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Document 32016R1004

    Verordnung (EU) 2016/1004 der Kommission vom 22. Juni 2016 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 661/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates (Text von Bedeutung für den EWR)

    C/2016/3767

    ABl. L 165 vom 23.6.2016, p. 1–3 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

    Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 05/07/2022; Stillschweigend aufgehoben durch 32019R2144

    ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2016/1004/oj

    23.6.2016   

    DE

    Amtsblatt der Europäischen Union

    L 165/1


    VERORDNUNG (EU) 2016/1004 DER KOMMISSION

    vom 22. Juni 2016

    zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 661/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates

    (Text von Bedeutung für den EWR)

    DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

    gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

    gestützt auf die Richtlinie 2007/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. September 2007 zur Schaffung eines Rahmens für die Genehmigung von Kraftfahrzeugen und Kraftfahrzeuganhängern sowie von Systemen, Bauteilen und selbstständigen technischen Einheiten (Rahmenrichtlinie) (1), insbesondere auf Artikel 39 Absatz 2,

    gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 661/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 über die Typgenehmigung von Kraftfahrzeugen, Kraftfahrzeuganhängern und von Systemen, Bauteilen und selbstständigen technischen Einheiten für diese Fahrzeuge hinsichtlich ihrer allgemeinen Sicherheit (2), insbesondere auf Artikel 14 Absatz 1 Buchstaben a und f,

    in Erwägung nachstehender Gründe:

    (1)

    Anhang IV der Verordnung (EG) Nr. 661/2009 enthält die Liste der UNECE-Regelungen, die dem „Geänderten Übereinkommen von 1958“ (3) als Anhang beigefügt sind und verbindlich gelten. Diese Liste sollte aktualisiert werden, um die Anwendung der neuen Anforderungen in den jeweiligen UNECE-Regelungen auf EU-Ebene widerzuspiegeln.

    (2)

    Gemäß Artikel 13 Absatz 14 der Verordnung (EG) Nr. 661/2009 enthält die Anlage zu Anhang IV der Verordnung eine Liste der aufgehobenen Richtlinien, nach denen die vor dem 1. November 2012 erteilten Typgenehmigungen weiterhin gültig sein sollten, es sei denn, neue Vorschriften werden anwendbar. Da mit der Aktualisierung von Anhang IV neue Anforderungen auf EU-Ebene gelten, ist es auch erforderlich, die in Anhang IV der Verordnung enthaltene Anlage zu aktualisieren.

    (3)

    Da die neuen Anforderungen der UNECE-Regelungen Nr. 107 und 118 Hersteller dazu verpflichten, ihre Fahrzeuge anzupassen, sollte für die Anwendung dieser Anforderungen ausreichend Zeit vorgesehen werden.

    (4)

    Die Maßnahmen dieser Verordnung stehen im Einklang mit der Stellungnahme des Technischen Ausschusses „Kraftfahrzeuge“ —

    HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

    Artikel 1

    Anhang IV der Verordnung (EG) Nr. 661/2009 wird gemäß dem Anhang der vorliegenden Verordnung geändert.

    Artikel 2

    Mit Wirkung vom 1. Juli 2016 betrachten die nationalen Behörden aus Gründen, die sich auf die indirekte Sicht beziehen, Übereinstimmungsbescheinigungen für neue Fahrzeuge der Klassen N2 und N3, die nach der Richtlinie 2003/97/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (4) genehmigt wurden, als nicht mehr gültig im Sinne des Artikels 26 der Richtlinie 2007/46/EG, und sie untersagen die Zulassung, den Verkauf und die Inbetriebnahme solcher Fahrzeuge.

    Artikel 3

    Mit Wirkung vom 1. Juli 2016 betrachten die nationalen Behörden aus Gründen, die sich auf die allgemeinen Baumerkmale beziehen, Übereinstimmungsbescheinigungen für neue Fahrzeuge der Klassen M2 und M3, als nicht mehr gültig im Sinne des Artikels 26 der Richtlinie 2007/46/EG, und sie untersagen die Zulassung, den Verkauf und die Inbetriebnahme solcher Fahrzeuge, wenn diese nicht den Bestimmungen der UNECE-Regelung Nr. 107 in ihrer durch die Änderungsserie 05 geänderten Fassung entsprechen.

    Artikel 4

    Mit Wirkung vom 1. Juli 2016 betrachten die nationalen Behörden aus Gründen, die sich auf das Brennverhalten und/oder die Eigenschaft von beim Bau verwendeten Materialien, Kraftstoff oder Schmiermittel abzuweisen, beziehen, die Übereinstimmungsbescheinigungen für neue Fahrzeuge der Klasse M3 Unterklassen II und III als nicht mehr gültig im Sinne des Artikels 26 der Richtlinie 2007/46/EG, und sie untersagen die Zulassung, den Verkauf und die Inbetriebnahme solcher Fahrzeuge, wenn diese nicht den Bestimmungen der UNECE-Regelung Nr. 118 in ihrer durch die Änderungsserie 01 geänderten Fassung entsprechen.

