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Document 32017D0798
Council Decision (EU) 2017/798 of 25 April 2017 authorising the opening of negotiations with the Government of Japan for an agreement on cooperation in the area of competition policy between the European Union and the Government of Japan
Beschluss (EU) 2017/798 des Rates vom 25. April 2017 über die Ermächtigung zur Aufnahme von Verhandlungen mit der Regierung von Japan über ein Abkommen über Zusammenarbeit im Bereich der Wettbewerbspolitik zwischen der Europäischen Union und der Regierung von Japan
Beschluss (EU) 2017/798 des Rates vom 25. April 2017 über die Ermächtigung zur Aufnahme von Verhandlungen mit der Regierung von Japan über ein Abkommen über Zusammenarbeit im Bereich der Wettbewerbspolitik zwischen der Europäischen Union und der Regierung von Japan
ABl. L 120 vom 11.5.2017, p. 19–19
(BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)
In force
11.5.2017 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 120/19 |
BESCHLUSS (EU) 2017/798 DES RATES
vom 25. April 2017
über die Ermächtigung zur Aufnahme von Verhandlungen mit der Regierung von Japan über ein Abkommen über Zusammenarbeit im Bereich der Wettbewerbspolitik zwischen der Europäischen Union und der Regierung von Japan
DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf die Artikel 103 und 352, in Verbindung mit Artikel 218 Absätze 3 und 4,
auf Empfehlung der Europäischen Kommission,
in der Erwägung, dass Verhandlungen im Hinblick auf den Abschluss eines Abkommens über Zusammenarbeit im Bereich der Wettbewerbspolitik zwischen der Europäischen Union und der Regierung von Japan aufgenommen werden sollten —
HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:
Artikel 1
(1) Die Kommission wird ermächtigt, Verhandlungen mit der Regierung von Japan über ein Abkommen aufzunehmen, mit dem dem Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Regierung von Japan über die Zusammenarbeit bei wettbewerbswidrigen Verhaltensweisen (1) Bestimmungen zum Austausch von Beweisen in wettbewerbsrechtlichen Ermittlungen auf der Grundlage der Gegenseitigkeit hinzugefügt werden.
(2) Die Verhandlungen werden auf der Grundlage der im Addendum zu diesem Beschluss festgelegten Verhandlungsrichtlinien des Rates geführt.
Artikel 2
Die Kommission wird als Verhandlungsführer der Union benannt.
Artikel 3
Die Verhandlungen werden in Abstimmung mit der Arbeitsgruppe „Wettbewerb“ des Rates geführt.
Artikel 4
Dieser Beschluss ist an die Kommission gerichtet.
Geschehen zu Luxemburg am 25. April 2017.
Im Namen des Rates
Der Präsident
I. BORG
(1) ABl. L 183 vom 22.7.2003, S. 12.