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Document 32020R0389
Commission Delegated Regulation (EU) 2020/389 of 31 October 2019 amending Regulation (EU) No 347/2013 of the European Parliament and of the Council as regards the Union list of projects of common interest
Delegierte Verordnung (EU) 2020/389 der Kommission vom 31. Oktober 2019 zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 347/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf die Unionsliste der Vorhaben von gemeinsamem Interesse
Delegierte Verordnung (EU) 2020/389 der Kommission vom 31. Oktober 2019 zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 347/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf die Unionsliste der Vorhaben von gemeinsamem Interesse
C/2019/7772
ABl. L 74 vom 11.3.2020, p. 1–19
(BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)
No longer in force, Date of end of validity: 22/06/2022; Stillschweigend aufgehoben durch 32022R0869
11.3.2020 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 74/1 |
DELEGIERTE VERORDNUNG (EU) 2020/389 DER KOMMISSION
vom 31. Oktober 2019
zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 347/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf die Unionsliste der Vorhaben von gemeinsamem Interesse
DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 347/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. April 2013 zu Leitlinien für die transeuropäische Energieinfrastruktur und zur Aufhebung der Entscheidung Nr. 1364/2006/EG und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 713/2009, (EG) Nr. 714/2009 und (EG) Nr. 715/2009 (1), insbesondere auf Artikel 3 Absatz 4,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Die Verordnung (EU) Nr. 347/2013 bildet einen Rahmen für die Ermittlung, Planung und Umsetzung von Vorhaben von gemeinsamem Interesse (PCI), die für die Realisierung der neun vorrangigen strategischen geografischen Energieinfrastrukturkorridore in den Bereichen Strom, Gas und Erdöl und der drei unionsweiten vorrangigen thematischen Gebiete für die Energieinfrastruktur (intelligente Netze, Stromautobahnen und Kohlendioxidnetze) erforderlich sind. |
(2) |
Die Kommission hat die Befugnis erhalten, die Unionsliste von PCI (im Folgenden die „Unionsliste“) festzulegen. |
(3) |
Da die PCI-Liste alle zwei Jahre erstellt wird, ist es erforderlich, sie zu ersetzen. |
(4) |
Die regionalen Gruppen haben die für die Aufnahme in die Unionsliste vorgeschlagenen Vorhaben gemäß Artikel 3 der Verordnung (EU) Nr. 347/2013 geprüft und bestätigt, dass sie die Kriterien des Artikels 4 der genannten Verordnung erfüllen. |
(5) |
Die Entwürfe der regionalen Listen von PCI wurden von den regionalen Gruppen auf Fachsitzungen vereinbart. Nachdem die Agentur für die Zusammenarbeit der Energieregulierungsbehörden (ACER) am 25. September 2019 hinsichtlich der einheitlichen Anwendung der Bewertungskriterien und der Kosten-Nutzen-Analyse in den einzelnen Regionen Stellungnahmen abgegeben hatte, haben die Entscheidungsgremien der regionalen Gruppen die regionalen Listen am 4. Oktober 2019 verabschiedet. Gemäß Artikel 3 Absatz 3 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 347/2013 haben die Mitgliedstaaten, deren Hoheitsgebiet die Vorhaben betreffen, alle vorgeschlagenen Vorhaben vor der Verabschiedung der regionalen Listen genehmigt. |
(6) |
Zudem wurden Vertreterorganisationen der relevanten Interessenträger, darunter Erzeuger, Verteilernetzbetreiber, Lieferanten sowie Verbraucher- und Umweltschutzorganisationen, zu den für die Unionsliste vorgeschlagenen Vorhaben konsultiert. |
(7) |
Die PCI sollten für jede vorrangige strategische transeuropäische Energieinfrastruktur in der in Anhang I der Verordnung (EU) Nr. 347/2013 genannten Reihenfolge aufgeführt werden. Die Unionsliste sollte keine Rangfolge der Vorhaben vorsehen. |
(8) |
Die PCI sollten entweder als eigenständige PCI oder, wenn sie miteinander in Zusammenhang stehen oder sich (möglicherweise) in einer Konkurrenzsituation befinden, als Teile eines PCI-Clusters aufgeführt werden. |
(9) |
Die Unionsliste umfasst Vorhaben, die sich in unterschiedlichen Entwicklungsstadien befinden, etwa vor oder während der Durchführbarkeitsstudie, in der Genehmigungsphase oder im Bau. Bei PCI in einer frühen Entwicklungsphase kann es erforderlich sein, die technische und wirtschaftliche Tragfähigkeit und die Einhaltung des Unionsrechts, einschließlich der Umweltvorschriften, in Studien nachzuweisen. In diesem Zusammenhang sollten mögliche negative Umweltauswirkungen angemessen ermittelt, abgeschätzt und vermieden oder gemindert werden. |
(10) |
Die Aufnahme von Projekten in die Unionsliste greift dem Ergebnis der relevanten Umweltverträglichkeitsprüfungen und Genehmigungsverfahren nicht vor. Gemäß Artikel 5 Absatz 8 der Verordnung (EU) Nr. 347/2013 kann ein Vorhaben von gemeinsamem Interesse aus der Unionsliste gestrichen werden, wenn es nicht mit dem Unionsrecht im Einklang steht. Die Umsetzung der PCI sowie ihre Übereinstimmung mit den relevanten Rechtsvorschriften sollten gemäß Artikel 5 der genannten Verordnung überwacht werden. |
(11) |
Die Verordnung (EU) Nr. 347/2013 sollte daher entsprechend geändert werden — |
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Artikel 1
Anhang VII der Verordnung (EU) Nr. 347/2013 wird gemäß dem Anhang der vorliegenden Verordnung geändert.
