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Document 32020R2176

    Delegierte Verordnung (EU) 2020/2176 der Kommission vom 12. November 2020 zur Änderung der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 241/2014 im Hinblick auf den Abzug von Software-Vermögenswerten von den Posten des harten Kernkapitals (Text von Bedeutung für den EWR)

    C/2020/7715

    ABl. L 433 vom 22.12.2020, p. 27–29 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

    Legal status of the document In force

    ELI: http://data.europa.eu/eli/reg_del/2020/2176/oj

    22.12.2020   

    DE

    Amtsblatt der Europäischen Union

    L 433/27


    DELEGIERTE VERORDNUNG (EU) 2020/2176 DER KOMMISSION

    vom 12. November 2020

    zur Änderung der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 241/2014 im Hinblick auf den Abzug von Software-Vermögenswerten von den Posten des harten Kernkapitals

    (Text von Bedeutung für den EWR)

    DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

    gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

    gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 575/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 über Aufsichtsanforderungen an Kreditinstitute und Wertpapierfirmen und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 (1), insbesondere auf Artikel 36 Absatz 4 Unterabsatz 3,

    in Erwägung nachstehender Gründe:

    (1)

    Die Bestimmungen über die Behandlung vorsichtig bewerteter Software-Vermögenswerte, auf deren Wert die Abwicklung, Insolvenz oder Liquidation eines Instituts keine wesentlichen negativen Auswirkungen hat, wurden durch die Verordnung (EU) 2019/876 des Europäischen Parlaments und des Rates (2) geändert, um die Digitalisierung des Bankensektors voranzutreiben. Mit der Verordnung (EU) 2019/876 wurde außerdem die Verordnung (EU) Nr. 575/2013 um Artikel 36 Absatz 4 ergänzt, wonach die Europäische Bankenaufsichtsbehörde (im Folgenden „EBA“) Entwürfe technischer Regulierungsstandards auszuarbeiten hat, in denen die Anwendung der Abzüge von den Posten des harten Kernkapitals im Zusammenhang mit Software-Vermögenswerten präzisiert wird. Um sicherzustellen, dass zwischen den Bestimmungen im Zusammenhang mit Eigenmitteln Kohärenz gewährleistet ist, und um deren Anwendung zu erleichtern, sollten diese technischen Regulierungsstandards in die Delegierte Verordnung (EU) Nr. 241/2014 der Kommission (3) aufgenommen werden, in der sämtliche die Eigenmittel betreffenden technischen Standards zusammengefasst sind.

    (2)

    Den zuständigen Behörden steht es frei, die Software-Vermögenswerte, die ein Institut dem Eigenkapital zurechnet, im Einzelfall zu prüfen und ihre Aufsichtsbefugnisse im Einklang mit Artikel 64 der Richtlinie 2013/36/EU des Europäischen Parlaments und des Rates (4) auszuüben, insbesondere dann, wenn der Bestand an Investitionen in Software einen unerwünschten aufsichtlichen Vorteil nach sich ziehen könnte oder wenn der Verdacht besteht, dass der sich aus dem geltenden Rechnungslegungsrahmen ergebende Ermessensspielraum von einem Institut dazu genutzt wird, diese Verordnung zu umgehen.

    (3)

    Angesichts der Vielfalt der von den Instituten verwendeten Software ist es schwierig, allgemein zu beurteilen, welche Software-Vermögenswerte im Falle einer Abwicklung, Insolvenz oder Liquidation einen erzielbaren Wert haben könnten und inwieweit dies der Fall wäre, oder eine spezifische Kategorie von Software zu ermitteln, die selbst in einem solchen Szenario ihren Wert beibehielte.

    (4)

    Darüber hinaus deutet eine von der EBA durchgeführte Bewertung konkreter Fälle vergangener Transaktionen darauf hin, dass sämtliche Software-Vermögenswerte ungeachtet ihrer jeweiligen Kategorie mit derselben Wahrscheinlichkeit abgeschrieben werden. Auch in Fällen, in denen der Wert der Software-Vermögenswerte zumindest teilweise erhalten bleibt, wird die Nutzungsdauer dieser Software in der Regel angepasst, um zu berücksichtigen, dass der Erwerber eines Instituts die Software nur solange nutzt, bis ein Migrationsprozess abgeschlossen ist. Eine solche Migration dauert in der Regel zwischen einem und drei Jahren, wie die Datenerhebung gezeigt hat. Diesen Feststellungen sollte bei der aufsichtlichen Behandlung von Software-Vermögenswerten Rechnung getragen werden.

