Choose the experimental features you want to try

This document is an excerpt from the EUR-Lex website

Document 32021R2076

    Durchführungsverordnung (EU) 2021/2076 der Kommission vom 26. November 2021 zur Zulassung von aus Escherichia coli KCCM 80210 gewonnenem L-Tryptophan als Futtermittelzusatzstoff für alle Tierarten (Text von Bedeutung für den EWR)

    C/2021/8444

    ABl. L 426 vom 29.11.2021, p. 1–3 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, GA, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

    Legal status of the document In force

    ELI: http://data.europa.eu/eli/reg_impl/2021/2076/oj

    29.11.2021   

    DE

    Amtsblatt der Europäischen Union

    L 426/1


    DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2021/2076 DER KOMMISSION

    vom 26. November 2021

    zur Zulassung von aus Escherichia coli KCCM 80210 gewonnenem L-Tryptophan als Futtermittelzusatzstoff für alle Tierarten

    (Text von Bedeutung für den EWR)

    DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

    gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

    gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. September 2003 über Zusatzstoffe zur Verwendung in der Tierernährung (1), insbesondere auf Artikel 9 Absatz 2,

    in Erwägung nachstehender Gründe:

    (1)

    Die Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 schreibt vor, dass Zusatzstoffe zur Verwendung in der Tierernährung zugelassen werden müssen, und regelt die Voraussetzungen und Verfahren für die Erteilung einer solchen Zulassung.

    (2)

    Gemäß Artikel 7 der Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 wurde ein Antrag auf Zulassung von L-Tryptophan, gewonnen aus Escherichia coli KCCM 80210, gestellt. Dem Antrag waren die gemäß Artikel 7 Absatz 3 der Verordnung vorgeschriebenen Angaben und Unterlagen beigefügt.

    (3)

    Der Antrag betrifft die Zulassung von L-Tryptophan aus Escherichia coli KCCM 80210, das in die Zusatzstoffkategorie „ernährungsphysiologische Zusatzstoffe“ und die Funktionsgruppe „Aminosäuren, deren Salze und Analoge“ einzuordnen ist, als Futtermittelzusatzstoff für alle Tierarten.

    (4)

    Die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit (im Folgenden die „Behörde“) zog in ihrem Gutachten vom 27. Januar 2021 (2) den Schluss, dass L-Tryptophan aus Escherichia coli KCCM 80210 unter den vorgeschlagenen Verwendungsbedingungen keine schädlichen Auswirkungen auf die Gesundheit von Nichtwiederkäuern, die Verbrauchersicherheit oder die Umwelt hat. Damit L-Tryptophan für Wiederkäuer sicher ist, sollte es vor dem Abbau im Pansen geschützt werden. Die Behörde stellte fest, dass der zu bewertende Zusatzstoff leicht augenreizend wirkt. Aufgrund der Endotoxinaktivität des Zusatzstoffs und seines Staubbildungspotenzials besteht ein Inhalationsrisiko. Daher ist die Kommission der Auffassung, dass geeignete Schutzmaßnahmen ergriffen werden sollten, um schädliche Auswirkungen auf die menschliche Gesundheit, insbesondere in Bezug auf die Verwender des Zusatzstoffs, zu vermeiden.

    (5)

    Die Behörde erklärte, dass L-Tryptophan, gewonnen aus Escherichia coli KCCM 80210, eine wirksame Quelle der essenziellen Aminosäure Tryptophan für Nichtwiederkäuer darstellt; damit das zusätzliche L-Tryptophan aus Escherichia coli KCCM 80210 bei Wiederkäuern genauso wirksam ist wie bei Nichtwiederkäuern, sollte es vor dem Abbau im Pansen geschützt werden. Besondere Vorgaben für die Überwachung nach dem Inverkehrbringen hält die Behörde nicht für erforderlich. Sie hat außerdem den Bericht über die Methode zur Analyse des Futtermittelzusatzstoffs in Futtermitteln geprüft, den das mit der Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 eingerichtete Referenzlabor vorgelegt hat.

    (6)

    Die Bewertung von L-Tryptophan aus Escherichia coli KCCM 80210 hat ergeben, dass die Bedingungen für die Zulassung gemäß Artikel 5 der Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 erfüllt sind. Daher sollte die Verwendung dieses Stoffs gemäß den Angaben im Anhang der vorliegenden Verordnung zugelassen werden.

    (7)

    Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für Pflanzen, Tiere, Lebensmittel und Futtermittel —

    HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

    Artikel 1

    Der im Anhang beschriebene Stoff, der in die Zusatzstoffkategorie „ernährungsphysiologische Zusatzstoffe“ und die Funktionsgruppe „Aminosäuren, deren Salze und Analoge“ einzuordnen ist, wird unter den im Anhang aufgeführten Bedingungen als Zusatzstoff in der Tierernährung zugelassen.

