jede multinationale Unternehmensgruppe oder große inländische Gruppe bestimmt werden, an.

(9)   Abweichend von den Absätzen 1 bis 8 wird der Erwerb oder die Veräußerung einer die Kontrolle begründenden Beteiligung an einer Zieleinheit als Erwerb oder Veräußerung von Vermögenswerten und Verbindlichkeiten behandelt, wenn das Steuerhoheitsgebiet, in dem die Zieleinheit gelegen ist, oder — im Fall einer volltransparenten Gesellschaft — das Steuerhoheitsgebiet, in dem die Vermögenswerte gelegen sind, den Erwerb oder die Veräußerung dieser die Kontrolle begründenden Beteiligung auf dieselbe oder in ähnlicher Weise behandelt wie den Erwerb oder die Veräußerung von Vermögenswerten und Verbindlichkeiten und den Veräußerer auf der Grundlage der Differenz zwischen der Steuerbemessungsgrundlage und der Gegenleistung für die die Kontrolle begründende Beteiligung oder dem beizulegenden Zeitwert der Vermögenswerte und Verbindlichkeiten mit einer erfassten Steuer belegt.

Artikel 35

Übertragung von Vermögenswerten und Verbindlichkeiten

(1)   Für die Zwecke dieses Artikels gelten folgende Begriffsbestimmungen:

a)

„Neuorganisation“ bezeichnet eine Umwandlung oder Übertragung von Vermögenswerten und Verbindlichkeiten etwa im Falle eines Zusammenschlusses, einer Spaltung, einer Abwicklung oder einer ähnlichen Transaktion, wenn

i)

es sich bei der Gegenleistung für die Übertragung ganz oder zu einem wesentlichen Teil um von der erwerbenden Geschäftseinheit oder einer anderen Rechtsperson, die mit der erwerbenden Geschäftseinheit verbunden ist, ausgegebene Beteiligungen am Eigenkapital handelt oder — im Fall einer Abwicklung — um Beteiligungen am Eigenkapital der Zieleinheit handelt oder — falls keine Gegenleistung vorgesehen ist — wenn die Ausgabe einer Beteiligung am Eigenkapital wirtschaftlich unbedeutend wäre,

ii)

der Gewinn oder Verlust der veräußernden Geschäftseinheit aus diesen Vermögenswerten ganz oder teilweise nicht besteuert wird und

iii)

die erwerbende Geschäftseinheit nach dem Steuerrecht des Steuerhoheitsgebiets, in dem die erwerbende Geschäftseinheit gelegen ist, verpflichtet ist, die steuerpflichtigen Erträge nach der Veräußerung oder dem Erwerb, angepasst um jedwede nicht maßgeblichen Gewinne oder Verluste aus der Veräußerung oder dem Erwerb, unter Anwendung der Steuerbemessungsgrundlage der veräußernden Geschäftseinheit für die Vermögenswerte zu berechnen;

b)

„nicht maßgebliche Gewinne oder Verluste“ bezeichnet die Gewinne oder Verluste — je nachdem welcher Wert der geringere ist —der veräußernden Geschäftseinheit aus einer Neuorganisation, die an dem Ort, an dem die veräußernden Geschäftseinheit gelegen ist, besteuert werden, und die bilanziellen Gewinne oder Verluste aus der Neuorganisation.

(2)   Eine Geschäftseinheit, die Vermögenswerte und Verbindlichkeiten veräußert (im Folgenden „veräußernde Geschäftseinheit“), berücksichtigt die Gewinne oder Verluste aus einer solchen Veräußerung bei der Berechnung ihrer maßgeblichen Gewinne oder Verluste.

Eine Geschäftseinheit, die Vermögenswerte und Verbindlichkeiten erwirbt (im Folgenden „erwerbende Geschäftseinheit“), bestimmt ihre maßgeblichen Gewinne oder Verluste auf der Grundlage des Buchwerts der erworbenen Vermögenswerte und Verbindlichkeiten, der gemäß dem Rechnungslegungsstandard für die Erstellung des Konzernabschlusses der obersten Muttergesellschaft bestimmt wird.

(3)   Abweichend von Absatz 2 gilt für den Fall, dass eine Veräußerung oder ein Erwerb von Vermögenswerten und Verbindlichkeiten im Zusammenhang mit einer Neuorganisation erfolgt, Folgendes:

a)

Die veräußernde Geschäftseinheit nimmt die Gewinne oder Verluste aus einer solchen Veräußerung von der Berechnung seiner maßgeblichen Gewinne oder Verluste aus; und

b)

die erwerbende Geschäftseinheit bestimmt seine maßgeblichen Gewinne oder Verluste auf der Grundlage des Buchwerts der von ihm erworbenen Vermögenswerte und Verbindlichkeiten der veräußernde Geschäftseinheit zum Zeitpunkt der Übertragung.

(4)   Abweichend von den Absätzen 2 und 3 gilt für den Fall, dass die Veräußerung von Vermögenswerten und Verbindlichkeiten im Zusammenhang mit einer Neuorganisation erfolgt, die für die veräußernde Geschäftseinheit zu nicht maßgeblichen Gewinnen oder Verlusten führt, Folgendes:

a)

Die veräußernde Geschäftseinheit schließt die Gewinne oder Verluste aus der Veräußerung in die Berechnung ihrer maßgeblichen Gewinne oder Verluste bis zur Höhe der nicht maßgeblichen Gewinne oder Verluste ein; und

b)

die erwerbende Geschäftseinheit bestimmt ihre maßgeblichen Gewinne oder Verluste nach dem Erwerb anhand des von der veräußernden Geschäftseinheit bei der Veräußerung veranschlagten Buchwerts der erworbenen Vermögenswerte und Verbindlichkeiten unter entsprechender Anpassung an die örtlichen Steuervorschriften der erwerbenden Geschäftseinheit, um den nicht maßgeblichen Gewinnen oder Verlusten Rechnung zu tragen.

(5)   Die erklärungspflichtige Geschäftseinheit kann im Fall, dass eine Geschäftseinheit verpflichtet ist oder es ihr erlaubt ist, die Grundlage ihrer Vermögenswerte und die Höhe ihrer Verbindlichkeiten für Steuerzwecke an den beizulegenden Zeitwert in dem Steuerhoheitsgebiet, in dem sie gelegen ist, anzupassen, die Option in Anspruch nehmen,

a)

bei der Berechnung ihrer maßgeblichen Gewinne oder Verluste in Bezug auf jeden bzw. jede ihrer Vermögenswerte und Verbindlichkeiten einen als Gewinn oder Verlust erfassten Betrag zu berücksichtigen, der

i)

der Differenz zwischen dem Buchwert für Rechnungslegungszwecke des Vermögenswerts oder der Verbindlichkeit unmittelbar vor dem Datum des auslösenden Ereignisses für die Steueranpassung (im Folgenden „auslösendes Ereignis“) und dem beizulegenden Zeitwert des Vermögenswerts oder der Verbindlichkeit unmittelbar nach dem auslösenden Ereignis entspricht und

ii)

um die nicht maßgeblichen Gewinne oder Verluste, die sich gegebenenfalls in Verbindung mit dem auslösenden Ereignis ergeben, vermindert (oder erhöht) wird;

b)

den beizulegenden Zeitwert für Rechnungslegungszwecke des Vermögenswerts oder der Verbindlichkeit unmittelbar nach dem auslösenden Ereignis zu verwenden, um die maßgeblichen Gewinne oder Verluste in den Geschäftsjahren, die nach dem auslösenden Ereignis enden, zu berechnen und

c)

den Gesamtnettowert der nach Buchstabe a bestimmten Beträge auf eine der folgenden Weisen unter den maßgeblichen Gewinnen oder Verlusten der Geschäftseinheit aufzunehmen:

i)

Der Gesamtnettowert dieser Beträge wird in dem Geschäftsjahr, in dem das auslösende Ereignis eintritt, aufgenommen; oder

ii)

ein Betrag, der einem Fünftel des Gesamtnettowerts dieser Beträge entspricht, wird in dem Geschäftsjahr, in dem das auslösende Ereignis eintritt, und in jedem der unmittelbar darauf folgenden vier Geschäftsjahre aufgenommen, es sei denn, die Geschäftseinheit verlässt die multinationale Unternehmensgruppe oder große inländische Gruppe in einem Geschäftsjahr innerhalb dieses Zeitraums; in diesem Fall wird der verbleibende Betrag vollständig in jenem Geschäftsjahr berücksichtigt.

Artikel 36

Joint Ventures

(1)   Für die Zwecke dieses Artikels gelten die folgenden Begriffsbestimmungen:

a)

„Joint Venture“ bezeichnet eine Einheit, deren Finanzergebnisse nach der Equity-Methode im Konzernabschluss der obersten Muttergesellschaft erfasst werden, sofern die oberste Muttergesellschaft direkt oder indirekt eine Beteiligung von mindestens 50 % an ihr hält.

Ein Joint Venture umfasst nicht

i)

eine oberste Muttergesellschaft einer multinationalen Unternehmensgruppe oder einer großen inländischen Gruppe, die die PES anwenden muss,

ii)

eine ausgenommene Einheit im Sinne des Artikels 2 Absatz 3,

iii)

der Einheit, deren von der multinationalen Unternehmensgruppe oder großen inländischen Gruppe gehaltene Beteiligungen direkt von einer ausgenommenen Einheit im Sinne des Artikels 2 Absatz 3 gehalten werden und die eine der folgenden Bedingungen erfüllt:

ausschließlich oder fast ausschließlich dazu dient, für seine Anleger Vermögenswerte zu halten oder Gelder anzulegen,

Tätigkeiten ausübt, die Nebentätigkeiten zu den Tätigkeiten der ausgenommenen Einheit sind, oder

deren Erträge im Wesentlichen vollständig von der Berechnung der maßgeblichen Gewinne oder Verluste gemäß Artikel 16 Absatz 2 Buchstaben b und c ausgenommen sind,

iv)

eine Einheit, die von einer multinationalen Unternehmensgruppe oder großen inländischen Gruppe gehalten wird, die ausschließlich aus ausgenommenen Einheiten besteht, oder

v)

eine Geschäftseinheit eines Joint Venture.

