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Document 32017R1171

    Durchführungsverordnung (EU) 2017/1171 der Kommission vom 30. Juni 2017 zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren von Melamin mit Ursprung in der Volksrepublik China im Anschluss an eine Auslaufüberprüfung nach Artikel 11 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2016/1036 des Europäischen Parlaments und des Rates

    C/2017/4402

    ABl. L 170 vom 1.7.2017, p. 62–86 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

    Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 15/09/2023

    ELI: http://data.europa.eu/eli/reg_impl/2017/1171/oj

    1.7.2017   

    DE

    Amtsblatt der Europäischen Union

    L 170/62


    DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2017/1171 DER KOMMISSION

    vom 30. Juni 2017

    zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren von Melamin mit Ursprung in der Volksrepublik China im Anschluss an eine Auslaufüberprüfung nach Artikel 11 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2016/1036 des Europäischen Parlaments und des Rates

    DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

    gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

    gestützt auf die Verordnung (EU) 2016/1036 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 8. Juni 2016 über den Schutz gegen gedumpte Einfuhren aus nicht zur Europäischen Union gehörenden Ländern (1) (im Folgenden „Grundverordnung“), insbesondere auf Artikel 11 Absatz 2,

    in Erwägung nachstehender Gründe:

    A.   VERFAHREN

    1.   Geltende Maßnahmen

    (1)

    Im Anschluss an eine Antidumpinguntersuchung (im Folgenden „Ausgangsuntersuchung“) führte der Rat mit der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 457/2011 (2) einen endgültigen Antidumpingzoll auf die Einfuhren von Melamin mit Ursprung in der Volksrepublik China (im Folgenden „VR China“ oder „China“ oder „betroffenes Land“) ein.

    (2)

    Bei den Maßnahmen handelte es sich um einen festen Zoll von 415 EUR/t auf alle Einfuhren aus der VR China mit Ausnahme der von drei mitarbeitenden chinesischen ausführenden Herstellern stammenden Einfuhren, für die ein Mindesteinfuhrpreis (im Folgenden „MEP“) von 1 153 EUR/t gewährt wurde.

    2.   Antrag auf Überprüfung wegen des bevorstehenden Außerkrafttretens der Maßnahmen (im Folgenden „Auslaufüberprüfung“)

    (3)

    Nach Veröffentlichung der Bekanntmachung des bevorstehenden Außerkrafttretens der geltenden Antidumpingmaßnahmen (3) erhielt die Kommission einen Antrag auf Einleitung einer Auslaufüberprüfung nach Artikel 11 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1225/2009 des Rates (4).

    (4)

    Dieser Antrag wurde von drei Unionsherstellern eingereicht: Borealis Agrolinz Melamine GmbH, OCI Nitrogen BV und Grupa Azoty Zaklady Azotow Pulawy SA (im Folgenden „Antragsteller“). Auf sie entfielen im Jahr 2015 mehr als 50 % der Gesamtproduktion von Melamin in der Union.

    (5)

    Der Antrag wurde damit begründet, dass bei Außerkrafttreten der geltenden Maßnahmen höchstwahrscheinlich sowohl mit einem erneuten Auftreten des Dumpings als auch mit einem erneuten Auftreten der Schädigung des Wirtschaftszweigs der Union zu rechnen sei.

    3.   Einleitung einer Auslaufüberprüfung

    (6)

    Nachdem die Kommission zu dem Schluss gekommen war, dass genügend Beweise vorlagen, leitete sie am 11. Mai 2016 mittels einer im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichten Bekanntmachung (5) (im Folgenden „Einleitungsbekanntmachung“) eine Auslaufüberprüfung nach Artikel 11 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1225/2009 ein.

    4.   Untersuchung

    4.1.   Untersuchungszeitraum der Überprüfung und Bezugszeitraum

    (7)

    Die Untersuchung der Wahrscheinlichkeit eines Anhaltens oder erneuten Auftretens des Dumpings betraf den Zeitraum vom 1. April 2015 bis zum 31. März 2016 (im Folgenden „Untersuchungszeitraum der Überprüfung“ oder „UZÜ“). Die Untersuchung der Entwicklungen, die für die Beurteilung der Wahrscheinlichkeit eines Anhaltens oder erneuten Auftretens der Schädigung relevant sind, betraf den Zeitraum vom 1. Januar 2012 bis zum Ende des Untersuchungszeitraums der Überprüfung (im Folgenden „Bezugszeitraum“).

    4.2.   Von der Untersuchung betroffene Parteien

    (8)

    Die Kommission unterrichtete die Antragsteller, andere ihr bekannte Unionshersteller, ausführende Hersteller in der VR China, ihr bekannte Einführer und Händler und deren Verbände, bekanntermaßen betroffene Verwender sowie die Vertreter des Ausfuhrlandes über die Einleitung der Auslaufüberprüfung.

    (9)

    Die interessierten Parteien erhielten Gelegenheit, innerhalb der in der Einleitungsbekanntmachung gesetzten Frist ihren Standpunkt schriftlich darzulegen und eine Anhörung zu beantragen. Alle interessierten Parteien, die einen entsprechenden Antrag stellten und nachwiesen, dass besondere Gründe für ihre Anhörung sprachen, wurden gehört.

    (10)

    Die Dienststellen der Kommission gewährten einer interessierten Partei, dem Chinesischen Rat zur Förderung des Internationalen Handels (China Council for the Promotion of International Trade, im Folgenden „CCPIT“), eine Anhörung zu Beginn des Verfahrens. Eine weitere Anhörung dieser interessierten Partei durch den Anhörungsbeauftragten fand nach der endgültigen Unterrichtung am 4. Mai 2017 statt.

    4.3.   Stichprobenverfahren

    (11)

    In der Einleitungsbekanntmachung erklärte die Kommission, dass sie nach Artikel 17 der Grundverordnung eine Stichprobe der interessierten Parteien bilden wird, falls eine Vielzahl von ihnen mit ihr Kontakt aufnehmen sollte.

    —   Bildung einer Stichprobe der ausführenden Hersteller in der VR China

    (12)

    Damit die Kommission über die Notwendigkeit eines Stichprobenverfahrens entscheiden und gegebenenfalls eine Stichprobe bilden konnte, bat sie alle ihr bekannten ausführenden Hersteller in der VR China um Übermittlung der in der Einleitungsbekanntmachung aufgeführten Informationen. Außerdem ersuchte sie die Vertretung der VR China bei der Union darum, andere ausführende chinesische Hersteller, falls es solche gab, die an einer Mitarbeit an der Untersuchung interessiert sein könnten, zu benennen und/oder zu kontaktieren.

    (13)

    Kein ausführender Hersteller in der VR China schickte einen beantworteten Stichprobenfragebogen zurück oder entschied sich, an der Auslaufüberprüfung mitzuarbeiten. Daher wurde keine Stichprobe der ausführenden chinesischen Hersteller in diesem Verfahren gebildet.

    —   Bildung einer Stichprobe der Unionshersteller

    (14)

    In der Einleitungsbekanntmachung gab die Kommission bekannt, dass sie eine vorläufige Stichprobe der Unionshersteller gebildet hatte. Drei Unionshersteller, die zu den Antragstellern gehörten, schickten ein ausgefülltes Formular zum Grad der Zustimmung zur Einleitung der Untersuchung zurück, während die beiden anderen Unionshersteller nicht an dieser Untersuchung mitarbeiteten. Nach Artikel 17 Absatz 1 der Grundverordnung bildete die Kommission die Stichprobe auf der Grundlage des größten repräsentativen Melaminverkaufs- und -produktionsvolumens. Die vorläufige Stichprobe umfasste drei mitarbeitende Unionshersteller. Auf die Unionshersteller in der Stichprobe entfielen über 80 % der geschätzten Gesamtproduktion der Union 2015. Die Kommission ersuchte die interessierten Parteien, hierzu Stellung zu nehmen. Da innerhalb der Frist keine Stellungnahmen zu der vorgeschlagenen Stichprobe eingingen, wurde sie bestätigt. Die Stichprobe wurde als repräsentativ für den Wirtschaftszweig der Union befunden.

    —   Bildung einer Stichprobe der unabhängigen Einführer

    (15)

    Damit die Kommission über die Notwendigkeit eines Stichprobenverfahrens entscheiden und gegebenenfalls eine Stichprobe bilden konnte, wurden alle ihr bekannten (insgesamt 15) Einführer/Vertriebshändler aufgefordert, den einschlägigen, der Einleitungsbekanntmachung beigefügten Fragebogen auszufüllen.

    (16)

    Da nur ein Einführer einen ausgefüllten Fragebogen zuschickte, wurde eine Stichprobe nicht für erforderlich erachtet.

    4.4.   Fragebogen und Kontrollbesuche

    (17)

    Die Kommission holte alle Informationen ein, die sie zur Ermittlung der Wahrscheinlichkeit eines Anhaltens oder erneuten Auftretens des Dumpings, eines Anhaltens oder erneuten Auftretens der Schädigung sowie zur Ermittlung des Unionsinteresses benötigte, und überprüfte sie.

    (18)

    Die Kommission schickte den beiden Herstellern im Vergleichsland, den drei Unionsherstellern der Stichprobe, einem unabhängigen Einführer und den 69 ihr bekannten Verwendern in der Union Fragebogen.

    (19)

    Ausgefüllte Fragebogen gingen ein von den zwei Herstellern des potenziellen Vergleichslands, den drei Unionsherstellern der Stichprobe, einem unabhängigen Einführer und vier Verwendern.

    (20)

    Die Kommission führte Kontrollbesuche bei folgenden Unternehmen durch:

    a)

    Unionshersteller:

    Grupa Azoty Zaklady Azotowe Pulawy S.A, Polen

    OCI Nitrogen BV, Niederlande

    Borealis Agrolinz Melamine GmbH, Österreich

    b)

    Einführer:

    Globe Chemicals GmbH, Deutschland

    c)

    Verwender:

    Melamin d.d. Kocevje, Slowenien

    Tinde d.o.o, Slowenien

    ChemCom B.V, Niederlande

    d)

    Hersteller im Vergleichsland mit Marktwirtschaft:

    Nissan Chemical Industries Ltd., Japan

    B.   BETROFFENE WARE UND GLEICHARTIGE WARE

    1.   Betroffene Ware

    (21)

    Bei der betroffenen Ware handelt es sich um Melamin mit Ursprung in der VR China, das derzeit unter dem KN-Code 2933 61 00 eingereiht wird.

    (22)

    Melamin ist ein weißes kristallines Pulver, das in erster Linie aus Harnstoff hergestellt und vor allem bei der Herstellung von Laminaten, Holzleim, Formmassen und zur Behandlung von Papier und Spinnstoffen verwendet wird.

    2.   Gleichartige Ware

    (23)

    Die Untersuchung ergab, dass die betroffene Ware und das auf dem Inlandsmarkt Japans (Vergleichsland) hergestellte und verkaufte Melamin sowie das in der Union vom Wirtschaftszweig der Union hergestellte und verkaufte Melamin dieselben grundlegenden materiellen, chemischen und technischen Eigenschaften und dieselben Verwendungen aufwiesen.

    (24)

    Aus diesen Gründen kam die Kommission zu dem Schluss, dass diese Waren gleichartig im Sinne des Artikels 1 Absatz 4 der Grundverordnung sind.

    C.   WAHRSCHEINLICHKEIT EINES ANHALTENS ODER ERNEUTEN AUFTRETENS DES DUMPINGS

    (25)

    Die Kommission untersuchte zunächst nach Artikel 11 Absatz 2 der Grundverordnung, ob im Falle des Außerkrafttretens der geltenden Maßnahmen ein Anhalten oder ein erneutes Auftreten des Dumpings aus der VR China wahrscheinlich wäre.

    1.   Mitarbeit in der VR China

    (26)

    Zum Zeitpunkt der Einleitung des Überprüfungsverfahrens wurden alle der Kommission bekannten ausführenden Hersteller in China (71 Unternehmen oder Unternehmensgruppen) ersucht, sich zu melden und den der Einleitungsbekanntmachung beigefügten Fragebogen auszufüllen. Weder meldete sich jedoch ein chinesisches Unternehmen im Rahmen der Verfahrenseinleitung noch entschied eines in einer späteren Verfahrensphase mitzuarbeiten.

    (27)

    Die einzige Reaktion aus China war eine Eingabe des CCPIT, die zu einer Anhörung führte.

    (28)

    Der Status des CCPIT als interessierte Partei wurde von den Antragstellern bestritten. Die Antragsteller brachten vor, der CCPTI sei weder ein Ausführer der betroffenen Ware noch ein Verband derartiger Ausführer, weshalb ihre Einwände vollumfänglich unberücksichtigt bleiben sollten.

    (29)

    Dem CCPIT, der auch unter der Bezeichnung China Chamber of International Commerce bzw. CCOIC (chinesische Handelskammer) bekannt ist, gehören unter anderem Unternehmen und Organisationen an, die die Bereiche Wirtschaft und Handel in China vertreten. Somit kann er auch als ein Verband von Ausführern, einschließlich der Ausführer der betroffenen Ware, angesehen werden. Nach der endgültigen Unterrichtung bestätigte der CCPIT, dass sich 9 Melaminhersteller unter seinen Mitgliedern finden. Zudem gehört es laut der Satzung des CCPIT unter anderem zu dessen Aufgaben, chinesische Unternehmen und Einzelpersonen im Rahmen von Verfahren mit Beteiligung von Drittstaaten, beispielsweise in Antidumpingverfahren, organisatorisch zu unterstützen oder in deren Namen zu handeln. Angesichts des Vorstehenden behandelt die Kommission den CCPIT, wie bereits in früheren Verfahren, als eine interessierte Partei. (6)

    2.   Dumping im Untersuchungszeitraum der Überprüfung

    a)   Vergleichsland

    (30)

    Nach Artikel 2 Absatz 7 Buchstabe a der Grundverordnung muss die Ermittlung des Normalwerts auf der Grundlage des auf dem Inlandsmarkt gezahlten oder zu zahlenden Preises oder des rechnerisch ermittelten Werts in einem geeigneten Marktwirtschaftsdrittland (im Folgenden „Vergleichsland“) erfolgen.

