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Document 32016R1793

    Durchführungsverordnung (EU) 2016/1793 der Kommission vom 10. Oktober 2016 zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) 2016/759 in Bezug auf die Verbringung von Gelatine und Kollagen sowie von behandelten Rohstoffen zur Herstellung dieser Erzeugnisse aus Taiwan in die Union (Text von Bedeutung für den EWR)

    C/2016/6383

    ABl. L 274 vom 11.10.2016, p. 48–49 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

    Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 20/04/2021; Stillschweigend aufgehoben durch 32020R0692

    ELI: http://data.europa.eu/eli/reg_impl/2016/1793/oj

    11.10.2016   

    DE

    Amtsblatt der Europäischen Union

    L 274/48


    DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2016/1793 DER KOMMISSION

    vom 10. Oktober 2016

    zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) 2016/759 in Bezug auf die Verbringung von Gelatine und Kollagen sowie von behandelten Rohstoffen zur Herstellung dieser Erzeugnisse aus Taiwan in die Union

    (Text von Bedeutung für den EWR)

    DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

    gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

    gestützt auf die Richtlinie 2002/99/EG des Rates vom 16. Dezember 2002 zur Festlegung von tierseuchenrechtlichen Vorschriften für das Herstellen, die Verarbeitung, den Vertrieb und die Einfuhr von Lebensmitteln tierischen Ursprungs (1), insbesondere auf Artikel 8 Absatz 1,

    gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 854/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 mit besonderen Verfahrensvorschriften für die amtliche Überwachung von zum menschlichen Verzehr bestimmten Erzeugnissen tierischen Ursprungs (2), insbesondere auf Artikel 11 Absatz 1,

    in Erwägung nachstehender Gründe:

    (1)

    Die Durchführungsverordnung (EU) 2016/759 der Kommission (3) enthält Listen der Drittländer, Teile von Drittländern und Gebiete, aus denen die Mitgliedstaaten die Verbringung bestimmter Erzeugnisse tierischen Ursprungs für den menschlichen Verzehr in die Union zulassen; zu diesen Erzeugnissen zählen Gelatine und Kollagen.

    (2)

    In Anhang I Teil III der Durchführungsverordnung (EU) 2016/759 werden die Tierarten, von denen die Gelatine und das Kollagen stammen, in vier Kategorien unterteilt. Teil V jenes Anhangs enthält eine entsprechende Unterteilung für behandelte Rohstoffe zur Herstellung von Gelatine und Kollagen. In diesen Teilen ist Taiwan weder für Gelatine oder Kollagen von Geflügel einschließlich Laufvögeln und Federwild noch für behandelte Rohstoffe zur Herstellung von Gelatine oder Kollagen als Land aufgeführt, aus dem die Einfuhr solcher Erzeugnisse zugelassen wird.

    (3)

    Taiwan erfüllt die Voraussetzungen gemäß der Verordnung (EG) Nr. 854/2004, um für die Einfuhr solcher Gelatine und solchen Kollagens und die Einfuhr behandelter Rohstoffe zur Herstellung solcher Gelatine und solchen Kollagens in die EU zugelassen zu werden, und sollte daher in die entsprechende Liste in Anhang I der Durchführungsverordnung (EU) 2016/759 aufgenommen werden.

    (4)

    Die Durchführungsverordnung (EU) 2016/759 sollte daher entsprechend geändert werden.

    (5)

    Um Einfuhrunterbrechungen nach dem in Artikel 8 der Durchführungsverordnung (EU) 2016/759 genannten Datum zu vermeiden, sollte die vorliegende Verordnung am dritten Tag nach ihrer Veröffentlichung in Kraft treten.

    (6)

    Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für Pflanzen, Tiere, Lebensmittel und Futtermittel —

    HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

    Artikel 1

    Anhang I der Durchführungsverordnung (EU) 2016/759 wird wie folgt geändert:

    a)

    Teil III Abschnitt B erhält folgende Fassung:

    „ABSCHNITT B

    Gelatine und Kollagen von Geflügel einschließlich Laufvögeln und Federwild

    In Spalte 1 der Liste in Anhang I Teil 1 der Verordnung (EG) Nr. 798/2008 aufgeführte Drittländer und Gebiete sowie folgende Länder oder Gebiete:

    LAND ISO-CODE

    LAND/GEBIET

    TW

    Taiwan“

    b)

    Teil V Abschnitt B erhält folgende Fassung:

    „ABSCHNITT B

    Behandelte Rohstoffe von Geflügel einschließlich Laufvögeln und Federwild

    In Spalte 1 der Liste in Anhang I Teil 1 der Verordnung (EG) Nr. 798/2008 aufgeführte Drittländer und Gebiete sowie folgende Länder oder Gebiete:

    LAND ISO-CODE

    LAND/GEBIET

    TW

    Taiwan“

    Artikel 2

    Diese Verordnung tritt am dritten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

    Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

    Brüssel, den 10. Oktober 2016

    Für die Kommission

    Der Präsident

    Jean-Claude JUNCKER


    (1)  ABl. L 18 vom 23.1.2003, S. 11.

    (2)  ABl. L 139 vom 30.4.2004, S. 206.

    (3)  Durchführungsverordnung (EU) 2016/759 der Kommission vom 28. April 2016 zur Erstellung der Listen der Drittländer, Teile von Drittländern und Gebiete, aus denen die Mitgliedstaaten die Verbringung bestimmter Erzeugnisse tierischen Ursprungs für den menschlichen Verzehr in die Union zulassen, zur Festlegung der Bescheinigungsanforderungen, zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 2074/2005 und zur Aufhebung der Entscheidung 2003/812/EG (ABl. L 126 vom 14.5.2016, S. 13).


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