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Document 32019D1109
Commission Implementing Decision (EU) 2019/1109 of 27 June 2019 terminating the proceeding concerning imports of welded tubes, pipes and hollow profiles of square or rectangular cross-section, of iron other than cast iron or steel other than stainless, originating in the Republic of North Macedonia, Russia and Turkey
Durchführungsbeschluss (EU) 2019/1109 der Kommission vom 27. Juni 2019 zur Einstellung des Verfahrens betreffend die Einfuhren von geschweißten Rohren und Hohlprofilen mit quadratischem oder rechteckigem Querschnitt aus Eisen (ausgenommen Gusseisen) oder Stahl (ausgenommen nicht rostender Stahl) mit Ursprung in der Republik Nordmazedonien, Russland und der Türkei
Durchführungsbeschluss (EU) 2019/1109 der Kommission vom 27. Juni 2019 zur Einstellung des Verfahrens betreffend die Einfuhren von geschweißten Rohren und Hohlprofilen mit quadratischem oder rechteckigem Querschnitt aus Eisen (ausgenommen Gusseisen) oder Stahl (ausgenommen nicht rostender Stahl) mit Ursprung in der Republik Nordmazedonien, Russland und der Türkei
C/2019/4615
ABl. L 175 vom 28.6.2019, p. 39–51
(BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)
In force
28.6.2019 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 175/39 |
DURCHFÜHRUNGSBESCHLUSS (EU) 2019/1109 DER KOMMISSION
vom 27. Juni 2019
zur Einstellung des Verfahrens betreffend die Einfuhren von geschweißten Rohren und Hohlprofilen mit quadratischem oder rechteckigem Querschnitt aus Eisen (ausgenommen Gusseisen) oder Stahl (ausgenommen nicht rostender Stahl) mit Ursprung in der Republik Nordmazedonien, Russland und der Türkei
DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EU) 2016/1036 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 8. Juni 2016 über den Schutz gegen gedumpte Einfuhren aus nicht zur Europäischen Union gehörenden Ländern (1) (im Folgenden „Grundverordnung“), insbesondere auf Artikel 9,
nach Anhörung der Mitgliedstaaten,
in Erwägung nachstehender Gründe:
1. VERFAHREN
1.1. Einleitung
(1) |
Am 28. September 2018 leitete die Europäische Kommission (im Folgenden „Kommission“) nach Artikel 5 der Grundverordnung eine Antidumpinguntersuchung betreffend die Einfuhren von geschweißten Rohren und Hohlprofilen mit quadratischem oder rechteckigem Querschnitt aus Eisen (ausgenommen Gusseisen) oder Stahl (ausgenommen nicht rostender Stahl) (im Folgenden „Hohlprofile“) mit Ursprung in der Republik Nordmazedonien, Russland und der Türkei (im Folgenden „betroffene Länder“) in die Union ein; ausgenommen waren Rohre von der für Öl- oder Gasfernleitungen verwendeten Art (line pipe) und Futterrohre und Steigrohre von der für das Fördern von Öl oder Gas verwendeten Art (casing und tubing). Die Kommission veröffentlichte eine Einleitungsbekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union (2) (im Folgenden „Einleitungsbekanntmachung“). |
(2) |
Die Kommission leitete die Untersuchung im Anschluss an einen Antrag ein, den das „Defence Committee of the Welded Steel Tubes Industry of the European Union“ (im Folgenden „Antragsteller“) am 14. August 2018 im Namen von Unionsherstellern gestellt hatte. Auf die vom Antragsteller vertretenen Unternehmen entfielen mehr als 40 % der Gesamtproduktion von Hohlprofilen in der Union. Die mit dem Antrag vorgelegten Anscheinsbeweise für das Vorliegen von Dumping und für eine dadurch verursachte bedeutende Schädigung rechtfertigten die Einleitung einer Untersuchung. |
1.2. Antrag auf zollamtliche Erfassung
(3) |
Am 20. Dezember 2018 stellte der Antragsteller einen Antrag auf zollamtliche Erfassung der Einfuhren aus den betroffenen Ländern nach Artikel 14 Absatz 5 der Grundverordnung. Dem Antragsteller zufolge war ein erheblicher Anstieg der Einfuhren aus den betroffenen Ländern festzustellen, wenn folgende Größen verglichen wurden:
|
1.3. Interessierte Parteien
(4) |
In der Einleitungsbekanntmachung lud die Kommission die interessierten Parteien ein, mit ihr Kontakt aufzunehmen, um bei der Untersuchung mitarbeiten zu können. Außerdem unterrichtete die Kommission gezielt den Antragsteller, andere ihr bekannte Unionshersteller, die ihr bekannten ausführenden Hersteller sowie die Behörden Nordmazedoniens, Russlands und der Türkei, die ihr bekannten Einführer, Händler sowie die bekanntermaßen betroffenen Verbände über die Einleitung der Untersuchung und bat sie um ihre Mitarbeit. |
(5) |
Alle interessierten Parteien erhielten Gelegenheit, zur Einleitung der Untersuchung Stellung zu nehmen und eine Anhörung vor der Kommission und/oder dem Anhörungsbeauftragten in Handelsverfahren zu beantragen. |
1.4. Stichprobe
(6) |
In ihrer Einleitungsbekanntmachung wies die Kommission darauf hin, dass sie möglicherweise nach Artikel 17 der Grundverordnung eine Stichprobe der interessierten Parteien bilden werde. |
1.4.1. Bildung einer Stichprobe der Unionshersteller
(7) |
In ihrer Einleitungsbekanntmachung wies die Kommission darauf hin, dass sie nach Artikel 17 der Grundverordnung eine vorläufige Stichprobe der Unionshersteller gebildet hatte. Sie traf die Auswahl für die Stichprobe auf der Grundlage des Volumens der Produktion der gleichartigen Ware in der Union im Zeitraum vom Juli 2017 bis zum Juni 2018 und der geografischen Verteilung. Die Kommission forderte die interessierten Parteien auf, zur vorläufigen Stichprobe Stellung zu nehmen. Einer der für die vorläufige Stichprobe ausgewählten Hersteller teilte der Kommission mit, er sei nicht in der Lage, einen vollständigen Fragebogen auszufüllen, und wollte daher nicht in die Stichprobe der Unionshersteller aufgenommen werden. Die Kommission beschloss daher, die Stichprobe der Unionshersteller zu überarbeiten, indem sie diesen Hersteller durch den gemessen an der Produktionsmenge nächstgrößeren Unionshersteller ersetzte. Auf die endgültige Stichprobe entfielen mehr als 30 % der geschätzten Unionsproduktion der gleichartigen Ware, sie wurde als repräsentativ für den Wirtschaftszweig der Union angesehen. |
1.4.2. Bildung einer Stichprobe der Einführer
(8) |
Damit die Kommission über die Notwendigkeit eines Stichprobenverfahrens entscheiden und gegebenenfalls eine Stichprobe bilden konnte, bat sie unabhängige Einführer in der Union um Übermittlung der in der Einleitungsbekanntmachung aufgeführten Informationen. |
(9) |
