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Document 32021R0340

Delegierte Verordnung (EU) 2021/340 der Kommission vom 17. Dezember 2020 zur Änderung der Delegierten Verordnungen (EU) 2019/2013, (EU) 2019/2014, (EU) 2019/2015, (EU) 2019/2016, (EU) 2019/2017 und (EU) 2019/2018 in Bezug auf die Anforderungen an die Energieverbrauchskennzeichnung von elektronischen Displays, Haushaltswaschmaschinen und Haushaltswaschtrocknern, Lichtquellen, Kühlgeräten, Haushaltsgeschirrspülern und Kühlgeräten mit Direktverkaufsfunktion (Text von Bedeutung für den EWR)

C/2020/8787

ABl. L 68 vom 26.2.2021, p. 62–107 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, GA, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

Legal status of the document In force

ELI: http://data.europa.eu/eli/reg_del/2021/340/oj

26.2.2021   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 68/62


DELEGIERTE VERORDNUNG (EU) 2021/340 DER KOMMISSION

vom 17. Dezember 2020

zur Änderung der Delegierten Verordnungen (EU) 2019/2013, (EU) 2019/2014, (EU) 2019/2015, (EU) 2019/2016, (EU) 2019/2017 und (EU) 2019/2018 in Bezug auf die Anforderungen an die Energieverbrauchskennzeichnung von elektronischen Displays, Haushaltswaschmaschinen und Haushaltswaschtrocknern, Lichtquellen, Kühlgeräten, Haushaltsgeschirrspülern und Kühlgeräten mit Direktverkaufsfunktion

(Text von Bedeutung für den EWR)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) 2017/1369 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. Juli 2017 zur Festlegung eines Rahmens für die Energieverbrauchskennzeichnung und zur Aufhebung der Richtlinie 2010/30/EU (1), insbesondere auf Artikel 11 Absatz 5 und Artikel 16,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

In der Verordnung (EU) 2017/1369 wird der Kommission die Befugnis übertragen, delegierte Rechtsakte zu erlassen.

(2)

In den Delegierten Verordnungen (EU) 2019/2013 (2), (EU) 2019/2014 (3), (EU) 2019/2015 (4), (EU) 2019/2016 (5), (EU) 2019/2017 (6) und (EU) 2019/2018 (7) der Kommission (im Folgenden die „geänderten Verordnungen“) wurden Bestimmungen für die Energieverbrauchskennzeichnung von elektronischen Displays, Haushaltswaschmaschinen und Haushaltswaschtrocknern, Lichtquellen, Kühlgeräten, Haushaltsgeschirrspülern und Kühlgeräten mit Direktverkaufsfunktion festgelegt.

(3)

Um Unsicherheit bei den Herstellern und nationalen Marktaufsichtsbehörden hinsichtlich der in die technische Dokumentation und in die Produktdatenbank aufzunehmenden Werte und der Prüftoleranzen zu vermeiden, sollte eine Definition des Begriffs „angegebene Werte“ hinzugefügt werden.

(4)

Die technische Dokumentation sollte ausreichende Informationen enthalten, um den Marktaufsichtsbehörden die Prüfung der auf dem Label und im Produktdatenblatt veröffentlichten Werte zu ermöglichen. Im Einklang mit Artikel 12 der Verordnung (EU) 2017/1369 sollten die angegebenen Werte des Modells in die Produktdatenbank eingegeben werden.

(5)

Die relevanten Produktparameter sollten mithilfe zuverlässiger, genauer und reproduzierbarer Methoden gemessen oder berechnet werden. Diese Methoden sollten dem anerkannten Stand der Messtechnik sowie gegebenenfalls harmonisierten Normen Rechnung tragen, die von den in Anhang I der Verordnung (EU) Nr. 1025/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates (8) genannten europäischen Normungsorganisationen erlassen wurden.

(6)

Produkte, die Lichtquellen enthalten, die für die Nachprüfung nicht ohne Beschädigung einer oder mehrerer Lichtquellen entnommen werden können, sollten bei der Konformitätsbewertung und Nachprüfung als Lichtquellen geprüft werden.

(7)

Für elektronische Displays wurden bisher keine harmonisierten Normen entwickelt, und die einschlägigen bestehenden Normen decken nicht alle erforderlichen regulierten Parameter ab; dies betrifft insbesondere den hohen Dynamikumfang (High Dynamic Range) und die automatische Helligkeitsregelung (Automatic Brightness Control). Bis zur Verabschiedung harmonisierter Normen für diese Produktgruppen durch die europäischen Normungsorganisationen sollten die in dieser Verordnung dargelegten übergangsweise geltenden Methoden oder andere zuverlässige, genaue und reproduzierbare Verfahren, die dem allgemein anerkannten Stand der Technik Rechnung tragen, angewandt werden, um die Vergleichbarkeit der Messungen und Berechnungen sicherzustellen.

(8)

Vertikale Kühlmöbel mit statischer Kühlung und nicht durchsichtigen Türen sind gewerbliche Kühlgeräte im Sinne der Delegierten Verordnung (EU) 2015/1094 der Kommission (9) und sollten daher vom Anwendungsbereich der Delegierten Verordnung (EU) 2019/2018 ausgenommen werden.

(9)

Die Terminologie und die Prüfmethoden der Verordnung (EU) 2019/2018 entsprechen der Terminologie und den Prüfmethoden der Normen EN 16901, EN 16902, EN 50597, EN ISO 23953-2 und EN 16838.

(10)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen wurden gemäß den Artikeln 14 und 17 der Verordnung (EU) 2017/1369 mit dem Konsultationsforum und den Sachverständigen der Mitgliedstaaten erörtert.

(11)

Die Delegierten Verordnungen (EU) 2019/2013, (EU) 2019/2014, (EU) 2019/2015, (EU) 2019/2016, (EU) 2019/2017 und (EU) 2019/2018 sollten daher entsprechend geändert werden —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Änderungen der Delegierten Verordnung (EU) 2019/2013

Die Delegierte Verordnung (EU) 2019/2013 wird wie folgt geändert:

1.

Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe g erhält folgende Fassung:

„g)

elektronische Displays, bei denen es sich um Komponenten oder Baugruppen im Sinne des Artikels 2 Nummer 2 der Richtlinie 2009/125/EG handelt,“.

2.

Artikel 2 wird wie folgt geändert:

a)

Nummer 10 erhält folgende Fassung:

„10.

‚HiNA‘ bedeutet hohe Netzwerk-Verfügbarkeit (High Network Availability) im Sinne des Artikels 2 der Verordnung (EG) Nr. 1275/2008 der Kommission (*1);

(*1)  Verordnung (EG) Nr. 1275/2008 der Kommission vom 17. Dezember 2008 zur Durchführung der Richtlinie 2005/32/EG des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf die Festlegung von Ökodesign-Anforderungen an den Stromverbrauch elektrischer und elektronischer Haushalts- und Bürogeräte im Bereitschafts- und im Aus-Zustand sowie im vernetzten Bereitschaftsbetrieb (ABl. L 339 vom 18.12.2008, S. 45).“;"

b)

Nummer 17 wird gestrichen.

3.

Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe b erhält folgende Fassung:

„b)

die im Produktdatenblatt nach Anhang V enthaltenen Parameterwerte in den öffentlichen Teil der Produktdatenbank eingegeben werden;“.

4.

Die Anhänge I, II, III, IV, V, VI und IX werden gemäß Anhang I der vorliegenden Verordnung geändert.

Artikel 2

Änderungen der Delegierten Verordnung (EU) 2019/2014

Die Delegierte Verordnung (EU) 2019/2014 wird wie folgt geändert:

1.

Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe b erhält folgende Fassung:

„b)

die im Produktdatenblatt nach Anhang V enthaltenen Parameterwerte in den öffentlichen Teil der Produktdatenbank eingegeben werden;“.

2.

Die Anhänge I, IV, V, VI, VIII, IX und X werden gemäß Anhang II der vorliegenden Verordnung geändert.

Artikel 3

Änderungen der Delegierten Verordnung (EU) 2019/2015

Die Delegierte Verordnung (EU) 2019/2015 wird wie folgt geändert:

1.

Artikel 2 Nummer 3 erhält folgende Fassung:

„3.

‚umgebendes Produkt‘ bezeichnet ein Produkt, das eine oder mehrere Lichtquellen oder separate Betriebsgeräte oder beides enthält, darunter unter anderem Leuchten, die zur separaten Überprüfung der enthaltenen Lichtquelle(n) zerlegt werden können, sowie Haushaltsgeräte oder Möbel (Regale, Spiegel, Vitrinen), die eine oder mehrere Lichtquellen enthalten.“

2.

Artikel 3 wird wie folgt geändert:

a)

Absatz 1 Buchstabe b erhält folgende Fassung:

„b)

die im Produktdatenblatt nach Anhang V enthaltenen Parameterwerte in den öffentlichen Teil der Produktdatenbank eingegeben werden;“;

b)

Absatz 1 Buchstabe i erhält folgende Fassung:

„i)

abweichend von Artikel 11 Absatz 13 Buchstabe b der Verordnung (EU) 2017/1369 auf Anfrage von Händlern gemäß Artikel 4 Buchstabe e gedruckte Labels zur Neukennzeichnung von Produkten als Aufkleber bereitgestellt werden, die dieselbe Größe aufweisen wie die bereits vorhandenen Labels.“;

c)

Folgender Absatz 1a wird eingefügt:

„(1a)   Abweichend von Artikel 11 Absatz 13 Buchstabe a der Verordnung (EU) 2017/1369 muss der Lieferant Lichtquellen beim Inverkehrbringen bis zum 31. August 2021 mit dem bestehenden Label und ab dem 1. September 2021 mit dem neu skalierten Label versehen. Der Lieferant kann Lichtquellen, die zwischen dem 1. Juli und dem 31. August 2021 in Verkehr gebracht werden, auch bereits mit dem neu skalierten Label versehen, wenn vor dem 1. Juli 2021 keine Lichtquellen desselben oder eines gleichwertigen Modells in Verkehr gebracht wurden. In diesem Fall darf der Händler diese Lichtquellen nicht vor dem 1. September 2021 zum Verkauf anbieten. Der Lieferant teilt dem betreffenden Händler dies so bald wie möglich mit, unter anderem wenn seine Angebote an die Händler solche Lichtquellen umfassen.“

3.

Artikel 4 Buchstabe e erhält folgende Fassung:

„e)

abweichend von Artikel 11 Absatz 13 der Verordnung (EU) 2017/1369 vorhandene Labels von Lichtquellen an den Verkaufsstellen binnen achtzehn Monaten nach Geltungsbeginn dieser Verordnung durch die neu skalierten Labels so ersetzt werden, dass das vorhandene Label abgedeckt wird, auch wenn es auf die Verpackung gedruckt oder an der Verpackung befestigt wurde.“.

4.

In Artikel 10 wird der letzte Absatz wie folgt geändert:

„Sie gilt ab dem 1. September 2021. Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe b gilt jedoch ab dem 1. Mai 2021 und Artikel 3 Absatz 2 Buchstabe a gilt ab dem 1. März 2022.“

5.

Die Anhänge I, III, IV, V, VI und IX werden gemäß Anhang III der vorliegenden Verordnung geändert.

Artikel 4

Änderungen der Delegierten Verordnung (EU) 2019/2016

Die Delegierte Verordnung (EU) 2019/2016 wird wie folgt geändert:

1.

Artikel 2 Nummer 31 erhält folgende Fassung:

„31.

‚mobiles Kühlgerät‘ bezeichnet ein Kühlgerät, das verwendet werden kann, wenn kein Zugang zum öffentlichen Stromnetz besteht, und das Kleinspannungsstrom (< 120 V Gleichstrom) oder Brennstoffe oder beide als Energiequelle für die Kühlfunktion nutzt; dies umfasst auch Kühlgeräte, die außer mit Kleinspannungsstrom oder Brennstoffen oder beiden auch über einen separat erworbenen externen Gleichrichter mit Netzstrom betrieben werden können. Ein Gerät, das mit einem Gleichrichter in Verkehr gebracht wird, ist kein mobiles Kühlgerät;“.

2.

Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe b erhält folgende Fassung:

„b)

die im Produktdatenblatt nach Anhang V enthaltenen Parameterwerte in den öffentlichen Teil der Produktdatenbank eingegeben werden;“.

3.

In Artikel 11 erhält der letzte Absatz folgende Fassung:

„Sie gilt ab dem 1. März 2021. Artikel 10 gilt jedoch ab dem 25. Dezember 2019, Artikel 3 Absatz 1 Buchstaben a, b und c gilt ab dem 1. November 2020 und die Verpflichtung zur Angabe der Energieeffizienzklasse für die in Anhang V Tabelle 6 genannten Lichtquellenparameter gilt ab dem 1. März 2022.“

4.

Die Anhänge I, II, IV, V, VI und IX werden gemäß Anhang IV der vorliegenden Verordnung geändert.

Artikel 5

Änderungen der Delegierten Verordnung (EU) 2019/2017

Die Delegierte Verordnung (EU) 2019/2017 wird wie folgt geändert:

1.

Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe b erhält folgende Fassung:

„b)

die im Produktdatenblatt nach Anhang V enthaltenen Parameterwerte in den öffentlichen Teil der Produktdatenbank eingegeben werden;“.

2.

Die Anhänge I, II, IV, V, VI und IX werden gemäß Anhang V der vorliegenden Verordnung geändert.

Artikel 6

Änderungen der Delegierten Verordnung (EU) 2019/2018

Die Delegierte Verordnung (EU) 2019/2018 wird wie folgt geändert:

1.

Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe j erhält folgende Fassung:

„j)

Eckkühlmöbel/Kühlmöbel mit gebogener Form und Rundkühlmöbel;“.

2.

Artikel 2 wird wie folgt geändert:

a)

Nummer 15 erhält folgende Fassung:

„15.

‚Eckkühlmöbel/Kühlmöbel mit gebogener Form‘ bezeichnet ein Kühlgerät mit Direktverkaufsfunktion, das dazu dient, die geometrische Kontinuität zwischen zwei geraden Kühlmöbeln herzustellen, die in einem Winkel zueinander angeordnet sind und/oder eine Kurve bilden. Ein Eckkühlmöbel/Kühlmöbel mit gebogener Form hat keine erkennbare Längsachse oder Länge, da es nur aus einer Füllform (Keil oder Ähnlichem) besteht und nicht dafür ausgelegt ist, als eigenständige Kühleinheit betrieben zu werden. Die beiden Seiten des Eckkühlmöbels/Kühlmöbels mit gebogener Form bilden einen Winkel zwischen 30° und 90°;“;

b)

Folgende Nummer 25 wird angefügt:

„25.

‚Rundkühlmöbel‘ bezeichnet ein rundes/kreisförmiges Kühlmöbel für Supermärkte, das als eigenständige Kühleinheit oder als Einheit zur Verbindung zweier gerader Kühlmöbel installiert werden kann. Rundkühlmöbel können auch mit einem Drehsystem ausgestattet sein, das den Auslagenbereich der Lebensmittel über einen Winkel von 360° sichtbar macht;“;

c)

Folgende Nummer 26 wird angefügt:

„26.

‚Kühlmöbel für Supermärkte‘ bezeichnet ein Kühlgerät mit Direktverkaufsfunktion, das für den Verkauf und die Präsentation von Lebensmitteln und anderen Waren im Einzelhandel, z. B. in Supermärkten, bestimmt ist. Getränkekühler, gekühlte Verkaufsautomaten, Verkaufskühlmöbel für Speiseeis und Speiseeis-Gefriermaschinen gelten nicht als Kühlmöbel für Supermärkte.“

3.

Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe b erhält folgende Fassung:

„b)

die im Produktdatenblatt nach Anhang V enthaltenen Parameterwerte in den öffentlichen Teil der Produktdatenbank eingegeben werden;“.

4.

In Artikel 9 erhält der letzte Absatz folgende Fassung:

„Sie gilt ab dem 1. März 2021, mit Ausnahme der Verpflichtung, die Energieeffizienzklasse für die in Anhang V Tabelle 10 Teil 5 genannten Lichtquellenparameter anzugeben; diese Verpflichtung gilt ab dem 1. März 2022.“

5.

Die Anhänge I, III, IV, V, VI und IX werden gemäß Anhang VI der vorliegenden Verordnung geändert.

Artikel 7

Inkrafttreten und Geltungsbeginn

Diese Verordnung tritt am dritten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Artikel 1 Absatz 4, Artikel 2 Absatz 2, Artikel 4 Absatz 4, Artikel 5 Absatz 2 und Artikel 6 Absatz 5 gelten ab dem 1. Mai 2021. Artikel 3 Absatz 2 Buchstabe a gilt ab dem 1. Mai 2021. Artikel 3 Absatz 2 Buchstabe c gilt ab dem 1. Juli 2021. Artikel 3 Absatz 1, Artikel 3 Absatz 2 Buchstabe b und Artikel 3 Absätze 3 und 5 gelten ab dem 1. September 2021.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 17. Dezember 2020

Für die Kommission

Die Präsidentin

Ursula VON DER LEYEN


(1)  ABl. L 198 vom 28.7.2017, S. 1.

(2)  Delegierte Verordnung (EU) 2019/2013 der Kommission vom 11. März 2019 zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2017/1369 des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf die Energieverbrauchskennzeichnung elektronischer Displays und zur Aufhebung der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 1062/2010 der Kommission (ABl. L 315 vom 5.12.2019, S. 1).

