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Document 32020R0357

    Durchführungsverordnung (EU) 2020/357 der Kommission vom 4. März 2020 zur Änderung der Verordnung (EU) 2018/395 in Bezug auf Ballonpilotenlizenzen (Text von Bedeutung für den EWR)

    C/2020/1039

    ABl. L 67 vom 5.3.2020, p. 34–56 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

    Legal status of the document In force: This act has been changed. Current consolidated version: 05/03/2020

    ELI: http://data.europa.eu/eli/reg_impl/2020/357/oj

    5.3.2020   

    DE

    Amtsblatt der Europäischen Union

    L 67/34


    DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2020/357 DER KOMMISSION

    vom 4. März 2020

    zur Änderung der Verordnung (EU) 2018/395 in Bezug auf Ballonpilotenlizenzen

    (Text von Bedeutung für den EWR)

    DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

    gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

    gestützt auf die Verordnung (EU) 2018/1139 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. Juli 2018 zur Festlegung gemeinsamer Vorschriften für die Zivilluftfahrt und zur Errichtung einer Agentur der Europäischen Union für Flugsicherheit sowie zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 2111/2005, (EG) Nr. 1008/2008, (EU) Nr. 996/2010, (EU) Nr. 376/2014 und der Richtlinien 2014/30/EU und 2014/53/EU des Europäischen Parlaments und des Rates, und zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 552/2004 und (EG) Nr. 216/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates und der Verordnung (EWG) Nr. 3922/91 des Rates (1), insbesondere auf die Artikel 23, 27 und 31,

    in Erwägung nachstehender Gründe:

    (1)

    Gemäß der Verordnung (EU) 2018/1139 ist die Kommission gehalten, die erforderlichen Durchführungsvorschriften für die Festlegung der Anforderungen an Ballonpilotenlizenzen zu erlassen, soweit diese Luftfahrzeuge die Bedingungen des Artikels 2 Absatz 1 Buchstabe b Ziffern i und ii jener Verordnung erfüllen.

    (2)

    In Anbetracht der besonderen Art der Lizenzerteilung für die Flugbesatzung von Ballonen bedarf es der Festlegung spezieller diesbezüglicher Anforderungen in einer eigenständigen Verordnung. Diese Anforderungen sollten sich auf die allgemeinen, in der Verordnung (EU) Nr. 1178/2011 der Kommission (2) festgelegten Vorschriften für die Erteilung von Flugbesatzungslizenzen stützen. Allerdings sollten sie so umstrukturiert und vereinfacht werden, dass — unter Wahrung der Verhältnismäßigkeit und gestützt auf einen risikoabhängigen Ansatz — sichergestellt ist, dass Ballonpiloten auch in Zukunft über die für die Ausübung ihrer Tätigkeiten und die Wahrnehmung ihrer Verantwortung notwendige Kompetenz verfügen.

    (3)

    Nach Artikel 12 Absatz 2a Nummer 3 der Verordnung (EU) Nr. 1178/2011 können die Mitgliedstaaten bis zum 8. April 2020 weiterhin einzelstaatliche Lizenzvorschriften anwenden, nach denen grundlegende Pilotenrechte erlangt werden können. Einige Mitgliedstaaten haben der Kommission und der Agentur der Europäischen Union für Flugsicherheit (EASA) in diesem Zusammenhang mitgeteilt, dass die Beibehaltung dieser einzelstaatlichen Lizenzerteilungsvorschriften es Flugschülern ermögliche, eingeschränkte Rechte ohne Aufsicht auszuüben und grundlegende Rechte schrittweise zu erwerben, und dass durch diesen leichteren und erschwinglicheren Zugang zum Fliegen der Flugsport und die Freizeitluftfahrt gefördert würden. Die Förderung und Erleichterung des Zugangs zur allgemeinen Luftfahrt steht im Einklang mit den Zielen, die die EASA mit ihrem Fahrplan für die allgemeine Luftfahrt verfolgt und die der Schaffung eines verhältnismäßigeren, flexibleren und proaktiveren Regelungssystems dienen (3). Daher sollte es den Mitgliedstaaten überlassen bleiben, für die Zwecke der Erteilung von Ballonpilotenlizenzen (BPL) diese einzelstaatlichen Lizenzerteilungsvorschriften entsprechend den mit der Durchführungsverordnung (EU) 2019/430 (4) eingeführten Grundsätzen aufrechtzuerhalten. Allerdings sollten die Mitgliedstaaten die Kommission und die EASA über jeden Rückgriff auf diese Genehmigungen unterrichten. Auch sollten die Mitgliedstaaten die Verwendung dieser Genehmigungen überwachen, damit ein annehmbares Flugsicherheitsniveau aufrechterhalten wird.

    (4)

    Im Interesse eines reibungslosen Übergangs sollten alle auf der Grundlage der Verordnung (EU) Nr. 1178/2011 vor dem Geltungsbeginn dieser Verordnung erteilten Zeugnisse, Genehmigungen und Zulassungen ihre Gültigkeit behalten. Mit Hilfe von Umwandlungsberichten, die von den zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten im Einvernehmen mit der EASA erstellt werden, sollten vor dem Geltungsbeginn dieser Verordnung erteilte nationale Ballonpilotenlizenzen in auf der Grundlage dieser Verordnung erteilte Lizenzen umgewandelt werden.

    (5)

    Ausbildungen von Ballonpiloten nach der Verordnung (EU) Nr. 1178/2011 Anhang I (Teil-FCL), die vor dem Geltungsbeginn dieser Verordnung begonnen wurden, sollten vollständig angerechnet werden, da sie einen gleichwertigen oder sogar größeren Ausbildungsumfang umfassen als die Ausbildungsanforderungen dieser Verordnung. Eine nach Anhang 1 des Abkommens von Chicago vor dem Geltungsbeginn dieser Verordnung begonnene Ausbildung sollte angerechnet und in den von den Mitgliedstaaten erstellten Anrechnungsberichten festgehalten werden.

    (6)

    Bestehenden Ausbildungsorganisationen sollte genügend Zeit eingeräumt werden, damit sie ihre Ausbildungsprogramme gegebenenfalls an die vereinfachten Ausbildungsanforderungen anpassen können.

    (7)

    Die Bestimmungen der Verordnung (EU) 2018/395 der Kommission (5) sollten auch mit Blick auf den Flugbetrieb mit Ballonen aktualisiert werden, um den seit der Annahme jener Verordnung gewonnenen Erfahrungen Rechnung zu tragen und einige Aspekte klarzustellen, wie die Vorlage von Erklärungen für gewerbliche Tätigkeiten.

    (8)

    Die in dieser Verordnung enthaltenen Maßnahmen beruhen auf der von der EASA gemäß Artikel 75 Absatz 2 Buchstaben b und c und Artikel 76 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2018/1139 vorgelegten Stellungnahme Nr. 01/2019 (6).

    (9)

    Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des nach Artikel 127 der Verordnung (EU) 2018/1139 eingesetzten Ausschusses —

    HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

    Artikel 1

    Die Verordnung (EU) 2018/395 wird wie folgt geändert:

    1.

    Der Titel erhält folgende Fassung:

    „Verordnung (EU) 2018/395 der Kommission vom 13. März 2018 zur Festlegung detaillierter Vorschriften für den Flugbetrieb mit Ballonen sowie für die Lizenzerteilung für die Flugbesatzung von Ballonen gemäß der Verordnung (EU) 2018/1139 des Europäischen Parlaments und des Rates“.

    2.

    Artikel 1 Absatz 1 erhält folgende Fassung:

    „(1)   Diese Verordnung legt detaillierte Bestimmungen für den Flugbetrieb mit Ballonen sowie für die Erteilung und Aufrechterhaltung von Pilotenlizenzen und der entsprechenden Berechtigungen, Rechte und Zeugnisse für Ballone fest, sofern diese Luftfahrzeuge den Bedingungen der Verordnung (EU) 2018/1139 des Europäischen Parlaments und des Rates (*1) Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe b Ziffern i und ii genügen.

    (*1)  Verordnung (EU) 2018/1139 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. Juli 2018 zur Festlegung gemeinsamer Vorschriften für die Zivilluftfahrt und zur Errichtung einer Agentur der Europäischen Union für Flugsicherheit sowie zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 2111/2005, (EG) Nr. 1008/2008, (EU) Nr. 996/2010, (EU) Nr. 376/2014 und der Richtlinien 2014/30/EU und 2014/53/EU des Europäischen Parlaments und des Rates, und zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 552/2004 und (EG) Nr. 216/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates und der Verordnung (EWG) Nr. 3922/91 des Rates (ABl. L 212 vom 22.8.2018, S. 1).“ "

    3.

    Artikel 2 wird wie folgt geändert:

    a)

    Der Einleitungssatz erhält folgende Fassung:

    „Für die Zwecke dieser Verordnung gelten folgende Begriffsbestimmungen sowie die Begriffsbestimmungen von Artikel 2 der Verordnung (EU) Nr. 1178/2011 der Kommission (*2), sofern die Begriffe in diesem Artikel nicht anders definiert sind.

    (*2)  Verordnung (EU) Nr. 1178/2011 der Kommission vom 3. November 2011 zur Festlegung technischer Vorschriften und von Verwaltungsverfahren in Bezug auf das fliegende Personal in der Zivilluftfahrt gemäß der Verordnung (EG) Nr. 216/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 311 vom 25.11.2011, S. 1).“ "

    b)

    Die folgende Nummer 7a wird eingefügt:

    „7a

    ‚gewerblicher Flugbetrieb‘ (commercial operation): Betrieb eines Ballons gegen Entgelt oder sonstige geldwerte Leistungen, der der Öffentlichkeit zur Verfügung steht oder der, wenn er nicht der Öffentlichkeit zur Verfügung steht, im Rahmen eines Vertrags zwischen einem Betreiber und einem Kunden erbracht wird, wobei der Kunde keine Kontrolle über den Betreiber ausübt;“

    c)

    Nummer 10 erhält folgende Fassung:

    „10.

    ‚Einführungsflug‘ (introductory flight): jeder gegen Entgelt oder sonstige geldwerte Leistungen durchgeführte Flugbetrieb, der aus einer Fahrt kurzer Dauer besteht, die von einer in Artikel 10a der Verordnung (EU) Nr. 1178/2011 genannten Ausbildungsorganisation oder einer mit dem Ziel der Förderung des Flugsports oder der Freizeitluftfahrt errichteten Organisation zum Zweck der Gewinnung neuer Flugschüler oder neuer Mitglieder durchgeführt wird;“

    d)

    Nummer 12 erhält folgende Fassung:

    „12.

    ‚Dry-Lease-Vereinbarung‘ (dry-lease agreement, Vereinbarung über das Ver- oder Anmieten ohne Besatzung): eine Vereinbarung zwischen Luftfahrtakteuren, wonach der Ballon unter der Verantwortung des Mieters betrieben wird;“

    e)

    die folgenden Nummern 13 bis 15 werden angefügt:

    „13.

    ‚nationale Lizenz‘ (national licence): eine Pilotenlizenz, die von einem Mitgliedstaat nach nationalem Recht vor dem Geltungsbeginn von Anhang III (Teil-BFCL) dieser Verordnung oder von Anhang I (Teil-FCL) der Verordnung (EU) Nr. 1178/2011 erteilt wurde;

    14.

    ‚Teil-BFCL-Lizenz‘ (Part-BFCL licence): eine Flugbesatzungslizenz, die den Anforderungen dieser Verordnung Anhang III (Teil-BFCL) genügt;

    15.

    ‚Umwandlungsbericht‘ (conversion report): ein Bericht, auf dessen Grundlage eine Lizenz in eine Teil-BFCL-Lizenz umgewandelt werden kann.“

    4.