(b)

„Geschäftseinheit eines Joint Venture“ bezeichnet

i)

der Einheit, deren Vermögenswerte, Verbindlichkeiten, Erträge, Aufwendungen und Zahlungsströme nach einem anerkannten Rechnungslegungsstandard von einem Joint Venture konsolidiert werden oder konsolidiert worden wären, wenn das Joint Venture verpflichtet gewesen wäre, solche Vermögenswerte, Verbindlichkeiten, Erträge, Aufwendungen und Zahlungsströme nach einem anerkannten Rechnungslegungsstandard zu konsolidieren, oder

ii)

eine Betriebsstätte, deren Stammhaus ein Joint Venture oder eine Geschäftseinheit nach Ziffer i ist. In diesen Fällen wird die Betriebsstätte als separate Geschäftseinheit eines Joint Venture behandelt.

(2)   Eine Muttergesellschaft, die eine direkte oder indirekte Beteiligung an einem Joint Venture oder an einer Geschäftseinheit eines Joint Venture hält, wendet die PES auf ihren zuzurechnenden Anteil an der Ergänzungssteuer gemäß den Artikeln 5 bis 10 für dieses Joint Venture oder an einer Geschäftseinheit eines Joint Venture an.

(3)   Die Berechnung der vom Joint Venture und seinen Geschäftseinheiten (im Folgenden zusammen „Joint-Venture-Gruppe“) zu entrichtenden Ergänzungssteuer erfolgt im Einklang mit den Kapiteln III bis VII, als handele es sich um Geschäftseinheiten einer separaten multinationalen Unternehmensgruppe oder großen inländischen Gruppe und bei dem Joint Venture um deren oberste Muttergesellschaft.

(4)   Die von der Joint-Venture-Gruppe geschuldete Ergänzungssteuer wird um den gemäß Absatz 2 zuzurechnenden Anteil jeder Muttergesellschaft an der Ergänzungssteuer jedes Mitglieds der Joint-Venture-Gruppe gekürzt, die gemäß Absatz 3 erhoben wird. Der verbleibende Nachsteuerbetrag ist dem Gesamtbetrag der SES-Ergänzungssteuer gemäß Artikel 14 Absatz 2 hinzuzufügen.

Für die Zwecke dieses Absatzes bezeichnet der Ausdruck „von der Joint-Venture-Gruppe geschuldete Ergänzungssteuer“ den zuzurechnenden Anteil der Muttergesellschaft an der Ergänzungssteuer der Joint-Venture-Gruppe.

Artikel 37

Multinationale Unternehmensgruppen mit mehreren Muttergesellschaften

(1)   Für die Zwecke dieses Artikels gelten folgende Begriffsbestimmungen:

a)

„multinationale Unternehmensgruppe oder große inländische Gruppe mit mehreren Muttergesellschaften“ bezeichnet zwei oder mehr Gruppen, deren oberste Muttergesellschaften eine Konstruktion, bei der es sich um eine Verbundstruktur handelt, oder eine Konstruktion mit zweifacher Börsennotierung vereinbaren, die zumindest eine Einheit oder eine Betriebsstätte der zusammengeschlossenen Gruppe umfasst, die in einem anderen Steuerhoheitsgebiet gelegen ist als die übrigen Einheiten der zusammengeschlossenen Gruppe;

b)

„Verbundstruktur“ bezeichnet eine Konstruktion, die von zwei oder mehr obersten Muttergesellschaften separater Gruppen vereinbart wird und in deren Rahmen

i)

50 % oder mehr der Beteiligungen an den obersten Muttergesellschaften der separaten Gruppen, welche im Fall einer Börsennotierung mit einem einzigen Preis notiert sind, aufgrund der Rechtsform, aufgrund von Übertragungsbeschränkungen oder aufgrund von oder anderen Bedingungen miteinander verbunden sind und nicht unabhängig voneinander übertragen oder gehandelt werden können, und

ii)

eine der obersten Muttergesellschaften einen Konzernabschluss erstellt, in dem die Vermögenswerte, Verbindlichkeiten, Erträge, Aufwendungen und Zahlungsströme aller Einheiten der betroffenen Gruppen zusammen als die einer einzigen wirtschaftlichen Einheit dargestellt werden und die einen Regulierungsrahmen unterliegen, der eine externe Prüfung vorschreibt;

c)

„Konstruktion mit zweifacher Börsennotierung“ bezeichnet eine Konstruktion, die von zwei oder mehr obersten Muttergesellschaften separater Gruppen vereinbart wird und in deren Rahmen

i)

die obersten Muttergesellschaften vereinbaren, ihre Geschäftstätigkeit nur vertraglich miteinander zu verbinden,

ii)

die obersten Mutterunternehmen gemäß vertraglichen Vereinbarungen nach einem festen Verhältnis Ausschüttungen — sowohl in Form von Dividenden wie auch im Abwicklungsfall — an ihre Anteilseigner vornehmen werden,

iii)

die Tätigkeiten der obersten Muttergesellschaften als eine wirtschaftliche Einheit im Rahmen vertraglicher Vereinbarungen verwaltet werden, wobei sie aber ihre jeweilige Rechtspersönlichkeit behalten,

iv)

die Eigentumsanteile der obersten Muttergesellschaften, die die Vereinbarung eingegangen sind, unabhängig voneinander auf verschiedenen Kapitalmärkten notiert, gehandelt oder übertragen werden und

v)

die obersten Muttergesellschaften Konzernabschlüsse erstellen, in denen die Vermögenswerte, Verbindlichkeiten, Erträge, Aufwendungen und Zahlungsströme von Einheiten in allen Gruppen zusammen als die einer einzigen wirtschaftlichen Einheit dargestellt werden, und die einem Regulierungsrahmen unterliegen, der eine externe Prüfung vorschreibt.

(2)   Sind Einheiten und Geschäftseinheiten von zwei oder mehr Gruppen Teil einer multinationalen Unternehmensgruppe oder großen inländischen Gruppe mit mehreren Muttergesellschaften, so werden die Einheiten und Geschäftseinheiten einer jeden Gruppe als Mitglieder einer multinationalen Unternehmensgruppe oder großen inländischen Gruppe mit mehreren obersten Muttergesellschaften behandelt.

Eine Einheit, die keine gemäß Artikel 2 Absatz 3 ausgenommene Einheit ist, wird als Geschäftseinheit behandelt, wenn sie von der multinationalen Unternehmensgruppe oder großen inländischen Gruppe mit mehreren Muttergesellschaften vollkonsolidiert wird oder ihre eine Kontrolle begründende Beteiligung von Einheiten in der multinationalen Unternehmensgruppe oder großen inländischen Gruppe mit mehreren Muttergesellschaften gehalten wird.

(3)   Der Konzernabschluss der multinationalen Unternehmensgruppe oder großen inländischen Gruppe mit mehreren Muttergesellschaften entspricht den kombinierten Konzernabschlüssen, auf die in den Begriffsbestimmungen einer Verbundstruktur oder einer Konstruktion mit zweifacher Börsennotierung in Absatz 1 Bezug genommen wird und die nach einem anerkannten Rechnungslegungsstandard erstellt werden, der als Rechnungslegungsstandard der obersten Muttergesellschaft angenommen wird.

(4)   Die obersten Muttergesellschaften der separaten Gruppen, die zusammen die multinationale Unternehmensgruppe oder große inländische Gruppe mit mehreren Muttergesellschaften bilden, sind die obersten Muttergesellschaften der multinationalen Unternehmensgruppe oder großen inländischen Gruppe mit mehreren Muttergesellschaften.

Bei der Anwendung dieser Richtlinie auf eine multinationale Unternehmensgruppe oder große inländische Gruppe mit mehreren Muttergesellschaften gelten Bezugnahmen auf eine oberste Muttergesellschaft gegebenenfalls als Bezugnahmen auf mehrere oberste Muttergesellschaften.

(5)   Die in einem Mitgliedstaat gelegenen Muttergesellschaften der multinationalen Unternehmensgruppe oder großen inländischen Gruppe mit mehreren Muttergesellschaften, einschließlich einer jeden obersten Muttergesellschaft, wenden die PES gemäß den Artikeln 5 bis 10 in Bezug auf ihren zuzurechnenden Anteil an der Ergänzungssteuer für die niedrig besteuerten Geschäftseinheiten an.

(6)   Die in einem Mitgliedstaat gelegenen Geschäftseinheiten der multinationalen Unternehmensgruppe oder großen inländischen Gruppe mit mehreren Muttergesellschaften wenden die SES gemäß den Artikeln 12, 13 und 14 an und berücksichtigen dabei die Ergänzungssteuer einer jeden niedrig besteuerten Geschäftseinheit, die Mitglied der multinationalen Unternehmensgruppe oder großen inländischen Gruppe mit mehreren Muttergesellschaften ist.