    Artikel 2

    Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

    Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

    Brüssel, den 26. November 2021

    Für die Kommission

    Die Präsidentin

    Ursula VON DER LEYEN


    (1)  ABl. L 268 vom 18.10.2003, S. 29.

    (2)  EFSA Journal 2021;19(3):6425.


    ANHANG

    Kennnummer des Zusatzstoffs

    Name des Zulassungsinhabers

    Zusatzstoff

    Zusammensetzung, chemische Bezeichnung, Beschreibung, Analysemethode

    Tierart oder Tierkategorie

    Höchstalter

    Mindestgehalt

    Höchstgehalt

    Sonstige Bestimmungen

    Geltungsdauer der Zulassung

    mg/kg Alleinfuttermittel mit einem Feuchtigkeitsgehalt von 12 %

    Kategorie: ernährungsphysiologische Zusatzstoffe

    Funktionsgruppe: Aminosäuren, deren Salze und Analoge

    3c440i

    -

    L-Tryptophan

    Zusammensetzung des Zusatzstoffs

    Pulver mit einem Mindestgehalt an L-Tryptophan von 98 % (in der Trockensubstanz) und einem maximalen Feuchtigkeitsgehalt von 1 %.

    Höchstgehalt an 1,1′-Ethyliden-bis-L-tryptophan (EBT) von 10 mg/kg.

    Alle Tierarten

    -

    -

    -

    1.

    Der Futtermittelunternehmer, der den Zusatzstoff in Verkehr bringt, muss sicherstellen, dass dessen Endotoxingehalt und Staubbildungspotenzial zu einer Exposition gegenüber Endotoxin von höchstens 1600 IE Endotoxinen/m3 Luft (2) führen.

    2.

    Bei Wiederkäuern muss L-Tryptophan vor dem Abbau im Pansen geschützt werden.

    3.

    In der Kennzeichnung des Zusatzstoffs und der Vormischungen ist Folgendes anzugeben:

    „Bei der Supplementierung mit L-Tryptophan müssen alle essenziellen und bedingt essenziellen Aminosäuren berücksichtigt werden, um einer unausgewogenen Ernährung vorzubeugen.“

    4.

    Die Futtermittelunternehmer müssen für die Verwender von Zusatzstoff und Vormischungen operative Verfahren und organisatorische Maßnahmen festlegen, um potenzielle Risiken beim Einatmen und bei Haut- oder Augenkontakt zu vermeiden. Können diese Risiken durch solche Verfahren und Maßnahmen nicht beseitigt oder auf ein Minimum reduziert werden, so sind Zusatzstoff und Vormischungen mit persönlicher Schutzausrüstung, einschließlich Augen-, Haut- und Atemschutz, zu verwenden.

    19. Dezember 2031

    Charakterisierung des Wirkstoffs

    L-Tryptophan, gewonnen durch Fermentierung mit Escherichia coli KCCM 80210

    Chemische Formel: C11H12N2O2

    CAS-Nr.: 73-22-3

    Analysemethoden  (1)

    Zur Identifizierung von L-Tryptophan im Futtermittelzusatzstoff:

    „L-tryptophan monograph“ (Food Chemical Codex).

    Zur Bestimmung von Tryptophan im Futtermittelzusatzstoff und in Vormischungen:

    Hochleistungsflüssigchromatografie mit Fluoreszenzdetektion (HPLC-FLD) — EN ISO 13904.

    Zur Bestimmung von Tryptophan in Mischfuttermitteln und Einzelfuttermitteln:

    Hochleistungsflüssigchromatografie mit Fluoreszenzdetektion (HPLC-FLD); Verordnung (EG) Nr. 152/2009 der Kommission  (3) (Anhang III Teil G).


    (1)  Nähere Informationen zu den Analysemethoden siehe Website des Referenzlabors unter https://ec.europa.eu/jrc/en/eurl/feed-additives/evaluation-reports

    (2)  Die Exposition wurde auf der Grundlage des Endotoxingehalts und des Staubbildungspotenzials des Zusatzstoffs gemäß der von der EFSA angewandten Methode berechnet (EFSA Journal 2015;13(2):4015); Analysemethode: Europäisches Arzneibuch 2.6.14 (bakterielle Endotoxine).

    (3)  Verordnung (EG) Nr. 152/2009 der Kommission vom 27. Januar 2009 zur Festlegung der Probenahmeverfahren und Analysemethoden für die amtliche Untersuchung von Futtermitteln (ABl. L 54 vom 26.2.2009, S. 1).


    Top