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Document 32019R1890

Verordnung (EU) 2019/1890 des Rates vom 11. November 2019 über restriktive Maßnahmen angesichts der nicht genehmigten Bohrtätigkeiten der Türkei im östlichen Mittelmeer

ST/13265/2019/INIT

ABl. L 291 vom 12.11.2019, p. 3–12 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

Legal status of the document In force: This act has been changed. Current consolidated version: 11/11/2023

ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2019/1890/oj

12.11.2019   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 291/3


VERORDNUNG (EU) 2019/1890 DES RATES

vom 11. November 2019

über restriktive Maßnahmen angesichts der nicht genehmigten Bohrtätigkeiten der Türkei im östlichen Mittelmeer

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 215,

gestützt auf den Beschluss (GASP) 2019/1894 des Rates vom 11. November 2019 über restriktive Maßnahmen angesichts der nicht genehmigten Bohrtätigkeiten der Türkei im östlichen Mittelmeer (1),

auf gemeinsamen Vorschlag der Hohen Vertreterin der Union für Außen- und Sicherheitspolitik und der Europäischen Kommission,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Der Rat hat am 11. November 2019 den Beschluss (GASP) 2019/1894 über restriktive Maßnahmen angesichts der nicht genehmigten Bohrtätigkeiten der Türkei im östlichen Mittelmeer angenommen. Der genannte Beschluss sieht das Einfrieren der Gelder und wirtschaftlichen Ressourcen bestimmter Personen, Organisationen oder Einrichtungen vor, die für nicht von der Republik Zypern genehmigte Bohrtätigkeiten im Hinblick auf die Exploration und Gewinnung von Kohlenwasserstoffen oder die Förderung von Kohlenwasserstoffen auf der Grundlage derartiger Tätigkeiten innerhalb ihrer Hoheitsgewässer oder ausschließlichen Wirtschaftszone oder ihres Festlandsockels verantwortlich oder daran — einschließlich durch Planung, Vorbereitung etwa durch seismische Untersuchungen, Teilnahme, Leitung, oder Unterstützung in Bezug auf diese Tätigkeiten — beteiligt sind oder diesbezüglich finanzielle, technische oder materielle Unterstützung leisten, sowie von mit ihnen ihn Verbindung stehenden Personen. Diese natürlichen und juristischen Personen, Organisationen und Einrichtungen sind im Anhang des Beschlusses (GASP) 2019/1894 aufgeführt.

(2)

Wie im Beschluss (GASP) 2019/1894 ausgeführt, verletzen diese Bohrtätigkeiten die Hoheitsgewalt oder die Hoheitsrechte und Gerichtsbarkeit der Republik Zypern in ihren Hoheitsgewässern, ihrer ausschließlichen Wirtschaftszone und ihrem Festlandsockel und gefährden oder verhindern die Erzielung einer Übereinkunft über die Abgrenzung, wenn diese Tätigkeiten in Gebieten durchgeführt werden, in denen die ausschließliche Wirtschaftszone und der Festlandsockel nicht entsprechend dem Völkerrecht mit einem Staat mit einer gegenüberliegenden Küste abgegrenzt wurden. Die genannten Handlungen stehen im Widerspruch zu den Grundsätzen der Charta der Vereinten Nationen, einschließlich der friedlichen Beilegung von Streitigkeiten, und stellen eine Bedrohung der Interessen und der Sicherheit der Union dar. In dem genannten Beschluss wurde außerdem festgestellt, dass der Rat die Einladung der zyprischen Regierung zu Verhandlungen mit der Türkei begrüßt und darauf hingewiesen hat, dass die Abgrenzung der ausschließlichen Wirtschaftszonen und des Festlandsockels — unter uneingeschränkter Achtung des Völkerrechts und im Einklang mit dem Grundsatz der gutnachbarlichen Beziehungen — im Wege des Dialogs und der Verhandlungen in gutem Glauben angegangen werden sollte.

(3)

Diese Verordnung steht im Einklang mit den Grundrechten und Grundsätzen, wie sie insbesondere in der Charta der Grundrechte der Europäischen Union verankert sind, namentlich mit dem Recht auf einen wirksamen Rechtsbehelf und ein unparteiisches Gericht und dem Recht auf Schutz personenbezogener Daten. Diese Verordnung sollte unter Achtung dieser Rechte und Grundsätze angewandt werden.