Zwölf unabhängige Einführer meldeten sich bei der Kommission, vier davon erklärten, im Untersuchungszeitraum Einfuhren aus den betroffenen Ländern getätigt zu haben, legten die erbetenen Informationen vor und stimmten auch ihrer Einbeziehung in die Stichprobe zu. Die Kommission wählte nach Artikel 17 Absatz 1 der Grundverordnung drei Einführer aufgrund der mengenmäßig größten Einfuhren in die Union und ihrer geografischen Lage in der Union für die Stichprobe aus. Alle der Kommission bekannten betroffenen Einführer wurden nach Artikel 17 Absatz 2 der Grundverordnung zur Bildung der Stichprobe konsultiert. Es gingen keine Stellungnahmen ein. |
1.4.3. Bildung einer Stichprobe der ausführenden Hersteller in Nordmazedonien, Russland und der Türkei
(10) |
Damit die Kommission über die Notwendigkeit eines Stichprobenverfahrens entscheiden und gegebenenfalls eine Stichprobe bilden konnte, bat sie alle ausführenden Hersteller in Nordmazedonien, Russland und der Türkei um Übermittlung der in der Einleitungsbekanntmachung aufgeführten Informationen. Außerdem ersuchte sie die Vertretungen Nordmazedoniens, Russlands und der Türkei bei der Europäischen Union darum, andere etwaige ausführende Hersteller in ihrem jeweiligen Land, die gegebenenfalls an einer Mitarbeit an der Untersuchung interessiert sein könnten, zu benennen und/oder zu kontaktieren. |
(11) |
Zehn ausführende Hersteller in der Türkei, drei in Nordmazedonien und zwei in Russland übermittelten die erbetenen Angaben und stimmten ihrer Einbeziehung in die Stichprobe zu. |
(12) |
Angesichts der begrenzten Anzahl ausführender Hersteller in Nordmazedonien und Russland entschied die Kommission, dass die Bildung einer Stichprobe in diesen beiden Ländern nicht notwendig war. |
(13) |
Dagegen bildete die Kommission nach Artikel 17 Absatz 1 der Grundverordnung eine Stichprobe von drei ausführenden Herstellern in der Türkei auf der Grundlage des größten repräsentativen Ausfuhrvolumens der betroffenen Ware in die Union, das in der verfügbaren Zeit angemessen untersucht werden konnte. Alle bekannten betroffenen ausführenden Hersteller und die Behörden der betroffenen Länder wurden nach Artikel 17 Absatz 2 der Grundverordnung zur Stichprobenauswahl konsultiert. Es gingen keine Stellungnahmen ein. |
1.5. Individuelle Ermittlung
(14) |
Kein ausführender Hersteller in der Türkei beantragte eine individuelle Ermittlung nach Artikel 17 Absatz 3 der Grundverordnung. Angesichts der in Erwägungsgrund 97 dargelegten Schlussfolgerungen war es nicht notwendig, diesen Antrag weiter zu bearbeiten. |
1.5.1. Beantwortung des Fragebogens
(15) |
Die Kommission machte die Fragebogen am Tag der Einleitung des Verfahrens online zugänglich und forderte die drei mitarbeitenden ausführenden Hersteller in Nordmazedonien, die zwei mitarbeitenden ausführenden Hersteller in Russland, die drei in die Stichprobe aufgenommenen ausführenden Hersteller in der Türkei, die vier in die Stichprobe aufgenommenen Unionshersteller und die drei in die Stichprobe aufgenommenen unabhängigen Einführer auf, sie zu beantworten. |
(16) |
Antworten auf die Fragebogen gingen von den drei mitarbeitenden ausführenden Herstellern in Nordmazedonien, einem mitarbeitenden ausführenden Hersteller in Russland, den drei in die Stichprobe aufgenommenen ausführenden Herstellern in der Türkei und einem ausführenden Hersteller aus demselben Land, der eine individuelle Ermittlung beantragt hatte, von den vier in die Stichprobe aufgenommenen Unionsherstellern sowie von den drei in die Stichprobe aufgenommenen unabhängigen Einführern ein. Ein ausführender Hersteller aus Russland beantwortete den Fragebogen nicht und kündigte an, er sei zur Mitarbeit nicht bereit. |
1.6. Kontrollbesuche
(17) |
Die Kommission holte alle Informationen ein, die sie für die Ermittlung des Dumpings, der daraus resultierenden Schädigung und dem Unionsinteresse benötigte, und prüfte sie. Bei den folgenden Unternehmen wurden Kontrollbesuche nach Artikel 16 der Grundverordnung durchgeführt:
|
1.7. Untersuchungszeitraum und Bezugszeitraum
(18) |
Die Dumping- und Schadensuntersuchung betraf den Zeitraum vom 1. Juli 2017 bis zum 30. Juni 2018 (im Folgenden „Untersuchungszeitraum“ oder „UZ“). Die Untersuchung der für die Schadensanalyse relevanten Entwicklungen betraf den Zeitraum vom 1. Januar 2015 bis zum Ende des Untersuchungszeitraums (im Folgenden „Bezugszeitraum“). |
2. BETROFFENE WARE UND GLEICHARTIGE WARE
2.1. Betroffene Ware
(19) |
Bei der betroffenen Ware handelt es sich um geschweißte Rohre und Hohlprofile mit quadratischem oder rechteckigem Querschnitt aus Eisen (ausgenommen aus Gusseisen) oder Stahl (ausgenommen aus nichtrostendem Stahl), mit Ausnahme von Rohren von der für Öl- oder Gasfernleitungen verwendeten Art (line pipe) und Futterrohren und Steigrohren von der für das Fördern von Öl oder Gas verwendeten Art (casing und tubing), mit Ursprung in Nordmazedonien, Russland und der Türkei, die derzeit unter den KN-Codes 7306 61 92 und 7306 61 99 eingereiht werden (im Folgenden „betroffene Ware“). |
(20) |
Für Hohlprofile gibt es eine Vielzahl von Anwendungsmöglichkeiten, z. B. als Strukturelemente und Tragwerke im Baugewerbe, für Hebe- und Fördereinrichtungen, für Werkzeugmaschinen, in der Automobilindustrie, für landwirtschaftliche Maschinen und Hofgeräte sowie für ähnliche Verwendungen. |
2.2. Gleichartige Ware
(21) |
Die Untersuchung ergab, dass die folgenden Waren dieselben grundlegenden physikalischen, chemischen und technischen Eigenschaften und dieselben grundlegenden Verwendungen haben:
|
(22) |
Die Kommission entschied daher, dass es sich bei diesen Waren um gleichartige Waren im Sinne des Artikels 1 Absatz 4 der Grundverordnung handelt. |
3. DUMPING
3.1. Nordmazedonien
(23) |
Es gab drei ausführende Hersteller in Nordmazedonien, die bei der Untersuchung mitarbeiteten, nämlich FZC 11 Oktomvri AD (im Folgenden „FZC“), IGM-Trade Ilija I dr. d.o.o. (im Folgenden „IGM“) und Metalopromet Dooel (im Folgenden „Metalopromet“). |
3.1.1. Normalwert
(24) |
Zur Berechnung des Normalwerts prüfte die Kommission zunächst bei jedem mitarbeitenden ausführenden Hersteller, ob die gesamten Inlandsverkäufe nach Artikel 2 Absatz 2 der Grundverordnung repräsentativ waren. Von einer Repräsentativität der Inlandsverkäufe wird ausgegangen, wenn die Gesamtmenge der Inlandsverkäufe der gleichartigen Ware an unabhängige Abnehmer auf dem Inlandsmarkt für jeden ausführenden Hersteller mindestens 5 % der Gesamtmenge seiner Ausfuhrverkäufe der überprüften Ware in die Union im Untersuchungszeitraum entspricht. |
(25) |
Bei einem der ausführenden Hersteller, FZC, waren die Gesamtverkäufe auf dem Inlandsmarkt nicht repräsentativ im Sinne des Artikels 2 Absatz 2 der Grundverordnung. |