    Artikel 3 Absatz 2 wird wie folgt geändert:

    a)

    Unterabsatz 1 erhält folgende Fassung:

    „(2)   Betreiber von Ballonen dürfen gewerblichen Flugbetrieb nur durchführen, nachdem sie der zuständigen Behörde gegenüber erklärt haben, dass sie über die Kapazität und die Mittel zur Wahrnehmung der mit dem Betrieb des Ballons verbundenen Verantwortlichkeiten verfügen.“

    b)

    Unterabsatz 2 wird gestrichen;

    c)

    Unterabsatz 3 wird wie folgt geändert:

    i)

    Der Einleitungssatz erhält folgende Fassung:

    „Unterabsatz 1 gilt nicht für folgenden Flugbetrieb mit Ballonen:“

    ii)

    die Buchstaben c und d erhalten folgende Fassung:

    „c)

    Einführungsfahrten mit vier Personen oder weniger, einschließlich des Piloten, und Fahrten zum Zweck des Absetzens von Fallschirmspringern, die entweder von einer Ausbildungsorganisation nach Artikel 10a der Verordnung (EU) Nr. 1178/2011 mit Hauptgeschäftssitz in einem Mitgliedstaat durchgeführt werden, oder die von einer mit dem Ziel der Förderung des Flugsports oder der Freizeitluftfahrt errichteten Organisation durchgeführt werden, unter der Bedingung, dass der Ballon von der Organisation auf der Grundlage von Eigentumsrechten oder einer Anmietung ohne Besatzung (Dry Lease) betrieben wird, die Fahrt keinen außerhalb der Organisation verteilten Gewinn erwirtschaftet und solche Fahrten nur eine unbedeutende Tätigkeit der Organisation darstellen;

    d)

    Schulungsfahrten, die von einer Ausbildungsorganisation nach Artikel 10a der Verordnung (EU) Nr. 1178/2011 durchgeführt werden, die ihren Hauptgeschäftssitz in einem Mitgliedstaat hat.“

    5.

    Nach Artikel 3 werden die folgenden Artikel 3a bis 3d eingefügt:

    „Artikel 3a

    Erteilung von Pilotenlizenzen und Tauglichkeitszeugnissen

    (1)   Unbeschadet Delegierten Verordnung (EU) der Kommission (*3) müssen die in Artikel 1 Absatz 1 genannten Piloten von Luftfahrzeugen den technischen Anforderungen und Verwaltungsverfahren genügen, die in dieser Verordnung Anhang III (Teil-BFCL) und in der Verordnung (EU) Nr. 1178/2011 Anhang IV (Teil-MED) festgelegt sind.

    (2)   Inhaber der in Anhang III (Teil-BFCL) festgelegten Lizenzen können als Ausnahme von den mit diesen Lizenzen verbundenen Rechten Fahrten nach Artikel 3 Absatz 2 Buchstaben a bis d durchführen, ohne Anhang III (Teil-BFCL) Punkt BFCL.215 genügen zu müssen.

    (3)   Mitgliedstaaten können Flugschülern, die einen Lehrgang zum Erwerb einer Ballonpilotenlizenz (BPL) absolvieren, gestatten, beschränkte Rechte ohne Aufsicht auszuüben, bevor sie alle Anforderungen erfüllen, die für die Erteilung einer BPL nach Anhang III (Teil-BFCL) erforderlich sind, sofern sie alle nachstehenden Bedingungen erfüllen:

    a)

    Der Umfang der gewährten Rechte muss auf einer von dem Mitgliedstaat vorgenommenen Sicherheitsrisikobewertung beruhen, bei der dem für die Erreichung des angestrebten Befähigungsniveaus des Piloten erforderlichen Ausbildungsumfang Rechnung getragen wird.

    b)

    Die Rechte sind beschränkt auf

    i)

    das Hoheitsgebiet — insgesamt oder in Teilen — des Mitgliedstaats, der die Genehmigung erteilt hat,

    ii)

    Ballone, die in dem Mitgliedstaat eingetragen sind, der die Genehmigung erteilt hat.

    c)

    Die im Rahmen der Genehmigung absolvierte Ausbildung wird dem Inhaber einer solchen Genehmigung, der die Erteilung einer BPL beantragt, auf der Grundlage einer Empfehlung einer zugelassenen Ausbildungsorganisation (ATO) oder einer erklärten Ausbildungsorganisation (DTO) angerechnet.

    d)

    Der Mitgliedstaat legt der Kommission und der Agentur der Europäischen Union für Flugsicherheit alle drei Jahre Berichte und Bewertungen der Sicherheitsrisiken vor.

    e)

    Der Mitgliedstaat überwacht die Nutzung der im Rahmen dieses Absatzes erteilten Genehmigungen, um ein annehmbares Maß an Flugsicherheit zu gewährleisten, und ergreift angemessene Maßnahmen, sollte er ein erhöhtes Sicherheitsrisiko feststellen oder sollten sich Sicherheitsbedenken ergeben.

    Artikel 3b

    Bestehende Pilotenlizenzen und einzelstaatliche Tauglichkeitszeugnisse

    (1)   Teil-FCL-Lizenzen für Ballone und die damit verbundenen Rechte, Berechtigungen und Zeugnisse, die von einem Mitgliedstaat vor dem Geltungsbeginn dieser Verordnung erteilt wurden, gelten als gemäß dieser Verordnung erteilt. Bei der Neuerteilung von Lizenzen aus verwaltungstechnischen Gründen oder auf Antrag eines Lizenzinhabers ersetzen die Mitgliedstaaten diese Lizenzen durch Lizenzen, die dem in der Verordnung (EU) Nr. 1178/2011 Anhang VI (Teil-ARA) festgelegten Format genügen.

    (2)   Stellt ein Mitgliedstaat Lizenzen und die damit verbundenen Rechte, Berechtigungen und Zeugnisse nach Absatz 1 neu aus, muss der Mitgliedstaat, je nach Sachlage,

    a)

    alle in die Teil-FCL-Lizenzen bereits eingetragenen Rechte in das neue Lizenzformat übertragen,

    b)

    die mit einer Teil-FCL-Lizenz verbundenen Rechte für den Fesselaufstieg in Freiballonen oder für den gewerblichen Flugbetrieb in eine Berechtigung für den Fesselaufstieg in Freiballonen oder für den gewerblichen Flugbetrieb entsprechend den Bestimmungen in Anhang III (Teil-BFCL) Punkt BFCL.200 und Punkt BFCL.215 umwandeln,

    c)

    das Gültigkeitsdatum einer mit einer Teil-FCL-Lizenz verbundenen Lehrberechtigung für Fluglehrer in das Bordbuch des Piloten eintragen oder ein gleichwertiges Dokument ausstellen. Nach diesem Datum dürfen diese Piloten nur dann die mit der Lehrberechtigung verbundenen Rechte ausüben, wenn sie Anhang III (Teil-BFCL) Punkt BFCL.360 genügen.

    (3)   Inhabern nationaler Lizenzen für Ballone, die von einem Mitgliedstaat erteilt wurden, bevor Anhang III (Teil-BFCL) Anwendung findet, ist es gestattet, ihre Rechte bis zum 8. April 2021 weiterhin auszuüben. Bis zu diesem Datum müssen die Mitgliedstaaten diese Lizenzen in Teil-BFCL-Lizenzen und die damit verbundenen Berechtigungen, Rechte und Zeugnisse entsprechend den Festlegungen eines Umwandlungsberichts, der den Anforderungen der Verordnung (EU) Nr. 1178/2011 Artikel 4 Absätze 4 und 5 genügt, umwandeln.

    (4)   Einzelstaatliche Tauglichkeitszeugnisse für Piloten, die mit einer Lizenz nach Absatz 2 verbunden sind und von einem Mitgliedstaat vor dem Geltungsbeginn von Anhang III (Teil-BFCL) erteilt wurden, bleiben bis zum Zeitpunkt ihrer nächsten Verlängerung oder bis zum 8. April 2021 gültig, je nachdem, welcher Zeitpunkt früher liegt. Die Verlängerung dieser Tauglichkeitszeugnisse muss den Anforderungen der Verordnung (EU) Nr. 1178/2011 Anhang IV (Teil-MED) genügen.

    Artikel 3c

    Anrechnung einer vor dem Geltungsbeginn dieser Verordnung begonnenen Ausbildung

    (1)   In Bezug auf die Erteilung von Teil-BFCL-Lizenzen und der damit verbundenen Rechte, Berechtigungen und Zeugnisse nach Anhang III (Teil-BFCL) gilt eine Ausbildung, die vor dem Geltungsbeginn dieser Verordnung nach der Verordnung (EU) Nr. 1178/2011 Anhang I (Teil-FCL) begonnen wurde, als im Einklang mit den Anforderungen dieser Verordnung, sofern die BPL spätestens am 8. April 2021 erteilt wird. In diesem Fall gilt Folgendes:

    a)

    Die auf Ballonen der Klasse der Heißluft-Luftschiffe begonnene BPL-Ausbildung, einschließlich der entsprechenden Prüfungen, kann auf diesen Ballonen abgeschlossen werden.

    b)

    Ausbildungsstunden, die auf anderen Ballonen der Heißluftballon-Klasse als der Gruppe A dieser Ballonklasse abgeschlossen wurden, werden für die Anforderung von Anhang III Punkt BFCL.130(b) vollständig angerechnet.

    (2)   Eine nach Anhang 1 des Abkommens von Chicago vor dem Geltungsbeginn dieser Verordnung oder nach der Verordnung (EU) Nr. 1178/2011 Anhang I (Teil-FCL) begonnene Ausbildung wird für die Zwecke der Erteilung von Teil-BFCL-Lizenzen auf der Grundlage eines Anrechnungsberichts angerechnet, der von dem Mitgliedstaat im Einvernehmen mit der Agentur der Europäischen Union für Flugsicherheit erstellt wurde.

    (3)   Der in Absatz 2 genannte Anrechnungsbericht muss eine Darlegung des Ausbildungsumfangs sowie Angaben dazu enthalten, für welche Anforderungen bezüglich Teil-BFCL-Lizenzen eine Anrechnung gewährt wird und, falls zutreffend, welche Anforderungen der Antragsteller erfüllen muss, damit ihm eine Teil-BFCL-Lizenz erteilt werden kann. Dem Bericht müssen Kopien aller Dokumente, die als Nachweis für den Ausbildungsumfang geeignet sind, sowie der einzelstaatlichen Vorschriften und Verfahren beigefügt werden, auf deren Grundlage die Ausbildung begonnen wurde.

    Artikel 3d

    Ausbildungsorganisationen

    (1)   Organisationen, die Ausbildungen für den Erwerb von Pilotenlizenzen nach Artikel 1 Absatz 1 anbieten, müssen den Anforderungen der Verordnung (EU) Nr. 1178/2011 Artikel 10a genügen.

    (2)   Ausbildungsorganisationen nach Absatz 1, die vor dem Geltungsbeginn dieser Verordnung nach der Verordnung (EU) Nr. 1178/2011 Anhang VII (Teil-ORA) zugelassen wurden oder eine Erklärung nach der Verordnung (EU) Nr. 1178/2011 Anhang VIII (Teil-DTO) abgegeben haben, müssen ihre Ausbildungsprogramme gegebenenfalls bis spätestens zum 8. April 2021 angepasst haben.

    (*3)  Delegierte Verordnung (EU) der Kommission vom 4. März 2020 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht).“ "

    6.

    Anhang I (Teil-DEF) wird gemäß Anhang I dieser Verordnung geändert.

    7.

    Anhang II (Teil-BOP) wird gemäß Anhang II dieser Verordnung geändert.

    8.

    Anhang III (Teil-BFCL) wird gemäß Anhang III dieser Verordnung angefügt.

    Artikel 2

    Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

    Sie gilt ab dem 8. April 2020.

    Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

    Brüssel, den 4. März 2020

    Für die Kommission

    Die Präsidentin

    Ursula VON DER LEYEN


    (1)   ABl. L 212 vom 22.8.2018, S. 1.

    (2)  Verordnung (EU) Nr. 1178/2011 der Kommission vom 3. November 2011 zur Festlegung technischer Vorschriften und von Verwaltungsverfahren in Bezug auf das fliegende Personal in der Zivilluftfahrt gemäß der Verordnung (EG) Nr. 216/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 311 vom 25.11.2011, S. 1).

    (3)  https://www.easa.europa.eu/easa-and-you/general-aviation/general-aviation-road-map

    (4)  Durchführungsverordnung (EU) 2019/430 der Kommission vom 18. März 2019 zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 1178/2011 hinsichtlich der unbeaufsichtigten Ausübung eingeschränkter Rechte vor Erteilung einer Pilotenlizenz für Leichtluftfahrzeuge (ABl. L 75 vom 19.3.2019, S. 66).

    (5)  Verordnung (EU) 2018/395 der Kommission vom 13. März 2018 zur Festlegung detaillierter Vorschriften für den Flugbetrieb mit Ballonen gemäß der Verordnung (EG) Nr. 216/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 71 vom 14.3.2018, S. 10).