(3)  Delegierte Verordnung (EU) 2019/2014 der Kommission vom 11. März 2019 zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2017/1369 des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf die Energieverbrauchskennzeichnung von Haushaltswaschmaschinen und Haushaltswaschtrocknern sowie zur Aufhebung der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 1061/2010 der Kommission und der Richtlinie 96/60/EG der Kommission (ABl. L 315 vom 5.12.2019, S. 29).

(4)  Delegierte Verordnung (EU) 2019/2015 der Kommission vom 11. März 2019 zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2017/1369 des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf die Energieverbrauchskennzeichnung von Lichtquellen und zur Aufhebung der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 874/2012 der Kommission (ABl. L 315 vom 5.12.2019, S. 68).

(5)  Delegierte Verordnung (EU) 2019/2016 der Kommission vom 11. März 2019 zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2017/1369 des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf die Energieverbrauchskennzeichnung von Kühlgeräten und zur Aufhebung der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 1060/2010 der Kommission (ABl. L 315 vom 5.12.2019, S. 102).

(6)  Delegierte Verordnung (EU) 2019/2017 der Kommission vom 11. März 2019 zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2017/1369 des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf die Energieverbrauchskennzeichnung von Haushaltsgeschirrspülern und zur Aufhebung der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 1059/2010 der Kommission (ABl. L 315 vom 5.12.2019, S. 134).

(7)  Delegierte Verordnung (EU) 2019/2018 der Kommission vom 11. März 2019 zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2017/1369 des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf die Energieverbrauchskennzeichnung von Kühlgeräten mit Direktverkaufsfunktion (ABl. L 315 vom 5.12.2019, S. 155).

(8)  Verordnung (EU) Nr. 1025/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2012 zur europäischen Normung, zur Änderung der Richtlinien 89/686/EWG und 93/15/EWG des Rates sowie der Richtlinien 94/9/EG, 94/25/EG, 95/16/EG, 97/23/EG, 98/34/EG, 2004/22/EG, 2007/23/EG, 2009/23/EG und 2009/105/EG des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung des Beschlusses 87/95/EWG des Rates und des Beschlusses Nr. 1673/2006/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 316 vom 14.11.2012, S. 12).

(9)  Delegierte Verordnung (EU) 2015/1094 der Kommission vom 5. Mai 2015 zur Ergänzung der Richtlinie 2010/30/EU des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf die Energieverbrauchskennzeichnung von gewerblichen Kühllagerschränken (ABl. L 177 vom 8.7.2015, S. 2).


ANHANG I

Die Anhänge I, II, III, IV, V, VI und IX der Delegierten Verordnung (EU) 2019/2013 werden wie folgt geändert:

1.

In Anhang I werden die folgenden Nummern 29 und 30 angefügt:

„29.

‚angegebene Werte‘ bezeichnet die Werte, die der Lieferant für die zu beschreibenden, zu berechnenden oder zu messenden technischen Parameter gemäß Artikel 3 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2017/1369 sowie gemäß Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe d und Anhang VI der vorliegenden Verordnung für die Nachprüfung durch die Behörden der Mitgliedstaaten bereitstellt;“-,

„30.

‚Garantie‘ bezeichnet jede gegenüber dem Verbraucher eingegangene Verpflichtung des Einzelhändlers oder Lieferanten,

a)

den Kaufpreis zu erstatten oder

b)

die elektronischen Displays zu ersetzen, zu reparieren oder in anderer Form zu bearbeiten, falls sie nicht die in der Garantieerklärung oder der einschlägigen Werbung aufgeführten Eigenschaften aufweisen.“

2.

In Anhang II wird am Ende des Abschnitts B folgender Wortlaut eingefügt:

„Für die Berechnung des EEI sind die angegebenen Werte der Leistungsaufnahme im Ein-Zustand (Pmeasured ) und der Anzeigeoberfläche (A) gemäß Anhang VI Tabelle 5 zu verwenden.“

3.

In Anhang III wird in Nummer 2 Buchstabe f Punkt 10 folgender Absatz angefügt:

„Unterstützt das elektronische Display HDR nicht, so werden das HDR-Piktogramm und die Buchstaben der Energieeffizienzklassen nicht dargestellt. Das Bildschirm-Piktogramm, das die Bildschirmgröße und -auflösung angibt, befindet sich vertikal zentriert im Bereich unterhalb der Angabe des Energieverbrauchs.“

4.

Anhang IV wird wie folgt geändert:

a)

Folgender zweiter Absatz wird eingefügt:

„Solange es keine einschlägigen Normen gibt und keine Verweise auf einschlägige harmonisierte Normen im Amtsblatt veröffentlicht wurden, sind die in Anhang IIIa der Verordnung (EU) 2019/2021 der Kommission zur Festlegung von Ökodesign-Anforderungen an elektronische Displays beschriebenen übergangsweise geltenden Methoden oder andere zuverlässige, genaue und reproduzierbare Verfahren, die dem allgemein anerkannten Stand der Technik Rechnung tragen, anzuwenden.“

b)

Am Ende des Anhangs wird folgender Wortlaut eingefügt:

„Die Messungen des Standard-Dynamikumfangs (SDR), des hohen Dynamikumfangs (HDR), der Bildschirmluminanz für die automatische Helligkeitsregelung (ABC) und des Spitzenweißluminanzverhältnisses sowie weitere Luminanzmessungen erfolgen gemäß Anhang III Tabelle 3a der Verordnung (EU) 2019/2021 der Kommission.“

5.

In Anhang V erhält Tabelle 4 folgende Fassung:

 

Parameter

Parameter-Wert und Genauigkeit

Einheit

Anmerkungen

1.

Name oder Handelsmarke des Lieferanten  (2)  (3).

 

TEXT

 

 

Anschrift des Lieferanten  (2)  (3)  (4).

 

 

Angaben gemäß der Registrierung des Lieferanten in der Produktdatenbank.

2.

Modellkennung  (2)

 

TEXT

 

3.

Energieeffizienzklasse bei Standard-Dynamikumfang (SDR)

[A/B/C/D/E/F/G]

 

 

4.

Leistungsaufnahme im Ein-Zustand bei Standard-Dynamikumfang (SDR)

X,X

W

Gerundet auf eine Dezimalstelle bei Leistungswerten bis 100 W und gerundet auf die nächste ganze Zahl bei Leistungswerten von mindestens 100 W

5.

Energieeffizienzklasse (HDR)

[A/B/C/D/E/F/G] oder entfällt

 

Nicht vom Lieferanten einzugeben, wenn der endgültige Inhalt dieser Zelle in der Produktdatenbank automatisch generiert wird; ‚entfällt‘, falls kein HDR vorhanden ist

6.

Leistungsaufnahme im Ein-Zustand bei hohem Dynamikumfang (HDR), falls vorhanden

X,X

W

Gerundet auf eine Dezimalstelle bei Leistungswerten unter 100 W und gerundet auf die nächste ganze Zahl bei Leistungswerten von mindestens 100 W (Wert ist ‚0‘, falls ‚entfällt‘)

7.

Leistungsaufnahme im Aus-Zustand, falls zutreffend

X,X

W

 

8.

Leistungsaufnahme im Bereitschaftszustand, falls zutreffend

X,X

W

 

9.

Leistungsaufnahme im vernetzten Bereitschaftsbetrieb, falls zutreffend

X,X

W

 

10.

Art des elektronischen Displays

[Fernsehgerät/Monitor/Signage-Display/sonstige]

 

Eine auswählen

11.

Seitenverhältnis

X

:

Y

ganze Zahl

z. B. 16:9, 21:9 usw.

12.

Bildschirmauflösung

X

×

Y

Pixel

Zahl der horizontalen und vertikalen Pixel

13.

Bildschirmdiagonale

X,X

cm

auf eine Dezimalstelle gerundet

14.

Bildschirmdiagonale

X

Zoll

Fakultativ, Größe in Zoll, gerundet auf die nächste ganze Zahl

15.

Sichtbare Bildschirmfläche

X,X

dm2

auf eine Dezimalstelle gerundet

16.

Verwendete Panel-Technologie

TEXT

 

z. B. LCD/LED LCD/QLED LCD/OLED/MikroLED/QDLED/SED/FED/EPD usw.

17.

Automatische Helligkeitsregelung (ABC) vorhanden

[JA/NEIN]

 

Muss standardmäßig aktiviert sein (falls JA)

18.

Spracherkennungssensor vorhanden

[JA/NEIN]

 

 

19.

Anwesenheitssensor vorhanden

[JA/NEIN]

 

Muss standardmäßig aktiviert sein (falls JA)

20.

Bildwiederholfrequenz (Standard)

X

Hz

 

21.

Mindestens garantierte Verfügbarkeit von Software- und Firmware-Aktualisierungen (ab dem Zeitpunkt der Beendigung des Inverkehrbringens)  (2)  (3)

X

Jahre

Gemäß Anhang II Abschnitt E Nummer 1 der Verordnung (EU) 2019/2021 der Kommission  (1)

22.

Mindestens garantierte Verfügbarkeit von Ersatzteilen (ab dem Zeitpunkt der Beendigung des Inverkehrbringens)  (2)  (3)

X

Jahre

Gemäß Anhang II Abschnitt E Nummer 1 der Verordnung (EU) 2019/2021 der Kommission

23.

Mindestens garantierte Produktunterstützung  (2)  (3)

X

Jahre

Gemäß Anhang II Abschnitt E Nummer 1 der Verordnung (EU) 2019/2021 der Kommission

 

Mindestlaufzeit der vom Lieferanten angebotenen allgemeinen Garantie  (2)  (3)

X

Jahre

 

24.

Art der Stromversorgung (Netzteil)

Intern/extern/extern genormt

 

Eine auswählen

25.

Externes Netzteil (nicht genormt, in der Verkaufsverpackung enthalten)

i

 

TEXT

Beschreibung

 

ii

Eingangsspannung

X

V

 

iii

Ausgangsspannung

X,X

V

 

26.

Genormtes externes Netzteil (oder geeignetes Netzteil, falls nicht in der Verkaufsverpackung enthalten)

i

Name oder Liste unterstützter Normen

TEXT

 

ii

Benötigte Ausgangsspannung

X,X

V

 

iii

Benötigte Stromstärke (Mindestwert)

X,X

A

 

iv

Benötigte Stromfrequenz

XX

Hz

 

6.

Anhang VI wird wie folgt geändert:

a)

Die Nummern 1 bis 5 erhalten folgende Fassung:

„(1)

eine allgemeine, für eine eindeutige und unmittelbare Identifizierung geeignete Beschreibung des Modells;

(2)

Verweise auf die angewandten harmonisierten Normen oder auf sonstige angewandte Messnormen;

(3)

besondere Vorkehrungen, die bei der Montage, Installation, Wartung und Prüfung des Modells zu treffen sind;

(4)

die Werte der in Tabelle 5 aufgeführten technischen Parameter; diese Werte gelten für die Zwecke des Nachprüfungsverfahrens nach Anhang IX als die angegebenen Werte;

(5)

die Angaben und die Ergebnisse der Berechnungen gemäß Anhang IV;

(6)

die Prüfbedingungen, sofern unter Nummer 2 nicht hinreichend beschrieben;

(7)

etwaige gleichwertige Modelle, einschließlich der Modellkennungen.

Diese Angaben sind gleichzeitig die vorgeschriebenen besonderen Teile der technischen Dokumentation, die der Lieferant gemäß Artikel 12 Absatz 5 der Verordnung (EU) 2017/1369 in die Datenbank eingeben muss.“

b)

Tabelle 5 erhält folgende Fassung:

„Tabelle 5

Technische Parameter des Modells und angegebene Werte

 

Parameter

Parameter-Wert und Genauigkeit

Einheit

Angegebener Wert

Allgemeines

1

Name oder Handelsmarke des Lieferanten

TEXT

 

 

2

Modellkennung

TEXT

 

 

3

Energieeffizienzklasse bei Standard-Dynamikumfang (SDR)

[A/B/C/D/E/F/G]

A — G

 

4

Leistungsaufnahme im Ein-Zustand bei Standard-Dynamikumfang (SDR)

XXX,X

W

 

5

Energieeffizienzklasse bei hohem Dynamikumfang (HDR), falls vorhanden

[A/B/C/D/E/F/G] oder entfällt

A — G

 

6

Leistungsaufnahme im Ein-Zustand bei hohem Dynamikumfang (HDR)

XXX,X

W

 

7

Leistungsaufnahme im Aus-Zustand

X,X

W

 

8

Leistungsaufnahme im Bereitschaftszustand

X,X

W

 

9

Leistungsaufnahme im vernetzten Bereitschaftsbetrieb

X,X

W

 

10

Art des elektronischen Displays

[Fernsehgerät/Monitor/Signage-Display/sonstige]

TEXT

 

11

Seitenverhältnis

XX

:

XX

 

 

12

Bildschirmauflösung (Pixel)

X

×

X

 

 

13

Bildschirmdiagonale

XXX,X

cm

 

14

Bildschirmdiagonale

XX

Zoll

 

15

Sichtbare Bildschirmfläche

XXX,X

dm2

 

16

Verwendete Panel-Technologie

TEXT

 

 

17

Automatische Helligkeitsregelung (ABC) vorhanden

[JA/NEIN]

 

 

18

Spracherkennungssensor vorhanden

[JA/NEIN]

 

 

19

Anwesenheitssensor vorhanden

[JA/NEIN]

 

 

20

Bildwiederholfrequenz (Normalkonfiguration)

XXX

Hz

 

21

Mindestens garantierte Verfügbarkeit von Software- und Firmware-Aktualisierungen (ab dem Zeitpunkt der Beendigung des Inverkehrbringens nach Anhang II Buchstabe E Nummer 1 der Verordnung (EU) 2019/2021 der Kommission):

XX

Jahre

 

22

Mindestens garantierte Verfügbarkeit von Ersatzteilen (ab dem Zeitpunkt der Beendigung des Inverkehrbringens nach Anhang II Buchstabe E Nummer 1 der Verordnung (EU) 2019/2021 der Kommission):

XX

Jahre

 

23

Mindestens garantierte Verfügbarkeit von Ersatzteilen (ab dem Zeitpunkt der Beendigung des Inverkehrbringens nach Anhang II Buchstabe E Nummer 1 der Verordnung (EU) 2019/2021 der Kommission):

XX

Jahre

 

 

Mindestlaufzeit der vom Lieferanten angebotenen allgemeinen Garantie

XX

Jahre

 

Im Ein-Zustand

24

Spitzenweißluminanz in der maximalen Helligkeitskonfiguration

XXXX

cd/m2

 

25

Spitzenweißluminanz in der Normalkonfiguration

XXXX

cd/m2

 

26

Spitzenweißluminanzverhältnis (berechnet als

Wert der ‚Spitzenweißluminanz in der Normalkonfiguration‘, dividiert durch den Wert der ‚Spitzenweißluminanz in der maximalen Helligkeitskonfiguration‘ und multipliziert mit 100)

XX,X

%

 

Abschaltautomatik

27

Dauer des Ein-Zustands bis zum automatischen Umschalten des elektronischen Displays in den Bereitschafts- oder Aus-Zustand oder einen anderen Betriebszustand, in dem die geltenden Anforderungen an die Leistungsaufnahme im Aus-Zustand oder Bereitschaftszustand nicht überschritten werden

XX:XX

mm:ss

 

28

Für Fernsehgeräte: Dauer nach der letzten Nutzeraktion bis zum automatischen Umschalten des Fernsehgeräts in den Bereitschafts- oder Aus-Zustand oder einen anderen Zustand, in dem die geltenden Anforderungen an die Leistungsaufnahme im Aus-Zustand oder Bereitschaftszustand nicht überschritten werden

XX:XX

mm:ss

 

29

Für Fernsehgeräte, die mit einem Anwesenheitssensor ausgestattet sind: Dauer ohne registrierte Anwesenheit bis zum automatischen Umschalten des Fernsehgeräts in den Bereitschafts- oder Aus-Zustand oder einen anderen Zustand, in dem die geltenden Anforderungen an die Leistungsaufnahme im Aus-Zustand oder Bereitschaftszustand nicht überschritten werden

XX:XX

mm:ss

 

30

Für elektronische Displays außer Fernsehgeräten und Broadcast-Displays: Dauer ohne Registrierung einer Eingabe bis zum automatischen Umschalten des elektronischen Displays in den Bereitschafts- oder Aus-Zustand oder einen anderen Zustand, in dem die geltenden Anforderungen an die Leistungsaufnahme im Aus-Zustand oder Bereitschaftszustand nicht überschritten werden

XX:XX

mm:ss

 

Für ABC

Falls vorhanden und standardmäßig aktiviert

31

Prozentuale Verringerung der Leistungsaufnahme zwischen 100 Lux und 12 Lux Umgebungslicht infolge der ABC-Funktion

XX,X

%

 

32

Leistungsaufnahme im Ein-Zustand bei einem Umgebungslicht von 100 Lux am ABC-Sensor

XXX,X

W

 

33

Leistungsaufnahme im Ein-Zustand bei einem Umgebungslicht von 12 Lux am ABC-Sensor

XXX,X

W

 

34

Bildschirmluminanz bei einem Umgebungslicht von 100 Lux am ABC-Sensor (*1)

XXX

cd/m2

 

35

Bildschirmluminanz bei einem Umgebungslicht von 60 Lux am ABC-Sensor (*1)

XXX

cd/m2

 

36

Bildschirmluminanz bei einem Umgebungslicht von 35 Lux am ABC-Sensor (*1)

XXX

cd/m2

 

37

Bildschirmluminanz bei einem Umgebungslicht von 12 Lux am ABC-Sensor (*1)

XXX

cd/m2

 

Für das Netzteil

38

Art der Stromversorgung (Netzteil)

Intern/Extern

 

 

39

Angabe der Norm (soweit zutreffend)

 

TEXT

 

40

Eingangsspannung

XXX,X

V

 

41

Ausgangsspannung

XXX,X

V

 

42

Eingangsstrom (max.)