(7)   Die obersten Muttergesellschaften der multinationalen Unternehmensgruppe oder großen inländischen Gruppe mit mehreren Muttergesellschaften müssen die Ergänzungssteuer-Erklärung gemäß Artikel 44 einreichen, es sei denn, sie benennen einen einzigen als erklärungspflichtig benannten Einheiten im Sinne des Artikels 44 Absatz 3 Buchstabe b. Diese Erklärung enthält Angaben zu jeder der Gruppen, aus denen sich die multinationale Unternehmensgruppe oder große inländische Gruppe mit mehreren Muttergesellschaften zusammensetzt.

KAPITEL VII

REGELUNGEN FÜR STEUERNEUTRALITÄT UND AUSSCHÜTTUNGSSTEUERSYSTEME

Artikel 38

Oberste Muttergesellschaft in Form einer transparenten Gesellschaft

(1)   Die maßgeblichen Gewinne einer transparenten Gesellschaft, die eine oberste Muttergesellschaft ist, werden für das Geschäftsjahr um den Betrag der maßgeblichen Gewinne reduziert, die dem Eigner einer Beteiligung (im Folgenden „Anteilseigner“) an der transparenten Gesellschaft zuzuordnen sind, vorausgesetzt,

a)

der Anteilseigner unterliegt für einen Steuerzeitraum, der innerhalb von 12 Monaten nach dem Ende dieses Geschäftsjahres endet, einer Ertragssteuer zu einem nominalen Steuersatz, der dem Mindeststeuersatz entspricht oder diesen übersteigt, oder

b)

es kann nach vernünftigem Ermessen davon ausgegangen werden, dass der Gesamtbetrag der angepassten erfassten Steuern der obersten Muttergesellschaft und der vom Anteilseigner innerhalb von 12 Monaten nach dem Ende des Geschäftsjahres für solche Erträge gezahlten Steuern mindestens einem Betrag entspricht, der diesen Erträgen multipliziert mit dem Mindeststeuersatz entspricht.

(2)   Die maßgeblichen Gewinne einer transparenten Gesellschaft, die eine oberste Muttergesellschaft ist, werden für das Geschäftsjahr auch um den Betrag der maßgeblichen Gewinne reduziert, die dem Anteilseigner der transparenten Gesellschaft zuzurechnen sind, vorausgesetzt, der Anteilseigner ist

a)

eine natürliche Person, die in dem Steuerhoheitsgebiet steuerlich ansässig ist, in dem die oberste Muttergesellschaft gelegen ist, und die eine Beteiligung hält, die ihr Anspruch auf 5 % oder weniger der Gewinne und Vermögenswerte der obersten Muttergesellschaft gibt, oder

b)

eine staatliche Einheit, eine internationale Organisation, eine Organisation ohne Erwerbszweck oder ein Pensionsfonds, der bzw. die in dem Steuerhoheitsgebiet steuerlich ansässig ist, in dem die oberste Muttergesellschaft gelegen ist, und der bzw. die eine Beteiligung hält, die ihm bzw. ihr einen Anspruch auf 5 % oder weniger der Gewinne und Vermögenswerte der obersten Muttergesellschaft gibt.

(3)   Die maßgeblichen Verluste einer transparenten Gesellschaft, die eine oberste Muttergesellschaft ist, werden für das Geschäftsjahr um den Betrag der maßgeblichen Verluste reduziert, die dem Anteilseigner der transparenten Gesellschaft zuzuordnen sind.

Unterabsatz 1 findet keine Anwendung, insoweit es dem Anteilseigner nicht gestattet ist, entsprechende Verluste für die Berechnung seiner steuerpflichtigen Erträge heranzuziehen.

(4)   Die erfassten Steuern einer transparenten Gesellschaft, die eine oberste Muttergesellschaft ist, werden proportional zu dem Betrag der gemäß den Absätzen 1 und 2 reduzierten maßgeblichen Gewinne gesenkt.

(5)   Die Absätze 1 bis 4 finden auf eine Betriebsstätte Anwendung, über die eine transparente Gesellschaft, die eine oberste Muttergesellschaft ist, ihre Geschäftstätigkeit ganz oder teilweise ausübt oder über die eine volltransparente Gesellschaft ihre Geschäftstätigkeit ganz oder teilweise ausübt, sofern die Beteiligung der obersten Muttergesellschaft an dieser volltransparenten Gesellschaft direkt oder über eine Kette volltransparenter Gesellschaften gehalten wird.

Artikel 39

Einer Regelung für abzugsfähige Dividenden unterliegende oberste Muttergesellschaft

(1)   Für die Zwecke dieses Artikels gelten folgende Begriffsbestimmungen:

a)

„Regelung für abzugsfähige Dividenden“ bezeichnet eine Steuerregelung, nach der auf die Erträge der Eigentümer einer Einheit ein einziger Steuersatz erhoben wird, indem die an die Eigentümer ausgeschütteten Gewinne von den Erträgen der Einheit abgezogen oder ausgenommen werden oder indem eine Genossenschaft von der Besteuerung befreit wird;

b)

„abzugsfähige Dividende“ bezeichnet in Bezug auf eine Geschäftseinheit, die einer Regelung für abzugsfähige Dividenden unterliegt:

i)

eine Ausschüttung von Gewinnen an den Eigner einer Beteiligung an der Geschäftseinheit, die von den steuerpflichtigen Erträgen der Geschäftseinheit gemäß den Rechtsvorschriften des Steuerhoheitsgebiets, in dem sie gelegen ist, abzugsfähig ist, oder

ii)

eine an ein Mitglied einer Genossenschaft ausgeschüttete Genossenschaftsdividende; und

c)

„Genossenschaft“ bezeichnet eine Einheit, die Waren oder Dienstleistungen im Namen ihrer Mitglieder kollektiv vermarktet oder erwirbt und in dem Steuerhoheitsgebiet, in dem sie gelegen ist, einer Steuerregelung unterliegt, durch die steuerliche Neutralität in Bezug auf Waren oder Dienstleistungen gewährleistet wird, die von ihren Mitgliedern über die Genossenschaft veräußert oder erworben werden.

(2)   Eine oberste Muttergesellschaft einer multinationalen Unternehmensgruppe oder einer großen inländischen Gruppe, die einer Regelung für abzugsfähige Dividenden unterliegt, kürzt ihre maßgeblichen Gewinne für das Geschäftsjahr um den Betrag, der als abzugsfähige Dividende innerhalb von 12 Monaten nach Ende des Geschäftsjahres ausgeschüttet wird, auf bis zu null, vorausgesetzt,

a)

die Dividende wird beim Empfänger für einen Steuerzeitraum, der innerhalb von 12 Monaten nach dem Ende des Geschäftsjahres endet, zu einem nominalen Steuersatz versteuert, der dem Mindeststeuersatz entspricht oder diesen übersteigt, oder

b)

es kann nach vernünftigem Ermessen davon ausgegangen werden, dass der Gesamtbetrag der angepassten erfassten Steuern und der Steuern der obersten Muttergesellschaft, die vom Empfänger für diese Dividende gezahlt werden, mindestens diesen Erträgen multipliziert mit dem Mindeststeuersatz entspricht.

(3)   Eine oberste Muttergesellschaft einer multinationalen Unternehmensgruppe oder einer großen inländischen Gruppe, die einer Regelung für abzugsfähige Dividenden unterliegt, kürzt ihre maßgeblichen Gewinne für das Geschäftsjahr auch um den Betrag, den sie als abzugsfähige Dividende innerhalb von 12 Monaten nach Ende des Geschäftsjahres ausschüttet, auf bis zu null, vorausgesetzt, der Empfänger ist

a)

eine natürliche Person, und die erhaltene Dividende ist eine Genossenschaftsdividende einer Versorgungsgenossenschaft,

b)

eine natürliche Person, die in demselben Steuerhoheitsgebiet steuerlich ansässig ist, in dem die oberste Muttergesellschaft gelegen ist, und hält eine Beteiligung, die ihr einen Anspruch auf 5 % oder weniger der Gewinne und Vermögenswerte der obersten Muttergesellschaft gibt, oder

c)

eine staatliche Einheit, eine internationale Organisation, eine Organisation ohne Erwerbszweck oder ein Pensionsfonds, bei der bzw. dem es sich nicht um eine Altersvorsorge-Dienstleistungsgesellschaft handelt, der bzw. die in dem Steuerhoheitsgebiet steuerlich ansässig ist, in dem die oberste Muttergesellschaft gelegen ist.

(4)   Die erfassten Steuern einer obersten Muttergesellschaft, bei denen es sich nicht um die Steuern handelt, für die der Dividendenabzug zulässig war, werden proportional zu dem Betrag der gemäß den Absätzen 2 und 3 reduzierten maßgeblichen Gewinne gekürzt.

(5)   Hält die oberste Muttergesellschaft direkt Beteiligungen an einer anderen Geschäftseinheit, die einer Regelung für abzugsfähige Dividenden unterliegt, oder hält sie diese Beteiligungen über eine Kette solcher Geschäftseinheiten, so finden die Absätze 2, 3 und 4 auf jede andere Geschäftseinheit Anwendung, die im Steuerhoheitsgebiet der obersten Muttergesellschaft gelegen ist, welche der Regelung für abzugsfähige Dividenden unterliegt, insoweit die maßgeblichen Gewinne von der obersten Muttergesellschaft weiter an Empfänger ausgeschüttet werden, die die Anforderungen nach den Absätzen 2 und 3 erfüllen.

(6)   Für die Zwecke des Absatzes 2 gilt eine Genossenschaftsdividende, die von einer Versorgungsgenossenschaft ausgeschüttet wird, als beim Empfänger steuerpflichtig, insoweit durch eine solche Dividende die abzugsfähigen Aufwendungen oder Kosten im Rahmen der Berechnung der steuerpflichtigen Erträge oder Verluste des Empfängers gesenkt werden.