(26) |
Da die gleichartige Ware auf dem Inlandsmarkt nicht in repräsentativen Mengen verkauft wurde, ermittelte die Kommission rechnerisch den Normalwert für FZC nach Artikel 2 Absätze 3 und 6 der Grundverordnung. |
(27) |
Gab es bei einem Warentyp keine gewinnbringenden Verkäufe, wurde der Normalwert für diesen Warentyp rechnerisch ermittelt, indem zu den durchschnittlichen Kosten der Herstellung der gleichartigen Ware im Untersuchungszeitraum Folgendes hinzugezählt wurde:
Wurden bei einem Warentyp gewinnbringende Verkäufe getätigt, wurde der Normalwert für diesen Typ auf Grundlage der VVG-Kosten dieses Typs und des Gewinns anstatt des gewogenen Durchschnitts der VVG-Kosten und des Gewinns errechnet. |
(28) |
Im Fall von IGM und Metalopromet stellte die Kommission mithilfe der in Erwägungsgrund 24 beschriebenen Repräsentativitätsprüfung fest, dass die gleichartige Ware auf dem Inlandsmarkt in insgesamt repräsentativen Mengen verkauft wurde. |
(29) |
Danach ermittelte die Kommission den Anteil der gewinnbringenden Verkäufe an unabhängige Abnehmer auf dem Inlandsmarkt, um zu entscheiden, ob die tatsächlichen Inlandsverkäufe für die Bestimmung des Normalwerts nach Artikel 2 Absatz 4 der Grundverordnung herangezogen werden können. |
(30) |
Der Normalwert beruht auf dem tatsächlichen Inlandspreis des jeweiligen Warentyps, unabhängig davon, ob diese Verkäufe gewinnbringend sind, sofern
|
(31) |
In diesem Fall entspricht der Normalwert dem gewogenen Durchschnitt der Preise aller Inlandsverkäufe des betreffenden Warentyps im UZ. |
(32) |
Wenn die gewinnbringenden Verkäufe weniger als 80 % der gesamten Inlandsverkäufe ausmachten oder der gewogene Durchschnittspreis unter den Produktionskosten lag, wurde der Normalwert als gewogener Durchschnitt ausschließlich der gewinnbringenden Verkäufe ermittelt. |
(33) |
Wurden bei einem Warentyp der gleichartigen Ware Verkäufe im normalen Handelsverkehr nicht oder nicht in ausreichendem Maße getätigt oder wurde ein Warentyp auf dem Inlandsmarkt nicht in repräsentativen Mengen verkauft, wurde der Normalwert von der Kommission nach Artikel 2 Absätze 3 und 6 der Grundverordnung rechnerisch ermittelt, wie in Erwägungsgrund 27 beschrieben. |
(34) |
In der Untersuchung wurde im Fall von IGM und Metalopromet festgestellt, dass bei einigen Warentypen Verkäufe eines Warentyps der gleichartigen Ware im normalen Handelsverkehr nicht oder nicht in ausreichendem Maß getätigt wurden oder dass ein Warentyp auf dem Inlandsmarkt nicht in repräsentativen Mengen verkauft wurde. Für diese Warentypen wurde der Normalwert nach Artikel 2 Absätze 3 und 6 der Grundverordnung rechnerisch ermittelt. Bei den übrigen Warentypen beruhte der Normalwert auf den Inlandspreisen im normalen Handelsverkehr. |
(35) |
Der Antragsteller machte in seinen Stellungnahmen zur endgültigen Unterrichtung deutlich, der oben beschriebene Ansatz zur Berechnung des Normalwerts sei inkohärent. Dem Antragsteller zufolge hätte die Kommission für alle Ausführer aus Nordmazedonien den rechnerisch ermittelten Normalwert (anstatt der Inlandsverkäufe) heranziehen sollen, da der Inlandsmarkt in Nordmazedonien wegen seiner Größe, seiner finanziellen Kapazitäten und der dort herrschenden Wettbewerbsbedingungen keine repräsentative Benchmark für den Vergleich mit den Verkäufen auf den Unionsmarkt sei. |
(36) |
Die Kommission merkt hierzu an, dass ihr Ansatz zur Berechnung des Normalwerts durchweg der Methodik nach Artikel 2 der Grundverordnung entsprach. Die Preise, wie vom Antragsteller vorgeschlagen, außer Acht zu lassen, wenn genügend Verkäufe im normalen Handelsverkehr stattgefunden haben, liefe der genannten Bestimmung zuwider. Das Vorbringen wurde daher zurückgewiesen. |
3.1.2. Ausfuhrpreis
(37) |
Die Ausfuhrverkäufe der betroffenen Ware aller drei ausführenden Hersteller in Nordmazedonien gingen direkt an unabhängige Abnehmer in der Union. Der Ausfuhrpreis wurde daher nach Artikel 2 Absatz 8 der Grundverordnung auf Grundlage der tatsächlich gezahlten oder zu zahlenden Preise der betroffenen Ware bei der Ausfuhr in die Union ermittelt. |
3.1.3. Vergleich
(38) |
Die Kommission verglich den Normalwert und den Ausfuhrpreis auf der Stufe ab Werk. |
(39) |
Wo es zur Gewährleistung eines fairen Vergleichs angezeigt war, nahm die Kommission nach Artikel 2 Absatz 10 der Grundverordnung Berichtigungen des Normalwerts und/oder des Ausfuhrpreises für Unterschiede vor, welche die Vergleichbarkeit der Preise beeinflussten. Berichtigungen wurden für Preisnachlässe, Bereitstellungs-, Verlade- und Nebenkosten, Transport- und Kreditkosten, Bankgebühren, Verpackungskosten und Provisionen vorgenommen. |
3.1.4. Dumpingspanne
(40) |
Nach Artikel 2 Absätze 11 und 12 der Grundverordnung verglich die Kommission den gewogenen durchschnittlichen Normalwert jedes Typs der gleichartigen Ware mit dem gewogenen durchschnittlichen Ausfuhrpreis des entsprechenden Typs der betroffenen Ware. |
(41) |
Die Mitarbeit seitens Nordmazedoniens war als hoch einzustufen, da die Ausfuhren der mitarbeitenden ausführenden Hersteller nahezu 100 % der im Untersuchungszeitraum getätigten Gesamtausfuhren in die Union ausmachten. Die auf dieser Grundlage ermittelten Dumpingspannen, ausgedrückt als Prozentsatz des CIF-Einfuhrwertes, betragen:
|
(42) |
Da die Dumpingspannen von zwei der drei in die Stichprobe aufgenommenen ausführenden Hersteller aus Nordmazedonien unter der Geringfügigkeitsschwelle nach Artikel 9 Absatz 3 der Grundverordnung liegen, prüfte die Kommission, ob die gewogene durchschnittliche landesweite Dumpingspanne diese Schwelle überstieg. |
(43) |
Die landesweite Dumpingspanne wurde als gewogener Durchschnitt der für alle mitarbeitenden ausführenden Hersteller in Nordmazedonien ermittelten Dumpingspannen berechnet. Die Dumpingspanne, ausgedrückt als Prozentsatz des CIF-Wertes der Ausfuhren der mitarbeitenden ausführenden Hersteller, betrug 2,9 % und lag damit über der vorstehend definierten Geringfügigkeitsschwelle von 2 %. |
3.2. Russland
(44) |
In Russland arbeitete ein ausführender Hersteller, nämlich PAO Severstal (im Folgenden „Severstal“), bei der Untersuchung mit. |
3.2.1. Normalwert
(45) |
Die Kommission prüfte zunächst, ob die Gesamtmenge der Inlandsverkäufe von Severstal repräsentativ im Sinne des Artikels 2 Absatz 2 der Grundverordnung war. Die Inlandsverkäufe sind repräsentativ, wenn die Gesamtmenge der Inlandsverkäufe der gleichartigen Ware an unabhängige Abnehmer auf dem Inlandsmarkt pro ausführenden Hersteller im Untersuchungszeitraum mindestens 5 % der Gesamtmenge seiner Ausfuhrverkäufe der betroffenen Ware in die Union entspricht. Auf dieser Grundlage wurde festgestellt, dass Severstals Gesamtverkäufe der gleichartigen Ware auf dem Inlandsmarkt repräsentativ waren. |
