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Document 32016R0355
Commission Regulation (EU) 2016/355 of 11 March 2016 amending Annex III to Regulation (EC) No 853/2004 of the European Parliament and of the Council as regards the specific requirements for gelatine, collagen and highly refined products of animal origin intended for human consumption (Text with EEA relevance)
Verordnung (EU) 2016/355 der Kommission vom 11. März 2016 zur Änderung des Anhangs III der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der besonderen Vorschriften für Gelatine, Kollagen und zum menschlichen Verzehr bestimmte hochverarbeitete Erzeugnisse tierischen Ursprungs (Text von Bedeutung für den EWR)
Verordnung (EU) 2016/355 der Kommission vom 11. März 2016 zur Änderung des Anhangs III der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der besonderen Vorschriften für Gelatine, Kollagen und zum menschlichen Verzehr bestimmte hochverarbeitete Erzeugnisse tierischen Ursprungs (Text von Bedeutung für den EWR)
C/2016/1499
ABl. L 67 vom 12.3.2016, p. 22–28
(BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)
In force
12.3.2016 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 67/22 |
VERORDNUNG (EU) 2016/355 DER KOMMISSION
vom 11. März 2016
zur Änderung des Anhangs III der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der besonderen Vorschriften für Gelatine, Kollagen und zum menschlichen Verzehr bestimmte hochverarbeitete Erzeugnisse tierischen Ursprungs
(Text von Bedeutung für den EWR)
DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 853/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 mit spezifischen Hygienevorschriften für Lebensmittel tierischen Ursprungs (1), insbesondere auf Artikel 10 Absatz 1,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
In der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 sind die von Lebensmittelunternehmern einzuhaltenden spezifischen Hygienevorschriften für Lebensmittel tierischen Ursprungs festgelegt. Diese Verordnung sieht insbesondere vor, dass Lebensmittelunternehmer sicherstellen müssen, dass besondere Vorschriften für Rohstoffe zur Herstellung von Gelatine und Kollagen für den menschlichen Verzehr erfüllt sind. |
(2) |
Es muss sichergestellt werden, dass die Rohstoffe zur Herstellung von Gelatine und Kollagen für den menschlichen Verzehr aus Quellen stammen, die den in den Rechtsvorschriften der Union festgelegten gesundheitlichen und tierseuchenrechtlichen Anforderungen entsprechen. |
(3) |
Die Union ist in hohem Maße abhängig von der Einfuhr von Rohstoffen zur Herstellung von Gelatine und Kollagen. Betriebe, die solche Rohstoffe herstellen, wenden spezifische Behandlungen an, um Gefahren für die Gesundheit von Mensch und Tier im Zusammenhang mit diesen Rohstoffen auszuschließen. Es ist daher angebracht, diese Behandlungen vor dem Inverkehrbringen in der Union zu genehmigen. |
(4) |
Es ist angebracht, die Anforderungen an das Herstellungsverfahren für Kollagen anzupassen, um praktische Änderungen in Fällen zu erlauben, in denen eine Änderung nicht zu einem unterschiedlichen Niveau des Schutzes der öffentlichen Gesundheit führt. |
(5) |
Die Analysemethoden zur Überprüfung der Rückstandshöchstmengen in Gelatine und Kollagen sollten an die am besten geeigneten und zuletzt validierten Methoden angepasst werden. |
(6) |
Um die Sicherheit bestimmter hochverarbeiteter Erzeugnisse zu gewährleisten, für die Durchsetzung der EU-Bestimmungen zu sorgen und einen fairen Wettbewerb im Hinblick auf Rohstoffe aus der Union und aus Drittländern sicherzustellen, sollten die Bestimmungen harmonisiert und besondere Vorschriften für die Herstellung bestimmter hochverarbeiteter Erzeugnisse tierischen Ursprungs, die zum menschlichen Verzehr bestimmt sind, festgelegt werden. Die Einfuhr anderer Erzeugnisse tierischen Ursprungs, für die in Anhang III der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 keine spezifischen Vorschriften festgelegt sind, ist weiterhin gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1079/2013 der Kommission (2) erlaubt. |
(7) |
Anhang III der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 sollte daher entsprechend geändert werden. |
(8) |
Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für Pflanzen, Tiere, Lebensmittel und Futtermittel — |
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Artikel 1
Anhang III der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 wird wie folgt geändert:
1. |
Abschnitt XIV wird wie folgt geändert:
|
2. |
Abschnitt XV wird wie folgt geändert:
|
3. |
Folgender Abschnitt XVI wird angefügt: „ABSCHNITT XVI: HOCHVERARBEITETE ERZEUGNISSE CHONDROITINSULFAT, HYALURONSÄURE, ANDERE HYDROLYSIERTE KNORPELPRODUKTE, CHITOSAN, GLUCOSAMIN, LAB, HAUSENBLASE UND AMINOSÄUREN
(3) Verordnung (EG) Nr. 1333/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 über Lebensmittelzusatzstoffe (ABl. L 354 vom 31.12.2008, S. 16).“" |
Artikel 2
Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Brüssel, den 11. März 2016
Für die Kommission
Der Präsident
Jean-Claude JUNCKER
(1) ABl. L 139 vom 30.4.2004, S. 55.
(2) Verordnung (EU) Nr. 1079/2013 der Kommission vom 31. Oktober 2013 zur Festlegung von Übergangsregelungen für die Anwendung der Verordnungen (EG) Nr. 853/2004 und (EG) Nr. 854/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 292 vom 1.11.2013, S. 10).