Artikel 40

Anerkannte Ausschüttungssteuersysteme

(1)   Eine erklärungspflichtige Geschäftseinheit kann für sich selbst oder in Bezug auf eine andere Geschäftseinheit, die einem anerkannten Ausschüttungssteuersystem unterliegt, entscheiden, den Betrag, der gemäß Absatz 2 als Steuer auf fiktive Ausschüttungen bestimmt wird, in die angepassten erfassten Steuern der Geschäftseinheit für das Geschäftsjahr einzubeziehen.

Die Inanspruchnahme dieser Option erfolgt gemäß Artikel 45 Absatz 2 jährlich und gilt für alle in einem Steuerhoheitsgebiet gelegenen Geschäftseinheiten.

(2)   Der Betrag der Steuer auf fiktive Ausschüttungen entspricht dem geringeren der folgenden Beträge:

a)

dem Betrag an angepassten erfassten Steuern, der notwendig ist, um den gemäß Artikel 27 Absatz 2 berechneten effektiven Steuersatz für das Steuerhoheitsgebiet für das Geschäftsjahr auf den Mindeststeuersatz anzuheben, oder

b)

dem Betrag an Steuern, der geschuldet geworden wäre, wenn die in dem Steuerhoheitsgebiet gelegenen Geschäftseinheiten alle ihre dem anerkannten Ausschüttungssteuersystem unterliegenden Erträge in diesem Geschäftsjahr ausgeschüttet hätten.

(3)   Wird die Option gemäß Absatz 1 in Anspruch genommen, so wird ein Nachversteuerungskonto für die fiktiven Ausschüttungen für jedes Geschäftsjahr eingerichtet, in dem diese Option in Anspruch genommen wird. Der Betrag der für das Steuerhoheitsgebiet gemäß Absatz 2 bestimmten Steuer auf fiktive Ausschüttungen wird dem Nachversteuerungskonto für die fiktiven Ausschüttungen für das Geschäftsjahr hinzugefügt, in dem es eingerichtet wurde.

Am Ende eines jeden darauf folgenden Geschäftsjahres wird der offene Saldo der Nachversteuerungskonten für die fiktiven Ausschüttungen, die für frühere Geschäftsjahre eingerichtet wurden, in chronologischer Reihenfolge um die Steuern, die von den Geschäftseinheiten während des Geschäftsjahres in Bezug auf tatsächliche oder fiktiv angenommene Ausschüttungen entrichtet wurden, auf bis zu null reduziert.

Restbeträge, die nach Anwendung von Unterabsatz 2 auf den Nachversteuerungskonten für die fiktiven Ausschüttungen verbleiben, werden um einen Betrag, der dem maßgeblichen Nettoverlust für ein Steuerhoheitsgebiet multipliziert mit dem Mindeststeuersatz entspricht, auf bis zu null reduziert.

(4)   Jegliche Restbeträge der maßgeblichen Nettoverluste multipliziert mit dem Mindeststeuersatz, die nach der Anwendung von Absatz 3 Unterabsatz 3 für das Steuerhoheitsgebiet verbleiben, werden auf die folgenden Geschäftsjahre übertragen und von etwaigen Restbeträgen, die nach der Anwendung von Absatz 3 auf den Nachversteuerungskonten für die fiktive Ausschüttungssteuer verbleiben, abgezogen.

(5)   Der Saldo der Nachversteuerungskonten für die fiktiven Ausschüttungen, der gegebenenfalls am letzten Tag des vierten Geschäftsjahres nach dem Geschäftsjahr, für das ein solches Konto eingerichtet wurden, noch offensteht, wird als Senkung der zuvor für dieses Geschäftsjahr bestimmten angepassten erfassten Steuern behandelt. Dementsprechend werden der effektive Steuersatz und die Ergänzungssteuer für dieses Geschäftsjahr gemäß Artikel 29 Absatz 1 neu berechnet.

(6)   Steuern, die während des Geschäftsjahres im Zusammenhang mit tatsächlichen oder fiktiven Ausschüttungen entrichtet werden, werden bei den angepassten erfassten Steuern nicht berücksichtigt, insoweit sie zu einer Senkung des Saldos der Nachversteuerungskonten für die fiktiven Ausschüttungen im Einklang mit den Absätzen 3 und 4 führen.

(7)   Verlässt eine Geschäftseinheit, für die eine Option gemäß Artikel 1 in Anspruch genommen wurde, die multinationale Unternehmensgruppe oder große inländische Gruppe oder werden im Wesentlichen alle ihre Vermögenswerte auf eine Person übertragen, bei der es sich nicht um eine in demselben Steuerhoheitsgebiet gelegene Geschäftseinheit derselben multinationalen Unternehmensgruppe oder großen inländischen Gruppe handelt, so wird ein gegebenenfalls offener Saldo der Nachversteuerungskonten für die fiktiven Ausschüttungen in früheren Geschäftsjahren, in denen entsprechende Konten eingerichtet wurden, als Senkung der angepassten erfassten Steuern für jedes dieser Geschäftsjahre gemäß Artikel 29 Absatz 1 behandelt.

Ein geschuldeter zusätzlicher Nachsteuerbetrag wird mit dem folgenden Quotienten multipliziert, um die für das Steuerhoheitsgebiet zusätzlich geschuldete Ergänzungssteuer zu bestimmen:

Formula

wobei Folgendes gilt:

a)

die maßgeblichen Gewinne der Geschäftseinheit werden im Einklang mit Kapitel III für jedes Geschäftsjahr bestimmt, in dem die Nachversteuerungskonten für die fiktiven Ausschüttungen für das Steuerhoheitsgebiet einen offenen Saldo aufweisen, und

b)

die maßgeblichen Nettogewinne für das Steuerhoheitsgebiet werden gemäß Artikel 26 Absatz 2 für jedes Geschäftsjahr bestimmt, in dem die Nachversteuerungskonten für die fiktiven Ausschüttungen für das Steuerhoheitsgebiet einen offenen Saldo aufweisen.

Artikel 41

Bestimmung des effektiven Steuersatzes und der Ergänzungssteuer einer Investmentgesellschaft

(1)   Handelt es sich bei einer Geschäftseinheit einer multinationalen Unternehmensgruppe oder einer großen inländischen Gruppe um eine Investmentgesellschaft, die keine volltransparente Gesellschaft ist und keine Option gemäß den Artikeln 42 und 43 in Anspruch genommen hat, so wird der effektive Steuersatz einer solchen Investmentgesellschaft getrennt vom effektiven Steuersatz des Steuerhoheitsgebiets berechnet, in dem sie gelegen ist.

(2)   Der effektive Steuersatz einer Investmentgesellschaft nach Absatz 1 entspricht ihren angepassten erfassten Steuern geteilt durch einen Betrag, der dem zuzurechnenden Anteil der multinationalen Unternehmensgruppe oder großen inländischen Gruppe an den maßgeblichen Gewinnen oder Verlusten dieser Investmentgesellschaft entspricht.

Ist mehr als eine Investmentgesellschaft in einem Steuerhoheitsgebiet gelegen, so wird ihr effektiver Steuersatz berechnet, indem ihre angepassten erfassten Steuern sowie der zuzurechnende Anteil der multinationalen Unternehmensgruppe oder großen inländischen Gruppe an ihren maßgeblichen Gewinnen oder Verlusten zusammengefasst werden.

(3)   Die angepassten erfassten Steuern einer Investmentgesellschaft nach Absatz 1 sind die angepassten erfassten Steuern, die dem zuzurechnenden Anteil der multinationalen Unternehmensgruppe oder großen inländischen Gruppe an den maßgeblichen Gewinnen der Investmentgesellschaft zuzuordnen sind, und die der Investmentgesellschaft gemäß Artikel 24 zugerechneten erfassten Steuern. Die angepassten erfassten Steuern der Investmentgesellschaft umfassen keine bei der Investmentgesellschaft aufgelaufenen erfassten Steuern, die Erträgen zuzuordnen sind, die nicht Teil des zuzurechnenden Anteils der multinationalen Unternehmensgruppe oder großen inländischen Gruppe an den Erträgen der Investmentgesellschaft sind.

(4)   Die Ergänzungssteuer einer Investmentgesellschaft nach Absatz 1 ist der Betrag, der dem Ergänzungssteuer-Prozentsatz der Investmentgesellschaft multipliziert mit einem Betrag entspricht, der der Differenz zwischen dem zuzurechnenden Anteil der multinationalen Unternehmensgruppe oder großen inländischen Gruppe an den maßgeblichen Gewinnen der Investmentgesellschaft und der für die Investmentgesellschaft berechneten substanzbasierten Freistellung von Gewinnen entspricht.

Der Ergänzungssteuer-Prozentsatz der Investmentgesellschaft ist ein positiver Betrag, der der Differenz zwischen dem Mindeststeuersatz und dem effektiven Steuersatz einer solchen Investmentgesellschaft entspricht.

Ist mehr als eine Investmentgesellschaft in einem Steuerhoheitsgebiet gelegen, so wird ihr effektiver Steuersatz berechnet, indem die Beträge ihrer substanzbasierten Freistellung von Gewinnen sowie der zuzurechnende Anteil der multinationalen Unternehmensgruppe oder großen inländischen Gruppe an ihren maßgeblichen Gewinnen oder Verlusten zusammengefasst werden.