(46) |
Danach ermittelte die Kommission den Anteil der gewinnbringenden Verkäufe an unabhängige Abnehmer auf dem Inlandsmarkt, um zu entscheiden, ob die tatsächlichen Inlandsverkäufe für die Bestimmung des Normalwerts nach Artikel 2 Absatz 4 der Grundverordnung herangezogen werden können. |
(47) |
Der Normalwert beruht auf dem tatsächlichen Inlandspreis des jeweiligen Warentyps, unabhängig davon, ob diese Verkäufe gewinnbringend sind, sofern
|
(48) |
In diesem Fall entspricht der Normalwert dem gewogenen Durchschnitt der Preise aller Inlandsverkäufe des betreffenden Warentyps im UZ. |
(49) |
Wenn die gewinnbringenden Verkäufe weniger als 80 % der gesamten Inlandsverkäufe ausmachten oder der gewogene Durchschnittspreis unter den Produktionskosten lag, wurde der Normalwert als gewogener Durchschnitt ausschließlich der gewinnbringenden Verkäufe ermittelt. |
(50) |
Wurden bei einem Warentyp der gleichartigen Ware Verkäufe im normalen Handelsverkehr nicht oder nicht in ausreichendem Maße getätigt oder wurde ein Warentyp auf dem Inlandsmarkt nicht in repräsentativen Mengen verkauft, wurde der Normalwert von der Kommission nach Artikel 2 Absätze 3 und 6 der Grundverordnung rechnerisch ermittelt, wie in Erwägungsgrund 27 beschrieben. |
(51) |
Wie die Untersuchung ergab, beruhte der Normalwert für den einzigen mitarbeitenden ausführenden Hersteller bei einigen Warentypen auf dem gewogenen Durchschnittspreis aller Inlandsverkäufe des betreffenden Warentyps im UZ, für andere Warentypen dagegen auf den Inlandspreisen im normalen Handelsverkehr, und für wieder andere Warentypen wurde er gemäß Artikel 2 Absätze 3 und 6 der Grundverordnung rechnerisch ermittelt. |
3.2.2. Ausfuhrpreis
(52) |
Severstal nutzte für die Verkäufe in die Union im Untersuchungszeitraum drei Vertriebswege. Das Unternehmen verkaufte die betroffene Ware direkt an den ersten unabhängigen Abnehmer in der Union, über verbundene Einführer in der Union und über einen verbundenen Händler in der Schweiz. |
(53) |
Wenn die betroffene Ware vom ausführenden Hersteller direkt an unabhängige Abnehmer in der Union verkauft wurde oder die Verkäufe über den verbundenen Händler in der Schweiz erfolgten, wurde der Ausfuhrpreis nach Artikel 2 Absatz 8 der Grundverordnung anhand der für die betroffene Ware bei Ausfuhrverkäufen in die Union tatsächlich gezahlten oder zu zahlenden Preise ermittelt. |
(54) |
Bei Verkäufen über verbundene Einführer wurde der Ausfuhrpreis nach Artikel 2 Absatz 9 der Grundverordnung auf der Grundlage des Preises errechnet, zu dem die eingeführte Ware erstmals an unabhängige Abnehmer in der Union weiterverkauft wurde. Berichtigungen wurden für alle zwischen der Einfuhr und dem Weiterverkauf entstandenen Kosten, einschließlich VVG-Kosten, und für Gewinne vorgenommen. |
(55) |
Zur Ermittlung der angemessenen Gewinnspanne wertete die Kommission die von den drei Einführern der Stichprobe eingeholten Informationen aus. Die Untersuchung ergab jedoch, dass zwei der Einführer der Stichprobe als Vertriebshändler einer großen Vielfalt von größtenteils in der Union hergestellten Waren tätig waren und nur ein sehr geringer Teil ihres Geschäfts auf die betroffene Ware entfiel. Keines der Unternehmen war in der Lage, die Gewinnspanne seiner Tätigkeit als Einführer gesondert zu ermitteln. Die Gewinnspannen dieser Unternehmen spiegelten daher nicht ihre Tätigkeit im Zusammenhang mit der Einfuhr und dem Wiederverkauf der betroffenen Ware wider. Beim dritten unabhängigen Einführer stellten Einfuhr und Weiterverkauf der betroffenen Ware die Haupttätigkeit dar, seine Gewinnspanne spiegelte somit diese Tätigkeit angemessen wider. Die Gewinnspanne dieses Einführers wurde daher zum Errechnen des Ausfuhrpreises nach Artikel 2 Absatz 9 der Grundverordnung herangezogen. Die Gewinnspanne betrug [2 % bis 6 %]. |
3.2.3. Vergleich
(56) |
Die Kommission verglich den Normalwert und den Ausfuhrpreis des einzigen ausführenden Herstellers auf der Stufe ab Werk. |
(57) |
Wo es zur Gewährleistung eines fairen Vergleichs angezeigt war, nahm die Kommission nach Artikel 2 Absatz 10 der Grundverordnung Berichtigungen des Normalwerts und/oder des Ausfuhrpreises für Unterschiede vor, welche die Vergleichbarkeit der Preise beeinflussten. Berichtigungen wurden für Transport-, Bereitstellungs-, Verlade-, Neben-, Versicherungs-, Verpackungs- und Kreditkosten sowie für Einfuhrabgaben, Bankgebühren, Preisnachlässe und Provisionen vorgenommen. |
(58) |
Die mitarbeitenden ausführenden Hersteller machten auch eine Berichtigung wegen negativer Kreditkosten für Ausfuhrverkäufe in Euro nach Artikel 2 Absatz 10 Buchstabe g der Grundverordnung geltend. Dem ausführenden Hersteller zufolge wurden alle Verkäufe in die Union in Euro getätigt, und der durchschnittliche LIBOR für den Euro war im UZ negativ. Die Kommission merkt dazu an, dass eine Berichtigung für Kreditkosten nach Artikel 2 Absatz 10 Buchstabe g die Kreditbedingungen widerspiegeln soll, die zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses oder des Verkaufs zwischen Verkäufer und Käufer vereinbart wurden. Dieser Faktor wurde bei der Festlegung des zu zahlenden Preises berücksichtigt, die tatsächlichen Kosten oder die mit den Verkäufen letztlich erzielten Gewinne waren dafür unerheblich, da diese Ausgaben oder Gewinne bei der vertraglichen Festlegung des Preises nicht berücksichtigt werden konnten. Unbeschadet der vorstehenden Ausführungen hat das Unternehmen jedenfalls nicht nachgewiesen, dass dies Auswirkungen auf den Preis und die Preisvergleichbarkeit hatte, das Vorbringen wurde daher zurückgewiesen. |
(59) |
In Bezug auf die Ausfuhrverkäufe über den verbundenen Händler in der Schweiz machte der ausführende Hersteller geltend, der Schweizer Händler habe als seine interne Verkaufsabteilung fungiert und mit ihm eine wirtschaftliche Einheit gebildet. Der ausführende Hersteller wies darauf hin, dass der Schweizer Händler zu 100 % seine Tochtergesellschaft sei, die beauftragt sei, die betroffene Ware in die Union zu verkaufen. Dem ausführenden Hersteller zufolge hätte die Kommission daher den Ausfuhrpreis nicht um Provisionen berichtigen sollen. |
(60) |