(4)

Im Interesse der Übereinstimmung mit dem Verfahren zur Festlegung, Änderung und Überprüfung des Anhangs des Beschlusses (GASP) 2019/1894 sollte der Rat die Befugnis zur Festlegung und Änderung der in Anhang I enthaltenen Liste wahrnehmen.

(5)

Das Verfahren zur Änderung der in Anhang I dieser Verordnung enthaltenen Liste sollte unter anderem vorsehen, dass die benannten natürlichen oder juristischen Personen, Organisationen oder Einrichtungen die Gründe für ihre Aufnahme in die Listen erfahren, sodass sie Gelegenheit zur Stellungnahme haben.

(6)

Zur Durchführung dieser Verordnung und zur Gewährleistung eines Höchstmaßes an Rechtssicherheit in der Union sollten die Namen der natürlichen und juristischen Personen, Organisationen und Einrichtungen, deren Gelder und wirtschaftliche Ressourcen nach dieser Verordnung eingefroren werden, und sonstige sachdienliche Angaben veröffentlicht werden. Die Verarbeitung personenbezogener Daten sollte den Verordnungen (EU) 2016/679 (2) und (EU) 2018/1725 (3) des Europäischen Parlaments und des Rates genügen.

(7)

Da diese Maßnahmen in den Geltungsbereich des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union fallen, ist für ihre Durchführung eine Regelung auf Unionsebene erforderlich, insbesondere um ihre einheitliche Anwendung durch die Wirtschaftsbeteiligten in allen Mitgliedstaaten sicherzustellen.

(8)

Die Mitgliedstaaten und die Kommission sollten einander über die nach dieser Verordnung getroffenen Maßnahmen informieren und sonstige ihnen im Zusammenhang mit dieser Verordnung vorliegende sachdienliche Informationen austauschen.

(9)

Die Mitgliedstaaten sollten Vorschriften zu Sanktionen bei Verstößen gegen diese Verordnung festlegen und die Durchsetzung dieser Vorschriften sicherstellen. Die Sanktionen sollten wirksam, verhältnismäßig und abschreckend sein —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Für die Zwecke dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck

a)

„Anspruch“ jede vor oder nach Inkrafttreten dieser Verordnung erhobene Forderung aus oder in Verbindung mit einem Vertrag oder einer Transaktion und unabhängig davon, ob sie gerichtlich geltend gemacht wird oder wurde, insbesondere

i)

Ansprüche auf Erfüllung einer Verpflichtung aus oder in Verbindung mit einem Vertrag oder einer Transaktion,

ii)

Ansprüche auf Verlängerung oder Zahlung einer Obligation, einer finanziellen Garantie oder Gegengarantie in jeglicher Form,

iii)

Ansprüche auf Entschädigung in Verbindung mit einem Vertrag oder einer Transaktion,

iv)

Gegenansprüche,

v)

Ansprüche auf Anerkennung oder Vollstreckung — auch im Wege der Zwangsvollstreckung — eines Gerichtsurteils, eines Schiedsspruchs oder gleichwertiger Entscheidungen, ungeachtet des Ortes, an dem sie ergangen sind;

b)

„Vertrag oder Transaktion“ jedes Geschäft, ungeachtet der Form und des anwendbaren Rechts, bei dem dieselben oder verschiedene Parteien einen oder mehrere Verträge abschließen oder vergleichbare Verpflichtungen eingehen; in diesem Sinne gelten als „Vertrag“ auch alle Arten von Garantien, insbesondere finanzielle Garantien und Gegengarantien, sowie Kredite, rechtlich unabhängig oder nicht, ebenso alle Nebenvereinbarungen, die auf einem solchen Geschäft beruhen oder mit diesem im Zusammenhang stehen;

c)

„zuständige Behörden“ die auf den in Anhang II aufgeführten Websites angegebenen zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten;

d)

„wirtschaftliche Ressourcen“ Vermögenswerte jeder Art — ob materiell oder immateriell, beweglich oder unbeweglich —, die keine Gelder sind, aber für den Erwerb von Geldern, Waren oder Dienstleistungen verwendet werden können;

e)

„Einfrieren von wirtschaftlichen Ressourcen“ die Verhinderung der Verwendung wirtschaftlicher Ressourcen für jegliche Form der Beschaffung von Geldern, Waren oder Dienstleistungen, einschließlich, aber nicht ausschließlich, des Verkaufs, der Vermietung oder der Verpfändung dieser Ressourcen;

f)

