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Document 32022D1187

Durchführungsbeschluss (EU) 2022/1187 der Kommission vom 7. Juli 2022 zur Änderung des Durchführungsbeschlusses (EU) 2022/493 hinsichtlich der endgültigen Zuweisung der Unionsbeihilfe für Schulobst und -gemüse sowie Schulmilch an die Mitgliedstaaten für den Zeitraum 1. August 2022 bis 31. Juli 2023 (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen C(2022) 4873)

C/2022/4873

ABl. L 184 vom 11.7.2022, p. 56–58 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, GA, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

Legal status of the document In force

ELI: http://data.europa.eu/eli/dec_impl/2022/1187/oj

11.7.2022   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 184/56


DURCHFÜHRUNGSBESCHLUSS (EU) 2022/1187 DER KOMMISSION

vom 7. Juli 2022

zur Änderung des Durchführungsbeschlusses (EU) 2022/493 hinsichtlich der endgültigen Zuweisung der Unionsbeihilfe für Schulobst und -gemüse sowie Schulmilch an die Mitgliedstaaten für den Zeitraum 1. August 2022 bis 31. Juli 2023

(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen C(2022) 4873)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 1370/2013 des Rates vom 16. Dezember 2013 mit Maßnahmen zur Festsetzung bestimmter Beihilfen und Erstattungen im Zusammenhang mit der gemeinsamen Marktorganisation für landwirtschaftliche Erzeugnisse (1), insbesondere auf Artikel 5 Absatz 6,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Gemäß Artikel 3 der Durchführungsverordnung (EU) 2017/39 der Kommission (2) reichen die Mitgliedstaaten, die am Programm der Union für die Abgabe von Obst und Gemüse, Bananen sowie Milch in Bildungseinrichtungen (im Folgenden „Schulprogramm“) teilnehmen wollen, bei der Kommission jedes Jahr bis zum 31. Januar ihren Antrag auf Unionsbeihilfe für das kommende Schuljahr ein und aktualisieren gegebenenfalls ihren Antrag auf Unionsbeihilfe für das laufende Schuljahr.

(2)

Auf der Grundlage der von den Mitgliedstaaten bis zum 31. Januar 2022 übermittelten Informationen wurde mit dem Durchführungsbeschluss (EU) 2022/493 der Kommission (3) die endgültige Zuweisung der Unionsbeihilfe für Schulobst und -gemüse sowie Schulmilch an die Mitgliedstaaten für den Zeitraum 1. August 2022 bis 31. Juli 2023 festgesetzt.

(3)

Gemäß Artikel 1 der Durchführungsverordnung (EU) 2022/861 der Kommission (4) können die Mitgliedstaaten der Kommission bis zum 15. Juni 2022 einen zweiten Antrag auf Unionsbeihilfe für den Zeitraum vom 1. August 2022 bis zum 31. Juli 2023 aufgrund der Notwendigkeit stellen, die vertriebenen Kinder aus der Ukraine zu berücksichtigen, die für eine Teilnahme am Schulprogramm in Betracht kommen.

(4)

In ihrem zweiten Antrag auf Unionsbeihilfe für den Zeitraum vom 1. August 2022 bis zum 31. Juli 2023 haben Frankreich, die Niederlande, Österreich und Slowenien ihre Absicht bekundet, nicht den gesamten Betrag ihrer endgültigen Zuweisung der Unionsbeihilfe für Schulobst und -gemüse und/oder Schulmilch gemäß Anhang I des Durchführungsbeschlusses (EU) 2022/493 zu verwenden. Bulgarien, Tschechien, Deutschland, Estland, Griechenland, Lettland, Litauen, Ungarn, Polen, Rumänien und die Slowakei haben ihre Absicht bekundet, mehr als die endgültige Zuweisung der Unionsbeihilfe für Schulobst und -gemüse und/oder Schulmilch gemäß Anhang I des Durchführungsbeschlusses (EU) 2022/493 zu verwenden. Belgien, Bulgarien, Dänemark, Irland, Griechenland, Spanien, Kroatien, Italien, Zypern, Luxemburg, Malta, die Niederlande, Österreich, Portugal, Slowenien, Finnland und Schweden haben keinen zweiten Antrag auf Unionsbeihilfe für Schulobst und -gemüse und/oder Schulmilch gestellt, weshalb davon ausgegangen wird, dass sie ihre endgültigen Zuweisungen gemäß Anhang I des Durchführungsbeschlusses (EU) 2022/493 bestätigt haben.