Artikel 2
Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Brüssel, den 31. Oktober 2019
Für die Kommission
Der Präsident
Jean-Claude JUNCKER
ANHANG
Anhang VII der Verordnung (EU) Nr. 347/2013 erhält folgende Fassung:
„ANHANG VII
UNIONSLISTE DER VORHABEN VON GEMEINSAMEM INTERESSE (‚UNIONSLISTE‘)
gemäß Artikel 3 Absatz 4
A. BEI DER ERSTELLUNG DER UNIONSLISTE ZUGRUNDE GELEGTE PRINZIPIEN
(1) Cluster von Vorhaben von gemeinsamem Interesse
Einige PCI wurden in einem Cluster zusammengefasst, da sie miteinander in Zusammenhang stehen oder sich (möglicherweise) in einer Konkurrenzsituation befinden. Es wird zwischen folgenden Arten von PCI-Clustern unterschieden:
a) |
Ein Cluster zusammenhängender PCI ist definiert als ‚Cluster X, das die folgenden PCI umfasst‘. Ein solches Cluster wurde gebildet, um alle PCI zu erfassen, die erforderlich sind, um denselben Engpass grenzübergreifend zu beheben, und die zu Synergien führen, wenn sie gemeinsam durchgeführt werden. In diesem Fall müssen alle PCI durchgeführt werden, um einen EU-weiten Nutzen zu generieren; |
b) |
ein Cluster von PCI in einer möglichen Konkurrenzsituation ist definiert als ‚Cluster X, das eines oder mehrere der folgenden PCI umfasst‘. Ein solches Cluster spiegelt eine gewisse Unsicherheit in Bezug auf den Umfang des grenzübergreifenden Engpasses wider. In diesem Fall müssen nicht alle PCI des Clusters durchgeführt werden. Es bleibt dem Markt überlassen, ob eines, mehrere oder alle PCI durchgeführt werden, vorbehaltlich der erforderlichen Planungs- und Durchführungsgenehmigungen und der Genehmigungen aufgrund von Rechtsvorschriften. Die Notwendigkeit der Durchführung der PCI wird im Rahmen eines späteren PCI-Ermittlungsverfahrens überprüft, unter anderem im Hinblick auf den Kapazitätsbedarf; und |
c) |
ein Cluster von PCI in einer Konkurrenzsituation ist definiert als ‚Cluster X, das eines der folgenden PCI umfasst‘. Ein solches Cluster betrifft denselben Engpass. Allerdings ist hier der Umfang des Engpasses eindeutiger als bei einem Cluster von PCI in einer möglichen Konkurrenzsituation, sodass nur ein PCI durchgeführt werden muss. Die Entscheidung, welches PCI durchgeführt wird, bleibt — vorbehaltlich der erforderlichen Planungs- und Durchführungsgenehmigungen und der Genehmigungen aufgrund von Rechtsvorschriften — dem Markt überlassen. Gegebenenfalls wird die Notwendigkeit von PCI im Rahmen eines späteren PCI-Ermittlungsverfahrens überprüft. |
Für alle PCI gelten die gleichen, in der Verordnung (EU) Nr. 347/2013 festgelegten Rechte und Pflichten.
(2) Behandlung von Umspannwerken und Kompressorstationen
Umspannwerke und Umrichterstationen für HGÜ-Kurzkupplungen (Strom) sowie Kompressorstationen (Gas) werden als Teil von PCI betrachtet, wenn sie geografisch auf Übertragungs- bzw. Fernleitungen liegen. Umspannwerke, Umrichterstationen für HGÜ-Kurzkupplungen und Kompressorstationen werden als eigenständige PCI betrachtet und einzeln in der Unionsliste aufgeführt, wenn sie geografisch nicht auf einer Übertragungs- bzw. Fernleitung liegen. Für sie gelten die in der Verordnung (EU) Nr. 347/2013 festgelegten Rechte und Pflichten.
(3) Vorhaben, die nicht mehr als PCI betrachtet werden, und Vorhaben, die Bestandteil anderer PCI geworden sind
a) |
Mehrere Vorhaben, die in den Unionslisten der Verordnung (EU) Nr. 1391/2013 und der Verordnung (EU) 2016/89 aufgeführt sind, werden aus einem oder mehreren der nachstehenden Gründe nicht mehr als PCI angesehen:
|
Solche Vorhaben (mit Ausnahme von Infrastrukturen, die bereits in Betrieb sind oder bis Ende 2019 in Betrieb genommen werden sollen) können für die Aufnahme in die nächste Unionsliste in Betracht gezogen werden, wenn die Gründe für die Nichtaufnahme in die derzeitige Unionsliste nicht mehr gegeben sind.
