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Document 32020D2112

    Durchführungsbeschluss (EU) 2020/2112 der Kommission vom 16. Dezember 2020 zur Änderung der Anhänge der Entscheidungen 93/455/EWG, 1999/246/EG und 2007/24/EG im Hinblick auf die Genehmigung von Notstands- bzw. Krisenplänen des Vereinigten Königreichs in Bezug auf Nordirland zur Bekämpfung der Maul- und Klauenseuche, der klassischen Schweinepest, der Geflügelpest und der Newcastle-Krankheit (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen C(2020)9307) (Text von Bedeutung für den EWR)

    C/2020/9307

    ABl. L 427 vom 17.12.2020, p. 17–20 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

    Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 13/07/2021; Aufgehoben durch 32020R0687

    ELI: http://data.europa.eu/eli/dec_impl/2020/2112/oj

    17.12.2020   

    DE

    Amtsblatt der Europäischen Union

    L 427/17


    DURCHFÜHRUNGSBESCHLUSS (EU) 2020/2112 DER KOMMISSION

    vom 16. Dezember 2020

    zur Änderung der Anhänge der Entscheidungen 93/455/EWG, 1999/246/EG und 2007/24/EG im Hinblick auf die Genehmigung von Notstands- bzw. Krisenplänen des Vereinigten Königreichs in Bezug auf Nordirland zur Bekämpfung der Maul- und Klauenseuche, der klassischen Schweinepest, der Geflügelpest und der Newcastle-Krankheit

    (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen C(2020)9307)

    (Text von Bedeutung für den EWR)

    DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

    gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

    gestützt auf die Richtlinie 92/66/EWG des Rates vom 14. Juli 1992 über Gemeinschaftsmaßnahmen zur Bekämpfung der Newcastle- Krankheit (1), insbesondere auf Artikel 21 Absatz 3,

    gestützt auf die Richtlinie 2001/89/EG des Rates vom 23. Oktober 2001 über Maßnahmen der Gemeinschaft zur Bekämpfung der klassischen Schweinepest (2), insbesondere auf Artikel 22 Absatz 3,

    gestützt auf die Richtlinie 2003/85/EG des Rates vom 29. September 2003 über Maßnahmen der Gemeinschaft zur Bekämpfung der Maul- und Klauenseuche, zur Aufhebung der Richtlinien 85/511/EWG sowie der Entscheidungen 89/531/EWG und 91/665/EWG und zur Änderung der Richtlinie 92/46/EWG (3), insbesondere auf Artikel 72 Absatz 7,

    gestützt auf die Richtlinie 2005/94/EG des Rates vom 20. Dezember 2005 mit Gemeinschaftsmaßnahmen zur Bekämpfung der Aviären Influenza und zur Aufhebung der Richtlinie 92/40/EWG (4), insbesondere auf Artikel 62 Absatz 4,

    in Erwägung nachstehender Gründe:

    (1)

    In der Entscheidung 93/455/EWG der Kommission (5) werden die Notstandspläne zur Bekämpfung der Maul- und Klauenseuche der im Anhang der genannten Entscheidung angeführten Mitgliedstaaten genehmigt.

    (2)

    In der Entscheidung 1999/246/EG der Kommission (6) werden die Notstandspläne zur Bekämpfung der klassischen Schweinepest der im Anhang der genannten Entscheidung angeführten Mitgliedstaaten genehmigt.

    (3)

    Im Anhang der Entscheidung 2007/24/EG der Kommission (7) ist die Liste der Mitgliedstaaten aufgeführt, die Krisenpläne zur Bekämpfung der Geflügelpest und der Newcastle-Krankheit genehmigt haben.

    (4)

    Im Einklang mit dem Abkommen über den Austritt des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland aus der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft (im Folgenden das „Austrittsabkommen“) und insbesondere nach Artikel 5 Absatz 4 des Protokolls zu Irland/Nordirland in Verbindung mit Anhang 2 dieses Protokolls gelten die Richtlinien 92/66/EWG, 2001/89/EG, 2003/85/EG und 2005/94/EG sowie die auf ihnen beruhenden Rechtsakte der Kommission nach Ablauf des im Austrittsabkommen vorgesehenen Übergangszeitraums für das Vereinigte Königreich und im Vereinigten Königreich in Bezug auf Nordirland. Deshalb sollten Verweise auf das Vereinigte Königreich in den Anhängen der Entscheidungen 93/455/EWG, 1999/246/EG und 2007/24/EG durch Verweise auf das Vereinigte Königreich in Bezug auf Nordirland ersetzt werden.