„Einfrieren von Geldern“ die Verhinderung jeglicher Form der Verlagerung, des Transfers, der Veränderung und der Verwendung von Geldern sowie des Zugangs zu oder des Umgangs mit ihnen, die eine Änderung des Volumens, der Höhe, der Belegenheit, des Eigentums, des Besitzes, der Eigenschaften oder der Zweckbestimmung der Gelder oder eine sonstige Veränderung, die die Nutzung der Gelder einschließlich des Portfoliomanagements ermöglicht, bewirken würde;

g)

„Gelder“ finanzielle Vermögenswerte und Vorteile jeder Art, einschließlich, aber nicht beschränkt auf:

i)

Bargeld, Schecks, Geldforderungen, Wechsel, Zahlungsanweisungen und andere Zahlungsmittel,

ii)

Einlagen bei Finanzinstituten oder anderen Einrichtungen, Guthaben auf Konten, Zahlungsansprüche und verbriefte Forderungen,

iii)

öffentlich und privat gehandelte Wertpapiere und Schuldtitel einschließlich Aktien und Anteilen, Wertpapierzertifikaten, Obligationen, Schuldscheinen, Optionsscheinen, Pfandbriefen und Derivaten,

iv)

Zinserträge, Dividenden oder andere Einkünfte oder Wertzuwächse aus Vermögenswerten,

v)

Kredite, Rechte auf Verrechnung, Bürgschaften, Vertragserfüllungsgarantien oder andere finanzielle Ansprüche,

vi)

Akkreditive, Konnossemente, Übereignungsurkunden,

vii)

Dokumente zur Verbriefung von Anteilen an Fondsvermögen oder anderen Finanzressourcen;

h)

„Gebiet der Union“ die Hoheitsgebiete einschließlich des Luftraums der Mitgliedstaaten, in denen der Vertrag nach Maßgabe der im Vertrag festgelegten Bedingungen Anwendung findet.

Artikel 2

(1)   Sämtliche Gelder und wirtschaftlichen Ressourcen, die Eigentum oder Besitz einer in Anhang I aufgeführten natürlichen oder juristischen Person, Organisation oder Einrichtung sind oder von einer solchen gehalten oder kontrolliert werden, werden eingefroren.

(2)   Den in Anhang I aufgeführten natürlichen oder juristischen Personen, Organisationen oder Einrichtungen dürfen weder unmittelbar noch mittelbar Gelder oder wirtschaftliche Ressourcen zur Verfügung gestellt werden oder zugute kommen.

(3)   Anhang I enthält die natürlichen und juristischen Personen, Organisationen und Einrichtungen, die vom Rat gemäß Artikel 1 Absatz 1 und Artikel 2 Absatz 1 des Beschlusses (GASP) 2019/1894 als Personen, Organisationen und Einrichtungen ermittelt wurden, die

a)

für nicht von der Republik Zypern genehmigte Bohrtätigkeiten im Hinblick auf die Exploration und Gewinnung von Kohlenwasserstoffen oder die Förderung von Kohlenwasserstoffen auf der Grundlage dieser Tätigkeiten in den Hoheitsgewässern der Republik Zypern oder innerhalb ihrer ausschließlichen Wirtschaftszone oder ihres Festlandsockels verantwortlich oder daran — einschließlich durch Planung, Vorbereitung, Mitwirkung, Leitung oder Unterstützung in Bezug auf diese Tätigkeiten — beteiligt sind, einschließlich Tätigkeiten, die in den Fällen, in denen die ausschließliche Wirtschaftszone oder der Festlandsockel nicht entsprechend dem Völkerrecht mit einem Staat mit einer gegenüberliegenden Küste abgegrenzt wurde, die Erzielung einer Übereinkunft über die Abgrenzung gefährden oder behindern können;

b)

finanzielle, technische oder materielle Unterstützung für die in Buchstabe a aufgeführten Bohrtätigkeiten im Hinblick auf die Exploration und Gewinnung von Kohlenwasserstoffen oder die Förderung von Kohlenwasserstoffen auf der Grundlage dieser Tätigkeiten leisten;

c)

mit den in den Buchstaben a und b genannten natürlichen oder juristischen Personen, Organisationen oder Einrichtungen in Verbindung stehen.

