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Document 32021D0812

Beschluss (EU) 2021/812 des Rates vom 10. Mai 2021 über den Standpunkt, der im Namen der Europäischen Union im Assoziationsausschuss in der Zusammensetzung „Handel“ sowie im Assoziationsrat, eingerichtet durch das Assoziierungsabkommen zwischen der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und Georgien andererseits, in Bezug auf eine befürwortende Stellungnahme zu dem von der Regierung Georgiens gebilligten umfassenden Fahrplan für die Umsetzung der Rechtsvorschriften für das öffentliche Beschaffungswesen und in Bezug auf die Anerkennung des Abschlusses der in Anhang XVI-B dieses Assoziierungsabkommens genannten Phase 1 zu vertreten ist

ST/7273/2021/INIT

ABl. L 180 vom 21.5.2021, p. 147–148 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, GA, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

Legal status of the document In force

ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2021/812/oj

21.5.2021   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 180/147


BESCHLUSS (EU) 2021/812 DES RATES

vom 10. Mai 2021

über den Standpunkt, der im Namen der Europäischen Union im Assoziationsausschuss in der Zusammensetzung „Handel“ sowie im Assoziationsrat, eingerichtet durch das Assoziierungsabkommen zwischen der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und Georgien andererseits, in Bezug auf eine befürwortende Stellungnahme zu dem von der Regierung Georgiens gebilligten umfassenden Fahrplan für die Umsetzung der Rechtsvorschriften für das öffentliche Beschaffungswesen und in Bezug auf die Anerkennung des Abschlusses der in Anhang XVI-B dieses Assoziierungsabkommens genannten Phase 1 zu vertreten ist

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 207 Absatz 4 Unterabsatz 1 in Verbindung mit Artikel 218 Absatz 9,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Das Assoziierungsabkommen zwischen der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und Georgien andererseits (1) (im Folgenden „Abkommen“) wurde von der Union mit dem Beschluss (EU) 2016/838 des Rates (2) geschlossen und ist am 1. Juli 2016 in Kraft getreten.

(2)

Artikel 145 Absatz 1 des Abkommens bestimmt, dass Georgien dem Assoziationsausschuss in der Zusammensetzung „Handel“ einen umfassenden Fahrplan für die Umsetzung der Rechtsvorschriften für das öffentliche Beschaffungswesen in Georgien mit zeitlichen Vorgaben und Etappenzielen übermittelt, der sämtliche Reformen im Zusammenhang mit der Annäherung der Rechtsvorschriften an den Besitzstand der Union beinhaltet.

(3)

Nach Artikel 145 Absatz 2 des Abkommens ist eine befürwortende Stellungnahme des Assoziationsausschusses in der Zusammensetzung „Handel“ erforderlich, damit der umfassende Fahrplan als das Referenzdokument für die Umsetzung, d. h. für die Annäherung der Rechtsvorschriften von Georgien im Bereich des öffentlichen Beschaffungswesens an den Besitzstand der Union, dienen kann.

(4)

Nach Artikel 146 Absatz 2 des Abkommens erfolgt die Annäherung an den Besitzstand der Union in mehreren Phasen entsprechend dem Zeitplan in Anhang XVI-B des Abkommens. Die Umsetzung jeder Phase wird vom Assoziationsausschuss in der in Artikel 408 Absatz 4 genannten Zusammensetzung „Handel“ bewertet und nach dessen positiver Einschätzung mit der gegenseitigen Gewährung des Marktzugangs verbunden, wie in Anhang XVI-B festgelegt.

(5)

Der Assoziationsausschuss in der Zusammensetzung „Handel“ nimmt einen Beschluss nach Artikel 11 Absatz 2 seiner in Anhang II des Beschlusses Nr. 1/2014 des Assoziationsrates EU-Georgien (3) festgelegten Geschäftsordnung an, in dem er eine Stellungnahme zu dem von der Regierung Georgiens gebilligten Fahrplan sowie eine Einschätzung der bisherigen Annäherung des Rechts Georgiens an den Besitzstand der Union bei Abschluss der in Anhang XVI-B des Abkommens genannten Phase 1 abgibt. Die Billigung des Fahrplans erfolgte durch den von der georgischen Regierung am 31. März 2016 verabschiedeten Regierungserlass Nr. 536 „betreffend die geplanten Änderungen im Bereich des öffentlichen Beschaffungswesens, die im Einklang mit den Verpflichtungen zwischen Georgien und der EU im Rahmen des vertieften und umfassenden Freihandelsabkommens vorgesehen sind“, geändert durch die am 22. Januar 2018 bzw. am 12. Juni 2020 verabschiedeten Regierungserlasse Nr. 154 und Nr. 974.

(6)

Nach Anerkennung des Abschlusses der Phase 1 gemäß Anhang XVI-B des Abkommens fasst der Assoziationsrat nach Artikel 11 Absatz 2 seiner Geschäftsordnung gemäß Anhang I des Beschlusses Nr. 1/2014 des Assoziationsrates EU-Georgien einen Beschluss über die gegenseitige Gewährung des Marktzugangs für Beschaffungen für zentrale Regierungsbehörden gemäß Anhang XVI-B des Abkommens.

(7)

Es ist angebracht, den im Namen der Union im Assoziationsausschuss in der Zusammensetzung „Handel“ und im Assoziationsrat zu vertretenden Standpunkt festzulegen, da die vorgesehenen Beschlüsse für die Union verbindlich sein werden —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Der Standpunkt, der im Namen der Union im Assoziationsausschuss in der Zusammensetzung „Handel“ in Bezug auf den von der Regierung Georgiens gebilligten umfassenden Fahrplan und den Abschluss der Phase 1 gemäß Anhang XVI-B des Abkommens zu vertreten ist, beruht auf dem Entwurf eines Beschlusses des Assoziationsausschusses in der Zusammensetzung „Handel“ (4).

Artikel 2

Der Standpunkt, der im Namen der Union im Assoziationsrat in Bezug auf die gegenseitige Gewährung des Marktzugangs gemäß Anhang XVI-B des Abkommens zu vertreten ist, beruht auf dem Entwurf eines Beschlusses des Assoziationsrates  (4).

Artikel 3

Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft.

Geschehen zu Brüssel am 10. Mai 2021.

Im Namen des Rates

Der Präsident

J. BORRELL FONTELLES


(1)  ABl. L 261 vom 30.8.2014, S. 4.

(2)  Beschluss (EU) 2016/838 des Rates vom 23. Mai 2016 über den Abschluss des Assoziierungsabkommens zwischen der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und Georgien andererseits im Namen der Europäischen Union (ABl. L 141 vom 28.5.2016, S. 26).

(3)  Beschluss Nr. 1/2014 des Assoziationsrates EU-Georgien vom 17. November 2014 zur Annahme seiner Geschäftsordnung sowie der Geschäftsordnung des Assoziationsausschusses und der Unterausschüsse [2015/2261] (ABl. L 321 vom 5.12.2015, S. 60).

(4)  Siehe Dokument ST 7791/21 unter http://register.consilium.europa.euhttp://register.consilium.europa.eu


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