    (6)  „Easier access for GA pilots to IFR flying & Revision of the balloon and sailplane licensing requirements, (Opinion No 01/2019 (A) & (B), 19.02.2019), abrufbar unter: https://www.easa.europa.eu/document-library/opinions


    ANHANG I

    Anhang I „Begriffsbestimmungen“ (Teil-DEF) der Verordnung (EU) 2018/395 wird wie folgt geändert:

    1.

    Der Einleitungssatz erhält folgende Fassung:

    „Für die Zwecke dieser Verordnung gelten folgende Begriffsbestimmungen sowie die Begriffsbestimmungen von Artikel 2 der Verordnung (EU) Nr. 1178/2011, sofern die Begriffe in diesem Artikel nicht anders definiert sind, und die Begriffsbestimmungen von Anhang I (Teil-FCL) Punkt FCL.010 jener Verordnung.“

    2.

    Die Punkte 1 und 2 erhalten folgende Fassung:

    „1.

    ‚annehmbare Nachweisverfahren‘ (acceptable means of compliance, AMC): von der Agentur festgelegte unverbindliche Standards, die veranschaulichen, in welcher Weise die Einhaltung der Verordnung (EU) 2018/1139 und ihrer delegierten Rechtsakte und Durchführungsrechtsakte erreicht werden kann;

    2.

    ‚alternative Nachweisverfahren‘ (alternative means of compliance, AltMoC): Nachweisverfahren, die eine Alternative zu bestehenden AMC darstellen oder neue Verfahren vorschlagen, mit denen die Einhaltung der Verordnung (EU) 2018/1139 und ihrer delegierten Rechtsakte und Durchführungsrechtsakte erreicht werden kann, für die die Agentur keine entsprechenden AMC festgelegt hat;“.

    3.

    der folgende Punkt 11a wird eingefügt:

    „11a.

    ‚Flugzeit‘ (flight time): die Gesamtzeit ab dem Zeitpunkt, zu dem der Korb vom Boden abhebt, um zu starten, bis zu dem Zeitpunkt, zu dem er am Ende des Fluges endgültig zum Stillstand kommt.“

    4.

    Die folgenden Punkte 17a und 17b werden eingefügt:

    „17a.

    ‚Ballonklasse‘ (class of balloons): eine Kategorisierung von Ballonen nach Maßgabe der zur Aufrechterhaltung des Fluges verwendeten Auftriebsmittel;

    17b.

    ‚Befähigungsüberprüfung‘ (proficiency check): der Nachweis der Befähigung zur Einhaltung der in dieser Verordnung festgelegten Anforderungen an die fortlaufende Flugerfahrung gegebenenfalls einschließlich einer mündlichen Prüfung;“.

    5.

    Punkt 22 erhält folgende Fassung:

    „22.

    ‚Ballongruppe‘ (group of balloons): eine Kategorisierung von Ballonen nach Maßgabe der Größe oder des Rauminhalts der Hülle;“.

    6.

    Die folgenden Punkte 23 bis 26 werden hinzugefügt:

    „23.

    ‚praktische Prüfung‘ (skill test): der Nachweis der Befähigung für die Erteilung einer Lizenz oder Berechtigung oder die Verlängerung eines Rechts, gegebenenfalls einschließlich einer mündlichen Prüfung;

    24.

    ‚Beurteilung der Kompetenz‘ (assessment of competence): der Nachweis von Fähigkeiten, Kenntnissen und Einstellungen für die Erstausstellung, Verlängerung oder Erneuerung einer Lehrberechtigung oder Prüferberechtigung;

    25.

    ‚Alleinflug‘ (solo flight): ein Flug, während der der Flugschüler alleiniger Insasse des Ballons ist;

    26.

    ‚Fesselaufstieg in Freiballonen‘ (tethered flight): eine Fahrt mit einem System zur Fesselung, das den Ballon während des Betriebs mit einem festen Punkt verankert, mit Ausnahme einer Fessel, die möglicherweise als Teil des Startverfahrens verwendet wird.“


    ANHANG II

    Anhang II „Flugbetrieb mit Ballonen“ (Teil-BOP) der Verordnung (EU) 2018/395 wird wie folgt geändert:

    1.

    Punkt BOP.BAS.010(a) erhält folgende Fassung:

    „a)

    Ein Betreiber muss nach Aufforderung durch die zuständige Behörde, die die fortlaufende Einhaltung durch den Betreiber nach Punkt ARO.GEN.300(a)(2) des Anhangs II (Teil-ARO) der Verordnung (EU) Nr. 965/2012 überprüft, die Einhaltung der grundlegenden Anforderungen gemäß Anhang V der Verordnung (EU) 2018/1139 und der einschlägigen Anforderungen dieser Verordnung nachweisen.“

    2.

    Punkt BOP.BAS.020 erhält folgende Fassung:

    BOP.BAS.020 Sofortige Reaktion auf ein Sicherheitsproblem

    Der Betreiber muss Folgendes umsetzen:

    a)

    Die von der zuständigen Behörde auferlegten Sicherheitsmaßnahmen nach Punkt ARO.GEN.135(c) des Anhangs II (Teil-ARO) der Verordnung (EU) Nr. 965/2012;

    b)

    Lufttüchtigkeitsanweisungen sowie andere obligatorische, von der Agentur nach Artikel 77 Absatz 1 Buchstabe h der Verordnung (EU) 2018/1139 herausgegebene Informationen.“

    3.

    Punkt BOP.BAS.025 erhält folgende Fassung:

    BOP.BAS.025 Benennung als verantwortlicher Pilot

    Der Betreiber muss einen verantwortlichen Piloten benennen, der nach Anhang III (Teil-BFCL) befähigt ist, als verantwortlicher Pilot zu handeln.“

    4.

    Punkt BOP.BAS.300(c) erhält folgende Fassung:

    „c)

    Instrumente und Ausrüstungen, die nicht in diesem Abschnitt vorgeschrieben sind, und sonstige Ausrüstungen, die nicht gemäß diesem Anhang erforderlich sind, aber an Bord des Ballons mitgeführt werden, müssen die zwei folgenden Anforderungen erfüllen:

    1.

    Die von diesen Instrumenten oder Ausrüstungen gelieferten Informationen dürfen von der Flugbesatzung nicht zur Erfüllung der grundlegenden Lufttüchtigkeitsanforderungen gemäß Anhang II der Verordnung (EU) 2018/1139 verwendet werden.

    2.

    Die Instrumente und Ausrüstungen dürfen sich nicht auf die Lufttüchtigkeit des Ballons auswirken, auch nicht bei Ausfall oder Fehlfunktion.“

    5.

    Punkt BOP.ADD.005(a) erhält folgende Fassung:

    „a)

    Der Betreiber ist dafür verantwortlich, dass der Ballon gemäß den grundlegenden Anforderungen des Anhangs V der Verordnung (EU) 2018/1139, den Anforderungen dieses Teilabschnitts und gemäß seiner Erklärung betrieben wird.“

    6.

    Punkt BOP.ADD.015(a) erhält folgende Fassung:

    „a)

    Für die Zwecke der Überprüfung der Einhaltung der grundlegenden Anforderungen des Anhangs V der Verordnung (EU) 2018/1139 und der Anforderungen dieser Verordnung muss der Betreiber allen von der zuständigen Behörde bevollmächtigten Personen jederzeit Zugang zu allen Anlagen, Ballonen, Dokumenten, Aufzeichnungen, Daten, Verfahren und sonstigem für die Tätigkeit des Betreibers relevantem Material, das in den Geltungsbereich dieser Verordnung fällt, gewähren, unabhängig davon, ob die Tätigkeit extern vergeben wurde oder nicht.“

    7.

    Punkt BOP.ADD.035 erhält folgende Fassung:

    BOP.ADD.035 Extern vergebene Tätigkeiten

    Bei der externen Vergabe von Tätigkeiten, die in den Geltungsbereich dieser Verordnung fallen, ist der Betreiber dafür verantwortlich, sicherzustellen, dass die unter Vertrag genommene Organisation die Tätigkeit gemäß den grundlegenden Anforderungen des Anhangs V der Verordnung (EU) 2018/1139 und den Anforderungen dieser Verordnung ausführt. Der Betreiber muss ferner sicherstellen, dass die zuständige Behörde Zugang zu der unter Vertrag genommenen Organisation hat, um sich von der Einhaltung dieser Anforderungen überzeugen zu können.“

    8.

    Punkt BOP.ADD.040(a) erhält folgende Fassung:

    „a)

    Der Betreiber muss einen verantwortlichen Betriebsleiter bestellen, der ermächtigt ist, sicherzustellen, dass alle in den Geltungsbereich dieser Verordnung fallenden Tätigkeiten finanziert und gemäß den grundlegenden Anforderungen des Anhangs V der Verordnung (EU) 2018/1139 und den Anforderungen dieser Verordnung durchgeführt werden können. Der verantwortliche Betriebsleiter ist für die Einrichtung und Aufrechterhaltung eines effektiven Managementsystems verantwortlich.“

    9.

    Punkt BOP.ADD.045 erhält folgende Fassung:

    BOP.ADD.045 Anforderungen an die Einrichtungen

    Der Betreiber muss über Einrichtungen verfügen, die es ermöglichen, alle Aufgaben und Tätigkeiten, die zur Einhaltung der grundlegenden Anforderungen des Anhangs V der Verordnung (EU) 2018/1139 und der Anforderungen dieser Verordnung erforderlich sind, zu verwalten und durchzuführen.“

    10.

    Punkt BOP.ADD.100(a) erhält folgende Fassung:

    „a)

    In der Erklärung nach Artikel 3 Absatz 2 Unterabsatz 2 muss der Betreiber bestätigen, dass er die grundlegenden Anforderungen des Anhangs V der Verordnung (EU) 2018/1139 und die Anforderungen dieser Verordnung erfüllt und weiterhin erfüllen wird.“

    11.

    Punkt BOP.ADD.105(a) erhält folgende Fassung:

    „a)

    Der Betreiber muss die zuständige Behörde unverzüglich über jede Änderung der Umstände unterrichten, die Auswirkungen auf die Einhaltung der grundlegenden Anforderungen des Anhangs V der Verordnung (EU) 2018/1139 und der Anforderungen dieser Verordnung hat, wie gegenüber der zuständigen Behörde angegeben, sowie über jede Änderung in Bezug auf die Informationen nach Punkt BOP.ADD.100(b) und die Liste der alternativen Nachweisverfahren (AltMoC) nach Punkt BOP.ADD.100(c), die in dieser Erklärung oder in deren Anhang aufgeführt sind.“

    12.

    Punkt BOP.ADD.115(c) erhält folgende Fassung:

    „c)

    Unterliegt ein in einem Drittland eingetragener Ballon einer Dry-Lease-Vereinbarung, so muss der Betreiber dieses Ballons die Erfüllung der grundlegenden Anforderungen an die Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit der Anhänge II und V der Verordnung (EU) 2018/1139 und der Anforderungen dieser Verordnung sicherstellen.“

    13.

    Punkt BOP.ADD.300(c) erhält folgende Fassung:

    „c)

    Alle Flugbesatzungsmitglieder müssen Inhaber einer Lizenz und von Berechtigungen sein, die nach Anhang III dieser Verordnung erteilt bzw. anerkannt wurden und den ihnen übertragenen Aufgaben angemessen sind.“

    14.

    Punkt BOP.ADD.300(e) erhält folgende Fassung:

    „e)

    Nimmt der Betreiber die Dienste von Flugbesatzungsmitgliedern in Anspruch, die auf freiberuflicher oder Teilzeitbasis arbeiten, muss er überprüfen, ob alle der folgenden Anforderungen erfüllt sind:

    1.

    die Anforderungen dieses Teilabschnitts,

    2.

    Anhang III dieser Verordnung einschließlich der Anforderungen bezüglich fortlaufender Flugerfahrung,

    3.

    alle Bestimmungen über Flug-, Dienst- und Ruhezeiten gemäß den nationalen Rechtsvorschriften des Mitgliedstaats, in dem der Betreiber seinen Hauptgeschäftssitz hat, unter Berücksichtigung aller Dienstleistungen, die von dem Mitglied der Flugbesatzung für andere Betreiber erbracht werden.“

    15.

    Punkt BOP.ADD.305(b) erhält folgende Fassung:

    „b)

    Der Betreiber darf nur einen Piloten als verantwortlichen Piloten benennen, der

    1.

    nach Anhang III qualifiziert ist, als verantwortlicher Pilot zu handeln;

    2.

    über das im Betriebshandbuch festgelegte Mindestmaß an Erfahrung und

    3.

    über angemessene Kenntnisse des zu befliegenden Bereichs verfügt.“

    16.

