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Document 32016D2057

    Beschluss (EU) 2016/2057 der Kommission vom 2. Mai 2016 über die staatliche Beihilfe und Maßnahmen SA.29338 (2013/C-30) und SA.44910 (2016/N) zugunsten der HSH Nordbank AG (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen C(2016) 2689) (Text von Bedeutung für den EWR )

    C/2016/2689

    ABl. L 319 vom 25.11.2016, p. 13–37 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

    Legal status of the document In force

    ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2016/2057/oj

    25.11.2016   

    DE

    Amtsblatt der Europäischen Union

    L 319/13


    BESCHLUSS (EU) 2016/2057 DER KOMMISSION

    vom 2. Mai 2016

    über die staatliche Beihilfe und Maßnahmen SA.29338 (2013/C-30) und SA.44910 (2016/N) zugunsten der HSH Nordbank AG

    (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen C(2016) 2689)

    (Nur der deutsche Text ist verbindlich)

    (Text von Bedeutung für den EWR)

    DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

    gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 108 Absatz 2 Unterabsatz 1,

    gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, insbesondere auf Artikel 62 Absatz 1 Buchstabe a,

    nach Aufforderung der Beteiligten zur Stellungnahme nach den vorgenannten Bestimmungen (1),

    in Erwägung nachstehender Gründe:

    1.   VERFAHREN

    (1)

    Am 20. September 2011 erließ die Kommission einen Beschluss (im Folgenden „Beschluss von 2011“) (2), mit dem sie mehrere Beihilfemaßnahmen zugunsten der HSH Nordbank AG (im Folgenden „HSH“ oder „Bank“) genehmigte. Die HSH ist eine deutsche Landesbank, die mehrheitlich im Eigentum zweier Bundesländer (im Folgenden „Länder“ oder „öffentliche Eigentümer“) steht, und zwar des Bundeslandes Schleswig-Holstein (im Folgenden „Schleswig-Holstein“) und der Freien und Hansestadt Hamburg (im Folgenden „Hamburg“). Diese Maßnahmen beinhalteten unter anderem eine von der HSH Finanzfonds AöR (im Folgenden „Finanzfonds AöR“ oder „Garantiegeber“) gewährte Zweitverlustgarantie (im Folgenden „Garantie“) mit einem Nennwert von 10 Mrd. EUR. Die Kommission hatte die Garantie bereits in einer früheren, im Jahr 2009 erlassenen Entscheidung über eine Rettungsbeihilfe vorläufig genehmigt.

    (2)

    Am 9. März, 18. Juni und 6. September 2011 hatte die HSH mit dem Garantiegeber vereinbart, Teile der Zweitverlustgarantie zu kündigen und damit den Höchstbetrag der Garantie auf 7 Mrd. EUR herabzusetzen. Folglich wurde im Umstrukturierungsplan, auf dem der Beschluss von 2011 basierte, davon ausgegangen, dass die HSH lediglich für eine Garantie in Höhe von 7 Mrd. EUR Garantiegebühren zahlen würde (3).

    (3)

    Am 22. Mai 2013 meldete Deutschland die von Schleswig-Holstein und Hamburg geplante Wiedererhöhung des Höchstbetrags der Garantie von 7 Mrd. EUR auf 10 Mrd. EUR bei der Kommission zur Genehmigung an. Mit der Anmeldung übermittelte Deutschland auch einen aktualisierten mittelfristigen Geschäftsplan der HSH für den Zeitraum 2013 bis 2015.

    (4)

    Mit Schreiben vom 21. Juni 2013 (im Folgenden „Einleitungsbeschluss“) teilte die Kommission Deutschland mit, dass sie die Wiedererhöhung des Höchstbetrags der Garantie um 3 Mrd. EUR als neue Beihilfe einstufe, die sie vorläufig genehmige; sie informierte Deutschland ferner über ihren Beschluss, in Bezug auf diese Beihilfe das Verfahren nach Artikel 108 Absatz 2 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (im Folgenden „AEUV“) einzuleiten.

    (5)

    Der Beschluss der Kommission zur Einleitung des Verfahrens wurde im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht (4). Die Beteiligten wurden von der Kommission zur Stellungnahme aufgefordert.

    (6)

    Deutschland nahm mit Schreiben vom 30. September 2013 zum Einleitungsbeschluss Stellung. Es gingen keine Stellungnahmen sonstiger Beteiligter bei der Kommission ein.

    (7)

    Mit Schreiben vom 20. Dezember 2013 legte Deutschland der Kommission einen ersten Umstrukturierungsplan vor und sagte zu, diesen Plan nach Vorliegen des Jahresabschlusses 2013 der HSH zu aktualisieren und auf konservativere Annahmen zu gründen. Am 28. April 2014 übermittelte Deutschland einen aktualisierten Umstrukturierungsplan, von dem es am 17. April 2015 im Anschluss an weitere Zusammenkünfte und Schriftwechsel eine neuerliche Aktualisierung vorlegte.

    (8)

    Im Rahmen der Kontakte zwischen den deutschen Behörden und den Dienststellen der Kommission wurde nicht geklärt, ob diese Pläne geeignet waren, die im Einleitungsbeschluss geäußerten Bedenken hinsichtlich der Wiederherstellung der Rentabilität der HSH auszuräumen. Daher zogen die deutschen Behörden in Betracht, der Kommission im Laufe des Jahres 2015 alternative Lösungen vorzuschlagen. Letztlich wurden diese Überlegungen von den deutschen Behörden jedoch nicht weiterverfolgt.

    (9)

    Am 19. Oktober 2015 erzielten Vertreter der öffentlichen Eigentümer, der Bundesrepublik Deutschland und der Kommission eine Einigung über die wesentlichen Grundzüge einer Anmeldung. Die Maßnahmen beinhalten im Wesentlichen die Aufspaltung der Bank in eine Holdinggesellschaft und eine operative Tochtergesellschaft, die die laufenden Geschäfte der Bank weiterführt. In der Folge soll diese Tochtergesellschaft entweder veräußert werden, oder aber, bei erfolglosem Abschluss des Veräußerungsverfahrens, das Neugeschäft einstellen und die Vermögenswerte mit dem Ziel der Abwicklung verwalten.

    (10)

    Am 21. März 2016 meldete Deutschland die Wiedererhöhung der Garantie aus dem Jahr 2013 als Beihilfe für die Veräußerung bzw. die Abwicklung der HSH erneut bei der Kommission zur Genehmigung an und übermittelte gleichzeitig entsprechende Zusagen (5).

    2.   BESCHREIBUNG

    2.1.   Der Beihilfeempfänger

    (11)

    Die HSH ist eine privatrechtliche Aktiengesellschaft, die 2003 im Zuge der Fusion der ehemaligen Hamburgischen Landesbank und der Landesbank Schleswig-Holstein gegründet wurde. Hamburg und Schleswig-Holstein sind Mehrheitseigentümer der HSH. Zusammen halten sie 85,38 % der Aktien der Bank, entweder direkt oder über die Finanzfonds AöR, eine von Hamburg und Schleswig-Holstein errichtete und kontrollierte Anstalt öffentlichen Rechts (6). Der Sparkassen- und Giroverband für Schleswig-Holstein hält 5,31 % und eine Gruppe von neun durch J. C. Flowers beratenen Trusts 9,31 % der Aktien. Aus historischen Gründen hat die HSH zwei Hauptsitze, in Hamburg und in Kiel.

    (12)

    Mit einer Konzernbilanzsumme von 105 Mrd. EUR (Stand 30. September 2015) ist die HSH die fünftgrößte der sieben deutschen Landesbank-Konzerne. Schwerpunkte der Bank, deren Geschäftstätigkeit sich vor allem auf Norddeutschland und deutsche Ballungsgebiete konzentriert, sind die Bereiche Firmenkunden, Immobilien und Private Banking. Gegenstand des Geschäfts mit Firmenkunden ist, sowohl im Inland als auch im Ausland, neben den Bereichen Energie- und Infrastrukturprojekte, in erster Linie der Bereich Schiffsfinanzierung.

    (13)

    Im Jahr 2009 führte die Finanzfonds AöR der Bank Kapital in Höhe von 3 Mrd. EUR zu und gewährte ihr gleichzeitig mit Wirkung vom 1. April 2009 die Zweitverlustgarantie in Höhe von 10 Mrd. EUR. Außerdem gewährte der deutsche Finanzmarktstabilisierungsfonds (SoFFin) der HSH Garantien für die Emission neuer Schuldtitel in Höhe von bis zu 17 Mrd. EUR. Diese Beihilfen wurden mit dem Beschluss von 2011 auf der Grundlage eines Umstrukturierungsplans und entsprechender Zusagen sowie auf der Grundlage von Bedingungen hinsichtlich Vergütung und Lastenverteilung genehmigt.

    (14)

    Der Umstrukturierungsplan sowie die entsprechenden Zusagen Deutschlands sahen eine Reduktion der Geschäftstätigkeit der Bank im Bereich Schiffsfinanzierung und eine Diversifizierung ihres Geschäftsmodells vor. Die Bank musste ihr Bilanzrisiko senken, indem sie ihre Geschäftstätigkeit in zyklischen Bereichen wie der Schiffs- und Flugzeugfinanzierung einschränkte, sie musste ihren Geschäftsmix durch eine verstärkte Ausrichtung auf das regionale Firmenkunden- und Immobiliengeschäft ausgewogener gestalten und ihre Finanzierung durch die Verringerung der Abhängigkeit von Wholesale-Funding, u. a. in USD, stabilisieren.

    (15)

    Im Laufe des Jahres 2011 wurde der Höchstbetrag der Zweitverlustgarantie auf Initiative der HSH schrittweise auf 7 Mrd. EUR verringert (im März, Juni und September 2011 um jeweils 1 Mrd. EUR). Durch diese Verringerung, die im Umstrukturierungsplan, welcher als Grundlage für den Beschluss von 2011 diente, berücksichtigt wurde, sanken auch die Gebühren, die die HSH an die Finanzfonds AöR zu zahlen hatte.

    (16)

    Während im Umstrukturierungsplan von 2011 von einer Erholung der Charterraten ausgegangen worden war, sind die Charterraten in dem auf den Beschluss von 2011 folgenden Jahr, insbesondere im Bereich der Containerschiffe, hingegen um rund ein Drittel zurückgegangen; der Marktwert von Schiffen erfuhr eine vergleichbare Entwicklung. Obwohl die HSH ihre Geschäftstätigkeit im Bereich der Schiffsfinanzierung erheblich reduziert hatte, blieb das einschlägige Kreditportfolio ein wichtiger Geschäftsbereich. Infolgedessen wurde die HSH von diesen Entwicklungen — die zusammen mit dem EUR/USD-Wechselkurs die wichtigsten Faktoren für die Ausfallwahrscheinlichkeit des Schiffskreditportfolios der HSH und damit der erforderlichen Risikovorsorge für das Kreditgeschäft bildeten — stark getroffen.

    (17)

    Deshalb wurde die Bank im Jahr 2013 von der Aufsichtsbehörde aufgefordert, den Höchstbetrag der Garantie wieder um 3 Mrd. EUR auf den ursprünglichen Stand von 10 Mrd. EUR anzuheben. Als die Kommission diese Wiedererhöhung im Juni 2013 als neue Beihilfemaßnahme vorläufig genehmigte, äußerte sie auf der Grundlage des mit der Anmeldung der Wiedererhöhung vorgelegten Geschäftsplans Zweifel an der Wiederherstellung der langfristigen Rentabilität der HSH und warf die Frage auf, ob die HSH ihre Geschäftsstrategie anpassen und alternative Maßnahmen in Betracht ziehen müsste, um dieses Ziel zu erreichen (7).

    (18)

    Nach dem Einleitungsbeschluss blieben die Ergebnisse der HSH nicht nur weiterhin deutlich hinter dem Umstrukturierungsplan, der im Beschluss von 2011 die Grundlage für die Genehmigung der Umstrukturierungsbeihilfe gewesen war, sondern auch hinter den verschiedenen, den Dienststellen der Kommission vorgelegten aktualisierten Zwischenplänen zurück.

    2.2.   Die Maßnahmen

    2.2.1.   Wiedererhöhung des Höchstbetrags der Garantie im Juni 2013 (im Folgenden „Maßnahme von 2013“)

    (19)

    Bei dieser Maßnahme handelt es sich um die in Erwägungsgrund 17 beschriebene Wiedererhöhung des Höchstbetrags der Zweitverlustgarantie. Im Rahmen dieser Zweitverlustgarantie haftet der Garantiegeber lediglich für die Verluste aus dem garantierten Portfolio, die eine von der HSH getragene Erstverlusttranche von 3,2 Mrd. EUR übersteigen. Nach der Wiedererhöhung des Höchstbetrags auf 10 Mrd. EUR gleicht die Garantie folglich Verluste im garantierten Portfolio zwischen 3,2 und 13,2 Mrd. EUR aus (8).

    (20)

    Das garantierte Portfolio hatte einen anfänglichen Buchwert von rund 185 Mrd. EUR, was im Jahr 2009 rund 75 % der Bilanzsumme der Bank entsprach. Bei den garantierten Vermögenswerten handelte es sich größtenteils um Kredite an Kunden (anfänglich 115 Mrd. EUR), aber auch um festverzinsliche Wertpapiere (anfänglich 27 Mrd. EUR), Schuldscheindarlehen (anfänglich 15 Mrd. EUR), Zahlungsgarantien (anfänglich 5 Mrd. EUR) und forderungsbesicherte Wertpapiere (anfänglich 9 Mrd. EUR) (9).

    (21)

    Ende 2015 standen im Rahmen der Garantie nur noch rund 50 Mrd. EUR an Vermögenswerten, gemessen an der Forderungshöhe bei Ausfall (Exposure at Default, im Folgenden „EAD“) (10), aus. Bei diesen verbleibenden Vermögenswerten handelt es sich fast ausschließlich um Kredite an Kunden, vor allem in den Geschäftsbereichen Schiffsfinanzierung, Firmenkunden und Immobilien.

    (22)

    Auszahlungen aus der Garantie werden geleistet, wenn garantierte Vermögenswerte mit einem Verlust für die Bank abgewickelt werden und die gesamte Erstverlusttranche von 3,2 Mrd. EUR aufgebraucht ist. Bislang sind auf garantierte Vermögenswerte lediglich Verluste in Höhe von rund 1,6 Mrd. EUR abgerechnet worden. Darüber hinaus bewirkt die Garantie auch einen positiven Bucheffekt, da sie die für das garantierte Portfolio vorgenommene Risikovorsorge für das Kreditgeschäft kompensiert und die Bank und die Aufsichtsbehörde in die Lage versetzt, die „virtuelle“ Inanspruchnahme der Garantie, d. h. die im Rahmen der Garantie erwarteten Auszahlungen, zu berechnen und zu überwachen. Schließlich ist das Risikogewicht der garantierten Vermögenswerte während des Bestehens der Garantie, vorbehaltlich des Ermessensspielraums der Aufsichtsbehörden, deutlich verringert.

    (23)

    Die HSH zahlt für die Garantie eine jährliche Grundprämie von 4 % zuzüglich einer Zusatzprämie von 3,85 %.

    (24)

    Die jährliche Grundprämie von 4 % wird auf den ausstehenden Höchstbetrag berechnet; sie setzt sich aus zwei Komponenten zusammen, einer Vergütung von 2,20 % und einer Claw-back-Zahlung von 1,80 %. Infolgedessen bewirkt eine Inanspruchnahme der Garantie durch die Bank keine Verringerung der Berechnungsgrundlage für die Garantieprämie. Die HSH muss die jährliche Grundprämie entrichten, bis die Garantie entweder vollständig in Anspruch genommen oder gekündigt wurde, so dass keine weitere Garantie mehr aussteht. Den derzeitigen Prognosen zufolge wird das Portfolio nicht vor Ende 2025 abgewickelt sein.

