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Document 32019R0522

    Durchführungsverordnung (EU) 2019/522 der Kommission vom 27. März 2019 zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1191/2014 hinsichtlich der Übermittlung von Daten zur Herstellung sowie zu Einfuhren und Ausfuhren von teilhalogenierte Fluorkohlenwasserstoffe enthaltenden Polyolen gemäß Artikel 19 der Verordnung (EU) Nr. 517/2014

    C/2019/2206

    ABl. L 86 vom 28.3.2019, p. 37–40 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

    Legal status of the document In force

    ELI: http://data.europa.eu/eli/reg_impl/2019/522/oj

    28.3.2019   

    DE

    Amtsblatt der Europäischen Union

    L 86/37


    DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2019/522 DER KOMMISSION

    vom 27. März 2019

    zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1191/2014 hinsichtlich der Übermittlung von Daten zur Herstellung sowie zu Einfuhren und Ausfuhren von teilhalogenierte Fluorkohlenwasserstoffe enthaltenden Polyolen gemäß Artikel 19 der Verordnung (EU) Nr. 517/2014

    DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

    gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

    gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 517/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. April 2014 über fluorierte Treibhausgase und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 842/2006 (1), insbesondere auf Artikel 19 Absatz 7,

    in Erwägung nachstehender Gründe:

    (1)

    In der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1191/2014 der Kommission (2) ist festgelegt, wie und in welchem Format der Bericht gemäß Artikel 19 der Verordnung (EU) Nr. 517/2014 in Bezug auf die Verwendung bestimmter fluorierter Treibhausgase als Ausgangsstoff oder bei Produkten und Einrichtungen, die diese Gase enthalten, in Bezug auf deren Inverkehrbringen von Herstellern, Einführern und Ausführern dieser Gase bzw. von Unternehmen, die diese Gase zerstören, zu übermitteln ist.

    (2)

    Der Beschluss XXX/10 (3) der Vertragsparteien des Montrealer Protokolls über Stoffe, die zu einem Abbau der Ozonschicht führen, zum Wiener Übereinkommen zum Schutz der Ozonschicht (4) (im Folgenden das „Montrealer Protokoll“) gibt die geänderten Berichtsformulare für die Berichterstattung über geregelte Stoffe vor, einschließlich über die Nebenproduktion von Fluorkohlenwasserstoff-23 (HFKW-23) sowie die Einfuhren und Ausfuhren von teilhalogenierte Fluorkohlenwasserstoffe enthaltenden Polyolen, nachdem die Kigali-Änderung des Protokolls betreffend den Ausstieg aus der Herstellung und dem Verbrauch von teilhalogenierten Fluorkohlenwasserstoffen (HFKW) am 1. Januar 2019 weltweit in Kraft getreten ist (5).

    (3)

    Das Berichtsformat im Anhang der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1191/2014 sollte geändert werden, um es dem im Beschluss XXX/10 festgelegten Berichterstattungsformat anzupassen, das von den Vertragsparteien des Montrealer Protokolls verwendet wird. Dies würde die Union in die Lage versetzen, ihren Berichtspflichten im Rahmen des Montrealer Protokolls nachzukommen.

    (4)

    Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des gemäß Artikel 24 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 517/2014 eingesetzten Ausschusses —

    HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

    Artikel 1

    Der Anhang der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1191/2014 wird gemäß dem Anhang der vorliegenden Verordnung geändert.

    Artikel 2

    Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

    Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

    Brüssel, den 27. März 2019

    Für die Kommission

    Der Präsident

    Jean-Claude JUNCKER


    (1)  ABl. L 150 vom 20.5.2014, S. 195.

    (2)  Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1191/2014 der Kommission vom 30. Oktober 2014 zur Festlegung von Form und Art der Übermittlung der Berichte gemäß Artikel 19 der Verordnung (EU) Nr. 517/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates über fluorierte Treibhausgase (ABl. L 318 vom 5.11.2014, S. 5).

    (3)  Beschluss XXX/10 der Vertragsparteien des Montrealer Protokolls, angenommen am 9.11.2018.