XXX,X

A

 

43

Ausgangsstrom (min.)

XXX,X

A

 

c)

Nummer 6 wird Nummer 9.

d)

Nummer 7 wird Nummer 10.

e)

Nummer 8 wird Nummer 11.

7.

Anhang IX wird wie folgt geändert:

a)

Absatz 1 erhält folgende Fassung:

„Die in diesem Anhang festgelegten Prüftoleranzen gelten nur für die Nachprüfung der angegebenen Werte durch die Behörden der Mitgliedstaaten und dürfen vom Lieferanten keinesfalls als zulässige Toleranzen für die Angabe der Werte in der technischen Dokumentation, die Interpretation dieser Werte zur Erreichung der Konformität oder zur Angabe besserer Leistungskennwerte verwendet werden. Die auf dem Label und dem Produktdatenblatt veröffentlichten Werte und Klassen dürfen für den Lieferanten nicht günstiger sein als die in der technischen Dokumentation angegebenen Werte.“

b)

In Absatz 3 wird die Wortfolge „Wenn die Behörden der Mitgliedstaaten gemäß Artikel 3 Absatz 2 der Richtlinie 2009/125/EG prüfen“ ersetzt durch die Wortfolge „Im Rahmen der Prüfung durch die Behörden der Mitgliedstaaten gemäß Artikel 3 Absatz 2 der Richtlinie 2009/125/EG“.

c)

Nummer 7 erhält folgende Fassung:

„7.

Nach der Entscheidung, dass das Modell die Anforderungen gemäß den Nummern 3 oder 6 oder Absatz 2 dieses Anhangs nicht erfüllt, übermitteln die Behörden des Mitgliedstaats den Behörden der anderen Mitgliedstaaten und der Kommission unverzüglich alle relevanten Informationen.“

d)

Tabelle 6 erhält folgende Fassung:

„Tabelle 6

Prüftoleranzen

Parameter

Prüftoleranzen

Leistungsaufnahme im Ein-Zustand (Pmeasured in Watt)

Der ermittelte Wert (*3) darf den angegebenen Wert nicht um mehr als 7 % überschreiten.

Leistungsaufnahme im Aus-Zustand, Bereitschaftszustand und vernetzten Bereitschaftsbetrieb in Watt, soweit zutreffend

Der ermittelte Wert (*3) darf den angegebenen Wert nicht um mehr als 0,10 Watt überschreiten, wenn der angegebene Wert kleiner oder gleich 1,00 Watt ist, und um nicht mehr als 10 %, wenn der angegebene Wert größer als 1,00 Watt ist.

Sichtbare Bildschirmfläche

Der ermittelte Wert (*2) darf den angegebenen Wert nicht um mehr als 1 % oder 0,1 dm2 unterschreiten, wobei der jeweils niedrigere Wert ausschlaggebend ist.

Sichtbare Bildschirmdiagonale in Zentimetern

Der ermittelte Wert (*2) darf vom angegebenen Wert nicht um mehr als 1 cm abweichen.

Bildschirmauflösung in horizontalen und vertikalen Pixeln

Der ermittelte Wert (*2) darf vom angegebenen Wert nicht abweichen.

Spitzenweißluminanz

Der ermittelte Wert (*3) darf den angegebenen Wert nicht um mehr als 8 % unterschreiten.

Dauer des Ein-Zustands bis zum automatischen Umschalten des elektronischen Displays in den Bereitschafts- oder Aus-Zustand oder einen anderen Betriebszustand, in dem die geltenden Anforderungen an die Leistungsaufnahme im Aus-Zustand oder Bereitschaftszustand nicht überschritten werden.

Der ermittelte Wert (*2) darf den angegebenen Wert nicht um mehr als 5 Sekunden überschreiten.

Für Fernsehgeräte: Dauer nach der letzten Nutzeraktion bis zum automatischen Umschalten des Fernsehgeräts in den Bereitschafts- oder Aus-Zustand oder einen anderen Zustand, in dem die geltenden Anforderungen an die Leistungsaufnahme im Aus-Zustand oder Bereitschaftszustand nicht überschritten werden.

Der ermittelte Wert (*2) darf den angegebenen Wert nicht um mehr als 5 Sekunden überschreiten.

Für Fernsehgeräte, die mit einem Anwesenheitssensor ausgestattet sind: Dauer ohne registrierte Anwesenheit bis zum automatischen Umschalten des Fernsehgeräts in den Bereitschafts- oder Aus-Zustand oder einen anderen Zustand, in dem die geltenden Anforderungen an die Leistungsaufnahme im Aus-Zustand oder Bereitschaftszustand nicht überschritten werden.

Der ermittelte Wert (*2) darf den angegebenen Wert nicht um mehr als 5 Sekunden überschreiten.

Für elektronische Displays außer Fernsehgeräten und Broadcast-Displays: Dauer ohne Registrierung einer Eingabe bis zum automatischen Umschalten des elektronischen Displays in den Bereitschafts- oder Aus-Zustand oder einen anderen Zustand, in dem die geltenden Stromverbrauchsanforderungen für den Aus-Zustand oder Bereitschaftszustand nicht überschritten werden.

Der ermittelte Wert (*2) darf den angegebenen Wert nicht um mehr als 5 Sekunden überschreiten.


(1)  Verordnung (EU) 2019/2021 der Kommission vom 1. Oktober 2019 zur Festlegung von Ökodesign-Anforderungen an elektronische Displays gemäß der Richtlinie 2009/125/EG des Europäischen Parlaments und des Rates, zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1275/2008 der Kommission und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 642/2009 der Kommission (siehe Seite 241 dieses Amtsblatts).

(2)  Dieser Eintrag gilt nicht als relevant im Sinne des Artikels 2 Absatz 6 der Verordnung (EU) 2017/1369.

(3)  Änderungen dieses Eintrags gelten nicht als relevante Änderungen im Sinne des Artikels 4 Absatz 4 der Verordnung (EU) 2017/1369.

(4)  Nicht vom Lieferanten einzugeben, wenn der endgültige Inhalt dieser Zelle in der Produktdatenbank automatisch generiert wird.“

(*1)  Die für die ABC-Parameter genannten Luminanzwerte sind Richtwerte, und die Nachprüfung erfolgt anhand der für die ABC-Funktion geltenden Anforderungen.“

(*2)  Erfüllt der ermittelte Wert bei einem einzigen Exemplar die Anforderungen nicht, so erfüllen das Modell und alle gleichwertigen Modelle die Anforderungen dieser Verordnung nicht.

(*3)  Werden gemäß Absatz 4 drei zusätzliche Exemplare geprüft, so ist der ermittelte Wert das arithmetische Mittel der bei diesen drei zusätzlichen Exemplaren ermittelten Werte.“


ANHANG II

Die Anhänge I, IV, V, VI, VIII, IX und X der Delegierten Verordnung (EU) 2019/2014 werden wie folgt geändert:

1.

In Anhang I wird folgende Nummer 33 angefügt:

„33.

‚angegebene Werte‘ bezeichnet die Werte, die der Lieferant für die zu beschreibenden, zu berechnenden oder zu messenden technischen Parameter gemäß Artikel 3 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2017/1369 sowie gemäß Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe d und Anhang VI der vorliegenden Verordnung für die Nachprüfung durch die Behörden der Mitgliedstaaten bereitstellt.“

2.

Anhang IV wird wie folgt geändert:

a)

Nach Absatz 1 wird folgender Wortlaut eingefügt:

„Wird ein Parameter gemäß Artikel 3 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2017/1369 und gemäß Anhang VI Tabelle 7 für Haushaltswaschmaschinen oder Anhang VI Tabelle 8 für Haushaltswaschtrockner angegeben, so muss der Lieferant den angegebenen Wert für die Berechnungen gemäß dem vorliegenden Anhang verwenden.“

b)

Nummer 1 erhält folgende Fassung:

„1.   NENNKAPAZITÄT VON HAUSHALTSWASCHTROCKNERN

Die Nennkapazität von Haushaltswaschtrocknern wird unter Verwendung des Betriebszyklus ‚Waschen und Trocknen‘ gemessen.

Bietet der Haushaltswaschtrockner einen durchlaufenden Betriebszyklus, so ist die Nennkapazität des Betriebszyklus ‚Waschen und Trocknen‘ die Nennkapazität für diesen Betriebszyklus.

Bietet der Haushaltswaschtrockner keinen durchlaufenden Betriebszyklus, so ist die Nennkapazität des Betriebszyklus ‚Waschen und Trocknen‘ der niedrigere Wert zwischen der Nennkapazität (Waschen) des Programms ‚eco 40-60‘ und der Nennkapazität (Trocknen) des Trocknungszyklus, bei dem der Trocknungsgrad ‚schranktrocken‘ erreicht wird.“

c)

Die Nummern 3 und 4 erhalten folgende Fassung:

„3.   WASCHEFFIZIENZINDEX

Der Wascheffizienzindex von Haushaltswaschmaschinen und des Waschzyklus von Haushaltswaschtrocknern (IW) sowie der Wascheffizienzindex des vollständigen Betriebszyklus von Haushaltswaschtrocknern (JW) werden unter Verwendung harmonisierter Normen, deren Nummern zu diesem Zweck im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht wurden, oder anderer zuverlässiger, genauer und reproduzierbarer Verfahren, die dem allgemein anerkannten Stand der Technik entsprechen, berechnet und auf drei Dezimalstellen gerundet.

Bei Haushaltswaschmaschinen mit einer auf dem Produktdatenblatt angegebenen Nennkapazität von mehr als 3 kg und bei Haushaltswaschtrocknern mit einer auf dem Produktdatenblatt angegebenen Nennkapazität (Waschen) von mehr als 3 kg ist der auf dem Produktdatenblatt angegebene Iw der niedrigste Wert der Werte des Wascheffizienzindex bei Nennkapazität (Waschen), des Wascheffizienzindex bei halber Nennkapazität (Waschen) und des Wascheffizienzindex bei einem Viertel der Nennkapazität (Waschen).

Bei Haushaltswaschmaschinen mit einer Nennkapazität bis zu 3 kg und bei Haushaltswaschtrocknern mit einer Nennkapazität (Waschen) bis zu 3 kg ist der auf dem Produktdatenblatt angegebene IW der Wascheffizienzindex bei Nennkapazität.

Bei Haushaltswaschtrocknern mit einer Nennkapazität von mehr als 3 kg ist der auf dem Produktdatenblatt angegebene JW der niedrigere der beiden Werte des Wascheffizienzindex bei Nennkapazität und des Wascheffizienzindex bei halber Nennkapazität.

Bei Haushaltswaschtrocknern mit einer Nennkapazität von bis zu 3 kg ist der auf dem Produktdatenblatt angegebene JW der Wascheffizienzindex bei Nennkapazität.

4.   SPÜLWIRKUNG

Die Spülwirkung von Haushaltswaschmaschinen und des Waschzyklus von Haushaltswaschtrocknern (IR)) sowie die Spülwirkung des vollständigen Betriebszyklus von Haushaltswaschtrocknern (JR) werden unter Verwendung harmonisierter Normen, deren Nummern zu diesem Zweck im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht wurden, oder anderer zuverlässiger, genauer und reproduzierbarer Verfahren, die auf dem Nachweis des Markers für lineares Alkylbenzolsulfonat (LAS) basieren, berechnet und auf eine Dezimalstelle gerundet.

Bei Haushaltswaschmaschinen mit einer Nennkapazität von mehr als 3 kg und bei Haushaltswaschtrocknern mit einer Nennkapazität (Waschen) von mehr als 3 kg ist der auf dem Produktdatenblatt angegebene IR der höchste der folgenden Werte: Spülwirkung bei Nennkapazität (Waschen), Spülwirkung bei halber Nennkapazität (Waschen) und Spülwirkung bei einem Viertel der Nennkapazität (Waschen).

Für Haushaltswaschmaschinen mit einer Nennkapazität bis zu 3 kg und für Haushaltswaschtrockner mit einer Nennkapazität (Waschen) bis zu 3 kg wird auf dem Produktdatenblatt kein Wert für IR angegeben.

Bei Haushaltswaschtrocknern mit einer Nennkapazität von mehr als 3 kg ist der auf dem Produktdatenblatt angegebene JR der höhere der folgenden Werte: Spülwirkung bei Nennkapazität und Spülwirkung bei halber Nennkapazität.

Für Haushaltswaschtrockner mit einer Nennkapazität bis zu 3 kg wird auf dem Produktdatenblatt kein Wert für JR angegeben.“

d)

Nummer 6 Punkt 2 Absatz 1 erhält folgende Fassung:

„Der gewichtete Wasserverbrauch von Haushaltswaschtrocknern mit einer Nennkapazität (Waschen) bis zu 3 kg ist der Wasserverbrauch des Betriebszyklus ‚Waschen und Trocknen‘ bei Nennkapazität, der auf die nächste ganze Zahl gerundet wird.“

e)

Nummer 7 erhält folgende Fassung:

„7.   RESTFEUCHTE

Die gewichtete Restfeuchte nach dem Waschen (D) einer Haushaltswaschmaschine und des Waschzyklus eines Haushaltswaschtrockners wird wie folgt in Prozent berechnet und auf eine Dezimalstelle gerundet:

Image 1

Dabei gilt:

Dfull ist die Restfeuchte des Programms ‚eco 40-60‘ bei Nennkapazität (Waschen) in Prozent, auf zwei Dezimalstellen gerundet;

D1/2 ist die Restfeuchte des Programms ‚eco 40-60‘ bei halber Nennkapazität (Waschen) in Prozent, auf zwei Dezimalstellen gerundet;

D1/4 ist die Restfeuchte des Programms ‚eco 40-60‘ bei einem Viertel der Nennkapazität (Waschen) in Prozent, auf zwei Dezimalstellen gerundet;

A, B und C sind die Gewichtungsfaktoren gemäß Nummer 2.1 Buchstabe c.“

f)

Nummer 9 erhält folgende Fassung:

„9.   BETRIEBSARTEN MIT GERINGER LEISTUNGSAUFNAHME

Soweit zutreffend, wird die Leistungsaufnahme im Aus-Zustand (Po), im Bereitschaftszustand (Psm) und bei Zeitvorwahl (Pds) gemessen, in W angegeben und auf zwei Dezimalstellen gerundet.

Bei der Messung der Leistungsaufnahme in Betriebsarten mit geringer Leistungsaufnahme ist Folgendes zu überprüfen und aufzuzeichnen:

Ist die Informationsanzeige aktiviert oder nicht?

Ist die Netzwerkverbindung aktiviert oder nicht?

Verfügt eine Haushaltswaschmaschine oder ein Haushaltswaschtrockner über eine Knitterschutz-Funktion, so muss dieser Vorgang durch das Öffnen der Tür der Haushaltswaschmaschine oder des Haushaltswaschtrockners oder eine andere geeignete Maßnahme 15 Minuten vor der Messung der Leistungsaufnahme unterbrochen werden.“

g)

Folgende Nummer 11 wird angefügt:

„11.   SCHLEUDERDREHZAHL

Die Schleuderdrehzahl von Haushaltswaschmaschinen und des Waschzyklus von Haushaltswaschtrocknern werden für das Programm ‚eco 40-60‘ bei Nennkapazität unter Verwendung harmonisierter Normen, deren Nummern zu diesem Zweck im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht wurden, oder anderer zuverlässiger, genauer und reproduzierbarer Verfahren, die dem allgemein anerkannten Stand der Technik entsprechen, berechnet und auf die nächste ganze Zahl gerundet.“

3.