Solche Vorhaben sind keine PCI, werden aber aus Gründen der Transparenz und Klarheit in Anhang VII Teil C als ‚ nicht mehr als PCI betrachtete Vorhaben ‘ mit der ursprünglichen PCI-Nummer aufgeführt.
b) |
Darüber hinaus wurden einige Vorhaben, die in den Unionslisten der Verordnung (EU) Nr. 1391/2013 und der Verordnung (EU) 2016/89 aufgeführt sind, im Verlauf ihrer Umsetzung Bestandteil anderer PCI(-Cluster). Solche Vorhaben werden nicht mehr als unabhängige PCI angesehen, werden aber aus Gründen der Transparenz und Klarheit mit ihrer ursprünglichen PCI-Nummer in Anhang VII Teil C als ‚ Vorhaben, die fester Bestandteil anderer PCI geworden sind ‘ aufgeführt. |
(4) Definition von ‚PCI mit Zweiteinstufung als Stromautobahn‘
‚PCI mit Zweiteinstufung als Stromautobahn‘ sind PCI, die zu einem der vorrangigen Elektrizitätskorridore gehören und gleichzeitig in das vorrangige thematische Gebiet ‚Stromautobahnen‘ fallen.
B. UNIONSLISTE DER VORHABEN VON GEMEINSAMEM INTERESSE
(1) Vorrangiger Korridor ‚Offshore-Netz in den nördlichen Meeren‘ (NSOG)
Nr. |
Definition |
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1.3 |
Cluster Dänemark — Deutschland, das folgende PCI umfasst:
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1.6 |
Verbindungsleitung Frankreich — Irland zwischen La Martyre (FR) und Great Island oder Knockraha (IE) [derzeit bekannt als ‚Celtic Interconnector‘] |
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1.7 |
Cluster Verbindungsleitungen Frankreich — Vereinigtes Königreich, das eines oder mehrere der folgenden PCI umfasst:
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1.8 |
Cluster Deutschland — Norwegen [derzeit bekannt als ‚NordLink‘]
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1.9 |
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1.10 |
Cluster Verbindungsleitungen Vereinigtes Königreich — Norwegen, das eines oder mehrere der folgenden PCI umfasst:
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1.12 |
Cluster Stromspeicheranlagen im Vereinigten Königreich, das eines oder mehrere der folgenden PCI umfasst:
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1.14 |
Verbindungsleitung zwischen Revsing (DK) und Bicker Fen (UK) [derzeit bekannt als ‚Viking Link‘] |
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1.15 |
Verbindungsleitung zwischen dem Gebiet von Antwerpen (BE) und der Umgebung von Kemsley (UK) [derzeit bekannt als ‚Nautilus‘] |
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1.16 |
Verbindungsleitung zwischen den Niederlanden und dem Vereinigten Königreich |
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1.17 |
Druckluftenergiespeicher in Zuidwending (NL) |
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1.18 |
Offshore-Pumpspeicherkraftwerk in Belgien [derzeit bekannt als ‚iLAND‘] |
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1.19 |
Eines oder mehrere Windkraft-Drehkreuze in der Nordsee mit Verbindungsleitungen zu Nordsee-Anrainerländern (Dänemark, Deutschland, Niederlande) [derzeit bekannt als ‚North Sea Wind Power Hub‘] |
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1.20 |
Verbindungsleitung Deutschland — Vereinigtes Königreich [derzeit bekannt als ‚NeuConnect‘] |
(2) Vorrangiger Korridor ‚Nord-Süd-Stromverbindungsleitungen in Westeuropa‘ (‚NSI West Electricity‘)
Nr. |
Definition |
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2.4 |
Verbindungsleitung zwischen Codrongianos (IT), Lucciana (Korsika, FR) und Suvereto (IT) [derzeit bekannt als ‚SACOI 3‘] |
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2.7 |
Verbindungsleitung zwischen Aquitanien (FR) und dem Baskenland (ES) [derzeit bekannt als ‚Biscay Gulf‘] |
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2.9 |
Inländische Verbindungsleitung zwischen Osterath und Philippsburg (DE) zur Erhöhung der Kapazität an der westlichen Grenze [derzeit bekannt als ‚Ultranet‘] |
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2.10 |
Inländische Verbindungsleitung zwischen Brunsbüttel/Wilster und Grοßgartach/Bergrheinfeld-West (DE) zur Erhöhung der Kapazität an der nördlichen und südlichen Grenze [derzeit bekannt als ‚Suedlink‘] |
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2.13 |
Cluster Verbindungsleitungen Irland — Vereinigtes Königreich, das die folgenden PCI umfasst:
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2.14 |