    (31)

    Bei der Ausgangsuntersuchung wurde Indonesien als Vergleichsland von der Kommission herangezogen. Der mitarbeitende indonesische Hersteller hat seine Produktionsstätte jedoch 2011 stillgelegt. Da dieses Unternehmen der einzige Hersteller von Melamin in Indonesien war, kam das Land nicht länger als potenzielles Vergleichsland infrage.

    (32)

    Die Antragsteller hatten in ihrem Antrag die USA als Vergleichsland vorgeschlagen. Folglich verwendeten die Antragsteller den rechnerisch ermittelten Normalwert auf dem US-amerikanischen Inlandsmarkt für die vorläufige Ermittlung der Dumpingspanne in ihrem Antrag. Da es jedoch nur einen einheimischen Hersteller von Melamin in den USA gibt, der zurzeit durch sehr hohe Antidumping- und Ausgleichsmaßnahmen geschützt ist, beschloss die Kommission trotz der Bereitschaft des US-amerikanischen Herstellers zur Mitarbeit und obwohl er den Fragebogen beantwortet hatte, ein alternatives Vergleichsland zu suchen.

    (33)

    In der Einleitungsbekanntmachung war auch andere Länder, in denen Melamin hergestellt wird, als potenzielle Vergleichsländer vorgesehen, nämlich Indien, Iran, Japan, Katar, Russland sowie Trinidad und Tobago. Nach der Einleitung dieses Überprüfungsverfahrens nahm die Kommission Kontakt zu acht in diesen Ländern ansässigen Unternehmen auf. Nur ein japanisches Unternehmen, Nissan Chemical Industries Ltd., war zur Mitarbeit als Vergleichslandhersteller bereit und schickte die Antworten zum Fragebogen zurück, die anschließend vor Ort überprüft wurden.

    (34)

    Nach der endgültigen Unterrichtung wandte der CCPIT ein, dass sich in der offenen Akte keine Angaben zur Kontaktaufnahme mit dem zweiten ausführenden Hersteller der betroffenen Ware in Japan fänden und er daher nicht in der Lage gewesen sei, zu prüfen, ob das fragliche japanische Unternehmen tatsächlich die Mitarbeit verweigert habe.

    (35)

    Dazu erklärte die Kommission, dass alle Hersteller in potenziellen Vergleichsländern von der Kommission mindestens zweimal (am 15. Juli sowie am 16. September 2016) kontaktiert wurden und jedem dieser Hersteller ein Vordruck des Fragebogens zugeschickt wurde. Jedoch wurde weder der einschlägige Briefwechsel in der offenen Akte veröffentlicht, noch wurden die Empfänger der fraglichen E-Mails einander offengelegt (7), da diese Hersteller Wettbewerber sind. Die Kommission bestätigte, dass keine Antwort vom zweiten japanischen Hersteller der betroffenen Ware einging.

    (36)

    Die Kommission erachtete Japan angesichts der Größe des Inlandsmarkts und des dort herrschenden Wettbewerbs als ein geeignetes Vergleichsland. Japan hat zwei einheimische Hersteller und ein beträchtlicher Anteil des Marktes entfällt auf Einfuhren (geschätzte 12 %). Beide japanischen Unternehmen tätigen auch Ausfuhren, sodass sie sich mit ihren Kosten und Preisen im internationalen Wettbewerb behaupten müssen. Das Land ist nicht durch hohe Zölle geschützt. Die Zölle belaufen sich auf 3,1 % für WTO-Mitglieder; sie betragen jedoch 0 % im Rahmen der APS-Regelung, unter die auch die VR China (der Hauptausführer auf den japanischen Markt) fällt. Zurzeit gelten auch keine Handelsschutzmaßnahmen.

    (37)

    Aus diesen Gründen hat die Kommission den Schluss gezogen, dass Japan ein geeignetes Vergleichsland im Sinne des Artikels 2 Absatz 7 Buchstabe a der Grundverordnung ist.

    (38)

    Der CCPIT stellte die Methode der Verwendung eines Vergleichslands für die Ermittlung des Normalwerts als solche in Frage, da Abschnitt 15 des Protokolls über den Beitritt Chinas zur WTO am 11. Dezember 2016 außer Kraft getreten sei. Daher sollte der Normalwert für die ausführenden chinesischen Hersteller auf der Grundlage ihrer eigenen Inlandspreise und/oder Kosten ermittelt werden.

    (39)

    Die Kommission wies dieses Vorbringen zurück. Da die Einleitungsbekanntmachung am 11. Mai 2016 veröffentlicht wurde, ist der anwendbare Rechtsrahmen die „Verordnung (EU) 2016/1036 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 8. Juni 2016 über den Schutz gegen gedumpte Einfuhren aus nicht zur Europäischen Union gehörenden Ländern“. Der Normalwert wird somit anhand von Daten aus einem Vergleichsland ermittelt. Den chinesischen ausführenden Herstellern war die Möglichkeit geboten worden, die Marktwirtschaftsbehandlung zu beantragen, doch hat keiner den entsprechenden Antrag eingereicht.

    (40)

    Nach der Unterrichtung über die endgültigen Feststellungen brachten die Antragsteller vor, die USA hätten als Vergleichsland verwendet werden sollen. Die Feststellungen der Kommission in Erwägungsgrund 36 könnten tatsächlich den vom US-amerikanischen Hersteller auf dem US-amerikanischen Inlandsmarkt verwendeten Preis ungeeignet dafür machen, als Grundlage für die Berechnung des Normalwerts zu dienen. Allerdings sollten diese Merkmale des US-amerikanischen Marktes die Verwendung der USA als Vergleichsland für die Zwecke der Methode des rechnerisch ermittelten Normalwerts nicht ausschließen. Die Wahl Japans als Vergleichsland würden die Antragsteller gleichwohl nicht infrage stellen.

    (41)

    Die Kommission war der Ansicht, dass die beschriebenen Verzerrungen (vgl. Erwägungsgrund 36) die USA als Vergleichsland unter allen Umständen zu einem ungeeigneten Vergleichsland machen, auch dann, wenn der Normalwert rechnerisch ermittelt werden muss. Dieses Vorbringen wurde daher zurückgewiesen. Ferner hat die Kommission zur Kenntnis genommen, dass die Antragsteller die Wahl Japans als Vergleichsland nicht infrage stellen.

    b)   Normalwert

    (42)

    Zur Ermittlung des Normalwerts wurden die Informationen eines mitarbeitenden Herstellers im Vergleichsland herangezogen.

    (43)

    Nach Artikel 2 Absatz 2 der Grundverordnung prüfte die Kommission zunächst, ob die Gesamtmenge der vom mitarbeitenden Hersteller im Vergleichsland im UZÜ getätigten Inlandsverkäufe der gleichartigen Ware an unabhängige Abnehmer repräsentativ war. Dazu wurde diese Gesamtmenge der Inlandsverkäufe mit den von chinesischen ausführenden Herstellern getätigten Gesamtausfuhren der betroffenen Ware in die Union verglichen. Auf dieser Grundlage stellte die Kommission fest, dass die gleichartige Ware auf dem japanischen Inlandsmarkt in repräsentativen Mengen verkauft wurde. Da die betroffene Ware als ein homogenes Erzeugnis betrachtet wird, war kein Repräsentativitätstest einzelner Warentypen erforderlich. Anschließend prüfte die Kommission in Bezug auf den Hersteller im Vergleichsland für die auf dem Inlandsmarkt verkaufte Ware, ob die Verkäufe als Geschäfte im normalen Handelsverkehr im Sinne des Artikels 2 Absatz 4 der Grundverordnung angesehen werden konnten.

    (44)

    Da die Verkäufe zu einem Nettoverkaufspreis in Höhe der rechnerisch ermittelten Produktionskosten (Herstellkosten zuzüglich Vertriebs-, Verwaltungs- und Gemeinkosten) oder darüber weniger als 80 % der gesamten Verkaufsmenge im Inland ausmachten, wurde der Normalwert anhand der auf die Stufe ab Werk gebrachten Preise der gewinnbringenden Inlandsverkäufe ermittelt. Die vorgenommenen Berichtigungen lagen zwischen 2 und 7 %.

    (45)

    Da der japanische Hersteller ein anderes Herstellungsverfahren als das standardmäßig von den chinesischen und den Unionsherstellern verwendete Verfahren nutzte (Naphtha statt Erdgas als Rohstoff zur Herstellung von Harnstoff, der seinerseits bei der Melaminherstellung verwendet wird), wurden die Herstellkosten, die bei der Ermittlung des Normalwerts für die Prüfung, ob die Verkäufe im normalen Handelsverkehr getätigt wurden, verwendet werden, zur Berücksichtigung der Unterschiede beim Herstellungsverfahren nach unten korrigiert. Grundlage hierfür war der tatsächliche Unterschied bei den Herstellkosten je nach dem verwendeten Rohstoff (Naphtha oder Erdgas). Die Berichtigung konnte für den mitarbeitenden Hersteller im Vergleichsland genau berechnet werden, da das fragliche Unternehmen seine Produktion nach dem UZÜ auf das übliche, erdgasbasierte Verfahren umgestellt hat. Bei der Berechnung wurden auch die Veränderungen bei den Marktpreisen für beide Rohstoffarten nach dem UZÜ berücksichtigt. Die genaue Höhe der Berichtigung und ihre Berechnung konnte nicht offengelegt werden, da sie auf den Angaben eines einzigen Unternehmens basieren und somit vertraulich sind. Die relative Höhe der Berichtigung wurde den interessierten Parteien jedoch in Form einer Spanne offengelegt.

    c)   Ausfuhrpreis

    (46)

    Da keine chinesischen Ausführer mitarbeiteten, wurde der durchschnittliche Ausfuhrpreis für den UZÜ aus den Einfuhrstatistiken von Eurostat gewonnen. Der Ausfuhrpreis wurde für die in Artikel 2 Absatz 10 der Grundverordnung genannten zutreffenden Faktoren von der CIF-Stufe auf die Stufe ab Werk gebracht, und zwar anhand der Daten des Überprüfungsantrags oder der bei der Ausgangsuntersuchung erfassten Daten. Die Berichtigungen beliefen sich auf insgesamt 11 %.

    d)   Vergleich

    (47)

    Der Normalwert und der durchschnittliche wie beschrieben ermittelte Preis der chinesischen Ausfuhren wurden auf der Stufe ab Werk miteinander verglichen.

    (48)

    Im Interesse eines gerechten Vergleichs zwischen dem Normalwert und dem Ausfuhrpreis wurden nach Artikel 2 Absatz 10 der Grundverordnung für Unterschiede, welche die Preise und ihre Vergleichbarkeit beeinflussten, gebührende Berichtigungen vorgenommen (vgl. Erwägungsgründe 44 und 46). Die Inlandspreise wurden für Inlandsfrachtkosten berichtigt. Die Ausfuhrpreise wurden für Inlandsfracht-, Umschlags- und Seefrachtkosten berichtigt.

    (49)

    In China wird die Umsatzsteuer auf Ausfuhren teilweise erstattet; im vorliegenden Fall wurden 8 % Umsatzsteuer nicht erstattet. Um sicherzustellen, dass der Normalwert auf derselben Steuerstufe wie der Ausfuhrpreis ausgedrückt wurde, wurde der Normalwert um den Teil der Umsatzsteuer erhöht, der dem chinesischen ausführenden Hersteller bei der Ausfuhr des Melamin nicht erstattet wurde. (8)

    e)   Dumpingspanne

    (50)

    Die betroffene Ware wird in dieser Überprüfung wie in der Ausgangsuntersuchung als homogen angesehen. Somit war keine Berechnung der Dumpingspanne einzelner Warentypen erforderlich. Der durchschnittliche Preis der chinesischen Ausfuhren in die Union war erheblich niedriger als der im Vergleichsland ermittelte Normalwert. Die Untersuchung ergab, dass die chinesischen Ausführer ihre Waren weiterhin zu Dumpingpreisen auf den Unionsmarkt bringen, wobei die Dumpingspanne im UZÜ bis zu 21,0 % betrug.

    (51)

    Im Anschluss an die endgültige Unterrichtung behauptete der CCPIT, dass die Art und die genaue Höhe bestimmter Berichtigungen im Rahmen der Berechnung des Normalwerts bzw. des Ausfuhrpreises den interessierten Parteien nicht offengelegt worden seien.

    (52)

    Es sei daran erinnert, dass kein chinesischer ausführender Hersteller bei diesem Verfahren mitarbeitete. Somit wurde keiner chinesischen interessierten Partei die genaue Berechnung ihres Ausfuhrpreises mitgeteilt. Was die Berichtigungen am Normalwert betrifft, sei daran erinnert, dass sie auf den Daten eines einzigen Unternehmens im Vergleichsland beruhten und somit aus Vertraulichkeitsgründen (die Daten sind für das fragliche Unternehmen sehr sensibel) nur in Form einer Spanne — und nicht als absolute Werte — offengelegt werden konnten. Zudem wurde die Art der Berichtigungen (abgesehen von den in Erwägungsgrund 48 genannten Berichtigungen) der fraglichen interessierten Partei im Rahmen der Anhörung ausführlich erklärt und ihr die Datenquellen genannt. Die Behauptung der unzureichenden Unterrichtung über die Berechnungen wird daher zurückgewiesen.

    f)   Schlussfolgerung zu Dumping im Untersuchungszeitraum der Überprüfung

    (53)

    Die Kommission stellte fest, dass die chinesischen ausführenden Hersteller im UZÜ Melamin weiterhin zu gedumpten Preisen in die Union ausführten (wenn auch in geringerem Umfang als in der Ausgangsuntersuchung).