Artikel 3

(1)   Abweichend von Artikel 2 können die zuständigen Behörden unter den ihnen angemessen erscheinenden Bedingungen die Freigabe oder die Bereitstellung bestimmter eingefrorener Gelder oder wirtschaftlicher Ressourcen genehmigen, nachdem sie festgestellt haben, dass die betreffenden Gelder oder wirtschaftlichen Ressourcen

a)

zur Befriedigung der Grundbedürfnisse von in Anhang I aufgeführten natürlichen oder juristischen Personen sowie von unterhaltsberechtigten Familienangehörigen jener natürlichen Personen, u. a. für die Bezahlung von Nahrungsmitteln, Mieten oder Hypotheken, Medikamenten und medizinischer Behandlung, Steuern, Versicherungsprämien und Gebühren öffentlicher Versorgungseinrichtungen notwendig sind,

b)

ausschließlich für die Bezahlung angemessener Honorare oder die Erstattung von Ausgaben im Zusammenhang mit der Bereitstellung juristischer Dienstleistungen bestimmt sind,

c)

ausschließlich für die Bezahlung von Gebühren oder Kosten für die routinemäßige Verwahrung oder Verwaltung eingefrorener Gelder oder wirtschaftlicher Ressourcen bestimmt sind,

d)

zur Deckung außerordentlicher Ausgaben notwendig sind, sofern die zuständige Behörde den zuständigen Behörden der anderen Mitgliedstaaten und der Kommission mindestens zwei Wochen vor Erteilung der Genehmigung die Gründe gemeldet hat, aus denen ihres Erachtens eine Sondergenehmigung erteilt werden sollte, oder

e)

auf Konten oder von Konten einer diplomatischen oder konsularischen Mission oder einer internationalen Organisation überwiesen werden sollen, die Befreiungen nach dem Völkerrecht genießt, soweit diese Zahlungen für amtliche Zwecke dieser diplomatischen oder konsularischen Mission oder internationalen Organisation bestimmt sind.

(2)   Der betreffende Mitgliedstaat unterrichtet die anderen Mitgliedstaaten und die Kommission innerhalb von zwei Wochen über jede nach Absatz 1 erteilte Genehmigung.

Artikel 4

(1)   Abweichend von Artikel 2 Absatz 1 können die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten die Freigabe bestimmter eingefrorener Gelder oder wirtschaftlicher Ressourcen genehmigen, wenn die folgenden Voraussetzungen erfüllt sind:

a)

Die Gelder oder wirtschaftlichen Ressourcen sind Gegenstand einer schiedsgerichtlichen Entscheidung, die vor dem Tag der Aufnahme der in Artikel 2 genannten natürlichen oder juristischen Person, Organisation oder Einrichtung in die Liste in Anhang I ergangen ist, oder Gegenstand einer vor oder nach diesem Datum in der Union ergangenen gerichtlichen oder behördlichen Entscheidung oder einer im betreffenden Mitgliedstaat vollstreckbaren gerichtlichen Entscheidung,

b)

die Gelder oder wirtschaftlichen Ressourcen werden im Rahmen der geltenden Gesetze und sonstigen Rechtsvorschriften über die Rechte des Gläubigers ausschließlich zur Erfüllung der Forderungen verwendet, die durch eine solche Entscheidung gesichert sind oder deren Bestehen in einer solchen Entscheidung bestätigt wird,

c)

die Entscheidung begünstigt keine der in Anhang I aufgeführten natürlichen oder juristischen Personen, Organisationen oder Einrichtungen, und

d)

die Anerkennung der Entscheidung steht nicht im Widerspruch zur öffentlichen Ordnung des betreffenden Mitgliedstaats.

(2)   Der betreffende Mitgliedstaat unterrichtet die anderen Mitgliedstaaten und die Kommission innerhalb von zwei Wochen über jede nach Absatz 1 erteilte Genehmigung.