Verbindungsleitung zwischen Thusis/Sils (CH) und Verderio Inferiore (IT) [derzeit bekannt als ‚Greenconnector‘] |
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2.16 |
Cluster für Verbindungsleitungen, das folgende PCI umfasst:
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2.17 |
Verbindungsleitung Portugal — Spanien zwischen Beariz — Fontefría (ES), Fontefría (ES) — Ponte de Lima (PT) (zuvor Vila Fria/Viana do Castelo) und Ponte de Lima — Vila Nova de Famalicão (PT) (zuvor Vila do Conde) (PT), einschließlich Umspannwerken in Beariz (ES), Fontefría (ES) und Ponte de Lima (PT) |
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2.18 |
Erhöhung der Pumpspeicherkapazität im Kaunertal, Tirol (AT) |
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2.23 |
Inländische Verbindungsleitungen an der Nordgrenze Belgiens zwischen Zandvliet und Lillo-Liefkenshoek (BE) und zwischen Liefkenshoek und Mercator, einschließlich eines Umspannwerks in Lillo (BE) [derzeit bekannt als ‚BRABO II + III‘] |
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2.27 |
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2.28 |
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2.29 |
Wasserkraftwerk Silvermines (IE) |
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2.30 |
Pumpspeicherkraftwerk Riedl (DE) |
(3) Vorrangiger Korridor ‚Nord-Süd-Stromverbindungsleitungen in Mittelosteuropa und Südeuropa‘ (‚NSI East Electricity‘)
Nr. |
Definition |
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3.1 |
Cluster Österreich — Deutschland, das folgende PCI umfasst:
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3.4 |
Verbindungsleitung zwischen Wurmlach (AT) und Somplago (IT) |
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3.7 |
Cluster Bulgarien — Griechenland zwischen Mariza Ost 1 und N. Santa sowie die notwendigen inländischen Ausbauarbeiten in Bulgarien, das folgende PCI umfasst:
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3.8 |
Cluster Bulgarien — Rumänien zur Kapazitätssteigerung [derzeit bekannt als ‚Black Sea Corridor‘], das folgende PCI umfasst:
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3.9 |
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3.10 |
Cluster Israel — Zypern — Griechenland [derzeit bekannt als ‚EUROASIA Interconnector‘], das folgende PCI umfasst:
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3.11 |
Cluster für Verbindungsleitungen in Tschechien, das folgende PCI umfasst:
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3.12 |
Inländische Verbindungsleitung in Deutschland zwischen Wolmirstedt und dem Raum Isar zur Erhöhung der inländischen Übertragungskapazität Nord-Süd [derzeit bekannt als ‚SuedOstLink‘] |
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3.14 |
Ausbau der Binnennetzinfrastruktur in Polen [Teil des Clusters, das derzeit als „GerPol Power Bridge“ bekannt ist], einschließlich folgender PCI:
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3.16 |
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3.17 |
Verbindungsleitung Ungarn — Slowakei zwischen Sajóvánka (HU) und Rimavská Sobota (SK) |
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3.21 |
Verbindungsleitung zwischen Salgareda (IT) und Divača — Region Bericevo (SI) |
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3.22 |
Cluster Rumänien — Serbien [derzeit bekannt als ‚Mid Continental East Corridor‘], das folgende PCI umfasst:
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3.23 |
Pumpspeicherkraftwerk in Jadeniza (BG) |
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3.24 |
Pumpspeicherkraftwerk in Amfilochia (EL) |
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3.27 |
Verbindungsleitung zwischen Sizilien (IT) und dem Knotenpunkt Tunesien (TU) [derzeit bekannt als ‚ELMED‘] |
(4) Vorrangiger Korridor ‚Verbundplan für den baltischen Energiemarkt‘ (‚BEMIP Electricity‘)
Nr. |
Definition |
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4.2 |
Cluster Estland — Lettland, Verbindungsleitungen zwischen Kilingi-Nõmme und Riga [derzeit bekannt als ‚Dritte Verbindungsleitung‘], das folgende PCI umfasst:
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4.4 |
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4.5 |
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4.6 |
Pumpspeicherkraftwerk in Estland |
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4.7 |
Erhöhung der Pumpspeicherkapazität in Kruonis (LT) |