    (54)

    Die meisten chinesischen Einfuhren (9) in die Union erfolgten jedoch zu einem Mindesteinfuhrpreis; somit spiegelt der derzeitige Ausfuhrpreis nicht notwendigerweise den tatsächlichen Preis wider, der im Falle eines Außerkrafttretens der Antidumpingmaßnahmen in Rechnung gestellt würde. Zudem waren die Einfuhren der betroffenen Ware aus der VR China in die Union im UZÜ mit einem etwa 2 %igen Marktanteil verhältnismäßig gering. Die Kommission prüfte daher auch die Wahrscheinlichkeit eines Anhaltens des Dumpings im Falle eines Außerkrafttretens der Maßnahmen.

    3.   Anhaltspunkte für die Wahrscheinlichkeit eines Anhaltens des Dumpings

    (55)

    Die Kommission untersuchte, ob im Falle eines Außerkrafttretens der Maßnahmen ein Anhalten des Dumpings wahrscheinlich wäre. Dazu betrachtete sie die Produktionskapazität und die Kapazitätsreserven in China, das Verhalten chinesischer Ausführer auf anderen Märkten sowie die Attraktivität des Unionsmarkts.

    (56)

    Da kein chinesischer ausführender Hersteller mitarbeitete, erfolgte die Analyse der Wahrscheinlichkeit eines Anhaltens des Dumpings nach Artikel 18 der Grundverordnung anhand der Informationen im Überprüfungsantrag und öffentlich zugänglicher Informationen.

    a)   Produktionskapazität und Kapazitätsreserven in der VR China

    (57)

    Den Statistiken im Antrag zufolge belief sich die chinesische Produktionskapazität bereits 2013 auf 1,9 Mio. t. (10) Im selben Jahr lag die Produktion in China bei fast 1,1 Mio. t, wobei der chinesische Inlandsmarkt etwa 852 000 t aufnahm.

    (58)

    Angesichts der Produktionshöhe in der VR China ist die Kapazitätsreserve beachtlich, nämlich etwa 800 000 t. Den Daten für 2013 zufolge deckte die tatsächliche chinesische Produktion die chinesische Inlandsnachfrage fast vollständig (die Einfuhren waren mit 700 t unbedeutend) und ermöglichte noch Ausfuhren in Höhe von 205 000 t.

    (59)

    Im UZÜ stiegen die chinesischen Ausfuhren auf insgesamt 240 000 t. (11) Dieser Wert sowie die beachtliche bereits erwähnte Kapazitätsreserve sind vor dem Hintergrund eines Gesamtverbrauchs auf dem Unionsmarkt zu sehen, der im UZÜ auf 393 000 t geschätzt wurde.

    (60)

    Würden die Chinesen ihre Kapazitätsreserve aktivieren, könnten sie theoretisch mehr als das Doppelte des gesamten Unionsverbrauchs liefern, selbst wenn man ihre Inlandsnachfrage und ihre Ausfuhren in Drittländer berücksichtigt.

    (61)

    Der CCPIT brachte vor, bei der Schätzung der chinesischen Kapazitätsreserve solle auch das erwartete Wachstum auf dem chinesischen Inlandsmarkt berücksichtigt werden. Tatsächlich wurde in dem in Erwägungsgrund 57 genannten Bericht auch das Wachstum auf dem chinesischen Inlandsmarkt untersucht. Nach dieser Schätzung dürfte der Inlandsverbrauch in China jährlich um 5,9 % steigen und bis 2018 auf 1,1 Mio. t anwachsen. Selbst wenn man dieses Anwachsen der Inlandsnachfrage und der Gesamtausfuhren auf 250 000 oder sogar 300 000 t berücksichtigt, wäre die Kapazitätsreserve in der VR China damit aber immer noch höher als der Gesamtverbrauch auf dem Unionsmarkt. Dieses Szenario basiert auf der konservativen Annahme, dass die chinesische Gesamtproduktionskapazität seit 2013 und bis 2018 nicht weiter anstieg bzw. ansteigen wird.

    (62)

    Die Kommission gelangte daher zu dem Schluss, dass die VR China bei der Melaminherstellung über eine erhebliche, den Unionsgesamtverbrauch übersteigende Kapazitätsreserve verfügt.

    (63)

    Im Anschluss an die endgültige Unterrichtung brachte der CCPIT vor, dass die den Schlussfolgerungen der Kommission zur chinesischen Kapazitätsreserve zugrunde liegende Analyse fehlerhaft sei, da die Zahlen zweier verschiedener Zeiträume verwendet worden seien, nämlich zum einen die tatsächliche Produktionskapazität für das Jahr 2013 und zum anderen die tatsächlichen chinesischen Gesamtausfuhren sowie der geschätzte Verbrauch im UZÜ. Außerdem habe sich die Kommission in ihrer Analyse auf die hohen chinesischen Gesamtausfuhren der betroffenen Ware im UZÜ konzentriert und dabei ignoriert, dass die für den Unionsmarkt bestimmte Menge vergleichsweise gering gewesen sei. Abschließend legte der CCPIT eine alternative Methode für die Berechnung der voraussichtlichen chinesischen Kapazitätsauslastung und Kapazitätsreserve für das Jahr 2018 vor, die auf den Zahlen in Anhang 24 des Antrags auf Auslaufüberprüfung basierte statt auf den Werten in Anhang 9, welche die Kommission verwendete.

    (64)

    Dazu ist zunächst zu betonen, dass die Annahme einer Erhöhung der Gesamtproduktionskapazität in China zwischen 2013 und dem UZÜ um 0 % ein sehr konservativer Ansatz in der Analyse war. Würde die Kommission auch für diesen Wert einen Schätzwert für den UZÜ verwenden (nämlich bei der auf Anhang 9 des Antrags auf Auslaufüberprüfung basierenden Methode), so ergäben sich chinesische Produktionskapazitätszahlen, die um 230 000 t höher wären.

    (65)

    Zum Zweiten ist bei der Analyse und der Schätzung der Kapazitätsreserve die Gesamthöhe des chinesischen Inlandsverbrauchs sowie der chinesischen Ausfuhren relevant, nicht jedoch die Ausfuhrmenge auf bestimmte Märkte, in diesem Fall in die Union.

    (66)

    Zum Dritten würde die Kapazitätsreserve bei Verwendung der vom CCPIT vorgeschlagenen alternativen Methode für die Berechnung der chinesischen Kapazitätsreserve 2018 um etwa 200 000 t sinken. Dies würde jedoch die Schlussfolgerung in Erwägungsgrund 61 nicht ändern, dass die Kapazitätsreserve in der VR China höher ist als der Gesamtverbrauch auf dem Unionsmarkt. Außerdem beruht die alternative vom CCPIT vorgeschlagene Berechnungsmethode auf der Annahme, dass die chinesischen Hersteller angesichts der prognostizierten Zunahme des Inlandsverbrauchs weiterhin bei einer vergleichsweise geringen Kapazitätsauslastung von 48,3 % bleiben würden. Die Vorbringen der fraglichen interessierten Partei zur Analyse der Kapazitätsreserven in der VR China werden somit zurückgewiesen.

    b)   Verhalten der chinesischen Ausführer auf Drittlandsmärkten

    (67)

    Um zu ermitteln, ob die chinesischen ausführenden Hersteller weiterhin niedrigpreisige Waren ausführen, überprüfte die Kommission die Preishöhe der chinesischen Ausfuhrverkäufe auf ihre drei wichtigsten Ausfuhrmärkte, also die Türkei, Malaysia und Südkorea. Auf die Ausfuhren auf diese Märkte entfielen etwa 36 % der chinesischen Ausfuhren der betroffenen Ware im UZÜ. Ferner überprüfte die Kommission das Preisniveau der chinesischen Ausfuhrverkäufe in das Vergleichsland Japan.

    (68)

    Der Preis für Ausfuhren auf Drittlandsmärkte wurde auf der Grundlage von Daten der Ausfuhrstatistiken der VR China ermittelt und zwar anhand der Mengen und Werte (von der FOB-Stufe auf die Stufe ab Werk berichtigt) der Ausfuhren aus der VR China.

    (69)

    Die durchschnittlichen chinesischen Preise für Ausfuhren in die ausgewählten Länder lagen erheblich unter dem Mindesteinfuhrpreis für Einfuhren in die Union aus der Ausgangsuntersuchung und auch unter den Inlandspreisen auf dem japanischen Markt in dieser Auslaufüberprüfung.

    (70)

    Auch die jüngsten Feststellungen der US-amerikanischen Behörden, die zur Einführung der Antidumpingmaßnahmen gegenüber den Einfuhren der betroffenen Ware aus der VR China führten, bestätigten die anhaltenden unfairen Handelspraktiken der ausführenden Hersteller in China.

    (71)

    Somit gelangte die Kommission zu dem Schluss, dass sich das Verhalten der chinesischen ausführenden Hersteller in Bezug auf Preisunterbietung und möglicherweise auf Dumpingpraktiken im UZÜ nicht geändert hat.

    c)   Attraktivität des Unionsmarkts

    (72)

    Der Unionsmarkt ist der zweitgrößte Melaminmarkt weltweit, dessen geschätzte Nachfrage etwa halb so groß wie die Inlandsnachfrage in China ist. Bevor die Maßnahmen eingeführt wurden, war die Union ein traditioneller Markt für China: In der Ausgangsuntersuchung erreichten die chinesischen Einfuhren durchschnittlich 30 000 t jährlich, d. h. die dreifache Menge der derzeitigen Ausfuhren in die Union. Auch liegt der durchschnittliche Preis auf dem Unionsmarkt (1 149 EUR/t) im Allgemeinen über dem durchschnittlichen Preis der chinesischen Ausfuhren (855 EUR/t) auf ihre wichtigsten Märkte. Auch nach der Einführung der Maßnahmen führten die ausführenden Hersteller weiterhin in die Union aus und hielten ihre Geschäftsbeziehungen mit Unionsverbrauchern aufrecht.

    (73)

    Daher ist es wahrscheinlich, dass die chinesischen Hersteller im Falle eines Außerkrafttretens der Maßnahmen einen Teil ihrer enormen Kapazitätsreserve auf den Unionsmarkt leiten werden, wobei sie Preise unter dem geltenden Mindesteinfuhrpreis in Rechnung stellen könnten.

    (74)

    Zudem führten die jüngst von den USA eingeführten Antidumping- und Ausgleichszölle auf chinesisches Melamin (12) dazu, dass ein beträchtlicher hochpreisiger Markt für die VR China quasi blockiert ist. 2013 und 2014 verkaufte die VR China 10 841 bzw. 12 764 t Melamin in die USA, 2015 dann 786 t und 2016 nur noch 213 t, wodurch eine beträchtliche Menge (um die 12 000 t) für andere Märkte freigesetzt wurde.

    (75)

    Somit wären im Falle eines Außerkrafttretens der Maßnahmen bereits kurzfristig weitere beträchtliche Mengen niedrigpreisigen Melamins verfügbar, die in die Union umgelenkt werden könnten.

    (76)

    Im Anschluss an die endgültige Unterrichtung stellte der CCPIT die gerade dargelegten Feststellungen zur Attraktivität des Unionsmarkts in Frage. Die fragliche interessierte Partei bestritt zunächst, dass der Unionsmarkt vor der Einführung der Maßnahmen ein traditioneller Markt für Melaminausfuhren aus der VR China gewesen sei. Dazu wies er darauf hin, dass die chinesischen Ausfuhren in die Union zwischen 2007 und 2010, also vor der Einführung der Maßnahmen, bereits kräftig gefallen seien. Zum Zweiten bezweifelte die fragliche interessierte Partei die Schlussfolgerung der Kommission, dass die jüngste Einführung von US-amerikanischen Handelsschutzmaßnahmen gegenüber China zu einer Umlenkung der Waren von den USA zur Union führen würde. Zur Untermauerung dieses Arguments verwies der CCPIT auf die Lage auf dem indischen Markt, der trotz der seit Jahren bestehenden Maßnahmen weiterhin der wichtigste Ausfuhrmarkt der chinesischen Hersteller sei.

    (77)

    In ihrer Antwort betonte die Kommission, dass der Rückgang der chinesischen Ausfuhren in die Union zwischen 2007 und 2010 zeitlich mit dem erheblichen Rückgang des Unionsverbrauchs aufgrund der Wirtschaftskrise zusammenfiel. In diesem Zeitraum schrumpfte der Unionsmarkt um über 30 %. Ferner war das Antidumpingverfahren Anfang 2010 bereits eingeleitet worden, was üblicherweise bereits in dieser frühen Phase die Handelsmengen mit Ursprung im betroffenen Land beeinträchtigt. Zum zweiten Punkt, dem indischen Markt, merkte die Kommission an, dass die von Indien eingeführten Maßnahmen viel niedriger sind als die von den USA eingeführten. (13) Zudem zeigen sich die Auswirkungen der US-amerikanischen Maßnahmen gegenüber den chinesischen Ausfuhren bereits deutlich (vgl. Erwägungsgrund 74). Angesichts des Vorstehenden werden die Vorbringen des CCPIT zur Attraktivität des Unionsmarkts zurückgewiesen.

    d)   Schlussfolgerung zum Dumping und zur Wahrscheinlichkeit eines Anhaltens des Dumpings

    (78)

    Die Untersuchung ergab, dass die chinesischen ausführenden Hersteller ihre Waren in der EU zu gedumpten Preisen verkauften. Außerdem führten sie weiterhin niedrigpreisige und mutmaßlich gedumpte Ware auf Drittlandsmärkte aus. Die Kommission stellte auch fest, dass China über eine erhebliche Kapazitätsreserve verfügt, mit der der Gesamtverbrauch in der Union und in China selbst dann befriedigt werden kann, falls der chinesische Inlandsverbrauch künftig ansteigt. Schließlich bleibt der Unionsmarkt für die chinesischen ausführenden Hersteller angesichts seiner Größe und der hohen Preise attraktiv. Diese Feststellung wird durch die derzeitige Abschottung eines der wichtigen Ausfuhrmärkte der Chinesen, nämlich der USA, durch Handelsschutzmaßnahmen noch untermauert.

