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Document 32018R2034

    Delegierte Verordnung (EU) 2018/2034 der Kommission vom 18. Oktober 2018 zur Erstellung eines Rückwurfplans für den Zeitraum 2019-2021 für bestimmte Fischereien auf Grundfischarten in den nordwestlichen Gewässern

    C/2018/6789

    ABl. L 327 vom 21.12.2018, p. 8–16 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

    Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 31/12/2019; Aufgehoben durch 32019R2239

    ELI: http://data.europa.eu/eli/reg_del/2018/2034/oj

    21.12.2018   

    DE

    Amtsblatt der Europäischen Union

    L 327/8


    DELEGIERTE VERORDNUNG (EU) 2018/2034 DER KOMMISSION

    vom 18. Oktober 2018

    zur Erstellung eines Rückwurfplans für den Zeitraum 2019-2021 für bestimmte Fischereien auf Grundfischarten in den nordwestlichen Gewässern

    DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

    gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

    gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2013 über die Gemeinsame Fischereipolitik und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 1954/2003 und (EG) Nr. 1224/2009 des Rates sowie zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 2371/2002 und (EG) Nr. 639/2004 des Rates und des Beschlusses 2004/585/EG (1) des Rates, insbesondere auf Artikel 15 Absatz 6 und Artikel 18 Absätze 1 und 3,

    in Erwägung nachstehender Gründe:

    (1)

    Die Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 zielt darauf ab, Rückwürfe in allen Fischereien der Union durch Einführung einer Anlandeverpflichtung für Fänge aller Arten, für die Fangbeschränkungen gelten, schrittweise abzuschaffen.

    (2)

    Um die Pflicht zur Anlandung umzusetzen, ist die Kommission gemäß Artikel 15 Absatz 6 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 befugt, im Wege delegierter Rechtsakte Rückwurfpläne zunächst für einen Zeitraum von höchstens drei Jahren zu erlassen, der auf der Grundlage von gemeinsamen Empfehlungen der Mitgliedstaaten im Benehmen mit den zuständigen Beiräten um einen weiteren Zeitraum von insgesamt drei Jahren verlängert werden könnte.

    (3)

    Mit der Delegierten Verordnung (EU) 2015/2438 der Kommission (2) wurde für den Zeitraum 2016–2018 ein Rückwurfplan für bestimmte Fischereien auf Grundfischarten in den nordwestlichen Gewässern festgelegt, dem eine gemeinsame Empfehlung vorausgegangen war, die der Kommission von Belgien, Spanien, Frankreich, Irland, den Niederlanden und dem Vereinigten Königreich vorgelegt wurde. Diese Verordnung wurde durch die Delegierte Verordnung (EU) 2016/2375 der Kommission (3) aufgehoben und ersetzt.

    (4)

    Mit der Delegierten Verordnung (EU) 2016/2375 wurde für den Zeitraum 2017–2018 ein Rückwurfplan für bestimmte Fischereien auf Grundfischarten in den nordwestlichen Gewässern festgelegt, wie in der von Belgien, Spanien, Frankreich, Irland, den Niederlanden und dem Vereinigten Königreich vorgelegten gemeinsamen Empfehlung vorgeschlagen. Diese Verordnung wurde durch die Delegierte Verordnung (EU) 2018/46 der Kommission (4) aufgehoben und ersetzt.

    (5)

    Mit der Delegierten Verordnung (EU) 2018/46 der Kommission wurde für das Jahr 2018 ein Rückwurfplan für bestimmte Fischereien auf Grundfischarten und Tiefseefischereien in den nordwestlichen Gewässern festgelegt, dem eine von Belgien, Spanien, Frankreich, Irland, den Niederlanden und dem Vereinigten Königreich vorgelegte gemeinsame Empfehlung vorausgegangen war.

    (6)

    Belgien, Spanien, Frankreich, Irland, die Niederlande und das Vereinigte Königreich haben ein direktes Bewirtschaftungsinteresse an den Fischereien in den nordwestlichen Gewässern. Nach Konsultation des Beirats für die nordwestlichen Gewässer und des Beirats für pelagische Bestände legten die genannten Mitgliedstaaten der Kommission am 31. Mai 2018 eine neue gemeinsame Empfehlung für einen Rückwurfplan für den Zeitraum 2019-2021 für bestimmte Fischereien auf Grundfischarten in den nordwestlichen Gewässern vor. Die gemeinsame Empfehlung wurde am 30. August 2018 geändert.

    (7)

    Einschlägige wissenschaftliche Gremien legten wissenschaftliche Beiträge vor, die vom Wissenschafts-, Technik- und Wirtschaftsausschuss für die Fischerei (STECF) geprüft wurden (5). Am 11. September 2018 wurden die betreffenden Maßnahmen auf einer Fachtagung erörtert, an der Vertreter aus 28 Mitgliedstaaten und der Kommission sowie — als Beobachter — des Europäischen Parlaments teilnahmen. Bei einigen Beständen, beispielsweise Scholle, hat der STECF festgestellt, dass einzelne Fische möglicherweise weniger solide Überlebensraten aufweisen als bei anderen Arten. Die Kommission hatte jedoch die relativen Auswirkungen dieser Ausnahme auf den Gesamtbestand im Vergleich zu einzelnen Fischen geprüft und diese gegenüber der Notwendigkeit abgewogen, die Fangtätigkeit fortzusetzen, um Daten erheben und so den Bemerkungen des STECF Rechnung tragen zu können. Nach Auffassung der Kommission handelt es sich dabei in Fällen, in denen die relative Menge der Rückwürfe toter Tiere relativ gering ist, um einen pragmatischen und vorsichtigen Ansatz für das Fischereimanagement, befristete Ausnahmen zuzulassen, wobei davon ausgegangen wird, dass durch einen Verzicht auf die Ausnahmen die Datenerhebung, die für die ordnungsgemäße und wohlüberlegte Rückwurfsteuerung im Hinblick auf das vollständige Inkrafttreten der Anlandeverpflichtung unerlässlich ist, verhindert würde.