Artikel 5

(1)   Schuldet eine in Anhang I aufgeführte natürliche oder juristische Person, Organisation oder Einrichtung Zahlungen aufgrund von Verträgen, Vereinbarungen oder Verpflichtungen, die von der betreffenden natürlichen oder juristischen Person, Organisation oder Einrichtung vor dem Tag geschlossen wurden bzw. entstanden sind, an dem diese natürliche oder juristische Person, Organisation oder Einrichtung in Anhang I aufgenommen wurde, so können die zuständigen Behörden abweichend von Artikel 2 Absatz 1 unter den ihnen angemessen erscheinenden Bedingungen die Freigabe bestimmter eingefrorener Gelder oder wirtschaftlicher Ressourcen genehmigen, sofern die betreffende zuständige Behörde festgestellt hat, dass

a)

die Gelder oder wirtschaftlichen Ressourcen von einer in Anhang I aufgeführten natürlichen oder juristischen Person, Organisation oder Einrichtung für eine Zahlung verwendet werden und

b)

die Zahlung nicht gegen Artikel 2 Absatz 2 verstößt.

(2)   Der betreffende Mitgliedstaat unterrichtet die anderen Mitgliedstaaten und die Kommission innerhalb von zwei Wochen über jede nach Absatz 1 erteilte Genehmigung.

Artikel 6

(1)   Artikel 2 Absatz 2 hindert Finanz- und Kreditinstitute nicht daran, Gelder, die von Dritten auf das Konto einer in Anhang I aufgeführten natürlichen oder juristischen Person, Organisation oder Einrichtung überwiesen werden, auf den eingefrorenen Konten gutzuschreiben, sofern die auf diesen Konten gutgeschriebenen Beträge ebenfalls eingefroren werden. Die Finanz- oder Kreditinstitute setzen die betreffende zuständige Behörde unverzüglich von solchen Transaktionen in Kenntnis.

(2)   Artikel 2 Absatz 2 gilt nicht für eingefrorenen Konten gutgeschriebene

a)

Zinsen und sonstige Erträge dieser Konten,

b)

Zahlungen aufgrund von Verträgen, Vereinbarungen oder Verpflichtungen, die vor dem Tag geschlossen wurden bzw. entstanden sind, an dem die in Artikel 2 genannte natürliche oder juristische Person, Organisation oder Einrichtung in Anhang I aufgenommen wurde, oder

c)

Zahlungen aufgrund von in einem Mitgliedstaat ergangenen oder in dem betreffenden Mitgliedstaat vollstreckbaren gerichtlichen, behördlichen oder schiedsgerichtlichen Entscheidungen,

sofern diese Zinsen, sonstigen Erträge und Zahlungen weiterhin den Maßnahmen nach Artikel 2 Absatz 1 unterliegen.

Artikel 7

(1)   Unbeschadet der geltenden Vorschriften über die Anzeigepflicht, die Vertraulichkeit und das Berufsgeheimnis sind natürliche und juristische Personen, Organisationen und Einrichtungen verpflichtet,

a)

Informationen, die die Anwendung dieser Verordnung erleichtern, etwa Informationen über gemäß Artikel 2 eingefrorene Konten und Beträge, unverzüglich der zuständigen Behörde des Mitgliedstaats, in dem sie ihren Wohn- bzw. Geschäftssitz haben, sowie — direkt oder über den Mitgliedstaat — der Kommission zu übermitteln und

b)

mit der zuständigen Behörde bei der Überprüfung dieser Informationen zusammenzuarbeiten.

(2)   Zusätzliche Informationen, die direkt bei der Kommission eingehen, werden den Mitgliedstaaten zur Verfügung gestellt.

(3)   Die nach diesem Artikel übermittelten oder erhaltenen Informationen dürfen nur für die Zwecke verwendet werden, für die sie übermittelt oder entgegengenommen wurden.

Artikel 8

Es ist untersagt, wissentlich und vorsätzlich an Tätigkeiten teilzunehmen, die die Umgehung der in Artikel 2 genannten Maßnahmen bezwecken oder bewirken.

Artikel 9

(1)   Natürliche oder juristische Personen, Organisationen oder Einrichtungen sowie ihre Führungskräfte und Beschäftigten, die im guten Glauben, im Einklang mit dieser Verordnung zu handeln, Gelder oder wirtschaftliche Ressourcen einfrieren oder ihre Bereitstellung ablehnen, können hierfür nicht haftbar gemacht werden, es sei denn, das Einfrieren oder Zurückhalten der Gelder oder wirtschaftlichen Ressourcen ist nachweislich auf Fahrlässigkeit zurückzuführen.

