Choose the experimental features you want to try

This document is an excerpt from the EUR-Lex website

Document 32017R1433

Durchführungsverordnung (EU) 2017/1433 der Kommission vom 7. August 2017 zur Eintragung einer Bezeichnung in das Register der geschützten Ursprungsbezeichnungen und der geschützten geografischen Angaben (Štajerski hmelj (g.g.A.))

C/2017/5475

ABl. L 205 vom 8.8.2017, p. 63–64 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

Legal status of the document In force

ELI: http://data.europa.eu/eli/reg_impl/2017/1433/oj

8.8.2017   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 205/63


DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2017/1433 DER KOMMISSION

vom 7. August 2017

zur Eintragung einer Bezeichnung in das Register der geschützten Ursprungsbezeichnungen und der geschützten geografischen Angaben (Štajerski hmelj (g.g.A.))

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. November 2012 über Qualitätsregelungen für Agrarerzeugnisse und Lebensmittel (1), insbesondere auf Artikel 52 Absatz 3 Buchstabe a,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Der Antrag Sloweniens auf Eintragung des Namens „Štajerski hmelj“ als geschützte geografische Angabe (g.g.A.) wurde gemäß Artikel 50 Absatz 2 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 im Amtsblatt der Europäischen Union  (2) veröffentlicht.

(2)

Bei „Štajerski hmelj“ handelt es sich um eine Hopfensorte. Der Name bedeutet „Steirischer Hopfen“. Der Name „Steiermark“ bezeichnet ein historisches Gebiet mit Verbindungen zu Österreich und Slowenien.

(3)

Am 26. August 2016 ist bei der Kommission vonseiten Österreichs ein Einspruch mit Einspruchsbegründung eingegangen. Am 12. September 2016 hat die Kommission Slowenien den Einspruch und die Einspruchsbegründung Österreichs übermittelt. Am 20. Oktober 2016 gingen bei der Kommission weitere Unterlagen zur Ergänzung der Einspruchsbegründung ein.

(4)

Österreich hat gegen die Eintragung des Namens „Štajerski hmelj“ Einspruch erhoben, weil sich dies nachteilig auf das Bestehen von österreichischem Steirischem Hopfen auswirken würde. „Steirischer Hopfen“ wird zur Bierherstellung verwendet; außerdem ist „Steirisches Bier aus steirischem Hopfen“ eine Marke, die von dem Unternehmen Brau Union Österreich AG jahrzehntelang im In- und Ausland aufgebaut wurde. Daher würden durch die Eintragung des Namens „Štajerski hmelj“ die wirtschaftlichen Interessen sowohl der Mitglieder des Verbands der Hopfenerzeuger als auch der österreichischen Brauereien geschädigt.

(5)

Da die Kommission diesen Einspruch für zulässig hielt, forderte sie mit Schreiben vom 13. Dezember 2016, dem die zusätzlichen Unterlagen zur Ergänzung der Einspruchsbegründung beigefügt waren, Slowenien und Österreich auf, geeignete Konsultationen innerhalb eines Zeitraums von drei Monaten durchzuführen, damit diese Länder nach ihren internen Verfahren eine Einigung erzielen.

(6)

Die Parteien haben eine Einigung erzielt. Slowenien hat der Kommission die Ergebnisse der Einigung am 6. März 2017 mitgeteilt.

(7)

Slowenien und Österreich kamen zu dem Ergebnis, dass die Verwendung der Bezeichnungen „Hopfen aus der Steiermark“ und „Hopfen aus der Südsteiermark“ für die Erzeugnisse dieser beiden österreichischen Gebiete auch nach Eintragung des Namens „Štajerski hmelj“ als g.g.A. weiterhin am Markt verwendet werden dürfen. Sie erkannten an, dass die Bezeichnungen „Hopfen aus der Steiermark“ und „Hopfen aus der Südsteiermark“ eindeutig mit Österreich in Verbindung stehen, als solche keine widerrechtliche Aneignung, Nachahmung oder Anspielung auf „Štajerski hmelj“ darstellen und nicht geeignet sind, die Verbraucher in Bezug auf den tatsächlichen Ursprung des Erzeugnisses irrezuführen.