    (79)

    Angesichts des Vorstehenden gelangte die Kommission zu dem Schluss, dass es im Falle des Außerkrafttretens der Maßnahmen sehr wahrscheinlich ist, dass beachtliche Mengen chinesischen Melamins weiterhin zu gedumpten Preisen in die Union ausgeführt werden.

    D.   WIRTSCHAFTSZWEIG DER UNION

    (80)

    Die gleichartige Ware wurde im Untersuchungszeitraum der Überprüfung von fünf Unionsherstellern produziert. (14) Sie bilden den „Wirtschaftszweig der Union“ im Sinne des Artikels 4 Absatz 1 der Grundverordnung. Die drei Antragsteller (15), die auch die Unionshersteller der Stichprobe sind (16), sind die drei größten Hersteller, auf die über 80 % der geschätzten Unionsproduktion der gleichartigen Ware im UZÜ entfiel. Die beiden anderen Hersteller mit kleineren Produktionsmengen erhoben keine Einwände gegen die Begrenzung der Untersuchung.

    (81)

    Eine interessierte Partei brachte vor, die Kommission habe bei der Untersuchung der Repräsentativität nach Artikel 4 Absatz 1 der Grundverordnung nur diejenigen Einfuhren aus der VR China betrachtet, die weiterverkauft wurden. Daher dürften bestimmte Unionshersteller fälschlicherweise als Teil des Wirtschaftszweigs der Union betrachtet worden sein. Zudem habe ein Unionshersteller den Ursprung seiner Einfuhren im Fragebogen nicht angegeben.

    (82)

    Nur einer der Unionshersteller, die das Formular zur Repräsentativität ausgefüllt hatten, führte Melamin aus der VR China ein und dies nur für einen begrenzten Zeitraum (2012 und 2013) sowie in vernachlässigbaren Mengen (weniger als 0,2 % seiner Verkäufe an unabhängige Abnehmer in der Union). Daher wurde dieses Vorbringen zurückgewiesen. Was die Frage des Ursprungs betrifft, so gab der Unionshersteller das Ursprungsland seiner Lieferungen (nicht notwendigerweise Einfuhren) im Fragebogen nicht an, um die Identität seines Lieferanten zu wahren. Auf alle Fälle waren die Einfuhrmengen aus der VR China, wie bereits dargelegt, vernachlässigbar. Folglich vertrat die Kommission die Auffassung, dass dieser Unionshersteller zum Wirtschaftszweig der Union im Sinne des Artikels 4 Absatz 1 der Grundverordnung gehört.

    (83)

    Da diesbezüglich keine weiteren Stellungnahmen eingingen, wurde die Zusammensetzung des Wirtschaftszweigs der Union bestätigt.

    E.   LAGE AUF DEM UNIONSMARKT

    1.   Unionsverbrauch

    (84)

    Der Unionsverbrauch wurde ermittelt, indem die auf Eurostat-Daten basierten Einfuhren aus der VR China und Drittländern zu den Verkäufen des Wirtschaftszweigs der Union auf dem Unionsmarkt addiert wurden. Die Angaben zu den Verkäufen des Wirtschaftszweigs der Union auf dem Unionsmarkt wurden dem Überprüfungsantrag entnommen und anhand der Daten aus den Fragebogen der Unionshersteller der Stichprobe für die UZÜ berichtigt.

    (85)

    Im Bezugszeitraum entwickelte sich der Unionsverbrauch wie folgt:

    Tabelle 1

    Unionsverbrauch

     

    2012

    2013

    2014

    2015

    UZÜ

    Menge (in t)

    349 464

    356 552

    365 684

    381 141

    392 776

    Index (2012 = 100)

    100

    102

    105

    109

    112

    Quelle: Überprüfungsantrag, Eurostat, geprüfte Fragebogenantworten.

    (86)

    Der Unionsverbrauch stieg im Bezugszeitraum stetig um insgesamt 12 % an und zwar von knapp 350 000 t 2012 auf fast 393 000 t im UZÜ. Dieser Zuwachs beim Verbrauch spiegelt die allgemeine Wirtschaftserholung nach der weltweiten Finanz- und Wirtschaftskrise wider. In diesem Zusammenhang war 2012 noch ein schwieriges Jahr, da das Baugewerbe, die größte den Melaminverbrauch steuernde Branche, sich verhältnismäßig langsam erholte. (17) Wie im Folgenden dargelegt, wirkte sich dies nicht nur auf den Verbrauch, sondern auch auf die Verkaufspreise und einige andere Schadensindikatoren aus.

    2.   Einfuhren aus der VR China in die Union

    a)   Menge, Preis und Marktanteil der Einfuhren aus der VR China

    Tabelle 2

    Menge und Marktanteil der Einfuhren aus der VR China

     

    2012

    2013

    2014

    2015

    UZÜ

    Einfuhrmenge (in t)

    1 313

    8 762

    6 586

    8 984

    7 938

    Index (2012 = 100)

    100

    667

    502

    684

    605

    Marktanteil (in %)

    0,4

    2,5

    1,8

    2,4

    2,0

    Quelle: Eurostat

    (87)

    Nach der Einführung der Antidumpingzölle gingen die Einfuhren von Melamin aus der VR China erheblich zurück. (18) Dennoch sind weiterhin chinesische Einfuhren auf dem Unionsmarkt präsent.

    (88)

    Die Einfuhren aus der VR China stiegen im Bezugszeitraum von knapp über 1 300 t auf fast 8 000 t. Beachtlich war der Anstieg von 2012 bis 2013 (vor allem aufgrund der schlechten Leistung 2012), danach lagen die Einfuhren im ganzen Bezugszeitraum relativ stabil bei einem Marktanteil von etwa 2 %.

    b)   Preise der Einfuhren aus der VR China und Preisunterbietung

    Tabelle 3

    Durchschnittliche Preise der Einfuhren aus der VR China

     

    2012

    2013

    2014

    2015

    UZÜ

    Durchschnittlicher CIF-Preis Grenze der Union (in EUR/t)

    1 203

    1 157

    1 150

    1 124

    1 113

    Index (2012 = 100)

    100

    96

    96

    93

    93

    Quelle: Eurostat

    (89)

    Die durchschnittlichen Preise der Einfuhren aus der VR China bleiben im Bezugszeitraum bei einem Gesamtrückgang um 7 % auf 1 113 EUR/t im UZÜ relativ stabil. (19) Das beobachtete Preisniveau (und die Preisstabilität) lässt sich vermutlich auf die geltenden Maßnahmen, insbesondere den Mindesteinfuhrpreis, zurückführen. Der Anteil der Einfuhren, die dem Mindesteinfuhrpreis unterlagen, erhöhte sich kontinuierlich im Bezugszeitraum und umfasste im UZÜ die meisten chinesischen Einfuhren. (20)

    (90)

    Verwendet man den von Eurostat gemeldeten durchschnittlichen Einfuhrpreis, so haben die chinesischen Einfuhren die Preise des Wirtschaftszweigs der Union nicht unterboten. Da die meisten Einfuhren aus der VR China jedoch im Rahmen einer Mindesteinfuhrpreisvereinbarung getätigt wurden, spiegelt das gemeldete Preisniveau nicht notwendigerweise die „echten“ Preise wider, zu denen die chinesischen ausführenden Hersteller Melamin auf dem Unionsmarkt ohne die Maßnahmen verkaufen würden. Dies wird auch von den Daten der chinesischen Ausfuhrdatenbank untermauert; danach liegen die Preise für praktisch alle chinesischen Einfuhren in die übrigen Länder der Welt deutlich unter dem Mindesteinfuhrpreis.

    3.   Einfuhren aus anderen Drittländern

    (91)

    Melamin wird aus mehreren Drittländern in die Union eingeführt, wie die nachstehende Tabelle zeigt.

    Tabelle 4

    Einfuhren aus anderen Drittländern und ihr jeweiliger Marktanteil

    Einfuhrmenge (in t)

    2012

    2013

    2014

    2015

    UZÜ

    Katar

    24 142

    21 116

    29 195

    23 516

    29 929

    Russland

    461

    10 830

    15 573

    15 902

    15 951

    Vereinigte Staaten von Amerika

    10 870

    15 031

    15 037

    15 496

    11 636

    Trinidad und Tobago

    26 283

    3 925

    3 940

    8 308

    9 368

    Japan

    282

    241

    1 637

    4 349

    8 292

    Andere Länder (21)

    4 360

    17 105

    7 761

    17 447

    21 894

    insgesamt

    66 397

    68 247

    73 142

    85 018

    97 070

    Index (2012 = 100)

    100

    103

    110

    128

    146

    Marktanteil (in %)

    19,0

    19,1

    20,0

    22,3

    24,7

    Durchschnittspreis (EUR/t), CIF, Grenze der Union

    835

    1 095

    974

    1 003

    1 006

    Quelle: Eurostat

    (92)

    Im Bezugszeitraum erhöhten sich die Einfuhren aus Drittländern in die Union stetig von etwa 66 000 t 2012 auf etwa 97 000 t im UZÜ, also um 46 %. Ihr Marktanteil stieg in ähnlicher Weise von 19 % im Jahr 2012 auf 25 % im UZÜ. Zu den wichtigsten einführenden Drittländern zählen Katar, Russland, die Vereinigten Staaten von Amerika, Trinidad und Tobago sowie Japan, wobei der Anteil der von Eurostat nicht näher genannten „anderen Länder“ anstieg.

    (93)

    Trotz dieses beachtlichen Marktanteils hatten die Einfuhren aus Drittländern keine schädigende Wirkung auf den Wirtschaftszweig der Union, wie sich aus der im Folgenden dargelegten Entwicklung der Schadensindikatoren erkennen lässt. Dies ist darauf zurückzuführen, dass ihr durchschnittliches Preisniveau, das zwar leicht unter dem Mindesteinfuhrpreis lag (in der Größenordnung von 1 000 EUR/t im Bezugszeitraum) (22), nie so niedrig war wie die chinesischen Preise in der Ausgangsuntersuchung oder die derzeitigen chinesischen Preise bei der Ausfuhr in die Länder der restlichen Welt (etwa 855 EUR/t, berichtigt auf CIF, Grenze Union). Noch wichtiger aber ist die Tatsache, dass alle diese Bezugsquellen nur über eine recht begrenzte Produktionskapazität verfügen (zum Großteil zwischen 50 000 t und 60 000 t jährlich) (23), was heißt, dass sie nicht dieselbe destabilisierende Wirkung auf das Gleichgewicht zwischen Angebot und Nachfrage auf dem Melaminmarkt haben wie die VR China in der Ausgangsuntersuchung.

    (94)

    Der CCPIT wandte ein, der Wirtschaftszweig der Union sei nicht wettbewerbsfähig und könne sich nur schwer gegen Drittlandsausfuhren behaupten. Soweit der Wirtschaftszweig der Union überhaupt unter einer Schädigung leide, gehe diese Schädigung auf Ausfuhren aus anderen Drittländern als der VR China zurück.

    (95)

    Die Feststellungen und Schlussfolgerungen zur Schädigung in Abschnitt 5 widerlegen diesen Einwand. Durch die Maßnahmen wurden faire Marktbedingungen geschaffen, unter denen der Wirtschaftszweig der Union mit den Einfuhren anderer Länder, auch denjenigen der VR China (zusammen machten sie im UZÜ über 25 % des Unionsverbrauchs aus), konkurrierte und es dennoch schaffte, sich von der erlittenen Schädigung zu erholen. Dies belegt, dass der Wirtschaftszweig der Union dem Wettbewerb, sofern dabei faire Bedingungen herrschen, standhalten kann.

    4.   Wirtschaftliche Lage des Wirtschaftszweigs der Union

    4.1.   Allgemeine Bemerkungen

    (96)

    Nach Artikel 3 Absatz 5 der Grundverordnung prüfte die Kommission alle Wirtschaftsfaktoren und -indizes, welche die Lage des Wirtschaftszweigs der Union beeinflussen.

    (97)

    Wie in Erwägungsgrund 14 erläutert, wurde bei der Ermittlung einer etwaigen Schädigung des Wirtschaftszweigs der Union mit einer Stichprobe gearbeitet.

    (98)

    Bei der Ermittlung der Schädigung unterschied die Kommission zwischen makroökonomischen und mikroökonomischen Schadensindikatoren. Die Kommission bewertete die makroökonomischen Indikatoren für den ganzen Wirtschaftszweig der Union anhand der überprüften Daten der Fragebogenantworten der in die Stichprobe einbezogenen Unionshersteller und anhand der Daten des Überprüfungsantrags, die auf der Grundlage der Entwicklungen bei den Unionsherstellern der Stichprobe im UZÜ berichtigt wurden. Die mikroökonomischen Indikatoren, die nur die Unternehmen in der Stichprobe betrafen, bewertete die Kommission anhand der Daten der Fragebogenantworten der Unionshersteller der Stichprobe. Beide Datensätze wurden als repräsentativ für die wirtschaftliche Lage des Wirtschaftszweigs der Union angesehen.

    (99)

    Bei den makroökonomischen Indikatoren handelt es sich um: Produktion, Produktionskapazität, Kapazitätsauslastung, Beschäftigung, Produktivität, Verkaufsmenge, Marktanteil und Unionsverbrauch.

    (100)

    Bei den mikroökonomischen Indikatoren handelt es sich um: durchschnittliche Verkaufspreise, Lagerbestände, Rentabilität, Cashflow, Investitionen, Kapitalrendite und Kapitalbeschaffungsmöglichkeit.

    4.2.   Produktion, Produktionskapazität und Kapazitätsauslastung

    (101)

    Die Daten zur Produktion des Wirtschaftszweigs der Union im Bezugszeitraum wurden anhand der überprüften Fragebogenantworten der Unionshersteller der Stichprobe und für die nicht in die Stichprobe einbezogenen Hersteller anhand der geschätzten Daten im Überprüfungsantrag sowie anhand von Eurostat-Daten ermittelt.

