Choose the experimental features you want to try

This document is an excerpt from the EUR-Lex website

Document 32017R0709

Durchführungsverordnung (EU) 2017/709 der Kommission vom 19. April 2017 zur Festsetzung des Zuteilungskoeffizienten für die Mengen, für die vom 1. bis 7. April 2017 Anträge auf Einfuhrlizenzen und Anträge auf Einfuhrrechte gestellt wurden, und zur Festsetzung der Mengen, die zu der für den Teilzeitraum vom 1. Oktober bis 31. Dezember 2017 hinzuzufügen sind, im Rahmen der mit der Verordnung (EG) Nr. 616/2007 eröffneten Zollkontingente für Geflügelfleisch

ABl. L 104 vom 20.4.2017, pp. 16–19 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

ELI: http://data.europa.eu/eli/reg_impl/2017/709/oj

20.4.2017   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 104/16


DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2017/709 DER KOMMISSION

vom 19. April 2017

zur Festsetzung des Zuteilungskoeffizienten für die Mengen, für die vom 1. bis 7. April 2017 Anträge auf Einfuhrlizenzen und Anträge auf Einfuhrrechte gestellt wurden, und zur Festsetzung der Mengen, die zu der für den Teilzeitraum vom 1. Oktober bis 31. Dezember 2017 hinzuzufügen sind, im Rahmen der mit der Verordnung (EG) Nr. 616/2007 eröffneten Zollkontingente für Geflügelfleisch

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über eine gemeinsame Marktorganisation für landwirtschaftliche Erzeugnisse und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 922/72, (EWG) Nr. 234/79, (EG) Nr. 1037/2001 und (EG) Nr. 1234/2007 des Rates (1), insbesondere auf Artikel 188,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Mit der Verordnung (EG) Nr. 616/2007 der Kommission (2) sind Zollkontingente für die Einfuhr von Erzeugnissen des Geflügelfleischsektors mit Ursprung in Brasilien, Thailand und sonstigen Drittländern eröffnet worden.

(2)

Die Mengen, auf die sich die vom 1. bis 7. April 2017 für den Teilzeitraum vom 1. Juli bis 30. September 2017 und für den Zeitraum vom 1. Juli 2017 bis 30. Juni 2018 gestellten Einfuhrlizenzanträge beziehen, sind bei bestimmten Kontingenten höher als die verfügbaren Mengen. Daher ist zu bestimmen, in welchem Umfang die Einfuhrlizenzen erteilt werden können, indem der auf die beantragten Mengen anzuwendende Zuteilungskoeffizient festgesetzt wird, der gemäß Artikel 7 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1301/2006 der Kommission (3) berechnet wird.

(3)

Die Mengen, auf die sich die vom 1. bis 7. April 2017 für den Teilzeitraum vom 1. Juli bis 30. September 2017 und für den Zeitraum vom 1. Juli 2017 bis 30. Juni 2018 gestellten Anträge auf Einfuhrrechte beziehen, sind bei bestimmten Kontingenten höher als die verfügbaren Mengen. Daher ist zu bestimmen, in welchem Umfang die Einfuhrrechte erteilt werden können, indem der auf die beantragten Mengen anzuwendende Zuteilungskoeffizient festgesetzt wird, der gemäß Artikel 6 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1301/2006 in Verbindung mit Artikel 7 Absatz 2 der genannten Verordnung berechnet wird.

(4)

Die Mengen, auf die sich die vom 1. bis 7. April 2017 für den Teilzeitraum vom 1. Juli bis 30. September 2017 gestellten Einfuhrlizenzanträge beziehen, sind bei bestimmten Kontingenten niedriger als die verfügbaren Mengen. Daher sind die Mengen zu bestimmen, für die keine Anträge gestellt worden sind, und diese Mengen zu der für den folgenden Kontingentsteilzeitraum festgesetzten Menge hinzuzufügen.