    Punkt BOP.ADD.310 erhält folgende Fassung:

    BOP.ADD.310 Durchführung von Schulungen und Überprüfungen

    Sämtliche nach Punkt BOP.ADD.315 vorgeschriebenen Schulungen und Überprüfungen der Flugbesatzungsmitglieder müssen wie folgt durchgeführt werden:

    a)

    Gemäß den vom Betreiber im Betriebshandbuch festgelegten Schulungsprogrammen und Lehrplänen,

    b)

    von entsprechend qualifizierten Personen und, soweit es die Flugausbildung und Überprüfungen betrifft, von nach Anhang III qualifizierten Personen.“

    17.

    Die Anlage erhält folgende Fassung:

    Anlage

    ERKLÄRUNG

    gemäß der Verordnung (EU) 2018/395 der Kommission

    Betreiber

    Name:

    Ort, an dem der Betreiber seinen Hauptgeschäftssitz hat:

    Name und Kontaktdaten des verantwortlichen Betriebsleiters:

    Flugbetrieb mit Ballonen

    Beginn des gewerblichen Flugbetriebs und gegebenenfalls Datum der Änderung des bestehenden gewerblichen Flugbetriebs.

    Angaben zum/zu den verwendeten Ballon(en), zum gewerblichen Flugbetrieb und zur Führung der Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit:  (1)

    Ballonmuster

    Eintragungskennzeichen des Ballons

    Hauptbasis

    Art(en) des Flugbetriebs  (2)

    Organisation zur Führung der Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit  (3)

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

    Soweit zutreffend Liste der AltMoC mit Verweisen auf die AMC (Anhang zu dieser Erklärung):

    Erklärungen

    ☐ Der Betreiber erfüllt die einschlägigen Anforderungen des Anhangs V der Verordnung (EU) 2018/1139 und die Anforderungen der Verordnung (EU) 2018/395 und wird sie weiterhin erfüllen.

    Der Betreiber führt insbesondere seinen gewerblichen Flugbetrieb gemäß den nachstehenden Anforderungen des Teilabschnitts ADD in Anhang II der Verordnung (EU) 2018/395 durch:

    ☐ Die Dokumentation des Managementsystems einschließlich des Betriebshandbuchs erfüllt die Anforderungen des Teilabschnitts ADD und alle Fahrten werden im Einklang mit den Bestimmungen des Betriebshandbuchs nach Teilabschnitt ADD Punkt BOP.ADD.005(b) durchgeführt.

    ☐ Alle betriebenen Ballone verfügen über ein gemäß der Verordnung (EU) Nr. 748/2012 erteiltes Lufttüchtigkeitszeugnis oder erfüllen die für in einem Drittland eingetragene Ballone, die einer Wet-Lease-Vereinbarung oder Dry-Lease-Vereinbarung unterliegen, geltenden Lufttüchtigkeitsanforderungen nach Teilabschnitt ADD Punkt BOP.ADD.110 und Punkt BOP.ADD.115(b) und (c).

    ☐ Alle Flugbesatzungsmitglieder sind gemäß Teilabschnitt ADD Punkt BOP.ADD.300(c) Inhaber einer Lizenz und von Berechtigungen, die nach Anhang III der Verordnung (EU) 2018/395 erteilt bzw. anerkannt wurden.

    ☐ Der Betreiber unterrichtet nach Teilabschnitt ADD Punkt BOP.ADD.105(a) die zuständige Behörde über jede Änderung der Umstände, die Auswirkungen hat auf die Einhaltung der grundlegenden Anforderungen gemäß Anhang V der Verordnung (EU) 2018/1139 und der Anforderungen der Verordnung (EU) 2018/395, wie durch diese Erklärung gegenüber der zuständigen Behörde angegeben, sowie über jede Änderung der Informationen und der Listen der AltMoC, die in dieser Erklärung oder deren Anhang aufgeführt sind.

    ☐ Der Betreiber bestätigt, dass die in dieser Erklärung und ihren Anhängen aufgeführten Informationen vollständig und richtig sind.

    Datum, Name und Unterschrift des verantwortlichen Betriebsleiters


    (1)  Bitte die Tabelle ausfüllen. Sollte der Platz nicht für alle Angaben ausreichen, sind diese in einem gesonderten Anhang aufzuführen. Der Anhang muss datiert und unterschrieben werden.

    (2)   „Art(en) des Flugbetriebs“ bezieht sich auf die Art des mit dem Ballon durchgeführten gewerblichen Flugbetriebs.

    (3)  Die Angaben zu der für die Führung der Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit verantwortlichen Organisation müssen den Namen der Organisation, ihre Anschrift und das Aktenzeichen der Zulassung umfassen.


    ANHANG III

    „ANHANG III

    ANFORDERUNGEN AN DIE ERTEILUNG VON LIZENZEN FÜR DIE FLUGBESATZUNG VON BALLONEN

    [TEIL-BFCL]

    TEILABSCHNITT GEN

    ALLGEMEINE ANFORDERUNGEN

    BFCL.001 Geltungsbereich

    In diesem Anhang sind die Anforderungen für die Erteilung von Ballonpilotenlizenzen und der damit verbundenen Rechte, Berechtigungen und Zeugnisse sowie die Bedingungen für ihre Gültigkeit und Verwendung festgelegt.

    BFCL.005 Zuständige Behörde

    Für die Zwecke dieses Anhangs ist die zuständige Behörde eine vom Mitgliedstaat benannte Behörde, bei der eine Person die Erteilung einer BPL oder der damit verbundenen Rechte, Berechtigungen oder Zeugnisse beantragen kann.

    BFCL.010 Ballonklassen und Ballongruppen

    Für die Zwecke dieses Anhangs werden Ballone in folgende Klassen und Gruppen unterteilt:

    a)

    Klasse der Heißluftballone:

    1.

    Gruppe A: Hüllenkapazität bis 3 400 m3 (120 069 ft3)

    2.

    Gruppe B: Hüllenkapazität zwischen 3 401 m3 (120 070 ft3) und 6 000 m3 (211 888 ft3)

    3.

    Gruppe C: Hüllenkapazität zwischen 6 001 m3 (211 889 ft3) und 10 500 m3 (370 804 ft3)

    4.

    Gruppe D: Hüllenkapazität über 10 500 m3 (370 804 ft3)

    b)

    Klasse der Gasballone

    c)

    Klasse der mit Heißluft und Gas betriebenen Ballone

    d)

    Klasse der Heißluft-Luftschiffe

    BFCL.015 Beantragung, Erteilung, Verlängerung und Erneuerung einer BPL sowie der damit verbundenen Rechte, Berechtigungen und Zeugnisse

    a)

    Bei der zuständigen Behörde muss in der von dieser Behörde festgelegten Form und Weise Folgendes vorgelegt werden:

    1.

    Antrag auf Erteilung einer BPL und der damit verbundenen Berechtigungen,

    2.

    Antrag auf Erweiterung der mit einer BPL verbundenen Rechte,

    3.

    Antrag auf Erteilung einer Fluglehrerberechtigung (für Ballone) (FI(B)),

    4.

    Antrag auf Erteilung, Verlängerung und Erneuerung einer Flugprüferberechtigung (für Ballone) (FE(B)),

    5.

    Antrag auf Änderung der BPL und der mit dieser verbundenen Rechte, Berechtigungen und Zeugnisse.

    b)

    Einem Antrag nach Punkt (a) muss ein Nachweis beiliegen, dass der Antragsteller die einschlägigen, in diesem Anhang und in Anhang IV (Teil-MED) der Verordnung (EU) Nr. 1178/2011 festgelegten Anforderungen erfüllt.

    c)

    Einschränkungen oder Erweiterungen der mit einer Lizenz, einer Berechtigung oder einem Zeugnis verbundenen Rechte müssen von der zuständigen Behörde in die Lizenz oder das Zeugnis eingetragen werden.

    d)

    Eine Person darf zu keinem Zeitpunkt mehr als eine gemäß diesem Anhang erteilte BPL innehaben.

    e)

    Ein Lizenzinhaber muss seinen Antrag nach Punkt (a) bei der zuständigen Behörde einreichen, die von dem Mitgliedstaat benannt wurde, in dem seine Lizenz nach diesem Anhang (Teil-BFCL), Anhang I (Teil-FCL) der Verordnung (EU) Nr. 1178/2011 bzw. Anhang III (Teil-SFCL) der Durchführungsverordnung (EU) 2018/1976 erteilt wurde.

    f)

    Ein BPL-Inhaber kann beantragen, dass die Zuständigkeit auf eine andere von einem anderen Mitgliedstaat benannte zuständige Behörde übertragen wird, wobei in einem solchen Fall alle in seinem Besitz befindlichen Lizenzen in die Zuständigkeit dieser neuen Behörde fallen.

    g)

    Antragsteller müssen die Erteilung einer BPL und der damit verbundenen Berechtigungen, Rechte oder Zeugnisse bis spätestens sechs Monate nach erfolgreichem Abschluss der praktischen Prüfung oder der Beurteilung ihrer Kompetenz beantragen.

    BFCL.030 Praktische Prüfung

    Außer bei der Erteilung einer Berechtigung für den gewerblichen Flugbetrieb nach Punkt BFCL.215 muss ein Antragsteller, damit er die praktische Prüfung nach Abschluss der Ausbildung ablegen kann, eine Empfehlung der ATO oder DTO vorlegen, die für die von dem Antragsteller absolvierte Ausbildung zuständig ist. Die ATO oder DTO stellt dem Prüfer die Ausbildungsaufzeichnungen zur Verfügung.

    BFCL.035 Anrechnung von Flugzeit

    Bei der Beantragung einer BPL oder der damit verbundenen Rechte, Berechtigungen oder Zeugnisse werden den Antragstellern alle auf Ballonen absolvierten Alleinflugzeiten, Ausbildungszeiten mit Fluglehrer oder PIC-Flugzeiten auf die Gesamtflugzeit angerechnet, die für die Lizenz, das Recht, die Berechtigung oder das Zeugnis benötigt wird.

    BFCL.045 Pflicht zum Mitführen und zur Vorlage von Dokumenten

    a)

    Bei der Ausübung der mit einer BPL-Lizenz verbundenen Rechte müssen BPL-Inhaber alle folgenden Unterlagen mitführen:

    1.

    eine gültige BPL,

    2.

    ein gültiges Tauglichkeitszeugnis,

    3.

    ein Ausweisdokument mit Bild,

    4.

    ein Bordbuch, das hinreichende Daten zum Nachweis der Einhaltung dieses Anhangs enthält.

    b)

    Flugschüler müssen bei allen Alleinflügen folgende Unterlagen mitführen:

    1.

    die in Punkt (a)(2) und Punkt (a)(3) genannten Dokumente

    2.

    einen Nachweis über die Genehmigung nach Punkt BFCL.125(a).

    c)

    BPL-Inhaber und Flugschüler müssen auf Aufforderung eines autorisierten Vertreters der zuständigen Behörde ohne ungebührliche Verzögerung die in den Punkten (a) und (b) genannten Unterlagen zur Kontrolle vorlegen.

    BFCL.050 Aufzeichnung von Flugzeit

    BPL-Inhaber und Flugschüler müssen verlässliche und detaillierte Aufzeichnungen über alle durchgeführten Flüge in der von der zuständigen Behörde festgelegten Form und Weise führen.

    BFCL.065 Einschränkung der Rechte von BPL-Inhabern, die 70 Jahre oder älter sind, bei der Beförderung von Fahrgästen im gewerblichen Ballonflugbetrieb

    BPL-Inhaber, die das Alter von 70 Jahren erreicht haben, dürfen nicht als Ballonpiloten in der Beförderung von Fahrgästen im gewerblichen Ballonflugbetrieb tätig sein.

    BFCL.070 Einschränkung, Aussetzung oder Widerruf von Lizenzen, Rechten, Berechtigungen und Zeugnissen

    a)

    Eine BPL sowie damit verbundene Rechte, Berechtigungen und Zeugnisse, die nach diesem Anhang erteilt wurden, können von der zuständigen Behörde nach den in Anhang VI (TEIL-ARA) der Verordnung (EU) Nr. 1178/2011 festgelegten Bedingungen und Verfahren eingeschränkt, ausgesetzt oder widerrufen werden, falls ein BPL-Inhaber den grundlegenden Anforderungen nach Anhang IV der Verordnung (EU) 2018/1139 oder den Anforderungen dieses Anhangs sowie des Anhangs II (Teil-BOP) dieser Verordnung oder des Anhangs IV (Teil-MED) der Verordnung (EU) Nr. 1178/2011 nicht genügt.

    b)

    BPL-Inhaber müssen der zuständigen Behörde die Lizenz oder das Zeugnis unverzüglich zurückgeben, wenn ihre Lizenz, ihr Recht, ihre Berechtigung oder ihr Zeugnis eingeschränkt, ausgesetzt oder widerrufen wurde.