    (5)

    Angesichts des geringen Werts, den Software-Vermögenswerte im Falle einer Abwicklung, Insolvenz oder Liquidation eines Instituts zu haben scheinen, ist es sehr wichtig, dass bei der aufsichtlichen Behandlung dieser Vermögenswerte ein angemessenes Gleichgewicht zwischen aufsichtlichen Erwägungen einerseits und dem Wert dieser Vermögenswerte aus betrieblicher und wirtschaftlicher Sicht andererseits gewahrt wird. Die aufsichtliche Behandlung von Software-Vermögenswerten sollte daher eine gewisse Sicherheitsmarge hinsichtlich der Entlastungen beim vorzuhaltenden harten Kernkapital vorsehen.

    (6)

    Um zusätzlichen operationellen Aufwand für die Institute zu vermeiden und die Beaufsichtigung durch die zuständigen Behörden zu erleichtern, sollte die aufsichtliche Behandlung von Software-Vermögenswerten zudem einfach umzusetzen und auf alle Institute in standardisierter Weise anwendbar sein. Die standardisierte aufsichtliche Behandlung sollte ein Institut nicht daran hindern, seine Software-Vermögenswerte weiterhin vollständig von den Posten des harten Kernkapitals abzuziehen.

    (7)

    Vor dem Hintergrund des raschen technologischen Wandels investieren Institute häufig in die Wartung, Verbesserung oder Aktualisierung ihrer Software. Um das Risiko von Aufsichtsarbitrage zu mindern, sollten solche Investitionen in Wartung, Verbesserung oder Aktualisierung getrennt von den Investitionen in die damit verbundene Software amortisiert werden, sofern diese Investitionen nach dem geltenden Rechnungslegungsrahmen als immaterielle Vermögenswerte in der Bilanz des Instituts angesetzt werden.

    (8)

    Die Delegierte Verordnung (EU) 241/2014 sollte daher entsprechend geändert werden.

    (9)

    Diese Verordnung beruht auf dem Entwurf für technische Regulierungsstandards, der der Kommission von der EBA vorgelegt wurde.

    (10)

    Die EBA hat zu diesem Entwurf öffentliche Konsultationen durchgeführt, die damit verbundenen potenziellen Kosten- und Nutzeneffekte analysiert und die Stellungnahme der nach Artikel 37 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 des Europäischen Parlament und des Rates eingesetzten Interessengruppe Bankensektor eingeholt. (5)

    (11)

    Da sich die Nutzung digitaler Dienste infolge der COVID-19-Pandemie beschleunigt hat, sollte diese Verordnung am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft treten —

    HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

    Artikel 1

    Änderungen der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 241/2014

    Die Delegierte Verordnung (EU) Nr. 241/2014 wird wie folgt geändert:

    1.

    Artikel 1 Buchstabe f erhält folgende Fassung:

    „f)

    Abzüge von den Posten des harten Kernkapitals sowie andere Abzüge bei Posten des harten Kernkapitals, des zusätzlichen Kernkapitals und des Ergänzungskapitals — gemäß Artikel 36 Absätze 2 und 4 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013;“;

    2.

    folgender Artikel 13a wird eingefügt:

    „Artikel 13a

    Abzüge von Software-Vermögenswerten, die für die Zwecke von Artikel 36 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 zu Rechnungslegungszwecken als immaterielle Vermögenswerte eingestuft werden

    (1)   Software-Vermögenswerte, bei denen es sich um immaterielle Vermögenswerte im Sinne von Artikel 4 Absatz 1 Nummer 115 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 handelt, werden gemäß den Absätzen 5 bis 8 dieses Artikels von den Posten des harten Kernkapitals abgezogen. Der in Abzug zu bringende Betrag wird auf der Grundlage der nach den Absätzen 2, 3 und 4 dieses Artikels berechneten aufsichtsrechtlichen kumulierten Amortisation bestimmt.

    (2)   Die Institute berechnen den Betrag der aufsichtsrechtlichen kumulierten Amortisation der in Absatz 1 genannten Software-Vermögenswerte durch Multiplikation des aus der Berechnung nach Buchstabe a resultierenden Betrags mit der Anzahl der Tage nach Buchstabe b:

    a)

    der Betrag, mit dem der Software-Vermögenswert nach dem geltenden Rechnungslegungsrahmen von dem Institut ursprünglich in der Bilanz angesetzt wurde, dividiert durch den niedrigeren der beiden folgenden Werte:

    i)

    Anzahl der für Rechnungslegungszwecke geschätzten Nutzungstage des Software-Vermögenswerts;

    ii)

    drei Jahre, ausgedrückt in Tagen, beginnend ab dem in Absatz 3 genannten Zeitpunkt;

    b)

    die Anzahl der Tage seit dem in Absatz 3 genannten Zeitpunkt, sofern diese den Zeitraum nach Buchstabe a dieses Absatzes nicht überschreitet.

    (3)   Die aufsichtsrechtliche kumulierte Amortisation nach Absatz 1 wird ab dem Zeitpunkt berechnet, zu dem der Software-Vermögenswert zur Nutzung zur Verfügung steht und seine Amortisation zu Rechnungslegungszwecken beginnt.