    (25)

    Die jährliche Zusatzprämie von 3,85 % muss die HSH von 2009 bis 2019 auf die tatsächliche Höhe der im Rahmen der Garantie abgerechneten Verluste entrichten, es sei denn, die Garantie wird vor 2019 vollständig in Anspruch genommen oder gekündigt. Der für diese Prämie tatsächlich zu entrichtende Betrag wird daher erst bekannt sein, sobald die Garantie — entweder durch Inanspruchnahme oder durch Kündigung — voll abgewickelt ist. Die Zusatzprämie unterliegt ferner einem Besserungsschein, der die Eigenkapitalquote der Bank schützt. Wenn die Kernkapitalquote der Bank unter die Mindestquote von 10 % an hartem Kernkapital (im Folgenden „CET1-Quote“) fällt, werden die Zahlungen bis spätestens [2030-2040] (*1) gestundet. Der Garantiegeber ist berechtigt, bei einer erfolgreichen Veräußerung der Bank auf seinen Anspruch auf die Zusatzprämie zu verzichten.

    2.2.2.   Die Maßnahmen von 2016

    (26)

    Am 21. März 2016 meldete Deutschland die folgenden beiden Maßnahmen bei der Kommission an:

    (1)

    die Aufspaltung der HSH in eine Holdinggesellschaft (im Folgenden „HoldCo“) und eine operative Tochtergesellschaft (im Folgenden „OpCo“) und die Aufteilung der Verpflichtungen zur Zahlung der Garantiegebühren auf diese beiden Gesellschaften (im Folgenden „Maßnahme 1 von 2016“);

    (2)

    die Übertragung zu Marktpreisen von Vermögenswerten in Höhe von bis zu 6,2 Mrd. EUR von der OpCo auf Schleswig-Holstein und Hamburg (im Folgenden „Maßnahme 2 von 2016“).

    (27)

    Nähere Angaben zu der Aufspaltung und zu der Übertragung von Vermögenswerten in Höhe von bis zu 6,2 Mrd. EUR EAD sind den einschlägigen Verpflichtungszusagen zu entnehmen, die in einem diesem Beschluss beigefügten Katalog (im Folgenden „Zusagenkatalog“) enthalten sind, den Deutschland mit der Anmeldung vom 21. März 2016 vorgelegt hat (siehe Anhang I) (11).

    (28)

    Im Rahmen der Maßnahme 1 von 2016 wird die OpCo die Gesamtheit des Betriebsvermögens und der Verbindlichkeiten der HSH behalten einschließlich der garantierten Vermögenswerte, der Garantie selbst und der Bankenlizenz. Als Gebühr für die Beibehaltung der Garantie wird die OpCo eine Vergütung von 2,20 % auf den nicht in Anspruch genommenen Teil der Garantie entrichten (12). Alle anderen Verpflichtungen im Rahmen des Garantiebereitstellungsvertrags werden von der HoldCo übernommen, d. h. die Grundprämie von 2,20 % als Vergütung auf den in Anspruch genommenen Teil der Garantie, die im Rahmen des Beschlusses von 2011 als Claw-back-Zahlung vorgesehene Grundprämie von 1,80 % und die Zusatzprämie von 3,85 % einschließlich des Besserungsscheins (13).

    (29)

    Die HoldCo wird eine reine Finanzholdinggesellschaft ohne operatives Geschäft sein. Die Aktiva der HoldCo werden mindestens 90 % der Anteile an der OpCo sowie eine begrenzt Liquidität umfassen, die von der OpCo bereitgestellt wird (14), um die Betriebskosten der HoldCo und die Garantiegebührenzahlungen bei Fälligkeit abzudecken. Die Passiva der HoldCo werden aus den im Rahmen der Aufspaltung übernommenen Verpflichtungen zur Entrichtung der Garantiegebühren bestehen. Im Hinblick auf eine Minimierung des Insolvenzrisikos der HoldCo wird zwischen der HoldCo und dem Garantiegeber in Bezug auf diese Verbindlichkeiten eine Rangrücktrittsvereinbarung geschlossen. Im Rahmen dieser Vereinbarung können etwaige Zahlungen, die die HoldCo nicht leisten kann, zu einem Zinssatz von 10 % bis zum nächsten Zahlungsdatum gestundet werden.

    (30)

    Als Begleitmaßnahme wird die OpCo berechtigt sein, ein Portfolio mit Vermögenswerten in Höhe von bis zu 6,2 Mrd. EUR EAD zu Marktpreisen an die Länder zu veräußern. Diese Übertragung kann in verschiedenen Tranchen erfolgen (15). Vor der Veräußerung der Vermögenswerte hat die Kommission auf der Grundlage einer unabhängigen Bewertung dieser Werte eine unabhängige Überprüfung des Marktpreises vorgenommen. Sollten nach Ende August 2016 Übertragungen erfolgen, wird eine erneute Bewertung durch die Kommission erforderlich (16).

    2.3.   Zusagen

    (31)

    Abgesehen von den Zusagen im Zusammenhang mit der Aufspaltung in HoldCo und OpCo und der Aufteilung der Garantiegebührenzahlungen (siehe Abschnitt 2.2.2) übermittelte Deutschland weitere Zusagen. Dabei handelt es sich zunächst um die Zusage, die Anteile der HoldCo an der OpCo mittels eines offenen, diskriminierungsfreien, wettbewerblichen und transparenten Ausschreibungsverfahrens bis spätestens zum 28. Februar 2018 zu veräußern (17). Im Hinblick auf eine fristgerechte Durchführung dieser Privatisierung werden die deutschen Behörden der Kommission vor Beginn des Veräußerungsverfahrens einen Plan vorlegen, der die betreffenden Meilensteine ausweist (18). Wird das Veräußerungsverfahren mit dem Ergebnis eines beihilfefreien positiven Angebotspreises (unter Beibehaltung der Garantie) erfolgreich abgeschlossen, so wird der beabsichtigte Erwerb bei der Kommission zum Zweck der Rentabilitätsprüfung der neuen Unternehmensstruktur angemeldet. Vor einer Genehmigungsentscheidung der Kommission wird der Erwerb nicht vollzogen (19). Die Bank wird bei erfolgreichem Abschluss des Veräußerungsverfahrens einen neuen Namen annehmen (20).

    (32)

    Sollte das Veräußerungsverfahren bis zum Ablauf der Veräußerungsfrist nicht erfolgreich abgeschlossen werden, d. h. dass das Verfahren nicht zu einem beihilfefreien positiven Angebotspreis (unter Beibehaltung der Garantie) führt, oder sollte die Kommission zu dem Ergebnis gelangen, dass die Integration der OpCo in die neue Unternehmensstruktur nicht zu einem langfristig rentablen Geschäftsmodell führt, sagte Deutschland zu, dass die OpCo ihr Neugeschäft einstellen und ihre Vermögenswerte allein mit dem Ziel einer geordneten Abwicklung verwalten wird (21). Deutschland sagte zu, dass die HoldCo die OpCo während der Veräußerungsfrist mit dem Ziel der Erhaltung ihrer wirtschaftlichen Rentabilität, ihrer Wettbewerbsfähigkeit und ihrer Verkäuflichkeit führen wird (22). Zu diesem Zweck werden weitere Maßnahmen durchgeführt, die auf eine Senkung der Kosten der OpCo (so dass der Verwaltungsaufwand [570-590] Mio. EUR im Jahr 2016 und [520-550] Mio. EUR im Jahr 2017 nicht überschreiten wird), auf eine Stärkung ihrer Kapitalbasis (u. a. durch freiwilliges Liability Management vorbehaltlich der Genehmigung durch die Kommission), auf ein vorsichtiges Geschäftsgebaren und auf die Nichtzahlung von Dividenden bzw. die Nichtleistung sonstiger Zahlungen auf gewinnabhängige Instrumente, wie z. B. hybride Finanzinstrumente, abzielen (23).

    (33)

    Zudem wird die Bilanzsumme der OpCo einen Betrag von [100-110] Mrd. EUR im Jahr 2016 und [90-100] Mrd. EUR im Jahr 2017 nicht überschreiten (24). Im Bereich der Schiffsfinanzierung wird die OpCo ihre Geschäftstätigkeiten weiter reduzieren und ihr Neugeschäft in diesem Bereich auf [1-2] Mrd. EUR begrenzen (25). Deutschland sagt ferner zu, bestimmte dem Beschluss von 2011 beigefügte Zusagen zu erfüllen, so zum Beispiel das Geschäft mit objektbezogenen Flugzeugfinanzierungen nicht wiederaufzunehmen (26), kein externes Wachstum durch den Kontrollerwerb an anderen Unternehmen zu erzielen (27), keinen gezielten Eigenhandel (im Folgenden „Dedicated Proprietary Trading“) zu betreiben (28) und nicht mit der Gewährung der Beihilfemaßnahmen oder mit den sich hieraus ergebenden Vorteilen gegenüber Wettbewerbern zu werben (29).

    (34)

    Schließlich hat Deutschland zugesagt, dass die OpCo bestimmte Liquiditätskennzahlen (30) sowie Einschränkungen hinsichtlich der Vergütung ihrer Angestellten, Organe und wesentlichen Erfüllungsgehilfen einhalten wird. So wird die Gesamtvergütung für diese Personen das Fünfzehnfache des landesweiten Durchschnittgehalts in Deutschland oder das Zehnfache des Durchschnittsgehalts der HSH Nordbank (vor der Spaltung) nicht übersteigen (31).

    2.4.   Gründe für die Einleitung des Verfahrens

    (35)

    Wie in den Erwägungsgründen 2 und 15 dargelegt, wurde der Höchstbetrag der Garantie im Jahr 2011 auf 7 Mrd. EUR gesenkt, musste im Juni 2013 aufgrund einer 2011 eingetretenen Verschlechterung der Lage auf den Schifffahrtsmärkten aber wieder auf den ursprünglichen Höchstbetrag von 10 Mrd. EUR erhöht werden (siehe Erwägungsgründe 16 und 17).

    (36)

    Deutschland meldete diese Wiedererhöhung bei der Kommission zur Genehmigung an. Nach Auffassung der deutschen Behörden stellt die Garantie eine Beihilfe dar; sie bezweifelten jedoch, dass es sich bei der Wiedererhöhung des Höchstbetrags auf 10 Mrd. EUR um eine neue Beihilfe handelt, da derselbe Höchstbetrag bereits im Beschluss von 2011 genehmigt worden sei (32). Für den Fall, dass die Kommission die Wiedererhöhung als neue Beihilfe einstufen sollte, argumentierte Deutschland, dass sie mit dem Beschluss von 2011 bereits für mit dem Binnenmarkt vereinbar erklärt worden sei (33).

    (37)

    Die Kommission hat die Wiedererhöhung im Einleitungsbeschluss jedoch als neue Beihilfe eingestuft. Erstens wurde die Erhöhung der Garantie von der im Eigentum von Hamburg und Schleswig-Holstein stehenden Finanzfonds AöR, das heißt aus staatlichen Mitteln, zugunsten einer international tätigen Bank gewährt, so dass eine Beeinträchtigung des Wettbewerbs im Bankensektor und eine Auswirkung auf den innergemeinschaftlichen Handel gegeben sind (34). Da die Garantie von einem privaten Investor nicht zu denselben Bedingungen gewährt worden wäre, hat sie der HSH einen Vorteil verschafft, der eine staatliche Beihilfe im Sinne des Artikels 107 Absatz 1 AEUV darstellt (35).

    (38)

    Zweitens erklärte die Kommission im Einleitungsbeschluss, dass die Kündigung einer Garantie bindenden Charakter hat und — entgegen der Position Deutschlands, dass die Wiedererhöhung nicht als neue Beihilfe eingestuft werden könne, da der Höchstbetrag von 10 Mrd. EUR bereits im Beschluss von 2011 genehmigt worden sei — eine Wiedereinführung als neue Vereinbarung zwischen Garantiegeber und Garantienehmer zu betrachten ist, die auf einer neuen wirtschaftlichen Bewertung der Risikofaktoren, die sich im Laufe der Zeit möglicherweise verändert haben, basiert. Da eine Anhebung des Höchstbetrags der Garantie in den im Beschluss von 2011 genehmigten Garantiebedingungen nicht vorgesehen war, erforderte sie eine Änderung der zuvor geltenden Garantiebedingungen. Folglich stufte die Kommission die Anhebung als Gewährung einer neuen Garantie ein (36).

    (39)

    In Bezug auf die vorläufige Vereinbarkeit der Beihilfe mit dem Binnenmarkt stützte sich die Kommission bei ihrer Würdigung im Einleitungsbeschluss auf Artikel 107 Absatz 3 Buchstabe b AEUV, nach dem staatliche Beihilfen als mit dem Binnenmarkt vereinbar betrachtet werden können, wenn sie auf die „Behebung einer beträchtlichen Störung im Wirtschaftsleben eines Mitgliedstaats“ abzielen. In Anbetracht der nach wie vor instabilen Lage auf den Finanzmärkten hat die Kommission eingeräumt, dass ein Zusammenbruch der HSH die Finanzmärkte und damit die gesamte deutsche Wirtschaft direkt beeinträchtigen könnte (37). Was die auf staatliche Beihilfen für Finanzinstitute anwendbaren Grundsätze betrifft, verwies die Kommission auf Randnummer 15 der Bankenmitteilung aus dem Jahr 2008 (38); zum Zeitpunkt des Einleitungsbeschlusses waren diese Grundsätze durch die Rekapitalisierungsmitteilung (39) und durch die Verlängerungsmitteilungen von 2010 und 2011 (40) weiter ausgearbeitet worden.

    (40)

    Wie bereits festgestellt, machte Deutschland im Jahr 2013 für den Fall, dass die Kommission die Anhebung des Höchstbetrags der Garantie als neue Beihilfe einstufen sollte, geltend, dass deren Vereinbarkeit mit dem Binnenmarkt bereits im Beschluss von 2011 festgestellt worden sei, so dass die Kommission nun an diese Beurteilung gebunden sei und keinen anderen Schluss ziehen könne (41).

    (41)

    Die Kommission erläuterte im Einleitungsbeschluss, dass sie den Höchstbetrag von 10 Mrd. EUR zwar im Jahr 2011 für mit dem Binnenmarkt vereinbar erklärt hatte, dass diese Beurteilung aber auf der Bewertung der von Deutschland am 30. April 2009 angemeldeten Garantie sowie auf der wirtschaftlichen Lage zum Zeitpunkt des Erlasses des Beschlusses von 2011 und den finanziellen Prognosen, die die HSH als Grundlage für die Prüfung in diesem Beschluss vorgelegt hatte, beruhte. So wurde im Umstrukturierungsplan damals davon ausgegangen, dass die HSH nur für eine Garantie in Höhe von 7 Mrd. EUR Garantiegebühren zahlen würde (42).

    (42)

    Ferner stellte die Kommission in ihrem Einleitungsbeschluss fest, dass die für die Beurteilung der Vereinbarkeit der neuen Beihilfe mit dem Binnenmarkt relevanten Faktoren zwar auch für die vorherige Beurteilung relevant waren, diese Faktoren jedoch in ihrer derzeitigen Form zu prüfen seien. Deshalb sei insbesondere die Rentabilität der HSH im Hinblick auf die Entscheidung über die Vereinbarkeit der Beihilfe mit dem Binnenmarkt auf der Grundlage der aktuellen wirtschaftlichen Lage zu bewerten (43).