    TEILABSCHNITT BPL

    BALLONPILOTENLIZENZ (BPL)

    BFCL.115 BPL — Rechte und Bedingungen

    a)

    BPL-Inhaber dürfen ihre Rechte als PIC in Ballonen wie folgt ausüben:

    1.

    ohne Vergütung im nichtgewerblichen Flugbetrieb,

    2.

    im gewerblichen Flugbetrieb, wenn sie über eine Berechtigung für den gewerblichen Flugbetrieb nach Teilabschnitt ADD Punkt BFCL.215 verfügen.

    b)

    Abweichend von Punkt (a)(1) kann ein BPL-Inhaber, der über Rechte als Lehrberechtigter oder Prüfer verfügt, vergütet werden für

    1.

    die Durchführung von Flugunterricht für die BPL,

    2.

    die Durchführung von praktischen Prüfungen und Befähigungsüberprüfungen für die BPL,

    3.

    die Durchführung von Schulungen, Prüfungen und Überprüfungen für die mit einer BPL verbundenen Rechte, Berechtigungen und Zeugnisse.

    c)

    BPL-Inhaber dürfen BPL-Rechte nur dann ausüben, wenn sie den geltenden Anforderungen an die fortlaufende Flugerfahrung genügen und wenn sie über ein den ausgeübten Rechten entsprechendes gültiges Tauglichkeitszeugnis verfügen.

    BFCL.120 BPL — Mindestalter

    Antragsteller für den Erwerb einer BPL müssen mindestens 16 Jahre alt sein.

    BFCL.125 BPL — Flugschüler

    a)

    Flugschüler dürfen ohne eine entsprechende Genehmigung oder die Aufsicht durch einen Fluglehrer für Ballone (FI(B)) nicht allein fliegen.

    b)

    Flugschüler müssen mindestens 14 Jahre alt sein, um Alleinflüge durchführen zu dürfen.

    BFCL.130 BPL — Anforderungen an den Ausbildungslehrgang und die Erfahrung

    Antragsteller für den Erwerb einer BPL müssen einen Ausbildungslehrgang bei einer ATO oder DTO abschließen. Der Lehrgang muss auf die angestrebten Rechte ausgerichtet sein und Folgendes umfassen:

    a)

    Die Theoriekenntnisse nach Punkt BFCL.135(a),

    b)

    mindestens 16 Stunden Flugunterricht entweder in Heißluftballonen der Gruppe A dieser Klasse oder in Gasballonen mit mindestens

    1.

    12 Stunden Flugunterricht mit Fluglehrer,

    2.

    10 Befüllungen und 20 Starts und Landungen,

    3.

    einen beaufsichtigten Alleinflug mit einer Mindestflugzeit von 30 Minuten.

    BFCL.135 BPL — Prüfung der Theoriekenntnisse

    a)

    Theoriekenntnisse

    Antragsteller für den Erwerb einer BPL müssen in Prüfungen mit nachstehendem Inhalt nachweisen, dass sie über ein Niveau von Theoriekenntnissen verfügen, das den angestrebten Rechten entspricht:

    1.

    Allgemeine Sachgebiete:

    i)

    Luftrecht,

    ii)

    menschliches Leistungsvermögen,

    iii)

    Meteorologie,

    iv)

    Kommunikation.

    2.

    Besondere Sachgebiete in Bezug auf Ballone:

    i)

    Grundlagen des Fliegens,

    ii)

    Betriebsverfahren,

    iii)

    Flugleistung und Flugplanung,

    iv)

    allgemeine Luftfahrzeugkunde in Bezug auf Ballone,

    v)

    Navigation.

    b)

    Pflichten des Antragstellers

    1.

    Der Antragsteller muss die gesamte Prüfung der Theoriekenntnisse für die Erteilung einer BPL unter der Zuständigkeit ein und derselben zuständigen Behörde eines Mitgliedstaats ablegen.

    2.

    Der Antragsteller darf die Prüfung der Theoriekenntnisse nur ablegen, wenn die für seine Ausbildung zuständige ATO oder DTO eine Empfehlung ausspricht und sobald er die entsprechenden Teile des Theorieunterrichts des Ausbildungslehrgangs auf einem zufriedenstellenden Niveau abgeschlossen hat.

    3.

    Die Empfehlung einer ATO oder einer DTO bleibt 12 Monate gültig. Hat der Antragsteller innerhalb dieser Gültigkeitsdauer nicht mindestens eine Prüfung zum Nachweis der Theoriekenntnisse abgelegt, wird die Notwendigkeit einer weiteren Ausbildung von der ATO oder der DTO entsprechend den Bedürfnissen des Antragstellers festgestellt.

    c)

    Bewertungskriterien

    1.

    Eine Prüfung der Theoriekenntnisse wird mit bestanden bewertet, wenn der Antragsteller mindestens 75 % der bei dieser Prüfung erreichbaren Punkte erreicht hat. Es wird keine Strafpunktbenotung angewandt.

    2.

    Sofern in diesem Anhang nicht etwas anderes bestimmt ist, hat ein Antragsteller die Prüfung der Theoriekenntnisse für die Erteilung einer BPL erfolgreich abgeschlossen, wenn er die gesamte Prüfung der Theoriekenntnisse innerhalb einer Frist von 18 Monaten, gerechnet ab dem Ende des Kalendermonats, in dem der Antragsteller erstmals zu einer Prüfung angetreten ist, bestanden hat.

    3.

    Hat ein Antragsteller eine der Prüfungen der Theoriekenntnisse nach vier Versuchen nicht bestanden, oder hat er nicht alle Prüfungen innerhalb der in Punkt (2) genannten Frist bestanden, muss er alle Prüfungen der Theoriekenntnisse wiederholen.

    4.

    Bevor sich ein Antragsteller den Prüfungen der Theoriekenntnisse erneut unterzieht, muss er eine weitere Ausbildung bei einer ATO oder DTO absolvieren. Der erforderliche Inhalt und Umfang der Ausbildung wird von der ATO oder DTO auf der Grundlage der Bedürfnisse des Antragstellers festgelegt.

    d)

    Gültigkeitsdauer

    Die Prüfung der Theoriekenntnisse gilt für einen Zeitraum von 24 Monaten ab dem Tag, an dem der Antragsteller die Prüfung der Theoriekenntnisse nach Punkt (c)(2) erfolgreich abgelegt hat.

    BFCL.140 BPL — Anrechnung von Theoriekenntnissen

    Antragsteller für den Erwerb einer BPL bekommen für die allgemeinen Sachgebiete nach Punkt BFCL.135(a)(1) Theoriekenntnisse angerechnet, wenn sie

    a)

    Inhaber einer Lizenz nach Anhang I (Teil-FCL) der Verordnung (EU) Nr. 1178/2011 oder Anhang III (Teil-SFCL) der Durchführungsverordnung (EU) 2018/1976 sind, oder

    b)

    Prüfungen der Theoriekenntnisse für die Erteilung einer Lizenz nach Punkt (a) bestanden haben, sofern sie diese innerhalb der in Punkt BFCL.135(d) festgelegten Gültigkeitsdauer abgelegt haben.

    BFCL.145 BPL — Praktische Prüfung

    a)

    Antragsteller für den Erwerb einer BPL müssen durch Ablegen einer praktischen Prüfung nachweisen, dass sie als PIC auf einem Ballon die einschlägigen Verfahren und Manöver mit der für die jeweils angestrebten Rechte angemessenen Kompetenz beherrschen.

    b)

    Antragsteller müssen die praktische Prüfung auf derselben Ballonklasse ablegen, in der sie den Ausbildungslehrgang nach Punkt BFCL.130 absolviert haben, und im Falle von Heißluftballonen in einem Ballon der Gruppe A dieser Klasse.

    c)

    Bevor sich ein Antragsteller der praktischen Prüfung für die Erteilung einer BPL unterziehen kann, muss er zunächst die geforderte Prüfung der Theoriekenntnisse ablegen.

    d)

    Bewertungskriterien

    1.

    Die praktische Prüfung ist in verschiedene Teile gegliedert, in denen die verschiedenen Phasen der Ballonfahrt behandelt werden.

    2.

    Besteht ein Antragsteller einen Punkt eines Prüfungsteils nicht, ist der gesamte Prüfungsteil nicht bestanden. Besteht ein Antragsteller nur einen Prüfungsteil nicht, muss er nur diesen Prüfungsteil wiederholen. Bei Nichtbestehen von mehr als einem Prüfungsteil muss die gesamte Prüfung wiederholt werden.

    3.

    Muss die Prüfung nach Punkt (2) wiederholt werden, so bewirkt Nichtbestehen eines Prüfungsteils, einschließlich jener Prüfungsteile, die bei einem früheren Versuch bestanden wurden, dass der Antragsteller die gesamte Prüfung wiederholen muss.

    e)

    Besteht der Antragsteller in zwei Versuchen keinen der Prüfungsteile, muss er eine weitere praktische Ausbildung absolvieren.

    BFCL.150 BPL — Erweiterung der Rechte auf eine andere Ballonklasse oder -gruppe

    a)

    Die mit einer BPL verbundenen Rechte sind auf die Ballonklasse beschränkt, in der die praktische Prüfung nach Punkt BFCL.145 absolviert wurde, und im Falle von Heißluftballonen auf die Gruppe A dieser Klasse.

    b)

    Beantragt ein Pilot die Erweiterung der Rechte für Heißluftballone auf eine andere Gruppe der Klasse der Heißluftballone, muss er mindestens Folgendes absolviert haben:

    1.

    Zwei Schulungsflüge mit einem FI(B) auf einem Ballon der betreffenden Gruppe,

    2.

    die folgende Anzahl von Stunden Flugzeit als PIC auf Ballonen:

    i)

    mindestens 100 Stunden bei Beantragung von Rechten für Ballone der Gruppe B,

    ii)

    mindestens 200 Stunden bei Beantragung von Rechten für Ballone der Gruppe C,

    iii)

    mindestens 300 Stunden bei Beantragung von Rechten für Ballone der Gruppe D.

    c)

    Beantragt ein Pilot die Erweiterung der mit seiner BPL verbundenen Rechte auf eine andere Ballonklasse (mit Ausnahme der Klasse der mit Heißluft und Gas betriebenen Ballone) oder beantragt die Erweiterung seiner Rechte der Klasse der Heißluftballone auf die Gruppe A der Klasse der Heißluftballone, muss er Folgendes in der jeweiligen Ballonklasse und -gruppe absolviert haben:

    1.

    Einen Ausbildungslehrgang bei einer ATO oder DTO, der mindestens Folgendes umfasst:

    i)

    fünf Schulungsflüge mit einem Fluglehrer, oder

    ii)

    im Falle einer Erweiterung von Heißluftballonen auf Heißluft-Luftschiffe fünf Unterrichtsstunden mit einem Fluglehrer;

    2.

    eine praktische Prüfung, bei der der Antragsteller gegenüber dem FE(B) einen angemessenen Stand der Theoriekenntnisse in der anderen Klasse auf den folgenden Sachgebieten nachgewiesen hat:

    i)

    Grundlagen des Fliegens,

    ii)

    Betriebsverfahren,

    iii)

    Flugleistung und Flugplanung,

    iv)

    allgemeine Luftfahrzeugkunde in der Ballonklasse, für die die Erweiterung der Rechte beantragt wird.

    d)

    Der Abschluss der in den Punkten (b)(1) und (c)(1) festgelegten Ausbildung muss in das Bordbuch des Piloten eingetragen und unterzeichnet werden von

    1.

    dem Lehrberechtigten, der für die Schulungsflüge zuständig ist (im Falle von Punkt (b)(1)),

    2.

    dem für die Ausbildung verantwortlichen Ausbildungsleiter der ATO oder DTO (im Falle von Punkt (c)(1)).

    e)

    Ein BPL-Inhaber darf seine Rechte in der Klasse der mit Heißluft und Gas betriebenen Ballone nur dann ausüben, wenn er über die Rechte für beide Klassen, sowohl die Klasse der Heißluftballone als auch die Klasse der Gasballone, verfügt.