    Artikel 5

    Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

    Sie gilt ab dem 1. Juli 2016.

    Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

    Brüssel, den 22. Juni 2016

    Für die Kommission

    Der Präsident

    Jean-Claude JUNCKER


    (1)  ABl. L 263 vom 9.10.2007, S. 1.

    (2)  ABl. L 200 vom 31.7.2009, S. 1.

    (3)  Beschluss 97/836/EG des Rates vom 27. November 1997 über den Beitritt der Europäischen Gemeinschaft zu dem Übereinkommen der Wirtschaftskommission für Europa der Vereinten Nationen über die Annahme einheitlicher technischer Vorschriften für Radfahrzeuge, Ausrüstungsgegenstände und Teile, die in Radfahrzeuge(n) eingebaut und/oder verwendet werden können, und die Bedingungen für die gegenseitige Anerkennung von Genehmigungen, die nach diesen Vorschriften erteilt wurden („Geändertes Übereinkommen von 1958“) (ABl. L 346 vom 17.12.1997, S. 78).

    (4)  Richtlinie 2003/97/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 10. November 2003 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten für die Typgenehmigung von Einrichtungen für indirekte Sicht und von mit solchen Einrichtungen ausgestatteten Fahrzeugen sowie zur Änderung der Richtlinie 70/156/EWG und zur Aufhebung der Richtlinie 71/127/EWG (ABl. L 25 vom 29.1.2004, S. 1).


    ANHANG

    Änderungen an der Verordnung (EG) Nr. 661/2009

    Anhang IV der Verordnung (EG) Nr. 661/2009 wird wie folgt geändert:

    1.

    In der Tabelle werden die Reihen für die UNECE-Regelungen Nr. 13, 13-H, 14, 16, 58, 95, 100, 107, 110, 118 und 121 folgendermaßen ersetzt:

    „13

    Bremsen von Fahrzeugen und Anhängern

    Ergänzung 13 zur Änderungsserie 11

    ABl. L 42 vom 18.2.2016, S. 1

    M2, M3, N, O (b)

    13-H

    Bremsen (Pkw)

    Ergänzung 16 zur Originalfassung der Regelung

    ABl. L 335 vom 22.12.2015, S. 1

    M1, N1 (c)

    14

    Sicherheitsgurtverankerungen, ISOFIX-Verankerungssysteme und Verankerungen für den oberen ISOFIX-Haltegurt

    Ergänzung 5 zur Änderungsserie 07

    ABl. L 218 vom 19.8.2015, S. 27

    M, N

    16

    Sicherheitsgurte, Rückhaltesysteme, Kinder-Rückhaltesysteme und ISOFIX- Kinder-Rückhaltesysteme

    Ergänzung 5 zur Änderungsserie 06

    ABl. L 304 vom 20.11.2015, S. 1

    M, N (d)

    58

    Einrichtungen für den hinteren Unterfahrschutz und ihr Anbau; hinterer Unterfahrschutz

    Ergänzung 3 zur Änderungsserie 02

    ABl. L 89 vom 27.3.2013, S. 34

    M, N, O

    95

    Schutz der Insassen bei einem Seitenaufprall

    Ergänzung 4 zur Änderungsserie 03

    ABl. L 183 vom 10.7.2015, S. 91

    M1, N1

    100

    Elektrische Sicherheit

    Ergänzung 1 zur Änderungsserie 02

    ABl. L 87 vom 31.3.2015, S. 1

    M, N

    107

    Fahrzeuge der Klassen M2 und M3

    Ergänzung 1 zur Änderungsserie 06

    ABl. L 153 vom 18.6.2015, S. 1

    M2, M3

    110

    Spezielle Bauteile für komprimiertes Erdgas

    Ergänzung 2 zur Änderungsserie 01

    ABl. L 166 vom 30.6.2015, S. 1

    M, N

    118

    Feuerbeständigkeit von in Bussen verwendeten Werkstoffen

    Ergänzung 1 zur Änderungsserie 02

    ABl. L 102 vom 21.4.2015, S. 67

    M3

    121

    Anordnung und Kennzeichnung der Handbetätigungseinrichtungen, Kontrollleuchten und Anzeiger

    Änderungsserie 01

    ABl. L 5 vom 8.1.2016, S. 9

    M, N“

    2.

    Die Anlage wird wie folgt geändert:

    a)

    Der Eintrag für die Regelung Nr. 46 erhält folgende Fassung:

    „46

    Einrichtungen für indirekte Sicht und ihre Anbringung

    Richtlinie 2003/97/EG

    ABl. L 25 vom 29.1.2004, S. 1

    M, N1, Bauteil“

    b)

    Die Reihe für die Regelung Nr. 118 wird gestrichen.


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