Die Untersuchung ergab indessen, dass zwischen dem Mutterunternehmen und dem Händler in der Schweiz hinsichtlich der Verkäufe in die Union keine exklusive Verbindung bestand und dass auch andere juristische Personen innerhalb der Gruppe einschließlich des auch direkte Verkäufe tätigenden ausführenden Herstellers mit Ausfuhren in die Union befasst waren. Wie in Erwägungsgrund 52 erwähnt, nutzte das Mutterunternehmen in Russland für die Ausfuhren der betroffenen Ware in die Union drei verschiedene Vertriebswege. Aus diesen Gründen kam die Kommission zu dem Schluss, dass der ausführende Hersteller zu seinem verbundenen Unternehmen in der Schweiz nicht in einer Beziehung wie zu einer integrierten und internen Verkaufsabteilung stand, durch die die beiden juristischen Personen eine wirtschaftliche Einheit gebildet hätten. Nach Auffassung der Kommission fungierte der verbundene Händler für den ausführenden Hersteller vielmehr als ein auf Provisionsgrundlage tätiger Vertreter im Sinne von Artikel 2 Absatz 10 Buchstabe i der Grundverordnung. Das Vorbringen, nach dem der ausführende Hersteller und sein verbundener Händler in der Schweiz eine wirtschaftliche Einheit bildeten, wurde daher zurückgewiesen. Infolgedessen wurde der Ausfuhrpreis nach Artikel 2 Absatz 10 Buchstabe i der Grundverordnung durch Abzug von Provisionen berichtigt. Der Berechnung der Provisionen wurden die VVG-Kosten des Händlers sowie eine angemessene Gewinnspanne gemäß Erwägungsgrund 55 auf der Grundlage der Informationen zugrunde gelegt, die von den unabhängigen Einführern in die Union geliefert worden waren. |
3.2.4. Dumpingspanne
(61) |
Nach Artikel 2 Absätze 11 und 12 der Grundverordnung verglich die Kommission den gewogenen durchschnittlichen Normalwert jedes Typs der gleichartigen Ware mit dem gewogenen durchschnittlichen Ausfuhrpreis des entsprechenden Typs der betroffenen Ware. |
(62) |
Die Mitarbeit aus Russland ist als hoch einzustufen, da die Ausfuhren des mitarbeitenden ausführenden Herstellers etwa 85 % der im Untersuchungszeitraum getätigten Gesamtausfuhren in die Union ausmachten. Die auf dieser Grundlage ermittelte Dumpingspanne, ausgedrückt als Prozentsatz des CIF-Einfuhrwertes, beträgt:
|
(63) |
Angesichts der hohen Mitarbeit in Russland wurde die landesweite Dumpingspanne in Höhe der Dumpingspanne festgesetzt, die für den mitarbeitenden ausführenden Hersteller ermittelt wurde. |
(64) |
Der Antragsteller machte in seinen Stellungnahmen zur endgültigen Unterrichtung geltend, die Kommission hätte die landesweite Dumpingspanne nicht in derselben Höhe wie die Dumpingspanne für den einzigen mitarbeitenden ausführenden Hersteller festlegen, sondern sie stattdessen nach Artikel 18 der Grundverordnung berechnen sollen. |
(65) |
Der Antragsteller führte seine Behauptung, es sei unfair, die landesweite Dumpingspanne auf Feststellungen zu gründen, die sich auf den mitarbeitenden ausführenden Hersteller bezögen, nicht weiter aus und legte auch keine weiteren Informationen oder Beweise zu ihrer Untermauerung vor. Wie in Erwägungsgrund 62 festgehalten, war die Mitarbeit aus Russland als hoch einzustufen, und die vorgelegten Daten wurden, unabhängig davon, ob die betreffenden Ausfuhren von einem oder mehreren ausführenden Herstellern in Russland getätigt wurden, als repräsentativ angesehen. Überdies hätte die landesweite Spanne auch dann unter der Geringfügigkeitsschwelle gelegen, wenn die Kommission die am meisten ausgeführten Warentypen des mitarbeitenden ausführenden Herstellers für die Berechnung des Residualzolls herangezogen hätte. Das Vorbringen wurde daher zurückgewiesen. |
(66) |
Angesichts der negativen landesweiten Antidumpingspanne sollte die Untersuchung gemäß Artikel 9 Absatz 3 der Grundverordnung im Hinblick auf die Einfuhren von Hohlprofilen aus Russland ohne Maßnahmen eingestellt werden. |
3.3. Türkei
(67) |
Zehn ausführende Hersteller in der Türkei arbeiteten bei der Untersuchung mit. Wie in Erwägungsgrund 13 ausgeführt, wählte die Kommission drei Unternehmen, nämlich Noksel Celik Boru Sanayi, Tosçelik Profil ve Sac Endüstrisi und Yücel Boru ve Profil Endüstrisi für die Stichprobe aus. |
3.3.1. Normalwert
(68) |
Die Kommission prüfte zunächst, ob die Gesamtmenge der Inlandsverkäufe bei jedem mitarbeitenden ausführenden Hersteller repräsentativ im Sinne des Artikels 2 Absatz 2 der Grundverordnung war. Die Inlandsverkäufe sind repräsentativ, wenn die Gesamtmenge der Inlandsverkäufe der gleichartigen Ware an unabhängige Abnehmer auf dem Inlandsmarkt pro ausführenden Hersteller im Untersuchungszeitraum mindestens 5 % der Gesamtmenge seiner Ausfuhrverkäufe der betroffenen Ware in die Union entspricht. Auf dieser Grundlage wurde festgestellt, dass die Gesamtverkäufe der gleichartigen Ware auf dem Inlandsmarkt bei jedem mitarbeitenden ausführenden Hersteller repräsentativ waren. |
(69) |
Danach ermittelte die Kommission den Anteil der gewinnbringenden Verkäufe an unabhängige Abnehmer auf dem Inlandsmarkt, um zu entscheiden, ob die tatsächlichen Inlandsverkäufe für die Bestimmung des Normalwerts nach Artikel 2 Absatz 4 der Grundverordnung herangezogen werden können. |
(70) |
Der Normalwert beruht auf dem tatsächlichen Inlandspreis des jeweiligen Warentyps, unabhängig davon, ob diese Verkäufe gewinnbringend sind, sofern
|
(71) |
In diesem Fall entspricht der Normalwert dem gewogenen Durchschnitt der Preise aller Inlandsverkäufe des betreffenden Warentyps im UZ. |
(72) |
Wenn die gewinnbringenden Verkäufe weniger als 80 % der gesamten Inlandsverkäufe ausmachten oder der gewogene Durchschnittspreis unter den Produktionskosten lag, wurde der Normalwert als gewogener Durchschnitt ausschließlich der gewinnbringenden Verkäufe ermittelt. |
(73) |
Wurden bei einem Warentyp der gleichartigen Ware Verkäufe im normalen Handelsverkehr nicht oder nicht in ausreichendem Maße getätigt oder wurde ein Warentyp auf dem Inlandsmarkt nicht in repräsentativen Mengen verkauft, wurde der Normalwert von der Kommission nach Artikel 2 Absätze 3 und 6 der Grundverordnung rechnerisch ermittelt, wie in Erwägungsgrund 27 beschrieben. |
(74) |
Wie die Untersuchung ergab, beruhte der Normalwert für die drei mitarbeitenden ausführenden Hersteller bei einigen Warentypen auf dem gewogenen Durchschnittspreis aller Inlandsverkäufe des betreffenden Warentyps im UZ, für andere Warentypen dagegen auf den Inlandspreisen im normalen Handelsverkehr und für wieder andere Warentypen wurde er gemäß Artikel 2 Absätze 3 und 6 der Grundverordnung rechnerisch ermittelt. |
3.3.2. Ausfuhrpreis
(75) |