(2)   Natürliche und juristische Personen, Organisationen und Einrichtungen können für ihre Handlungen nicht haftbar gemacht werden, wenn sie nicht wussten und keinen vernünftigen Grund zu der Annahme hatten, dass sie mit ihrem Handeln gegen die Maßnahmen nach dieser Verordnung verstoßen.

Artikel 10

(1)   Ansprüche in Verbindung mit einem Vertrag oder einer Transaktion, dessen Erfüllung bzw. deren Durchführung von den mit dieser Verordnung verhängten Maßnahmen unmittelbar oder mittelbar, ganz oder teilweise betroffen ist, darunter Schadensersatzansprüche oder ähnliche Ansprüche, wie Entschädigungs- oder Garantieansprüche, vor allem Ansprüche auf Verlängerung oder Zahlung einer Obligation, einer Garantie oder Gegengarantie, insbesondere einer finanziellen Garantie oder Gegengarantie, in jeglicher Form, werden nicht erfüllt, wenn sie geltend gemacht werden von

a)

benannten in Anhang I aufgeführten natürlichen oder juristischen Personen, Organisationen oder Einrichtungen,

b)

natürlichen oder juristischen Personen, Organisationen oder Einrichtungen, die über eine der unter Buchstabe a genannten Personen, Organisationen oder Einrichtungen oder in deren Namen handeln.

(2)   In Verfahren zur Durchsetzung eines Anspruchs trägt die natürliche oder juristische Person, Organisation oder Einrichtung, die den Anspruch geltend macht, die Beweislast dafür, dass die Erfüllung des Anspruchs nicht nach Absatz 1 verboten ist.

(3)   Dieser Artikel berührt nicht das Recht der in Absatz 1 genannten natürlichen oder juristischen Personen, Organisationen und Einrichtungen auf gerichtliche Überprüfung der Rechtmäßigkeit der Nichterfüllung vertraglicher Pflichten nach dieser Verordnung.

Artikel 11

(1)   Die Kommission und die Mitgliedstaaten informieren einander über die nach dieser Verordnung getroffenen Maßnahmen und übermitteln einander ihnen im Zusammenhang mit dieser Verordnung vorliegende sonstige sachdienliche Informationen, insbesondere in Bezug auf

a)

nach Artikel 2 eingefrorene Gelder und nach den Artikeln 3 bis 5 erteilte Genehmigungen,

b)

Verstöße, Vollzugsprobleme und Urteile nationaler Gerichte.

(2)   Die Mitgliedstaaten übermitteln einander und der Kommission unverzüglich ihnen vorliegende sonstige sachdienliche Informationen, die die wirksame Anwendung dieser Verordnung berühren könnten.

Artikel 12

(1)   Beschließt der Rat, dass eine natürliche oder juristische Person, Organisation oder Einrichtung den in Artikel 3 genannten Maßnahmen unterliegt, so ändert er Anhang I entsprechend.

(2)   Der Rat setzt die betreffende natürliche oder juristische Person, Organisation oder Einrichtung entweder auf direktem Weg, falls ihre Anschrift bekannt ist, oder durch die Veröffentlichung einer Bekanntmachung von dem Beschluss nach Absatz 1 und den Gründen für die Aufnahme in die Liste in Kenntnis und gibt dabei dieser natürlichen oder juristischen Person, Organisation oder Einrichtung Gelegenheit zur Stellungnahme.

(3)   Wird eine Stellungnahme unterbreitet oder werden stichhaltige neue Beweise vorgelegt, so überprüft der Rat den Beschluss nach Absatz 1 und unterrichtet die betreffende natürliche oder juristische Person, Organisation oder Einrichtung entsprechend.

(4)   Die Liste in Anhang I wird in regelmäßigen Abständen, mindestens aber alle 12 Monate überprüft.

(5)   Der Kommission wird die Befugnis übertragen, Anhang II aufgrund der von den Mitgliedstaaten vorgelegten Informationen zu ändern.

Artikel 13

(1)   Anhang I enthält die Gründe für die Aufnahme der betreffenden natürlichen oder juristischen Personen, Organisationen oder Einrichtungen in die Liste.