Die substanzbasierte Freistellung von Gewinnen einer Investmentgesellschaft wird gemäß Artikel 28 Absätze 1 bis 7 bestimmt. Die berücksichtigungsfähigen Lohnkosten von berücksichtigungsfähigen Beschäftigten und die berücksichtigungsfähigen materiellen Vermögenswerte, die für eine solche Investmentgesellschaft angerechnet werden, werden proportional zu dem zuzurechnenden Anteil der multinationalen Unternehmensgruppe oder großen inländischen Gruppe an den maßgeblichen Gewinnen der Investmentgesellschaft, geteilt durch die gesamten maßgeblichen Gewinne einer solchen Investmentgesellschaft, reduziert.

(5)   Für die Zwecke dieses Artikels wird der zuzurechnende Anteil der multinationalen Unternehmensgruppe oder großen inländischen Gruppe an den maßgeblichen Gewinnen oder Verlusten einer Investmentgesellschaft gemäß Artikel 9 bestimmt, wobei nur Beteiligungen berücksichtigt werden, für die keine der Optionen gemäß Artikel 42 oder 43 in Anspruch genommen wurde.

Artikel 42

Optionale Behandlung einer Investmentgesellschaft als volltransparente Gesellschaft

(1)   Für die Zwecke dieses Artikels bezeichnet der Begriff „Versicherungsinvestmentgesellschaft“ eine Einheit, die die Begriffsbestimmungen eines Investmentfonds nach Artikel 3 Nummer 31 oder eines Immobilieninvestmentvehikels nach Artikel 3 Nummer 32 erfüllen würde, wenn sie nicht im Zusammenhang mit Verbindlichkeiten im Rahmen eines Versicherungs- oder Rentenvertrags gegründet worden wäre, und sich nicht vollständig im Eigentum einer Einheit befände, der unter die Regulierungsvorschriften des Steuerhoheitsgebiets fällt, in dem sie als Versicherungsgesellschaft gelegen ist.

(2)   Die erklärungspflichtige Geschäftseinheit kann eine Option in Anspruch nehmen, der zufolge eine Geschäftseinheit, die eine Investmentgesellschaft oder eine Versicherungsinvestmentgesellschaft ist, als volltransparente Gesellschaft behandelt wird, wenn der konzernzugehörige Eigentümer der Geschäftseinheit in dem Steuerhoheitsgebiet, in dem er gelegen ist, im Rahmen einer auf dem Marktwert beruhenden Regelung oder einer ähnlichen, auf den jährlichen Änderungen des beizulegenden Zeitwerts seiner Beteiligungen an einer solchen Einheit beruhenden Regelung steuerpflichtig ist und der auf den konzernzugehörigen Eigentümer der Geschäftseinheit anwendbare Steuersatz auf solche Erträge dem Mindeststeuersatz entspricht oder diesen überschreitet.

(3)   Eine Geschäftseinheit, die indirekt eine Beteiligung an einer Investmentgesellschaft oder einer Versicherungsinvestmentgesellschaft aufgrund einer direkten Beteiligung an einer anderen Investmentgesellschaft oder Versicherungsinvestmentgesellschaft hält, gilt bezüglich ihrer indirekten Beteiligung an der erstgenannten Investmentgesellschaft oder Versicherungsinvestmentgesellschaft als im Rahmen einer auf dem Marktwert beruhenden Regelung oder einer ähnlichen Regelung steuerpflichtig, wenn sie bezüglich ihrer direkten Beteiligung an der letztgenannten Investmentgesellschaft oder Versicherungsinvestmentgesellschaft einer auf dem Marktwert beruhenden oder ähnlichen Regelung unterliegt.

(4)   Die Inanspruchnahme der Option gemäß Absatz 2 des vorliegenden Artikels erfolgt gemäß Artikel 45 Absatz 1.

Wird die Option widerrufen, so werden etwaige Gewinne oder Verluste aus der Veräußerung eines Vermögenswerts oder einer Verbindlichkeit der Investmentgesellschaft oder Versicherungsinvestmentgesellschaft auf der Grundlage des Marktwerts des Vermögenswerts oder der Verbindlichkeit zum ersten Tag des Jahres, in dem der Widerruf erfolgt, bestimmt.

Artikel 43

Optionale Anwendung einer Methode für steuerpflichtige Ausschüttungen

(1)   Die erklärungspflichtige Geschäftseinheit kann eine Option in Anspruch nehmen, der zufolge der konzernzugehörige Eigentümer einer Investmentgesellschaft eine Methode für steuerpflichtige Ausschüttungen auf seine Beteiligung an der Investmentgesellschaft anwenden kann, vorausgesetzt, der genannte konzernzugehörige Eigentümer ist keine Investmentgesellschaft und es kann nach vernünftigem Ermessen davon ausgegangen werden, dass er für Ausschüttungen der Investmentgesellschaft einem Steuersatz unterliegt, der dem Mindeststeuersatz entspricht oder diesen überschreitet.

(2)   Im Rahmen der Methode für steuerpflichtige Ausschüttungen werden Ausschüttungen und fiktive Ausschüttungen der maßgeblichen Gewinne einer Investmentgesellschaft in den maßgeblichen Gewinnen des konzernzugehörigen Eigentümers der Investmentgesellschaft berücksichtigt, der die Ausschüttung erhalten hat, sofern es sich bei diesem nicht um eine Investmentgesellschaft handelt.

Der Betrag der von der Investmentgesellschaft zu entrichtenden erfassten Steuern, der auf die aus der Ausschüttung der Investmentgesellschaft entstehende Steuerschuld des konzernzugehörigen Eigentümers der Investmentgesellschaft angerechnet werden kann, wird in den maßgeblichen Gewinnen und angepassten erfassten Steuern des konzernzugehörigen Eigentümers berücksichtigt, der die Ausschüttung erhalten hat.

Der Anteil des konzernzugehörigen Eigentümers an den nicht ausgeschütteten maßgeblichen Nettogewinnen der in Absatz 3 genannten Investmentgesellschaft, die im dritten Jahr vor dem Geschäftsjahr (im Folgenden „Prüfjahr“) angefallen sind, wird als maßgebliche Gewinne dieser Investmentgesellschaft für das Geschäftsjahr behandelt. Der Betrag, der diesen maßgeblichen Gewinnen multipliziert mit dem Mindeststeuersatz entspricht, wird für die Zwecke von Kapitel II als Ergänzungssteuer der niedrig besteuerten Geschäftseinheit für das Geschäftsjahr behandelt.

Die maßgeblichen Gewinne oder Verluste einer Investmentgesellschaft und die angepassten erfassten Steuern, die solchen Erträgen für das Geschäftsjahr zuzuordnen sind, sind mit Ausnahme des in Unterabsatz 2 des vorliegenden Absatzes genannten Betrags an erfassten Steuern von der Berechnung des effektiven Steuersatzes im Einklang mit Kapitel V und Artikel 41 Absätze 1 bis 4 auszunehmen.

(3)   Die nicht ausgeschütteten maßgeblichen Nettogewinne einer Investmentgesellschaft für das Prüfjahr entsprechen dem Betrag der maßgeblichen Gewinne dieser Investmentgesellschaft für das Prüfjahr, reduziert auf bis zu null, und zwar um

a)

die erfassten Steuern der Investmentgesellschaft,

b)

Ausschüttungen und fiktive Ausschüttungen an Anteilseigner, bei denen es sich nicht um Investmentgesellschaften handelt, im Zeitraum zwischen dem ersten Tag des dritten Jahres vor dem Geschäftsjahr und dem letzten Tag des Berichtsgeschäftsjahres, in dem die Beteiligung gehalten wurde (im Folgenden „Prüfzeitraum“),

c)

maßgebliche Verluste, die während des Prüfzeitraums entstanden sind, und

d)

Restbeträge von maßgeblichen Verlusten, die noch nicht zur Senkung der nicht ausgeschütteten maßgeblichen Nettogewinne dieser Investmentgesellschaft für ein früheres Prüfjahr herangezogen wurden, dem Vortrag von Verlusten aus Anlagen.

Die nicht ausgeschütteten maßgeblichen Nettogewinne einer Investmentgesellschaft dürfen nicht um Ausschüttungen oder fiktive Ausschüttungen reduziert werden, die in Anwendung von Unterabsatz 1 Buchstabe b bereits zur Reduzierung der nicht ausgeschütteten maßgeblichen Nettogewinne dieser Investmentgesellschaft für ein früheres Prüfjahr herangezogen wurden.

Die nicht ausgeschütteten maßgeblichen Nettogewinne einer Investmentgesellschaft dürfen nicht um den Betrag maßgeblicher Verluste reduziert werden, der in Anwendung von Unterabsatz 1 Buchstabe c bereits zur Reduzierung der nicht ausgeschütteten maßgeblichen Nettogewinne dieser Investmentgesellschaft für ein früheres Prüfjahr herangezogen wurden.

(4)   Für die Zwecke dieses Artikels liegt eine fiktive Ausschüttung vor, wenn eine direkte oder indirekte Beteiligung an der Investmentgesellschaft an einen nicht der multinationalen Unternehmensgruppe oder eine große inländische Gruppe angehörenden Einheiten übertragen wird und diese fiktive Ausschüttung dem Anteil der nicht ausgeschütteten maßgeblichen Nettogewinne entspricht, der einer solchen Beteiligung zum Zeitpunkt der Übertragung zuzuordnen ist, wobei die Bestimmung ungeachtet der fiktiven Ausschüttung erfolgt.

(5)   Die Inanspruchnahme der Option gemäß Absatz 1 des vorliegenden Artikels erfolgt gemäß Artikel 45 Absatz 1.