Die Ausfuhrverkäufe der betroffenen Ware aller drei ausführenden Hersteller in der Türkei gingen direkt an unabhängige Abnehmer in der Union. Die Ausfuhrpreise wurden daher nach Artikel 2 Absatz 8 der Grundverordnung auf Grundlage der tatsächlich gezahlten oder zu zahlenden Preise der betroffenen Ware bei der Ausfuhr in die Union ermittelt. |
3.3.3. Vergleich
(76) |
Die Kommission verglich den Normalwert und den Ausfuhrpreis der drei ausführenden Hersteller auf der Stufe ab Werk. |
(77) |
Wo es zur Gewährleistung eines fairen Vergleichs angezeigt war, nahm die Kommission nach Artikel 2 Absatz 10 der Grundverordnung Berichtigungen des Normalwerts und/oder des Ausfuhrpreises für Unterschiede vor, welche die Vergleichbarkeit der Preise beeinflussten. Berichtigungen wurden für Unterschiede bei den Transport-, Bereitstellungs- und Kreditkosten, den Provisionen, den Verpackungskosten, den Bankgebühren und den Jahresendrabatten vorgenommen. |
(78) |
Ein ausführender Hersteller machte geltend, der Normalwert sollte wegen eines Systems zur aktiven Veredelung, bei dem auf eingeführte Inputs kein Zoll gezahlt wird, wenn die entsprechende Menge von Fertigwaren ausgeführt wird, nach Artikel 2 Absatz 10 Buchstabe b der Grundverordnung berichtigt werden. Der ausführende Hersteller wies zwar nach, dass er auf einige Inputs, die möglicherweise in die ausgeführte Ware einflossen, keinen Zoll zahlte, nicht jedoch, dass der entsprechende Zoll auf die Inputs gezahlt wurde, die in die für den Inlandsmarkt bestimmten Fertigwaren einflossen. Der ausführende Hersteller wies somit nicht nach, dass die Vergleichbarkeit der Preise durch die Inanspruchnahme der Regelung für die aktive Veredelung beeinträchtigt wurde, weshalb das Vorbringen zurückgewiesen wurde. |
(79) |
In seinen Stellungnahmen zur endgültigen Unterrichtung machte der Antragsteller geltend, die Kommission erläutere den Einsatz des Systems zur aktiven Veredelung durch den Ausführer und seine Auswirkungen auf die Dumpingspannen nicht ausreichend. Der Antragsteller erklärte, es existierten weitere offene Fragen, nannte diese aber nicht. |
(80) |
Die Kommission merkt hierzu an, dass sie mit Erwägungsgrund 78 bezweckte, eine Forderung nach Berichtigung sowie die Gründe für ihre Zurückweisung und nicht den Einsatz eines Systems zur aktiven Veredelung durch den ausführenden Hersteller zu erläutern. Der Einsatz des Systems zur aktiven Veredelung als solcher hat keinen Einfluss auf Dumpingberechnungen. Er ist nur dann von Bedeutung, wenn er sich auf die Vergleichbarkeit zwischen Normalwert und Ausfuhrpreis auswirkt. Wie in Erwägungsgrund 78 ausgeführt, ist dies hier jedoch nicht der Fall. Das Vorbringen wurde daher zurückgewiesen. |
(81) |
In seiner Stellungnahme vom 26. März 2019 machte der Antragsteller geltend, es gebe Unterschiede bei den materiellen Eigenschaften zwischen angeblich gleichen, in der Union und auf dem Inlandsmarkt verkauften Warentypen, da die türkischen ausführenden Hersteller beim Verkauf in der Union und auf dem Inlandsmarkt unterschiedliche Normen (EN 10219 bzw. TS 5314) anwendeten. Dem Antragsteller zufolge ist in der türkischen Norm eine grundlegend andere Mengentoleranz vorgegeben als in der Unionsnorm. Demnach wären die tatsächlich versandten Mengen und damit die gemeldeten Einheitspreise durch die von den türkischen ausführenden Herstellern angegebenen Nennmengen erheblich verzerrt worden. Die Dumpingspannen seien somit künstlich niedrig gehalten worden. Zur Beseitigung der Verzerrung sei daher der Normalwert nach oben zu berichtigen. |
(82) |
Das Argument des Antragstellers beruht auf zwei Annahmen, nämlich dass i) die ausführenden Hersteller für die Verkäufe die Norm TS 5314 anwenden und ii) die Dumpingberechnung auf dem Nenngewicht anstatt auf dem tatsächlichen Gewicht beruhte. In ihren Vorbringen vom 26. März sowie vom 1. und 2. April 2019 bestritten die ausführenden Hersteller beide Annahmen, indem sie geltend machten, dass sie i) die Norm TS 5314 im UZ nicht angewandt hätten und ii) den Daten in ihren Fragebogenantworten das tatsächliche Gewicht und nicht das Nenngewicht zugrunde gelegt hätten. Beides wurde von der Kommission überprüft und bestätigt. |
(83) |
Der Antragsteller wiederholte seine Behauptung in der Stellungnahme vom 5. April 2019 und wies darauf hin, die ausführenden Hersteller hätten die Norm TS 5314 möglicherweise außerhalb des UZ angewandt. Der Antragsteller stellte die Feststellung infrage, dass türkische Unternehmen bei Verkäufen auf ihrem Inlandsmarkt nicht die türkischen Normen anwenden. Er stellte auch die Art und Weise der Messung oder Berechnung des tatsächlichen Gewichts in Frage. |
(84) |
Die Kommission bestätigte, dass sowohl die Anwendung der Normen als auch das Gewicht der Waren mit den ausführenden Herstellern erörtert und bei Kontrollen vor Ort überprüft worden waren. Diesen Problemen, die bereits in vorangegangenen Untersuchungen zu dieser Ware erkannt worden waren, war in dieser Untersuchung besonderes Augenmerk gewidmet worden. Das Vorbringen des Antragstellers wurde daher zurückgewiesen. |
(85) |
Der Antragsteller brachte in seinen Stellungnahmen zur endgültigen Unterrichtung erneut vor, die ausführenden Hersteller in der Türkei nähmen eine Umrechnung des Gewichts gemäß bestimmten Normen vor, die je nach verwendeter Norm zu einem unterschiedlichen Endpreis pro Tonne führe. Dem Antragsteller zufolge hatte die Kommission nicht ausreichend erläutert, wie die Zugrundelegung des tatsächlichen anstatt des theoretischen Gewichts in den Rechnungen des ausstellenden Herstellers überprüft wurde. |
(86) |
Die Kommission hatte, wie in Erwägungsgrund 84 ausgeführt, überprüft, ob die ausführenden Hersteller der Stichprobe bei der Beantwortung des Antidumpingfragebogens das tatsächliche Gewicht der betroffenen Ware sowie der in der Union und auf dem Inlandsmarkt verkauften gleichartigen Ware angegeben hatten. Sie hatte eine Stichprobe von Rechnungen an Abnehmer auf dem Inlandsmarkt sowie an Abnehmer in der Union ausgewählt und das Gewicht auf Grundlage der Frachtpapiere und Frachtrechnungen sowie, bei den Verkäufen an Abnehmer in der Union, auf Grundlage der Zollerklärungen beurteilt. Die Überprüfung bestätigte, dass der ausführende Hersteller das tatsächliche Gewicht der verkauften Ware und nicht ein auf der Norm beruhendes theoretisches Gewicht gemeldet hatte. |
(87) |