(2)   Anhang I enthält die verfügbaren Angaben, die zur Identifizierung der betreffenden natürlichen und juristischen Personen, Organisationen und Einrichtungen erforderlich sind. Im Falle von natürlichen Personen können zu diesen Angaben Namen einschließlich Aliasnamen, Geburtsdatum und Geburtsort, Staatsangehörigkeit, Reisepass- und Personalausweisnummern, Geschlecht, falls bekannt die Anschrift, sowie Funktion oder Beruf gehören. Bei juristischen Personen, Organisationen oder Einrichtungen können diese Angaben Namen, Ort und Datum der Registrierung, die Registriernummer und den Geschäftssitz umfassen.

Artikel 14

(1)   Die Mitgliedstaaten legen für Verstöße gegen diese Verordnung Sanktionen fest und treffen die zur Sicherstellung ihrer Anwendung erforderlichen Maßnahmen. Die vorgesehenen Sanktionen müssen wirksam, verhältnismäßig und abschreckend sein.

(2)   Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission diese Vorschriften unverzüglich nach Inkrafttreten dieser Verordnung mit und setzen sie von allen weiteren Änderungen in Kenntnis.

Artikel 15

(1)   Der Rat, die Kommission und der Hohe Vertreter der Union für Außen- und Sicherheitspolitik (im Folgenden „Hoher Vertreter“) können personenbezogene Daten verarbeiten, um ihre Aufgaben nach dieser Verordnung zu erfüllen. Zu diesen Aufgaben gehören

a)

seitens des Rates die Ausarbeitung und Durchführung von Änderungen zu Anhang I;

b)

seitens des Hohen Vertreters die Ausarbeitung von Änderungen zu Anhang I;

c)

seitens der Kommission:

i)

die Aufnahme des Inhalts von Anhang I in die elektronisch verfügbare konsolidierte Liste der Personen, Gruppen und Organisationen, die finanziellen restriktiven Maßnahmen unterliegen, und in die interaktive Weltkarte der EU-Sanktionen, die beide öffentlich zugänglich sind;

ii)

die Verarbeitung von Informationen über die Auswirkungen der in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen, z. B. Wert der eingefrorenen Gelder, und von Informationen über die von den zuständigen Behörden erteilten Genehmigungen.

(2)   Der Rat, die Kommission und der Hohe Vertreter dürfen einschlägige Daten zu Straftaten, die von in der Liste aufgeführten natürlichen Personen begangen wurden, zu strafrechtlichen Verurteilungen dieser Personen oder zu diese Personen betreffenden Sicherungsmaßregeln gegebenenfalls nur in dem Umfang verarbeiten, in dem dies für die Ausarbeitung des Anhangs I erforderlich ist.

(3)   Für die Zwecke dieser Verordnung werden der Rat, die in Anhang II angegebene Dienststelle der Kommission und der Hohe Vertreter jeweils zu „Verantwortlichen“ im Sinne des Artikels 3 Nummer 8 der Verordnung (EU) 2018/1725 bestimmt, um sicherzustellen, dass die betreffenden natürlichen Personen ihre Rechte gemäß der Verordnung (EU) 2018/1725 ausüben können.

Artikel 16

(1)   Die Mitgliedstaaten benennen ihre zuständigen Behörden und geben sie auf den Websites in Anhang II an. Die Mitgliedstaaten melden der Kommission jede Änderung der Adressen der Websites der zuständigen Behörden in Anhang II.

(2)   Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission ihre zuständigen Behörden, einschließlich der Kontaktdaten, unverzüglich nach Inkrafttreten dieser Verordnung mit und informieren sie über jede spätere Änderung.

(3)   Soweit diese Verordnung eine Melde-, Informations- oder sonstige Kommunikationspflicht gegenüber der Kommission vorsieht, werden dazu die Anschrift und die anderen Kontaktdaten verwendet, die in Anhang II angegeben sind.

Artikel 17

Diese Verordnung gilt

a)

im Gebiet der Union, einschließlich ihres Luftraums,

b)

an Bord der Luftfahrzeuge und Schiffe, die der Hoheitsgewalt eines Mitgliedstaats unterstehen,

c)

für alle natürlichen Personen, die die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaats besitzen, innerhalb und außerhalb des Gebiets der Union,

d)

für alle nach dem Recht eines Mitgliedstaats gegründeten oder eingetragenen juristischen Personen, Organisationen oder Einrichtungen innerhalb und außerhalb des Gebiets der Union,

e)

für alle juristischen Personen, Organisationen oder Einrichtungen in Bezug auf Geschäfte, die ganz oder teilweise in der Union getätigt werden.