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4.8 |
Integration und Synchronisierung des Stromnetzes der baltischen Staaten mit den europäischen Netzen, einschließlich folgender PCI:
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4.10 |
Cluster Finnland — Schweden [derzeit bekannt als ‚Dritte Verbindungsleitung Finnland — Schweden‘], das folgende PCI umfasst:
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(5) Vorrangiger Korridor ‚Nord-Süd-Gasverbindungsleitungen in Westeuropa‘ (‚NSI West Gas‘)
Nr. |
Definition |
5.3 |
LNG-Terminal Shannon und Anschlusspipeline (IE) |
5.19 |
Anbindung Maltas an das europäische Gasnetz — Gasfernleitung nach Italien bei Gela |
5.21 |
Anpassung im Bereich gering-/hochkalorisches Erdgas in Frankreich und Belgien |
(6) Vorrangiger Korridor ‚Nord-Süd-Gasverbindungsleitungen in Mittelosteuropa und Südosteuropa‘ (‚NSI East Gas‘)
Nr. |
Definition |
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6.2 |
Verbindungsleitung zwischen Polen, der Slowakei und Ungarn mit entsprechendem Ausbau der Binnennetzinfrastruktur, einschließlich der folgenden PCI:
und
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6.5 |
Cluster LNG-Terminal in Krk und Verbindungspipelines zur Weiterleitung nach Ungarn und weitere Länder, das folgende PCI umfasst:
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6.8 |
Cluster von Infrastrukturentwicklungs- und -ausbauvorhaben als Voraussetzung für den Aufbau des Gas Hubs auf dem Balkan, einschließlich der folgenden PCI:
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6.9 |
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6.20 |
Cluster zur Erhöhung der Speicherkapazitäten in Südosteuropa, das eines oder mehrere der folgenden PCI umfasst:
Hinzu kommt eines der folgenden PCI:
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6.23 |
Verbindungsleitung Ungarn — Slowenien — Italien (Nagykanizsa (HU) — Tornyiszentmiklós (HU) — Lendava (SI) — Kidričevo (SI) — Ajdovščina (SI) — Šempeter (SI) — Gorizia (IT)) |
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6.24 |
Cluster zur stufenweisen Kapazitätserweiterung auf dem bidirektionalen Fernleitungskorridor (Bulgarien) — Rumänien — Ungarn — (Österreich) (derzeit bekannt als ‚ROHUAT/BRUA‘) mit einer angestrebten Kapazität von 1,75 Mrd. m3/Jahr in der ersten Phase und 4,4 Mrd. m3/Jahr in der zweiten Phase, einschließlich neuer Ressourcen aus dem Schwarzen Meer in der zweiten Phase:
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6.26 |
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6.27 |
LNG Gdansk (PL) |
(7) Vorrangiger Korridor ‚Südlicher Gaskorridor‘ (SGC)
Nr. |
Definition |
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7.1 |
PCI-Cluster für integrierte, spezifische und skalierbare Infrastrukturen und die zugehörige Ausrüstung für den Transport von mindestens 10 Mrd. m3 Erdgas jährlich aus neuen Quellen in der kaspischen Region, die Aserbaidschan, Georgien und die Türkei durchqueren, bis in die EU-Märkte Griechenland und Italien reichen und die folgenden PCI umfassen:
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7.3 |
PCI-Cluster Infrastruktur für den Transport von Gas aus neuen Gasquellen aus den Reserven des östlichen Mittelmeers, einschließlich:
Hinzu kommen davon abhängig die folgenden PCI:
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7.5 |
Entwicklung der Gasinfrastruktur in Zypern [derzeit bekannt als ‚Zypern Gas2EU‘] |
(8) Vorrangiger Korridor ‚Gasverbundplan für den Energiemarkt im Ostseeraum‘ (‚BEMIP Gas‘)
Nr. |
Definition |
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8.2 |
Cluster Infrastrukturausbau im östlichen Ostseeraum, das folgende PCI umfasst:
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8.3 |
Cluster Infrastruktur, das folgende PCI umfasst:
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8.5 |
Verbindungsleitung Polen-Litauen [derzeit bekannt als ‚GIPL‘] |
(9) Vorrangiger Korridor ‚Erdölversorgungsleitungen in Mittelosteuropa‘ (OSC)
Nr. |
Definition |
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9.1 |
Fernleitung Adamowo — Brody: Fernleitung zwischen dem Umschlagterminal der JSC Uktransnafta in Brody (Ukraine) und dem Tanklager in Adamowo (Polen) |
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9.2 |
Fernleitung Bratislava — Schwechat: Fernleitung zwischen Schwechat (Österreich) und Bratislava (Slowakische Republik) |