    (43)

    In diesem Zusammenhang stellte die Kommission fest, dass sich die wirtschaftliche Lage im Schifffahrtssektor — dem Kernbereich der Geschäftstätigkeit der HSH, welcher als solcher schon im Beschluss von 2011 als für die Rentabilität der Bank problematisch bezeichnet worden war — in der Zwischenzeit weiter verschlechtert hatte. Die Krise in der Schifffahrt erwies sich somit als länger und schwerwiegender als erwartet, beeinträchtigte die Bonität des Bereichs Schiffsfinanzierung im Allgemeinen und führte zu einer Erhöhung der risikogewichteten Aktiva der HSH (44).

    (44)

    Die Kommission stellte in ihrem Einleitungsbeschluss fest, dass die Erhöhung der Garantie zu höheren Garantiegebühren von ungefähr 1 Mrd. EUR führen würde und dass diese Zusatzkosten die künftige Rentabilität der HSH erheblich beeinträchtigen würden (45).

    (45)

    Auch wenn die zusätzlichen Garantiegebühren in dem mit der Anmeldung der Wiedererhöhung der Garantie im Jahr 2013 vorgelegten Geschäftsplan enthalten waren, hatte die Kommission Zweifel an der Robustheit der Annahmen, auf denen der Geschäftsplan basierte, und stellte ferner fest, dass es kein aktualisiertes Stressszenario gab. Da es der HSH nicht gelungen war, die im Basisszenario des Umstrukturierungsplans von 2011 vorgesehenen Finanzprognosen zu erreichen und in dem erwarteten Umfang Neugeschäft zu entwickeln, warf die Kommission die Frage auf, ob eine Anpassung der Geschäftsstrategie der HSH erforderlich war und ob alternative Maßnahmen getroffen werden sollten, um die langfristige Rentabilität der Bank wiederherzustellen (46).

    (46)

    Aus diesen Gründen äußerte die Kommission Zweifel daran, dass die HSH, wie im Beschluss von 2011 angenommen, wieder rentabel würde, und ersuchte um weitere Informationen zur Bestätigung der Annahmen des Geschäftsplans und der übermittelten Prognosen für die Schifffahrtsmärkte sowie um einen Nachweis dafür, dass die zusätzlichen Garantiegebühren die finanziellen Möglichkeiten der Bank auch in einem Stressszenario nicht übersteigen würden (47).

    (47)

    Die Kommission äußerte im Einleitungsbeschluss jedoch keine Zweifel hinsichtlich der Maßnahmen zur Lastenverteilung oder zur Begrenzung von Wettbewerbsverzerrungen, die im Beschluss von 2011 genehmigt worden waren, und stellte fest, dass diese Maßnahmen auch zum Zeitpunkt des Einleitungsbeschlusses nach wie vor angemessen waren, da die neue Beihilfe innerhalb der Grenzen der im Jahr 2011 genehmigten Maßnahme blieb (48). Angesichts der Notwendigkeit, die Garantie zu erhöhen und der Tatsache, dass die Vergütung als angemessen erachtet wurde, stellte die Kommission die vorläufige Vereinbarkeit der Beihilfe mit dem Binnenmarkt fest (49).

    3.   STELLUNGNAHME DEUTSCHLANDS

    (48)

    Deutschland wiederholte in seiner Stellungnahme zum Einleitungsbeschluss (50) erstens seinen ursprünglichen Standpunkt, dass die Wiedererhöhung der Garantie keine neue Beihilfemaßnahme darstelle, da sie nicht über den im Beschluss von 2011 genehmigten Höchstbetrag von 10 Mrd. EUR hinausgehe. Der Umstand, dass die Verringerung bindende Wirkung entfaltete oder dass die Wiedererhöhung vertraglich nicht geregelt war, so dass diese vertraglich neu zu dokumentieren war, änderte diesen Standpunkt nicht. Nach Ansicht Deutschlands ist die wirtschaftliche Auswirkung der Wiedererhöhung auf die Situation der Länder als Garantiegeber ausschlaggebend, und ihre Situation habe sich durch die Wiedererhöhung nicht geändert, da insbesondere die Wahrscheinlichkeit der Inanspruchnahme der von der Wiedererhöhung betroffenen Garantietranche nicht wesentlich gestiegen sei. Darüber hinaus sei die Wiedererhöhung weitgehend mit der ursprünglichen Garantie deckungsgleich; diese habe die Kommission bereits im Rahmen des Beschlusses von 2011 geprüft, und zwar nicht nur im Hinblick auf ein Basis-, sondern auch im Hinblick auf ein Worst-Case-Szenario (51).

    (49)

    Zweitens bekräftigte Deutschland seinen früheren Standpunkt, dass die Wiedererhöhung, selbst wenn sie als neue Beihilfe eingestuft würde, durch die Genehmigungsgründe des Beschlusses von 2011 gedeckt sei, da die Kommission im Einleitungsbeschluss keine Zweifel daran geäußerte hatte, dass die Ausgleichsmaßnahmen und der Eigenbeitrag der Bank, die im Beschluss von 2011 als geeignet und ausreichend bezeichnet worden waren, nach wie vor angemessen seien, da die neue Beihilfe innerhalb der Grenzen der im Beschluss von 2011 genehmigten Maßnahmen bleibe (52). Nach Ansicht Deutschlands ist die Kommission an die Gründe gebunden, die sie für die Genehmigung der Beihilfe im Beschluss von 2011 angeführt hatte.

    (50)

    Drittens machte Deutschland geltend, dass die Wiedererhöhung des Höchstbetrags der Garantie dem Zweck der Wiederherstellung der langfristigen Rentabilität der HSH gedient habe und darüber hinaus mit den Zielen des im Jahr 2011 genehmigten Umstrukturierungsplans im Einklang gestanden habe. In diesem Zusammenhang führte Deutschland aus, dass es keinen Grund gebe, an der langfristigen Rentabilität der Bank und an der Tragfähigkeit ihres Geschäftsmodells zu zweifeln. Die deutschen Behörden legten dar, dass die in der Zwischenzeit eingetretenen Abweichungen vom Geschäftsplan keine anderen Schlussfolgerungen rechtfertigten. Durch den Aufschub der Teilkündigungen der Garantie um zwei bis drei Jahre werde angesichts der Fortsetzung der Krise in der Schifffahrt und angesichts der aufsichtsrechtlichen Anforderungen ein nachhaltigeres und weniger risikobehaftetes Geschäftsmodell gewährleistet. Die höheren Gebührenzahlungen, die die Bank infolge der Wiedererhöhung der Garantie entrichten müsse, seien für die Bank angesichts ihrer ausreichenden Kapitalbasis und angesichts der sonstigen Maßnahmen, die in dem durch den Beschluss von 2011 genehmigten Umstrukturierungsplan enthalten sind, tragbar.

    (51)

    Schließlich stellte Deutschland fest, dass die Wiedererhöhung der Garantie durch exogene Faktoren wie die anhaltende Finanzkrise, die gestiegenen regulatorischen Anforderungen für Finanzinstitute und die Umstellung auf die internationalen Rechnungslegungsstandards (im Folgenden „IFRS“) für die Berechnung der Kapitalquoten notwendig geworden sei.

    (52)

    Im Anschluss an diese Stellungnahme setzte Deutschland seine enge Zusammenarbeit mit der Kommission fort und übermittelte mehrere aktualisierte Umstrukturierungspläne. Der erste wurde im Dezember 2013 vorgelegt, ein zweiter, überarbeiteter Umstrukturierungsplan mit vorsichtigeren Annahmen wurde im April 2014 übermittelt und eine weitere Aktualisierung der Geschäftsplanung im April 2015. Als diese Pläne die Zweifel der Kommission hinsichtlich ihrer Eignung, die Rentabilität der HSH wiederherzustellen, nicht ausräumten, suchten die deutschen Behörden nach anderen Lösungen. Aus diesen Bemühungen ergaben sich im Anschluss die wesentlichen Grundzüge der Maßnahmen von 2016, die Deutschland im Oktober 2015 mit der Kommission vereinbarte.

    (53)

    Daraufhin meldete Deutschland die Wiedererhöhung der Garantie im Jahr 2013 am 21. März 2016 erneut als staatliche Beihilfe für die Veräußerung oder, im Falle von deren Scheitern, für die Abwicklung der HSH bei der Kommission an.

    4.   WÜRDIGUNG DER MASSNAHMEN

    (54)

    Die Kommission hat die Maßnahme von 2013, d. h. die mit dem Einleitungsbeschluss vorläufig genehmigte Wiedererhöhung der Garantie von 7 Mrd. EUR auf 10 Mrd. EUR, bereits als staatliche Beihilfe eingestuft (53). Deutschland hat in seiner Stellungnahme zum Einleitungsbeschluss (siehe Erwägungsgrund 49) zwar die Ansicht vertreten, dass die Wiedererhöhung der Garantie keine neue Beihilfe darstelle — und für den Fall, dass die Kommission dennoch zu dieser Einschätzung gelangen sollte, dass diese Beihilfe unter die Gründe für die Genehmigung von 2011 falle —, es hat diesen Standpunkt aber nicht näher ausgeführt oder durch Beweise gestützt. Schließlich bestätigte Deutschland die Beurteilung der Kommission durch die erneute Anmeldung der Wiedererhöhung „als staatliche Beihilfe im Sinne des Artikels 107 Absatz 1 AEUV“ (54) für die Veräußerung bzw. die Abwicklung der HSH. Folglich bestätigt die Kommission im vorliegenden Beschluss ihre im Einleitungsbeschluss getroffene Feststellung, dass die in Rede stehende Maßnahme staatliche Beihilfe beinhaltet; diese Bestätigung erfolgt auf Basis der im Einleitungsbeschluss dargelegten Gründe ohne eine erneute Würdigung.

    (55)

    Die Kommission muss jedoch prüfen, ob die Maßnahmen von 2016 Beihilfen beinhalten (55).

    (56)

    Schließlich muss die Kommission prüfen, ob die in Frage stehenden Beihilfemaßnahmen — die Maßnahme von 2013 und die Maßnahmen von 2016 (sofern sie Beihilfe beinhalten) — als mit dem Binnenmarkt vereinbar betrachtet werden können.

    4.1.   Vorliegen einer Beihilfe in den Maßnahmen von 2016

    (57)

    Die Kommission hält fest, dass im Rahmen der Maßnahmen von 2016 nach Auffassung Deutschlands keine zusätzliche staatliche Beihilfe gewährt wird.

    (58)

    Nach Artikel 107 Absatz 1 AEUV sind „staatliche oder aus staatlichen Mitteln gewährte Beihilfen gleich welcher Art, die durch die Begünstigung bestimmter Unternehmen oder Produktionszweige den Wettbewerb verfälschen oder zu verfälschen drohen, mit dem Binnenmarkt unvereinbar, soweit sie den Handel zwischen Mitgliedstaaten beeinträchtigen“. Eine Maßnahme stellt eine staatliche Beihilfe im Sinne des Artikels 107 Absatz 1 AEUV dar, wenn die nachfolgend genannten Voraussetzungen erfüllt sind: a) Die Maßnahme ist dem Staat zuzurechnen und wird aus staatlichen Mitteln finanziert, b) sie verschafft dem Begünstigten einen Vorteil, c) dieser Vorteil ist selektiv und d) die Maßnahme verfälscht den Wettbewerb oder droht ihn zu verfälschen und ist geeignet, den Handel zwischen Mitgliedstaaten zu beeinträchtigen.

    (59)

    Im Hinblick auf den Einsatz staatlicher Mittel ist festzustellen, dass die Maßnahme 1 von 2016 sowohl eine Rangrücktrittsklausel als auch einen Teilstundungsmechanismus für die gegenüber den öffentlichen Eigentümern bestehenden Verpflichtungen zur Zahlung der Garantiegebühren umfasst. Beide zielen darauf ab, das Insolvenzrisiko der HoldCo zu verringern. Diese Regelungen beziehen sich auf Verpflichtungen, die als Vergütung an die öffentlichen Eigentümer zu zahlen sind, und, sollte Maßnahme 1 von 2016 der HSH einen Vorteil verschaffen, könnten diese Elemente eine Einbuße an staatlichen Mitteln bewirken.

    (60)

    Daher vertritt die Kommission die Auffassung, dass die beiden Maßnahmen von 2016 staatliche Mittel beinhalten, Maßnahme 1 von 2016 aufgrund der Rangrücktrittsvereinbarung und des Teilstundungsmechanismus für die als Vergütung für die Garantie auf der Grundlage des Beschlusses von 2011 zu entrichtenden Gebühren und Maßnahme 2 von 2016 aufgrund der von den Ländern für die übertragenen Vermögenswerte an die OpCo gezahlten Beträge.

    (61)

    Maßnahme 2 von 2016, der Erwerb von Vermögenswerten durch die Länder, ist eine vom Staat durchgeführte Maßnahme. Maßnahme 1 von 2016, die Änderung der Gebührenzahlungsstruktur, ist den öffentlichen Eigentümern der Finanzfonds AöR und damit dem Staat zuzurechnen. Diese Zurechenbarkeit zeigt sich daran, dass diese Änderung Teil eines größeren Maßnahmenpakets ist, an dessen Erarbeitung die Länder aktiv beteiligt waren.

    (62)

    Die Maßnahmen von 2016 kommen ausschließlich der HSH zugute. Damit sind sie selektiv. Sie sind geeignet, den Wettbewerb zu verfälschen, indem sie das normale Wirken der Marktkräfte verhindern. Angesichts der erfolgten Liberalisierung der Finanzdienstleistungen in der EU beeinträchtigen sie den Handel zwischen Mitgliedstaaten.

    (63)

    Um zu beurteilen, ob die Maßnahmen von 2016 Beihilfen beinhalten, muss die Kommission daher feststellen, ob der HSH durch die Maßnahmen von 2016 ein zusätzlicher Vorteil verschafft wird, der über den ihr bereits durch die Maßnahme von 2013 verschafften Vorteil hinausgeht.

    (64)

    Ehe die Kommission beurteilen kann, ob mit den Maßnahmen von 2016 ein zusätzlicher Vorteil verbunden ist, muss sie die Funktionsweise der Garantie in Erinnerung rufen; auf dieser Grundlage kann sie prüfen, wie sich die Durchführung der Maßnahmen von 2016 in der vorgeschlagenen Form auf die Funktionsweise der Garantie auswirken wird.

    4.1.1.   Funktionieren der Garantie und Auswirkungen der Maßnahmen von 2016

    (65)

    Die mit dem Beschluss von 2011 genehmigte Zweitverlustgarantie hat die Form einer synthetischen Verbriefung. Das bedeutet, dass das gesamte garantierte Portfolio virtuell in drei Tranchen aufgeteilt ist:

    (1)

    Die Junior-Tranche oder Erstverlusttranche von 3,2 Mrd. EUR, die von der Bank in vollem Umfang gedeckt ist und bereits abgeschrieben wurde;

    (2)

    die Mezzanine-Tranche oder Zweitverlusttranche von 10 Mrd. EUR, für die der Staat garantiert (ausstehender Betrag von 7 Mrd. EUR aus dem Jahr 2011 und weitere 3 Mrd. EUR, die im Einleitungsbeschluss vorläufig genehmigt wurden);

    (3)

    die Senior-Tranche.

    (66)

    Das Bestehen der Garantie hat im Wesentlichen zwei Arten von Auswirkungen, und zwar Auswirkungen auf die Rechnungslegung nach den IFRS und Auswirkungen auf die Eigenkapitalanforderungen im Rahmen der regulatorischen und aufsichtsrechtlichen Vorschriften, so wie sie von der Aufsichtsbehörde angewendet werden.

    Auswirkungen auf die Rechnungslegung

    (67)

    Erstens gleicht die Garantie alle Verluste aus dem garantierten Portfolio aus, soweit diese über 3,2 Mrd. EUR hinausgehen, aber 13,2 Mrd. EUR nicht überschreiten (56).