    (8)

    Die Delegierte Verordnung (EU) 2018/46 enthält eine Ausnahme von der Anlandeverpflichtung wegen hoher Überlebensraten gemäß Artikel 15 Absatz 4 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 für Kaisergranat, der in den ICES-Untergebieten 6 und 7 mit Reusen und Fallen gefangen wurde, auf der Grundlage des wissenschaftliches Nachweises der Überlebensraten. Diese Daten wurden in den vorangegangenen Jahren bewertet und der STECF gelangte zu dem Schluss (6), dass die Ausnahme gerechtfertigt ist. In der neuen gemeinsamen Empfehlung wird vorgeschlagen, diese Ausnahme weiterhin anzuwenden. Da sich die Umstände nicht geändert haben, sollte diese Ausnahme daher im Rückwurfplan für 2019-2021 beibehalten werden.

    (9)

    Die Delegierte Verordnung (EU) 2018/46 enthält eine Ausnahme wegen hoher Überlebensraten für Seezunge unterhalb der Mindestreferenzgröße für die Bestandserhaltung (MCRS) von 80-99 mm, die mit Scherbrettnetzen in der ICES-Division 7d innerhalb von sechs Seemeilen von der Küste und außerhalb bezeichneter Aufwuchsgebiete gefangen wird, auf der Grundlage des wissenschaftlichen Nachweises der Überlebensrate der Rückwürfe. Diese Daten wurden in den vorangegangenen Jahren bewertet und der STECF gelangte zu dem Schluss (7), dass der Nachweis ausreicht. In der neuen gemeinsamen Empfehlung wird vorgeschlagen, die Ausnahme auch weiterhin anzuwenden. Der STECF wies darauf hin, dass keine neuen Informationen über die Koordinaten von Aufwuchsgebieten vorgelegt wurden (8). Da es derzeit keine bezeichneten Aufwuchsgebiete gibt, kann die Ausnahme in den neuen Rückwurfplan für die Jahre 2019-2021 aufgenommen werden, doch sollten die Mitgliedstaaten die entsprechenden Informationen übermitteln, sobald solche Gebiete bezeichnet sind.

    (10)

    In der neuen gemeinsamen Empfehlung wird eine Ausnahme wegen hoher Überlebensraten für Kaisergranat, der mit Grundschleppnetzen mit einer Maschenöffnung von mindestens 100 mm gefangen wurde, und für Kaisergranat, der mit Grundschleppnetzen mit einer Maschenöffnung im Bereich von 70-99 mm in Kombination mit selektiven Fanggeräten (TRI- und TR2-Fischereien) im ICES-Untergebiet 7 gefangen wurde, vorgeschlagen. Die Mitgliedstaaten haben wissenschaftliche Daten vorgelegt, mit denen die Überlebensraten von Kaisergranat in dieser Fischerei unter Beweis gestellt werden sollen. Die Daten wurden dem STECF vorgelegt, der zu dem Schluss gelangte, dass die mit Seltra-Schleppnetzen durchgeführte Studie zu den Überlebensraten ausreichende Daten geliefert hat, die Auswirkungen der extensiven Fischerei auf Kaisergranat mit anderen Fanggeräten jedoch insgesamt noch schwer zu beurteilen sind. Der STECF stellte fest, dass ausgehend von der Annahme, dass für alle Fanggeräte eine relativ hohe Überlebensrate gilt, in dieser Fischerei die Rückwurfquote relativ gering sein dürfte. Diese Ausnahme sollte daher in den neuen Rückwurfplan für die Jahre 2019-2021 aufgenommen werden.

    (11)

    In der neuen gemeinsamen Empfehlung wird eine Ausnahme aufgrund hoher Überlebensraten für Kaisergranat, der in der ICES-Division 6a innerhalb von zwölf Seemeilen von der Küste unter Verwendung von Scherbrettnetzen mit einer Maschenöffnung von 80-110 mm in Kombination mit selektiven Fanggeräten gefangen wird, vorgeschlagen. Die Mitgliedstaaten haben wissenschaftliche Daten vorgelegt, mit denen die Überlebensraten von Kaisergranat in dieser Fischerei unter Beweis gestellt werden sollen. Die Daten wurden dem STECF vorgelegt, der zu dem Schluss gelangte, dass es sich um eine solide Studie handelt, die auf eine relativ hohe Überlebensrate hindeutet. Diese Ausnahme sollte daher in den neuen Rückwurfplan für die Jahre 2019-2021 aufgenommen werden.

    (12)

    Für Rochen, der in den ICES-Untergebieten 6 und 7 mit allen Fanggeräten gefangen wird, sind keine detaillierten wissenschaftlichen Daten zu den Überlebensraten für alle Flottensegmente und Kombinationen, für die die Ausnahmeregelung gilt, verfügbar. Mit einigen wenigen Ausnahmen werden die Überlebensraten jedoch als im Allgemeinen solide betrachtet, weitere Einzelheiten sind aber erforderlich. Um diese Daten zu erheben, müsste die Fischerei fortgesetzt werden. Die Kommission ist daher der Auffassung, dass die Ausnahme gewährt werden sollte, die Mitgliedstaaten aber verpflichtet sein sollten, relevante Daten vorzulegen, anhand derer der STECF die Begründung umfassend bewerten und die Kommission eine Überprüfung vornehmen kann. Mitgliedstaaten mit einem direkten Bewirtschaftungsinteresse übermitteln so bald wie möglich vor dem 31. Mai jedes Jahres Folgendes: a) einen Fahrplan zur Erhöhung der Überlebensraten und zur Schließung der vom STECF festgestellten Datenlücken, der jährlich vom STECF bewertet wird, b) Jahresberichte über die Fortschritte sowie Änderungen oder Anpassungen der Programme zur Erhöhung der Überlebensraten.