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9.4 |
Fernleitung Litvinov (Tschechien) — Spergau (Deutschland): Vorhaben zur Verlängerung der Druschba-Rohölpipeline bis zur Raffinerie TRM Spergau |
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9.5 |
Cluster Fernleitung Pommern (Polen), das folgende PCI umfasst:
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9.6 |
TAL Plus: Erweiterung der Kapazität der TAL-Fernleitung zwischen Triest (Italien) und Ingolstadt (Deutschland) |
(10) Vorrangiges thematisches Gebiet ‚Realisierung intelligenter Netze‘
Nr. |
Definition |
10.3 |
SINCRO.GRID (Slowenien, Kroatien) — Innovative Integration synergetischer und ausgereifter technologiebasierter Lösungen zur gleichzeitigen Steigerung der Betriebssicherheit der Elektrizitätssysteme Sloweniens und Kroatiens |
10.4 |
ACON (Tschechien, Slowakei) — Hauptziel des Vorhabens ACON (Again COnnected Networks) ist die Förderung der Integration des tschechischen und des slowakischen Strommarktes |
10.6 |
Smart Border Initiative (Frankreich, Deutschland) — die Smart Border Initiative (Initiative für intelligente Grenzen) verbindet die Maßnahmen Frankreichs und Deutschlands zur Unterstützung ihrer Städte und Gebiete bei der Energiewende und bei der europäischen Marktintegration |
10.7 |
Danube InGrid (Ungarn, Slowakei) — das Vorhaben verbessert die grenzübergreifende Koordination des Stromnetzmanagements, insbesondere durch den Einsatz intelligenter Lösungen für die Datenerhebung und den Datenaustausch |
10.8 |
Data Bridge (Estland, Lettland, Litauen, Dänemark, Finnland, Frankreich) — Ziel ist es, mit Blick auf die Entwicklung skalierbarer und replizierbarer Lösungen für die EU eine gemeinsame europäische Brückenplattform für Daten aufzubauen, die die Integration unterschiedlicher Arten von Daten (Daten aus intelligenten Messsystemen, Netzbetriebsdaten, Marktdaten) ermöglicht. |
10.9 |
Grenzüberschreitende Flexibilitätsdienstleistungen (Estland, Finnland) — Ziel ist es, durch die grenzüberschreitende Erbringung von Flexibilitätsdienstleistungen in Estland, Finnland und Aaland im Bereich der dezentralen Stromerzeugung die Integration erneuerbarer Energien zu unterstützen und die Versorgungssicherheit zu verbessern. |
(11) Vorrangiges thematisches Gebiet ‚Stromautobahnen‘
Liste von PCI mit Zweiteinstufung als Stromautobahnen
Nr. |
Definition |
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Vorrangiger Korridor ‚Offshore-Netz in den nördlichen Meeren‘ (NSOG) |
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1.3 |
Cluster Dänemark — Deutschland, das folgende PCI umfasst:
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1.6 |
Verbindungsleitung Frankreich — Irland zwischen La Martyre (FR) und Great Island oder Knockraha (IE) [derzeit bekannt als ‚Celtic Interconnector‘] |
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1.7 |
Cluster Verbindungsleitungen Frankreich — Vereinigtes Königreich, das eines oder mehrere der folgenden PCI umfasst:
|
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1.8 |
Cluster Deutschland — Norwegen [derzeit bekannt als ‚NordLink‘]
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1.10 |
Cluster Verbindungsleitungen Vereinigtes Königreich — Norwegen, das eines oder mehrere der folgenden PCI umfasst:
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1.14 |
Verbindungsleitung zwischen Revsing (DK) und Bicker Fen (UK) [derzeit bekannt als ‚Viking Link‘] |
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1.15 |
Verbindungsleitung zwischen dem Gebiet von Antwerpen (BE) und der Umgebung von Kemsley (UK) [derzeit bekannt als ‚Nautilus‘] |
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1.16 |
Verbindungsleitung zwischen den Niederlanden und dem Vereinigten Königreich |
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1.19 |
Eines oder mehrere Windkraft-Drehkreuze in der Nordsee mit Verbindungsleitungen zu Nordsee-Anrainerländern (Dänemark, Deutschland, Niederlande) [derzeit bekannt als ‚North Sea Wind Power Hub‘] |
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1.20 |
Verbindungsleitung Deutschland — Vereinigtes Königreich [derzeit bekannt als ‚NeuConnect‘] |
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Vorrangiger Korridor ‚Nord-Süd-Stromverbindungsleitungen in Westeuropa‘ (‚NSI West Electricity‘) |
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2.7 |