    BFCL.160 BPL — Anforderungen hinsichtlich der fortlaufenden Flugerfahrung

    a)

    Ein BPL-Inhaber darf die mit seiner Lizenz verbundenen Rechte nur dann ausüben, wenn er in der jeweiligen Ballonklasse Folgendes absolviert hat:

    1.

    Entweder

    i)

    in den letzten 24 Monaten vor dem geplanten Flug mindestens sechs Stunden Flugzeit als PIC, einschließlich zehn Starts und Landungen als PIC oder mit einem Fluglehrer oder allein unter der Aufsicht eines FI(B),

    ii)

    in den letzten 48 Monaten vor dem geplanten Flug mindestens einen Schulungsflug mit einem FI(B) oder

    2.

    in den letzten 24 Monaten vor dem geplanten Flug eine Befähigungsüberprüfung nach Punkt (c).

    b)

    Zusätzlich zu den Anforderungen nach Punkt (a) müssen Piloten, die für das Führen von mehreren Ballonklassen qualifiziert sind, für die Ausübung ihrer Rechte auf anderen Ballonklassen in den zurückliegenden 24 Monaten auf jeder zusätzlichen Ballonklasse mindestens drei Stunden Flugzeit als PIC oder mit einem Fluglehrer oder unter der Aufsicht eines FI(B) absolviert haben.

    c)

    Ein BPL-Inhaber, der den Anforderungen von Punkt (a)(1) und gegebenenfalls Punkt (b) nicht genügt, muss, bevor er die Ausübung seiner Rechte wieder aufnimmt, eine Befähigungsüberprüfung mit einem FE(B) in einem Ballon der jeweiligen Klasse bestehen.

    d)

    Nach Erfüllung der Punkte (a), (b) bzw. (c) darf ein BPL-Inhaber, der über die Rechte zum Führen von Heißluftballonen verfügt, seine Rechte nur auf Heißluftballonen ausüben, die Folgendem genügen:

    i)

    Sie gehören derselben Gruppe an wie die Heißluftballone, mit denen der Schulungsflug nach Punkt (a)(1)(ii) bzw. die Befähigungsüberprüfung nach Punkt (c) absolviert wurde, oder einer Gruppe mit einer geringeren Hüllengröße, oder

    ii)

    sie gehören der Gruppe A der Heißluftballone an, sofern der Pilot nach Punkt (b) den Schulungsflug nach Punkt (a)(2) in einer anderen Ballonklasse als der der Heißluftballone absolviert hat.

    e)

    Der Abschluss der Flüge mit Fluglehrer, der Flüge unter Aufsicht und der Schulungsflüge nach Punkt (a)(1) und (b) sowie der Befähigungsüberprüfung nach Punkt (c) muss in das Bordbuch des Piloten eingetragen und im Falle von Punkt (a)(1) und Punkt (b) vom verantwortlichen FI(B) und im Falle von Punkt (c) vom verantwortlichen FE(B) unterzeichnet werden.

    f)

    Bei einem BPL-Inhaber, der auch die Rechte für den gewerblichen Flugbetrieb nach Teilabschnitt ADD Punkt BFCL.215 innehat, gelten folgende Anforderungen als erfüllt:

    1.

    Punkt (a) und ggf. Punkt (b), sofern er in den vorangegangenen 24 Monaten eine Befähigungsüberprüfung nach Punkt BFCL.215(d)(2)(i) in der/den jeweiligen Ballonklasse(n) absolviert hat, oder

    2.

    Punkt (a)(1)(ii), sofern er den Schulungsflug nach Punkt BFCL.215(d)(2)(ii) in der jeweiligen Ballonklasse absolviert hat.

    Im Falle der Klasse der Heißluftballone gelten, abhängig von der für die Erfüllung von Punkt (f)(1) oder Punkt (f)(2) verwendeten Ballonklasse, die in Punkt (d) festgelegten Einschränkungen der Rechte für den Betrieb verschiedener Ballonklassen.

    TEILABSCHNITT ADD

    WEITERE BERECHTIGUNGEN

    BFCL.200 Berechtigung für den Fesselaufstieg mit Heißluftballonen

    a)

    Ein BPL-Inhaber darf Fesselaufstiege mit Heißluftballonen nur dann durchführen, wenn er über die entsprechende Berechtigung nach diesem Punkt verfügt.

    b)

    Für die Erteilung einer Berechtigung für den Fesselaufstieg mit Heißluftballonen muss der Antragsteller folgende Voraussetzungen erfüllen:

    1.

    er muss über Rechte für die Klasse der Heißluftballone verfügen,

    2.

    er muss zunächst mindestens zwei Fesselaufstiege mit Heißluftballonen als Schulungsflüge absolviert haben.

    c)

    Der Abschluss der Ausbildung für den Fesselaufstieg mit Heißluftballonen muss in das Bordbuch eingetragen und von dem für die Ausbildung verantwortlichen FI(B) unterzeichnet werden.

    d)

    Ein Pilot, der über eine Berechtigung für den Fesselaufstieg mit Heißluftballonen verfügt, darf seine Rechte nur ausüben, wenn er in den 48 Monaten vor dem geplanten Flug mindestens einen Fesselaufstieg mit einem Heißluftballon durchgeführt hat, oder, sofern er einen solchen Flug nicht absolviert hat, er einen Fesselaufstieg mit einem Heißluftballon mit Fluglehrer oder im Alleinflug unter der Aufsicht eines FI(B) durchgeführt hat. Der Abschluss eines solchen Flugs mit Fluglehrer oder eines solchen Alleinflugs unter Aufsicht muss in das Bordbuch des Piloten eingetragen und vom FI(B) unterzeichnet werden.

    BFCL.210 Nachtflugberechtigung

    a)

    Ein BPL-Inhaber darf die mit seiner Lizenz verbundenen Rechte unter VFR-Bedingungen bei Nacht nur dann ausüben, wenn er über eine Nachtflugberechtigung nach diesem Punkt verfügt.

    b)

    Ein Antragsteller für den Erwerb einer Nachflugberechtigung muss mindestens zwei Schulungsflüge bei Nacht von jeweils mindestens einer Stunde absolviert haben.

    c)

    Der Abschluss der Ausbildung für die Nachtflugberechtigung muss in das Bordbuch eingetragen und von dem für die Ausbildung verantwortlichen FI(B) unterzeichnet werden.

    BFCL.215 Berechtigung für den gewerblichen Flugbetrieb

    a)

    Ein BPL-Inhaber darf die mit seiner Lizenz verbundenen Rechte nur dann im gewerblichen Flugbetrieb mit Ballonen ausüben, wenn er über eine Berechtigung für den gewerblichen Flugbetrieb nach diesem Punkt verfügt.

    b)

    Für die Erteilung einer Berechtigung für den gewerblichen Flugbetrieb muss der Antragsteller

    1.

    das Alter von 18 Jahren erreicht haben,

    2.

    50 Stunden Flugzeit und 50 Starts und Landungen als PIC auf Ballonen absolviert haben,

    3.

    über die Rechte für die Ballonklasse verfügen, in der die Rechte für den gewerblichen Flugbetrieb ausgeübt werden,

    4.

    eine praktische Prüfung in der jeweiligen Ballonklasse bestanden haben, in der er gegenüber einem FE(B) seine Befähigung für den gewerblichen Ballonflugbetrieb nachweist.

    c)

    Die mit einer Berechtigung für den gewerblichen Flugbetrieb verbundenen Rechte sind auf die Ballonklasse beschränkt, in der die praktische Prüfung nach Punkt (b)(3) absolviert wurde. Die Rechte werden auf Antrag auf eine andere Ballonklasse erweitert, sofern der Antragsteller in dieser anderen Klasse dem Punkt (b)(3) und Punkt (b)(4) genügt.

    d)

    Ein Pilot, der über eine Berechtigung für den gewerblichen Flugbetrieb verfügt, darf seine Rechte für die gewerbliche Beförderung von Fahrgästen mit Ballonen nur dann ausüben, wenn er folgende Anforderungen erfüllt:

    1.

    In den 180 Tagen vor dem geplanten Flug

    i)

    hat er mindestens drei Fahrten als PIC in einem Ballon, davon mindestens eine Fahrt in einem Ballon der entsprechenden Klasse absolviert, oder

    ii)

    hat er einen Flug als PIC in einem Ballon der entsprechenden Klasse unter der Aufsicht eines FI(B) absolviert, der nach diesem Punkt hierfür qualifiziert ist,

    2.

    in den 24 Monaten vor dem geplanten Flug

    i)

    hat er eine Befähigungsüberprüfung in einem Ballon der entsprechenden Klasse absolviert, in der er gegenüber einem FE(B) seine Befähigung für die gewerbliche Beförderung von Fahrgästen mit Ballonen nachgewiesen hat, oder

    ii)

    hat er einen auf den gewerblichen Flugbetrieb mit Ballonen zugeschnittenen Auffrischungslehrgang bei einer ATO oder DTO absolviert, der mindestens sechs Stunden Theorieunterricht und einen Schulungsflug in einem Ballon der jeweiligen Klasse mit einem für den gewerblichen Flugbetrieb mit Ballonen qualifizierten FI(B) umfasste.

    e)

    Ein Pilot, der eine Berechtigung für den gewerblichen Flugbetrieb innehat, die Rechte für mehr als eine Ballonklasse beinhaltet, muss zur Aufrechterhaltung seiner Rechte für den gewerblichen Flugbetrieb für alle Ballonklassen den Anforderungen von Punkt (d)(2) in mindestens einer Ballonklasse genügen.

    f)

    Ein Pilot, der dem Punkt (d) genügt und über eine Berechtigung für den gewerblichen Flugbetrieb für die Klasse der Heißluftballone verfügt, darf die mit der Berechtigung für diese Klasse verbundenen Rechte nur auf Ballonen ausüben, die Folgendem genügen:

    i)

    sie gehören derselben Gruppe an wie der Heißluftballon, mit dem die Befähigungsüberprüfung nach Punkt (d)(2)(i) bzw. der Schulungsflug nach Punkt (d)(2)(ii) absolviert wurde, oder

    ii)

    sie gehören einer Gruppe von Heißluftballonen mit einer kleineren Hüllengröße an.

    g)

    Der Abschluss des Flugs unter Aufsicht nach Punkt (d)(1)(ii), der Befähigungsüberprüfung nach Punkt (d)(2)(i) und des Auffrischungslehrgangs nach Punkt (d)(2)(ii) muss in das Bordbuch des Piloten eingetragen und von dem für den Ausbildungslehrgang, die Aufsicht bzw. die Befähigungsüberprüfung zuständigen Ausbildungsleiter der ATO oder DTO oder dem FI(B) bzw. dem FE(B) unterzeichnet werden.

    h)

    Bei einem Piloten, der die Befähigungsüberprüfung nach Anhang II (Teil-BOP) Punkt BOP.ADD.315 abgeschlossen hat, wird von der Erfüllung von Punkt (d)(2)(i) ausgegangen.

    TEILABSCHNITT FI

    FLUGLEHRER

    Abschnitt 1

    Allgemeine Anforderungen

    BFCL.300 Fluglehrerberechtigungen

    a)   Allgemeines

    Ein Lehrberechtigter darf nur unter folgenden Bedingungen Flugunterricht in einem Ballon erteilen:

    1.

    Er ist

    i)

    Inhaber einer BPL, einschließlich der Rechte, Berechtigungen und Zeugnisse, für deren Erlangung der Flugunterricht erteilt wird,

    ii)

    Inhaber einer der durchgeführten Lehrtätigkeit entsprechenden Ballonfluglehrerberechtigung (FI(B)), die nach diesem Teilabschnitt erteilt wurde;

    2.

    er ist berechtigt, während des Flugunterrichts auf dem Ballon als verantwortlicher Pilot (PIC) zu handeln.

    b)   Flugunterricht außerhalb des Hoheitsgebiets der Mitgliedstaaten

    1.

    Abweichend von Punkt (a)(1) stellt die zuständige Behörde für den Fall, dass Flugunterricht im Rahmen eines nach dem Anhang (Teil-BFCL) genehmigten Ausbildungslehrgangs außerhalb des Gebiets, für das die Mitgliedstaaten nach dem Abkommen von Chicago zuständig sind, erteilt wurde, einem Antragsteller eine Fluglehrerberechtigung aus, der Inhaber einer Ballonpilotenlizenz nach Anhang 1 des Abkommens von Chicago ist, sofern der Antragsteller

    i)

    Inhaber mindestens einer Lizenz ist, die — je nach Sachlage — Rechte, Berechtigungen oder Zeugnisse umfasst, die denen seiner Lehrberechtigung gleichwertig sind,

    ii)

    die in diesem Teilabschnitt für die Erteilung der FI(B)-Berechtigung mit den jeweiligen Lehrberechtigungen festgelegten Anforderungen erfüllt,

    iii)

    gegenüber der zuständigen Behörde einen angemessenen Kenntnisstand bezüglich der europäischen Flugsicherheitsvorschriften nachweist, um Lehrberechtigungen gemäß diesem Anhang ausüben zu können.