In seiner Stellungnahme vom 15. April 2019 machte der Antragsteller außerdem geltend, Marktinformationen zufolge stellten die türkischen Ausführer Rechnungen für Abnehmer im Vereinigten Königreich zwar auf der Grundlage der Norm EN 10219 aus, in Wirklichkeit würden aber Hohlprofile gemäß der Norm BS 4848 hergestellt und ins Vereinigte Königreich versandt. Der Antragsteller brachte des Weiteren vor, dass, falls dies zutreffen sollte, das in Rechnung gestellte theoretische Gewicht verzerrt sei. Ferner machte der Antragsteller geltend, die Verzerrung komme dadurch zustande, dass i) das Nenngewicht auf der Länge, multipliziert mit dem Nenngewicht pro Längeneinheit, beruhe und ii) die der Rechnung zugrunde liegende EN-Norm weniger Kilogramm pro Meter als die bei der Produktion tatsächlich angewandte BS-Norm zulasse, nämlich 3,30 gegenüber 3,45 kg/m. Dem Antragsteller zufolge muss der Preis der Verkäufe ins Vereinigte Königreich um durchschnittlich 3,5 % nach unten korrigiert werden, um diese Verzerrung zu kompensieren. |
(88) |
Die Kommission merkt hierzu an, dass der Antragsteller keine Belege für diese Praxis vorgelegt hat. Die Kommission fand bei ihrer Untersuchung keine entsprechenden Belege. Überdies stellte die Kommission, wie im Erwägungsgrund 82 dargelegt, fest, dass die ausführenden Hersteller der Stichprobe bei der Beantwortung des Antidumpingfragebogens das tatsächliche Gewicht der betroffenen Ware sowie der in der Union und auf dem Inlandsmarkt verkauften gleichartigen Ware angegeben hatten. In der Dumpingberechnung wurde das tatsächliche, nicht das theoretische Gewicht herangezogen. Dieses Vorbringen des Antragstellers wurde daher ebenfalls zurückgewiesen. |
(89) |
In seinen Stellungnahmen zur endgültigen Unterrichtung wiederholte der Antragsteller sein in Erwägungsgrund 87 zusammengefasstes Vorbringen, der Rechnungsstellung liege die Norm EN 10219, den Verkäufen dagegen die Norm BS 4848 zugrunde, was zu einer Differenz beim Nenngewicht führe. Der Antragsteller machte außerdem geltend, er habe Belege für diese Praxis vorgelegt. |
(90) |
Aus den betreffenden Belegen geht hervor, dass Einführer Ware nach der Norm BS 4848 anbieten, nicht aber, dass sie diese gemäß der Norm EN 10219 in Rechnung stellen. Wie vorstehend erläutert, beruhte die Dumpingberechnung jedoch ohnehin auf dem tatsächlichen Gewicht und nicht auf dem Nenngewicht. Das Vorbringen wurde daher zurückgewiesen. |
(91) |
In ihren Stellungnahmen zur endgültigen Unterrichtung machte eine interessierte Partei geltend, die türkischen Hersteller würden eine andere Kostenstruktur aufweisen als die Unionshersteller und dass dieser Unterschied bei der Berechnung der Dumpingspanne berücksichtigt werden sollte. |
(92) |
Es sei daran erinnert, dass keine rechtliche Grundlage dafür besteht, bei der Bestimmung der Dumpingspannen Unterschiede in der Kostenstruktur der betroffenen ausführenden Hersteller und des Wirtschaftszweigs der Union zu berücksichtigen. Das Vorbringen wurde daher zurückgewiesen. |
(93) |
Eine interessierte Partei machte in ihren Stellungnahmen zur endgültigen Unterrichtung geltend, der türkische Normalwert werde durch den unterschiedlichen Rohstoffpreis der für den Inlandsmarkt hergestellten gleichartigen Ware und der für den Ausfuhrmarkt hergestellten betroffenen Ware beeinflusst. Insbesondere verwenden die türkischen Ausführer dieser Partei zufolge für den Inlandsmarkt teurere Rohstoffe als für die Ausfuhrmärkte. |
(94) |
Die Kommission beantwortete diese Stellungnahmen folgendermaßen: Sie erinnerte daran, dass Berichtigungen nach Artikel 2 Absatz 10 der Grundverordnung nur für Unterschiede vorgenommen werden können, die die Vergleichbarkeit der Preise beeinflussen, nicht für solche, die sich auf die Vergleichbarkeit der Kosten auswirken. Diesbezüglich wies die Kommission darauf hin, dass die interessierte Partei, die dies vorbrachte, keinen Nachweis für die angeblich unterschiedlichen Kosten der auf dem Inlandsmarkt verkauften und der ausgeführten Ware vorgelegt hatte. Wie die Kommission feststellte, hatte die Untersuchung ohnehin keine Nachweise zutage gefördert, die diese Behauptung stützen würden, sodass die Stellungnahmen der interessierten Partei unbegründet blieben. Ebenso wenig wurden von der interessierten Partei irgendwelche Nachweise dafür vorgelegt, dass eine solche — nicht vorhandene — Kostendifferenz sich im Preis der in Rechnung gestellten Ware niedergeschlagen und somit die Vergleichbarkeit von Normalwert und Ausfuhrpreis beeinflusst hätte. Das Vorbringen wurde daher zurückgewiesen. |
3.3.4. Dumpingspanne
(95) |
Nach Artikel 2 Absätze 11 und 12 der Grundverordnung verglich die Kommission den gewogenen durchschnittlichen Normalwert jedes Typs der gleichartigen Ware mit dem gewogenen durchschnittlichen Ausfuhrpreis des entsprechenden Typs der betroffenen Ware. |
(96) |
Die Mitarbeit aus der Türkei ist als hoch einzustufen, da die Ausfuhren der mitarbeitenden ausführenden Hersteller nahezu 100 % der im Untersuchungszeitraum getätigten Gesamtausfuhren in die Union ausmachten. Die auf dieser Grundlage ermittelten Dumpingspannen, ausgedrückt als Prozentsatz des CIF-Einfuhrwertes, betragen:
|
(97) |
Da die Dumpingspanne eines ausführenden Herstellers negativ ist und die eines anderen unter der Geringfügigkeitsschwelle nach Artikel 9 Absatz 3 der Grundverordnung liegt, prüfte die Kommission, ob die gewogene durchschnittliche landesweite Dumpingspanne diese Schwelle überstieg. |
(98) |
Diese landesweite Spanne wurde als gewogener Durchschnitt der Dumpingspannen der Unternehmen in der Stichprobe ermittelt. Die so berechnete Dumpingspanne, ausgedrückt als Prozentsatz des CIF-Wertes der Ausfuhren der Unternehmen der Stichprobe, betrug – 0,03 %. |
(99) |
Angesichts der negativen landesweiten Antidumpingspanne sollte die Untersuchung im Hinblick auf die Einfuhren von Hohlprofilen aus der Türkei ohne Maßnahmen eingestellt werden. |
(100) |
In Anbetracht dieser Schlussfolgerung ist der in Erwägungsgrund 14 erwähnte Antrag auf individuelle Ermittlung hinfällig. |
(101) |
Eine interessierte Partei machte in ihren Stellungnahmen zur endgültigen Unterrichtung geltend, Rumänien sei wegen der relativen Nähe zur Türkei besonders empfänglich für Einfuhren aus diesem Land. Die interessierte Partei argumentierte, diese besondere Lage des rumänischen Marktes sollte bei der Berechnung der Dumpingspanne berücksichtigt werden. |
(102) |
Sie erläuterte indessen nicht, wie eine solche landesspezifische Bewertung im Rahmen der Berechnung der Dumpingspanne im Einklang mit den Bestimmungen der Grundverordnung vorgenommen werden könnte. Die Argumente, die die interessierte Partei zur Stützung ihrer Behauptung vorbrachte, bezogen sich auf Aspekte der Schädigung und des Unionsinteresses, nicht des Dumpings. Das Vorbringen wurde daher zurückgewiesen. |