(5)

Um das volle Potenzial der verfügbaren Mittel auszuschöpfen und die Schwierigkeiten bei der Umsetzung des Schulprogramms infolge der aus der militärischen Aggression Russlands gegen die Ukraine vom 24. Februar 2022 resultierenden Vertreibung von Kindern aus der Ukraine zu beheben, ist es angezeigt, die endgültige Zuweisung der Unionsbeihilfe für Schulobst und -gemüse sowie Schulmilch für den Zeitraum vom 1. August 2022 bis zum 31. Juli 2023 zu überarbeiten. Die Neuzuweisung der nicht beanspruchten endgültigen Zuweisungen der Unionsbeihilfe sollte den zweiten Anträgen der Mitgliedstaaten auf Unionsbeihilfe Rechnung tragen und gemäß Artikel 5 Absatz 5 Unterabsatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1370/2013 auf der Grundlage der Zahl der sechs- bis zehnjährigen Kinder in den Mitgliedstaaten erfolgen.

(6)

Anhang I des Durchführungsbeschlusses (EU) 2022/493 sollte daher entsprechend geändert werden.

(7)

Die in diesem Beschluss vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ausschusses für die gemeinsame Organisation der Agrarmärkte —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Anhang I des Durchführungsbeschlusses (EU) 2022/493 erhält die Fassung des Anhangs des vorliegenden Beschlusses.

Artikel 2

Dieser Beschluss ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

Brüssel, den 7. Juli 2022

Für die Kommission

Janusz WOJCIECHOWSKI

Mitglied der Kommission


(1)   ABl. L 346 vom 20.12.2013, S. 12.

(2)  Durchführungsverordnung (EU) 2017/39 der Kommission vom 3. November 2016 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Gewährung einer Unionsbeihilfe für die Abgabe von Obst und Gemüse, Bananen und Milch in Bildungseinrichtungen (ABl. L 5 vom 10.1.2017, S. 1).

(3)  Durchführungsbeschluss (EU) 2022/493 der Kommission über die endgültige Zuweisung der Unionsbeihilfe für Schulobst und -gemüse sowie Schulmilch an die Mitgliedstaaten für den Zeitraum 1. August 2022 bis 31. Juli 2023 und zur Änderung des Durchführungsbeschlusses (EU) 2021/462 (ABl. L 100 vom 28.3.2022, S. 55).

(4)  Durchführungsverordnung (EU) 2022/861 der Kommission vom 1. Juni 2022 mit Ausnahmevorschriften für zweite Anträge der Mitgliedstaaten auf Unionsbeihilfe für Schulobst und -gemüse sowie Schulmilch und zur Abweichung von der Durchführungsverordnung (EU) 2017/39 hinsichtlich der Neuzuweisung der Unionsbeihilfe für den Zeitraum vom 1. August 2022 bis zum 31. Juli 2023 (ABl. L 151 vom 2.6.2022, S. 42).


ANHANG I

„ANHANG I

Schuljahr 2022/2023

Mitgliedstaat

Endgültige Mittelzuweisung für Schulobst und -gemüse

in EUR

Endgültige Mittelzuweisung für Schulmilch

in EUR

Belgien

3 405 460

1 613 199

Bulgarien

2 145 826

1 030 342

Tschechien

3 515 512

1 784 619

Dänemark

1 855 060

1 460 645

Deutschland

20 810 417

9 696 041

Estland

520 903

751 337

Irland

1 811 303

900 398

Griechenland

3 221 670

1 550 685

Spanien

13 292 411

6 302 784

Frankreich

16 271 478

16 146 588

Kroatien

1 390 541

800 354

Italien

17 117 780

8 003 535

Zypern

390 044

400 177

Lettland

658 180

711 207

Litauen

966 451

1 081 456

Luxemburg

295 111

193 000

Ungarn

3 122 448

1 772 817

Malta

293 504

193 000

Niederlande

5 570 944

2 177 837

Österreich

2 301 768

1 044 680

Polen

12 494 071

10 739 507

Portugal

3 283 397

2 220 981

Rumänien

6 900 318

10 455 944

Slowenien

570 823

311 770

Slowakei

1 872 965

960 398

Finnland

1 599 047

3 824 689

Schweden

0

8 998 717

Insgesamt

125 677 429

95 126 707


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