(8)

In jedem Fall haben sich Slowenien und Österreich zur Vermeidung einer Irreführung der Verbraucher darauf geeinigt, dass bei der Verwendung der Bezeichnungen „Hopfen aus der Steiermark“ oder „Hopfen aus der Südsteiermark“ am Markt im selben Sichtfeld durch Wortlaut, Symbolik oder Form auf der Kennzeichnung oder Aufmachung ein eindeutiger zusätzlicher Hinweis auf den österreichischen Ursprung anzubringen ist. Die österreichischen Erzeuger dürfen auf der Verpackung keine Angaben mit Bezug zu Slowenien verwenden. Die Bezeichnungen „Hopfen aus der Steiermark“ oder „Hopfen aus der Südsteiermark“ dürfen im Falle einer Ausfuhr nur mit „Austrian Hops“ übersetzt werden. Falls der Name „Štajerski hmelj“ ins Deutsche übersetzt werden muss, ist die Bezeichnung „Štajerski“ unverändert beizubehalten, ohne dass auf die Begriffe „Steiermark“ oder „Südsteiermark“ Bezug genommen wird.

(9)

Die Kommission hat zur Kenntnis genommen, dass in der Einigung anerkannt wird, dass „Štajerski hmelj“ die Anforderungen für eine Eintragung als g.g.A. erfüllt, und bestimmte vorschriftsmäßige Bedingungen festlegt werden, die auf die Sicherstellung der fairen Nutzung der diesbezüglichen Rechte abzielen.

(10)

Aus diesen Gründen sollte der Name „Štajerski hmelj“ in das Register der geschützten Ursprungsbezeichnungen und geschützten geografische Angaben eingetragen werden —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Der Name „Štajerski hmelj“ (g.g.A.) wird eingetragen.

Mit der Bezeichnung in Absatz 1 wird ein Erzeugnis der Klasse 1.8: Andere unter Anhang I des Vertrags fallende Erzeugnisse (Gewürze usw.) und Anhang XI der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 668/2014 der Kommission (3) ausgewiesen.

Artikel 2

Die Bezeichnungen „Hopfen aus der Steiermark“ oder „Hopfen aus der Südsteiermark“ für Hopfen, der in den österreichischen Gebieten „Steiermark“ und „Südsteiermark“ erzeugt wurde, können weiterhin am Markt verwendet werden, sofern im selben Sichtfeld durch Wortlaut, Symbolik oder Form auf der Kennzeichnung oder Aufmachung ein eindeutiger Hinweis auf den österreichischen Ursprung angebracht wird. Die österreichischen Erzeuger verwenden auf der Verpackung keine Angaben, die auf Slowenien Bezug nehmen.

Artikel 3

Die für die Vermarktung von in den österreichischen Gebieten Steiermark oder Südsteiermark verwendeten Bezeichnungen „Hopfen aus der Steiermark“ oder „Hopfen aus der Südsteiermark“ dürfen nur mit „Austrian Hops“ übersetzt werden. Wird der Name „Štajerski hmelj“ ins Deutsche übersetzt, so wird der Begriff „Štajerski“ unverändert beibehalten, und es wird kein Bezug auf die Bezeichnungen „Steiermark“ oder „Südsteiermark“ genommen.

Artikel 4

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 7. August 2017

Für die Kommission

Der Präsident

Jean-Claude JUNCKER


(1)  ABl. L 343 vom 14.12.2012, S. 1.

(2)  ABl. C 194 vom 1.6.2016, S. 6.

(3)  Durchführungsverordnung (EU) Nr. 668/2014 der Kommission vom 13. Juni 2014 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates über Qualitätsregelungen für Agrarerzeugnisse und Lebensmittel (ABl. L 179 vom 19.6.2014, S. 36).


Top