Wird die Option widerrufen, so wird der Anteil des konzernzugehörigen Eigentümers einer Geschäftseinheit an den nicht ausgeschütteten maßgeblichen Nettogewinnen der Investmentgesellschaft für das Prüfjahr am Ende des Geschäftsjahres, das dem Geschäftsjahr des Widerrufs vorausgeht, als maßgebliche Gewinne dieser Investmentgesellschaft für das Geschäftsjahr behandelt. Der Betrag, der diesen maßgeblichen Gewinnen multipliziert mit dem Mindeststeuersatz entspricht, wird für die Zwecke von Kapitel II als Ergänzungssteuer der niedrig besteuerten Geschäftseinheit für das Geschäftsjahr behandelt.

KAPITEL VIII

VERWALTUNGSVORSCHRIFTEN

Artikel 44

Erklärungspflichten

(1)   Für die Zwecke dieses Artikels gelten folgende Begriffsbestimmungen:

a)

„benannte lokale Einheit“ bezeichnet die Geschäftseinheit einer multinationalen Unternehmensgruppe oder einer großen inländischen Gruppe, die in einem Mitgliedstaat gelegen ist und von den anderen im selben Mitgliedstaat gelegenen Geschäftseinheiten der multinationalen Unternehmensgruppe oder großen inländischen Gruppe benannt wurde, um die Ergänzungssteuer-Erklärung einzureichen oder die Mitteilungen nach diesem Artikel in ihrem Namen zu übermitteln;

b)

„anerkanntes Abkommen zwischen den zuständigen Behörden“ bezeichnet ein bi- oder multilaterales Abkommen oder eine bi- oder multilaterale Vereinbarung zwischen zwei oder mehr zuständigen Behörden, in dem bzw. in der ein automatischer Austausch von jährlichen Ergänzungssteuer-Erklärungen vorgesehen ist.

(2)   Eine in einem Mitgliedstaat gelegene Geschäftseinheit reicht eine Ergänzungssteuer-Erklärung bei ihrer Steuerbehörde gemäß Absatz 5 ein.

Eine solche Erklärung kann von einer benannten örtlichen Einheit im Namen der Geschäftseinheit abgegeben werden.

(3)   Abweichend von Absatz 2 ist eine Geschäftseinheit nicht verpflichtet, eine Ergänzungssteuer-Erklärung bei ihrer Steuerbehörde einzureichen, wenn eine solche Erklärung im Einklang mit den Anforderungen nach Absatz 5 eingereicht wurde von

a)

der obersten Muttergesellschaft, die in einem Steuerhoheitsgebiet gelegen ist, das für das Berichtsgeschäftsjahr mit dem Mitgliedstaat, in dem die Geschäftseinheit gelegen ist, ein in Kraft befindliches anerkanntes Abkommen zwischen den zuständigen Behörden geschlossen hat, oder

b)

der als erklärungspflichtig benannten Einheit, die in einem Steuerhoheitsgebiet gelegen ist, das für das Berichtsgeschäftsjahr mit dem Mitgliedstaat, in dem die Geschäftseinheit gelegen ist, ein in Kraft befindliches anerkanntes Abkommen zwischen den zuständigen Behörden geschlossen hat.

(4)   Findet Absatz 3 Anwendung, so unterrichtet die in einem Mitgliedstaat gelegene Geschäftseinheit oder in ihrem Namen die benannte örtliche Einheit ihre Steuerbehörde über die Identität der Einheit, die die Ergänzungssteuer-Erklärung einreichen wird, sowie über das Steuerhoheitsgebiet, in dem sie gelegen ist.

(5)   Die Ergänzungssteuer-Erklärung ist mithilfe einer Standardvorlage einzureichen und umfasst die folgenden Angaben zur multinationalen Unternehmensgruppe oder großen inländischen Gruppe:

a)

Identifizierung der Geschäftseinheiten, einschließlich, falls zutreffend, ihrer Steueridentifikationsnummern, das Steuerhoheitsgebiet, in dem sie gelegen sind, und den Status gemäß den Bestimmungen dieser Richtlinie,

b)

Informationen über die Gesamtstruktur der multinationalen Unternehmensgruppe oder großen inländischen Gruppe, einschließlich der eine Kontrolle begründenden Beteiligungen an Geschäftseinheiten, die von anderen Geschäftseinheiten gehalten werden,

c)

die Angaben, die erforderlich sind für die Berechnung

i)

des effektiven Steuersatzes für jedes Steuerhoheitsgebiet und der Ergänzungssteuer für jede Geschäftseinheit;

ii)

der Ergänzungssteuer eines Mitglieds einer Joint-Venture-Gruppe;

iii)

der Zurechnung der Ergänzungssteuer im Rahmen der PES und der SES-Ergänzungssteuer zu jedem Steuerhoheitsgebiet und

d)

eine Aufzeichnung der Optionen, die im Einklang mit dieser Richtlinie in Anspruch genommen wurden.

(6)   Ist eine Geschäftseinheit in einem Mitgliedstaat gelegen und ist ihre Muttergesellschaft in einem Drittstaat oder -gebiet gelegen, das Vorschriften anwendet, die gemäß Artikel 52 als mit den Vorschriften dieser Richtlinie gleichwertig eingestuft wurden, so reicht die Geschäftseinheit oder die benannte örtliche Einheit abweichend von Absatz 5 eine Ergänzungssteuer-Erklärung mit den folgenden Angaben ein:

a)

allen für die Anwendung von Artikel 8 erforderlichen Angaben, einschließlich

i)

Identifizierung aller Geschäftseinheiten, an denen eine in einem Mitgliedstaat gelegene in Teileigentum stehende Muttergesellschaft zu irgendeinem Zeitpunkt im Geschäftsjahr direkt oder indirekt eine Beteiligung hält, sowie Angaben zur Struktur dieser Beteiligungen,

ii)

aller Angaben, die für die Berechnung des effektiven Steuersatzes des Steuerhoheitsgebiets, in dem eine in einem Mitgliedstaat gelegene, in Teileigentum stehende Muttergesellschaft Beteiligungen an Geschäftseinheiten nach Ziffer i hält, und für die Berechnung der geschuldeten Ergänzungssteuer erforderlich sind, und

iii)

aller für diese Zwecke gemäß Artikel 9, 10 oder 11 relevanten Angaben;

b)

allen für die Anwendung von Artikel 13 erforderlichen Angaben, einschließlich

i)

Identifizierung aller im Steuerhoheitsgebiet der obersten Muttergesellschaft gelegenen Geschäftseinheiten sowie der Struktur der Beteiligungen,

ii)

aller für die Berechnung des effektiven Steuersatzes des Steuerhoheitsgebiets der obersten Muttergesellschaft sowie der von ihr geschuldeten Ergänzungssteuer erforderlichen Angaben, und

iii)

aller Angaben, die für die Zurechnung solcher Ergänzungssteuern auf der Grundlage der SES-Zurechnungsformel nach Artikel 14 erforderlich sind;

c)

aller Angaben, die für die Anwendung einer anerkannten nationalen Ergänzungssteuer durch einen Mitgliedstaat, der sich gemäß Artikel 11 für die Anwendung einer solchen Ergänzungssteuer entschieden hat, erforderlich sind.

(7)   Die in den Absätzen 5 und 6 genannte Ergänzungssteuer-Erklärung sowie alle einschlägigen Mitteilungen sind spätestens 15 Monate nach dem letzten Tag des Berichtsgeschäftsjahres bei der Steuerbehörde des Mitgliedstaats, in dem die Geschäftseinheit gelegen ist, einzureichen.

Artikel 45

Optionen

(1)   Die in Artikel 2 Absatz 3 Unterabsatz 2, Artikel 16 Absätze 3, 6 und 9 sowie den Artikeln 42 und 43 genannten Optionen gelten jeweils für fünf Jahre, beginnend in dem Jahr, in dem die Option in Anspruch genommen wurde. Die Option wird automatisch erneuert, sofern die erklärungspflichtige Geschäftseinheit die Option nicht am Ende des Fünfjahreszeitraums widerruft. Ein Widerruf einer Option gilt für fünf Jahre, beginnend mit dem Ende des Jahres, in dem der Widerruf erfolgt.

(2)   Die in Artikel 16 Absatz 7, Artikel 22 Absatz 1 Buchstabe b, Artikel 25 Absatz 1, Artikel 28 Absatz 2, Artikel 30 Absatz 1 und Artikel 40 Absatz 1 genannten Optionen gelten jeweils für ein Jahr. Die Option wird automatisch erneuert, sofern die erklärungspflichtige Geschäftseinheit die Option nicht am Ende des Jahres widerruft.

(3)   Die Inanspruchnahme der in Artikel 2 Absatz 3 Unterabsatz 2, Artikel 16 Absätze 3, 6, 7 und 9, Artikel 22 Absatz 1 Buchstabe b, Artikel 25 Absatz 1, Artikel 28 Absatz 2, Artikel 30 Absatz 1, Artikel 40 Absatz 1 sowie den Artikeln 42 und 43 genannten Optionen ist gegenüber der Steuerbehörde des Mitgliedstaats zu erklären, in dem die erklärungspflichtige Geschäftseinheit gelegen ist.

Artikel 46

Sanktionen

Die Mitgliedstaaten legen Vorschriften für Sanktionen bei Verstößen gegen die aufgrund dieser Richtlinie erlassenen nationalen Vorschriften — einschließlich bezüglich der Verpflichtung einer Geschäftseinheit, ihren Anteil an der Ergänzungssteuer zu erklären und zu entrichten oder einen zusätzlichen Steueraufwand vorzuweisen — fest und ergreifen alle zu ihrer Durchführung erforderlichen Maßnahmen. Die vorgesehenen Sanktionen müssen wirksam, verhältnismäßig und abschreckend sein.