    (13)

    Bei der Betrachtung der Überlebensraten von Rochen wurde festgestellt, dass Kuckucksrochen (Leucoraja naevus) eine deutlich geringere Überlebensrate als andere Arten aufweisen, wobei wenig solide wissenschaftliche Erkenntnisse vorliegen. Würde diese Art jedoch vollständig von der Ausnahme ausgeschlossen, so würden dadurch die Befischung und eine kontinuierliche genaue Datenerfassung verhindert. Daher ist die Kommission der Auffassung, dass diese Ausnahme nur für ein Jahr gewährt werden sollte und dass dringend neue Studien und verbesserte Maßnahmen zur Erhöhung der Überlebensraten ausgearbeitet werden sollten, die dem STECF so früh wie möglich vor dem 31. Mai 2019 zur Prüfung vorgelegt werden sollten.

    (14)

    In der neuen gemeinsamen Empfehlung werden Ausnahmen wegen hoher Überlebensraten für Scholle, die in den ICES-Divisionen 7d, 7e, 7f und 7 g mit Spiegelnetzen oder anderen Scherbrettnetzen gefangen wird, vorgeschlagen. Die Mitgliedstaaten haben wissenschaftliche Daten vorgelegt, mit denen die Überlebensraten von Scholle in dieser Fischerei unter Beweis gestellt werden sollen. Die Daten wurden dem STECF vorgelegt, der zu dem Schluss gelangte, dass es sich um eine solide Studie handelt, die auf eine relativ hohe Überlebensrate hindeutet. Diese Ausnahme sollte daher in den neuen Rückwurfplan für die Jahre 2019-2021 aufgenommen werden.

    (15)

    In der neuen gemeinsamen Empfehlung werden Ausnahmen wegen hoher Überlebensraten für Scholle vorgeschlagen, die in den ICES-Divisionen 7a-7k durch Schiffe mit einer maximalen Maschinenleistung von 221 kW und einer Höchstlänge von 24 Metern, die innerhalb von zwölf Seemeilen fischen, wobei die Schleppdauer auf höchstens 1,5 Stunden begrenzt ist, unter Verwendung von Baumkurren, bzw. von Schiffen mit einer Maschinenleistung von mehr als 221 kW unter Verwendung einer Steinschutzleine oder eines Benthos-Auslass-Fensters unter Verwendung von Baumkurren gefangen wird. Die Mitgliedstaaten haben wissenschaftliche Daten vorgelegt, mit denen die Überlebensraten von Scholle in dieser Fischerei unter Beweis gestellt werden sollen. Die Daten wurden dem STECF vorgelegt, der zu dem Schluss kam, dass es sich um qualitativ hochwertige wissenschaftliche Angaben handelt. Der STECF wies jedoch darauf hin, dass die Daten nicht für alle betroffenen Mitgliedstaaten gelten und dass die Überlebensraten in diesen Fischereien durch zahlreiche und sehr variable Faktoren beeinflusst werden. Der STECF wies ferner darauf hin, dass es aufgrund dieser Variabilität nicht möglich ist, zuverlässig zu beurteilen, welche Auswirkungen die Ausnahme wahrscheinlich haben wird. Unter diesen Umständen sollte diese Ausnahme auf ein Jahr begrenzt werden, um die weitere Datenerhebung zu ermöglichen, und die Mitgliedstaaten sollten verpflichtet sein, relevante Daten vorzulegen, anhand derer der STECF die Begründung umfassend bewerten und die Kommission eine Überprüfung vornehmen kann. Diese Ausnahme kann daher bis zum 31. Dezember 2019 in den Rückwurfplan aufgenommen werden, und die betreffenden Mitgliedstaaten sollten zusätzliche Studien durchführen und die Informationen so früh wie möglich vor dem 31. Mai 2019 zur Bewertung durch den STECF übermitteln.

    (16)

    In der neuen gemeinsamen Empfehlung wird eine Ausnahme aufgrund hoher Überlebensraten für die Arten, die mit Reusen und Fallen in den nordwestlichen Gewässern (ICES-Untergebiete 5, 6 und 7) gefangen werden, vorgeschlagen. Die Mitgliedstaaten haben wissenschaftliche Daten vorgelegt, mit denen die Überlebensraten der Arten in dieser Fischerei unter Beweis gestellt werden sollen. Die Daten wurden dem STECF vorgelegt, der zu dem Schluss kam, dass die Überlebensrate der zurückgeworfenen Arten, die mit Reusen und Fallen gefangen werden, erheblich sein dürfte. Diese Ausnahme kann daher in den neuen Rückwurfplan für die Jahre 2019-2021 aufgenommen werden.

    (17)

    Die Delegierte Verordnung (EU) 2018/46 enthielt Ausnahmen von der Anlandeverpflichtung wegen Geringfügigkeit für bestimmte Fischereien. Die von den Mitgliedstaaten vorgelegten Nachweise wurden vom STECF (9) überprüft, der zu dem Ergebnis kam, dass die von den Mitgliedstaaten vorgelegten Unterlagen fundierte Argumente dafür enthielten, dass weitere Verbesserungen der Selektivität schwer zu erreichen sind und/oder unverhältnismäßig hohe Kosten beim Umgang mit unerwünschten Fängen entstehen, und diese Argumente teilweise durch eine qualitative Bewertung der Kosten gestützt werden. Aus diesen Gründen und in Anbetracht der Tatsache, dass sich die Umstände nicht geändert haben, ist es angebracht, die Ausnahmen wegen Geringfügigkeit entsprechend den in der neuen gemeinsamen Empfehlung vorgeschlagenen Prozentsätzen beizubehalten für:

    Wittling, der durch Schiffe, die Grundschleppnetze und Waden mit einer Maschenöffnung von mindestens 80 mm (OTB, OTT, OT, PTB, PT, SSC, SDN, SPR, SX, SV, TBN, TBS, TB, TX), pelagische Schleppnetze (OTM, PTM) und Baumkurren (BT2) mit einer Maschenöffnung im Bereich von 80-119 mm verwenden, in der ICES-Division 7d gefangen wird;