    (68)

    Solange die garantierten Vermögenswerte noch in der Bilanz ausgewiesen werden, werden die in Bezug auf diese Vermögenswerte nach den IFRS vorgenommenen Wertberichtigungen und Rückstellungen durch einen Ausgleichsposten in derselben Höhe ausgeglichen. Erst wenn die Vermögenswerte schließlich abgewickelt sind und nicht mehr in der Bilanz ausgewiesen werden, so dass die sich ergebenden Verluste feststehen, werden die Ausgleichsansprüche im Rahmen der Garantie effektiv ausgezahlt.

    (69)

    Diese verschiedenen Arten von Ausgleichsansprüchen im Rahmen der Garantie führen zu unterschiedlichen Maßen für die Inanspruchnahme der Garantie:

    (1)

    Die Höhe der jeweils tatsächlich in Anspruch genommenen Garantie (im Folgenden „tatsächlich in Anspruch genommener Garantiebetrag“) entspricht dem Betrag der zu einem bestimmten Zeitpunkt abgewickelten Verluste aus dem garantierten Portfolio. Ende 2015 waren Verluste in einer Höhe von insgesamt [1,2-2,0] Mrd. EUR tatsächlich abgerechnet worden. Es ist bereits bekannt, dass dieser Betrag im Jahr 2016 aufgrund der Ansprüche, die derzeit abgewickelt werden, um [2-3] Mrd. EUR steigen wird.

    (2)

    Dahingegen ist der nicht in Anspruch genommene Betrag der Garantie (im Folgenden „nicht in Anspruch genommener Garantiebetrag“) der Betrag, der noch für weitere Verluste zur Verfügung steht, in diesem Fall [8,2-10,0] Mrd. EUR (10 Mrd. EUR Gesamtgarantie, verringert um die Differenz zwischen [3,2-5,0] Mrd. EUR an abgewickelten und bekannten Verlusten und der Erstverlusttranche in Höhe von 3,2 Mrd. EUR).

    (3)

    Der Gesamtbetrag der in Anspruch genommenen Garantie (im Folgenden „gesamter in Anspruch genommener Garantiebetrag“) bezeichnet den Garantiebetrag, der ausgezahlt worden sein wird, sobald das gesamte ursprünglich unter die Garantie fallende Portfolio abgewickelt ist. Der gesamte in Anspruch genommene Garantiebetrag kann heute noch nicht bestimmt werden.

    (4)

    Die zum jetzigen Zeitpunkt beste Näherung für den in Anspruch genommenen Gesamtbetrag ist die virtuelle Inanspruchnahme der Garantie (im Folgenden „virtuelle Inanspruchnahme“), die der Summe aus dem tatsächlich in Anspruch genommenen Betrag und den Rückstellungen im Rahmen der IFRS auf das garantierte Portfolio entspricht. Die virtuelle Inanspruchnahme liegt derzeit bei [6-8] Mrd. EUR, d. h. [9,2-11,2] Mrd. EUR (tatsächlich in Anspruch genommener Betrag plus Rückstellungen) minus 3,2 Mrd. EUR (Erstverlusttranche). Die Bank berechnet auch den geschätzten in Anspruch genommenen Gesamtbetrag (im Folgenden „geschätzter in Anspruch genommener Gesamtbetrag“).

    (70)

    Die für die Garantie zu zahlenden Gebühren setzen sich aus zwei Komponenten zusammen: der Grundprämie von 4,00 % (im Folgenden „Grundprämie“) und der Zusatzprämie von 3,85 % (im Folgenden „Zusatzprämie“). Die Berechnungsgrundlage für die Grundprämie ist der Gesamtbetrag der ausstehenden Garantie, d. h. 10 Mrd. EUR. Die Berechnungsgrundlage für die Zusatzprämie ist der gesamte in Anspruch genommene Garantiebetrag, der heute noch nicht bestimmt werden kann (57).

    (71)

    Nach den IFRS werden auf eine ausstehende Garantie gezahlte Gebühren als Versicherungsprämien betrachtet und bewirken eine einfache Einstellung in die Gewinn- und Verlustrechnung.

    (72)

    Wenn die Inanspruchnahme der Garantie jedoch wahrscheinlich wird oder wenn der tatsächlich in Anspruch genommene Betrag größer als Null ist, werden Gebührenzahlungen auf diesen Teil der Garantie absehbar. Nach den IFRS sind derartige Belastungen mit Verbindlichkeiten zu vergleichen (der Vorteil wurde gewährt, muss aber zurückgezahlt werden), für deren Rückzahlung Rückstellungen gebildet werden müssen. Nach den Vorgaben der IFRS muss die Höhe der entsprechenden Rückstellungen zunehmen, wenn der geschätzte in Anspruch genommene Gesamtbetrag steigt. Jede zusätzliche Inanspruchnahme der Garantie führt zu einer Zunahme des geschätzten in Anspruch genommenen Gesamtbetrags, deshalb zu entsprechend höheren Gebührenzahlungen in der Zukunft und dies wiederum zu einem Anstieg der erforderlichen Rückstellungen.

    (73)

    Die Zusatzprämie ist an einen Stundungsmechanismus, den Besserungsschein, gebunden, der bei einer CET1-Quote der HSH auf konsolidierter Ebene (HoldCo + OpCo) von 10 % greift. Dieser Stundungsmechanismus ermöglicht eine vollständige Stundung aller fälligen Zahlungen für den Zeitraum bis zum Jahr [2030-2040]. Darüber hinaus ist dieser Stundungsmechanismus auch anwendbar auf Rückstellungen, die für künftige, im Besserungsschein enthaltene Zahlungen gebildet werden. Das bedeutet, dass bereits gebildete Rückstellungen als Puffer für Verluste aufgelöst werden können, wenn diese Verluste zu einer Verringerung der CET1-Quote auf unter 10 % führen würden (58).

    Aufsichtsrechtliche Auswirkungen

    (74)

    Zweitens wird die bei der Berechnung der risikogewichteten Vermögenswerte (im Folgenden „RWA“) auf die Senior-Tranche anzuwendende Risikogewichtung gemäß der aufsichtsrechtlichen Formel in Basel II (im Folgenden „aufsichtsrechtliche Formel“), die auf synthetische Verbriefungsstrukturen wie die Zweitverlustgarantie anwendbar ist, durch die Garantie auf 20 % verringert (59).

    (75)

    Nach den aufsichtlichen Vorschriften und unter Berücksichtigung des Ermessensspielraums der Aufsichtsbehörden bei der Anwendung dieser Vorschriften müssen zwei Schwellenwerte berücksichtigt werden, damit die Garantie diese Wirkung behält. Der erste Schwellenwert hängt von der aufsichtsrechtlichen Berechnung der erwarteten Verluste (im Basisszenario) ab, während der zweite Schwellenwert an unerwartete Verluste (zusätzliche Verluste im Worse-case-Szenario) in dem verbleibenden unter die Garantie fallenden Portfolio gebunden ist. Der Betrag der erwarteten und unerwarteten Verluste aus dem verbleibenden Portfolio muss in gewissem Umfang durch den nicht in Anspruch genommenen Betrag der Garantie abgedeckt werden. Die Nichteinhaltung eines dieser Schwellenwerte oder beider Schwellenwerte hängt daher von dem verfügbaren nicht in Anspruch genommenen Garantiebetrag ab, der durch die Höhe der abgewickelten Verluste wesentlich beeinflusst wird.

    (76)

    Wenn der erste Schwellenwert nicht eingehalten wird, führt die Anwendung der aufsichtsrechtlichen Formel dazu, dass die Höhe der RWA, die der Senior-Tranche zuzurechnen sind, gegenüber dem Minimum von 20 % ansteigt, wobei ein derartiger Anstieg im Verhältnis zum Umfang der von der Garantie nicht abgedeckten Verluste erfolgt. Wenn der zweite Schwellenwert nicht eingehalten wird, ist die aufsichtsrechtliche Formel grundsätzlich nicht mehr anwendbar. In diesem Fall steigen die der Senior-Tranche zuzurechnenden RWA unmittelbar vom Minimum von 20 % auf den Stand, der ohne die Garantie gelten würde (im Folgenden „Klippeneffekt“).

    4.1.2.   Vorteil aus der Maßnahme 1 von 2016

    (77)

    Der Anmeldung zufolge soll die HSH in die Unternehmen HoldCo und OpCo aufgespalten werden. Die Garantiegebühren nach dem Garantievergütungsmechanismus, der mit dem Beschluss von 2011 genehmigt wurde, bleiben unverändert. Sie werden jedoch wie folgt aufgeteilt:

    (1)

    Die OpCo zahlt weiterhin 2,20 % auf den noch nicht in Anspruch genommenen Teil der Garantie;

    (2)

    die HoldCo übernimmt alle anderen Garantiegebührzahlungen:

    (1)

    1,80 % auf den insgesamt ausstehenden Garantiebetrag;

    (2)

    2,20 % auf den bereits in Anspruch genommenen Teil der Garantie;

    (3)

    3,85 % auf den letztendlich in Anspruch genommenen Teil der Garantie, in Abhängigkeit vom Besserungsschein.

    (78)

    Die Aufspaltung in OpCo und HoldCo führt dazu, dass die Auswirkungen der Garantievergütung auf die Rechnungslegung weiterhin bei der OpCo entstehen, während der gesamte Rückstellungsbedarf nach IFRS, der sich aus den Gebührenzahlungen auf den in Anspruch genommenen Teil der Garantie ergibt, nun bei der HoldCo anfällt. Die Kommission betont jedoch, dass es auf konsolidierter Ebene der Bank (HoldCo + OpCo) zu keinen Veränderungen bei der Struktur der Garantie oder deren Auswirkungen kommt, so dass der HSH durch die Aufspaltung selbst kein zusätzlicher Vorteil entsteht.

    (79)

    Nach den von Deutschland gemachten Zusagen wird die HoldCo selbst keiner Geschäftstätigkeit nachgehen und somit neben den aus ihrer Beteiligung an der OpCo resultierenden Einnahmen keine weiteren Einkommen generieren. Die HoldCo wird von der OpCo jedoch Liquidität in Höhe von 260 Mio. EUR, 50 Mio. EUR für Betriebsausgaben während des Veräußerungszeitraums sowie 210 Mio. EUR zur Zahlung fällig werdender Garantiegebühren erhalten.

    (80)

    Die Kommission weist darauf hin, dass der während des Veräußerungsverfahrens jeweils am Jahresende 2016 und 2017 von der HoldCo zu entrichtende Gebührenbetrag angesichts der oben beschriebenen Aufteilung der Zahlungsverpflichtungen von folgenden Faktoren abhängt:

    (1)

    dem ausstehenden Garantiegesamtbetrag (Berechnungsgrundlage für die Garantiegebühr von 1,80 %, „Gebührenkomponente 1“);

    (2)

    dem in den Jahren 2016 und 2017 tatsächlich in Anspruch genommenen Garantiebetrag (Berechnungsgrundlage für den Teil der Garantiegebühr in Höhe von 2,20 %, der von der HoldCo übernommen wird, „Gebührenkomponente 2“);

    (3)

    dem gesamten in Anspruch genommener Garantiebetrag (Berechnungsgrundlage für die an den Besserungsschein gebundene Garantiegebühr von 3,85 %, „Gebührenkomponente 3“).

    Grundprämie von 1,80 %

    (81)

    Bei der Gebührenkomponente 1 liegt der ausstehende Garantiebetrag derzeit bei 10 Mrd. EUR (einschließlich der Maßnahme von 2013). Dieser Betrag kann nicht mehr weiter steigen, da die 10 Mrd. EUR dem festgelegten Höchstbetrag entsprechen. Ebenso ist es unwahrscheinlich, dass dieser Betrag während des Veräußerungsverfahrens sinken wird.

    (82)

    Da der Betrag von 10 Mrd. EUR als Berechnungsgrundlage für die Gebührenkomponente 1 in Höhe von 1,80 % dient, ist die Kommission der Auffassung, dass für die Gebührenkomponente 1 jährlich eine Gebühr von 180 Mio. EUR zu entrichten sein wird.

    Grundprämie von 2,20 %

    (83)

    Im Hinblick auf die Gebührenkomponente 2 erinnert die Kommission daran, dass sich die abgerechneten Verluste aus dem garantierten Portfolio den jüngsten verfügbaren Schätzungen zufolge im Jahr 2016 auf rund [3,2-5,0] Mrd. EUR erhöhen werden, d. h. sie werden um [0-1,8] Mrd. EUR über der Erstverlusttranche von 3,2 Mrd. EUR liegen.

    (84)

    Dieser Betrag wird noch weiter um die Verluste steigen, die der HSH durch die Maßnahme 2 von 2016 entstehen werden, d. h. durch die Übertragung von garantierten Vermögenswerten in Höhe von bis zu 6,2 Mrd. EUR EAD auf die öffentlichen Eigentümer. Gemäß den Zusagen wird der Übertragungswert der Vermögenswerte anhand der der Anmeldung beigefügten Liste ermittelt, die die Ergebnisse der Marktpreisbewertung durch die Sachverständigen der Kommission widerspiegelt.

    (85)

    Die Kommission weist darauf hin, dass die Bank den Zusagen zufolge anstrebt, bis Ende Juni 2016 lediglich Vermögenswerte in Höhe von 5 Mrd. EUR EAD zu übertragen. Bis zum Tag der Übertragung bleibt die Garantie weitgehend ungenutzt, und die entsprechenden Gebühren werden daher von der OpCo gezahlt.

    (86)

    Auf der Grundlage der Liste der Übertragungswerte (siehe Anhang II zu diesem Beschluss) und abhängig von der Optimierung der Nutzung der Garantie werden die möglichen zusätzlichen, im Rahmen der Garantie abgerechneten Verluste aus dem Übertrag eines Portfolios von 5 Mrd. EUR EAD, das aus der Liste der verfügbaren Vermögenswerte im Wert von [8-10] Mrd. EUR EAD ausgewählt wurde, voraussichtlich zwischen [1-4] Mrd. und [1-4] Mrd. EUR liegen.

    (87)

    Daher ist die Kommission der Auffassung, dass die im Rahmen der Gebührenkomponente 2 für sechs Monate im Jahr 2016 zu entrichtende Gebühr voraussichtlich zwischen [25-35] Mio. und [25-35] Mio. EUR liegen wird.

    Zusatzprämie von 3,85 %

    (88)

    Was die Gebührenkomponente 3 betrifft, weist die Kommission darauf hin, dass die Zahlung der Prämie in Höhe von 3,85 % an den Besserungsschein gebunden ist, für den eine CET1-Quote von 10 % auf konsolidierter Ebene (HoldCo + OpCo) maßgeblich ist. Nach den jüngsten verfügbaren Zahlen befindet sich die CET1-Quote der HSH bereits an der Untergrenze von 10 %, wobei rund [700-800] Mio. EUR an Rückstellungen im Rahmen des Besserungsscheins verbleiben.

    (89)

    Zusätzliche Verluste von [1-4] Mrd. bis [1-4] Mrd. EUR, die aus der Übertragung von Vermögenswerten im Wert von 5 Mrd. EUR EAD von der Bank an die Länder resultieren, werden zu einem Anstieg des gesamten in Anspruch genommenen Garantiebetrags und somit sowohl für die Gebührenkomponente 2 als auch für die Gebührenkomponente 3 zu einem weiteren Rückstellungsbedarf nach IFRS führen.

    (90)

    Die Prüfung der Kommission ergab, dass der zusätzliche Rückstellungsbedarf nach IFRS für die Gebührenkomponente 2 voraussichtlich zwischen [700-900] Mio. und [700-900] Mio. EUR liegen wird.