    (102)

    Die Unionsgesamtproduktion blieb relativ stabil mit einem Höchststand 2014 und einem insgesamt leichten Zuwachs von 3 % im Bezugszeitraum. Im UZÜ wurde die Unionsproduktion auf 374 540 t geschätzt.

    (103)

    Die Unionsgesamtproduktion, die Produktionskapazität und die Kapazitätsauslastung entwickelten sich im Bezugszeitraum wie folgt:

    Tabelle 5

    Produktion, Produktionskapazität und Kapazitätsauslastung

     

    2012

    2013

    2014

    2015

    UZÜ

    Produktionsmenge (in t)

    365 245

    383 215

    391 761

    377 539

    374 540

    Index (2012 = 100)

    100

    105

    107

    103

    103

    Produktionskapazität (in t)

    479 120

    479 120

    479 120

    479 120

    479 120

    Index (2012 = 100)

    100

    100

    100

    100

    100

    Kapazitätsnutzungsgrad (in %)

    76

    80

    82

    79

    78

    Quelle: Überprüfungsantrag, überprüfte Fragebogenantworten

    (104)

    Die Produktionsmenge blieb im Bezugszeitraum relativ konstant. Durch die Belebung des Verbrauchs stieg die Produktion in den Jahren 2013 und 2014. Die rückläufige Produktion 2015 und im UZÜ (neun Monate dieser beiden Zeiträume überschneiden sich) war mehreren Faktoren geschuldet, u. a. Produktionsunterbrechungen aufgrund einer obligatorischen mehrjährlichen Wartung, Brandereignissen oder wirtschaftlichen Entscheidungen.

    (105)

    Die Produktionskapazität blieb im Bezugszeitraum durchgehend unverändert bei knapp 480 000 t. Angesichts der stabilen Produktionskapazität folgte der Kapazitätsnutzungsgrad eng der Entwicklung der Produktion. Die Kapazitätsauslastung lag im Bezugszeitraum zwischen 76 und 82 %.

    4.3.   Verkaufsmenge und Marktanteil

    (106)

    Die Verkaufszahlen in der nachstehenden Tabelle betreffen die Verkäufe des Wirtschaftszweigs der Union an unabhängige Abnehmer auf dem Unionsmarkt.

    Tabelle 6

    Verkaufsmenge und Marktanteil

     

    2012

    2013

    2014

    2015

    UZÜ

    Verkaufsmenge (in t)

    269 154

    265 738

    270 175

    271 581

    275 365

    Index (2012 = 100)

    100

    99

    100

    101

    102

    Marktanteil (in %)

    81

    78

    78

    75

    73

    Quelle: Überprüfungsantrag, Eurostat, geprüfte Fragebogenantworten.

    (107)

    Die Verkäufe erhöhten sich im Bezugszeitraum um 2 %. Dieser Anstieg ist niedriger als der Zuwachs beim Unionsverbrauch im selben Zeitraum (12 %; vgl. Tabelle 1). Folglich fiel der Marktanteil des Wirtschaftszweigs der Union trotz der verbesserten Verkaufsmenge im selben Zeitraum um 8 Prozentpunkte. Im UZÜ hielt der Wirtschaftszweig der Union etwa 73 % des Unionsmarkts.

    (108)

    Der Marktanteil, den der Wirtschaftszweig der Union einbüßte, ging mehr oder weniger gleichmäßig an die Drittlandslieferanten, wobei Russland, Japan und Katar Anteile gewannen, Trinidad und Tobago verloren und die Vereinigten Staaten von Amerika ihren Anteil verhältnismäßig stabil hielten. Auch die VR China konnte vom gestiegenen Unionsverbrauch profitieren, wenngleich in geringerem Maße (vgl. Erwägungsgrund 88).

    4.4.   Verkaufspreise und die Preise beeinflussende Faktoren

    (109)

    Die durchschnittlichen Verkaufspreise, die der Wirtschaftszweig der Union unabhängigen Abnehmern in der Union in Rechnung stellte, entwickelten sich im Bezugszeitraum wie folgt:

    Tabelle 7

    Durchschnittliche Verkaufspreise

     

    2012

    2013

    2014

    2015

    UZÜ

    Durchschnittlicher Verkaufsstückpreis in der Union (in EUR/t)

    1 013

    1 245

    1 135

    1 139

    1 149

    Index (2012 = 100)

    100

    123

    112

    112

    113

    Quelle: überprüfte Fragebogenantworten

    (110)

    Der durchschnittliche Verkaufsstückpreis, den der Wirtschaftszweig der Union unabhängigen Abnehmern in der Union in Rechnung stellte, erhöhte sich im Bezugszeitraum um 13 %. Aufgrund des Nachfrageanstiegs durch die Belebung am Baumarkt verzeichneten die Melaminpreise 2013 einen verhältnismäßig großen Preissprung im Vergleich zu den gedrückten Preisen im Vorjahr (+ 23 %). 2014 gingen die Preise auf die Höhe des Mindesteinfuhrpreises zurück und bleiben seither unverändert.

    (111)

    Die Verkaufspreise werden üblicherweise vierteljährlich neuverhandelt und sind primär vom Verhältnis zwischen Angebot und Nachfrage auf dem Melaminmarkt (bzw. der Einschätzung von Angebot und Nachfrage durch den Markt) abhängig. Die Rohstoffpreise haben keinen direkten Einfluss auf die Melaminpreise, d. h. die Melaminpreise sind nicht an den Preis für den wesentlichen Rohstoff gekoppelt, wie es bei einigen anderen Waren der Fall ist.

    4.5.   Beschäftigung und Produktivität

    (112)

    Beschäftigung und Produktivität entwickelten sich im Bezugszeitraum wie folgt:

    Tabelle 8

    Beschäftigung und Produktivität

     

    2012

    2013

    2014

    2015

    UZÜ

    Zahl der Beschäftigten

    555

    595

    598

    611

    613

    Index (2012 = 100)

    100

    107

    108

    110

    110

    Produktivität (Tonnen je Beschäftigten)

    658

    644

    655

    618

    611

    Index (2012 = 100)

    100

    98

    99

    94

    93

    Quelle: überprüfte Fragebogenantworten

    (113)

    Die Beschäftigung in der Union stieg im Bezugszeitraum um 10 %. Die Produktivität, ausgedrückt als Produktionsmenge je Beschäftigten, ging im Bezugszeitraum um 7 % zurück.

    4.6.   Arbeitskosten

    (114)

    Die durchschnittlichen Arbeitskosten des Wirtschaftszweigs der Union entwickelten sich im Bezugszeitraum wie folgt:

    Tabelle 9

    Arbeitskosten

     

    2012

    2013

    2014

    2015

    UZÜ

    Durchschnittliche Arbeitskosten je Beschäftigen (in EUR)

    61 982

    65 247

    66 600

    67 715

    68 676

    Index (2012 = 100)

    100

    105

    107

    109

    111

    Quelle: überprüfte Fragebogenantworten

    (115)

    Von 2012 bis zum UZÜ stiegen die durchschnittlichen Arbeitskosten je Beschäftigten bei den Unionsherstellern der Stichprobe um 11 %. Dies war in erster Linie der jährlichen Inflation geschuldet.

    4.7.   Lagerbestände

    (116)

    Die Lagerbestände des Wirtschaftszweigs der Union entwickelten sich im Bezugszeitraum wie folgt:

    Tabelle 10

    Lagerbestände

     

    2012

    2013

    2014

    2015

    UZÜ

    Schlussbestände (in t)

    23 194

    26 792

    26 470

    14 924

    12 995

    Index (2012 = 100)

    100

    116

    114

    64

    56

    Schlussbestände als Prozentsatz der Produktion

    6,9

    8,2

    8,0

    4,8

    4,2

    Index (2012 = 100)

    100

    119

    117

    70

    61

    Quelle: überprüfte Fragebogenantworten

    (117)

    Die Schlussbestände in absoluten Zahlen und als Prozentsatz der Produktion gingen am Ende des UZÜ deutlich zurück (– 44 bzw. – 39 %). Wesentlich hierfür war der in Erwägungsgrund 104 genannte kurzfristige Produktionsengpass des Wirtschaftszweigs der Union 2015, der dazu führte, dass die Lagerbestände herangezogen wurden, um Lieferverpflichtungen nachzukommen.

    4.8.   Produktionskosten

    (118)

    Die Produktionsstückkosten entwickelten sich im Bezugszeitraum wie folgt:

    Tabelle 11

    Produktionsstückkosten

     

    2012

    2013

    2014

    2015

    UZÜ

    Produktionsstückkosten (in EUR/t)

    1 114

    1 144

    1 052

    1 070

    1 036

    Index (2012 = 100)

    100

    103

    94

    96

    93

    Quelle: überprüfte Fragebogenantworten

    (119)

    Im Bezugszeitraum gingen die Produktionsstückkosten des Wirtschaftszweigs der Union für Melamin um 7 % zurück.

    (120)

    Der wesentliche Rohstoff für die Melaminherstellung ist Harnstoff, der entweder gekauft oder von den Unionsherstellern aus Ammoniak gewonnen wird. Ammoniak seinerseits wird in erster Linie aus Erdgas gewonnen. Durchschnittlich entfallen etwa 40 % der Gesamtproduktionskosten des Wirtschaftszweigs der Union auf Harnstoff/Ammoniak. Im Bezugszeitraum folgten die Preise für Ammoniak und Harnstoff der allgemein rückläufigen Entwicklung und gaben um 23,5 bzw. 25,5 % zwischen 2012 und dem UZÜ nach.

    4.9.   Rentabilität, Cashflow, Investitionen, Kapitalrendite und Kapitalbeschaffungsmöglichkeit

    Tabelle 12

    Rentabilität, Cashflow, Investitionen und Kapitalrendite

     

    2012

    2013

    2014

    2015

    UZÜ

    Rentabilität der Verkäufe an unabhängige Abnehmer in der Union (in % des Umsatzes)

    – 13,6

    7,2

    6,9

    9,3

    15,4

    jährliche Veränderung in Prozentpunkten

    20,8

    – 0,3

    2,4

    6,1

    Cashflow (in EUR)

    2 939 133

    41 847 614

    36 840 085

    47 933 386

    63 738 058

    Index (2012 = 100)

    100

    1 424

    1 253

    1 631

    2 169

    Investitionen (in EUR)

    6 463 713

    13 675 164

    11 533 893

    13 638 599

    12 234 128

    Index (2012 = 100)

    100

    212

    178

    211

    189

    Kapitalrendite

    – 28,1

    16,2

    14,9

    20,8

    34,1

    jährliche Veränderung in Prozentpunkten

    44,3

    – 1,3

    5,9

    13,3

    Quelle: überprüfte Fragebogenantworten

    (121)

    Die Kommission ermittelte die Rentabilität der Unionshersteller der Stichprobe als Nettogewinn vor Steuern aus den Verkäufen der gleichartigen Ware an unabhängige Abnehmer in der Union in Prozent des mit diesen Verkäufen erzielten Umsatzes. Im Bezugszeitraum stieg die Rentabilität des Wirtschaftszweigs der Union stetig an aufgrund der Zusammenwirkung der steigenden Verkaufspreise (vgl. Erwägungsgrund 110) und der rückläufigen Rohstoffkosten (vgl. Erwägungsgrund 120).

    (122)

    Der Gewinn weist in diesem Wirtschaftszweig beachtliche Schwankungen auf, wie die Werte für den Bezugszeitraum zeigen. Der Gewinn stieg in diesem Vierjahreszeitraum bei verhältnismäßig konstanten Produktions- und Verkaufsmengen von unhaltbar niedrigen Werten auf einen sehr hohen Spitzenwert. Der Grund dafür liegt darin, dass der Melaminverkaufspreis stark von Angebot und Nachfrage bzw. der Einschätzung von Angebot und Nachfrage durch den Markt beeinflusst wird, während die Kosten in hohem Maße von den Energiepreisen abhängen. Dies kann dazu führen, dass auf einem Wachstumsmarkt die Verkaufspreise steigen, obwohl die Rohstoffkosten fallen oder stagnieren, wodurch die Gewinne steigen; andererseits kann auch das Gegenteil eintreten, nämlich dass die Hersteller in einer schwachen Marktphase gezwungen sind, ihre Preise zu senken (oder gleich zu halten), obwohl ihre Produktionskosten steigen.

    (123)

    Der Nettocashflow gibt die Fähigkeit des Wirtschaftszweigs der Union an, seine Tätigkeiten selbst zu finanzieren. Der Cashflow erholte sich deutlich zwischen 2012 und 2013 (zusammen mit vielen anderen Schadensindikatoren) und entwickelte sich danach wie die Gewinne nach oben.

    (124)

    Die Investitionen erhöhten sich im Bezugszeitraum um 89 %. 2013 sah einen beachtlichen Sprung (+ 112 %) vom schwachen Niveau 2012 (in diesem Jahr wurden die meisten Investitionstätigkeiten aufgrund der allgemeinen schwierigen Finanzlage eingestellt), danach blieb die Investitionshöhe konstant. Die Höhe der von 2013 bis zum UZÜ getätigten Investitionen kann als normale Investitionsquote erachtet werden, welche die laufende Wartung und das erforderliche Ersetzen von Anlagenteilen umfasst, nicht jedoch größere Umbauten oder eine Kapazitätserhöhung.

    (125)

    Unter Kapitalrendite versteht man den Gewinn in Prozent des Nettobuchwerts der Investitionen. Wie die anderen Finanzindikatoren entwickelte sich auch die auf die Produktion und den Verkauf der gleichartigen Ware bezogene Kapitalrendite positiv und spiegelte den allgemeinen Aufwärtstrend wider.