KAPITEL IX

ÜBERGANGSBESTIMMUNGEN

Artikel 47

Steuerliche Behandlung von latenten Steueransprüchen, latenten Steuerschulden und übertragenen Vermögenswerten beim Übergang

(1)   Für die Zwecke dieses Artikels bezeichnet ein „Übergangsjahr“ für ein Steuerhoheitsgebiet das erste Geschäftsjahr, in dem eine multinationale Unternehmensgruppe oder große inländische Gruppe in Bezug auf dieses Steuerhoheitsgebiet in den Anwendungsbereich dieser Richtlinie fällt.

(2)   Bei der Bestimmung des effektiven Steuersatzes für ein Steuerhoheitsgebiet in einem Übergangsjahr und für jedes darauf folgende Geschäftsjahr berücksichtigt die multinationale Unternehmensgruppe oder große inländische Gruppe alle latenten Steueransprüche und latenten Steuerschulden, die in den Abschlüssen aller Geschäftseinheiten in einem Steuerhoheitsgebiet für das Übergangsjahr erfasst oder offengelegt wurden.

Latente Steueransprüche und latente Steuerschulden werden entweder zum Mindeststeuersatz oder zu dem anwendbaren inländischen Steuersatz berücksichtigt, je nachdem welcher niedriger ist. Jedoch kann ein latenter Steueranspruch, der zu einem unter dem Mindeststeuersatz liegenden Steuersatz verbucht wurde, zum Mindeststeuersatz berücksichtigt werden, wenn der Steuerpflichtige nachweisen kann, dass der latente Steueranspruch einem qualifizierenden Verlust zuzurechnen ist.

Die Auswirkungen einer Bewertungsanpassung oder einer Anpassung der bilanziellen Erfassung in Bezug auf einen latenten Steueranspruch dürfen nicht berücksichtigt werden.

(3)   Latente Steueransprüche, die sich aus Posten ergeben, welche von der Berechnung der maßgeblichen Gewinne oder Verluste nach Kapitel III ausgenommen sind, sind von der Berechnung nach Absatz 2 auszunehmen, wenn diese latenten Steueransprüche durch eine Transaktion entstehen, die nach dem 30. November 2021 stattfindet.

(4)   Bei Übertragungen von Vermögenswerten zwischen Geschäftseinheiten, die nach dem 30. November 2021 und vor Beginn eines Übergangsjahres stattfinden, basiert die Bemessungsgrundlage der erworbenen Vermögenswerte, mit Ausnahme des Inventars, auf dem Buchwert der übertragenen Vermögenswerte der veräußernden Geschäftseinheit zum Zeitpunkt der Veräußerung, wobei latente Steueransprüche und latente Steuerschulden anhand dieser Bemessungsgrundlage bestimmt werden.

Artikel 48

Übergangsweise Erleichterungen bei der substanzbasierten Freistellung von Gewinnen

(1)   Für die Zwecke der Anwendung von Artikel 28 Absatz 3 wird der Wert von 5 % für jedes Geschäftsjahr, das ab dem 31. Dezember eines der folgenden Kalenderjahre beginnt, durch die in der folgenden Tabelle aufgeführten Werte ersetzt:

2023

10 %

2024

9,8 %

2025

9,6 %

2026

9,4 %

2027

9,2 %

2028

9,0 %

2029

8,2 %

2030

7,4 %

2031

6,6 %

2032

5,8 %

(2)   Für die Zwecke der Anwendung von Artikel 28 Absatz 4 wird der Wert von 5 % für jedes Geschäftsjahr, das ab dem 31. Dezember eines der folgenden Kalenderjahre beginnt, durch die in der folgenden Tabelle aufgeführten Werte ersetzt:

2023

8 %

2024

7,8 %

2025

7,6 %

2026

7,4 %

2027

7,2 %

2028

7,0 %

2029

6,6 %

2030

6,2 %

2031

5,8 %

2032

5,4 %

Artikel 49

Befreiung multinationaler Unternehmensgruppen und großer inländischer Gruppen von der PES und der SES in der Anfangsphase

(1)   Die von einer in einem Mitgliedstaat gelegenen obersten Muttergesellschaft gemäß Artikel 5 Absatz 2 oder — falls die oberste Muttergesellschaft eine ausgenommene Einheit ist — von einer in einem Mitgliedstaat gelegenen zwischengeschalteten Muttergesellschaft gemäß Artikel 7 Absatz 2 geschuldete Ergänzungssteuer wird auf null gesetzt

a)

in den ersten fünf Jahren der Anfangsphase der internationalen Tätigkeit der multinationalen Unternehmensgruppe, unbeschadet der in Kapitel V festgelegten Anforderungen;

b)

in den ersten fünf Jahren ab dem ersten Tag des Geschäftsjahres, in dem die große inländische Gruppe erstmals in den Anwendungsbereich dieser Richtlinie fällt.

(2)   Ist die oberste Muttergesellschaft einer multinationalen Unternehmensgruppe in einem Drittstaat oder -gebiet gelegen, so wird die von einer in einem Mitgliedstaat gelegenen Geschäftseinheit gemäß Artikel 14 Absatz 2 geschuldete Ergänzungssteuer unbeschadet der in Kapitel V festgelegten Anforderungen in den ersten fünf Jahren der Anfangsphase der internationalen Tätigkeit dieser multinationalen Unternehmensgruppe auf null gesetzt.

(3)   Eine multinationale Unternehmensgruppe gilt als in der Anfangsphase ihrer internationalen Tätigkeit befindlich, wenn — für ein Geschäftsjahr —

a)

sie über Geschäftseinheiten in höchstens sechs Steuerhoheitsgebieten verfügt und

b)

die Summe des Nettobuchwerts der materiellen Vermögenswerte aller Geschäftseinheiten der multinationalen Unternehmensgruppe in allen Steuerhoheitsgebieten mit Ausnahme des Referenzsteuerhoheitsgebiets 50 000 000 EUR nicht übersteigt.

Für die Zwecke von Unterabsatz 1 Buchstabe b bezeichnet der Ausdruck „Referenzsteuerhoheitsgebiet“ das Steuerhoheitsgebiet, in dem die Geschäftseinheiten der multinationalen Unternehmensgruppe den höchsten Gesamtwert der materiellen Vermögenswerte in demjenigen Geschäftsjahr verzeichnen, in dem die multinationale Unternehmensgruppe erstmals in den Anwendungsbereich dieser Richtlinie fällt. Der Gesamtwert der materiellen Vermögenswerte in einem Steuerhoheitsgebiet ist die Summe der Nettobuchwerte aller materiellen Vermögenswerte aller in diesem Steuerhoheitsgebiet gelegenen Geschäftseinheiten der multinationalen Unternehmensgruppe.

(4)   Der in Absatz 1 Buchstabe a und Absatz 2 genannte Zeitraum von fünf Jahren beginnt mit dem Beginn des Geschäftsjahres, in dem die multinationale Unternehmensgruppe erstmals in den Anwendungsbereich dieser Richtlinie fällt.

Für multinationale Unternehmensgruppen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der vorliegenden Richtlinie in deren Anwendungsbereich fallen, beginnt der in Absatz 1 Buchstabe a genannte Zeitraum von fünf Jahren am 31. Dezember 2023.

Für multinationale Unternehmensgruppen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der vorliegenden Richtlinie in deren Anwendungsbereich fallen, beginnt der in Absatz 2 genannte Zeitraum von fünf Jahren am 31. Dezember 2024.

Für große inländische Gruppen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der vorliegenden Richtlinie in deren Anwendungsbereich fallen, beginnt der in Absatz 1 Buchstabe b genannte Zeitraum von fünf Jahren am 31. Dezember 2023.

(5)   Die als erklärungspflichtig benannte Einheit gemäß Artikel 44 unterrichtet die Steuerverwaltung des Mitgliedstaats, in dem sie gelegen ist, über den Beginn der Anfangsphase der internationalen Tätigkeit der multinationalen Unternehmensgruppe.

Artikel 50

Entscheidung für einen Aufschub der Anwendung der PES und SES

(1)   Abweichend von den Artikeln 5 bis 14 können sich Mitgliedstaaten, in denen höchstens zwölf oberste Muttergesellschaften von unter diese Richtlinie fallenden Gruppen gelegen sind, dafür entscheiden, die PES und die SES ab dem 31. Dezember 2023 für sechs aufeinanderfolgende Geschäftsjahre nicht anzuwenden. Mitgliedstaaten, die diese Option in Anspruch nehmen, teilen dies der Kommission bis 31. Dezember 2023 mit.

(2)   Ist das oberste Mutterunternehmen einer multinationalen Unternehmensgruppe in einem Mitgliedstaat gelegen, der die Option nach Absatz 1 des vorliegenden Artikels in Anspruch genommen hat, so stellen die Mitgliedstaaten — mit Ausnahme desjenigen Mitgliedstaats, in dem das oberste Mutterunternehmen gelegen ist — sicher, dass die Geschäftseinheiten dieser multinationalen Unternehmensgruppe in dem Mitgliedstaat, in dem sie gelegen sind, ab dem nach dem 31. Dezember 2023 beginnenden Geschäftsjahr dem diesem Mitgliedstaat gemäß Artikel 14 zugerechneten Betrag der SES-Ergänzungssteuer unterliegen.