Anhang V wird wie folgt geändert:

a)

Tabelle 5 erhält folgende Fassung:

„Tabelle 5

Inhalt, Aufbau und Format des Produktdatenblatts

Name oder Handelsmarke des Lieferanten  (1) ,  (3) :

Anschrift des Lieferanten  (1) ,  (3):

Modellkennung  (1):

Allgemeine Produktparameter:

Parameter

Wert

Parameter

Wert

Nennkapazität  (2) (kg)

x,x

Abmessungen in cm (1) ,  (3)

Höhe

x

Breite

x

Tiefe

x

Energieeffizienzindex (2) (EEIW)

x,x

Energieeffizienzklasse (2)

[A/B/C/D/E/F/G]  (4)

Wascheffizienzindex (2)

x,xxx

Spülwirkung (g/kg) (2)

x,x

Energieverbrauch in kWh pro Betriebszyklus für das Programm ‚eco 40-60‘ bei einer Kombination aus Voll- und Teilbefüllung. Der tatsächliche Energieverbrauch hängt von der jeweiligen Nutzung des Geräts ab.

x,xxx

Wasserverbrauch in Litern pro Betriebszyklus für das Programm ‚eco 40-60‘ bei einer Kombination aus vollständiger Befüllung und Teilbefüllung. Der tatsächliche Wasserverbrauch hängt von der jeweiligen Nutzung des Geräts und vom Härtegrad des Wassers ab.

x

Höchste Temperatur in den behandelten Textilien (2) (°C)

Nennkapazität

x

Gewichtete Restfeuchte (2) (%)

x,x

halbe Nennkapazität

x

Viertel der Nennkapazität

x

Schleuderdrehzahl (2) (U/min)

Nennkapazität

x

Schleudereffizienzklasse (2)

[A/B/C/D/E/F/G] (4)

halbe Nennkapazität

x

Viertel der Nennkapazität

x

Programmdauer (2) (h:min)

Nennkapazität

x:xx

Typ

[Einbaugerät/freistehend]

halbe Nennkapazität

x:xx

Viertel der Nennkapazität

x:xx

Luftschallemissionen im Schleudergang (2) (dB(A) re 1 pW)

x

Luftschallemissionsklasse (2) (Schleudergang)

[A/B/C/D] (4)

Aus-Zustand (W) (falls zutreffend)

x,xx

Bereitschaftszustand (W) (falls zutreffend)

x,xx

Zeitvorwahl (W) (falls zutreffend)

x,xx

vernetzter Bereitschaftsbetrieb (W) (falls zutreffend)

x,xx

Mindestlaufzeit der vom Lieferanten angebotenen Garantie  (1) ,  (3):

Dieses Produkt ist so konzipiert, dass es während des Waschzyklus Silberionen freisetzt

[JA/NEIN]

Weitere Angaben  (1) ,  (3):

Weblink zur Website des Lieferanten, auf der die Informationen gemäß Anhang II Nummer 9 der Verordnung (EU) 2019/2023 der Kommission (1) zu finden sind:

b)

Tabelle 6 erhält folgende Fassung:

„Tabelle 6

Inhalt, Aufbau und Format des Produktdatenblatts

Name oder Handelsmarke des Lieferanten  (5) ,  (8):

Anschrift des Lieferanten  (5) ,  (8):

Modellkennung  (5):

Allgemeine Produktparameter:

Parameter

Wert

Parameter

Wert

Nennkapazität (kg)

Nennkapazität (7)

x,x

Abmessungen in cm (5) ,  (8)

Höhe

x

Nennkapazität (Waschen)  (6)

x,x

Breite

x

Tiefe

x

Energieeffizienzindex

EEIW  (6)

x,x

Energieeffizienzklasse

EEIW  (6)

[A/B/C/D/E/F/G] (9)

EEIWD  (7)

x,x

EEIWD  (7)

[A/B/C/D/E/F/G] (9)

Wascheffizienzindex

IW  (6)

x,xxx

Spülwirkung (g/kg trockener Textilien)

IR  (6)

x,x

JW  (7)

x,xxx

JR  (7)

x,x

Energieverbrauch in kWh pro Waschzyklus des Haushaltswaschtrockners unter Verwendung des Programms ‚eco 40-60‘ und einer Kombination aus vollständiger Befüllung und Teilbefüllung. Der tatsächliche Energieverbrauch hängt von der jeweiligen Nutzung des Geräts ab.

x,xxx

Energieverbrauch in kWh pro Betriebszyklus ‚Waschen und Trocknen‘ des Haushaltswaschtrockners bei einer Kombination aus vollständiger Befüllung und Teilbefüllung. Der tatsächliche Energieverbrauch hängt von der jeweiligen Nutzung des Geräts ab.

x,xxx

Wasserverbrauch in Litern pro Betriebszyklus für das Programm ‚eco 40-60‘ bei einer Kombination aus vollständiger Befüllung und Teilbefüllung. Der tatsächliche Wasserverbrauch hängt von der jeweiligen Nutzung des Geräts und vom Härtegrad des Wassers ab.

x

Wasserverbrauch in Litern pro Betriebszyklus ‚Waschen und Trocknen‘ des Haushaltswaschtrockners bei einer Kombination aus vollständiger Befüllung und Teilbefüllung. Der tatsächliche Wasserverbrauch hängt von der jeweiligen Nutzung des Geräts und vom Härtegrad des Wassers ab.

x

Höchste Temperatur in den behandelten Textilien (°C) beim Waschzyklus des Haushaltswaschtrockners unter Verwendung des Programms ‚eco 40-60‘

Nennkapazität (Waschen)

x

Höchste Temperatur in den behandelten Textilien (°C) beim Waschzyklus des Haushaltswaschtrockners unter Verwendung des Betriebszyklus ‚Waschen und Trocknen‘

Nennkapazität

x

halbe Nennkapazität

x

Viertel der Nennkapazität

x

halbe Nennkapazität

x

Schleuderdrehzahl (U/min) (6)

Nennkapazität (Waschen)

x

Gewichtete Restfeuchte (%) (6)

x,x

halbe Nennkapazität

x

Viertel der Nennkapazität

x

Dauer des Programms ‚eco 40-60‘ (h:min)

Nennkapazität (Waschen)

x:xx

Schleudereffizienzklasse (6)

[A/B/C/D/E/F/G] (9)

halbe Nennkapazität

x:xx

Viertel der Nennkapazität

x:xx

Luftschallemissionen während des Schleudergangs im Waschzyklus des Programms ‚eco 40-60‘ bei Nennkapazität (Waschen) (dB(A) re 1 pW)

x

Dauer des Betriebszyklus ‚Waschen und Trocknen‘ (h:min)

Nennkapazität

x:xx

halbe Nennkapazität

x:xx

Typ

[Einbaugerät/freistehend]

Luftschallemissionsklasse für den Schleudergang des Programms ‚eco 40-60‘ bei Nennkapazität (Waschen)

[A/B/C/D] (9)

Aus-Zustand (W) (falls zutreffend)

x,xx

Bereitschaftszustand (W) (falls zutreffend)

x,xx

Zeitvorwahl (W) (falls zutreffend)

x,xx

vernetzter Bereitschaftsbetrieb (W) (falls zutreffend)

x,xx

Mindestlaufzeit der vom Lieferanten angebotenen Garantie  (5) ,  (8):

Dieses Produkt ist so konzipiert, dass es während des Waschzyklus Silberionen freisetzt

[JA/NEIN]

Weitere Angaben  (5) ,  (8):

Weblink zur Website des Lieferanten, auf der die Informationen gemäß Anhang II Nummer 9 der Verordnung (EU) 2019/2023 zu finden sind:

4.

Anhang VI wird wie folgt geändert:

a)

Nummer 1 erhält folgende Fassung:

„1.

Bei Haushaltswaschmaschinen muss die in Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe d genannte technische Dokumentation Folgendes umfassen:

a)

eine allgemeine, für eine eindeutige und unmittelbare Identifizierung geeignete Beschreibung des Modells;

b)

Verweise auf die angewandten harmonisierten Normen oder auf sonstige angewandte Messnormen;

c)

besondere Vorkehrungen, die bei der Montage, Installation, Wartung und Prüfung des Modells zu treffen sind;

d)

die Werte der in Tabelle 7 aufgeführten technischen Parameter; diese Werte gelten für die Zwecke des Nachprüfungsverfahrens nach Anhang IX als die angegebenen Werte;

e)

die Angaben und die Ergebnisse der Berechnungen gemäß Anhang IV;

f)

die Prüfbedingungen, sofern unter Buchstabe b nicht hinreichend beschrieben;

g)

etwaige gleichwertige Modelle, einschließlich der Modellkennungen.

Diese Angaben sind gleichzeitig die vorgeschriebenen besonderen Teile der technischen Dokumentation, die der Lieferant gemäß Artikel 12 Absatz 5 der Verordnung (EU) 2017/1369 in die Datenbank eingeben muss.

Tabelle 7

Technische Parameter des Modells und zugehörige angegebene Werte für Haushaltswaschmaschinen

PARAMETER

ANGEGEBENER WERT

EINHEIT

Nennkapazität für das Programm ‚eco 40-60‘ in Intervallen von 0,5 kg (c)

X,X

kg

Energieverbrauch des Programms ‚eco 40-60‘ bei Nennkapazität (EW,full)

X,XXX

kWh/Betriebszyklus

Energieverbrauch des Programms ‚eco 40-60‘ bei halber Nennkapazität (EW,½)

X,XXX

kWh/Betriebszyklus

Energieverbrauch des Programms ‚eco 40-60‘ bei einem Viertel der Nennkapazität (EW,1/4)

X,XXX

kWh/Betriebszyklus

Gewichteter Energieverbrauch des Programms ‚eco 40-60‘ (EW)

X,XXX

kWh/Betriebszyklus

Standardmäßiger Energieverbrauch des Programms ‚eco 40-60‘ (SCEW)

X,XXX

kWh/Betriebszyklus

Energieeffizienzindex (EEIW)

X,X

Wasserverbrauch des Programms ‚eco 40-60‘ bei Nennkapazität (WW,full)

X,X

Liter/Betriebszyklus

Wasserverbrauch des Programms ‚eco 40-60‘ bei halber Nennkapazität (WW,½)

X,X

Liter/Betriebszyklus

Wasserverbrauch des Programms ‚eco 40-60‘ bei einem Viertel der Nennkapazität (WW,1/4)

X,X

Liter/Betriebszyklus

Gewichteter Wasserverbrauch (WW)

X

Liter/Betriebszyklus

Wascheffizienzindex des Programms ‚eco 40-60‘ bei Nennkapazität (Iw)

X,XXX

Wascheffizienzindex des Programms ‚eco 40-60‘ bei halber Nennkapazität (Iw)

X,XXX

Wascheffizienzindex des Programms ‚eco 40-60‘ bei einem Viertel der Nennkapazität (Iw)

X,XXX

Spülwirkung des Programms ‚eco 40-60‘ bei Nennkapazität (IR)

X,X

g/kg

Spülwirkung des Programms ‚eco 40-60‘ bei halber Nennkapazität (IR)

X,X

g/kg

Spülwirkung des Programms ‚eco 40-60‘ bei einem Viertel der Nennkapazität (IR)

X,X

g/kg

Dauer des Programms ‚eco 40-60‘ bei Nennkapazität (tw)

X:XX

h:min

Dauer des Programms ‚eco 40-60‘ bei halber Nennkapazität (tw)

X:XX

h:min

Dauer des Programms ‚eco 40-60‘ bei einem Viertel der Nennkapazität (tw)

X:XX

h:min

Temperatur, die in der Wäsche während des Programms ‚eco 40-60‘ bei Nennkapazität für mindestens 5 Minuten erreicht wird (T)

X

°C

Temperatur, die in der Wäsche während des Programms ‚eco 40-60‘ bei halber Nennkapazität für mindestens 5 Minuten erreicht wird (T)

X

°C

Temperatur, die in der Wäsche während des Programms ‚eco 40-60‘ bei einem Viertel der Nennkapazität für mindestens 5 Minuten erreicht wird (T)

X

°C

Schleuderdrehzahl im Schleudergang des Programms ‚eco 40-60‘ bei Nennkapazität (S)

X

U/min

Schleuderdrehzahl im Schleudergang des Programms ‚eco 40-60‘ bei halber Nennkapazität (S)

X

U/min

Schleuderdrehzahl im Schleudergang des Programms ‚eco 40-60‘ bei einem Viertel der Nennkapazität (S)

X

U/min

Gewichtete Restfeuchte (D)

X,X

%

Luftschallemissionen während des Programms ‚eco 40-60‘ (Schleudergang)

X

dB(A) re 1 pW

Leistungsaufnahme im Aus-Zustand (Po) (falls zutreffend)

X,XX

W

Leistungsaufnahme im Bereitschaftszustand (Psm) (falls zutreffend)

X,XX

W

Werden im Bereitschaftszustand Informationen angezeigt?

Ja/Nein

Leistungsaufnahme im Bereitschaftszustand (Psm) im vernetzten Bereitschaftsbetrieb (falls zutreffend)

X,XX

W

Leistungsaufnahme bei Zeitvorwahl (Pds) (falls zutreffend)

X,XX

W“

b)

Nummer 2 erhält folgende Fassung:

„2.

Bei Haushaltswaschtrocknern muss die in Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe d genannte technische Dokumentation Folgendes umfassen:

a)

eine allgemeine, für eine eindeutige und unmittelbare Identifizierung geeignete Beschreibung des Modells;

b)

Verweise auf die angewandten harmonisierten Normen oder sonstige angewandte Messnormen;

c)

besondere Vorkehrungen, die bei der Montage, Installation, Wartung und Prüfung des Modells zu treffen sind;

d)

die Werte der in Tabelle 8 aufgeführten technischen Parameter; diese Werte gelten für die Zwecke des Nachprüfungsverfahrens nach Anhang IX als die angegebenen Werte;

e)

die Angaben und die Ergebnisse der Berechnungen gemäß Anhang IV;

f)

die Prüfbedingungen, sofern unter Buchstabe b nicht hinreichend beschrieben;

g)

etwaige gleichwertige Modelle, einschließlich der Modellkennungen.

Diese Angaben sind gleichzeitig die vorgeschriebenen besonderen Teile der technischen Dokumentation, die der Lieferant gemäß Artikel 12 Absatz 5 der Verordnung (EU) 2017/1369 in die Datenbank eingeben muss.

Tabelle 8

Technische Parameter des Modells und zugehörige angegebene Werte für Haushaltswaschtrockner

PARAMETER

ANGEGEBENER WERT

EINHEIT

Nennkapazität für den Waschzyklus in Intervallen von 0,5 kg (c)

X,X

kg

Nennkapazität für den Betriebszyklus ‚Waschen und Trocknen‘ in Intervallen von 0,5 kg (d)

X,X

kg

Energieverbrauch des Programms ‚eco 40-60‘ bei Nennkapazität (Waschen) (EW,full)

X,XXX

kWh/Betriebszyklus

Energieverbrauch des Programms ‚eco 40-60‘ bei halber Nennkapazität (Waschen) (EW,½)

X,XXX

kWh/Betriebszyklus

Energieverbrauch des Programms ‚eco 40-60‘ bei einem Viertel der Nennkapazität (Waschen) (EW,1/4)

X,XXX

kWh/Betriebszyklus

Gewichteter Energieverbrauch des Programms ‚eco 40-60‘ (EW)

X,XXX

kWh/Betriebszyklus

Standardmäßiger Energieverbrauch des Programms ‚eco 40-60‘ (SCEW)

X,XXX

kWh/Betriebszyklus

Energieeffizienzindex des Waschzyklus (EEIW)

X,X

Energieverbrauch des Betriebszyklus ‚Waschen und Trocknen‘ bei Nennkapazität (EWD,full)

X,XXX

kWh/Betriebszyklus

Energieverbrauch des Betriebszyklus ‚Waschen und Trocknen‘ bei halber Nennkapazität (EWD,½)

X,XXX

kWh/Betriebszyklus

Gewichteter Energieverbrauch des Betriebszyklus ‚Waschen und Trocknen‘ (EWD)

X,XXX

kWh/Betriebszyklus

Standardmäßiger Energieverbrauch des Betriebszyklus ‚Waschen und Trocknen‘ (SCEWD)

X,XXX

kWh/Betriebszyklus

Energieeffizienzindex des Betriebszyklus ‚Waschen und Trocknen‘ (EEIWD)

X,X

Wasserverbrauch des Programms ‚eco 40-60‘ bei Nennkapazität (Waschen) (WW,full)

X,X

Liter/Betriebszyklus

Wasserverbrauch des Programms ‚eco 40-60‘ bei halber Nennkapazität (Waschen) (WW,½)

X,X

Liter/Betriebszyklus

Wasserverbrauch des Programms ‚eco 40-60‘ bei einem Viertel der Nennkapazität (Waschen) (WW,1/4)

X,X

Liter/Betriebszyklus

Gewichteter Wasserverbrauch des Waschzyklus (WW)

X

Liter/Betriebszyklus

Wasserverbrauch des Betriebszyklus ‚Waschen und Trocknen‘ bei Nennkapazität (WWD,full)

X,X

Liter/Betriebszyklus

Wasserverbrauch des Betriebszyklus ‚Waschen und Trocknen‘ bei halber Nennkapazität (WWD,½)

X,X

Liter/Betriebszyklus

Gewichteter Wasserverbrauch des Betriebszyklus ‚Waschen und Trocknen‘ (WWD)

X

Liter/Betriebszyklus

Wascheffizienzindex des Programms ‚eco 40-60‘ bei Nennkapazität (Waschen) (Iw)

X,XXX

Wascheffizienzindex des Programms ‚eco 40-60‘ bei halber Nennkapazität (Waschen) (Iw)

X,XXX

Wascheffizienzindex des Programms ‚eco 40-60‘ bei einem Viertel der Nennkapazität (Waschen) (Iw)

X,XXX

Wascheffizienzindex des Betriebszyklus ‚Waschen und Trocknen‘ bei Nennkapazität (Jw)

X,XXX

Wascheffizienzindex des Betriebszyklus ‚Waschen und Trocknen‘ bei halber Nennkapazität (Jw)

X,XXX

Spülwirkung des Programms ‚eco 40-60‘ bei Nennkapazität (Waschen) (IR)

X,X

g/kg

Spülwirkung des Programms ‚eco 40-60‘ bei halber Nennkapazität (Waschen) (IR)

X,X

g/kg

Spülwirkung des Programms ‚eco 40-60‘ bei einem Viertel der Nennkapazität (Waschen) (IR)

X,X

g/kg

Spülwirkung des Betriebszyklus ‚Waschen und Trocknen‘ bei Nennkapazität (JR)

X,X

g/kg

Spülwirkung des Betriebszyklus ‚Waschen und Trocknen‘ bei halber Nennkapazität (JR)

X,X

g/kg

Dauer des Programms ‚eco 40-60‘ bei Nennkapazität (Waschen) (tw)

X:XX

h:min

Dauer des Programms ‚eco 40-60‘ bei halber Nennkapazität (Waschen) (tw)

X:XX

h:min

Dauer des Programms ‚eco 40-60‘ bei einem Viertel der Nennkapazität (Waschen) (tw)

X:XX

h:min

Dauer des Betriebszyklus ‚Waschen und Trocknen‘ bei Nennkapazität (tWD)

X:XX

h:min

Dauer des Betriebszyklus ‚Waschen und Trocknen‘ bei halber Nennkapazität (tWD)

X:XX

h:min

Temperatur, die in der Wäsche während des Programms ‚eco 40-60‘ bei Nennkapazität (Waschen) für mindestens 5 Minuten erreicht wird (T)

X

°C

Temperatur, die in der Wäsche während des Programms ‚eco 40-60‘ bei halber Nennkapazität (Waschen) für mindestens 5 Minuten erreicht wird (T)

X

°C

Temperatur, die in der Wäsche während des Programms ‚eco 40-60‘ bei einem Viertel der Nennkapazität (Waschen) für mindestens 5 Minuten erreicht wird (T)

X

°C

Temperatur, die in der Wäsche während des Waschgangs im Betriebszyklus ‚Waschen und Trocknen‘ bei Nennkapazität für mindestens 5 Minuten erreicht wird (T)

X

°C

Temperatur, die in der Wäsche während des Waschgangs im Betriebszyklus ‚Waschen und Trocknen‘ bei halber Nennkapazität für mindestens 5 Minuten erreicht wird (T)

X

°C

Schleuderdrehzahl im Schleudergang des Programms ‚eco 40-60‘ bei Nennkapazität (Waschen) (S)

X

U/min

Schleuderdrehzahl im Schleudergang des Programms ‚eco 40-60‘ bei halber Nennkapazität (Waschen) (S)

X

U/min

Schleuderdrehzahl im Schleudergang des Programms ‚eco 40-60‘ bei einem Viertel der Nennkapazität (Waschen) (S)

X

U/min

Gewichtete Restfeuchte nach dem Waschen (D)

X,X

%

Endfeuchte nach dem Trocknen

X,X

%

Luftschallemissionen während des Programms ‚eco 40-60‘ (Schleudergang)

X

dB(A) re 1 pW

Leistungsaufnahme im Aus-Zustand (Po) (falls zutreffend)

X,XX

W

Leistungsaufnahme im Bereitschaftszustand (Psm) (falls zutreffend)

X,XX

W

Werden im Bereitschaftszustand Informationen angezeigt?