    5.   Schlussfolgerungen zur Schädigung

    (126)

    Vor dem Hintergrund eines steigenden Verbrauchs konnte der Wirtschaftszweig der Union sich vom früheren Dumping erholen und im UZÜ eine gesunde wirtschaftliche Lage vorweisen. Die geltenden Maßnahmen sorgten für gleiche Wettbewerbsbedingungen auf dem Melaminmarkt, was nicht nur zur Erholung des Wirtschaftszweigs der Union beitrug, sondern es den Beteiligten auch ermöglichte, ihre Tätigkeiten besser zu planen. Zudem war der Unionsmarkt für die chinesischen Hersteller nicht abgeschottet, sie waren weiterhin auf diesem Markt präsent. Die Einfuhren aus mehreren anderen Drittländern wurden ebenfalls weiterhin getätigt, ohne dass dies jedoch zu unverhältnismäßigen Preisschwankungen und/oder einer überzogenen Markterwartung in Form einer Flut niedrigpreisigen Melamins führte.

    (127)

    Folglich wiesen fast alle Schadensindikatoren im Bezugszeitraum eine positive Entwicklung auf. Der Wirtschaftszweig der Union konnte seine Verkaufs- und seine Produktionsmenge erhöhen. Da der Unionsverbrauch jedoch stärker anstieg, war der Marktanteil des Wirtschaftszweigs der Union rückläufig, blieb jedoch noch auf einem ausreichend hohen Niveau. Zudem erhöhte der Wirtschaftszweig der Union seine Verkaufspreise entsprechend dem allgemeinen Nachfrageanstieg, der sich seinerseits auf die Erholung des Baugewerbes zurückführen lässt. Da die Rohstoffpreise im selben Zeitraum zurückgingen, erholte sich die Rentabilität des Wirtschaftszweigs der Union deutlich. Dies heißt auch, dass sich alle Finanzindikatoren positiv entwickelten.

    (128)

    Angesichts dieser Sachlage gelangte die Kommission zu dem Schluss, dass der Wirtschaftszweig der Union keine bedeutende Schädigung im Sinne des Artikels 3 Absatz 5 der Grundverordnung im Untersuchungszeitraum der Überprüfung erlitten hat.

    F.   WAHRSCHEINLICHKEIT EINES ERNEUTEN AUFTRETENS DER SCHÄDIGUNG

    (129)

    Nach Artikel 11 Absatz 2 der Grundverordnung bewertete die Kommission im Anschluss, ob im Falle eines Außerkrafttretens der geltenden Maßnahmen gegenüber der VR China die Wahrscheinlichkeit eines erneuten Auftretens der Schädigung besteht. Dazu wurden die folgenden Faktoren analysiert: Produktion und Kapazitätsreserve in der VR China, geltende Antidumping- und Ausgleichsmaßnahmen gegenüber Melamin in anderen Drittländern, Attraktivität des Unionsmarkts, das Verhalten chinesischer ausführender Hersteller bei der Ausfuhr auf andere Drittlandsmärkte; außerdem wurde bewertet, wie sich anhaltendes chinesisches Dumping wahrscheinlich auf die Leistung des Wirtschaftszweigs der Union auswirken wird.

    1.   Produktionskapazität und Kapazitätsreserve in der VR China

    (130)

    Die VR China ist weltweit der größte Hersteller von Melamin, auf den Ende 2013 etwa 69 % der gesamten Weltproduktionskapazität (24) entfiel. Die Analyse in den Erwägungsgründen 57 bis 61 ergab, dass die verfügbare Kapazitätsreserve in China im UZÜ sehr hoch war im Vergleich zur Nachfrage auf dem chinesischen Inlandsmarkt und auch weltweit. Die chinesische Kapazitätsreserve wurde auf mindestens 500 000 t jährlich geschätzt und lag damit über dem Unionsgesamtverbrauch im UZÜ. In diesem Zusammenhang gilt es darauf hinzuweisen, dass der Unionsmarkt (nach der VR China) der weltweit zweitgrößte Markt für Melamin ist.

    (131)

    Zudem wurden aufgrund der bereits in Erwägungsgrund 74 genannten jüngst in den USA eingeführten Antidumping- und Ausgleichszölle auf Melamin mit Ursprung in der VR China weitere beträchtliche Mengen zur Lieferung in andere Bestimmungsländer frei (in der Größenordnung von 12 000 t).

    2.   Attraktivität des Unionsmarktes und Ausfuhrverhalten der chinesischen ausführenden Hersteller auf anderen Drittlandsmärkten

    (132)

    Die Größe des Unionsmarkts — weltweit der zweitgrößte — trägt eindeutig erheblich zu seiner Attraktivität bei. Schon die Tatsache, dass die Ware trotz der Maßnahmen weiterhin aus der VR China eingeführt wurde, belegt, dass die chinesischen ausführenden Hersteller den Unionsmarkt attraktiv finden und darauf bedacht sind, weiterhin auf diesem Markt zu verkaufen und ihre Geschäftsbeziehungen aufrecht zu erhalten.

    (133)

    Eine wichtige Rolle in diesem Zusammenhang spielt auch das höhere Preisniveau im Vergleich zu anderen Märkten. Wie bereits in Erwägungsgrund 72 dargelegt, sind die Preise der chinesischen Ausfuhren auf den meisten ihrer anderen Bestimmungsmärkte erheblich niedriger als die Preise des Wirtschaftszweigs der Union auf dem Unionsmarkt. Betrachtet man die Zahlen der chinesischen Ausfuhrdatenbank, so lag der Durchschnittspreis von über 99 % der chinesischen Ausfuhren in Drittländer im UZÜ (d. h. von 224 000 t, mengenmäßig 57 % des Unionsmarkts) bei 922 EUR/t nach Berichtigung. (25) Dieser Preis ist deutlich niedriger als der Durchschnittspreis des Wirtschaftszweigs der Union im selben Zeitraum (1 149 EUR/t).

    (134)

    Der Unionsmarkt ist somit von der Größe und vom Preisniveau für chinesische Ausfuhren attraktiv.

    3.   Auswirkungen der chinesischen Dumpingpraktiken auf den Wirtschaftszweig der Union

    (135)

    Angesichts der hohen Kapazitätsreserven und der gerade beschriebenen Attraktivität des Unionsmarkts dürften bei einem Außerkrafttreten der Maßnahmen kurzfristig erhebliche Mengen niedrigpreisigen Melamins zum Verkauf in die Union bzw. zur Umlenkung dorthin zur Verfügung stehen.

    (136)

    Um die möglichen Folgen dieser niedrigpreisigen chinesischen Einfuhren auf den Wirtschaftszweig der Union zu beurteilen, analysierte die Kommission die Lage auf anderen Märkten in der näheren Umgebung. Die Türkei galt in diesem Zusammenhang als ein gutes Beispiel, da sie ein großer Markt mit starker Nachfrage (26) in der Nähe der Europäischen Union ist. Zudem war die Türkei im UZÜ mit 32 000 t das wichtigste Bestimmungsland für chinesische Ausfuhren. Die Preise der chinesischen Einfuhren in die Türkei lagen in der chinesischen Ausfuhrdatenbank als FOB-Preise vor. Um einen geschätzten Anlandepreis für die Union zu erhalten, wurden diese Preise zunächst mit durchschnittlichen Transport- und Versicherungskosten auf die Stufe CIF Unionsgrenze berichtigt und dann um die Kosten nach der Einfuhr weiter angehoben (normaler Zoll von 6,5 % sowie Zollabfertigungskosten).

    (137)

    Somit ergab sich im UZÜ ein berichtigter durchschnittlicher Preis der chinesischen Einfuhren in die Türkei von 919 EUR/t. Dieser berichtigte Preis für Ausfuhren in die Türkei dient als Beispiel dafür, dass diese Preise die Preise des Wirtschaftszweigs der Union im UZÜ um 20 % unterboten.

    (138)

    Ein ähnliches Ergebnis (d. h. eine Preisunterbietungsspanne von 19,6 %) ergab sich bei Verwendung der chinesischen Durchschnittspreise für Ausfuhren in die restliche Welt. (27)

    (139)

    Da Melamin ein homogenes Grunderzeugnis ist, ist der Preis der wichtigste Faktor für die Kunden bei der Wahl eines Lieferanten. Aus diesem Grund (aber auch aus Gründen der Liefersicherheit) beziehen die meisten Kunden ihr Melamin von mindestens zwei oder drei verschiedenen Lieferanten, wobei die jeweilige Bestellmenge vom angebotenen Preis abhängig ist. Unter diesen Umständen ist es wahrscheinlich, dass das Einführen von niedrigpreisigem chinesischem Melamin auf den Unionsmarkt bei einem Außerkrafttreten der Maßnahmen die Preise sofort drücken würde. Der Wirtschaftszweig der Union müsste seine Preise senken, um der chinesischen Konkurrenz standzuhalten, so wie es sich bereits ähnlich in der Ausgangsuntersuchung zugetragen hat, als die Preise des Wirtschaftszweigs der Union bis auf 900 EUR/t nachgaben.

    (140)

    Ausgehend von den überprüften Daten der Unionshersteller für den UZÜ würde eine Preissenkung auf die Höhe der türkischen Preise zu einem drastischen Rückgang ihrer Rentabilität führen. Tatsächlich würde der Wirtschaftszweig der Union klar in die Verlustzone (mit – 5,5 %) geraten. Praktisch dasselbe Ergebnis erhielt die Kommission, als sie den durchschnittlichen Preis aller chinesischen Einfuhren in Drittländer verwendete, nämlich – 5 %. Diese Analyse belegt, dass der Wirtschaftszweig der Union keine nachhaltige Gewinnspanne halten kann, sollte gedumptes chinesisches Melamin in die Union zu ähnlichen Preisen eingeführt werden, wie sie zurzeit auf anderen Drittlandsmärkten in Rechnung gestellt werden.

    (141)

    Abgesehen von den Folgen für den Preis würden sich auch die voraussichtlichen Mengen auf den Wirtschaftszweig der Union auswirken. Geht man von einem eher moderaten Rückgang des Verkaufs und der Produktion von 30 000 t (28) (ein Rückgang der Verkaufsmenge um etwa 11 %) aufgrund steigender chinesischer Einfuhren aus, so würden sich die Produktionsstückkosten des Wirtschaftszweigs der Union um 3,6 % von 1 037 EUR/t auf 1 073 EUR/t erhöhen, was seine Lage weiter verschlechtern würde.

    (142)

    Da 25 % des Unionsverbrauchs durch Einfuhren aus anderen Ländern als der VR China abdeckt wurden, kann nicht ausgeschlossen werden, dass das gedumpte chinesische Melamin einen Teil dieser Einfuhren ersetzen würde. Da jedoch die durchschnittlichen Verkaufspreise der Einfuhren aus Drittländern in die Union niedriger sind als die durchschnittlichen Verkaufspreise des Wirtschaftszweigs der Union dürfte chinesisches Melamin, falls niedrigpreisiges chinesisches Melamin auf dem Unionsmarkt erscheint, zunächst Marktanteile auf Kosten des Wirtschaftszweigs der Union gewinnen, bevor es seinen Marktanteil zulasten der Einfuhren aus Drittländern in die Union ausbaut.

    (143)

    Die in der Ausgangsuntersuchung gemachte Erfahrung zeigt jedenfalls, dass, selbst wenn die Mengen in Wirklichkeit geringer wären als in der Simulation in Erwägungsgrund 141, auch kleinere zu niedrigen und gedumpten Preisen in die Union eingeführte Mengen den Wirtschaftszweig der Union schädigen könnten. (29) Es sind diese sehr niedrigen an möglicherweise sehr große Mengen gekoppelten Preise der chinesischen Einfuhren, die den Unionsmarkt verzerren und so den Wirtschaftszweig der Union erneut schädigen würden, falls die Maßnahmen außer Kraft treten würden.

    (144)

    Nach der endgültigen Unterrichtung wandte der CCPIT ein, dass die Verlängerung der Maßnahmen nicht gerechtfertigt sei. Er verwies dabei auf dieselben Einwände bezüglich der chinesischen Kapazitätsreserve und der Attraktivität des Unionsmarkts, die er bereits in den Erwägungsgründen 63 und 76 vorbrachte. Da diese Einwände, die Feststellungen zum anhaltenden Dumping widerlegen würden, wäre auch die Schlussfolgerung zur wahrscheinlichen erneuten Schädigung nicht gültig. Ferner stellte der CCPIT in Frage, ob die von der Kommission vorgenommene Bezugnahme auf die Preise der chinesischen Ausfuhren in die Türkei und den Rest der Welt angemessen sei, um die Auswirkungen chinesischer Dumpingpreise auf den Wirtschaftszweig der Union zu bewerten, da Praktiken in Drittländern nicht unter EU-Verordnungen fielen bzw. in die Zuständigkeit der EU--Organe.

    (145)

    Dazu betont die Kommission, dass die Betrachtung der chinesischen Preise in der Türkei und der restlichen Welt das Prinzip der Zuständigkeit nicht verletzt. Wie bereits in den Erwägungsgründen 136 bis 138 dargelegt, analysierte die Kommission nur die verfügbaren statistischen Daten, um so den Preis zu ermitteln, zu dem die ausführenden chinesischen Hersteller im UZÜ Melamin an die Türkei und die restliche Welt verkauft haben. Die von den chinesischen Herstellern der Türkei und der restlichen Welt in Rechnung gestellten Preise sind der beste Hinweis auf die Preise, welche die ausführenden Hersteller bei einem Außerkrafttreten der Maßnahmen wahrscheinlich auf dem Unionsmarkt berechnen werden. Dieses Vorbringen wurde daher zurückgewiesen.

    (146)

    Die Argumente zur chinesischen Kapazitätsreserve, zur Attraktivität des Unionsmarkts und zur Wahrscheinlichkeit eines Anhaltens des Dumpings wurden bereits ausführlich in den Erwägungsgründen 64 bis 66 sowie 77 zurückgewiesen und die Kommission ist bei ihrer Schlussfolgerung zu allen diesen Punkten geblieben. Somit bleiben auch die Schlussfolgerungen hinsichtlich des erneuten Auftretens der Schädigung unverändert bestehen.