    Wittling, der durch Schiffe, die Grundschleppnetze und Waden mit einer Maschenöffnung von mindestens 80 mm (OTB, OTT, OT, PTB, PT, SSC, SDN, SPR, SX, SV, TBN, TBS, TB, TX), pelagische Schleppnetze (OTM, PTM) und Baumkurren (BT2) mit einer Maschenöffnung im Bereich von 80-119 mm verwenden, in den ICES-Divisionen 7b-c und 7e-k gefangen wird;

    Seezunge, die durch Schiffe mit TBB-Fanggeräten mit einer Maschenöffnung von 80-119 mm und erhöhter Selektivität in den ICES-Divisionen 7d, 7e, 7f, 7g und 7h gefangen wird;

    Seezunge, die durch Schiffe mit Spiegel- und Kiemennetzen in den ICES-Divisionen 7d, 7e, 7f und 7g gefangen wird.

    (18)

    In der neuen gemeinsamen Empfehlung wurden Ausnahmen von der Anlandeverpflichtung wegen Geringfügigkeit vorgeschlagen für:

    Schellfisch, der durch Schiffe mit Grundschleppnetzen, Waden und Baumkurren mit einer Maschenöffnung von mindestens 80 mm in den ICES-Divisionen 7b-c und 7e-k gefangen wird;

    Kabeljau, der durch Schiffe mit Grundschleppnetzen, Waden und Baumkurren mit einer Maschenöffnung von mindestens 80 mm in den ICES-Divisionen 7b-c und 7e-k gefangen wird;

    Stöcker, der durch Schiffe mit Grundschleppnetzen, Waden und Baumkurren im ICES-Untergebiet 6 und in den ICES-Divisionen 7b-k gefangen wird;

    Makrele, die durch Schiffe mit Grundschleppnetzen, Waden und Baumkurren im ICES-Untergebiet 6 und in den ICES-Divisionen 7b-k gefangen wird.

    (19)

    Die von den Mitgliedstaaten vorgelegten Nachweise zu den neuen Ausnahmen wegen Geringfügigkeit für Schellfisch, Kabeljau, Stöcker und Makrele, die durch Schiffe mit Grundschleppnetzen, Waden und Baumkurren gefangen werden, wurden vom STECF geprüft, der zu dem Schluss kam (10), dass weitere Informationen vorgelegt werden müssen. Angesichts der Notwendigkeit, die Fangtätigkeit und die Datenerhebung fortzusetzen, um diese Informationen vorlegen zu können, sollten Einzelausnahmen für jede Art auf ein Jahr begrenzt werden, und die Mitgliedstaaten sollten verpflichtet sein, relevante Daten vorzulegen, anhand derer der STECF die Begründung umfassend bewerten und die Kommission eine Überprüfung vornehmen kann. Die betreffenden Mitgliedstaaten sollten zusätzliche Studien durchführen und so früh wie möglich vor dem 31. Mai 2019 Informationen zur Bewertung durch den STECF übermitteln. Diese Ausnahmen sollten daher vorläufig bis zum 31. Dezember 2019 angewendet werden.

    (20)

    Um verlässliche Schätzungen der Rückwürfe im Hinblick auf die Festsetzung der zulässigen Gesamtfangmengen (TACs) zu gewährleisten, sollten die Mitgliedstaaten in den Fällen, in denen die Ausnahme wegen Geringfügigkeit auf einer Extrapolation beruht, da nur begrenzte Daten und Angaben zu Teilen der Flotten vorliegen, sicherstellen, dass genaue und überprüfbare Daten für die gesamte Flotte, für die diese Ausnahme wegen Geringfügigkeit gilt, vorgelegt werden.

    (21)

    Gemäß Artikel 15 Absatz 5 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 können die Rückwurfpläne auch technische Maßnahmen für Fischereien oder Arten umfassen, für die die Pflicht zur Anlandung gilt. Um die Selektivität der Fanggeräte zu erhöhen und unerwünschte Fänge in der Keltischen See und in der Irischen See zu verringern, sollte eine Reihe selektiver Maßnahmen für Grundfischereien vorgesehen werden. Auf der Grundlage der von den Mitgliedstaaten übermittelten Informationen kam der STECF zu dem Ergebnis, dass es sich bei den vorgeschlagenen Änderungen zur Erhöhung der Selektivität in den nordwestlichen Gewässern um eine der wenigen Anstrengungen regionaler Gruppen zur Verringerung des Problems der unerwünschten Fänge handelt. Die technischen Maßnahmen sollten daher in den Rückwurfplan für die Jahre 2019-2021 aufgenommen werden.

    (22)

    Die in der neuen gemeinsamen Empfehlung vorgeschlagenen Maßnahmen entsprechen Artikel 15 Absatz 4, Artikel 15 Absatz 5 Buchstabe c und Artikel 18 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 und können daher in die vorliegende Verordnung aufgenommen werden.

    (23)

    Nach Artikel 18 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 hat die Kommission sowohl die Bewertung des STECF als auch die Notwendigkeit berücksichtigt, dass die Mitgliedstaaten die vollständige Umsetzung der Anlandeverpflichtung zum 1. Januar 2019 gewährleisten müssen. In mehreren Fällen erfordern die Ausnahmen die Fortsetzung der Fangtätigkeit und der Datenerhebung, um den Bemerkungen des STECF Rechnung zu tragen. Die Kommission ist in diesen Fällen der Auffassung, dass es sich dabei um einen pragmatischen und vorsichtigen Ansatz für das Fischereimanagement handelt, der befristete Ausnahmen zulässt, wobei davon ausgegangen wird, dass durch einen Verzicht auf die Ausnahmen die Datenerhebung, die für die ordnungsgemäße und wohlüberlegte Rückwurfsteuerung im Hinblick auf das vollständige Inkrafttreten der Anlandeverpflichtung unerlässlich ist, verhindert würde.