    (91)

    Laut dem von der Bank vorgelegten Umstrukturierungsplan werden diese zusätzlichen Rückstellungen vermutlich nicht über das Nettoeinkommen der Bank finanziert werden können und werden daher auf konsolidierter Ebene voraussichtlich zu einer Inanspruchnahme des Besserungsscheins für in etwa denselben Betrag führen. Allerdings ist eine solche Inanspruchnahme des Besserungsscheins auf den Betrag des verbleibenden Puffers, d. h. auf [700-800] Mio. EUR begrenzt. Eine zusätzliche Belastung in Höhe von [700-900] Mio. bis [700-900] Mio. EUR würde daher zu einem Absinken der CET1-Quote auf konsolidierter Ebene auf unter 10 % führen.

    (92)

    Die Rückstellungen für die Gebührenkomponente 3 sind ebenfalls durch den Besserungsschein gedeckt (siehe Erwägungsgrund 73). Da nach der Bildung der Rückstellungen für die Gebührenkomponente 2 der gesamte Rückstellungspuffer im Rahmen des Besserungsscheins aufgebraucht und die CET1-Quote bereits unter 10 % gesunken wäre, müsste die Bildung zusätzlicher Rückstellungen für Gebührenkomponente 3 ebenfalls gestundet werden.

    (93)

    Jede Übertragung von Vermögenswerten während des Veräußerungszeitraums über den Betrag von 5 Mrd. EUR hinaus wie unter den Zusagen Deutschlands erlaubt, wird voraussichtlich zu weiteren Verlusten führen. Diese Verluste würden zu einer weiteren Verringerung der CET1-Quote auf konsolidierter Ebene führen, wodurch es weniger wahrscheinlich wird, dass die CET1-Quote über 10 % ansteigen wird. Nur in einem solchen Fall wären Zahlungen oder Rückstellungen für die Gebührenkomponente 3 erforderlich.

    (94)

    Daher hält es die Kommission für wahrscheinlich, dass während des Veräußerungsverfahrens keine Zahlungen oder Rückstellungen für die Gebührenkomponente 3 erforderlich sein werden. Die Kommission erinnert ferner daran, dass die Länder nach dem Garantiebereitstellungsvertrag das Recht haben, nach einer erfolgreichen Veräußerung auf die Zahlung der Zusatzprämie von 3,85 % zu verzichten (60).

    Gebührenzahlungen im Rahmen der Maßnahme 1 von 2016

    (95)

    Angesichts der bereitgestellten Informationen, einschließlich der Tatsache, dass die Maßnahme 2 von 2016, d. h. die Übertragung von Vermögenswerten, Ende Juni 2016 umgesetzt werden soll, kommt die Kommission zu dem Schluss, dass die von der HoldCo für 2016 zu entrichtende Gebühr voraussichtlich zwischen [205-210] Mio. und [210-220] Mio. EUR liegen wird. Die Kommission begrüßt, dass sich diese Spanne weitgehend mit den von der OpCo für die HoldCo bereitgestellten Liquiditäten in Höhe von 210 Mio. EUR deckt.

    (96)

    Darüber hinaus werden die Gebühren in Höhe von 2,20 % auf den nicht in Anspruch genommenen Garantiebetrag ohne einen zusätzlichen Stundungsmechanismus von der OpCo gezahlt und decken insbesondere den vollständigen Garantiegebührbetrag für die ersten sechs Monaten des Jahres 2016 ab, bevor die Maßnahme 2 von 2016 umgesetzt wird.

    (97)

    Ausgehend von den verfügbaren Informationen werden die Garantiegebührzahlungen, die die Länder für 2016 nach der Umsetzung der Maßnahmen von 2016 erhalten werden, somit aller Wahrscheinlichkeit nach nicht unter [385-400] Mio. EUR ([175-190] Mio. EUR von der OpCo + 210 Mio. EUR von der HoldCo) liegen. Das heißt, dass 2016 höchstens ein Gebührenbetrag von [0-15] Mio. EUR bis zum nächsten Zahlungsstichtag gestundet werden wird. Eine solche Stundung würde mit einem jährlichen Zinssatz von 10 % vergütet.

    Gebührenzahlungen im Jahr 2017

    (98)

    Die Kommission stellt jedoch fest, dass die im Jahr 2017 von der HoldCo zu entrichtenden Gebühren höher sein könnten, da die Möglichkeit besteht, weitere von der Garantie erfasste Vermögenswerte auf die öffentlichen Eigentümer zu übertragen, und da die HoldCo die Garantieprämie von 2,20 % während des gesamten Jahres zahlen muss.

    (99)

    Wie bereits erwähnt, wird die HoldCo keine Einkünfte erzielen; daher ist es wahrscheinlich, dass die HoldCo, falls die Veräußerung der OpCo nach Fälligkeit der Gebühren für 2017 stattfindet, nicht in der Lage sein wird, die Garantiegebühren für 2017 bei ihrer Fälligkeit zu zahlen. In einem solchen Fall würden laut den Zusagen Deutschlands die Gebührenzahlungen bis zum nächsten Zahlungsstichtag für eine marktgerechte Verzinsung von 10 % gestundet.

    (100)

    Die Kommission weist darauf hin, dass die endgültige Frist für die Veräußerung der HSH laut den Zusagen Deutschlands der 28. Februar 2018 ist und dass der Erlös, den die HoldCo aus der erfolgreichen Veräußerung erzielen wird, vorrangig der Erfüllung der aus der Garantie resultierenden Zahlungsverpflichtungen dienen wird.

    (101)

    Daher werden die Zahlungsverpflichtungen, denen bis Ende 2017 nicht nachgekommen werden kann, nur dann gestundet, wenn die OpCo zu dem Zeitpunkt noch nicht veräußert wurde. Selbst in einem solchen Fall würden die Zahlungen für höchstens zwei Monate gestundet, bis die OpCo veräußert oder in die geordnete Abwicklung überführt wurde. Solch eine Stundung würde mit einem jährlichen Zinssatz von 10 % vergütet.

    Schlussfolgerung

    (102)

    Zusammenfassend stellt die Kommission fest, dass ein Risiko besteht, dass die Gebühren in Höhe von 400 Mio. EUR, die nach dem derzeitigen Garantiebereitstellungsvertrag Ende 2016 zu entrichten wären (1,80 % + 2,20 % auf einen ausstehenden Garantiebetrag von 10 Mrd. EUR) nicht in voller Höhe gezahlt werden, wobei jedoch voraussichtlich nicht mehr als [0-15] Mio. EUR gestundet würden. Die im Jahr 2017 fälligen Gebührenzahlungen müssen hingegen möglicherweise vollständig gestundet werden, wobei die Stundung angesichts der Veräußerungsfrist vom 28. Februar 2018 jedoch auf höchstens zwei Monate begrenzt wäre.

    (103)

    Den Zusagen zufolge werden sämtliche Stundungen mit einem jährlichen Zinssatz von 10 % vergütet. Die liquidesten nachrangigen Anleihen der HSH (61) wurden im Anschluss an die im Oktober 2015 erzielte Vereinbarung mit einer aufs Jahr gerechneten Rendite von 7,5 % bis 8 % gehandelt; derzeit liegt ihre aufs Jahr gerechnete Rendite bei etwa 10,6 %. Diese beiden Emissionen werden während des Veräußerungsverfahrens im Februar 2017 fällig, wobei dann ein Nennbetrag von 928 Mio. EUR zurückgezahlt werden muss. Sie liefern Hinweise auf den Marktpreis des mit einer kapitalähnlichen Exponierung gegenüber der HSH verbundenen Risikos und bieten daher eine konservative Schätzung der Höhe einer marktüblichen Vergütung für eine mögliche Stundung der Gebühren.

    (104)

    Angesichts der Bandbreite der Renditen auf diese nachrangigen Emissionen der HSH und der Tatsache, dass eine eventuelle Stundung im Jahr 2016 voraussichtlich auf nicht mehr als [0-15] Mio. EUR begrenzt wäre, hält die Kommission eine Vergütung von 10 % pro Jahr für das Risiko im Hinblick auf die um ein Jahr gestundete Zahlung von [0-15] Mio. EUR für marktüblich.

    (105)

    Was eine mögliche Stundung der im Jahr 2017 fälligen Zahlungsverpflichtungen betrifft, stellt die Kommission zunächst fest, dass es nur dann zu einer Stundung kommen würde, wenn die Veräußerung nicht vor Jahresende 2017 stattfindet. Der möglicherweise gestundete Betrag wäre voraussichtlich mit dem ausstehenden Betrag jeder der beiden nachrangigen Emissionen vergleichbar; diese Stundung wäre jedoch angesichts der endgültigen Veräußerungsfrist auf höchstens zwei Monate begrenzt, wodurch sich das mit der Stundung verbundene Risiko erheblich verringern würde. Da gestundete Zahlungsverpflichtungen aus dem Jahr 2017 damit eine kürzere Fälligkeitsdauer aufweisen würden als die nachrangigen Emissionen und da das damit verbundene Risiko entsprechend niedriger ist, hält die Kommission eine Vergütung von 10 % pro Jahr für marktüblich.

    (106)

    Insgesamt kommt die Kommission zu dem Schluss, dass, da eine mögliche Stundung eines Teils der den öffentlichen Eigentümern geschuldeten Garantiegebührzahlungen a) im Jahr 2016, wenn überhaupt, voraussichtlich nur einen geringen Betrag betreffen würde, b) bei den im Jahr 2017 fälligen Gebühren zeitlich begrenzt wäre (sofern es in Abhängigkeit von dem tatsächlichen Veräußerungsdatum überhaupt dazu käme) und c) in jedem Fall zu einem marktüblichen Zinssatz vergütet würde, sich durch die Umsetzung der Maßnahme 1 aus dem Jahr 2016 kein zusätzlicher, aus den gemäß a) und b) bestehenden Risiken resultierender Vorteil für die HSH ergibt.

    4.1.3.   Vorteil aus der Maßnahme 2 von 2016

    (107)

    Nach den von Deutschland gemachten Zusagen wird die HSH ein Portfolio mit derzeit von der Garantie abgedeckten Vermögenswerten von bis zu 6,2 Mrd. EUR EAD an die Länder übertragen. Diese Übertragung kann in mehreren Tranchen während des Veräußerungsverfahrens in den Jahren 2016 und 2017 erfolgen.

    (108)

    Zur Festlegung des zu übertragenden Portfolios haben Deutschland und die Bank von der Garantie abgedeckte Vermögenswerte im Wert von [8-10] Mrd. EUR EAD ausgewählt, die für eine Übertragung an die öffentlichen Eigentümer in Frage kommen. Die Kommission stellt fest, dass es sich bei fast all diesen Vermögenswerten um notleidende Kredite aus dem Geschäftsbereich der Schiffsfinanzierung handelt, der einer der Hauptgründe für die Schwierigkeiten der Bank war (62).

    (109)

    Da derzeitig auf dem Markt kein Käufer für diese Vermögenswerte zur Verfügung steht, ist die Kommission der Auffassung, dass eine solche Übertragung an die öffentlichen Eigentümer einer Entlastungsmaßnahme für wertgeminderte Vermögenswerte gleichkommt. Im Einklang mit ihren Grundsätzen, und wie die Kommission unlängst in Beschlüssen zu notleidenden Krediten in Italien und Ungarn (63) bekräftigt hat, kann eine solche Übertragung von Vermögenswerten nur dann als beihilfefrei angesehen werden, wenn sie zu marktüblichen Bedingungen erfolgt.

    (110)

    Insbesondere hat die Kommission klargestellt, dass sie aufgrund der Beschaffenheit des Portfolios und angesichts des Fehlens eines Käufers auf dem Markt ihre Bewertung auf die Grundsätze der Marktwertermittlung im Sinne der Mitteilung über die Behandlung wertgeminderter Aktiva (64) stützt. Das vorrangige Ziel der Bewertung besteht demnach nicht darin, den angemessenen Zeitwert zu bestimmen, sondern einen Marktwert, bei dem die Kommission — wenn er als Übertragungspreis bei einer Transaktion mit einer öffentlichen Stelle verwendet wird — davon ausgehen kann, dass der Bank kein Vorteil entsteht; auf diese Weise kann sie das Vorliegen einer staatlichen Beihilfe ausschließen. Bei der Bewertung muss daher besonders vorsichtig und konservativ vorgegangen werden.

    (111)

    Die Kommission hat unabhängige Bewertungssachverständige damit beauftragt, sie bei der Bestimmung des Marktwerts dieser Vermögenswerte zu unterstützen.

    Bewertung des Marktwerts

    (112)

    Nach einer ersten Datenanfrage der Kommission und ihrer Sachverständigen Mitte Dezember 2015 stellte die Bank am 18. Januar 2016 entsprechende Informationen zur Verfügung. Vom 20. Januar bis zum 19. März 2016 kam es zu zahlreichen Kontakten, Treffen, Diskussionen und Datenübermittlungen.

    (113)

    Das Portfolio umfasst etwa […] Darlehensfazilitäten, die durch […] Schiffe und andere Vermögenswerte besichert sind. Um Probleme im Hinblick auf Sicherheiten, die zur Besicherung mehrerer Kredite verwendet wurden, zu vermeiden, hat die Bank die sogenannte „Formationsebene“ bereitgestellt, bei der es sich um die niedrigste Ebene handelt, auf der Sicherheiten als Sicherheiten für genau eine Zeile angesehen werden können. Es gibt […] Formationszeilen im Portfolio.

    (114)

    Im Einklang mit den vorsichtigen und konservativen Bewertungsgrundsätzen haben die Sachverständigen der Kommission auf Grundlage der von der Bank zur Verfügung gestellten Daten eine Reihe von Hypothesen aufgestellt. Zum Beispiel wurden andere Sicherheiten als Schiffe, zu denen den Sachverständigen der Kommission keine Daten zur Verfügung gestellt wurden, konservativ mit null bewertet und von der Berechnung ausgeschlossen. Da keine Daten zu der genauen Rangfolge der Ansprüche einzelner Gläubiger auf die durch die Sicherheiten generierten Cashflows vorliegen, wurden alle Forderungen aus schiffsbezogenen Sicherheiten, bei denen es sich nicht um Forderungen im Rahmen der Garantie handelt, als erstrangig eingestuft und vom Wert der Sicherheiten abgezogen. Auch wurden keine durch unlängst vorgenommene Restrukturierung bestehender Kredite erzielten Vorteile berücksichtigt.

    (115)

    Bei dem von den Sachverständigen der Kommission verwendeten Modell handelt es sich um ein Discounted-Cashflow-Modell. Alle operativen Cashflows wurden an beobachtbare Marktdaten wie zum Beispiel bestehende Schiffstransportverträge angepasst. Es wurden Abschläge auf die jüngsten Bewertungen von Liquidationswerten von Schiffen vorgenommen, um die Verkaufskosten und den Zeitraum bis zum Verkauf zu berücksichtigen und statistisch beobachtbare Verzerrungen in den von bestimmten Prüfern vorgenommenen Schätzungen zu korrigieren. Die wirtschaftliche Nutzungsdauer von Schiffen wurde nach unten an beobachtbare Daten angepasst. Alle Cashflows wurden mit verfügbaren Marktbenchmarks von Drittanbietern verglichen und auf der Höhe dieser Benchmarks gedeckelt. Die Wachstumsraten der Cashflows und Liquidationswerte wurden auf Grundlage dieser Marktbenchmarks berechnet, dabei jedoch auf einen Zeitraum von fünf Jahren begrenzt.

    (116)

    Während der mit der Bank vereinbarte Bewertungsstichtag der 31. Dezember 2015 war, stammten die meisten von der Bank zur Verfügung gestellten Daten vom 30. September 2015. Die Sachverständigen der Kommission zogen daher alle nach den einschlägigen Prognosen im vierten Quartal 2015 generierten Cashflows von der Bewertung ab.