    (5)

    Die Anhänge der Entscheidungen 93/455/EWG, 1999/246/EG und 2007/24/EG sollten daher entsprechend geändert werden.

    (6)

    Da der im Austrittsabkommen vorgesehene Übergangszeitraum am 31. Dezember 2020 endet, sollte dieser Beschluss ab dem 1. Januar 2021 gelten.

    (7)

    Die in diesem Beschluss vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für Pflanzen, Tiere, Lebensmittel und Futtermittel —

    HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

    Artikel 1

    Der Anhang der Entscheidung 93/455/EWG erhält die Fassung des Anhangs I des vorliegenden Beschlusses.

    Artikel 2

    Der Eintrag des Vereinigten Königreichs in der Liste im Anhang der Entscheidung 1999/246/EG erhält folgende Fassung:

    „Vereinigtes Königreich (Nordirland) (*)

    Artikel 3

    Der Anhang der Entscheidung 2007/24/EG erhält die Fassung des Anhangs II des vorliegenden Beschlusses.

    Artikel 4

    Dieser Beschluss gilt ab dem 1. Januar 2021.

    Artikel 5

    Dieser Beschluss ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

    Brüssel, den 16. Dezember 2020

    Für die Kommission

    Stella KYRIAKIDES

    Mitglied der Kommission


    (1)  ABl. L 260 vom 5.9.1992, S. 1.

    (2)  ABl. L 316 vom 1.12.2001, S. 5.

    (3)  ABl. L 306 vom 22.11.2003, S. 1.

    (4)  ABl. L 10 vom 14.1.2006, S. 16.

    (5)  Entscheidung 93/455/EWG der Kommission vom 23. Juli 1993 über die Genehmigung von Notstandsplänen zur Bekämpfung der Maul- und Klauenseuche (ABl. L 213 vom 24.8.1993, S. 20).

    (6)  Entscheidung 1999/246/EG der Kommission vom 30. März 1999 zur Genehmigung von Notstandsplänen zur Bekämpfung der klassischen Schweinepest (ABl. L 93 vom 8.4.1999, S. 24).

    (7)  Entscheidung 2007/24/EG der Kommission vom 22. Dezember 2006 zur Genehmigung von Krisenplänen zur Bekämpfung der Geflügelpest und der Newcastle-Krankheit (ABl. L 8 vom 13.1.2007, S. 26).


    ANHANG I

    „ANHANG

    Die von folgenden Mitgliedstaaten (1) vorgelegten Notstandspläne zur Bekämpfung der Maul- und Klauenseuche werden genehmigt:

    Belgien

    Dänemark

    Deutschland

    Griechenland

    Spanien

    Frankreich

    Irland

    Italien

    Luxemburg

    Niederlande

    Österreich

    Portugal

    Finnland

    Schweden

    Vereinigtes Königreich (Nordirland)


    (1)  Im Einklang mit dem Abkommen über den Austritt des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland aus der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft und insbesondere nach Artikel 5 Absatz 4 des Protokolls zu Irland/Nordirland in Verbindung mit Anhang 2 dieses Protokolls gelten für die Zwecke dieses Anhangs Verweise auf Mitgliedstaaten auch für das Vereinigte Königreich in Bezug auf Nordirland.


    ANHANG II

    „ANHANG

    Liste der Mitgliedstaaten  (1) gemäß Artikel 3

    Code

    Land

    AT

    Österreich

    BE

    Belgien

    BG

    Bulgarien

    CY

    Zypern

    CZ

    Tschechische Republik

    DE

    Deutschland

    DK

    Dänemark

    EE

    Estland

    EL

    Griechenland

    ES

    Spanien

    FI

    Finnland

    FR

    Frankreich

    HU

    Ungarn

    IE

    Irland

    IT

    Italien

    LV

    Lettland

    LT

    Litauen

    LU

    Luxemburg

    MT

    Malta

    NL

    Niederlande

    PL

    Polen

    PT

    Portugal

    RO

    Rumänien

    SE

    Schweden

    SI

    Slowenien

    SK

    Slowakei

    UK(NI)

    Vereinigtes Königreich (Nordirland)


    (1)  Im Einklang mit dem Abkommen über den Austritt des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland aus der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft und insbesondere nach Artikel 5 Absatz 4 des Protokolls zu Irland/Nordirland in Verbindung mit Anhang 2 dieses Protokolls gelten für die Zwecke dieses Anhangs Verweise auf Mitgliedstaaten auch für das Vereinigte Königreich in Bezug auf Nordirland.”


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