Ja/Nein

-

Leistungsaufnahme im Bereitschaftszustand (Psm) im vernetzten Bereitschaftsbetrieb (falls zutreffend)

X,XX

W

Leistungsaufnahme bei Zeitvorwahl (Pds) (falls zutreffend)

X,XX

W“

5.

Anhang VIII Nummer 1 erhält folgende Fassung:

„1.

Das von den Lieferanten gemäß Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe g bereitgestellte Label ist auf dem Anzeigemechanismus in der Nähe des Produktpreises darzustellen. Die Größe ist so zu wählen, dass das Label gut sichtbar und leserlich ist, und die Proportionen müssen der in Anhang III festgelegten Größe entsprechen. Das Label kann mithilfe einer geschachtelten Anzeige angezeigt werden, wobei das für den Zugang zum Label verwendete Bild den Vorgaben unter Nummer 2 entsprechen muss. Bei einer geschachtelten Anzeige muss das Label beim ersten Mausklick auf das Bild, beim ersten Maus-Rollover über das Bild bzw. beim ersten Berühren oder Aufziehen des Bildes auf einem Touchscreen erscheinen.“

6.

Anhang IX wird wie folgt geändert:

a)

Absatz 1 erhält folgende Fassung:

„Die in diesem Anhang festgelegten Prüftoleranzen gelten nur für die Nachprüfung der angegebenen Werte durch die Behörden der Mitgliedstaaten und dürfen vom Lieferanten keinesfalls als zulässige Toleranzen für die Angabe der Werte in der technischen Dokumentation, die Interpretation dieser Werte zur Erreichung der Konformität oder zur Angabe besserer Leistungskennwerte verwendet werden. Die auf dem Label und dem Produktdatenblatt veröffentlichten Werte und Klassen dürfen für den Lieferanten nicht günstiger sein als die in der technischen Dokumentation angegebenen Werte.“

b)

In Absatz 3 wird die Wortfolge „Wenn die Behörden der Mitgliedstaaten gemäß Artikel 3 Absatz 2 der Richtlinie 2009/125/EG prüfen“ ersetzt durch die Wortfolge „Im Rahmen der Prüfung durch die Behörden der Mitgliedstaaten gemäß Artikel 3 Absatz 2 der Richtlinie 2009/125/EG“.

c)

Nummer 7 erhält folgende Fassung:

„7.

Nach der Entscheidung, dass das Modell die Anforderungen gemäß den Nummern 3 oder 6 oder Absatz 2 dieses Anhangs nicht erfüllt, übermitteln die Behörden des Mitgliedstaats den Behörden der anderen Mitgliedstaaten und der Kommission unverzüglich alle relevanten Informationen.“

d)

Tabelle 9 erhält folgende Fassung:

„Tabelle 9

Prüftoleranzen

Parameter

Prüftoleranzen

EW,full, EW,½, EW,1/4, EWD,full, EWD,½

Der ermittelte Wert (*1) darf den für EW,full, EW,½, EW,1/4, EWD,full und EWD,½ angegebenen Wert nicht um mehr als 10 % überschreiten.

Gewichteter Energieverbrauch (EW und EWD)

Der ermittelte Wert (*1) darf den für EW bzw. EWD angegebenen Wert nicht um mehr als 10 % überschreiten.

WW,full, WW,½ WW,1/4, WWD,full, WWD,½

Der ermittelte Wert (*1) darf den für WW,full, WW,½ WW,1/4, WWD,full und WWD,½ angegebenen Wert nicht um mehr als 10 % überschreiten.

Gewichteter Wasserverbrauch (WW und WWD)

Der ermittelte Wert (*1) darf den für WW bzw. WWD angegebenen Wert nicht um mehr als 10 % überschreiten.

Wascheffizienzindex (IW und JW) für alle relevanten Beladungen

Der ermittelte Wert (*1) darf den für IW bzw. Jw angegebenen Wert nicht um mehr als 8 % unterschreiten.

Spülwirkung (IR und JR) für alle relevanten Beladungen

Der ermittelte Wert (*1) darf den für IR bzw. JR angegebenen Wert nicht um mehr als 1,0 g/kg überschreiten.

Dauer des Programms oder des Betriebszyklus (tW und tWD) für alle relevanten Beladungen

Der ermittelte Wert (*1) der Programm- oder Betriebszyklusdauer darf den für tW bzw. tWD angegebenen Wert nicht um mehr als 5 % oder mehr als 10 Minuten überschreiten, wobei der jeweils niedrigere Wert ausschlaggebend ist.

Höchste Temperatur in den behandelten Textilien (T) während des Waschzyklus für alle relevanten Beladungen

Der ermittelte Wert (*1) darf den für T angegebenen Wert nicht um mehr als 5 K unterschreiten und den für T angegebenen Wert nicht um mehr als 5 K überschreiten.

Gewichtete Restfeuchte nach dem Waschen (D)

Der ermittelte Wert (*1) darf den für D angegebenen Wert nicht um mehr als 10 % überschreiten.

Endfeuchte nach dem Trocknen für alle relevanten Beladungen

Der ermittelte Wert (*1) darf 3,0 % nicht überschreiten.

Schleuderdrehzahl (S) für alle relevanten Beladungen

Der ermittelte Wert (*1) darf den für S angegebenen Wert nicht um mehr als 10 % unterschreiten.

Leistungsaufnahme im Aus-Zustand (Po)

Der ermittelte Wert (*1) der Leistungsaufnahme Po darf den angegebenen Wert nicht um mehr als 0,10 W überschreiten.

Leistungsaufnahme im Bereitschaftszustand (Psm)

Wenn der angegebene Wert größer als 1,00 W ist, darf der ermittelte Wert (*1) der Leistungsaufnahme Psm den angegebenen Wert nicht um mehr als 10 % überschreiten; wenn der angegebene Wert kleiner oder gleich 1,00 W ist, darf der ermittelte Wert der Leistungsaufnahme Psm den angegebenen Wert nicht um mehr als 0,10 W überschreiten.

Leistungsaufnahme bei Zeitvorwahl (Pds)

Wenn der angegebene Wert größer als 1,00 W ist, darf der ermittelte Wert (*1) der Leistungsaufnahme Pds den angegebenen Wert nicht um mehr als 10 % überschreiten; wenn der angegebene Wert kleiner oder gleich 1,00 W ist, darf der ermittelte Wert der Leistungsaufnahme Pds den angegebenen Wert nicht um mehr als 0,10 W überschreiten.

Luftschallemissionen

Der ermittelte Wert (*1) darf den angegebenen Wert nicht um mehr als 2 dB(A) re 1 pW überschreiten.

7.

Anhang X Buchstabe f erhält folgende Fassung:

„f)

die Restfeuchte nach dem Waschen wird als gewichteter Durchschnitt entsprechend der Nennkapazität jeder einzelnen Trommel berechnet;“.



(1)  Dieser Eintrag gilt nicht als relevant im Sinne des Artikels 2 Absatz 6 der Verordnung (EU) 2017/1369.

(2)  Angaben für das Programm ‚eco 40-60‘.

(3)  Änderungen dieses Eintrags gelten nicht als relevante Änderungen im Sinne des Artikels 4 Absatz 4 der Verordnung (EU) 2017/1369.

(4)  Nicht vom Lieferanten einzugeben, wenn der endgültige Inhalt dieser Zelle in der Produktdatenbank automatisch generiert wird.

(5)  Dieser Eintrag gilt nicht als relevant im Sinne des Artikels 2 Absatz 6 der Verordnung (EU) 2017/1369.

(6)  Angaben für das Programm ‚eco 40-60‘.

(7)  Angaben für den Betriebszyklus ‚Waschen und Trocknen‘.

(8)  Änderungen dieses Eintrags gelten nicht als relevante Änderungen im Sinne des Artikels 4 Absatz 4 der Verordnung (EU) 2017/1369.

(9)  Nicht vom Lieferanten einzugeben, wenn der endgültige Inhalt dieser Zelle in der Produktdatenbank automatisch generiert wird.“

(*1)  Werden gemäß Absatz 4 drei zusätzliche Exemplare geprüft, so ist der ermittelte Wert das arithmetische Mittel der bei diesen drei zusätzlichen Exemplaren ermittelten Werte.“


ANHANG III

Die Anhänge I, III, IV, V, VI und IX der Delegierten Verordnung (EU) 2019/2015 werden wie folgt geändert:

1.

Anhang I Nummer 42 erhält folgende Fassung:

„42.

‚angegebene Werte‘ bezeichnet die Werte, die der Lieferant für die zu beschreibenden, zu berechnenden oder zu messenden technischen Parameter gemäß Artikel 3 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2017/1369 sowie gemäß Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe d und Anhang VI der vorliegenden Verordnung für die Nachprüfung durch die Behörden der Mitgliedstaaten bereitstellt;“.

2.

Anhang III wird wie folgt geändert:

a)

Nummer 1 Absatz 3 erhält folgende Fassung:

„Das Label muss

mindestens 36 mm breit und 72 mm hoch sein (Label mit Standardgröße);

im Falle kleiner Labels (Breite unter 36 mm) mindestens 20 mm breit und 54 mm hoch sein.“

b)

Nummer 2.3 Buchstabe e Gedankenstrich 6 erhält folgende Fassung:

„6.

Die rechteckige Umrandung des Labels und die inneren Trennlinien müssen 0,5 pt stark und zu 100 % schwarz sein;“.

3.

Anhang IV wird wie folgt geändert:

a)

Nummer 1 Buchstabe a erhält folgende Fassung:

„a)

in radiologischen und nuklearmedizinischen Anlagen, die den in der Richtlinie 2013/59/Euratom des Rates (1) aufgeführten Strahlenschutznormen unterliegen;

(1)  Richtlinie 2013/59/Euratom des Rates vom 5. Dezember 2013 zur Festlegung grundlegender Sicherheitsnormen für den Schutz vor den Gefahren einer Exposition gegenüber ionisierender Strahlung (ABl. L 13 vom 17.1.2014, S. 1).“;"

b)

Unter Nummer 3 wird folgender Buchstabe l angefügt:

„l)

Inkandeszenz-Lichtquellen mit einer elektrischen Schnittstelle, die aus einem Schienenkontakt, einer Metalllasche, einem Kabel, einem Litzendraht, einem metrischen Gewinde oder einem Stiftsockel besteht oder eine nicht genormte kundenbezogene Form aufweist, und die speziell für industrielle oder professionelle Elektro-Heizausrüstung ausgelegt und ausschließlich dafür vermarktet werden (z. B. Streckblasformen in der PET-Industrie, 3D-Drucker, Fertigungsverfahren der Fotovoltaik- und Elektronikbranche, Aushärten von Klebstoffen, Tinten, Lacken und Beschichtungen);“;

c)

Folgende Nummer 4 wird angefügt:

„4.

Lichtquellen, die speziell für die Nutzung in Produkten im Anwendungsbereich der Verordnungen (EU) 2019/2023, (EU) 2019/2022, (EU) Nr. 932/2012 und (EU) 2019/2019 der Kommission ausgelegt wurden und ausschließlich dafür vermarktet werden, sind von den Anforderungen des Anhangs VI Nummer 1 Buchstabe e Punkte 7b, 7c und 7d ausgenommen.“

4.

Anhang V wird wie folgt geändert:

a)

Tabelle 3 erhält folgende Fassung:

Tabelle 3

Produktdatenblatt

Name oder Handelsmarke des Lieferanten  (1) ,  (5):

Anschrift des Lieferanten  (1) ,  (5):

Modellkennung  (5):

Lichtquellentyp:

Verwendete Beleuchtungstechnologie:

[HL/LFL T5 HE/LFL T5 HO/CFLni/sonstige FL/HPS/MH/sonstige HID/LED/OLED/gemischt/Sonstige]

Ungebündeltes oder gebündeltes Licht:

[NDLS/DLS]

Sockeltyp

(oder sonstige elektrische Schnittstelle)

[Freitext]

 

 

Netzspannung/Nicht direkt an die Netzspannung angeschlossen:

[MLS/NMLS]

Vernetzte Lichtquelle (CLS):

[ja/nein]

Farblich abstimmbare Lichtquelle:

[ja/nein]

Hülle:

[keine Hülle/zweite Hülle/matte Hülle]

Lichtquelle mit hoher Leuchtdichte:

[ja/nein]

 

 

Blendschutzschild:

[ja/nein]

Dimmbar:

[ja/nur mit bestimmten Dimmern/nein]

Produktparameter

Parameter

Wert

Parameter

Wert

Allgemeine Produktparameter:

Energieverbrauch im Ein-Zustand (kWh/1 000 h), auf die nächstliegende ganze Zahl aufgerundet

x

Energieeffizienzklasse

[A/B/C/D/E/F/G]  (2)

Nutzlichtstrom (Φuse) mit der Angabe, ob sich der Wert auf den Lichtstrom in einer Kugel (360°), in einem breiten Kegel (120°) oder in einem schmalen Kegel (90°) bezieht

x in [Kugel/breitem Kegel/schmalem Kegel]

ähnliche Farbtemperatur, gerundet auf die nächstliegenden 100 K, oder Spanne der einstellbaren ähnlichen Farbtemperaturen, gerundet auf die nächstliegenden 100 K

[x/x…x/x oder x (oder x…)]

Leistungsaufnahme im Ein-Zustand (Pon) in W

x,x

Leistungsaufnahme im Bereitschaftszustand (Psb) in W, auf zwei Dezimalstellen gerundet

x,xx

Leistungsaufnahme im vernetzten Bereitschaftsbetrieb (Pnet) in W, auf zwei Dezimalstellen gerundet

x,xx

Farbwiedergabeindex, auf die nächstliegende ganze Zahl gerundet, oder Spanne der einstellbaren CRI-Werte

[x/x…x]

Äußere Abmessungen (1) ,  (5)

ggf. ohne separates Betriebsgerät, Beleuchtungssteuerungsteile und Nicht-Beleuchtungsteile

Höhe

x

Spektrale Strahlungsverteilung im Bereich 250 nm bis 800 nm bei Volllast

[Graph]

Breite

x

Tiefe

x

Angabe, ob äquivalente Leistungsaufnahme (3)

[ja/-]

Falls ja, Wert der äquivalenten Leistungsaufnahme (W)

x

 

 

Farbwertanteile (x und y)

0,xxx

0,xxx

Parameter für Lichtquellen mit gebündeltem Licht:

Spitzenlichtstärke (cd)

x

Halbwertswinkel in Grad oder Spanne der einstellbaren Halbwertswinkel

[x/x…x]

Parameter für LED- und OLED-Lichtquellen:

Wert des R9-Farbwiedergabeindex

x

Lebensdauerfaktor

x,xx

Lichtstromerhalt

x,xx

 

 

Parameter für LED- und OLED-Netzspannungslichtquellen:

Verschiebungsfaktor (cos φ1)

x,xx

Farbkonsistenz in MacAdam-Ellipsen

x

Angabe, ob eine LED-Lichtquelle eine Leuchtstofflichtquelle ohne eingebautes Vorschaltgerät mit einer bestimmten Leistungsaufnahme ersetzt

[ja/-] (4)

Falls ja, Wert der ersetzten Leistung (W)

x

Flimmer-Messgröße (Pst LM)

x,x

Messgröße für Stroboskop-Effekte (SVM)

x,x

b)

Tabelle 7 erhält folgende Fassung:

„Tabelle 7

Äquivalenzangaben für Lichtquellen mit ungebündeltem Licht

Lichtstrom der Lichtquelle Φ (lm)

Angegebene äquivalente Leistungsaufnahme einer Inkandeszenz-Lichtquelle (W)

136

15

249

25

470

40

806

60

1 055

75

1 521

100

2 452

150

3 452

200“

5.