    (117)

    Auf der Grundlage der Bewertung ihrer Sachverständigen kommt die Kommission zu dem Schluss, dass der Marktwert des gesamten Portfolios von [8-10] Mrd. EUR EAD bei [33,4 % – 56,8 %] des EAD liegt. Die Marktwerte der Portfolios im Wert von 6,2 Mrd. EUR EAD, die von diesen Vermögenswerten ausgewählt werden können, liegen zwischen 33,4 % und 56,8 % des EAD. Die Bewertung wurde Deutschland und der Bank zeilenweise auf Formationsebene zur Verfügung gestellt.

    Schlussfolgerung

    (118)

    Gemäß den Zusagen werden die Bank und die öffentlichen Eigentümer die der Anmeldung und diesem Beschluss (Anhang II) beigefügte zeilenweise Bewertung verwenden, um den geltenden Übertragungswert für ein bestimmtes Portfolio zu ermitteln. Das ausgewählte Portfolio darf in seiner Summe, einschließlich aller Tranchen, 6,2 Mrd. EUR EAD nicht überschreiten. Laut den Zusagen wird die Kommission bei jeder Übertragung nach dem 31. August 2016 eine Aktualisierung der Bewertung der ausgewählten Vermögenswerte vornehmen, um sicherzustellen, dass der Marktwert an die Entwicklungen der Vermögenswerte und des Marktes angepasst wird.

    (119)

    Schließlich betont die Kommission, dass der Verkauf von Darlehen an die Länder zu den sich aus dem Vorhergehenden ergebenden Preisen zu weiteren Verlusten für die Bank führen wird, die sich in der Gewinn- und Verlustrechnung niederschlagen werden und die durch die verfügbare Kapitalausstattung der Bank aufgefangen werden müssen. Die Kommission erinnert ferner daran, dass ein solcher Verkauf das Funktionieren der Garantie, wie in den Erwägungsgründen 75 und 76 beschrieben, negativ beeinflussen könnte und im Ermessen der Aufsichtsbehörde liegt. All diese Auswirkungen könnten zu einer weiteren Verringerung der Kapitalausstattung der Bank führen. Die Kommission betont jedoch, dass der Bank unter keinen Umständen weitere Kapitalbeihilfen gewährt werden.

    (120)

    Auf der Grundlage der geprüften Zusagen ist die Kommission davon überzeugt, dass die Maßnahme 2 von 2016, d. h. die Übertragung von Vermögenswerten an die öffentlichen Eigentümer, zum Marktwert erfolgen und somit nicht zu einem Vorteil führen wird. Daraus resultierende Verluste werden von der aktuellen Kapitalausstattung der Bank ohne weitere Beihilfen aufgefangen.

    4.1.4.   Schlussfolgerung

    (121)

    Auf der Grundlage der vorstehenden Würdigung zieht die Kommission den Schluss, dass die Maßnahmen von 2016 keine staatliche Beihilfe im Sinne des Artikels 107 Absatz 1 AEUV enthalten.

    4.2.   Vereinbarkeit mit dem Binnenmarkt

    (122)

    Wie die Kommission im vorstehenden Abschnitt festgestellt hat, enthalten die Maßnahmen von 2016 keine staatliche Beihilfe.

    (123)

    Die Kommission erklärte die Maßnahme von 2013 im Einleitungsbeschluss vorübergehend für mit dem Binnenmarkt vereinbar, leitete jedoch das förmliche Prüfverfahren ein, da sie Bedenken im Hinblick auf die Vereinbarkeit der Maßnahme mit dem Binnenmarkt und insbesondere Zweifel daran hatte, dass die HSH, wie im Beschluss von 2011 angenommen, auf der Grundlage des neuen Geschäftsplans wieder rentabel würde (65).

    (124)

    Da die Maßnahme von 2013 angemeldet und vorübergehend für mit dem Binnenmarkt vereinbar erklärt wurde, bevor die Bankenmitteilung aus dem Jahr 2013 (66) in Kraft trat, stützt die Kommission ihre beihilferechtliche Würdigung der Maßnahme von 2013 weiterhin auf Artikel 107 Absatz 3 Buchstabe b AEUV, wie in der Verlängerungsmitteilung von 2011 erläutert und gemäß den allgemeinen Grundsätzen für staatliche Beihilfen für Finanzinstitute, die in der Bankenmitteilung aus dem Jahr 2008 dargelegt, in der Rekapitalisierungsmitteilung und der Umstrukturierungsmitteilung (67) weiter ausgearbeitet und durch die Verlängerungsmitteilungen von 2010 und 2011 geändert wurden.

    4.2.1.   Prüfung der Gründe für die Einleitung des Verfahrens

    (125)

    In Bezug auf ihre Zweifel hinsichtlich der Wiederherstellung der Rentabilität führte die Kommission im Einleitungsbeschluss insbesondere drei Faktoren an (siehe Abschnitt 2.4 für eine umfassendere Übersicht):

    (1)

    die weitere Verschlechterung der wirtschaftlichen Lage im Schifffahrtssektor;

    (2)

    die schwächere wirtschaftliche Leistung der Bank gegenüber den Basisszenario-Finanzprognosen des Beschlusses von 2011, insbesondere im Hinblick auf die erwartete Entwicklung des Neugeschäfts;

    (3)

    die höheren Garantiegebührenzahlungen infolge des erhöhten Garantiebetrags.

    (126)

    Wie in Abschnitt 1 dargelegt, hat Deutschland der Kommission mehrere von der Bank erarbeitete Umstrukturierungspläne vorgelegt. Allerdings sind diesbezüglich folgende Aspekte zu beachten:

    (1)

    Die Lage im Schifffahrtssektor hat sich seit Erlass des Einleitungsbeschlusses weiter drastisch verschlechtert, wobei der Schiffsindex Baltic Dry im Februar 2016 auf einen neuen historischen Tiefststand sank, was bei dem weiterhin von der HSH gehaltenen Schiffsportfolio zu noch größeren und weitreichenderen Verlusten führte;

    (2)

    in jedem Jahr seit Erlass des Einleitungsbeschlusses hat die HSH ihre eigenen Prognosen im Hinblick auf das Neugeschäftsvolumen, das in den einzelnen Plänen bereits erheblich nach unten korrigiert worden war, unterschritten; dies gilt insbesondere für die Geschäftsbereiche Schiffsfinanzierung und Firmenkunden;

    (3)

    die Gebührenzahlungen lasten weiterhin stark auf der Rentabilität der HSH, und die Wahrscheinlichkeit, dass der Gesamtgarantiebetrag während der Laufzeit der Garantie reduziert ist stark gesunken.

    (127)

    Daher ist die Kommission nicht der Auffassung, dass die von ihr im Einleitungsbeschluss zum Ausdruck gebrachten Zweifel durch die Umstrukturierungspläne ausgeräumt wurden.

    4.2.2.   Änderung des Zwecks der Beihilfe

    (128)

    Die Kommission stellt fest, dass Deutschland die Maßnahme von 2013 neu angemeldet hat als staatliche Beihilfe zur geordneten Abwicklung der HSH Nordbank, entweder durch einen beihilfefreien Verkauf oder durch Einstellung des Neugeschäfts und Abwicklung. Angesichts dieses neuen Zwecks der Beihilfe hält es die Kommission für unnötig, die ihr übermittelten Umstrukturierungspläne ausführlicher zu prüfen und zieht keine Konsequenzen aus der Tatsache, dass ihre Zweifel hinsichtlich der Wiederherstellung der Rentabilität der Bank nicht ausgeräumt wurden.

    (129)

    Stattdessen wird die Kommission die Vereinbarkeit der Beihilfe auf der Grundlage des Abschnitts 2 der Umstrukturierungsmitteilung und insbesondere des Unterabschnitts „Rentabilität durch Verkauf einer Bank“ sowie auf Grundlage des Abschnitts 5 der Bankenmitteilung aus dem Jahr 2008 (68)„Beihilfen für die kontrollierte Liquidation von Finanzinstituten“ prüfen.

    (130)

    Nach Abschnitt 2 der Umstrukturierungsmitteilung kann die Veräußerung einer notleidenden Bank an ein anderes Finanzinstitut, wenn es sich bei dem Käufer um ein rentables Unternehmen handelt, das die Übernahme der notleidenden Bank verkraften kann, zur Wiederherstellung der langfristigen Rentabilität beitragen. Der Käufer sollte nachweisen, dass das integrierte Unternehmen rentabel sein wird.

    (131)

    Nach Abschnitt 5 der Bankenmitteilung aus dem Jahr 2008 müssen Beihilfen für die kontrollierte Liquidation von Finanzinstituten sinngemäß nach Abschnitt 3 der Bankenmitteilung aus dem Jahr 2008 bewertet werden, insbesondere auf Grundlage der Unterabschnitte

    (1)

    „Begrenzung der Beihilfe auf das erforderliche Mindestmaß — Eigenbeitrag des Privatsektors“ und

    (2)

    „Vermeidung unverhältnismäßiger Wettbewerbsverfälschungen“.

    Diese Voraussetzungen entsprechen den im Falle eines erfolgreichen Verkaufs geltenden Voraussetzungen des Abschnitts 2 der Umstrukturierungsmitteilung.

    (132)

    Darüber hinaus müssen, da eine geordnete Abwicklung der Bank durch die Veräußerung der OpCo erreicht werden kann, die spezifischen Kriterien der Randnummer 49 der Bankenmitteilung aus dem Jahr 2008 erfüllt sein, d. h. „um Beihilfen an die Käufer eines Finanzinstituts bzw. von Teilen eines Finanzinstituts sowie Beihilfen an veräußerte Finanzinstitute bzw. Geschäftsbereiche auszuschließen, müssen … bestimmte Auflagen erfüllt werden…:

    (1)

    der Verkauf sollte in einem offenen, diskriminierungsfreien Verfahren durchgeführt werden,

    (2)

    der Verkauf sollte zu Marktkonditionen erfolgen,

    (3)

    das Finanzinstitut … sollte einen möglichst hohen Verkaufspreis … festsetzen.“

    Diese Voraussetzungen entsprechen den Voraussetzungen des Abschnitts 2 der Umstrukturierungsmitteilung im Hinblick auf das Veräußerungsverfahren.

    (133)

    Nach Randnummer 50 der Bankenmitteilung aus dem Jahr 2008 muss die Vereinbarkeit neuer, anhand der obengenannten Kriterien festgestellter Beihilfen zugunsten der Käufer oder zugunsten der veräußerten Finanzinstitute bzw. Geschäftsbereiche gesondert geprüft werden.

    4.2.3.   Begrenzung der Beihilfe auf das erforderliche Mindestmaß

    (134)

    Im Hinblick auf die Begrenzung der Beihilfe auf das erforderliche Mindestmaß und den Eigenbeitrag des Privatsektors verweist die Kommission auf ihre Beurteilung in Erwägungsgrund 57 des Einleitungsbeschlusses, wo sie zu dem Schluss kam, dass die Aufstockung der Zweitverlustgarantie — bei der es sich um eine neue Beihilfe handelte — innerhalb der ursprünglich im Beschluss von 2011 genehmigten Grenzen blieb. Die Kommission kommt daher zu dem Schluss, dass die mit dem Beschluss von 2011 genehmigte Vergütung auch für die neue Maßnahme angemessen ist.

    (135)

    Bei ihrer vorübergehenden Genehmigung der Maßnahme bezog die Kommission auch eine Einmalzahlung in Höhe von 275 Mio. EUR von der Bank an den Garantiegeber sowie den Umstand, dass die zusätzlichen 3 Mrd. EUR der Garantie gegenüber der bestehenden Garantie in Höhe von 7 Mrd. EUR als vorrangig betrachtet werden könnten, in ihre Prüfung ein. Aufgrund dieser beiden zusätzlichen Elemente gelangte die Kommission zu dem Schluss, dass die Vergütung das größere Risiko für den Garantiegeber angemessen berücksichtigt.

    (136)

    Die Kommission hält an dieser Beurteilung fest und weist zugleich darauf hin, dass ein großer Teil der Garantiegebührenstruktur auf die Gewährleistung einer ausreichenden Rückforderung des Beihilfebetrags ausgelegt war. Da die neue Regelung dafür sorgt, dass diese Beträge tatsächlich an den Garantiegeber zurückgezahlt werden, stellt sie sicher, dass die Beihilfe, die die HSH während der Krise erhalten hat, auf das erforderliche Mindestmaß beschränkt ist.

    (137)

    Maßnahmen zur Lastenverteilung sind wie im Beschluss von 2011 vorgesehen umgesetzt worden, und die Kommission bekräftigt ihre Beurteilung aus dem Einleitungsbeschluss, dass sie keine Zweifel daran hat, dass diese Maßnahmen für die Vereinbarkeit der Maßnahme von 2013 noch immer angemessen sind.

    (138)

    Auf dieser Grundlage kommt die Kommission zu dem Schluss, dass die Beihilfe auf das erforderliche Mindestmaß beschränkt ist und einen ausreichenden Eigenbeitrag beinhaltet.

    4.2.4.   Vermeidung unverhältnismäßiger Wettbewerbsverfälschungen

    (139)

    Im Hinblick auf Wettbewerbsverfälschungen nimmt die Kommission zur Kenntnis, dass der Zweck der Beihilfe darin besteht, sicherzustellen, dass die HSH letztendlich als eigenständiges Finanzinstitut vom Markt verschwindet, und zwar entweder a) durch eine Veräußerung an ein anderes Finanzinstitut oder b) durch Einstellung des Neugeschäfts, wodurch der Marktanteil der HSH für andere Marktteilnehmern verfügbar würde.

    (140)

    Die Kommission vertritt die Auffassung, dass die von Deutschland unterbreiteten Zusagen während des Veräußerungsverfahrens dazu dienen werden, die in Abschnitt 3 der Bankenmitteilung aus dem Jahr 2008 dargelegten Voraussetzungen für die Minimierung von Wettbewerbsverfälschungen zu erfüllen:

    (1)

    Beschränkungen der Geschäftstätigkeit durch Begrenzung des Geschäftsbereichs Schiffsfinanzierung auf [1-2] Mrd. EUR pro Jahr und durch Beschränkung des Geschäftsbereichs Firmenkunden auf Geschäfte mit Bezug zu Deutschland sowie durch eine Verpflichtung, kein Dedicated Proprietary Trading zu betreiben;

    (2)

    eine weitere Reduktion der Bilanzsumme auf [100-110] Mrd. EUR im Jahr 2016 und auf [90-100] Mrd. EUR im Jahr 2017 sowie

    (3)

    Beschränkungen von Verhaltensweisen, die nicht mit dem Erhalt einer Beihilfe vereinbar wären wie ein Werbeverbot, ein Übernahmeverbot und eine Vergütungsobergrenze.

    (141)

    Ferner wertet die Kommission als positiv, dass Deutschland zugesagt hat, dass die HSH Nordbank nach einer erfolgreichen Veräußerung einen neuen Namen annehmen wird und dass eine Veräußerung der Vermögenswerte der HSH einzeln oder in Bündeln an verschiedene Käufer, wie in den Zusagen dargelegt, ausdrücklich gestattet ist.

    (142)

    Für den Fall, dass das Veräußerungsverfahren nicht zu einem erfolgreichen Abschluss kommt, weil es a) keine Bieter gibt, b) es nur Bieter gibt, die nach den Zusagen nicht in Frage kommen, c) das höchste Angebot zu einem negativen Preis führt oder d) die Rentabilitätsprüfung der Kommission zu dem Ergebnis führt, dass das integrierte Unternehmen nicht rentabel ist, sagen Deutschland und die HSH zu, dass die Bank ihr Neugeschäft einstellen und ihre Vermögenswerte mit dem Ziel einer geordneten Abwicklung verwalten wird (69).