    2.

    Die Berechtigung ist beschränkt auf die Erteilung des genehmigten Flugunterrichts

    i)

    außerhalb des Gebiets, für das die Mitgliedstaaten nach dem Abkommen von Chicago zuständig sind,

    ii)

    für Flugschüler, die ausreichende Kenntnisse der Sprache besitzen, in der der Flugunterricht erteilt wird.

    Abschnitt 2

    Fluglehrerberechtigung für Ballone — FI(B)

    BFCL.315 FI(B)-Berechtigung — Rechte und Bedingungen

    a)

    Sofern Antragsteller Punkt BFCL.320 und den folgenden Bedingungen genügen, wird ihnen eine FI(B)-Berechtigung zur Durchführung von Flugunterricht für folgende Zwecke ausgestellt:

    1.

    Erteilung einer BPL,

    2.

    Erweiterung von Rechten auf weitere Klassen und Gruppen von Ballonen, sofern die Antragsteller mindestens 15 Stunden Flugzeit als PIC in jeder der relevanten Klassen absolviert haben,

    3.

    Erteilung einer Berechtigung für Nachtflug oder den Fesselaufstieg in Freiballonen, sofern der Antragsteller eine besondere Ausbildung für die Erteilung von Unterricht für die entsprechende Berechtigung bei einer ATO oder DTO absolviert hat,

    4.

    eine FI(B)-Berechtigung, sofern der Antragsteller

    i)

    mindestens 50 Stunden Flugunterricht auf Ballonen absolviert hat,

    ii)

    nach den für diesen Zweck von der zuständigen Behörde festgelegten Verfahren mindestens eine Stunde Flugunterricht für die FI(B)-Berechtigung unter der Aufsicht und zur Zufriedenheit eines FI(B) absolviert hat, der nach diesem Teilabschnitt qualifiziert ist und vom Ausbildungsleiter einer ATO oder DTO benannt wurde.

    b)

    Die in Punkt (a) aufgeführten Rechte müssen die Rechte der Erteilung von Flugunterricht für folgende Zwecke umfassen:

    1.

    Erteilung der jeweiligen Lizenz, Rechte, Berechtigungen oder Zeugnisse,

    2.

    Verlängerung, Erneuerung bzw. Einhaltung der jeweiligen Anforderungen dieses Anhangs an die fortlaufende Flugerfahrung.

    BFCL.320 FI(B)-Berechtigung — Voraussetzungen und Anforderungen

    Antragsteller für den Erwerb einer FI(B)-Berechtigung müssen

    a)

    mindestens das 18. Lebensjahr vollendet haben,

    b)

    den Anforderungen nach Punkt BFCL.300(a)(1)(i) und Punkt BFCL.300(a)(2) genügen,

    c)

    75 Stunden Flugzeit als PIC auf Ballonen absolviert haben,

    d)

    einen Ausbildungslehrgang für Lehrberechtigte nach Punkt BFCL.330 bei einer ATO oder DTO absolviert haben,

    e)

    eine Kompetenzbeurteilung nach Punkt BFCL.345 bestanden haben.

    BFCL.325 Kompetenzen und Beurteilung von FI(B)

    Antragsteller für den Erwerb einer FI(B)-Berechtigung müssen eine Ausbildung zur Erlangung der folgenden Kompetenzen erhalten:

    a)

    Vorbereitung von Ressourcen,

    b)

    Schaffung eines Klimas, das das Lernen fördert,

    c)

    Wissen darlegen,

    d)

    Integration von Bedrohungs- und Fehlermanagement (Threat and Error Management, TEM) und effektives Arbeiten als Besatzung (Crew Resource Management, CRM),

    e)

    Zeiteinteilung für das Erreichen der Ausbildungsziele,

    f)

    Erleichterung des Lernens,

    g)

    Bewertung der Teilnehmerleistung,

    h)

    Überwachung und Überprüfung der Fortschritte,

    i)

    Auswertung von Ausbildungssitzungen,

    j)

    Bericht über die Ergebnisse.

    BFCL.330 FI(B) — Ausbildungslehrgang

    a)

    Antragsteller für den Erwerb einer FI(B)-Berechtigung müssen innerhalb der letzten 12 Monate vor dem Beginn des Ausbildungslehrgangs bei einer ATO oder DTO zunächst eine eignungsspezifische Vorabbeurteilung für die Aufnahme in den Lehrgang bestanden haben.

    b)

    Der FI(B)-Ausbildungslehrgang muss mindestens Folgendes umfassen:

    1.

    Die unter Punkt BFCL.325 aufgeführten Ausbildungsinhalte,

    2.

    25 Stunden Lehren und Lernen,

    3.

    12 Stunden Theorieunterricht mit Fortschrittsprüfungen,

    4.

    drei Stunden Flugunterricht, einschließlich drei Starts und Landungen.

    c)

    Antragstellern, die bereits Inhaber einer Lehrberechtigung nach Anhang III (Teil-SFCL) der Durchführungsverordnung (EU) 2018/1976 oder nach Anhang I (Teil-FCL) der Verordnung (EU) Nr. 1178/2011 sind, wird diese auf die Anforderungen nach Punkt (b)(2) vollständig angerechnet.

    BFCL.345 FI(B) — Beurteilung der Kompetenz

    a)

    Antragsteller für den Erwerb einer FI(B)-Berechtigung müssen eine Beurteilung ihrer Kompetenz auf einem Ballon bestehen, um gegenüber einem nach Punkt BFCL.415(c) qualifizierten Prüfer ihre Befähigung zur Unterrichtung von Flugschülern auf dem für die Erteilung einer BPL notwendigen Niveau nachzuweisen.

    b)

    Diese Beurteilung muss Folgendes umfassen:

    1.

    Nachweis der in Punkt BFCL.325 genannten Kompetenzen für die Vermittlung von Kenntnissen vor dem Flug, nach dem Flug und im Theorieunterricht,

    2.

    mündliche Theorieprüfungen am Boden, Besprechungen vor und nach dem Flug sowie Vorführungen während des Flugs in der entsprechenden Ballonklasse,

    3.

    geeignete Übungen zur Bewertung der Kompetenzen des Lehrberechtigten.

    BFCL.360 FI(B)-Berechtigung — Anforderungen hinsichtlich der fortlaufenden Flugerfahrung

    a)

    Ein Inhaber einer FI(B)-Berechtigung darf die mit seiner Berechtigung verbundenen Rechte nur dann ausüben, wenn er Folgendes absolviert hat:

    1.

    In den drei Jahren vor der geplanten Ausübung dieser Rechte:

    i)

    eine Auffrischungsschulung für Lehrberechtigte bei einer ATO, DTO oder einer zuständigen Behörde, in deren Verlauf der Inhaber Theorieunterricht zur Auffrischung und Aktualisierung der für Ballonfluglehrer relevanten Kenntnisse erhält,

    ii)

    mindestens sechs Stunden Flugunterricht auf Ballonen als FI(B),

    2.

    nach den für diesen Zweck von der zuständigen Behörde festgelegten Verfahren in den vorangegangenen neun Jahren einen Unterrichtsflug auf einem Ballon als FI(B) unter der Aufsicht und zur Zufriedenheit eines FI(B), der nach Punkt BFCL.315(a)(4) qualifiziert ist und vom Ausbildungsleiter einer ATO oder DTO benannt wurde.

    b)

    Die als FE(B) während der praktischen Prüfungen, der Befähigungsüberprüfungen oder Kompetenzbeurteilungen absolvierten Flugstunden werden auf die Anforderungen nach Punkt (a)(1)(ii) vollständig angerechnet.

    c)

    Hat ein Inhaber einer FI(B)-Berechtigung den Unterrichtsflug unter Aufsicht nach Punkt (a)(2) nicht zur Zufriedenheit des FI(B) absolviert, darf er die mit der FI(B)-Berechtigung verbundenen Rechte so lange nicht ausüben, bis er die Beurteilung der Kompetenz nach Punkt BFCL.345 erfolgreich bestanden hat.

    d)

    Für die Wiederaufnahme der Ausübung der mit der FI(B)-Berechtigung verbundenen Rechte muss ein Inhaber einer FI(B)-Berechtigung, der nicht allen Anforderungen nach Punkt (a) genügt, den Anforderungen von Punkt BFCL.345(a)(1)(i) genügen.

    TEILABSCHNITT FE

    FLUGPRÜFER

    Abschnitt 1

    Allgemeine Anforderungen

    BFCL.400 Ballonflugprüferberechtigungen

    a)   Allgemeines

    Ein Prüfer darf nach diesem Anhang nur dann praktische Prüfungen, Befähigungsüberprüfungen oder Beurteilungen der Kompetenz vornehmen, wenn er folgende Bedingungen erfüllt:

    1.

    Er ist

    i)

    Inhaber einer BPL, einschließlich der Rechte, Berechtigungen und Zulassungen, für deren Erteilung er berechtigt ist, praktische Prüfungen, Befähigungsüberprüfungen oder Kompetenzbeurteilungen durchzuführen, sowie des Rechts, hierfür auszubilden,

    ii)

    Inhaber einer nach diesem Teilabschnitt erteilten FE(B)-Berechtigung, einschließlich der Rechte für die Durchführung von praktischen Prüfungen, Befähigungsüberprüfungen oder Kompetenzbeurteilungen,

    2.

    er ist berechtigt, als PIC auf einem Ballon während einer praktischen Prüfung, einer Befähigungsüberprüfung oder Kompetenzbeurteilung tätig zu sein.

    b)   Prüfungen außerhalb des Hoheitsgebiets der Mitgliedstaaten

    1.

    Abweichend von Punkt (a)(1) stellt die zuständige Behörde im Falle von praktischen Prüfungen und Befähigungsüberprüfungen außerhalb des Gebiets, für das die Mitgliedstaaten nach dem Abkommen von Chicago zuständig sind, eine Prüferberechtigung für Antragsteller aus, die Inhaber einer nach Anhang 1 des Abkommens von Chicago erteilten Ballonpilotenlizenz sind, sofern der Antragsteller

    i)

    Inhaber mindestens einer Lizenz ist, die — je nach Sachlage — Rechte, Berechtigungen oder Zeugnisse umfasst, die denen seiner Berechtigung zur Durchführung von praktischen Prüfungen und Befähigungsüberprüfungen gleichwertig sind,

    ii)

    die in diesem Abschnitt für die Erteilung der betreffenden Prüferberechtigung festgelegten Anforderungen erfüllt,

    iii)

    gegenüber der zuständigen Behörde einen angemessenen Kenntnisstand bezüglich der europäischen Flugsicherheitsvorschriften nachweist, um Prüferberechtigungen gemäß diesem Anhang ausüben zu können.

    2.

    Die in Punkt (1) genannte Berechtigung beschränkt sich auf die Durchführung von praktischen Prüfungen und Befähigungsüberprüfungen

    i)

    außerhalb des Gebiets, für das die Mitgliedstaaten nach dem Abkommen von Chicago zuständig sind,

    ii)

    für Piloten, die ausreichende Kenntnisse der Sprache besitzen, in der die Prüfung/Überprüfung durchgeführt wird.

    BFCL.405 Beschränkung von Rechten bei persönlichen Interessen

    Ballonprüfer dürfen Folgendes nicht durchführen:

    a)

    Praktische Prüfungen oder Kompetenzbeurteilungen von Antragstellern, denen sie mehr als 50 % des Flugunterrichts erteilt haben, der für die Erteilung der angestrebten Lizenz, Berechtigung oder des Zeugnisses, für die bzw. das die praktische Prüfung oder Kompetenzbeurteilung durchgeführt werden soll, erforderlich war, oder

    b)

    praktische Prüfungen, Befähigungsüberprüfungen oder Kompetenzbeurteilungen, wenn sie glauben, dass ihre Objektivität beeinträchtigt sein könnte.

