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Document 32019R1333

Verordnung (EU) 2019/1333 des Rates vom 25. Juni 2019 über die Aufteilung der Fangmöglichkeiten nach dem Protokoll über die Durchführung des partnerschaftlichen Abkommens über nachhaltige Fischerei zwischen der Europäischen Union und der Republik Gambia

ST/8975/2019/INIT

ABl. L 208 vom 8.8.2019, p. 42–43 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

Legal status of the document In force

ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2019/1333/oj

8.8.2019   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 208/42


VERORDNUNG (EU) 2019/1333 DES RATES

vom 25. Juni 2019

über die Aufteilung der Fangmöglichkeiten nach dem Protokoll über die Durchführung des partnerschaftlichen Abkommens über nachhaltige Fischerei zwischen der Europäischen Union und der Republik Gambia

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 43 Absatz 3,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Im Einklang mit dem Beschluss (EU) 2019/1332 des Rates (1) wurden das partnerschaftliche Abkommen über nachhaltige Fischerei zwischen der Europäischen Union und der Republik Gambia (im Folgenden „partnerschaftliches Abkommen“) und das Protokoll zur Durchführung des partnerschaftlichen Abkommens über nachhaltige Fischerei zwischen der Europäischen Union und der Republik Gambia (im Folgenden „Protokoll“) am 31. Juli 2019 unterzeichnet.

(2)

Mit dem partnerschaftlichen Abkommen wird das Abkommen zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Regierung der Republik Gambia über die Fischerei vor der Küste Gambias (2) aufgehoben, das am 2. Juni 1987 in Kraft trat.

(3)

Das Protokoll gilt für einen Zeitraum von sechs Jahren ab dem Tag seiner Anwendung.

(4)

Die im Protokoll vorgesehenen Fangmöglichkeiten sollten für dessen gesamte Anwendungsdauer auf die Mitgliedstaaten aufgeteilt werden.

(5)

Das Protokoll gilt vorläufig ab dem Tag seiner Unterzeichnung, damit die Unionsschiffe rasch ihre Fangtätigkeit aufnehmen können. Die vorliegende Verordnung sollte daher ab demselben Zeitpunkt gelten —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die in dem Protokoll zur Umsetzung des partnerschaftlichen Fischereiabkommens über nachhaltige Fischerei zwischen der Europäischen Union und der Republik Gambia festgelegten Fangmöglichkeiten sollte wie folgt auf die Mitgliedstaaten aufgeteilt werden:

a)

Thunfischwadenfänger:

Spanien

16 Schiffe

Frankreich

12 Schiffe

b)

Angelfänger:

Spanien

8 Schiffe

Frankreich

2 Schiffe

c)

Tiefsee-Trawler:

Mitgliedstaat

Höchstanzahl Tiefsee-Trawler, die zu einem beliebigen Zeitpunkt aktiv sein dürfen

Anzahl vierteljährlicher Fanggenehmigungen pro Jahr (3)

Tonnen Zielarten gemäß Anlage 2b des Anhangs zum Protokoll

Spanien

3

10

625

Griechenland

2 (in zwei verschiedenen Quartalen)

125

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Sie gilt ab dem 31. Juli 2019.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Geschehen zu Luxemburg am 25. Juni 2019.

Im Namen des Rates

Der Präsident

A. ANTON


(1)  Beschluss (EU) 2019/1332 des Rates vom 25. Juni 2019 über die Unterzeichnung im Namen der Europäischen Union und die vorläufige Anwendung des partnerschaftlichen Abkommens über nachhaltige Fischerei zwischen der Europäischen Union und der Republik Gambia sowie des dazugehörigen Protokolls zur Durchführung des partnerschaftlichen Abkommens (siehe Seite 1 dieses Amtsblatts).

(2)  ABl. L 146 vom 6.6.1987, S. 3.

(3)  Die betroffenen Mitgliedstaaten arbeiten mit der Kommission zusammen, um die Verwendung der vierteljährlichen Fanggenehmigungen zu koordinieren.


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