(103) |
In seinen Stellungnahmen zur endgültigen Unterrichtung machte ein türkischer ausführender Hersteller geltend, seine tatsächliche Dumpingspanne wäre geringfügig gewesen, wenn die Kommission beim Vergleich der Warentypen, insbesondere bei der Ermittlung der tatsächlichen Abmessungen und der Dicke der Profile eine detailliertere Struktur zugrunde gelegt hätte, anstatt sie zusammenzufassen. Dieses Argument war bereits in der Untersuchung vorgebracht worden. Als der ausführende Hersteller dieses Argument zum ersten Mal angeführt hatte, hatte er versichert, der Preis der Hohlprofile variiere entsprechend ihren Abmessungen und ihrer Dicke. |
(104) |
Die Kommission hatte festgestellt, dass es bei Hohlprofilen in der Tat beträchtliche Preisunterschiede entsprechend den Abmessungen und der Dicke gibt, wenn der Preis auf der Länge beruht (d. h. pro Meter berechnet wird). Diese Unterschiede sind nicht so bedeutend, wenn die Hohlprofile nach Gewicht (d. h. zu einem Preis pro Kilogramm) verkauft werden. Der Dumpingberechnung lagen Preise pro Kilogramm zugrunde, weshalb die Zusammenfassung von Hohlprofilen verschiedener Abmessungen und verschiedener Dicke gerechtfertigt war. Das Vorbringen wurde daher zurückgewiesen. |
4. SCHÄDIGUNG
4.1. Definition des Wirtschaftszweigs der Union und der Unionsproduktion
(105) |
Die gleichartige Ware wurde im Untersuchungszeitraum von mehr als 40 Herstellern in der Union erzeugt. Sie bilden den „Wirtschaftszweig der Union“ im Sinne des Artikels 4 Absatz 1 der Grundverordnung. |
(106) |
Die Gesamtproduktion der Union im Untersuchungszeitraum wurde anhand der verfügbaren Informationen über den Wirtschaftszweig der Union, etwa der Angaben im Antrag und geprüfter Daten der European Steel Tube Association, ermittelt. Die Gesamtproduktion der Union belief sich demnach im Untersuchungszeitraum auf 3,4 Mio. Tonnen. |
(107) |
Wie in Erwägungsgrund 7 ausgeführt, wurden vier Unionshersteller, auf die mehr als 30 % der gesamten Unionsproduktion der gleichartigen Ware entfielen, für die Stichprobe ausgewählt. |
4.2. Unionsverbrauch
(108) |
Die Kommission ermittelte den Unionsverbrauch anhand der Gesamtverkäufe der Unionshersteller in der Union und der Gesamteinfuhren aus Drittländern auf der Grundlage von Eurostat-Daten. Für den Untersuchungszeitraum wurde ein Unionsverbrauch von 4 251 597 Tonnen ermittelt. |
4.3. Einfuhren aus den betroffenen Ländern
4.3.1. Menge und Marktanteil der Einfuhren aus den betroffenen Ländern
(109) |
In der Untersuchung wurde, wie in den Erwägungsgründen 63 und 96 erläutert, eine landesweit geringfügige Dumpingspanne für Russland und die Türkei ermittelt, die Untersuchung ist daher für diese Länder einzustellen. |
(110) |
Für Nordmazedonien wurde eine landesweite Dumpingspanne von 2,9 % festgestellt. Allerdings können nur die von der Firma FZC stammenden Einfuhren als gedumpt angesehen werden, da die Dumpingspannen für die beiden anderen Unternehmen, wie in den Erwägungsgründen 41 und 42 dargelegt, unter der Geringfügigkeitsschwelle von 2 % gemäß Artikel 9 Absatz 3 der Grundverordnung lagen. |
(111) |
Die Menge der gedumpten Einfuhren aus Nordmazedonien belief sich im Untersuchungszeitraum auf [15 000 bis 25 000] Tonnen. Auf sie entfielen im Untersuchungszeitraum [0,35 % bis 0,59 %] des Unionsverbrauchs und [1,60 % bis 2,66 %] aller in die Union getätigten Einfuhren der betroffenen Ware. |
(112) |
Nach Artikel 9 Absatz 3 der Grundverordnung wird die Schädigung normalerweise als unerheblich angesehen, wenn die betreffenden Einfuhren unter den in Artikel 5 Absatz 7 festgelegten Mengen liegen Nach Artikel 5 Absatz 7 wiederum muss die entsprechende Menge, wenn keine Kumulierung vorliegt, mindestens 1 % des Unionsverbrauchs der betroffenen Ware ausmachen. |
(113) |
Bei der vorliegenden Untersuchung wurde, wie in Erwägungsgrund 109 festgehalten, für die betreffenden Einfuhren ein Marktanteil von [0,35 % bis 0,59 %] des Unionsverbrauchs, d. h. ein geringerer als der nach Artikel 9 Absatz 3 der Grundverordnung erforderliche Marktanteil festgestellt. |
(114) |
Aus diesem Grund kam die Kommission wegen fehlender Beweise des Gegenteils zu dem Schluss, dass die Schädigung als unerheblich angesehen werden sollte, da die Menge der gedumpten Einfuhren aus Nordmazedonien unter den Mengen nach Artikel 5 Absatz 7 der Grundverordnung liegt. |
(115) |
Da die Schädigung, wenn eine solche vorliegt, unerheblich ist, sollte die Untersuchung im Hinblick auf die Einfuhren von Hohlprofilen aus Nordmazedonien nach Artikel 9 Absatz 3 der Grundverordnung ohne Maßnahmen eingestellt werden. |
5. SCHLUSSFOLGERUNGEN UND UNTERRICHTUNG
(116) |
In Anbetracht dessen sollte das Antidumpingverfahren betreffend die Einfuhren von Hohlprofilen mit Ursprung in der Republik Nordmazedonien, Russland und der Türkei eingestellt werden. |
(117) |
Aufgrund dieser Ergebnisse ist der Antrag des Antragstellers auf zollamtliche Erfassung hinfällig. |
(118) |
Alle Parteien wurden über die Feststellungen der Kommission unterrichtet, und ihnen wurde eine Frist zur Stellungnahme eingeräumt. |
(119) |
Der nach Artikel 15 Absatz 1 der Grundverordnung eingesetzte Ausschuss gab keine Stellungnahme ab — |
BESCHLIEẞT:
Artikel 1
Das Antidumpingverfahren betreffend die Einfuhren von geschweißten Rohren und Hohlprofilen mit quadratischem oder rechteckigem Querschnitt aus Eisen (ausgenommen aus Gusseisen) oder Stahl (ausgenommen aus nichtrostendem Stahl), mit Ausnahme von Rohren von der für Öl- oder Gasfernleitungen verwendeten Art (line pipe) und Futterrohren und Steigrohren von der für das Fördern von Öl oder Gas verwendeten Art (casing und tubing), mit Ursprung in der Republik Nordmazedonien, Russland und der Türkei, die derzeit unter den KN-Codes 7306 61 92 und 7306 61 99 eingereiht werden, wird eingestellt.
Artikel 2
Dieser Beschluss tritt am Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Brüssel, den 27. Juni 2019
Für die Kommission
Der Präsident
Jean-Claude JUNCKER
(1) ABl. L 176 vom 30.6.2016, S. 21.
(2) Bekanntmachung der Einleitung eines Antidumpingverfahrens betreffend die Einfuhren von geschweißten Rohren und Hohlprofilen mit quadratischem oder rechteckigem Querschnitt aus Eisen (ausgenommen Gusseisen) oder Stahl (ausgenommen nicht rostender Stahl) mit Ursprung in der ehemaligen jugoslawischen Republik Mazedonien, Russland und der Türkei (ABl. C 347 vom 28.9.2018, S. 6).