Anhang VI wird wie folgt geändert:

a)

Nummer 1 Buchstabe e erhält folgende Fassung:

„e)

die angegebenen Werte der folgenden technischen Parameter; diese Werte gelten für die Zwecke des Nachprüfungsverfahrens nach Anhang IX als die angegebenen Werte:

(1)

Nutzlichtstrom (Φuse) in lm;

(2)

Farbwiedergabeindex (CRI);

(3)

Leistungsaufnahme im Ein-Zustand (Pon) in W;

(4)

Halbwertswinkel in Grad bei Lichtquellen mit gebündeltem Licht (DLS);

(4a)

Spitzenlichtstärke in cd bei Lichtquellen mit gebündeltem Licht (DLS);

(5)

ähnliche Farbtemperatur (CCT) in K;

(6)

Leistungsaufnahme im Bereitschaftszustand (Psb) in W, auch wenn sie Null beträgt;

(7)

Leistungsaufnahme im vernetzten Bereitschaftsbetrieb (Pnet) in W für vernetzte Lichtquellen (CLS);

(7a)

Wert des R9-Farbwiedergabeindex für LED- und OLED-Lichtquellen;

(7b)

Lebensdauerfaktor für LED- und OLED-Lichtquellen;

(7c)

Lichtstromerhalt für LED- und OLED-Lichtquellen;

(7d)

Richtwert der L70B50-Lebensdauer für LED- und OLED-Lichtquellen;

(8)

Verschiebungsfaktor (cos φ1) für LED- und OLED-Netzspannungslichtquellen;

(9)

Farbkonsistenz in Stufen der MacAdam-Ellipse für LED- und OLED-Lichtquellen;

(10)

Luminance-HLLS in cd/mm2 (nur bei HLLS);

(11)

Flimmer-Messgröße (PstLM) für LED- und OLED-Lichtquellen;

(12)

Messgröße für Stroboskop-Effekte (SVM) für LED- und OLED-Lichtquellen;

(13)

nur bei CTLS: spektraler Farbanteil für die folgenden Farben und die bunttongleiche Wellenlänge innerhalb des gegebenen Bereichs:

Farbe

Bereich der bunttongleichen Wellenlänge

Blau

440 nm-490 nm

Grün

520 nm-570 nm

Rot

610 nm-670 nm“;

b)

Folgende Nummer 2 wird angefügt:

„2.

Die unter Nummer 1 aufgeführten Angaben sind gleichzeitig die vorgeschriebenen besonderen Teile der technischen Dokumentation, die der Lieferant gemäß Artikel 12 Absatz 5 der Verordnung (EU) 2017/1369 in die Datenbank eingeben muss.“

6.

Anhang IX wird wie folgt geändert:

a)

Absatz 1 erhält folgende Fassung:

„Die in diesem Anhang festgelegten Prüftoleranzen gelten nur für die Nachprüfung der angegebenen Werte durch die Behörden der Mitgliedstaaten und dürfen vom Lieferanten keinesfalls als zulässige Toleranzen für die Angabe der Werte in der technischen Dokumentation, die Interpretation dieser Werte zur Erreichung der Konformität oder zur Angabe besserer Leistungskennwerte verwendet werden. Die auf dem Label und dem Produktdatenblatt veröffentlichten Werte und Klassen dürfen für den Lieferanten nicht günstiger sein als die in der technischen Dokumentation angegebenen Werte.

Wurde ein Modell so gestaltet, dass es erkennen kann, dass es geprüft wird (z. B. durch Erkennung der Prüfbedingungen oder des Prüfzyklus), und dass es während der Prüfung automatisch durch eine gezielte Änderung seiner Leistungsmerkmale reagiert, um einen günstigeren Wert in Bezug auf einen der Parameter zu erzielen, die in dieser Verordnung festgelegt, in der technischen Dokumentation angegeben oder in die beigefügte Dokumentation aufgenommen werden, so erfüllen das Modell und alle gleichwertigen Modelle die Anforderungen nicht.“

b)

In Absatz 3 wird die Wortfolge „Wenn die Behörden der Mitgliedstaaten gemäß Artikel 3 Absatz 2 der Richtlinie 2009/125/EG prüfen“ ersetzt durch die Wortfolge „Im Rahmen der Prüfung durch die Behörden der Mitgliedstaaten gemäß Artikel 3 Absatz 2 der Richtlinie 2009/125/EG“.

c)

Nummer 1 Absatz 2 erhält folgende Fassung:

„Die Behörden der Mitgliedstaaten prüfen zehn Exemplare des Lichtquellenmodells gemäß Nummer 2 Buchstabe c. Die Prüftoleranzen sind in Tabelle 9 festgelegt.“

d)

Nummer 3 erhält folgende Fassung:

„3.

Werden die unter Nummer 2 Buchstaben a, b oder c genannten Ergebnisse nicht erreicht, so erfüllen das Modell und alle gleichwertigen Modelle die Anforderungen dieser Verordnung nicht.“

e)

Tabelle 9 erhält folgende Fassung:

„Tabelle 9

Prüftoleranzen

Parameter

Stichprobenumfang

Prüftoleranzen

Leistungsaufnahme im Ein-Zustand bei Volllast Pon [W]:

 

 

Pon ≤ 2 W

10

Der ermittelte Wert darf den angegebenen Wert nicht um mehr als 0,20 W übersteigen.

2 W < Pon ≤ 5 W

10

Der ermittelte Wert darf den angegebenen Wert nicht um mehr als 10 % übersteigen.

5 W < Pon ≤ 25 W

10

Der ermittelte Wert darf den angegebenen Wert nicht um mehr als 5 % übersteigen.

25 W < Pon ≤ 100 W

10

Der ermittelte Wert darf den angegebenen Wert nicht um mehr als 5 % übersteigen.

100 W < Pon

10

Der ermittelte Wert darf den angegebenen Wert nicht um mehr als 2,5 % übersteigen.

Verschiebungsfaktor [0-1]

10

Der ermittelte Wert darf den angegebenen Wert nicht um mehr als 0,1 Einheiten unterschreiten.

Nutzlichtstrom Φuse [lm]

10

Der ermittelte Wert darf den angegebenen Wert nicht um mehr als 10 % unterschreiten.

Leistungsaufnahme im Bereitschaftszustand Psb und Leistungsaufnahme im vernetzten Bereitschaftsbetrieb Pnet [W]

10

Der ermittelte Wert darf den angegebenen Wert nicht um mehr als 0,10 W übersteigen.

CRI und R9 [0-100]

10

Der ermittelte Wert darf den angegebenen Wert nicht um mehr als 2,0 Einheiten unterschreiten.

Flimmern [Pst LM] und Stroboskop-Effekt [SVM]

10

Der ermittelte Wert darf den angegebenen Wert nicht um mehr als 0,1 überschreiten; ist der angegebene Wert größer als 1,0, darf der ermittelte Wert den angegebenen Wert nicht um mehr als 10 % überschreiten.

Farbkonsistenz [Stufen der MacAdam-Ellipse]

10

Die ermittelte Anzahl der Stufen darf die angegebene Anzahl der Stufen nicht überschreiten. Der Mittelpunkt der MacAdam-Ellipse muss dem vom Lieferanten angegebenen Mittelpunkt mit einer Toleranz von 0,005 Einheiten entsprechen.

Halbwertswinkel (Grad)

10

Der ermittelte Wert darf vom angegebenen Wert nicht um mehr als 25 % abweichen.

Gesamt-Netzspannungslichtausbeute ηTM [lm/W]

10

Der ermittelte Wert (Quotient) darf den angegebenen Wert nicht um mehr als 5 % unterschreiten.

Lichtstromerhalt (für LED und OLED)

10

Der ermittelte XLMF% der Stichprobe darf XLMF, MIN% nach Anhang V der Verordnung (EU) 2019/2020  (2) der Kommission nicht unterschreiten.

Lebensdauerfaktor

(für LED und OLED)

10

Mindestens neun Lichtquellen der Prüfstichprobe müssen nach Abschluss der Prüfung gemäß Anhang V der Verordnung (EU) 2019/2020 funktionsfähig sein.

Spektraler Farbanteil [%]

10

Der ermittelte Wert darf den angegebenen Wert nicht um mehr als 5 % unterschreiten.

Ähnliche Farbtemperatur [K]

10

Der ermittelte Wert darf vom angegebenen Wert nicht um mehr als 10 % abweichen.

Spitzenlichtstärke [cd]

10

Der ermittelte Wert darf vom angegebenen Wert nicht um mehr als 25 % abweichen.

Bei länglichen Lichtquellen, die in der Länge anpassbar, aber sehr lang sind, wie z. B. LED-Streifen oder -Ketten, verwenden die Marktaufsichtsbehörden bei der Nachprüfung Lichtquellen mit einer Länge von 50 cm oder, wenn die Lichtquelle nicht auf diese Länge angepasst werden kann, Lichtquellen mit einer Länge, die 50 cm am nächsten kommt. Der Lieferant der Lichtquelle gibt an, welches Betriebsgerät sich für diese Länge eignet.

Bei der Prüfung, ob es sich bei einem Produkt um eine Lichtquelle handelt, vergleichen die Marktaufsichtsbehörden die gemessenen Werte der Farbwertanteile (x und y), des Lichtstroms, der Lichtstromdichte und des Farbwiedergabeindex direkt mit den Grenzwerten, die in der Begriffsbestimmung für Lichtquellen des Artikels 2 genannt werden, ohne dabei Toleranzen anzuwenden. Erfüllt eines der zehn Exemplare der Stichprobe die in dieser Begriffsbestimmung genannten Bedingungen, so gilt das Modell als Lichtquelle.

Lichtquellen, die es dem Endnutzer ermöglichen, die Lichtstärke, die Farbe, die ähnliche Farbtemperatur, das Spektrum und/oder den Halbwertswinkel des emittierten Lichts manuell oder automatisch, direkt oder aus der Ferne zu steuern, werden mit der Referenzeinstellung geprüft.“


(1)  Richtlinie 2013/59/Euratom des Rates vom 5. Dezember 2013 zur Festlegung grundlegender Sicherheitsnormen für den Schutz vor den Gefahren einer Exposition gegenüber ionisierender Strahlung (ABl. L 13 vom 17.1.2014, S. 1).“;‘


(1)  Änderungen dieser Einträge gelten nicht als relevante Änderungen im Sinne des Artikels 4 Absatz 4 der Verordnung (EU) 2017/1369.

(2)  Nicht vom Lieferanten einzugeben, wenn der endgültige Inhalt dieser Zelle in der Produktdatenbank automatisch generiert wird.

(3)  ‚-‘: nicht anwendbar;

‚ja‘: Eine Angabe zur äquivalenten Leistungsaufnahme eines ersetzten Lichtquellentyps darf nur in folgenden Fällen erfolgen:

Bei Lichtquellen mit gebündeltem Licht muss die Art der Lichtquelle in Tabelle 4 aufgeführt sein, und der Lichtstrom der Lichtquelle in einem Kegel mit einem Öffnungswinkel von 90 ° (Φ90°) darf nicht geringer sein als der entsprechende Referenzlichtstrom in Tabelle 4. Der Referenzlichtstrom wird mit dem Korrekturfaktor aus Tabelle 5 multipliziert. Bei LED-Lichtquellen wird er außerdem mit dem Korrekturfaktor aus Tabelle 6 multipliziert.

Bei Lichtquellen mit ungebündeltem Licht muss die angegebene Leistungsaufnahme einer Inkandeszenz-Lichtquelle (in Watt, auf die nächstliegende ganze Zahl gerundet) dem in Tabelle 7 angegebenen Wert für den jeweiligen Lichtstrom der Lichtquelle entsprechen.

Zwischenwerte sowohl für den Lichtstrom als auch für die angegebene äquivalente Leistungsaufnahme der Lichtquelle (in Watt, auf die nächstliegende ganze Zahl gerundet) sind durch lineare Interpolation zwischen benachbarten Werten zu ermitteln.

(4)  ‚-‘: nicht anwendbar;

‚ja‘: Angabe, dass eine LED-Lichtquelle eine Leuchtstofflichtquelle ohne eingebautes Vorschaltgerät mit einer bestimmten Leistungsaufnahme ersetzt. Diese Angabe darf nur dann erfolgen, wenn

die Lichtstärke in beliebiger Richtung um die Röhrenachse um nicht mehr als 25 % von der durchschnittlichen Lichtstärke um die Röhre abweicht und

der Lichtstrom der LED-Lichtquelle nicht geringer ist als der Lichtstrom der Leuchtstofflichtquelle mit der angegebenen Leistungsaufnahme. Der Lichtstrom der Leuchtstofflichtquelle ist durch Multiplikation der angegebenen Leistungsaufnahme mit dem in Tabelle 8 aufgeführten Wert der Mindestlichtausbeute für die Leuchtstofflichtquelle zu berechnen; und

die Leistungsaufnahme der LED-Lichtquelle nicht höher ist als die Leistungsaufnahme der Leuchtstofflichtquelle, die sie der Angabe zufolge ersetzt.

Die technische Dokumentation muss die technischen Daten enthalten, die diesen Angaben zugrunde liegen.

(5)  Dieser Eintrag gilt nicht als relevant im Sinne des Artikels 2 Absatz 6 der Verordnung (EU) 2017/1369.“

(2)  Verordnung (EU) 2019/2020 der Kommission vom 1. Oktober 2019 zur Festlegung von Ökodesign-Anforderungen an Lichtquellen und separate Betriebsgeräte gemäß der Richtlinie 2009/125/EG des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 244/2009, (EG) Nr. 245/2009 und (EU) Nr. 1194/2012 der Kommission (siehe Seite 209 dieses Amtsblatts).


ANHANG IV

Die Anhänge I, II, IV, V, VI und IX der Delegierten Verordnung (EU) 2019/2016 werden wie folgt geändert:

1.

In Anhang I wird folgende Nummer 42 angefügt:

„42.

‚angegebene Werte‘ bezeichnet die Werte, die der Lieferant für die zu beschreibenden, zu berechnenden oder zu messenden technischen Parameter gemäß Artikel 3 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2017/1369 sowie gemäß Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe d und Anhang VI der vorliegenden Verordnung für die Nachprüfung durch die Behörden der Mitgliedstaaten bereitstellt.“

2.

In Anhang II erhält Tabelle 1 folgende Fassung:

„Tabelle 1

Energieeffizienzklassen von Kühlgeräten

Energieeffizienzklasse

Energieeffizienzindex (EEI)

A

EEI ≤ 41

B

41 < EEI ≤ 51

C

51 < EEI ≤ 64

D

64 < EEI ≤ 80

E

80 < EEI ≤ 100

F

100 < EEI ≤ 125

G

EEI > 125“

3.

Anhang IV Nummer 1 wird wie folgt geändert:

a)

Nach Absatz 1 wird folgender Wortlaut eingefügt:

„Wird ein Parameter gemäß Artikel 3 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2017/1369 sowie gemäß Anhang VI Tabelle 7 der vorliegenden Verordnung angegeben, so muss der Lieferant den angegebenen Wert für die Berechnungen gemäß diesem Anhang verwenden.“

b)

Die Buchstaben h und i erhalten folgende Fassung:

„h)

das Gefriervermögen eines Fachs, ausgedrückt in kg/24h und auf eine Dezimalstelle gerundet, wird wie folgt berechnet: 24 × das Gewicht der leichten Beladung dieses Fachs, geteilt durch die Gefrierzeit, die nötig ist, um bei einer Umgebungstemperatur von 25 °C die Temperatur der leichten Beladung von 25 °C auf – 18 °C zu senken;

i)

bei 4-Sterne-Fächern muss die Gefrierzeit, die nötig ist, um bei einer Umgebungstemperatur von 25 °C die Temperatur der leichten Beladung von 25 °C auf – 18 °C zu senken, so sein, dass das daraus resultierende Gefriervermögen der Anforderung in Anhang I Nummer 4 entspricht;“;

c)

Folgender Buchstabe k wird angefügt:

„k)

das Gewicht der leichten Beladung jedes 4-Sterne-Fachs beträgt:

3,5 kg/100 l des Rauminhalts des geprüften 4-Sterne-Fachs, auf die nächstliegenden 0,5 kg aufgerundet; und

2 kg bei einem 4-Sterne-Fach mit einem Rauminhalt, bei dem 3,5 kg/100 l zu einem Wert unter 2 kg führen würde;

falls das Kühlgerät eine Kombination von 3- und 4-Sterne-Fächern umfasst, wird die Summe der Gewichte der leichten Beladung so erhöht, dass die Summe der Gewichte der leichten Beladung aller 4-Sterne-Fächern folgenden Werten entspricht:

3,5 kg/100 l des Gesamtrauminhalts aller 4- und 3-Sterne-Fächer, auf die nächstliegenden 0,5 kg aufgerundet; und

2 kg bei einem Gesamtrauminhalt aller 4- und 3-Sterne-Fächern, bei dem 3,5 kg/100 l zu einem Wert unter 2 kg führen würde.“

4.