    (24)

    Nach der neuen gemeinsamen Empfehlung ist es angezeigt, die Delegierte Verordnung (EU) 2018/46 aufzuheben.

    (25)

    Da sich die in der vorliegenden Verordnung vorgesehenen Maßnahmen unmittelbar auf die Planung der Fangsaison der Unionsschiffe und die damit einhergehenden wirtschaftlichen Tätigkeiten auswirken, sollte die Verordnung unverzüglich nach ihrer Veröffentlichung in Kraft treten. Sie sollte ab dem 1. Januar 2019 gelten —

    HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

    Artikel 1

    Durchführung der Anlandeverpflichtung

    Bezüglich der Anlandeverpflichtung gemäß Artikel 15 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 gelten für die Grundfischerei in den ICES-Untergebieten 5 (ausgenommen 5a und einschließlich nur Unionsgewässer von 5b), 6 und 7 für den Zeitraum 2019-2021 die Bestimmungen dieser Verordnung.

    Artikel 2

    Begriffsbestimmungen

    (1)   „Flämisches Netzblatt“ bezeichnet das sich verjüngende Netzteil einer Baumkurre, das unmittelbar am Steert befestigt ist. Die Maschenöffnung im oberen und unteren Netzteil des Netzblatts muss mindestens 120 mm, gemessen zwischen den Knoten, betragen und das Netzblatt muss eine gestreckte Länge von mindestens 3 m aufweisen.

    (2)   „Seltra-Netzblatt“ bezeichnet eine Selektionsvorrichtung

    a)

    bestehend aus einem Obernetz mit einer Maschenöffnung von mindestens 270 mm (Rautenmaschen), das in einem Abschnitt mit vier Netzblättern angebracht und mit jeweils drei 90-mm-Maschen auf eine 270-mm-Masche befestigt ist, oder aus einem Obernetz mit einer Maschenöffnung von mindestens 140 mm (Quadratmaschen);

    b)

    die mindestens drei Meter lang ist;

    c)

    die sich nicht mehr als vier Meter von der Steertleine befindet und

    d)

    die über die volle Breite des Oberblatts des Schleppnetzes (d. h. von Laschverstärkung zu Laschverstärkung) reicht.

    (3)   „Netzgitter-Selektionsvorrichtung“ bezeichnet eine Selektionsvorrichtung bestehend aus einem Abschnitt mit vier Netzblättern, der in einem Schleppnetz mit zwei Netzblättern angebracht ist, mit einem schrägen Netzblatt mit einer Maschenöffnung von mindestens 200 mm (Rautenmaschen), wobei die Selektionsvorrichtung zu einem Fluchtfenster an der Oberseite des Schleppnetzes führt.

    (4)   „CEFAS-Netzgitter“ bezeichnet eine vom Centre for Environment, Fisheries and Aquaculture Science entwickelte Netzgitter-Selektionsvorrichtung für Kaisergranat in der Irischen See.

    (5)   „Flip-Flap-Netz“ bezeichnet ein mit einem Netztuch ausgestattetes Schleppnetz, das zur Reduzierung des Fangs von Kabeljau, Schellfisch und Wittling in der Fischerei auf Kaisergranat entwickelt wurde.

    (6)   „Steinschutzleine“ bezeichnet eine Fanggerätanpassung von Baumkurren in der Grundfischerei, mit der verhindert werden soll, dass Steine und Geröll in das Schleppnetz geraten und sowohl das Fanggerät als auch die Fänge beschädigen.

    (7)   „Benthos-Auslass-Fenster“ bezeichnet ein Netztuch mit größeren Maschen oder Quadratmaschennetztuch, das in das untere Netzblatt eines Schleppnetzes — in der Regel einer Baumkurre — eingefügt ist, um benthisches Material und Meeresbodenablagerungen freizusetzen, bevor sie in den Steert gelangen;

    (8)   „Schutzgebiet Keltische See“ bezeichnet die Gewässer innerhalb der ICES-Divisionen 7f, 7g und des nördlich von 50° N und östlich von 11° W gelegenen Teils von 7j.

    Artikel 3

    Ausnahme aufgrund hoher Überlebensraten für Kaisergranat

    (1)   Die Ausnahme aufgrund hoher Überlebensraten gemäß Artikel 15 Absatz 4 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 gilt für

    a)

    Kaisergranat (Nephrops norvegicus), der mit Reusen und Fallen (Fanggerätecodes (11): FPO und FIX) in den ICES-Untergebieten 6 und 7 gefangen wird;

    b)

    Kaisergranat (Nephrops norvegicus), der mit Grundschleppnetzen mit einer Maschenöffnung von mindestens 100 mm im ICES-Untergebiet 7 gefangen wird;

    c)

    Kaisergranat (Nephrops norvegicus), der mit Grundschleppnetzen mit einer Maschenöffnung im Bereich von 70-99 mm in Kombination mit hochselektivem Fanggerät gemäß Artikel 9 Absatz 2 und Artikel 10 Absatz 2 dieser Verordnung im ICES-Untergebiet 7 gefangen wird;

    d)

    Kaisergranat (Nephrops norvegicus), der mit Scherbrettnetzen mit einer Maschenöffnung im Bereich von 80-110 mm in Kombination mit hochselektivem Fanggerät gemäß Artikel 9 Absatz 2 und Artikel 10 Absatz 2 dieser Verordnung in der ICES-Division 6a innerhalb von zwölf Seemeilen von der Küste gefangen wird;

    (2)   Bei Rückwurf von Kaisergranat in den in Absatz 1 genannten Fällen wird der Kaisergranat umgehend in dem Gebiet, in dem sie gefangen wurden, im Ganzen freigesetzt.