    (147)

    Der CCPIT brachte ferner vor, zwischen den Melamineinfuhren aus China und der Lage des Wirtschaftszweigs der Union bestehe kein ursächlicher Zusammenhang. Er basierte sein Vorbringen auf die mangelnde hohe Korrelation zwischen den Mengen und Preisen der chinesischen Einfuhren einerseits und der Rentabilität des Wirtschaftszweigs der Union andererseits. Nach Ansicht des CCPIT hatten andere Faktoren wie die Rohstoffpreise und die Wettbewerbsfähigkeit des Wirtschaftszweigs gegenüber den Einfuhren aus anderen Drittländern als der VR China direkte ursächliche Auswirkungen auf die Lage des Wirtschaftszweigs der Union.

    (148)

    Es sei daran erinnert, dass bei einer Untersuchung nach Artikel 11 Absatz 2 der Grundverordnung — anders als bei Untersuchungen nach Artikel 5 der Grundverordnung — keine Schadensursachenanalyse im Rahmen einer Auslaufüberprüfung erforderlich ist. Zudem war in diesem spezifischen Fall die Höhe der Melamineinfuhren mit Ursprung in der VR China im ganzen Bezugszeitraum vernachlässigbar, da sie nur zwischen 0,4 und 2,5 % des Unionsmarkts ausmachten. Unter diesen Umständen — und sogar dann wenn sich die Schwankungen bei den Rohstoffpreisen und die Drittlandseinfuhren vielleicht auf die Lage des Wirtschaftszweigs der Union ausgewirkt haben — kann bei geltenden Maßnahmen eine möglicherweise fehlende Korrelation zwischen den Mengen und Preisen der chinesischen Melamineinfuhren und der Rentabilität des Wirtschaftszweigs der Union nicht als Grundlage dienen, um Schlüsse auf wahrscheinlich bei einem Außerkrafttreten der Maßnahmen auf dem Unionsmarkt eintretende Folgen zu ziehen.

    (149)

    In Anbetracht der vorstehenden Ausführungen und da keine weiteren Stellungnahmen eingingen, stellte die Kommission fest, dass die Aufhebung der Maßnahmen zu einem erneuten Auftreten der Schädigung des Wirtschaftszweigs der Union führen dürfte.

    G.   UNIONSINTERESSE

    1.   Vorbemerkungen

    (150)

    Nach Artikel 21 der Grundverordnung hat die Kommission geprüft, ob eine Aufrechterhaltung der geltenden Maßnahmen gegenüber der VR China dem Interesse der Union insgesamt zuwiderlaufen würde. Bei der Ermittlung des Unionsinteresses wurden die Interessen aller Beteiligten berücksichtigt, einschließlich der Interessen des Wirtschaftszweigs der Union, der Einführer und der Verwender.

    2.   Interesse des Wirtschaftszweigs der Union

    (151)

    Die Kommission stellte fest, dass sich der Wirtschaftszweig der Union im Bezugszeitraum allmählich von der durch die gedumpten Einfuhren aus der VR China verursachten Schädigung erholte. Sollten die Maßnahmen gegenüber der VR China außer Kraft treten, dürfte die Schädigung des Wirtschaftszweigs der Union jedoch wahrscheinlich schnell wieder auftreten, da er sich erheblichem Preisdruck durch die gedumpten und vermutlich hochvolumigen Einfuhren aus der VR China ausgesetzt sähe. Folglich würde sich die Wirtschaftslage des Wirtschaftszweigs der Union verschlechtern (vgl. Erwägungsgründe 140 und 141). Andererseits erhielte der Wirtschaftszweig der Union, dadurch dass die Maßnahmen bestehen bleiben, die Chance, seine positiven wirtschaftlichen Entwicklungen beizubehalten und unter fairen Bedingungen auf einem Wettbewerbsmarkt zu agieren.

    (152)

    Nach der Unterrichtung über die endgültigen Feststellungen stellte der CCPIT infrage, dass die Maßnahmen im Interesse der Union seien, da der Wirtschaftszweig der Union sich bereits vollständig erholt habe. Auch seien keine Maßnahmen nötig, da seiner Ansicht nach weder das Dumping noch die Schädigung bei einem Außerkrafttreten der Maßnahmen erneut auftreten werden.

    (153)

    Auf diese Vorbringen zur Wahrscheinlichkeit eines Anhaltens und/oder eines erneuten Auftretens des Dumpings und der Schädigung wurde bereits im Vorstehenden ausführlich eingegangen. Mangels neuer Argumente zu diesen Punkten hielt die Kommission an ihren Feststellungen in Erwägungsgrund 151 fest.

    (154)

    Infolgedessen wurde der Schluss gezogen, dass die Aufrechterhaltung der geltenden Antidumpingmaßnahmen im Interesse des Wirtschaftszweigs der Union liegen würde.

    3.   Interesse der Einführer

    (155)

    In der Anfangsphase wurden elf der Kommission bekannte Einführer/Vertriebshändler sowie vier Wirtschaftsverbände kontaktiert. Ein Einführer in Deutschland füllte das Stichprobenformular aus und beantwortete den Fragebogen.

    (156)

    Dieser Händler führte im UZÜ kleinere Mengen Melamins aus der VR China ein, im Wesentlichen zum Weiterverkauf außerhalb der Union. Außerdem kaufte er Melamin bei anderen Drittlandslieferanten sowie beim Wirtschaftszweig der Union. Im UZÜ machte das Geschäft mit Melamin mehr als die Hälfte seines Gesamtumsatzes aus und führte zu einem Gewinn zwischen 2 % und 4 %. (30)

    (157)

    Zwar kann nicht davon ausgegangen werden, dass dies für (alle) anderen Einführer der Fall war, doch sprach sich dieser einzige mitarbeitende Händler nicht gegen die Maßnahmen aus. Nach Ansicht dieses Händlers haben die Maßnahmen den Markt stabilisiert und für Liefersicherheit und -vorhersehbarkeit gesorgt, was langfristig im Sinne aller Marktteilnehmer sei. Dieser Händler gab an, er könne leicht zu einem der chinesischen Lieferanten wechseln, falls die Maßnahmen außer Kraft träten, doch hätte dies negative Folgen für seine bestehenden Geschäftsbeziehungen innerhalb und außerhalb der Union und würde zu schwerwiegenden Störungen und zu Schwankungen auf dem Melaminmarkt führen.

    (158)

    Da keine weiteren Angaben vorlagen, ergab die Sachaufklärung nicht, dass die Aufrechterhaltung der Maßnahmen die Einführer in die Union wesentlich beeinträchtigen würde.

    (159)

    Nach der endgültigen Unterrichtung stellte der CCPIT die Schlussfolgerung der Kommission zum Interesse der Einführer mit dem Argument infrage, diese basiere auf der Meinung eines Einführers, was nicht als repräsentativ angesehen werden könne.

    (160)

    In ihrer Antwort wiederholte die Kommission die Darstellungen in Erwägungsgrund 157, dass sie nicht davon ausgeht, dass der mitarbeitende Einführer mit seiner Meinung die Meinung aller Einführer vertritt. Dennoch wurden die vom einzigen mitarbeitenden Einführer vorgelegten Informationen geprüft und als solche ordnungsgemäß berücksichtigt. Andererseits legte der CCPIT keine Beweise oder fundierten Informationen vor, aus denen hervorgeht, dass die Aufrechterhaltung der Maßnahmen sich erheblich negativ auf die Einführer auswirkt.

    (161)

    Anhand der verfügbaren Informationen und mangels anderer Informationen/Beweise für das Gegenteil gelangte die Kommission daher zu dem Schluss, dass die Aufrechterhaltung der Maßnahmen keine nennenswerten negativen Auswirkungen auf die Einführer in der Union hat.

    4.   Interesse der Verwender

    (162)

    An 68 bekannte Verwender wurden Fragebogen versandt. Vier Verwender, auf die 3 % des Unionsverbrauchs und 0,6 % der Einfuhren aus der VR China entfallen, legten einen vollständig ausgefüllten Fragebogen vor.

    (163)

    Die vollständig mitarbeitenden Verwender vertraten unterschiedliche Meinungen. Zwei Verwender waren gegen die Beibehaltung der Maßnahmen, da die Antidumpingzölle sie daran hindern würden, Melamin in der VR China zu erwerben. Ein Verwender vertrat eine neutrale Position, da die Auswirkungen der Melaminkosten auf seine Kostenstruktur geringfügig sind. Der vierte Verwender befürwortete die Maßnahmen. Dieser Verwender befürchtete, dass die Chinesen bei einem Außerkrafttreten der Maßnahmen den Unionsmarkt erneut mit billigem Melamin überschwemmen würden. Kurzfristig würden die Kosten so zwar sinken, doch könnte der Wirtschaftszweig der Union kurz darauf vernichtet sein. Dann sei er von chinesischen Lieferungen abhängig.

    (164)

    Die Untersuchung ergab, dass die Verwender im Allgemeinen gut mit den durch die Antidumpingmaßnahmen verursachten Marktbedingungen zurechtkamen. Im UZÜ lag die durchschnittliche Gewinnspanne der mitarbeitenden Verwender bei 5,6 %, was bedeutet, dass die Verwender trotz der geltenden Zölle zufriedenstellende Gewinne erzielen konnten. Außerdem handelt es sich beim Unionsmarkt um einen offenen Markt, auf dem zahlreiche Lieferanten konkurrieren. Somit stehen den Verwendern neben den Unionsherstellern und der VR China eine Reihe weiterer Bezugsquellen zur Verfügung, und dies ohne dass mögliche Lieferengpässe drohen.

    (165)

    Nach der endgültigen Unterrichtung wandte der CCPIT ein, die Verlängerung der Maßnahmen sei nicht gerechtfertigt, da sie zu steigenden Melaminpreisen bei fallenden Rohstoffpreisen führten und dadurch die Rentabilität der Verwender und der allgemeine Wettbewerb auf dem Unionsmarkt der Rentabilität des Wirtschaftszweigs der Union geopfert würden. In ihrem Einwand verwies die interessierte Partei auf eine Studie des Copenhagen Institutes (31) sowie verschiedene WTO-Verfahren, an denen die EU beteiligt ist, beispielsweise den Streitfall EG — Lachs.

    (166)

    Zum Einwand bezüglich des Preisanstiegs verwies die Kommission auf Erwägungsgrund 110. Wie bereits dargelegt, lag der Preiserhöhung im Bezugszeitraum das sehr niedrige unhaltbare Preisniveau von 2012 zugrunde. Nach dem Anstieg 2013 fielen die Preise 2014 wieder und waren seither unverändert. Auch konnte der CCPIT keine konkreten Angaben vorlegen, aus denen hervorgeht, dass die Wirtschaftslage der Melaminverwender sich aufgrund der Maßnahmen derart verschlechtert hat, dass die Schlussfolgerung gerechtfertigt wäre, die Beibehaltung der Maßnahmen würde dem Interesse der Union insgesamt zuwiderlaufen. Weder die von der interessierten Partei erwähnte Wirtschaftsstudie noch die genannten WTO-Streitfälle befassen sich spezifisch mit Melamin.

    (167)

    In Anbetracht der vorstehenden Ausführungen und da keine weiteren Stellungnahmen eingingen, zog die Kommission den Schluss, dass nicht bewiesen wurde, dass eine Beibehaltung der geltenden Maßnahmen irgendwelche nennenswerten negativen Folgen für die Lage der Verwender hätte, die schwerer als die positiven Auswirkungen der Maßnahmen auf den Wirtschaftszweig der Union wiegen würden.

    5.   Schlussfolgerung zum Unionsinteresse

    (168)

    In Anbetracht des vorstehenden Sachverhalts gelangte die Kommission zu dem Schluss, dass keine zwingenden Gründe hinsichtlich des Unionsinteresses gegen die Aufrechterhaltung der Maßnahmen gegenüber den Einfuhren von Melamin mit Ursprung in der VR China sprechen.

    (169)

    Nach der endgültigen Unterrichtung brachten die Antragsteller, obwohl sie den Schlussfolgerungen der Kommission zum Unionsinteresse zustimmten, vor, dass die Kommission angesichts der geringen Mitarbeit und der Unterstützung der Maßnahmen durch die meisten mitarbeiteten interessierten Parteien keine umfassende Ermittlung des Unionsinteresses hätte vornehmen müssen. Auch sei die Tatsache, dass die durchschnittliche Gewinnspanne der mitarbeitenden Verwender im UZÜ 5,6 % betragen habe, irrelevant.

    (170)

    Die Kommission kann diesen Vorbringen nicht zustimmen. Für die Zwecke der Prüfung des Unionsinteresses muss die Kommission alle ihr zur Verfügung stehenden Fakten und Erwägungen umfassend analysieren und die Interessen aller Beteiligten berücksichtigen, auch diejenigen des Wirtschaftszweigs der Union, der Einführer und der Verwender. Auch muss die Kommission ihre Schlussfolgerungen zum Interesse der Union insgesamt ordnungsgemäß begründen. Diese Vorbringen wurden daher zurückgewiesen.

    H.   UNTERRICHTUNG

    (171)

    Alle Parteien wurden über die wesentlichen Tatsachen und Erwägungen unterrichtet, auf deren Grundlage die Kommission beabsichtigte, die geltenden Maßnahmen gegenüber der VR China aufrechtzuerhalten. Nach dieser Unterrichtung wurde ihnen ferner eine Frist zur Stellungnahme eingeräumt. Die Beiträge und Stellungnahmen wurden, soweit gerechtfertigt, gebührend berücksichtigt.

    Endgültige Maßnahmen

    (172)

    Gemäß Artikel 11 Absatz 2 der Grundverordnung sollten daher die mit der Verordnung (EG) Nr. 457/2011 des Rates eingeführten Antidumpingmaßnahmen gegenüber den Einfuhren von Melamin mit Ursprung in der VR China aufrechterhalten werden.