    (143)

    Auf dieser Grundlage ist die Kommission der Auffassung, dass die von Deutschland gemachten Zusagen während des Veräußerungsverfahrens und danach sowie unabhängig von dessen endgültigem Ergebnis sicherstellen werden, dass unverhältnismäßige Wettbewerbsverfälschungen vermieden werden.

    4.2.5.   Das Veräußerungsverfahren

    (144)

    Wie im Einzelnen in Abschnitt 4.1 dargelegt wurde, wird die HSH im Rahmen der Maßnahmen von 2016 in die Holdinggesellschaft HoldCo und die operative Tochtergesellschaft OpCo aufgespalten, wobei die OpCo entweder bis zum 28. Februar 2018 veräußert werden oder ihr Neugeschäft einstellen soll. Diese Maßnahmen beinhalten keine neue Beihilfe.

    (145)

    Nach Abschnitt 2 der Umstrukturierungsmitteilung und nach Abschnitt 5 der Bankenmitteilung aus dem Jahr 2008 müssen bestimmte Voraussetzungen erfüllt sein, damit das Veräußerungsverfahren geeignet ist, a) durch Veräußerung der Bank deren Rentabilität wiederherzustellen und b) sicherzustellen, dass dem Käufer keine Beihilfe gewährt wird.

    (146)

    Im Hinblick auf die Frage nach einer eventuellen Beihilfe zugunsten des Käufers, begrüßt die Kommission die Zusage Deutschlands, die OpCo im Wege eines offenen, transparenten und wettbewerblichen Ausschreibungsverfahrens sowie zu einem positiven Preis bis zum 28. Februar 2018 zu veräußern. Deutschland wird der Kommission einen Zeitplan mit Meilensteinen für die Überwachung vorlegen, sobald das Veräußerungsverfahren begonnen hat. Deutschland hat in den Zusagen bereits die spätestmöglichen Fristen für die wichtigsten Meilensteine angegeben.

    (147)

    Hinsichtlich der Frage, ob ein rentables Unternehmen aus der Veräußerung hervorgehen wird, nimmt die Kommission die beiden Zusagen Deutschlands als positiv zur Kenntnis, dass die am Veräußerungsverfahren teilnehmenden Bieter a) über die notwendigen finanziellen Ressourcen und nachgewiesene branchenrelevante Expertise verfügen müssen, um die OpCo als rentablen und aktiven Wettbewerber zu führen, und b) vom öffentlichen Sektor unabhängig sein müssen. Landesbanken und öffentliche Sparkassen (wenn sie gemeinsam mit anderen Bietern ein Angebot abgeben) dürfen sich am Ausschreibungsverfahren beteiligen.

    (148)

    Ferner begrüßt die Kommission eine Reihe von Zusagen Deutschlands, die zur Verbesserung der geschäftlichen Lage der OpCo dienen, wie die Durchführung weiterer Umstrukturierungsmaßnahmen in Form von Kostensenkungen (auf [570-590] Mio. EUR im Jahr 2016 und auf [520-550] Mio. EUR im Jahr 2017), Verbesserungen beim Liquiditäts- und Risikomanagement der Bank sowie eine allgemeine Verpflichtung zu einer nachhaltigen Verwaltung der Vermögenswerte und Verbindlichkeiten der Bank, um die Aussichten auf eine erfolgreiche Veräußerung zu einem möglichst hohen Preis unter Einhaltung der Auflagen zu verbessern.

    (149)

    Die Kommission weist darauf hin, dass die Kommission einen weiteren Beschluss erlassen muss, sobald im Rahmen des Veräußerungsverfahrens ein endgültiges Angebot eingegangen ist. In diesem Beschluss wird geprüft werden, a) ob das integrierte Unternehmen tatsächlich rentabel ist und b) ob das endgültige Preisangebot tatsächlich positiv ist und weder dem Käufer noch dem veräußerten Finanzinstitut im Zuge des Veräußerungsverfahrens eine Beihilfe gewährt wird (70). Die Kommission begrüßt die Zusage Deutschlands, das endgültige Angebot zur Prüfung und Genehmigung an die Kommission zu übermitteln.

    (150)

    In Bezug auf die erforderliche Rentabilitätsprüfung stellt die Kommission fest, dass ein reiner Eigentümerwechsel, der keine Änderung des Geschäftsmodells beinhaltet, z. B. bei einem Börsengang, zu denselben Bedenken hinsichtlich der Rentabilität führen würde, die die Kommission im Einleitungsbeschluss geäußert hat und die, wie in Abschnitt 4.1.2 dieses Beschlusses dargelegt, nicht ausgeräumt werden konnten.

    (151)

    Auf der Grundlage dieser Zusagen und der vorstehenden Erwägungen kommt die Kommission zu dem Schluss, dass die Voraussetzungen der Randnummer 49 der Bankenmitteilung aus dem Jahr 2008 und der Randnummern 17 und 18 der Umstrukturierungsmitteilung erfüllt sind.

    4.2.6.   Überwachung

    (152)

    Die Kommission begrüßt die Zusicherung Deutschlands, die Umsetzung der Zusagen von einem qualifizierten und unabhängigen Überwachungstreuhänder vollumfänglich überwachen und detailliert prüfen zu lassen.

    5.   SCHLUSSFOLGERUNG

    (153)

    Auf der Grundlage der Zusagen und der vorstehenden Würdigung gelangt die Kommission zu dem Schluss, dass die Maßnahme von 2013, die als Beihilfe für die geordnete Abwicklung der HSH erneut angemeldet wurde, als mit den Binnenmarktvorschriften vereinbar angesehen werden kann.

    HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

    Artikel 1

    Die Maßnahmen von 2016, die Deutschland für die HSH Nordbank durchzuführen beabsichtigt, stellen keine staatlichen Beihilfen im Sinne des Artikels 107 Absatz 1 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union dar.

    Artikel 2

    Die Maßnahme von 2013, eine erneute Aufstockung der Zweitverlustgarantie um 3 Mrd. EUR, die der HSH Nordbank von der Finanzfonds AöR gewährt wurde, stellt eine staatliche Beihilfe im Sinne des Artikels 107 Absatz 1 AEUV dar und ist in Anbetracht der in Anhang I zu diesem Beschluss dargelegten Zusagen mit dem Binnenmarkt vereinbar.

    Artikel 3

    Dieser Beschluss ist an Deutschland gerichtet.

    Brüssel, den 2. Mai 2016

    Für die Kommission

    Margrethe VESTAGER

    Mitglied der Kommission


    (1)  ABl. C 315 vom 29.10.2013, S. 81.

    (2)  Beschluss 2012/477/EU der Kommission vom 20. September 2011 über die Staatliche Beihilfe SA.29338 (C 29/09 (ex N 264/09)) der Bundesrepublik Deutschland an die HSH Nordbank AG (ABl. L 225 vom 21.8.2012, S. 1).

    (3)  Siehe Beschluss von 2011, Erwägungsgrund 48.

    (4)  Siehe Fußnote 1.

    (5)  Am 27. April 2016 übermittelte Deutschland eine Berichtigung des Zusagenkatalogs, die einen in einer Zusage aufgetretenen Fehler korrigierte.

    (6)  Über die Finanzfonds AöR halten die beiden Länder 65 %; direkt hält Hamburg 10,8 % und Schleswig-Holstein 9,58 %.

    (7)  Siehe Einleitungsbeschluss, Erwägungsgrund 54.

    (8)  Eine ausführliche Beschreibung der Garantien ist in den Erwägungsgründen 42 bis 47 des Beschlusses von 2011 zu finden.

    (9)  Siehe Einleitungsbeschluss, Erwägungsgrund 13.

    (10)  Die Forderungshöhe bei Ausfall bezeichnet den erwarteten Verlust einer Bank bei Ausfall einer Gegenpartei. Sie wird zur Berechnung des Kreditrisikos von Finanzinstituten verwendet.

    (*1)  Vertrauliche Information.

    (11)  Siehe die Punkte 2 und 4 des Zusagenkatalogs.

    (12)  Siehe Punkt 3.1 des Zusagenkatalogs.

    (13)  Siehe Fußnote 12.

    (14)  Siehe Punkt 2.3 des Zusagenkatalogs.

    (15)  Zu den Einzelheiten siehe Punkt 4.2 des Zusagenkatalogs..

    (16)  Siehe die Punkte 4.1 und 4.2 des Zusagenkatalogs.

    (17)  Siehe Punkt 5.1 des Zusagenkatalogs.

    (18)  Siehe Punkt 5.4 des Zusagenkatalogs.

    (19)  Siehe Punkt 5.7 des Zusagenkatalogs.

    (20)  Siehe Punkt 5.8 des Zusagenkatalogs.

    (21)  Siehe Punkt 5.9 des Zusagenkatalogs.

    (22)  Siehe Punkt 6 des Zusagenkatalogs.

    (23)  Siehe Punkt 6 Buchstaben a bis e des Zusagenkatalogs.

    (24)  Siehe Punkt 7.1 des Zusagenkatalogs.

    (25)  Siehe Punkt 7.5 des Zusagenkatalogs.

    (26)  Siehe Punkt 7.2 des Zusagenkatalogs.

    (27)  Siehe Punkt 8 des Zusagenkatalogs.

    (28)  Siehe Punkt 10 des Zusagenkatalogs.

    (29)  Siehe Punkt 12 des Zusagenkatalogs.

    (30)  Siehe Punkt 11 des Zusagenkatalogs.

    (31)  Siehe Punkt 14.2 des Zusagenkatalogs.

    (32)  Siehe Einleitungsbeschluss, Erwägungsgrund 30.

    (33)  Siehe Einleitungsbeschluss, Erwägungsgrund 31.

    (34)  Siehe Einleitungsbeschluss, Erwägungsgründe 38 und 39.

    (35)  Siehe Einleitungsbeschluss, Erwägungsgrund 40.

    (36)  Siehe Einleitungsbeschluss, Erwägungsgrund 41.

    (37)  Siehe Einleitungsbeschluss, Erwägungsgrund 45.

    (38)  Mitteilung der Kommission — Die Anwendung der Vorschriften für staatliche Beihilfen auf Maßnahmen zur Stützung von Finanzinstituten im Kontext der derzeitigen globalen Finanzkrise (ABl. C 270 vom 25.10.2008, S. 8).

    (39)  Mitteilung der Kommission — Die Rekapitalisierung von Finanzinstituten in der derzeitigen Finanzkrise: Beschränkung der Hilfen auf das erforderliche Minimum und Vorkehrungen gegen unverhältnismäßige Wettbewerbsverzerrungen (ABl. C 10 vom 15.1.2009, S. 2).

    (40)  Mitteilung der Kommission über die Anwendung der Vorschriften für staatliche Beihilfen auf Maßnahmen zur Stützung von Finanzinstituten im Kontext der Finanzkrise ab dem 1. Januar 2011 (ABl. C 329 vom 7.12.2010, S. 7) und Mitteilung der Kommission über die Anwendung der Vorschriften für staatliche Beihilfen auf Maßnahmen zur Stützung von Banken im Kontext der Finanzkrise ab dem 1. Januar 2012 (ABl. C 356 vom 6.12.2011, S. 7).

    (41)  Siehe Einleitungsbeschluss, Erwägungsgrund 47.

    (42)  Siehe Einleitungsbeschluss, Erwägungsgrund 48.

    (43)  Siehe Einleitungsbeschluss, Erwägungsgrund 49.

    (44)  Siehe Einleitungsbeschluss, Erwägungsgrund 50.

    (45)  Siehe Einleitungsbeschluss, Erwägungsgrund 52.

    (46)  Siehe Einleitungsbeschluss, Erwägungsgründe 53 und 54.

    (47)  Siehe Einleitungsbeschluss, Erwägungsgrund 56.

    (48)  Siehe Einleitungsbeschluss, Erwägungsgrund 57.

    (49)  Siehe Einleitungsbeschluss, Erwägungsgrund 63.

    (50)  Deutschland übermittelte die Stellungnahme — die den gemeinsamen Standpunkt Deutschlands, Schleswig-Holsteins, Hamburgs und der HSH wiedergibt — mit Schreiben vom 30. September 2013.

    (51)  Siehe zum Beispiel Erwägungsgrund 61 des Beschlusses von 2011.

    (52)  Siehe Einleitungsbeschluss, Erwägungsgrund 57.

    (53)  Siehe die Erwägungsgründe 37 und 38.

    (54)  Mit der Anmeldung Deutschlands am 21. März 2016 übermitteltes Schreiben.

    (55)  Siehe Abschnitt 2.2.2.

    (56)  Nachdem die von der Bank gedeckte Erstverlusttranche von 3,2 Mrd. EUR gänzlich aufgebraucht ist, werden Verluste bis zu einem Höchstbetrag von 10 Mrd. EUR in voller Höhe ausgeglichen. Jeder Euro Verlust aus dem garantierten Portfolio zwischen 3,2 Mrd. EUR plus einem Euro Verlust und 13,2 Mrd. EUR wird vom Garantiegeber an die Bank zurückgezahlt.

    (57)  Siehe Erwägungsgründe 24 und 25.

    (58)  Siehe Erwägungsgrund 25.

    (59)  Die RWA werden von der Aufsichtsbehörde berechnet, um die absolute Höhe des Kapitals zu bestimmen, das die Bank halten muss.

    (60)  Dieses Recht wurde bereits im ursprünglichen Garantiebereitstellungsvertrag von 2009 eingeräumt.

    (61)  ISIN-Codes DE000HSH2H15 und DE000HSH2H23.

    (62)  Siehe Abschnitt 2.1.

    (63)  Staatliche Beihilfen SA.43390 (2016/N) und SA.38843 (2015/N), noch nicht veröffentlicht.

    (64)  Mitteilung der Kommission über die Behandlung wertgeminderter Aktiva im Bankensektor der Gemeinschaft (ABl. C 72 vom 26.3.2009, S. 1).

    (65)  Siehe Einleitungsbeschluss, Erwägungsgrund 56.

    (66)  Mitteilung der Kommission über die Anwendung der Vorschriften für staatliche Beihilfen ab dem 1. August 2013 auf Maßnahmen zur Stützung von Banken im Kontext der Finanzkrise (ABl. C 216 vom 30.7.2013, S. 1).

    (67)  Mitteilung der Kommission über die Wiederherstellung der Rentabilität und die Bewertung von Umstrukturierungsmaßnahmen im Finanzsektor im Rahmen der derzeitigen Krise gemäß den Beihilfevorschriften (ABl. C 195 vom 19.8.2009, S. 9).

    (68)  Siehe Erwägungsgrund 124 für eine ausführliche Erklärung, warum die Bankenmitteilung aus dem Jahr 2008 im vorliegenden Fall relevant ist.

    (69)  Siehe Punkt 5.9 des Zusagenkatalogs.

    (70)  Die Kommission weist darauf hin, dass durch das Inkrafttreten der Richtlinie über die Sanierung und Abwicklung von Kreditinstituten (Richtlinie 2014/59/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Mai 2014 zur Festlegung eines Rahmens für die Sanierung und Abwicklung von Kreditinstituten und Wertpapierfirmen und zur Änderung der Richtlinie 82/891/EWG des Rates, der Richtlinien 2001/24/EG, 2002/47/EG, 2004/25/EG, 2005/56/EG, 2007/36/EG, 2011/35/EU, 2012/30/EU und 2013/36/EU sowie der Verordnungen (EU) Nr. 1093/2010 und (EU) Nr. 648/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates, ABl. L 173 vom 12.6.2014, S. 190) jede neue, im Veräußerungsverfahren festgestellte Beihilfe nur im Falle einer Abwicklung gewährt werden dürfte und Gegenstand eines gesonderten Kommissionsbeschlusses sein müsste.