    Artikel 4

    Ausnahme aufgrund hoher Überlebensraten für Seezunge

    (1)   In der ICES-Division 7d, innerhalb von sechs Seemeilen von der Küste, jedoch außerhalb bezeichneter Aufwuchsgebiete, gilt die Ausnahme aufgrund hoher Überlebensraten gemäß Artikel 15 Absatz 4 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 für Seezunge (Solea solea) unterhalb der Mindestreferenzgröße für die Bestandserhaltung, die mit Scherbrettnetzen (Fanggerätecodes: OTT, OTB, TBS, TBN, TB, PTB, OT, PT, TX) mit einer Maschenöffnung des Steerts im Bereich von 80-99 mm gefangen wird, durch Schiffe

    a)

    die eine Länge von höchstens zehn Metern und eine maximale Maschinenleistung von 221 kW haben und

    b)

    in Gewässern mit einer Tiefe von höchstens 30 Metern fischen, wobei die Schleppdauer auf höchstens 1,5 Stunden begrenzt wird.

    (2)   Bei Rückwurf von Seezunge in den in Absatz 1 genannten Fällen werden die Seezungen unverzüglich freigesetzt.

    Artikel 5

    Ausnahme aufgrund hoher Überlebensraten für Rochen

    (1)   Die Ausnahme aufgrund hoher Überlebensraten gemäß Artikel 15 Absatz 4 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 gilt für zulässige Gesamtfangmengen von Rochen (Rajiformes), die in den nordwestlichen Gewässern (ICES-Untergebiete 6 und 7) mit allen Fanggeräten gefangen werden.

    (2)   Mitgliedstaaten, die ein direktes Bewirtschaftungsinteresse haben, legen jedes Jahr so früh wie möglich vor dem 31. Mai zusätzliche wissenschaftliche Informationen zur Begründung der Ausnahme nach Absatz 1 vor. Der Wissenschafts-, Technik- und Wirtschaftsausschuss für die Fischerei (STECF) bewertet die vorgelegten wissenschaftlichen Informationen vor dem 1. August jedes Jahres.

    (3)   Die Ausnahme nach Absatz 1 gilt für Kuckucksrochen bis zum 31. Dezember 2019. Mitgliedstaaten, die ein direktes Bewirtschaftungsinteresse haben, übermitteln so bald wie möglich vor dem 31. Mai 2019 zusätzliche wissenschaftliche Informationen zu dieser Ausnahme. Der Wissenschafts-, Technik- und Wirtschaftsausschuss für die Fischerei (STECF) bewertet die vorgelegten wissenschaftlichen Informationen vor dem 1. August 2019.

    (4)   Bei Rückwurf von Rochen in den in Absatz 1 genannten Fällen werden die Rochen unverzüglich und unter der Meeresoberfläche freigesetzt.

    Artikel 6

    Ausnahme aufgrund hoher Überlebensraten für Scholle

    (1)   Die Ausnahme aufgrund hoher Überlebensraten gemäß Artikel 15 Absatz 4 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 gilt für

    a)

    Scholle (Pleuronectes platessa), die in den ICES-Divisionen 7d, 7e, 7f und 7g mit Spiegelnetzen gefangen wird;

    b)

    Scholle (Pleuronectes platessa), die in den ICES-Divisionen 7d, 7e, 7f und 7g mit anderen Schleppnetzen gefangen wird;

    c)

    Scholle (Pleuronectes platessa, die in den ICES-Divisionen 7a-7k durch Schiffe mit einer maximalen Maschinenleistung von mehr als 221 kW und mit Baumkurren (BT2), die mit einer Steinschutzleine oder einem Benthos-Auslass-Fenster ausgerüstet sind, gefangen wird;

    d)

    Scholle (Pleuronectes platessa), die in den ICES-Divisionen 7a-7k durch Schiffe mit einer maximalen Maschinenleistung von 221 kW oder einer Höchstlänge von 24 Metern, die für die Fischerei innerhalb von zwölf Seemeilen von der Küste gebaut sind, unter Verwendung von Baumkurren (BT2) gefangen wird, wobei die durchschnittliche Schleppdauer auf höchstens 1,5 Stunden begrenzt ist.

    (2)   Die Ausnahmen nach Absatz 1 Buchstaben c und d gelten vorläufig bis zum 31. Dezember 2019. Mitgliedstaaten, die ein direktes Bewirtschaftungsinteresse haben, übermitteln so früh wie möglich vor dem 31. Mai 2019 zusätzliche wissenschaftliche Informationen zu diesen Ausnahmen. Der Wissenschafts-, Technik- und Wirtschaftsausschuss für die Fischerei bewertet diese Informationen vor dem 1. August 2019.

    (3)   Bei Rückwurf von Scholle in den in Absatz 1 genannten Fällen werden die Schollen unverzüglich und unter der Meeresoberfläche freigesetzt.

    Artikel 7

    Ausnahme aufgrund hoher Überlebensraten für Arten, die mit Reusen und Fallen gefangen werden

    (1)   Bezüglich der Anlandeverpflichtung gemäß Artikel 15 Absatz 4 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 gilt die Ausnahme aufgrund hoher Überlebensraten in den ICES-Untergebieten 5 (ausgenommen 5a und einschließlich nur Unionsgewässer von 5b), 6 und 7 für Arten, die mit Reusen und Fallen gefangen werden.

    (2)   Bei Rückwurf von Fischen in den in Absatz 1 genannten Fällen wird der Fisch unverzüglich freigesetzt.