    (173)

    In seiner Eingabe nach der Anhörung brachte der CCPIT vor, die Ausweitung der Antidumpingmaßnahmen in ihrer jetzigen Form sei illegal, da für zwei der ausführenden chinesischen Hersteller in der Ausgangsuntersuchung die Prüfung auf individuelle Behandlung negativ beschieden wurden, was nach einer Entscheidung des WTO-Berufungsgremiums rechtswidrig sei. (32) Nach Meinung des CCPIT müssen für diese beiden Unternehmen daher individuelle Dumpingspannen berechnet werden, was sich auch auf die Höhe des landesweiten Residualzolls auswirken würde.

    (174)

    In einer Auslaufüberprüfung kann die Höhe der Antidumpingmaßnahmen nicht geändert werden. Zudem haben die fraglichen Unternehmen an diesem Verfahren nicht mitgearbeitet und keine Daten vorgelegt, die eine Berechnung ihrer individuellen Dumpingspannen ermöglichen würden. Die Kommission wies dieses Vorbringen daher zurück. Die fraglichen Unternehmen können jedoch nach Artikel 11 Absatz 3 der Grundverordnung einen Antrag auf eine Interimsüberprüfung der Berechnung ihrer Dumpingspanne stellen.

    (175)

    Der nach Artikel 15 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016/1036 eingesetzte Ausschuss hat keine Stellungnahme abgegeben —

    HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

    Artikel 1

    1.   Es wird ein endgültiger Antidumpingzoll auf die Einfuhren von Melamin mit Ursprung in der Volksrepublik China eingeführt, das derzeit unter dem KN-Code 2933 61 00 eingereiht wird.

    2.   Für die in Absatz 1 beschriebene und von den nachstehend aufgeführten Unternehmen hergestellte Ware gelten folgende endgültige Antidumpingzölle:

    Unternehmen

    Mindesteinfuhrpreis

    (in EUR/Tonne Nettogewicht)

    Zollsatz

    (in EUR/Tonne Nettogewicht)

    TARIC-Zusatzcode

    Sichuan Golden-Elephant Sincerity Chemical Co.

    1 153

    A986

    Holitech Technology Co. Ltd

    1 153

    A987

    Henan Junhua Development Company Ltd

    1 153

    A988

    Alle übrigen Unternehmen

    415

    A999

    Für die namentlich genannten Hersteller beläuft sich der endgültige Antidumpingzoll für die in Absatz 1 beschriebene Ware auf die Differenz zwischen dem Mindesteinfuhrpreis und dem Nettopreis frei Grenze der Union, unverzollt, in allen Fällen, in denen letzterer unter dem Mindesteinfuhrpreis liegt. Für diese namentlich genannten Hersteller wird kein Zoll erhoben, wenn der Nettopreis frei Grenze der Union, unverzollt, gleich hoch oder höher ist als der entsprechende Mindesteinfuhrpreis.

    Die Anwendung des für die in diesem Absatz genannten Unternehmen festgelegten Mindesteinfuhrpreises setzt voraus, dass den Zollbehörden der Mitgliedstaaten eine gültige Handelsrechnung vorgelegt wird, die den Vorgaben im Anhang entspricht. Wird keine solche Handelsrechnung vorgelegt, findet der für alle übrigen Unternehmen geltende Zollsatz Anwendung.

    3.   Für die namentlich genannten Hersteller wird, falls die Waren vor ihrer Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr beschädigt werden, sodass der tatsächlich gezahlte oder zu zahlende Preis nach Artikel 131 der Durchführungsverordnung (EU) 2015/2447 der Kommission (33) bei der Ermittlung des Zollwerts verhältnismäßig aufgeteilt wird, der genannte Mindesteinfuhrpreis um einen Prozentsatz herabgesetzt, der der verhältnismäßigen Aufteilung des tatsächlich gezahlten oder zu zahlenden Preises entspricht. Der Zoll entspricht in diesem Fall der Differenz zwischen dem herabgesetzten Mindesteinfuhrpreis und dem herabgesetzten Nettopreis frei Grenze der Union, unverzollt.

    Für alle anderen Unternehmen wird, falls die Waren vor ihrer Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr beschädigt werden, sodass der tatsächlich gezahlte oder zu zahlende Preis nach Artikel 131 der Durchführungsverordnung (EU) 2015/2447 bei der Ermittlung des Zollwerts verhältnismäßig aufgeteilt wird, der nach Absatz 2 berechnete Antidumpingzoll um einen Prozentsatz herabgesetzt, der der verhältnismäßigen Aufteilung des tatsächlich gezahlten oder zu zahlenden Preises entspricht.

    4.   Sofern nichts anderes bestimmt ist, finden die geltenden Zollvorschriften Anwendung.

    Artikel 2

    Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

    Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

    Brüssel, den 30. Juni 2017

    Für die Kommission

    Der Präsident

    Jean-Claude JUNCKER


    (1)  ABl. L 176 vom 30.6.2016, S. 21.

    (2)  Durchführungsverordnung (EU) Nr. 457/2011 des Rates vom 10. Mai 2011 zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls und zur endgültigen Vereinnahmung des vorläufigen Zolls auf die Einfuhren von Melamin mit Ursprung in der Volksrepublik China (ABl. L 124 vom 13.5.2011, S. 2).

    (3)  Bekanntmachung des bevorstehenden Außerkrafttretens bestimmter Antidumpingmaßnahmen (ABl. C 280 vom 25.8.2015, S. 6).

    (4)  Verordnung (EG) Nr. 1225/2009 des Rates vom 30. November 2009 über den Schutz gegen gedumpte Einfuhren aus nicht zur Europäischen Gemeinschaft gehörenden Ländern (ABl. L 343 vom 22.12.2009, S. 51). Diese Verordnung wurde durch die Grundverordnung aufgehoben und ersetzt.

    (5)  Bekanntmachung der Einleitung einer Auslaufüberprüfung der Antidumpingmaßnahmen gegenüber den Einfuhren von Melamin mit Ursprung in der Volksrepublik China (ABl. C 167 vom 11.5.2016, S. 7).

    (6)  Zuletzt wurde der CCPIT als interessierte Partei in den Auslaufüberprüfungen betreffend Silicium (Durchführungsverordnung (EU) 2016/1077 der Kommission (ABl. L 179 vom 5.7.2016, S. 1)) und hochfeste Garne aus Polyestern ((Durchführungsverordnung (EU) 2017/325 der Kommission (ABl. L 49 vom 25.2.2017, S. 6)) behandelt.

    (7)  In den E-Mails an die Hersteller in den potenziellen Vergleichsländern wurde die Funktion „bcc“ gewählt; es wurden also Blindkopien verschickt.

    (8)  Diese Methode wurde vom Gericht mit dem Urteil vom 16. Dezember 2011 in der Rechtssache T-423/09, Dashiqiao/Rat, ECLI:EU:T:2011:764, Rn.| 34 bis 50, bestätigt.

    (9)  

    Quelle: die von den Mitgliedstaaten nach Artikel 14 Absatz 6 der Grundverordnung der Kommission gemeldeten Daten (im Folgenden „Datenbank Artikel 14(6)“).

    (10)  

    Datenquelle: Chemical Economic Handbook Report — Anhang 9 des Überprüfungsantrags. 2013 ist das letzte Jahr, für das in diesem Bericht tatsächliche Daten vorliegen.

    (11)  

    Quelle: chinesische Ausfuhrdatenbank.

    (12)  Die Maßnahmen galten ab Juni 2015 (Antidumpingmaßnahmen) bzw. ab August 2015 (Ausgleichsmaßnahmen) vorläufig und wurden am 28. Dezember 2015 als definitive Maßnahmen bestätigt.

    (13)  38 % bzw. 363 %.

    (14)  Borealis Agrolinz Melamine GmbH, OCI Nitrogen BV, Grupa Azoty Zaklady Azotowe Pulawy SA, BASF SE und S.C. Azomures S.A.

    (15)  Vgl. Erwägungsgrund 4.

    (16)  Vgl. Erwägungsgrund 14.

    (17)  Dazu in einem Eurostat-Bericht: „Der Abschwung der Wirtschaftstätigkeit hielt im Baugewerbe der EU-28 länger an als in der Industrie. Trotz gelegentlicher kurzfristiger Wachstumsphasen sank der Produktionsindex des Baugewerbes in der EU-28 von einem Spitzenwert im Februar 2008 auf einen Tiefstand im März 2013; insgesamt ging die Produktion im Baugewerbe in fünf Jahren und einem Monat um 26,1 % zurück. In den folgenden 13 Monaten wurde im Baugewerbe ein Produktionszuwachs von 7,6 % verzeichnet, und von diesem Zeitpunkt (April 2014) bis zum letzten Zeitraum, für den Daten verfügbar sind (April 2016), blieb die Produktionsleistung relativ stabil.“ http://ec.europa.eu/eurostat/statistics-explained/index.php/Industry_and_construction_statistics_-_short-term_indicators/de, abgerufen am 23.3.2017.

    (18)  In der Ausgangsuntersuchung lagen die Einfuhren aus der VR China durchschnittlich bei 30 000 t jährlich, ausgenommen im UZ (2009), als sich die Auswirkungen der Wirtschaftskrise bereits abzeichneten.

    (19)  Eurostat.

    (20)  Datenbank Artikel 14(6).

    (21)  Diese Kategorie umfasst im Wesentlichen die sogenannten „anderen Länder“, nämlich „aus wirtschaftlichen oder militärischen Gründen im Rahmen des Warenverkehrs mit Drittländern nicht spezifizierte Länder und Gebiete“. Hier finden sich auch einige kleinere Einfuhrmengen aus einer Reihe von Drittländern, wie Malaysia, Indonesien, Thailand, Mexiko, der Türkei usw.

    (22)  Ausgenommen 2012, als die Preise des Wirtschaftszweigs der Union ebenfalls niedriger waren (vgl. Erwägungsgrund 109).

    (23)  Quelle: Chemical Economics Handbook — Melamine von IHS Chemical (Anhang 9 des Überprüfungsantrags).

    (24)  

    HIS Chemical: Chemical Economics Handbook — Melamine, (Anhang 9 des Überprüfungsantrags).

    (25)  Die Daten der chinesischen Ausfuhrdatenbank liegen als FOB-Preise vor und wurden um die durchschnittlichen Transportkosten in die Union sowie die Kosten nach der Einfuhr berichtigt, um einen geschätzten Anlandepreis für die Union zu erhalten.

    (26)  Laut HIS Chemical: Chemical Economics Handbook — Melamine ist die türkische Nachfrage seit 2010 stetig angestiegen und dürfte 2018 bei geschätzten 56 000 t liegen. „Auf die Türkei entfallen 80 % des Melaminverbrauchs im Nahen Osten“, Anhang 9 des Überprüfungsantrags.

    (27)  923 EUR/t geschätzter Anlandepreis in der Union anhand eines Preises von 810 EUR/t auf der Stufe FOB China.

    (28)  Die geschätzten 30 000 t, die einem Rückgang von 11 % bei den Unionsverkäufen und von 8 % bei der Produktion im Vergleich zu den Werten im UZÜ entsprechen, sind eine eher konservative Schätzung angesichts der geschätzten Kapazitätsreserve (wenigstens 500 000 t) und der auf dem US-Markt freigesetzten Menge (12 000 t). Während der Ausgangsuntersuchung führte die VR China jährlich durchschnittlich 30 000 t in die Union ein.

    (29)  Im Untersuchungszeitraum der Ausgangsuntersuchung führte die VR China 17 434 t Melamin in die Union ein (ein Anstieg von nur 9 500 t im Vergleich zu den Mengen des derzeitigen UZÜ) und zwar zu einem Durchschnittspreis von 896 EUR/t, was damals zu einem Einbruch der Gewinnspanne des Wirtschaftszweigs der Union um 18 % führte.

    (30)  Aus Gründen der Vertraulichkeit konnten die genauen Zahlen nicht veröffentlicht werden.

    (31)  National Agency for Enterprise and Construction, „Economic Assessment of the Community interest in EU Anti-dumping Cases“ (Wirtschaftliche Bewertung des Gemeinschaftsinteresses im Antidumpingstreitfällen der EU), August 2005, verfügbar auf der Webseite: http://www.copenhageneconomics.com/Website/Publications/Antidumping.aspx?M=News&PID=2028&NewsID=328.

    (32)  WT/DS397/AB/RW, Berichts des Berufungsgremiums vom 18. Januar 2016 in der Sache „Europäische Gemeinschaften — Endgültige Antidumpingmaßnahmen gegenüber bestimmten Verbindungselementen aus Eisen oder Stahl aus China — Chinas Berufung auf Artikel 21.5 der DSU“

    (33)  Durchführungsverordnung (EU) 2015/2447 der Kommission vom 24. November 2015 mit Einzelheiten zur Umsetzung von Bestimmungen der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Festlegung des Zollkodex der Union (ABl. L 343 vom 29.12.2015, S. 558).


    ANHANG

    Die in Artikel 1 Absatz 2 genannte gültige Handelsrechnung muss eine Erklärung in folgender Form enthalten, die von einer dafür zuständigen Person des Unternehmens unterzeichnet wurde, das die Handelsrechnung ausgestellt hat:

    1.

    Name und Funktion der zuständigen Person des Unternehmens, das die Handelsrechnung ausgestellt hat.

    2.

    Wortlaut der Erklärung:

    „Der/Die Unterzeichnete versichert, dass die auf dieser Rechnung aufgeführten und zur Ausfuhr in die Europäische Union verkauften [Mengenangabe] Melamin von [Name und Anschrift des Unternehmens] (TARIC-Zusatzcode) in der Volksrepublik China hergestellt wurden und dass die Angaben auf dieser Rechnung vollständig und richtig sind.

    Datum und Unterschrift“


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