    (4)  Entscheidung 88/540/EWG des Rates vom 14. Oktober 1988 über den Abschluss des Wiener Übereinkommens zum Schutz der Ozonschicht und des Montrealer Protokolls über Stoffe, die zu einem Abbau der Ozonschicht führen (ABl. L 297 vom 31.10.1988, S. 8).

    (5)  Beschluss XXVIII/1 der Vertragsparteien des Montrealer Protokolls, angenommen am 15.10.2016.


    ANHANG

    Der Anhang der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1191/2014 wird wie folgt geändert:

    1.

    Die Tabelle in Abschnitt 1 erhält folgende Fassung:

     

    ZU ÜBERMITTELNDE ANGABEN

    BEMERKUNGEN

    1A

    in Anlagen in der Union hergestellte Gesamtmenge

     

     

    1Aa

    davon nicht abgeschiedene Mengen

     

     

     

    1A_a

    davon zerstörte Mengen

    Falls die Inline-Zerstörung von einem anderen Unternehmen durchgeführt wird, ist dieses anzugeben

    Hersteller, die diese Produkte bzw. Erzeugnisse zerstören, melden die zerstörten Gesamtmengen im Berichterstattungsabschnitt 8.

     

    AUTOMATISCH BERECHNETE MENGEN

     

     

    1Ab

    davon insgesamt erzeugte und abgeschiedene Mengen

    1Ab = 1A — 1Aa

     

    ZU ÜBERMITTELNDE ANGABEN

     

     

     

    1B

    davon in Anlagen in der Union hergestellte Menge rückgewonnener Nebenprodukte oder ungewünschter Erzeugnisse, wenn diese Nebenprodukte oder ungewünschten Erzeugnisse vor dem Inverkehrbringen in den Anlagen zerstört wurden

    Hersteller, die diese Produkte bzw. Erzeugnisse zerstören, melden die zerstörten Gesamtmengen im Berichterstattungsabschnitt 8.

     

     

    1C

    davon in Anlagen in der Union hergestellte Menge rückgewonnener Nebenprodukte oder ungewünschter Erzeugnisse, wenn diese Nebenprodukte oder ungewünschten Erzeugnisse zur Zerstörung an andere Unternehmen übergeben wurden und zuvor nicht in den Verkehr gebracht worden waren

    Das Unternehmen, das die Zerstörung übernimmt, ist anzugeben.

     

    1C_a

    davon zur Verwendung als Ausgangsstoffe in der Union hergestellte Menge teilfluorierter Kohlenwasserstoffe

    Der Mitgliedstaat, in dem die Ausgangsstoffe verwendet werden, ist anzugeben

     

     

    1C_a1

    davon ohne vorherige Abscheidung

    Nur für HFKW-23 zu melden

     

    AUTOMATISCH BERECHNETE MENGEN

     

     

     

    1C_a2

    davon nach vorheriger Abscheidung

    1C_a2 = 1C_a — 1C_a1;

    nur für HFKW-23 zu berechnen

     

    ZU ÜBERMITTELNDE ANGABEN

     

     

    1C_b

    davon für vom Montrealer Protokoll ausgenommene Verwendungen in der Union hergestellte Menge teilfluorierter Kohlenwasserstoffe

    Die Art der Ausnahme ist anzugeben.

     

    AUTOMATISCH BERECHNETE MENGEN

     

     

     

    1D

    davon Gesamtmenge der eigenen abgeschiedenen und zerstörten Herstellungsmenge, die zuvor nicht in den Verkehr gebracht wurde

    1D = 1B + 1C

    1E

     

    Für den Verkauf oder die Verwendung als Ausgangsstoff verfügbare Herstellungsmenge

    1E = 1A — 1D — 1A_a“

    2.

    In Abschnitt 2 wird in der Tabelle die folgende Zeile 2F angefügt:

     

    „2F

    In Polyol-Vorgemischen enthaltene Menge teilfluorierter Kohlenwasserstoffe“

     

    3.

    In Abschnitt 3 wird in der Tabelle die folgende Zeile 3J angefügt:

     

    „3J

    In Polyol-Vorgemischen enthaltene Menge teilfluorierter Kohlenwasserstoffe“

     


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