    Artikel 8

    Ausnahmen wegen Geringfügigkeit

    (1)   Abweichend von Artikel 15 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 dürfen gemäß Artikel 15 Absatz 5 Buchstabe c der genannten Verordnung folgende Mengen zurückgeworfen werden:

    a)

    bei Wittling (Merlangius merlangus) bis zu 6 % im Jahr 2019 und bis zu 5 % in den Jahren 2020 und 2021 der jährlichen Gesamtfangmenge dieser Art durch Schiffe, die mit Grundschleppnetzen und Waden mit einer Maschenöffnung von mindestens 80 mm (OTB, OTT, OT, PTB, PT, SSC, SDN, SPR, SX, SV, TBN, TBS, TB, TX), pelagische Schleppnetze (OTM, PTM) und Baumkurren (BT2) mit einer Maschenöffnung im Bereich von 80-119 mm in der ICES-Division 7d fischen;

    b)

    bei Wittling (Merlangius merlangus) bis zu 6 % im Jahr 2019 und bis zu 5 % in den Jahren 2020 und 2021 der jährlichen Gesamtfangmenge dieser Art durch Schiffe, die mit Grundschleppnetzen und Waden mit einer Maschenöffnung von mindestens 80 mm (OTB, OTT, OT, PTB, PT, SSC, SDN, SPR, SX, SV, TBN, TBS, TB, TX), pelagische Schleppnetze (OTM, PTM) und Baumkurren (BT2) mit einer Maschenöffnung im Bereich von 80-119 mm in den ICES-Divisionen 7b-c und 7e-k fischen;

    c)

    bei Seezunge (Solea solea) bis zu 3 % der jährlichen Gesamtfangmenge dieser Art durch Schiffe, die Seezunge in den ICES-Divisionen 7d, 7e, 7f und 7g mit Spiegel- und Kiemennetzen befischen;

    d)

    bei Seezunge (Solea solea) bis zu 3 % der jährlichen Gesamtfangmenge dieser Art durch Schiffe, die Seezunge in den ICES-Divisionen 7d, 7e, 7f und 7g mit TBB-Fanggeräten mit einer Maschenöffnung von 80–119 mm, die mit flämischem Netzblatt ausgerüstet sind, befischen;

    e)

    bei Schellfisch (Melanogrammus aeglefinus) im Jahr 2019 bis zu 7 % der jährlichen Gesamtfangmenge dieser Art durch Schiffe, die mit Grundschleppnetzen, Waden und Baumkurren mit einer Maschenöffnung von mindestens 80 mm in den ICES-Divisionen 7b-c und 7e-k fischen;

    f)

    bei Kabeljau (Gadus morhua) im Jahr 2019 7 % der jährlichen Gesamtfangmenge dieser Art durch Schiffe, die mit Grundschleppnetzen, Waden und Baumkurren mit einer Maschenöffnung von mindestens 80 mm in den ICES-Divisionen 7b-c und 7e-k fischen;

    g)

    bei Stöcker (Trachurus spp.) im Jahr 2019 bis zu 7 % der jährlichen Gesamtfangmenge dieser Art durch Schiffe, die mit Grundschleppnetzen, Waden und Baumkurren im ICES-Untergebiet 6 und in den ICES-Divisionen 7b-7k fischen;

    h)

    Bei Makrele (Scomber scombrus) im Jahr 2019 bis zu 7 % der jährlichen Gesamtfangmenge dieser Art durch Schiffe, die mit Grundschleppnetzen, Waden und Baumkurren im ICES-Untergebiet 6 und in den ICES-Divisionen 7b-7k fischen.

    (2)   Die Ausnahmen wegen Geringfügigkeit gemäß Absatz 1 Buchstaben e bis h gelten vorläufig bis zum 31. Dezember 2019. Mitgliedstaaten, die ein direktes Bewirtschaftungsinteresse haben, legen so bald wie möglich vor dem 31. Mai 2019 zusätzliche wissenschaftliche Informationen zur Begründung der Ausnahme vor. Der Wissenschafts-, Technik- und Wirtschaftsausschuss für die Fischerei bewertet die vorgelegten wissenschaftlichen Informationen vor dem 1. August 2019.

    Artikel 9

    Besondere technische Maßnahmen im Schutzgebiet Keltische See

    (1)   Ab dem 1. Juli 2019 verwenden Fischereifahrzeuge, die mit Grundschleppnetzen oder Waden im Schutzgebiet Keltische See fischen, eine der folgenden Fanggeräte-Optionen:

    a)

    110 mm-Steert mit Quadratmaschen-Netzblatt von 120 mm (12);

    b)

    100 mm-T90-Steert;

    c)

    100 mm-Steert mit Quadratmaschen-Netzblatt von 160 mm.

    (2)   Abweichend von Absatz 1 verwenden Schiffe, die mit Grundschleppnetzen oder Waden fischen, und deren Fänge mehr als 5 % Kaisergranat umfassen, eine der folgenden Fanggeräte-Optionen:

    a)

    300 mm Quadratmaschen-Netzblatt; Schiffe mit einer Länge von weniger als zwölf Metern über alles dürfen ein 200 mm langes Quadratmaschen-Netzblatt verwenden;

    b)

    Seltra-Netzblatt;

    c)

    Selektionsgitter mit einem Abstand von 35 mm gemäß Anhang XIVa der Verordnung (EG) Nr. 850/98 (13) oder eine vergleichbare Netzgitter-Selektionsvorrichtung;

    d)

    100 m- Steert mit Quadratmaschen-Netzblatt von 100 mm.

    (3)   Abweichend von Absatz 1 verwenden Schiffe, die mit Grundschleppnetzen oder Waden fischen und deren Fänge mehr als 55 % Wittling oder zusammen 55 % Seeteufel, Seehecht oder Butte umfassen, eine der folgenden Fanggeräte-Optionen:

    a)

    100 mm-Steert mit Quadratmaschen-Netzblatt von 100 mm;

    b)

    90 mm-T90-Steert und Tunnel;

    c)

    80 mm-Steert mit Quadratmaschen-Netzblatt von 160 mm;

    d)

    80 mm-Steert mit Quadratmaschen-Zylinder von 2 m auf 100 mm.

    (4)   Abweichend von Absatz 1 verwenden Schiffe, die mit Grundschleppnetzen oder Waden in der ICES-Division 7f östlich von 5° W fischen und deren Fänge weniger als 10 % Gadidae (Gadidae) umfassen, einen 80 mm-Steert, der mit einem Quadratmaschen-Netzblatt von 120 mm ausgerüstet ist.