Verbindungsleitung zwischen Aquitanien (FR) und dem Baskenland (ES) [derzeit bekannt als ‚Biscay Gulf‘] |
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2.9 |
Inländische Verbindungsleitung zwischen Osterath und Philippsburg (DE) zur Erhöhung der Kapazität an der westlichen Grenze [derzeit bekannt als ‚Ultranet‘] |
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2.10 |
Inländische Verbindungsleitung zwischen Brunsbüttel/Wilster und Grοßgartach/Bergrheinfeld-West (DE) zur Erhöhung der Kapazität an der nördlichen und südlichen Grenze [derzeit bekannt als ‚Suedlink‘] |
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2.13 |
Cluster Verbindungsleitungen Irland — Vereinigtes Königreich, das die folgenden PCI umfasst:
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Vorrangiger Korridor ‚Nord-Süd-Stromverbindungsleitungen in Mittelosteuropa und Südeuropa‘ (‚NSI East Electricity‘) |
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3.10 |
Cluster Israel — Zypern — Griechenland [derzeit bekannt als ‚EUROASIA Interconnector‘], das folgende PCI umfasst:
|
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3.12 |
Inländische Verbindungsleitung in Deutschland zwischen Wolmirstedt und dem Raum Isar zur Erhöhung der inländischen Übertragungskapazität Nord-Süd [derzeit bekannt als ‚SuedOstLink‘] |
(12) Grenzüberschreitendes Kohlendioxidnetz
Nr. |
Definition |
12.2 |
CO2-Sapling — dabei handelt es sich um die Transportinfrastrukturkomponente des Projekts Acorn, das die gesamte CCS-Kette (CO2-Abscheidung und -Speicherung) umfasst (Vereinigtes Königreich, in späteren Phasen auch die Niederlande und Norwegen) |
12.3 |
CO2 TransPorts — Ziel ist der Aufbau der erforderlichen Infrastruktur in den Häfen Rotterdam, Antwerpen und North Sea Port, um Abscheidung, Transport und Speicherung von CO2 in großem Maßstab zu ermöglichen |
12.4 |
Northern lights — ein kommerzielles Vorhaben im Bereich des grenzüberschreitenden CO2 -Transports, das mehrere europäische CO2-Abscheidungsinitiativen umfasst (Vereinigtes Königreich, Irland, Belgien, die Niederlande, Frankreich, Schweden) und den Transport des CO2 auf dem Schiffsweg zu einer Speicherstätte auf dem norwegischen Festlandsockel ermöglichen soll |
12.5 |
Athos — Aufbau der Infrastruktur für den CO2-Transport aus Industriegebieten in den Niederlanden sowie möglicherweise anderen Gebieten wie Irland und Deutschland. Ziel ist die Entwicklung einer offen zugänglichen, grenzüberschreitenden interoperablen Transportstruktur für große Mengen CO2. |
12.6 |
Ervia Cork — Ziele dieses Vorhabens sind die Umnutzung bestehender Onshore- und Offshore-Erdgas-Pipelines und der Bau neuer CO2-Pipelines, um abgeschiedenes CO2 aus CCUS-Projekten (CO2-Abscheidung, -Nutzung und -Speicherung) der Schwerindustrie und aus Kombikraftwerken zu einer Speicherstätte zu transportieren. |
C. LISTE DER ‚VORHABEN, DIE NICHT MEHR ALS PCI BETRACHTET WERDEN‘ UND DER ‚VORHABEN, DIE FESTER BESTANDTEIL ANDERER PCI DER ZWEITEN UND/ODER DRITTEN PCI-LISTE GEWORDEN SIND‘
(1) Vorrangiger Korridor ‚Offshore-Netz in den nördlichen Meeren‘ (NSOG)
PCI-Nummern der Vorhaben, die nicht mehr als PCI angesehen werden |
1.1.1 |
1.1.2 |
1.1.3 |
1.2 |
1.3.2 |
1.4 |
1.5 |
1.7.4 |
1.8.2 |
1.9.2 |
1.9.3 |
1.9.4 |
1.9.5 |
1.9.6 |
1.11.1 |
1.11.2 |
1.11.3 |
1.11.4 |
1.12.1 |
1.12.2 |
1.12.5 |
(2) Vorrangiger Korridor ‚Nord-Süd-Stromverbindungsleitungen in Westeuropa‘ (‚NSI West Electricity‘)
PCI-Nummern der Vorhaben, die nicht mehr als PCI angesehen werden |
2.2.1 |
2.2.2 |
2.2.3 |
2.2.4 |
2.3.1 |
2.3.2 |
2.5.1 |
2.5.2 |
2.6 |
2.8 |
2.11.1 |
2.11.2 |
2.11.3 |
2.12 |
2.15.1 |
2.15.2 |
2.15.3 |
2.15.4 |
2.16.2 |
2.19 |
2.20 |
2.21 |
2.22 |
2.24 |
2.25.1 |
2.25.2 |
2.26 |
2.28.1 |
Vorhaben, die fester Bestandteil anderer Vorhaben der zweiten und/oder dritten PCI-Liste geworden sind |
|
Ursprüngliche PCI-Nummer des Vorhabens |
Nummer des PCI, in das das Vorhaben integriert wurde |
2.1 |
3.1.4 |
(3) Vorrangiger Korridor ‚Nord-Süd-Stromverbindungsleitungen in Mittelosteuropa und Südeuropa‘ (‚NSI East Electricity‘)
PCI-Nummern der Vorhaben, die nicht mehr als PCI angesehen werden |
3.1.3 |
3.2.1 |
3.2.2 |
3.2.3 |
3.3 |
3.5.1 |
3.5.2 |
3.6.1 |
3.6.2 |
3.8.2 |
3.8.3 |
3.8.6 |
3.9.2 |
3.9.3 |
3.9.4 |
3.10.3 |
3.13 |
3.14.1 |
3.15.1 |
3.15.2 |
3.16.2 |
3.16.3 |
3.18.1 |
3.18.2 |
3.19.2 |
3.19.3 |
3.20.1 |
3.20.2 |
3.22.5 |
3.25 |
3.26 |