(5)

Um die Wirksamkeit der Maßnahme zu gewährleisten, sollte diese Verordnung am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft treten —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

(1)   Auf die Mengen, auf die sich die gemäß der Verordnung (EG) Nr. 616/2007 für den Teilzeitraum vom 1. Juli bis 30. September 2017 und für den Zeitraum vom 1. Juli 2017 bis 30. Juni 2018 gestellten Einfuhrlizenzanträge beziehen, wird der in Teil A des Anhangs der vorliegenden Verordnung angegebene Zuteilungskoeffizient angewandt.

(2)   Die Mengen, für die keine Einfuhrlizenzanträge gemäß der Verordnung (EG) Nr. 616/2007 gestellt wurden und die zum Teilzeitraum vom 1. Oktober bis 31. Dezember 2017 hinzuzufügen sind, sind in Teil A des Anhangs der vorliegenden Verordnung aufgeführt.

Artikel 2

Auf die Mengen, auf die sich die gemäß der Verordnung (EG) Nr. 616/2007 für den Teilzeitraum vom 1. Juli bis 30. September 2017 und für den Zeitraum vom 1. Juli 2017 bis 30. Juni 2018 gestellten Anträge auf Einfuhrrechte beziehen, wird der in Teil B des Anhangs der vorliegenden Verordnung angegebene Zuteilungskoeffizient angewandt.

Artikel 3

Diese Verordnung tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 19. April 2017

Für die Kommission,

im Namen des Präsidenten,

Jerzy PLEWA

Generaldirektor

Generaldirektion Landwirtschaft und ländliche Entwicklung


(1)   ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 671.

(2)  Verordnung (EG) Nr. 616/2007 der Kommission vom 4. Juni 2007 zur Eröffnung und Verwaltung von gemeinschaftlichen Zollkontingenten für Geflügelfleisch mit Ursprung in Brasilien, Thailand und sonstigen Drittländern (ABl. L 142 vom 5.6.2007, S. 3).

(3)  Verordnung (EG) Nr. 1301/2006 der Kommission vom 31. August 2006 mit gemeinsamen Regeln für die Verwaltung von Einfuhrzollkontingenten für landwirtschaftliche Erzeugnisse im Rahmen einer Einfuhrlizenzregelung (ABl. L 238 vom 1.9.2006, S. 13).


ANHANG

TEIL A

Gruppennummer

Laufende Nummer

Zuteilungskoeffizient — für den Teilzeitraum vom 1. Juli bis 30. September 2017 gestellte Anträge

(%)

Nicht beantragte Mengen, die zu den verfügbaren Mengen für den Teilzeitraum vom 1. Oktober bis 31. Dezember 2017 hinzuzufügen sind

(in kg)

1

09.4211

0,272108

2

09.4212

0,603066

4A

09.4214

0,294724

 

09.4251

0,328299

 

09.4252

4,176254

6A

09.4216

0,275122

 

09.4260

0,301841

7

09.4217

12 368 400

8

09.4218

3 478 800


Gruppennummer

Laufende Nummer

Zuteilungskoeffizient — für den Zeitraum vom 1. Juli 2017 bis 30. Juni 2018 gestellte Anträge

(%)

3

09.4213

0,761614

4B

09.4253

6B

09.4261

 

09.4262

 

09.4263

0,031307

 

09.4264

 

09.4265

TEIL B

Gruppennummer

Laufende Nummer

Zuteilungskoeffizient — für den Teilzeitraum vom 1. Juli bis 30. September 2017 gestellte Anträge

(%)

Nicht beantragte Mengen, die zu den verfügbaren Mengen für den Teilzeitraum vom 1. Oktober bis 31. Dezember 2017 hinzuzufügen sind

(in kg)

5A

09.4215

0,495785

 

09.4254

0,516528

 

09.4255

2,409638

 

09.4256

44,529961


Gruppennummer

Laufende Nummer

Zuteilungskoeffizient — für den Zeitraum vom 1. Juli 2017 bis 30. Juni 2018 gestellte Anträge

(%)

5B

09.4257

 

09.4258

 

09.4259


Top