    (4)   Abweichend von Absatz 3 wird in Fällen, in denen ein Software-Vermögenswert von einem Unternehmen, einschließlich eines Nichtfinanzunternehmens, erworben wurde, das derselben Gruppe wie das Institut angehört, die aufsichtsrechtliche kumulierte Amortisation nach Absatz 1 ab dem Zeitpunkt berechnet, zu dem nach dem geltenden Rechnungslegungsrahmen die Amortisation dieses Software-Vermögenswerts in der Bilanz dieses Unternehmens begonnen hat.

    (5)   Die Institute ziehen von den Posten des harten Kernkapitals den Betrag ab, der sich aus der Differenz zwischen dem Betrag unter Buchstabe a und dem Betrag unter Buchstabe b ergibt, falls diese positiv ist:

    a)

    die aufsichtsrechtliche kumulierte Amortisation eines Software-Vermögenswerts, berechnet gemäß den Absätzen 2, 3 und 4;

    b)

    die Summe der kumulierten Amortisation und jeglicher kumulierten Wertminderungsaufwendungen dieses Software-Vermögenswerts, die nach dem geltenden Rechnungslegungsrahmen in der Bilanz des Instituts erfasst sind.

    (6)   Abweichend von Absatz 5 ziehen die Institute bis zu dem Zeitpunkt, zu dem der Software-Vermögenswert zur Nutzung zur Verfügung steht und die Amortisation zu Rechnungslegungszwecken beginnt, den vollen Betrag, mit dem der Software-Vermögenswert nach dem geltenden Rechnungslegungsrahmen in der Bilanz des Instituts erfasst ist, von den Posten des harten Kernkapitals ab.

    (7)   Die aufsichtsrechtlichen Amortisationen und die Abzüge gemäß diesem Artikel erfolgen für jeden Software-Vermögenswert getrennt.

    (8)   Investitionen der Institute in die Wartung, Verbesserung oder Aktualisierung bestehender Software-Vermögenswerte werden getrennt von den damit verbundenen Software-Vermögenswerten behandelt, sofern diese Investitionen als immaterielle Vermögenswerte nach dem geltenden Rechnungslegungsrahmen in der Bilanz des Instituts erfasst sind.

    Unbeschadet des Absatzes 6 wird die aufsichtsrechtliche kumulierte Amortisation dieser Investitionen in die Wartung, Verbesserung oder Aktualisierung bestehender Software-Vermögenswerte ab dem Zeitpunkt berechnet, zu dem nach dem geltenden Rechnungslegungsrahmen ihre Amortisation beginnt.

    Die aufsichtsrechtliche kumulierte Amortisation der damit verbundenen bestehenden Software-Vermögenswerte wird weiterhin ab dem Zeitpunkt des Beginns ihrer Amortisation zu Rechnungslegungszwecken berechnet und endet mit Ablauf des Zeitraums der aufsichtsrechtlichen Amortisation, der nach Absatz 2 Buchstabe a bestimmt wurde.“

    Artikel 2

    Inkrafttreten

    Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

    Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

    Brüssel, den 12. November 2020

    Für die Kommission

    Die Präsidentin

    Ursula VON DER LEYEN


    (1)  ABl. L 176 vom 27.6.2013, S. 1.

    (2)  Verordnung (EU) 2019/876 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Mai 2019 zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 in Bezug auf die Verschuldungsquote, die strukturelle Liquiditätsquote, Anforderungen an Eigenmittel und berücksichtigungsfähige Verbindlichkeiten, das Gegenparteiausfallrisiko, das Marktrisiko, Risikopositionen gegenüber zentralen Gegenparteien, Risikopositionen gegenüber Organismen für gemeinsame Anlagen, Großkredite, Melde- und Offenlegungspflichten und der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 (ABl. L 150 vom 7.6.2019, S. 1).

    (3)  Delegierte Verordnung (EU) Nr. 241/2014 der Kommission vom 7. Januar 2014 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf technische Regulierungsstandards für die Eigenmittelanforderungen an Institute (ABl. L 74 vom 14.3.2014, S. 8).

    (4)  Richtlinie 2013/36/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 über den Zugang zur Tätigkeit von Kreditinstituten und die Beaufsichtigung von Kreditinstituten und Wertpapierfirmen, zur Änderung der Richtlinie 2002/87/EG und zur Aufhebung der Richtlinien 2006/48/EG und 2006/49/EG (ABl. L 176 vom 27.6.2013, S. 338).

    (5)  Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. November 2010 zur Errichtung einer Europäischen Aufsichtsbehörde (Europäische Bankenaufsichtsbehörde), zur Änderung des Beschlusses Nr. 716/2009/EG und zur Aufhebung des Beschlusses 2009/78/EG der Kommission (ABl. L 331 vom 15.12.2010, S. 12).


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