    (5)   Ein selektives Fanggerät oder eine selektive Vorrichtung, das/die gemäß Bewertung durch den STECF eine ebenso gute oder bessere Selektivität bei Kabeljau, Schellfisch und Wittling aufweist, kann als Alternative zu den vorstehend genannten Fanggeräten hinzugefügt werden.

    Artikel 10

    Besondere technische Maßnahmen in der Irischen See

    (1)   Ab dem 1. Januar 2019 müssen Fischereifahrzeuge, die mit Grundschleppnetzen oder Waden in der ICES-Division 7a (Irische See) fischen, die technischen Maßnahmen gemäß den Absätzen 2, 3 und 4 einhalten.

    (2)   Schiffe, die mit Grundschleppnetzen oder Waden mit einer Maschenöffnung des Steerts von mindestens 70 mm und weniger als 100 mm fischen und deren Fänge mehr als 5 % Kaisergranat umfassen, verwenden eine der folgenden Fanggeräte-Optionen:

    a)

    300 mm-Quadratmaschen-Netzblatt; Schiffe mit einer Länge von weniger als zwölf Metern über alles dürfen ein 200 mm langes Quadratmaschen-Netzblatt verwenden;

    b)

    Seltra-Netzblatt;

    c)

    Selektionsgitter mit einem Abstand von 35 mm zwischen den Gitterstäben gemäß Anhang XIVa der Verordnung (EG) Nr. 850/98;

    d)

    CEFAS-Netzgitter;

    e)

    Flip-Flap-Netz.

    (3)   Schiffe, die mit Grundschleppnetzen oder Waden fischen und deren Fänge mehr als 10 % Schellfisch, Kabeljau und Rochen umfassen, verwenden eine der folgenden Fanggeräte-Optionen:

    a)

    120 mm Steert;

    b)

    ein Eliminierungsschleppnetz mit 600 mm großen Netzblättern und einem Steert von 100 mm.

    (4)   Schiffe, die mit Grundschleppnetzen oder Waden fischen und deren Fänge mehr als 10 % Schellfisch, Kabeljau und Rochen umfassen, verwenden eine Maschenöffnung des Steerts von 100 mm mit einem Quadratmaschen-Netzblatt von 100 mm. Diese Bestimmung gilt nicht für Schiffe, deren Fänge mehr als 30 % Kaisergranat umfassen.

    (5)   Ein selektives Fanggerät oder eine selektive Vorrichtung, das/die gemäß Bewertung durch den STECF eine ebenso gute oder bessere Selektivität bei Kabeljau, Schellfisch und Wittling aufweist, kann als Alternative zu den vorstehend genannten Fanggeräten hinzugefügt werden.

    Artikel 11

    Inkrafttreten

    Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

    Sie gilt vom 1. Januar 2019 bis zum 31. Dezember 2021.

    Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

    Brüssel, den 18. Oktober 2018

    Für die Kommission

    Der Präsident

    Jean-Claude JUNCKER


    (1)  ABl. L 354 vom 28.12.2013, S. 22.

    (2)  Delegierte Verordnung (EU) 2015/2438 der Kommission vom 12. Oktober 2015 zur Erstellung eines Rückwurfplans für bestimmte Fischereien auf Grundfischarten in den nordwestlichen Gewässern (ABl. L 336 vom 23.12.2015, S. 29).

    (3)  Delegierte Verordnung (EU) 2016/2375 der Kommission vom 12. Oktober 2016 zur Erstellung eines Rückwurfplans für bestimmte Fischereien auf Grundfischarten in den nordwestlichen Gewässern (ABl. L 352 vom 23.12.2016, S. 39).

    (4)  Delegierte Verordnung (EU) 2018/46 der Kommission vom 20. Oktober 2017 zur Erstellung eines Rückwurfplans für das Jahr 2018 für bestimmte Fischereien auf Grundfischarten und Tiefseefischereien in den nordwestlichen Gewässern (ABl. L 7 vom 12.1.2018, S. 13).

    (5)  https://stecf.jrc.ec.europa.eu/documents/43805/2147402/STECF+PLEN+18-02.pdf

    (6)  https://stecf.jrc.ec.europa.eu/documents/43805/1099561/STECF+PLEN+15-02.pdf

    (7)  https://stecf.jrc.ec.europa.eu/documents/43805/1099561/STECF+PLEN+15-02.pdf

    (8)  https://stecf.jrc.ec.europa.eu/documents/43805/2147402/STECF+PLEN+18-02.pdf

    (9)  https://stecf.jrc.ec.europa.eu/documents/43805/1099561/STECF+PLEN+15-02.pdf

    (10)  https://stecf.jrc.ec.europa.eu/documents/43805/2147402/STECF+PLEN+18-02.pdf

    (11)  Die in dieser Verordnung verwendeten Fanggerätecodes entsprechen den Codes in Anhang XI der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 404/2011 der Kommission vom 8. April 2011 mit Durchführungsbestimmungen zu der Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 des Rates zur Einführung einer gemeinschaftlichen Kontrollregelung zur Sicherstellung der Einhaltung der Vorschriften der Gemeinsamen Fischereipolitik (ABl. L 112 vom 30.4.2011, S. 1). Bei Schiffen mit einer Länge über alles von weniger als zehn Metern beziehen sich die in dieser Tabelle verwendeten Fanggerätecodes auf die FAO-Klassifizierung der Fanggeräte.

    (12)  Das Quadratmaschen-Netzblatt ist gemäß Artikel 7 der Verordnung (EG) Nr. 850/98 des Rates vom 30. März 1998 zur Erhaltung der Fischereiressourcen durch technische Maßnahmen zum Schutz von jungen Meerestieren (ABl. L 125 vom 27.4.1998, S. 1) anzubringen.

    (13)  Verordnung (EG) Nr. 850/98 des Rates vom 30. März 1998 zur Erhaltung der Fischereiressourcen durch technische Maßnahmen zum Schutz von jungen Meerestieren (ABl. L 125 vom 27.4.1998, S. 1).


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