    BFCL.410 Durchführung von praktischen Prüfungen, Befähigungsüberprüfungen und Kompetenzbeurteilungen

    a)

    Bei der Durchführung von praktischen Prüfungen, Befähigungsüberprüfungen und Kompetenzbeurteilungen müssen Ballonflugprüfer Folgendes insgesamt leisten:

    1.

    sicherstellen, dass die Kommunikation mit dem Antragsteller ohne Sprachbarrieren möglich ist,

    2.

    sich davon überzeugen, dass der Antragsteller alle Anforderungen hinsichtlich Qualifikation, Ausbildung und Erfahrung gemäß diesem Anhang für die Erteilung, Verlängerung oder Erneuerung der Lizenz, der Rechte, der Berechtigung oder des Zeugnisses erfüllt, für die bzw. das die praktische Prüfung, Befähigungsüberprüfung oder Kompetenzbeurteilung abgelegt wird,

    3.

    den Antragsteller auf die Folgen hinweisen, die unvollständige, ungenaue oder falsche Angaben bezüglich seiner Ausbildung und Flugerfahrung nach sich ziehen.

    b)

    Nach Abschluss der praktischen Prüfung, Befähigungsüberprüfung oder Kompetenzbeurteilung muss der Ballonflugprüfer

    1.

    dem Antragsteller das Ergebnis der praktischen Prüfung, Befähigungsüberprüfung oder Kompetenzbeurteilung mitteilen,

    2.

    bei Bestehen einer Befähigungsüberprüfung oder Kompetenzbeurteilung für die Verlängerung oder Erneuerung in die Lizenz bzw. das Zeugnis des Antragstellers das neue Ablaufdatum eintragen, sofern er von der für die Lizenz des Antragstellers zuständigen Behörde ausdrücklich hierzu ermächtigt wurde,

    3.

    dem Antragsteller einen unterzeichneten Bericht über die praktische Prüfung, Befähigungsüberprüfung oder Kompetenzbeurteilung aushändigen und der Behörde, die für die Lizenz des Antragstellers zuständig ist, sowie der zuständigen Behörde, die die Prüferberechtigung erteilt hat, unverzüglich Kopien des Berichts vorlegen. Der Bericht enthält

    i)

    eine Erklärung, dass der Ballonflugprüfer vom Antragsteller Auskünfte über dessen Erfahrung und Ausbildung erhalten und festgestellt hat, dass diese Erfahrung und Ausbildung die geltenden Anforderungen dieses Anhangs erfüllen,

    ii)

    die Bestätigung, dass alle erforderlichen Manöver und Übungen durchgeführt wurden, sowie Angaben über die mündliche Theorieprüfung, soweit zutreffend. Wenn ein Element nicht bestanden wurde, muss der Prüfer die Gründe für diese Beurteilung angeben,

    iii)

    das Ergebnis der praktischen Prüfung, der Befähigungsüberprüfung oder Kompetenzbeurteilung,

    iv)

    eine Erklärung, dass der Ballonflugprüfer die nationalen Verfahren und Anforderungen der zuständigen Behörde des Antragstellers geprüft und angewendet hat, sofern die für die Lizenz des Antragstellers zuständige Behörde nicht dieselbe ist, die die Berechtigung des Prüfers ausgestellt hat,

    v)

    eine Kopie der Ballonflugprüferberechtigung mit Angabe des Umfangs seiner Rechte als Ballonflugprüfer im Fall von praktischen Prüfungen, Befähigungsüberprüfungen oder Kompetenzbeurteilungen eines Antragstellers, für den die zuständige Behörde nicht dieselbe ist, die die Berechtigung des Prüfers ausgestellt hat.

    c)

    Ballonflugprüfer müssen die Aufzeichnungen mit Einzelheiten zu allen durchgeführten praktischen Prüfungen, Befähigungsüberprüfungen und Kompetenzbeurteilungen und deren Ergebnissen fünf Jahre lang aufbewahren.

    d)

    Auf Aufforderung durch die für die Ballonflugprüferberechtigung zuständige Behörde oder der für die Lizenz des Antragstellers zuständigen Behörde müssen Ballonflugprüfer alle Aufzeichnungen und Berichte und alle sonstigen Informationen vorlegen, die für die Wahrnehmung der Aufsicht benötigt werden.

    Abschnitt 2

    Flugprüferberechtigung für Ballone — FE(B)

    BFCL.415 FE(B)-Berechtigung — Rechte und Bedingungen

    Sofern Antragsteller Punkt BFCL.420 und den folgenden Bedingungen genügen, wird ihnen auf Antrag eine FE(B)-Berechtigung mit folgenden Rechten erteilt:

    a)

    Durchführung von praktischen Prüfungen und Befähigungsüberprüfungen für die Erteilung einer BPL und von praktischen Prüfungen für die Erweiterung von Rechten auf andere Ballonklassen, sofern der Antragsteller mindestens 250 Stunden Flugzeit als Pilot auf Ballonen absolviert hat, davon 50 Stunden Flugunterricht, der sich auf den gesamten Unterrichtsstoff eines BPL-Ausbildungslehrgangs erstreckt,

    b)

    Durchführung von praktischen Prüfungen und Befähigungsüberprüfungen für die Erteilung einer Berechtigung für den gewerblichen Flugbetrieb nach Punkt BFCL.215, sofern der Antragsteller die Anforderungen an die Erfahrung nach Punkt (a) erfüllt und eine besondere Ausbildung im Rahmen eines Prüfer-Standardisierungslehrgangs nach Punkt BFCL.430 absolviert hat,

    c)

    Durchführung von Kompetenzbeurteilungen für die Erteilung einer FI(B)-Berechtigung, sofern der Antragsteller

    1.

    350 Stunden Flugzeit als Ballonpilot absolviert hat, wobei er fünf Stunden einem Antragsteller auf Erteilung einer FI(B)-Berechtigung Unterricht erteilt hat,

    2.

    eine besondere Ausbildung im Rahmen eines Prüfer-Standardisierungslehrgangs nach Punkt BFCL.430 absolviert hat.

    BFCL.420 FE(B)-Berechtigung- Voraussetzungen und Anforderungen

    Antragsteller für den Erwerb einer FE(B)-Berechtigung müssen

    a)

    den Anforderungen nach Punkt BFCL.400(a)(1)(i) und Punkt BFCL.400(2) genügen,

    b)

    den FE(B)-Standardisierungslehrgang nach Punkt BFCL.430 absolviert haben,

    c)

    eine Kompetenzbeurteilung nach Punkt BFCL.445 absolviert haben,

    d)

    den Nachweis über das Wissen erbringen, das für die mit der FE(B)-Berechtigung verbundenen Rechte relevant ist,

    e)

    nachweisen, dass gegen sie in den vorangegangenen drei Jahren keine Strafen für die Nichteinhaltung der Verordnung (EU) 2018/1139 und ihrer delegierten Rechtsakte oder Durchführungsrechtsakte verhängt wurden und auch die ihnen nach diesem Anhang, Anhang I (Teil-FCL) der Verordnung (EU) Nr. 1178/2011 oder Anhang III (Teil-SFCL) der Durchführungsverordnung (EU) 2018/1976 erteilten Lizenzen, Berechtigungen oder Zeugnisse nicht ausgesetzt, eingeschränkt oder widerrufen wurden.

    BFCL.430 FE(B)-Berechtigung — Standardisierungslehrgang

    a)

    Antragsteller für den Erwerb einer Prüferberechtigung (FE(B) müssen einen von der zuständigen Behörde oder einer ATO oder DTO durchgeführten und von der zuständigen Behörde genehmigten Standardisierungslehrgang absolvieren.

    b)

    Der Standardisierungslehrgang muss auf die angestrebten Rechte für Ballonflugprüfer ausgerichtet sein und aus Theorie- und Praxisunterricht bestehen, darunter mindestens

    1.

    die Durchführung einer praktischen Prüfung, Befähigungsüberprüfung oder Kompetenzbeurteilung für den Erwerb der BPL oder der zugehörigen Berechtigungen oder Zeugnisse,

    2.

    Unterricht in den entsprechenden Anforderungen dieses Anhangs und den entsprechenden Flugbetriebsanforderungen, in der Durchführung von praktischen Prüfungen, Befähigungsüberprüfungen und Kompetenzbeurteilungen und der entsprechenden Dokumentation und Berichterstattung,

    3.

    eine Einweisung in Folgendes:

    i)

    nationale Verwaltungsverfahren,

    ii)

    Anforderungen an den Schutz personenbezogener Daten,

    iii)

    Prüferhaftung,

    iv)

    Unfallversicherung von Prüfern,

    v)

    einzelstaatliche Gebühren,

    vi)

    Informationen über den Zugang zu den in den Punkten (i) bis (v) enthaltenen Informationen bei der Durchführung von praktischen Prüfungen, Befähigungsüberprüfungen oder Kompetenzbeurteilungen eines Antragstellers, für den die zuständige Behörde nicht dieselbe ist, die die Berechtigung des Prüfers ausgestellt hat.

    c)

    Inhaber einer Prüferberechtigung (FE(B)) dürfen praktische Prüfungen, Befähigungsüberprüfungen oder Kompetenzbeurteilungen für einen Antragsteller, für den die zuständige Behörde nicht dieselbe ist, die die Berechtigung des Prüfers ausgestellt hat, nur durchführen, wenn sie die neuesten verfügbaren Informationen zu den einschlägigen nationalen Verfahren der zuständigen Behörde des Antragstellers geprüft haben.

    BFCL.445 FE(B)-Berechtigung — Beurteilung der Kompetenz

    Ein Antragsteller für den erstmaligen Erwerb einer FE(B)-Berechtigung muss seine Kompetenz als FE(B) gegenüber einem Inspektor der zuständigen Behörde oder einem leitenden Prüfer nachweisen, der hierzu ausdrücklich von der für die Erteilung der FE(B)-Berechtigung zuständigen Behörde ermächtigt wurde. Im Rahmen der Kompetenzbeurteilung muss der Antragsteller eine praktische Prüfung, eine Befähigungsüberprüfung oder Kompetenzbeurteilung durchführen, einschließlich einer Einweisung, einer praktischen Prüfung, einer Befähigungsüberprüfung oder einer Kompetenzbeurteilung der Person, für die die Prüfung, Überprüfung oder Bewertung sowie die Nachbesprechung und Aufzeichnung der Unterlagen durchgeführt wird.

    BFCL.460 FE(B)-Berechtigung — Gültigkeit, Verlängerung und Erneuerung

    a)

    Eine FE(B)-Berechtigung ist fünf Jahre lang gültig.

    b)

    Eine FE(B)-Berechtigung wird verlängert, wenn ihr Inhaber

    1.

    während der Gültigkeitsdauer der FE(B)-Berechtigung einen Auffrischungslehrgang für Prüfer absolviert hat, der entweder von der zuständigen Behörde oder einer ATO oder DTO angeboten und von dieser zuständigen Behörde genehmigt wurde und in dessen Verlauf der Inhaber der Berechtigung im Theorieunterricht seine für Ballonflugprüfer relevanten Kenntnisse auffrischen und aktualisieren konnte,

    2.

    in den 24 Monaten vor Ablauf der Gültigkeit der Berechtigung eine praktische Prüfung, eine Befähigungsüberprüfung oder Kompetenzbeurteilung unter der Aufsicht und zur Zufriedenheit eines Inspektors der zuständigen Behörde oder eines Prüfers nachgewiesen hat, der hierzu ausdrücklich von der für die Erteilung der FE(B)-Berechtigung zuständigen Behörde ermächtigt wurde.

    c)

    Ein Inhaber einer FE(B)-Berechtigung, der auch eine oder mehrere Prüferberechtigungen für andere Luftfahrzeugkategorien nach Anhang I (Teil-FCL) der Verordnung (EU) Nr. 1178/2011 oder Anhang III (Teil-SFCL) der Durchführungsverordnung (EU) 2018/1976 innehat, kann im Einvernehmen mit der zuständigen Behörde eine kombinierte Verlängerung all seiner Prüferberechtigungen erhalten.

    d)

    Nach Ablauf einer FE(B)-Berechtigung muss der Inhaber dieser Berechtigung die Anforderungen nach Punkt (b)(1) und Punkt BFCL.445 erfüllen, bevor er die Ausübung der mit der FE(B)-Berechtigung verbundenen Rechte wieder aufnehmen kann.

    e)

    Eine FE(B)-Berechtigung wird nur dann verlängert bzw. erneuert, wenn der Antragsteller die fortlaufende Einhaltung der Anforderungen nach Punkt BFCL.410 und Punkt BFCL.420(d) und (e) nachweist.


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