Die in Unterabsatz 1 genannte oberste Muttergesellschaft benennt eine als erklärungspflichtig benannte Einheit in einem anderen Mitgliedstaat als dem Mitgliedstaat, in dem die oberste Muttergesellschaft gelegen ist, oder, wenn die multinationale Unternehmensgruppe keine Geschäftseinheit in einem anderen Mitgliedstaat hat, in einem Drittstaat oder -gebiet, der bzw. das für das Geschäftsjahr der Erklärung über ein anerkanntes Abkommen zwischen den zuständigen Behörden mit dem Mitgliedstaat verfügt, in dem die oberste Muttergesellschaft gelegen ist.

In diesem Fall reicht die als erklärungspflichtig benannte Einheit gemäß den Anforderungen des Artikels 44 Absatz 5 eine Ergänzungssteuer-Erklärung ein. Die Geschäftseinheiten, die in dem Mitgliedstaat, der die Option gemäß Absatz 1 des vorliegenden Artikels in Anspruch genommen hat, gelegen sind, übermitteln der als erklärungspflichtig benannten Einheit die zur Einhaltung des Artikels 44 Absatz 5 erforderlichen Angaben und sind von der Einreichungspflicht nach Artikel 44 Absatz 2 befreit.

(3)   Der für einen Mitgliedstaat, der die Option gemäß Absatz 1 in Anspruch genommen hat, bestimmte SES-Prozentsatz gilt für das Geschäftsjahr als null.

Artikel 51

Übergangsweise Erleichterungen bei den Erklärungspflichten

Unbeschadet des Artikels 44 Absatz 7 sind die Ergänzungssteuer-Erklärung und die in Artikel 44 genannten Mitteilungen spätestens 18 Monate nach dem letzten Tag des Berichtsgeschäftsjahres, das das Übergangsjahr gemäß Artikel 47 darstellt, bei der Steuerverwaltung der Mitgliedstaaten einzureichen.

KAPITEL X

SCHLUSSBESTIMMUNGEN

Artikel 52

Bewertung der Gleichwertigkeit

(1)   Der Rechtsrahmen, der im innerstaatlichen Recht eines Drittstaats oder -gebiets umgesetzt wird, gilt als mit einer anerkannten PES nach Kapitel II gleichwertig und wird nicht als Steuerregelung für beherrschte ausländische Unternehmen behandelt, wenn er die folgenden Bedingungen erfüllt:

a)

Mit ihm wird ein Regelwerk umgesetzt, gemäß dem die Muttergesellschaft einer multinationalen Unternehmensgruppe den ihr zuzurechnenden Anteil an der Ergänzungssteuer für die niedrig besteuerten Geschäftseinheiten der multinationalen Unternehmensgruppe berechnet und entrichtet;

b)

es ist ein effektiver Mindeststeuersatz von mindestens 15 % vorgesehen, unterhalb dessen eine Geschäftseinheit als niedrig besteuert gilt;

c)

für die Zwecke der Berechnung des effektiven Steuersatzes ist nur die Kombination von Erträgen von Einheiten zulässig, die im selben Steuerhoheitsgebiet gelegen sind; und

d)

für die Zwecke der Berechnung einer Ergänzungssteuer nach der gleichwertigen anerkannten PES ist eine Erleichterung von Ergänzungssteuern, die in Anwendung der anerkannten PES in einem Mitgliedstaat entrichtet wurden, sowie von anerkannten nationalen Ergänzungssteuern gemäß dieser Richtlinie vorgesehen.

(2)   Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 53 delegierte Rechtsakte zu erlassen, um die Liste der Drittstaaten und -gebiete festzulegen, die in ihrem innerstaatlichen Recht einen Rechtsrahmen umgesetzt haben, der im Einklang mit den in Absatz 1 des vorliegenden Artikels genannten Bedingungen als mit einer anerkannten PES gleichwertig angesehen wird, und um diese Liste nach einer später erfolgenden Bewertung des von einem Drittstaat oder -gebiet in sein innerstaatliches Recht umgesetzten Rechtsrahmens zu aktualisieren.

Artikel 53

Ausübung der Befugnisübertragung

(1)   Die Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte wird der Kommission unter den in diesem Artikel festgelegten Bedingungen übertragen.

(2)   Die Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte gemäß Artikel 52 wird der Kommission auf unbestimmte Zeit ab dem 23. Dezember 2022 übertragen.

(3)   Die Befugnisübertragung nach Artikel 52 kann vom Rat jederzeit widerrufen werden. Der Beschluss über den Widerruf beendet die Übertragung der in diesem Beschluss angegebenen Befugnis. Er wird am Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union oder zu einem im Beschluss über den Widerruf angegebenen späteren Zeitpunkt wirksam. Die Gültigkeit von delegierten Rechtsakten, die bereits in Kraft sind, wird von dem Beschluss über den Widerruf nicht berührt.

(4)   Vor dem Erlass eines delegierten Rechtsakts konsultiert die Kommission die von den einzelnen Mitgliedstaaten benannten Sachverständigen im Einklang mit den in der Interinstitutionellen Vereinbarung über bessere Rechtsetzung vom 13. April 2016 enthaltenen Grundsätzen.

(5)   Sobald die Kommission einen delegierten Rechtsakt erlässt, übermittelt sie ihn dem Rat.

(6)   Ein delegierter Rechtsakt, der gemäß Artikel 52 erlassen wurde, tritt nur in Kraft, wenn der Rat innerhalb einer Frist von zwei Monaten nach Übermittlung dieses Rechtsakts an den Rat keine Einwände erhoben hat oder der Kommission vor Ablauf dieser Frist mitgeteilt hat, dass er keine Einwände erheben wird. Auf Initiative des Rates wird diese Frist um zwei Monate verlängert.

Artikel 54

Unterrichtung des Europäischen Parlaments

Das Europäische Parlament wird durch die Kommission von der Annahme eines delegierten Rechtsakts, von gegen ihn vorgebrachten Einwänden und von dem Widerruf der Befugnisübertragung durch den Rat in Kenntnis gesetzt.

Artikel 55

Bilaterale Abkommen über vereinfachte Meldepflichten

Die Union kann mit Drittstaaten und -gebieten, deren Rechtsrahmen im Einklang mit Artikel 52 als mit einer anerkannten PES gleichwertig bewertet wurden, Abkommen schließen, um einen Rahmen für die Vereinfachung der Meldeverfahren nach Artikel 44 Absatz 6 zu schaffen.

Artikel 56

Umsetzung

Die Mitgliedstaaten setzen die Rechts- und Verwaltungsvorschriften in Kraft, die erforderlich sind, um dieser Richtlinie bis zum 31. Dezember 2023 nachzukommen. Sie teilen der Kommission unverzüglich den Wortlaut dieser Vorschriften mit.

Sie wenden diese Vorschriften auf Geschäftsjahre, die ab dem 31. Dezember 2023 beginnen, an.

Mit Ausnahme der in Artikel 50 Absatz 2 vorgesehenen Regelung wenden sie jedoch die Vorschriften, die erforderlich sind, um den Artikeln 12, 13 und 14 dieser Richtlinie nachzukommen, auf Geschäftsjahre an, die ab dem 31. Dezember 2024 beginnen.

Bei Erlass dieser Vorschriften nehmen die Mitgliedstaaten in den Vorschriften selbst oder durch einen Hinweis bei der amtlichen Veröffentlichung auf die vorliegende Richtlinie Bezug. Die Mitgliedstaaten regeln die Einzelheiten dieser Bezugnahme.

Artikel 57

Durch die Kommission vorzunehmende Überprüfung der Umsetzung von Säule 1

Die Kommission legt dem Rat bis zum 30. Juni 2023 einen Bericht vor, in dem die Lage in Bezug auf die Umsetzung von Säule 1 der am 8. Oktober 2021 durch den inklusiven Rahmen gegen BEPS von OECD und G20 vereinbarten Erklärung der Zwei-Säulen-Lösung zur Bewältigung der steuerlichen Herausforderungen im Zusammenhang mit der Digitalisierung der Wirtschaft bewertet wird, und legt gegebenenfalls einen Gesetzgebungsvorschlag zur Bewältigung dieser steuerlichen Herausforderungen vor, falls Säule 1 nicht umgesetzt worden sein sollte.

Artikel 58

Inkrafttreten

Diese Richtlinie tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Artikel 59

Adressaten

Diese Richtlinie ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

Geschehen zu Brüssel am 14. Dezember 2022.

Im Namen des Rates

Der Präsident

M. BEK


(1)  ABl. C 290 vom 29.7.2022, S. 52.

(2)  Stellungnahme vom 19. Mai 2022 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht).

(3)  Richtlinie 2011/16/EU des Rates vom 15. Februar 2011 über die Zusammenarbeit der Verwaltungsbehörden im Bereich der Besteuerung und zur Aufhebung der Richtlinie 77/799/EWG (ABl. L 64 vom 11.3.2011, S. 1).

(4)  Richtlinie (EU) 2016/881 des Rates vom 25. Mai 2016 zur Änderung der Richtlinie 2011/16/EU bezüglich der Verpflichtung zum automatischen Austausch von Informationen im Bereich der Besteuerung (ABl. L 146 vom 3.6.2016, S. 8).

(5)  ABl. L 123 vom 12.5.2016, S. 1.

(6)  Verordnung (EU) 2018/1725 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2018 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten durch die Organe, Einrichtungen und sonstigen Stellen der Union, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 45/2001 und des Beschlusses Nr. 1247/2002/EG (ABl. L 295 vom 21.11.2018, S. 39).

(7)  Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (ABl. L 119 vom 4.5.2016, S. 1).

(8)  Verordnung (EG) Nr. 1606/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. Juli 2002 betreffend die Anwendung internationaler Rechnungslegungsstandards (ABl. L 243 vom 11.9.2002, S. 1).


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