Vorhaben, die fester Bestandteil anderer Vorhaben der zweiten und/oder dritten PCI-Liste geworden sind |
|
Ursprüngliche PCI-Nummer des Vorhabens |
Nummer des PCI, in das das Vorhaben integriert wurde |
3.19.1 |
3.22.5 |
(4) Vorrangiger Korridor ‚Verbundplan für den baltischen Energiemarkt‘ (‚BEMIP Electricity‘)
PCI-Nummern der Vorhaben, die nicht mehr als PCI angesehen werden |
4.1 |
4.4.1 |
4.5.1 |
4.5.3 |
4.5.4 |
4.5.5 |
4.8.5 |
4.8.6 |
Vorhaben, die fester Bestandteil anderer Vorhaben der zweiten und/oder dritten PCI-Liste geworden sind |
|
Ursprüngliche PCI-Nummer des Vorhabens |
Nummer des PCI, in das das Vorhaben integriert wurde |
4.3 |
4.8.9 |
4.9 |
4.8.9 |
(5) Vorrangiger Korridor ‚Nord-Süd-Gasverbindungsleitungen in Westeuropa‘ (‚NSI West Gas‘)
PCI-Nummern der Vorhaben, die nicht mehr als PCI angesehen werden |
5.1.1 |
5.1.2 |
5.1.3 |
5.2 |
5.4.1 |
5.4.2 |
5.5.1 |
5.5.2 |
5.6 |
5.7.1 |
5.7.2 |
5.9 |
5.10 |
5.11 |
5.12 |
5.13 |
5.14 |
5.15.1 |
5.15.2 |
5.15.3 |
5.15.4 |
5.15.5 |
5.16 |
5.17.1 |
5.17.2 |
5.18 |
5.20 |
Vorhaben, die fester Bestandteil anderer Vorhaben der zweiten und/oder dritten PCI-Liste geworden sind |
|
Ursprüngliche PCI-Nummer des Vorhabens |
Nummer des PCI, in das das Vorhaben integriert wurde |
5.8.1 |
5.5.2 |
5.8.2 |
5.5.2 |
(6) Vorrangiger Korridor ‚Nord-Süd-Gasverbindungsleitungen in Mittelosteuropa und Südosteuropa‘ (‚NSI East Gas‘)
PCI-Nummern der Vorhaben, die nicht mehr als PCI angesehen werden |
6.2.10 |
6.2.11 |
6.2.12 |
6.2.14 |
6.3 |
6.4 |
6.5.3 |
6.5.4 |
6.5.6 |
6.7 |
6.8.3 |
6.9.2 |
6.9.3 |
6.11 |
6.12 |
6.16 |
6.17 |
6.19 |
6.20.1 |
6.20.5 |
6.21 |
6.22.1 |
6.22.2 |
6.24.1 Gestrichener Bestandteil: Gastransport in Gegenflussrichtung Rumänien-Ungarn: Ungarischer Abschnitt, 1. Stufe Kompressorstation Csanádpalota Gestrichener Bestandteil: GCA-Kompressorstation Mosonmagyarovar (Entwicklung auf österreichischer Seite) |
6.24.4 Gestrichener Bestandteil: Leitung Ercsi-Százhalombatta (HU) Gestrichener Bestandteil: Gastransport in Gegenflussrichtung Rumänien-Ungarn: Ungarischer Abschnitt, 1. Stufe Kompressorstation Csanádpalota |
6.24.10 |
6.25.1 |
6.25.2 |
6.25.4 |
Vorhaben, die fester Bestandteil anderer Vorhaben der zweiten und/oder dritten PCI-Liste geworden sind |
|
Ursprüngliche PCI-Nummer des Vorhabens |
Nummer des PCI, in das das Vorhaben integriert wurde |
6.1.1 |
6.2.10 |
6.1.2 |
6.2.11 |
6.1.3 |
6.2.11 |
6.1.4 |
6.2.11 |
6.1.5 |
6.2.11 |
6.1.6 |
6.2.11 |
6.1.7 |
6.2.11 |
6.1.8 |
6.2.2 |
6.1.9 |
6.2.11 |
6.1.10 |
6.2.2 |
6.1.11 |
6.2.2 |
6.1.12 |
6.2.12 |
6.2.3 |
6.2.2 |
6.2.4 |
6.2.2 |
6.2.5 |
6.2.2 |
6.2.6 |
6.2.2 |
6.2.7 |
6.2.2 |
6.2.8 |
6.2.2 |
6.2.9 |
6.2.2 |
6.5.2 |
6.5.6 |
6.6 |
6.26.1 |
6.8.4 |
6.25.4 |
6.13.1 |
6.24.4 |
6.13.2 |
6.24.4 |
6.13.3 |
6.24.4 |
6.14 |
6.24.1 |
6.15.1 |
6.24.10 |
6.15.2 |
6.24.10 |
6.18 |
7.3.4 |
6.24.2 |
6.24.1 |
6.24.3 |
6.24.1 |
6.24.5 |
6.24.4 |
6.24.6 |
6.24.4 |
6.24.7 |
6.24.4 |
6.24.8 |
6.24.4 |
6.24.9 |
6.24.4 |
6.25.3 |
6.24.10 |
6.26.2 |
6.26.1 |
6.26.3 |
6.26.1 |
6.26.4 |
6.26.1 |
6.26.5 |
6.26.1 |
6.26.6 |
6.26.1 |
(7) Vorrangiger Korridor ‚Südlicher Gaskorridor‘ (SGC)
PCI-Nummern der Vorhaben, die nicht mehr als PCI angesehen werden |
7.1.1 Gestrichener Bestandteil: Transanatolische Pipeline |
7.1.2 |
7.1.5 |
7.1.7 |
7.2.1 |
7.2.2 |
7.2.3 |
7.4.1 |
7.4.2 |
Vorhaben, die fester Bestandteil anderer Vorhaben der zweiten und/oder dritten PCI-Liste geworden sind |
|
Ursprüngliche PCI-Nummer des Vorhabens |
Nummer des PCI, in das das Vorhaben integriert wurde |
7.1.6 |
7.1.3 |
7.1.4 |
7.3.3 |
7.3.2 |
7.5 |
(8) Vorrangiger Korridor ‚Gasverbundplan für den Energiemarkt im Ostseeraum‘ (‚BEMIP Gas‘)
PCI-Nummern der Vorhaben, die nicht mehr als PCI angesehen werden |
8.1.1 |
8.1.2.1 |
8.1.2.2 |
8.1.2.3 |
8.1.2.4 |
8.2.2 |
8.2.3 |
8.4 |
8.6 |
8.7 |
8.8 |
(9) Vorrangiger Korridor ‚Erdölversorgungsleitungen in Mittelosteuropa‘ (OSC)
PCI-Nummern der Vorhaben, die nicht mehr als PCI angesehen werden |
9.3 |
(10) Vorrangiges thematisches Gebiet ‚Realisierung intelligenter Netze‘
PCI-Nummern der Vorhaben, die nicht mehr als PCI angesehen werden |
10.1 |
10.2 |
10.5 |
(11) Vorrangiges thematisches Gebiet ‚Stromautobahnen‘
PCI-Nummern der Vorhaben, die nicht mehr als PCI angesehen werden |
1.5 |
1.7.4 |
2.2 |
2.4 |
2.5.1 |
3.1.3 |
4.1 |
(12) Vorrangiges thematisches Gebiet ‚grenzüberschreitende Kohlendioxidnetze‘
PCI-Nummern der Vorhaben, die nicht mehr als PCI angesehen werden |
12.1 |