Artikel 18

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Geschehen zu Brüssel am 11. November 2019.

Im Namen des Rates

Die Präsidentin

F. MOGHERINI


(1)  Siehe Seite 47 dieses Amtsblatts.

(2)  Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung) (ABl. L 119 vom 4.5.2016, S. 1).

(3)  Verordnung (EU) 2018/1725 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2018 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten durch die Organe, Einrichtungen und sonstigen Stellen der Union, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 45/2001 und des Beschlusses Nr. 1247/2002/EG (ABl. L 295 vom 21.11.2018, S. 39).


ANHANG I

LISTE DER IN ARTIKEL 2 GENANNTEN NATÜRLICHEN UND JURISTISCHEN PERSONEN, ORGANISATIONEN UND EINRICHTUNGEN

(…)


ANHANG II

WEBSITES MIT INFORMATIONEN ÜBER DIE ZUSTÄNDIGEN BEHÖRDEN UND ANSCHRIFT FÜR NOTIFIKATIONEN AN DIE KOMMISSION

BELGIEN

https://diplomatie.belgium.be/nl/Beleid/beleidsthemas/vrede_en_veiligheid/sancties

https://diplomatie.belgium.be/fr/politique/themes_politiques/paix_et_securite/sanctions

https://diplomatie.belgium.be/en/policy/policy_areas/peace_and_security/sanctions

BULGARIEN

https://www.mfa.bg/en/101

TSCHECHIEN

www.financnianalytickyurad.cz/mezinarodni-sankce.html

DÄNEMARK

http://um.dk/da/Udenrigspolitik/folkeretten/sanktioner/

DEUTSCHLAND

http://www.bmwi.de/DE/Themen/Aussenwirtschaft/aussenwirtschaftsrecht,did=404888.html

ESTLAND

http://www.vm.ee/est/kat_622/

IRLAND

http://www.dfa.ie/home/index.aspx?id=28519

GRIECHENLAND

http://www.mfa.gr/en/foreign-policy/global-issues/international-sanctions.html

SPANIEN

http://www.exteriores.gob.es/Portal/en/PoliticaExteriorCooperacion/GlobalizacionOportunidadesRiesgos/Paginas/SancionesInternacionales.aspx

FRANKREICH

http://www.diplomatie.gouv.fr/fr/autorites-sanctions/

KROATIEN

http://www.mvep.hr/sankcije

ITALIEN

https://www.esteri.it/mae/it/politica_estera/politica_europea/misure_deroghe

ZYPERN

http://www.mfa.gov.cy/mfa/mfa2016.nsf/mfa35_en/mfa35_en?OpenDocument

LETTLAND

http://www.mfa.gov.lv/en/security/4539

LITAUEN

http://www.urm.lt/sanctions

LUXEMBURG

https://maee.gouvernement.lu/fr/directions-du-ministere/affaires-europeennes/mesures-restrictives.html

UNGARN

http://www.kormany.hu/download/9/2a/f0000/EU%20szankci%C3%B3s%20t%C3%A1j%C3%A9koztat%C3%B3_ 20170214_final.pdf

ΜΑLTA

https://foreignaffairs.gov.mt/en/Government/SMB/Pages/Sanctions-Monitoring-Board.aspx

NIEDERLANDE

https://www.rijksoverheid.nl/onderwerpen/internationale-sancties

ÖSTERREICH

http://www.bmeia.gv.at/view.php3?f_id=12750&LNG=en&version=

POLEN

https://www.gov.pl/web/dyplomacja

PORTUGAL

http://www.portugal.gov.pt/pt/ministerios/mne/quero-saber-mais/sobre-o-ministerio/medidas-restritivas/medidas- restritivas.aspx

RUMÄNIEN

http://www.mae.ro/node/1548

SLOWENIEN

https://www.gov.si/teme/omejevalni-ukrepi/

SLOWAKEI

https://www.mzv.sk/europske_zalezitosti/europske_politiky-sankcie_eu

FINNLAND

http://formin.finland.fi/kvyhteistyo/pakotteet

SCHWEDEN

http://www.ud.se/sanktioner

VEREINIGTES KÖNIGREICH

https://www.gov.uk/guidance/uk-sanctions

Anschrift für Notifikationen an die Europäische Kommission:

Europäische Kommission

B-1049 Brüssel, Belgien

E-Mail: relex-sanctions@ec.europa.eu


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