In Anhang V erhält Tabelle 6 folgende Fassung:

„Tabelle 6

Produktdatenblatt

Name oder Handelsmarke des Lieferanten  (2) ,  (4):

Anschrift des Lieferanten  (2) ,  (4):

Modellkennung  (4):

Art des Kühlgeräts:

Geräuscharmes Gerät:

[ja/nein]

Bauart:

[Einbaugerät/freistehend]

Weinlagerschrank:

[ja/nein]

Anderes Kühlgerät:

[ja/nein]

Allgemeine Produktparameter:

Parameter

Wert

Parameter

Wert

Gesamtabmessungen (in Millimeter)  (2) ,  (4)

Höhe

x

Gesamtrauminhalt (in dm3 oder l)

x

Breite

x

Tiefe

x

EEI

x

Energieeffizienzklasse

[A/B/C/D/E/F/G]  (3)

Luftschallemissionen (in dB(A) re 1 pW)

x

Luftschallemissionsklasse

[A/B/C/D]  (4)

Jährlicher Energieverbrauch (in kWh/a)

x

Klimaklasse:

[erweiterte gemäßigte/gemäßigte/subtropische/tropische Zone]

Mindestumgebungstemperatur (in °C), für die das Kühlgerät geeignet ist

xc

Höchstumgebungstemperatur (in °C), für die das Kühlgerät geeignet ist

x (3)

Winterschaltung

[ja/nein]

 

Fachparameter:

Fachtyp

Fachparameter und -werte

Rauminhalt des Fachs (in dm3 oder l)

Empfohlene Temperatureinstellung für eine optimierte Lebensmittellagerung (in °C)

Diese Einstellungen dürfen nicht im Widerspruch zu den Lagerbedingungen nach Anhang IV Tabelle 3 stehen

Gefriervermögen (in kg/24h)

Entfrostungsart

(automatische Entfrostung = A,

manuelle Entfrostung = M)

Speisekammerfach

[ja/nein]

x,x

x

[A/M]

Weinlagerfach

[ja/nein]

x,x

x

[A/M]

Kellerfach

[ja/nein]

x,x

x

[A/M]

Lagerfach für frische Lebensmittel

[ja/nein]

x,x

x

[A/M]

Kaltlagerfach

[ja/nein]

x,x

x

[A/M]

Null-Sterne- oder Eisbereiterfach

[ja/nein]

x,x

x

[A/M]

Ein-Stern-Fach

[ja/nein]

x,x

x

[A/M]

Zwei-Sterne-Fach

[ja/nein]

x,x

x

[A/M]

Drei-Sterne-Fach

[ja/nein]

x,x

x

[A/M]

Vier-Sterne-Fach

[ja/nein]

x,x

x

x,x

[A/M]

Zwei-Sterne-Abteil

[ja/nein]

x,x

x

[A/M]

Fach mit variabler Temperatur

Fachtypen

x,x

x

x,xx (für Vier-Sterne-Fächer) oder —

[A/M]

Für Vier-Sterne-Fächer

Schnelleinfrierfunktion

[ja/nein]

Für Weinlagerschränke:

Anzahl der Standardweinflaschen

x

Lichtquellenparameter  (1) ,  (2):

Art der Lichtquelle

[Beleuchtungstechnologie]

Energieeffizienzklasse

[A/B/C/D/E/F/G]

Mindestlaufzeit der vom Hersteller angebotenen Garantie  (2) ,  (4):

Weitere Angaben  (2) ,  (4):

Weblink zur Website des Lieferanten, auf der die Informationen gemäß Anhang II Nummer 4 der Verordnung (EU) 2019/2019 der Kommission (2) zu finden sind:

5.

Anhang VI Nummer 1 erhält folgende Fassung:

„1.

Die in Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe d genannte technische Dokumentation muss Folgendes umfassen:

a)

eine allgemeine, für eine eindeutige und unmittelbare Identifizierung geeignete Beschreibung des Modells;

b)

Verweise auf die angewandten harmonisierten Normen oder sonstige angewandte Messnormen;

c)

besondere Vorkehrungen, die bei der Montage, Installation, Wartung und Prüfung des Modells zu treffen sind;

d)

die Werte der in Tabelle 7 aufgeführten technischen Parameter; diese Werte gelten für die Zwecke des Nachprüfungsverfahrens nach Anhang IX als die angegebenen Werte;

e)

die Angaben und die Ergebnisse der Berechnungen gemäß Anhang IV;

f)

die Prüfbedingungen, sofern unter Buchstabe b nicht hinreichend beschrieben;

g)

etwaige gleichwertige Modelle, einschließlich der Modellkennungen.

Diese Angaben sind gleichzeitig die vorgeschriebenen besonderen Teile der technischen Dokumentation, die der Lieferant gemäß Artikel 12 Absatz 5 der Verordnung (EU) 2017/1369 in die Datenbank eingeben muss.

Tabelle 7

Technische Parameter des Modells und angegebene Werte für Kühlgeräte

Allgemeine, für eine eindeutige und unmittelbare Identifizierung ausreichende Beschreibung des Kühlgerätemodells:

Produktspezifikationen:

 

Allgemeine Produktspezifikationen:

 

Parameter

Wert

Parameter

Wert

Jährlicher Energieverbrauch (in kWh/a)

x,xx

EEI (in %)

x,x

Standardmäßiger jährlicher Energieverbrauch (in kWh/a)

x,xx

Kombiparameter

x,xx

Temperaturanstiegszeit (in h)

x,xx

Lastfaktor

x,x

Faktor für den Wärmeverlust durch die Tür

x,xxx

Klimaklasse

[erweiterte gemäßigte/gemäßigte/subtropische/tropische Zone]

Art des Heizelements zur Verhinderung der Kondensation

[manuelle Aktivierung und Deaktivierung/umgebungsgesteuert/sonstiges/keins]

Luftschallemissionen (in dB(A) re 1 pW)

x

Zusätzliche Produktspezifikationen für Kühlgeräte, ausgenommen geräuscharme Kühlgeräte:

Parameter

Wert

 

Täglicher Energieverbrauch bei 32 °C (in kWh/24h)

x,xxx

Zusätzliche Produktspezifikationen für geräuscharme Kühlgeräte:

Parameter

Wert

 

Täglicher Energieverbrauch bei 25 °C (in kWh/24h)

x,xxx

Zusätzliche Produktspezifikationen für Weinlagerschränke

Parameter

Wert

Parameter

Wert

Innenfeuchtigkeit (%)

[Bereich]

Anzahl der Flaschen

X

Enthält das Kühlgerät mehrere Fächer desselben Typs, sind die Zeilen für diese Fächer zu wiederholen. Bei Nichtvorhandensein eines bestimmten Fachtyps ist bei den Parameterwerten des Fachs ‚-‘ anzugeben.

Fachspezifikationen:

 

Fachparameter und -werte

Fachtyp

Zieltemperatur (°C)

Rauminhalt des Fachs (in dm3 oder l)

Gefriervermögen (in kg/24h)

Thermodynamischer Parameter (rc)

Nc

M c

Entfrostungsfaktor (Ac )

Einbaufaktor (Bc )

Speisekammerfach

+ 17

x,x

0,35

75

0,12

1,00

x,xx

Weinlagerfach

+ 12

x,x

0,60

75

0,12

1,00

x,xx

Kellerfach

+ 12

x,x

0,60

75

0,12

1,00

x,xx

Lagerfach für frische Lebensmittel

+ 4

x,x

1,00

75

0,12

1,00

x,xx

Kaltlagerfach

+ 2

x,x

1,10

138

0,12

1,00

x,xx

Null-Sterne- oder Eisbereiterfach

0

x,x

1,20

138

0,15

x,xx

x,xx

Ein-Stern-Fach

– 6

x,x

1,50

138

0,15

x,xx

x,xx

Zwei-Sterne-Fach

– 12

x,x

1,80

138

0,15

x,xx

x,xx

Drei-Sterne-Fach

– 18

x,x

2,10

138

0,15

x,xx

x,xx

Vier-Sterne-Fach

– 18

x,x

x,x

2,10

138

0,15

x,xx

x,xx

Zwei-Sterne-Abteil

– 12

x,x

2,10

138

0,15

x,xx

x,xx

Fach mit variabler Temperatur

X

x,x

x,xx (für Vier-Sterne-Fächer) oder —

x,xx

x

x,xx

x,xx

x,xx

Die Summe der Rauminhalte der Kaltlagerfächer und der Kühlfächer

[in l oder dm3]

 

x

 

 

 

 

 

 

Die Summe der Rauminhalte der Tiefkühlfächer[l oder dm3]

 

X“

 

 

 

 

 

 

6.

Anhang IX wird wie folgt geändert:

a)

Absatz 1 erhält folgende Fassung:

„Die in diesem Anhang festgelegten Prüftoleranzen gelten nur für die Nachprüfung der angegebenen Werte durch die Behörden der Mitgliedstaaten und dürfen vom Lieferanten keinesfalls als zulässige Toleranzen für die Angabe der Werte in der technischen Dokumentation, die Interpretation dieser Werte zur Erreichung der Konformität oder zur Angabe besserer Leistungskennwerte verwendet werden. Die auf dem Label und dem Produktdatenblatt veröffentlichten Werte und Klassen dürfen für den Lieferanten nicht günstiger sein als die in der technischen Dokumentation angegebenen Werte.“

b)

In Absatz 3 wird die Wortfolge „Wenn die Behörden der Mitgliedstaaten gemäß Artikel 3 Absatz 2 der Richtlinie 2009/125/EG prüfen“ ersetzt durch die Wortfolge „Im Rahmen der Prüfung durch die Behörden der Mitgliedstaaten gemäß Artikel 3 Absatz 2 der Richtlinie 2009/125/EG“.

c)

Nummer 7 erhält folgende Fassung:

„7.

Nach der Entscheidung, dass das Modell die Anforderungen gemäß den Nummern 3 oder 6 oder Absatz 2 dieses Anhangs nicht erfüllt, übermitteln die Behörden des Mitgliedstaats den Behörden der anderen Mitgliedstaaten und der Kommission unverzüglich alle relevanten Informationen.“

d)

Tabelle 8 erhält folgende Fassung:

Tabelle 8

Prüftoleranzen für gemessene Parameter

Parameter

Prüftoleranzen

Gesamtrauminhalt und Rauminhalt des Fachs

Der ermittelte Wert (a) darf den angegebenen Wert um nicht mehr als 3 % oder 1 Liter unterschreiten, je nachdem, welcher Wert der größere ist.

Gefriervermögen

Der ermittelte Wert (a) darf den angegebenen Wert um nicht mehr als 10 % unterschreiten.

E32

Der ermittelte Wert (a) darf den angegebenen Wert um nicht mehr als 10 % überschreiten.

Jährlicher Energieverbrauch

Der ermittelte Wert (a) darf den angegebenen Wert um nicht mehr als 10 % überschreiten.

Innenfeuchtigkeit von Weinlagerschränken (%)

Der ermittelte Wert (a) darf vom angegebenen Wert um nicht mehr als 10 % abweichen.

Luftschallemissionen

Der ermittelte Wert (a) darf den angegebenen Wert um nicht mehr als 2 dB(A) re 1 pW überschreiten.

Temperaturanstiegszeit

Der ermittelte Wert (a) darf den angegebenen Wert um nicht mehr als 15 % unterschreiten.



(1)  Gemäß der Delegierten Verordnung (EU) 2019/2015 der Kommission (1).

(2)  Änderungen dieser Einträge gelten nicht als relevante Änderungen im Sinne des Artikels 4 Absatz 4 der Verordnung (EU) 2017/1369.

(3)  Nicht vom Lieferanten einzugeben, wenn der endgültige Inhalt dieser Zelle in der Produktdatenbank automatisch generiert wird.

(4)  Dieser Eintrag gilt nicht als relevant im Sinne des Artikels 2 Absatz 6 der Verordnung (EU) 2017/1369.

(a)  Werden gemäß Nummer 4 drei zusätzliche Exemplare geprüft, so ist der ermittelte Wert das arithmetische Mittel der bei diesen drei zusätzlichen Exemplaren ermittelten Werte.“


ANHANG V

Die Anhänge I, II, IV, V, VI und IX der Delegierten Verordnung (EU) 2019/2017 werden wie folgt geändert:

1.

In Anhang I wird folgende Nummer 24 angefügt:

„24.

‚angegebene Werte‘ bezeichnet die Werte, die der Lieferant für die zu beschreibenden, zu berechnenden oder zu messenden technischen Parameter gemäß Artikel 3 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2017/1369 sowie gemäß Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe d und Anhang VI der vorliegenden Verordnung für die Nachprüfung durch die Behörden der Mitgliedstaaten bereitstellt.“

2.

In Anhang II erhält der Titel der Tabelle 1 folgende Fassung: „Energieeffizienzklassen von Haushaltsgeschirrspülern“.

3.

Anhang IV wird wie folgt geändert:

a)

Nach Absatz 1 wird folgender Wortlaut eingefügt:

„Wird ein Parameter gemäß Artikel 3 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2017/1369 sowie gemäß Anhang VI Tabelle 4 der vorliegenden Verordnung angegeben, so muss der Lieferant den angegebenen Wert für die Berechnungen gemäß diesem Anhang verwenden.“

b)

Die Nummern 2, 3 und 4 erhalten folgende Fassung:

„2.   REINIGUNGSLEISTUNGSINDEX

Für die Berechnung des Reinigungsleistungsindex (IC) eines Haushaltsgeschirrspülermodells wird die Reinigungsleistung des eco-Programms mit der Reinigungsleistung eines Bezugs-Geschirrspülers verglichen.

Der IC wird wie folgt berechnet und auf drei Dezimalstellen gerundet:

IC = exp (ln IC)

und

ln IC = (1/n) × Σn i = 1 ln (CT,i/CR,i)

Dabei gilt:

CT,i ist die Reinigungsleistung des eco-Programms des geprüften Haushaltsgeschirrspülers in einem Probelauf (i), auf drei Dezimalstellen gerundet;

CR,i ist die Reinigungsleistung des Bezugs-Geschirrspülers in einem Probelauf (i), auf drei Dezimalstellen gerundet;

n ist die Zahl der Probeläufe.

3.   TROCKNUNGSLEISTUNGSINDEX

Für die Berechnung des Trocknungsleistungsindex (ID) eines Haushaltsgeschirrspülermodells wird die Trocknungsleistung des eco-Programms mit der Trocknungsleistung eines Bezugs-Geschirrspülers verglichen.

Der ID wird wie folgt berechnet und auf drei Dezimalstellen gerundet:

ID = exp (ln ID)

und

ln ID = (1/n) × Σn i = 1 ln(ID,i)

Dabei gilt:

ID,i ist der Trocknungsleistungsindex des eco-Programms des geprüften Haushaltsgeschirrspülers in einem Probelauf (i);

n ist die Zahl der kombinierten Reinigungs- und Trocknungs-Probeläufe.

Der ID,i wird wie folgt berechnet und auf drei Dezimalstellen gerundet:

ln ID,i = ln (DT,i/DR,t)

Dabei gilt:

DT,i ist die durchschnittliche Trocknungsleistung des eco-Programms des geprüften Haushaltsgeschirrspülers in einem Probelauf (i), auf drei Dezimalstellen gerundet;

DR,t ist die Vergleichs-Trocknungsleistung des Bezugs-Geschirrspülers, auf drei Dezimalstellen gerundet.

4.   BETRIEBSARTEN MIT GERINGER LEISTUNGSAUFNAHME

Soweit zutreffend, wird die Leistungsaufnahme im Aus-Zustand (Po), im Bereitschaftszustand (Psm) und bei Zeitvorwahl (Pds) gemessen, in W angegeben und auf zwei Dezimalstellen gerundet.

Bei der Messung der Leistungsaufnahme in Betriebsarten mit geringer Leistungsaufnahme ist Folgendes zu überprüfen und aufzuzeichnen:

Ist die Informationsanzeige aktiviert oder nicht?

Ist die Netzwerkverbindung aktiviert oder nicht?“

4.

In Anhang V erhält Tabelle 3 folgende Fassung:

„Tabelle 3

Inhalt, Aufbau und Format des Produktdatenblatts

Name oder Handelsmarke des Lieferanten  (1) ,  (3):

Anschrift des Lieferanten  (1) ,  (3):

Modellkennung  (1):

Allgemeine Produktparameter:

Parameter

Wert

Parameter

Wert

Nennkapazität (2) (ps)

x

Abmessungen in cm (1) ,  (3)

Höhe

x

Breite

x

Tiefe

x

EEI (2)

x,x

Energieeffizienzklasse (2)

[A/B/C/D/E/F/G]  (4)

Reinigungsleistungsindex (2)

x,xxx

Trocknungsleistungsindex (2)

x,xxx

Energieverbrauch in kWh [pro Betriebszyklus] im eco-Programm bei Kaltwasseranschluss. Der tatsächliche Energieverbrauch hängt von der jeweiligen Nutzung des Geräts ab.

x,xxx

Wasserverbrauch in Litern [pro Betriebszyklus] im eco-Programm. Der tatsächliche Wasserverbrauch hängt von der jeweiligen Nutzung des Geräts und vom Härtegrad des Wassers ab.

x,x

Programmdauer (2) (h:min)

x:xx

Typ

[Einbaugerät/freistehend]

Luftschallemissionen (2) (in dB(A) re 1 pW)

x

Luftschallemissionsklasse (2)

[A/B/C/D] (4)

Aus-Zustand (W) (falls zutreffend)

x,xx

Bereitschaftszustand (W) (falls zutreffend)

x,xx

Zeitvorwahl (W) (falls zutreffend)

x,xx

vernetzter Bereitschaftsbetrieb (W) (falls zutreffend)

x,xx

Mindestlaufzeit der vom Lieferanten angebotenen Garantie  (1) ,  (3):

Weitere Angaben  (1) ,  (3):

Weblink zur Website des Lieferanten, auf der die Informationen gemäß Anhang II Nummer 6 der Verordnung (EU) 2019/2022 der Kommission (1) zu finden sind:

5.

Anhang VI Nummer 1 erhält folgende Fassung:

„1.

