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Document 32020R1666

    Verordnung (EU) 2020/1666 der Kommission vom 10. November 2020 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 2003/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates über Düngemittel zwecks Aufnahme eines neuen Typs von EG-Düngemitteln in Anhang I (Text von Bedeutung für den EWR)

    C/2020/7613

    ABl. L 377 vom 11.11.2020, p. 3–4 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

    Legal status of the document In force

    ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2020/1666/oj

    11.11.2020   

    DE

    Amtsblatt der Europäischen Union

    L 377/3


    VERORDNUNG (EU) 2020/1666 DER KOMMISSION

    vom 10. November 2020

    zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 2003/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates über Düngemittel zwecks Aufnahme eines neuen Typs von EG-Düngemitteln in Anhang I

    (Text von Bedeutung für den EWR)

    DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

    gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

    gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 2003/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Oktober 2003 über Düngemittel (1), insbesondere auf Artikel 31 Absatz 1,

    in Erwägung nachstehender Gründe:

    (1)

    Ein Hersteller von Calciumchelat von Iminodibernsteinsäure („Ca-IDHA“) hat der Kommission über die polnischen Behörden einen Antrag auf Aufnahme von Ca-IDHA als neuen Eintrag in Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 2003/2003 übermittelt. Ca-IDHA wurde als Reaktion auf Ersuchen des Gartenbausektors entwickelt, Alternativen zu bestehenden Calciumquellen zu entwickeln, die unter bestimmten Verwendungsbedingungen nach dem Besprühen von Pflanzen zu Schäden an den Blättern führen können.

    (2)

    Ca-IDHA erfüllt die Anforderungen des Artikels 14 der Verordnung (EG) Nr. 2003/2003. Daher sollte dieser Stoff in die Liste der EG-Düngemitteltypen in Anhang I der Verordnung aufgenommen werden.

    (3)

    Die Verordnung (EG) Nr. 2003/2003 sollte daher entsprechend geändert werden.

    (4)

    Die in dieser Verordnung vorgesehene Maßnahme entspricht der Stellungnahme des gemäß Artikel 32 der Verordnung (EG) Nr. 2003/2003 eingesetzten Ausschusses —

    HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

    Artikel 1

    Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 2003/2003 wird gemäß dem Anhang der vorliegenden Verordnung geändert.

    Artikel 2

    Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

    Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

    Brüssel, den 10. November 2020

    Für die Kommission

    Die Präsidentin

    Ursula VON DER LEYEN


    (1)  ABl. L 304 vom 21.11.2003, S. 1.


    ANHANG

    In Anhang I Tabelle D der Verordnung (EG) Nr. 2003/2003 wird folgende Zeile 2.3 eingefügt:

    „2.3

    Calciumchelat von Iminodibernsteinsäure

    Auf chemischem Weg gewonnenes Erzeugnis‚ das als Hauptbestandteil Calciumchelat von Iminodibernsteinsäure enthält, ohne Zusatz organischer Nährstoffe tierischen oder pflanzlichen Ursprungs

    9 % CaO

    Calcium, ausgedrückt als CaO, durch Iminodibernsteinsäure (IDHA) chelatisiert, wasserlöslich

     

    Calcium, ausgedrückt als CaO, durch Iminodibernsteinsäure (IDHA) chelatisiert, wasserlöslich“


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