Die in Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe d genannte technische Dokumentation muss Folgendes umfassen:

a)

eine allgemeine, für eine eindeutige und unmittelbare Identifizierung geeignete Beschreibung des Modells;

b)

Verweise auf die angewandten harmonisierten Normen oder sonstige angewandte Messnormen;

c)

besondere Vorkehrungen, die bei der Montage, Installation, Wartung und Prüfung des Modells zu treffen sind;

d)

die Werte der in Tabelle 4 aufgeführten technischen Parameter; diese Werte gelten für die Zwecke des Nachprüfungsverfahrens nach Anhang IX als die angegebenen Werte;

e)

die Angaben und die Ergebnisse der Berechnungen gemäß Anhang IV;

f)

die Prüfbedingungen, sofern unter Buchstabe b nicht hinreichend beschrieben;

g)

etwaige gleichwertige Modelle, einschließlich der Modellkennungen.

Diese Angaben sind gleichzeitig die vorgeschriebenen besonderen Teile der technischen Dokumentation, die der Lieferant gemäß Artikel 12 Absatz 5 der Verordnung (EU) 2017/1369 in die Datenbank eingeben muss.

Tabelle 4

Technische Parameter des Modells und angegebene Werte für Haushaltsgeschirrspüler

PARAMETER

ANGEGEBENER WERT

EINHEIT

Nennkapazität in Maßgedecken

X

Energieverbrauch des eco-Programms (EPEC), auf drei Dezimalstellen gerundet

X,XXX

kWh/Betriebszyklus

Energieverbrauch des Standardprogramms (SPEC), auf drei Dezimalstellen gerundet

X,XXX

kWh/Betriebszyklus

Energieeffizienzindex (EEI)

X,X

Wasserverbrauch des eco-Programms (EPEC), auf eine Dezimalstelle gerundet

X,X

l/Betriebszyklus

Reinigungsleistungsindex (IC)

X,XXX

Trocknungsleistungsindex (ID)

X,XXX

Dauer des eco-Programms (Tt), auf die nächstliegende ganze Minute gerundet

X:XX

h:min

Leistungsaufnahme im Aus-Zustand (Po) (sofern zutreffend), auf zwei Dezimalstellen gerundet

X,XX

W

Leistungsaufnahme im Bereitschaftszustand (Psm) (sofern zutreffend), auf zwei Dezimalstellen gerundet

X,XX

W

Werden im Bereitschaftszustand Informationen angezeigt?

Ja/Nein

Leistungsaufnahme im vernetzten Bereitschaftsbetrieb (Psm) (sofern zutreffend), auf zwei Dezimalstellen gerundet

X,XX

W

Leistungsaufnahme bei Zeitvorwahl (Pds) (sofern zutreffend), auf zwei Dezimalstellen gerundet

X,XX

W

Luftschallemissionen

X

dB(A) re 1 pW“

6.

Anhang IX wird wie folgt geändert:

a)

Absatz 1 erhält folgende Fassung:

„Die in diesem Anhang festgelegten Prüftoleranzen gelten nur für die Nachprüfung der angegebenen Werte durch die Behörden der Mitgliedstaaten und dürfen vom Lieferanten keinesfalls als zulässige Toleranzen für die Angabe der Werte in der technischen Dokumentation, die Interpretation dieser Werte zur Erreichung der Konformität oder zur Angabe besserer Leistungskennwerte verwendet werden. Die auf dem Label und dem Produktdatenblatt veröffentlichten Werte und Klassen dürfen für den Lieferanten nicht günstiger sein als die in der technischen Dokumentation angegebenen Werte.“

b)

In Absatz 3 wird die Wortfolge „Wenn die Behörden der Mitgliedstaaten gemäß Artikel 3 Absatz 2 der Richtlinie 2009/125/EG prüfen“ ersetzt durch die Wortfolge „Im Rahmen der Prüfung durch die Behörden der Mitgliedstaaten gemäß Artikel 3 Absatz 2 der Richtlinie 2009/125/EG“.

c)

Nummer 7 erhält folgende Fassung:

„7.

Nach der Entscheidung, dass das Modell die Anforderungen gemäß den Nummern 3 oder 6 oder Absatz 2 dieses Anhangs nicht erfüllt, übermitteln die Behörden des Mitgliedstaats den Behörden der anderen Mitgliedstaaten und der Kommission unverzüglich alle relevanten Informationen.“



(1)  Dieser Eintrag gilt nicht als relevant im Sinne des Artikels 2 Absatz 6 der Verordnung (EU) 2017/1369.

(2)  Angaben für das eco-Programm.

(3)  Änderungen dieses Eintrags gelten nicht als relevante Änderungen im Sinne des Artikels 4 Absatz 4 der Verordnung (EU) 2017/1369.

(4)  Nicht vom Lieferanten einzugeben, wenn der endgültige Inhalt dieser Zelle in der Produktdatenbank automatisch generiert wird.


ANHANG VI

Die Anhänge I, III, IV, V, VI und IX der Delegierten Verordnung (EU) 2019/2018 werden wie folgt geändert:

1.

Anhang I Nummer 18 erhält folgende Fassung:

„18.

‚angegebene Werte‘ bezeichnet die Werte, die der Lieferant für die zu beschreibenden, zu berechnenden oder zu messenden technischen Parameter gemäß Artikel 3 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2017/1369 sowie gemäß Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe d und Anhang VI der vorliegenden Verordnung für die Nachprüfung durch die Behörden der Mitgliedstaaten bereitstellt.“

2.

Anhang IV wird wie folgt geändert:

a)

Nach Absatz 1 wird folgender Wortlaut eingefügt:

„Wird ein Parameter gemäß Artikel 3 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2017/1369 sowie gemäß Anhang VI Tabelle 11 der vorliegenden Verordnung angegeben, so muss der Lieferant den angegebenen Wert für die Berechnungen gemäß diesem Anhang verwenden.“

b)

In Tabelle 4 Buchstabe a werden die folgenden Zeilen hinzugefügt:

„Vertikale und kombinierte Kühlmöbel für Supermärkte

M0

≤ + 4

≥ – 1

entfällt

1,30

Horizontales Kühlmöbel für Supermärkte

M0

≤ + 4

≥ – 1

entfällt

1,13“

c)

Die erste Fußnote am Ende der Tabelle 4 erhält folgende Fassung:

„(*)

Bei Verkaufsautomaten für unterschiedliche Temperaturen ist TV der Mittelwert von TV1 (höchste gemessene Warentemperatur im wärmsten Fach) und TV2 (höchste gemessene Warentemperatur im kältesten Fach), auf eine Dezimalstelle gerundet.“

d)

Anhang V Tabelle 10 erhält folgende Fassung:

„Tabelle 10

Produktdatenblatt

Name oder Warenzeichen des Lieferanten  (2) ,  (5):

Anschrift des Lieferanten  (2) ,  (5):

Modellkennung  (5):

Verwendung:

Präsentation und Verkauf

Art des Kühlgeräts mit Direktverkaufsfunktion:

[Getränkekühler/Speiseeis-Gefriermaschinen/Verkaufskühlmöbel für Speiseeis/Kühlmöbel für Supermärkte/gekühlte Verkaufsautomaten]

Code der Kühlmöbelfamilie gemäß den harmonisierten Normen oder anderen zuverlässigen, genauen und reproduzierbaren Verfahren im Einklang mit Anhang IV

Zum Beispiel: [HC1/…/HC8], [VC1/…/VC4]

Produktspezifische Parameter

(Getränkekühler: bitte Felder unter Nummer 1 ausfüllen, Speiseeis-Gefriergeräte: bitte Felder unter Nummer 2 ausfüllen; Verkaufskühlmöbel für Speiseeis: bitte Felder unter Nummer 3 ausfüllen; Kühlmöbel für Supermärkte: bitte Felder unter Nummer 4 ausfüllen; gekühlte Verkaufsautomaten: bitte Felder unter Nummer 5 ausfüllen. Enthält das Kühlgerät mit Direktverkaufsfunktion Fächer mit unterschiedlichen Betriebstemperaturen oder ein Fach, das auf unterschiedliche Temperaturen eingestellt werden kann, so sind die Zeilen für jedes Fach bzw. jede Temperatureinstellung zu wiederholen):

1.

Getränkekühler:

Bruttorauminhalt (dm3 oder l)

Umgebungsbedingungen, für die das Gerät geeignet ist (gemäß Tabelle 6)

Höchste Temperatur (°C)

Relative Feuchtigkeit (%)

x

x

x

2.

Speiseeis-Gefriermaschine mit [durchsichtigem Deckel/nicht durchsichtigem Deckel]:

Nettorauminhalt (dm3 oder l)

Umgebungsbedingungen, für die das Gerät geeignet ist (gemäß Tabelle 8)

Temperaturbereich (°C)

Bereich der relativen Feuchtigkeit (%)

minimal

maximal

minimal

maximal

x

x

x

x

x

3.

Verkaufskühlmöbel für Speiseeis

Warenpräsentationsfläche (m2)

Temperaturklasse (gemäß Tabelle 4 Buchstabe b)

x,xx

[G1/G2/G3/L1/L2/L3/S]

4.

[Steckerfertiges/Nicht steckerfertiges] [horizontales/vertikales (ausgenommen halbhohes)/halbhohes/kombiniertes] Kühlmöbel für Supermärkte; Containerregal: [ja/nein]:

Warenpräsentationsfläche (m2)

Temperaturklasse (gemäß Tabelle 4 Buchstabe a)

x,xx

[Kühlschrank: [M2/H1/H2/M1]/Gefrierschrank: [L1/L2/L3]]

5.

Gekühlte Verkaufsautomaten, [gekühlte Dosen- und Flaschenautomaten mit geschlossener Vorderseite, in denen die Waren gestapelt werden/gekühlte Dosen- und Flaschen-, Süßwaren- und Snackautomaten mit Glasfront/gekühlte Automaten mit Glasfront für ausschließlich verderbliche Lebensmittel/gekühlte Automaten mit Glasfront und Bereichen unterschiedlicher Temperaturen für [bitte Art der Lebensmittel eintragen, für die der Automat bestimmt ist]/kombinierte Automaten mit mehreren Automatenkategorien im selben Gehäuse, die mit einem gemeinsamen Kühlsystem betrieben werden, für [bitte Art der Lebensmittel eintragen, für die der Automat bestimmt ist]:

Rauminhalt (dm3 oder l)

Temperaturklasse (gemäß Tabelle 4 Buchstabe c)

x

Kategorie [1/2/3/4/6]

Allgemeine Produktparameter:

Parameter

Wert

Parameter

Wert

Jährlicher Energieverbrauch (in kWh/a)  (4)

x,xx

Empfohlene Temperatur(en) für eine optimierte Lebensmittellagerung (in °C) (Diese Einstellungen dürfen nicht im Widerspruch zu den Temperaturbedingungen gemäß Anhang IV Tabellen 4, 5 bzw. 6 stehen.)

x

EEI

x,x

Energieeffizienzklasse

[A/B/C/D/E/F/G] (3)

Lichtquellenparameter  (1) ,  (2):

Art der Lichtquelle

[Beleuchtungstechnologie]

Energieeffizienzklasse

[A/B/C/D/E/F/G]

Mindestlaufzeit der vom Lieferanten angebotenen Garantie  (2) ,  (5)

Weitere Angaben  (2) ,  (5):

Weblink zur Website des Lieferanten, auf der die Informationen gemäß Anhang II Nummer 3 der Verordnung (EU) 2019/2024 der Kommission (2) zu finden sind:

3.

Anhang VI Nummer 1 erhält folgende Fassung:

„1.

Die in Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe d genannte technische Dokumentation muss Folgendes umfassen:

a)

eine allgemeine, für eine eindeutige und unmittelbare Identifizierung geeignete Beschreibung des Modells;

b)

Verweise auf die angewandten harmonisierten Normen oder sonstige angewandte Messnormen;

c)

besondere Vorkehrungen, die bei der Montage, Installation, Wartung und Prüfung des Modells zu treffen sind;

d)

die Werte der in Tabelle 11 aufgeführten technischen Parameter; diese Werte gelten für die Zwecke des Nachprüfungsverfahrens nach Anhang IX als die angegebenen Werte;

e)

die Angaben und die Ergebnisse der Berechnungen gemäß Anhang IV;

f)

die Prüfbedingungen, sofern unter Buchstabe b nicht hinreichend beschrieben;

g)

etwaige gleichwertige Modelle, einschließlich der Modellkennungen.

Diese Angaben sind gleichzeitig die vorgeschriebenen besonderen Teile der technischen Dokumentation, die der Lieferant gemäß Artikel 12 Absatz 5 der Verordnung (EU) 2017/1369 in die Datenbank eingeben muss.

Tabelle 11

Technische Parameter des Modells und angegebene Werte für Kühlgeräte mit Direktverkaufsfunktion

Eine allgemeine, für eine eindeutige und unmittelbare Identifizierung ausreichende Beschreibung des Kühlgerätemodells mit Direktverkaufsfunktion:

Produktspezifikationen

Allgemeine Produktspezifikationen:

Parameter

Wert

Parameter

Wert

Jährlicher Energieverbrauch (in kWh/a)

x,xx

Standardmäßiger jährlicher Energieverbrauch (in kWh/a)

x,xx

Täglicher Energieverbrauch (kWh/24h)

x,xxx

Umgebungsbedingungen

[Set 1/Set 2]

M

x,x

N

x,xxx

Temperaturkoeffizient (C)

x,xx

Y

x,xx

P

x,xx

Zieltemperatur (Tc) (°C)*

x,x

Faktor für die Klimaklasse (CC)*

x,xx

 

 

Weitere Angaben:

Die Fundstellen der verwendeten harmonisierten Normen oder anderer angewendeter zuverlässiger, genauer und reproduzierbarer Verfahren:

gegebenenfalls den Namen und die Unterschrift der für den Lieferanten zeichnungsberechtigten Person;

eine Liste der gleichwertigen Modelle, einschließlich der Modellkennungen:

* Nur für Getränkekühler und Speiseeis-Gefriermaschinen.

Zusätzliche Produktspezifikationen für Getränkekühler:

Parameter

Wert

Bruttorauminhalt (dm3 oder l)

x

Umgebungsbedingungen, für die das Gerät geeignet ist (gemäß Tabelle 6)

Höchste Temperatur (°C)

x

Relative Feuchtigkeit (%)

x

Zusätzliche Produktspezifikationen für Speiseeis-Gefriermaschinen mit [durchsichtigem Deckel/nicht durchsichtigem Deckel]:

Parameter

Wert

Nettorauminhalt (dm3 oder l)

x

Umgebungsbedingungen, für die das Gerät geeignet ist (gemäß Tabelle 8)

Temperaturbereich (°C)

minimal

x

maximal

x

Bereich der relativen Feuchtigkeit (%)

minimal

x

maximal

x

Zusätzliche Produktspezifikationen für Verkaufskühlmöbel für Speiseeis

Parameter

Wert

Warenpräsentationsfläche (m2)

x,xx

Temperaturklasse

XY

Zusätzliche Produktspezifikationen für Kühlmöbel für Supermärkte

Parameter

Wert

Warenpräsentationsfläche (m2)

x,xx

Temperaturklasse

XY

Zusätzliche Produktspezifikationen für gekühlte Verkaufsautomaten:

Parameter

Wert

Temperaturklasse

XY

Rauminhalt (dm3 oder l)

X“

4.

Anhang IX wird wie folgt geändert:

a)

Absatz 1 erhält folgende Fassung:

„Die in diesem Anhang festgelegten Prüftoleranzen gelten nur für die Nachprüfung der angegebenen Werte durch die Behörden der Mitgliedstaaten und dürfen vom Lieferanten keinesfalls als zulässige Toleranzen für die Angabe der Werte in der technischen Dokumentation, die Interpretation dieser Werte zur Erreichung der Konformität oder zur Angabe besserer Leistungskennwerte verwendet werden. Die auf dem Label und dem Produktdatenblatt veröffentlichten Werte und Klassen dürfen für den Lieferanten nicht günstiger sein als die in der technischen Dokumentation angegebenen Werte.“

b)

In Absatz 3 wird die Wortfolge „Wenn die Behörden der Mitgliedstaaten gemäß Artikel 3 Absatz 2 der Richtlinie 2009/125/EG prüfen“ ersetzt durch die Wortfolge „Im Rahmen der Prüfung durch die Behörden der Mitgliedstaaten gemäß Artikel 3 Absatz 2 der Richtlinie 2009/125/EG“.

c)

Nummer 7 erhält folgende Fassung:

„7.

Nach der Entscheidung, dass das Modell die Anforderungen gemäß den Nummern 3 oder 6 oder Absatz 2 dieses Anhangs nicht erfüllt, übermitteln die Behörden des Mitgliedstaats den Behörden der anderen Mitgliedstaaten und der Kommission unverzüglich alle relevanten Informationen.“



(1)  Gemäß der Delegierten Verordnung (EU) 2019/2015 der Kommission (1).

(2)  Änderungen dieser Einträge gelten nicht als relevante Änderungen im Sinne des Artikels 4 Absatz 4 der Verordnung (EU) 2017/1369.

(3)  Nicht vom Lieferanten anzugeben, wenn der endgültige Inhalt dieses Feldes in der Produktdatenbank automatisch generiert wird.

(4)  Verfügt das Kühlgerät mit Direktverkaufsfunktion über mehrere Fächer mit unterschiedlichen Betriebstemperaturen, ist der jährliche Energieverbrauch des eingebauten Kühlsystems anzugeben. Werden einzelne Fächer desselben Kühlmöbels mit getrennten Kühlsystemen gekühlt, ist außerdem jeweils der Energieverbrauch der einzelnen Teilsysteme anzugeben, soweit möglich

(5)  Dieser Eintrag gilt nicht als relevant im Sinne des Artikels 2 Absatz 6 der Verordnung (EU) 2017/1369.


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