    ANLAGE I

    ZUSAGENKATALOG IM BEIHILFEVERFAHREN SA.29338 HSH NORDBANK AG

    Deutschland sagt zu, die nachfolgenden Zusagen umzusetzen:

    1.   [Umstrukturierungsphase und Überwachungstreuhänder]

    1.1.   [Umstrukturierungsphase] Die Umstrukturierungsphase endet mit dem Abschluss des Veräußerungsverfahrens. Die nachfolgenden Zusagen finden in der Umstrukturierungsphase Anwendung, sofern sich nicht aus dem konkreten Wortlaut der jeweiligen Zusage etwas anderes ergibt.

    1.2.   [Überwachungstreuhänder] Die vollständige und korrekte Umsetzung aller aufgeführten Zusagen wird während der Umstrukturierungsphase von einem hinreichend qualifizierten und von der HSH unabhängigen Überwachungstreuhänder („monitoring trustee“) laufend und vollumfänglich überwacht und detailliert geprüft.

    2.   [Holdingstruktur]

    2.1.   [Errichtung Holdingstruktur] Die HSH wird in eine Holdinggesellschaft („HoldCo“) sowie eine zu veräußernde Tochtergesellschaft („OpCo“) aufgespalten.

    2.2.   [Tochtergesellschaft] Die OpCo wird sämtliche Vermögenswerte und Verbindlichkeiten der HSH, einschließlich der von der Garantie erfassten Vermögenswerte (soweit sie nicht gemäß Ziffer 4 an die Länder veräußert werden), die Garantie selbst sowie die Banklizenz halten. Um den operativen Betrieb der HoldCo gewährleisten zu können, stattet die OpCo diese mit Liquidität in Höhe von 50 Mio. EUR aus.

    2.3.   [Holdinggesellschaft] Die Aktivseite der Bilanz der HoldCo besteht, abgesehen von der in Ziffer 2.2. und 3.3 erwähnten Liquidität, aus der Beteiligung an der OpCo. Die HoldCo wird bis zur Veräußerung mindestens 90 % der Anteile an der OpCo halten.

    3.   [Garantieverbindlichkeiten]

    3.1.   [Aufteilung der Garantieverbindlichkeiten] Der zwischen der HSH Finanzfonds AöR und der HSH am 2. Juni 2009 geschlossene Vertrag über die Bereitstellung eines Garantierahmens wird wie folgt angepasst:

    Die OpCo zahlt als Vergütung für den Erhalt des Kapitalentlastungseffekts 2,2 % Grundprämie auf den noch nicht gezogenen Teil der Garantie.

    Alle anderen in der Genehmigungsentscheidung vom 20. September 2011, C 29/2009 (ex N 264/2009) beschriebenen Verpflichtungen der HSH nach dem Garantiebereitstellungsvertrag, also

    (a)

    2,2 % Grundprämie als Vergütung auf den gezogenen Teil der Garantie;

    (b)

    1,8 % Grundprämie als Claw-back Zahlung sowie

    (c)

    3,85 % zusätzliche Prämie einschließlich des Besserungsscheins;

    einschließlich sämtlicher damit im Zusammenhang stehender bilanzieller Rückstellungen, werden mit Wirkung zum 1. Januar 2016 auf die HoldCo übertragen.

    3.2.   [Entsprechungsklausel] Die Übertragung der Garantieverbindlichkeiten auf die HoldCo hat keine Auswirkungen auf die nach der Genehmigungsentscheidung vom 20. September 2011, C 29/2009 (ex N 264/2009) insgesamt zu zahlenden Garantieverbindlichkeiten.

    (a)

    Die Regelungen des Garantiebereitstellungsvertrages vom 2. Juni 2009 nach Umsetzung der Auflagen der Kommission aus der Genehmigungsentscheidung bleiben vorbehaltlich der aus der Aufteilung der Prämienverbindlichkeiten gemäß Ziffer 3.1 folgenden Änderungen unverändert.

    (b)

    Die für den Besserungsschein maßgebliche Mindest-Common-Equity-Quote in Höhe von 10 % bemisst sich bis zur Veräußerung anhand der Kapitalisierung des Gesamtkonzerns, im Fall einer erfolgreichen Veräußerung dann anhand der Kapitalisierung der HoldCo. Sollte der Veräußerungsprozess nicht erfolgreich abgeschlossen werden, wird sich die maßgebliche Quote weiterhin an der Höhe der Kapitalisierung des Gesamtkonzerns bemessen.

    (c)

    Der von der HoldCo übernommene Betrag der zusätzlichen Prämie in Höhe von 3,85 % kann im Falle des Verkaufs von Aktien an der OpCo auf Betreiben der öffentlichen Eigentümer proportional zu ihrer direkten und indirekten Beteiligung gesenkt werden.

    3.3.   [Erfüllung der Garantieverbindlichkeiten] Der Erlös, den die HoldCo aus der Veräußerung ihrer Anteile an der OpCo erzielt, dient vorrangig der Erfüllung der übernommenen Prämienverbindlichkeiten. Zur Sicherung der Insolvenzsicherheit der HoldCo werden geeignete Maßnahmen, namentlich ein qualifizierter Rangrücktritt unter der Garantie zwischen der HSH Finanzfonds AöR und der HoldCo, vereinbart. Im Fall eines erfolglosen Abschlusses des Veräußerungsverfahrens werden die Länder im Rahmen des rechtlich Möglichen die Wirkungen des Rangrücktritts rückgängig machen und den Liquidationserlös vorrangig dazu nutzen, um ausstehende Garantieverbindlichkeiten zu befriedigen.

    Weiter wird eine Einmalzahlung von 210 Mio. EUR seitens der OpCo an HoldCo geleistet, um die von HoldCo übernommenen Prämienverpflichtungen während des laufenden Verkaufsverfahrens zu bedienen. Die von der HoldCo übernommene 2,2 % Grundprämie auf den gezogenen Teil der Garantie ist ab dem Zeitpunkt zu leisten, zu dem die Garantie insbesondere aufgrund des Verkaufs von Vermögenswerten nach Ziffer 4 in Anspruch genommen wird. Die Bank beabsichtigt, einen Verkauf von Vermögenswerten nach Ziffer 4 nicht vor Ende Juni 2016 vorzunehmen. Bis zum Zeitpunkt eines solchen Verkaufs bleibt die OpCo zur Zahlung dieser 2,2 % Grundprämie verpflichtet. Sollte an einem Zahlungsstichtag der HoldCo nicht genügend Liquidität zur vollständigen Bedienung der ausstehenden Prämienzahlungen zur Verfügung stehen oder sollten rechtliche Hindernisse der Auszahlung entgegenstehen, insbesondere wegen Verstoßes gegen die Kapitalerhaltungsvorschriften oder des bestehenden Rangrücktritts oder falls dadurch eine Zahlungsunfähigkeit der HoldCo ausgelöst würde, so kann dieser Teil der ausstehenden Prämienzahlungen bis zum nächsten Zahlungsstichtag für eine marktgerechte Verzinsung von 10 % gestundet werden.

    4.   [Veräußerung von Vermögensgegenständen an die Länder und in den Markt]

    4.1.   [Verkauf von Vermögenswerten] Die HSH kann Vermögensgegenstände in Höhe von bis zu 8,2 Mrd. EUR Exposure at Default (EAD) verkaufen und die dabei entstehenden Verluste entsprechend den Bedingungen der bestehenden Garantievereinbarung mit der HSH Finanzfonds AöR abrechnen, davon bis zu 6,2 Mrd. EUR EAD an die Länder. Die Bank beabsichtigt, zunächst im Jahr 2016 ein Portfolio in Höhe von 5 Mrd. EUR EAD an die Länder zu übertragen. Der Verkauf erfolgt zum Marktwert. Davon bleibt das Recht der HSH unberührt, weiterhin Vermögensgegenstände am Markt zu verkaufen und entsprechend den Bedingungen der gegenwärtigen Garantievereinbarung abzurechnen.

    4.2.   [Flexibilität bei der Auswahl der zu übertragenden Vermögensgegenstände] Zur Ermittlung des Kaufpreises hinsichtlich der ausgewählten Vermögensgegenstände verwenden die Länder die diesem Zusagenkatalog als Anhang beigefügte Bewertung. Den Ländern steht es frei, auf der Grundlage dieser Bewertung den Marktpreis für Teile der selektierten Vermögensgegenstände zu bestimmen und diese in ihre Sphäre zu übernehmen, sofern das ausgewählte Portfolio in Summe 6,2 Mrd. EUR EAD nicht überschreitet. Die ausgewählten Vermögensgegenstände können von den Ländern während der Veräußerungsfrist insgesamt, aber auch einzeln bzw. in Bündeln übernommen werden. Bei einer Übertragung nach dem 31. August 2016 wird die Kommission eine Aktualisierung der Bewertung vornehmen.

    5.   [Veräußerung]

    5.1.   [Veräußerungsverfahren] Vorbehaltlich der Ziffer 5.3 veräußert die HoldCo ihre Anteile an der OpCo bis zum 28. Februar 2018 („Veräußerungsfrist“) mittels eines offenen, diskriminierungsfreien, wettbewerblichen und transparenten Verfahrens („Veräußerungsverfahren“). Die Veräußerungsfrist ist mit der Unterzeichnung eines Kaufvertrags („signing“) gewahrt.

    5.2.   [Verlängerung der Veräußerungsfrist] Die in Ziffer 5.1 genannte Frist kann mit Zustimmung der Kommission um sechs Monate verlängert werden, wenn die technische Umsetzung des Modells sich aufgrund von Umständen verzögert, auf die die Länder keinen unmittelbaren Einfluss haben.

    5.3.   [Übergangsfrist für Länderbeteiligung] Die Länder sind berechtigt, über ihre unmittelbare und mittelbare Beteiligung an der HoldCo bis zu 25 % der Anteile an der OpCo für bis zu vier Jahre ab Vollzug der Veräußerung zu behalten.

    5.4.   [Zeitplan und Meilensteine für das Veräußerungsverfahren] Vor Beginn eines Veräußerungsverfahrens wird bei der Kommission ein Zeitplan eingereicht, der jedenfalls die folgenden Meilensteine beinhalten wird:

    (a)

    Vorbereitung des Verfahrens (nicht später als […] (*1))

    (b)

    Eingang vorläufiger Angebote (nicht später als […])

    (c)

    Zugang zu einem Datenraum (nicht später als […])

    (d)

    Bieterauswahl und Signing (nicht später als 28. Februar 2018).

    5.5.   [Qualifikation des oder der Erwerber]Die am Veräußerungsverfahren teilnehmenden Bieter müssen über die notwendigen finanziellen Ressourcen und nachgewiesene branchenrelevante Expertise verfügen, um die OpCo als rentablen und aktiven Wettbewerber zu führen.

    5.6.   [Unabhängigkeit des oder der Erwerber(s)] Der oder die Erwerber der OpCo müssen von der HSH und dem öffentlichen Sektor unabhängig sein. Das ist der Fall, wenn weder die HSH noch der öffentliche Sektor zum Zeitpunkt des Verkaufs Kontrolle im Sinne des Art. 3 der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates (1) über keinen der Erwerber ausüben können. Der Begriff „öffentliche Sektor“ umfasst den Bund, sämtliche Länder und Gemeinden sowie deren öffentliche Institutionen und von ihnen kontrollierte Unternehmen. Zulässig bleibt die Veräußerung an eine oder mehrere Landesbanken. Öffentliche Sparkassen können sich an einem Erwerb durch einen anderen, von der HSH und dem öffentlichen Sektor (ausgenommen Landesbanken) unabhängigen Käufer gemeinsam minderheitlich beteiligen.

    5.7.   [Erfolgreicher Abschluss des Veräußerungsverfahrens]Nach erfolgreicher Durchführung des Veräußerungsverfahrens mit dem Ergebnis eines beihilfefreien Angebots mit einem positiven Angebotspreis (bei Beibehaltung der Garantie) wird der beabsichtigte Erwerb bei der Kommission zum Zweck der Rentabilitätsprüfung der neuen Unternehmensstruktur angemeldet. Vor einer Genehmigungsentscheidung der Kommission wird der Erwerb nicht vollzogen. Der Zeitraum der Prüfung wird auf die Veräußerungsfrist nicht angerechnet.

    5.8.   [Aufgabe des Namens] Die Bank wird bei erfolgreichem Abschluss des Veräußerungsverfahrens innerhalb von drei Monaten einen neuen Namen annehmen.

    5.9.   [Einstellung des Neugeschäftsbei erfolglosem Abschluss des Veräußerungsverfahrens] Soweit das Veräußerungsverfahren bis zum Ablauf der Veräußerungsfrist nicht zu beihilfefreien Angeboten mit einem positiven Angebotspreis (bei Beibehaltung der Garantie) führt oder die Kommission die Rentabilitätsprüfung gemäß Ziffer 5.6 mit dem Ergebnis abschließt, dass die Integration der OpCo in die neue Unternehmensstruktur nicht zu einem langfristig rentablen Geschäftsmodell führt, wird die OpCo ihr Neugeschäft einstellen und im Rahmen des rechtlich zulässigen ihre Vermögenswerte mit dem Ziel einer geordneten Abwicklung verwalten. In diesem Fall bleiben erlaubt

    (a)

    Restrukturierungen von bestehenden Krediten zur Werterhaltung, soweit sich diese in der Problemkreditbetreuung befinden;

    (b)

    Geschäfte, die im Rahmen des Liquiditätsmanagements der OpCo erforderlich sind, mit Ausnahme der Annahme von neuen Einlagen einschließlich neuer Einlagen bestehender Kunden; zulässig bleiben Prolongationen fällig werdender Einlagen zu gleich bleibenden Konditionen;

    (c)

    Prolongationen, die zur Vermeidung von Verlusten erforderlich sind, soweit sie erheblich bessere Aussichten auf eine endgültige Verwertung bieten;

    (d)

    derivative Geschäfte, die für die Steuerung von Zins-, Währungs-, und Kreditrisiken des bestehenden Portfolios erforderlich sind und dazu führen, die Gesamtmarktrisikoposition der OpCo zu verringern.

    6.   [Verpflichtungen während der Veräußerungsfrist] Während der Veräußerungsfrist wird die HoldCo die OpCo mit dem Ziel der Erhaltung ihrer wirtschaftlichen Rentabilität, der Verkäuflichkeit und der Wettbewerbsfähigkeit führen. Zu diesem Zweck

    (a)

    werden bei der OpCo weitere Kostensenkungs- und Rationalisierungsmaßnahmen gemäß dem eingereichten Umstrukturierungsplan durchgeführt, so dass der Verwaltungsaufwand [570-590] Mio. EUR in 2016 und [520-550] Mio. EUR in 2017 nicht überschreiten wird;

    (b)

    wird das Risikomanagement der OpCo, insbesondere im Hinblick auf das Neugeschäft, in Übereinstimmung mit den Grundsätzen eines vorsichtigen Geschäftsgebarens geführt;

    (c)

    werden, vorbehaltlich einer Genehmigung durch die Kommission, Maßnahmen zur weiteren Stärkung der Kapitalbasis ergriffen (u. a. liability management);

    (d)

    darf die OpCo keine Zahlungen auf gewinnabhängige Eigenkapitalinstrumente (wie hybride Finanzinstrumente und Genussscheine) leisten, soweit diese nicht vertraglich oder gesetzlich geschuldet sind. Diese Instrumente sind auch an Verlusten zu beteiligten, wenn die Bilanz der OpCo ohne Auflösung von Rücklagen und Reserven einen Verlust ausweisen würde. Eine Teilnahme an Verlustvorträgen aus Vorjahren findet nicht statt sowie

    (e)

    zahlt die OpCo bis zur Veräußerung (d.h. für den Zeitraum einschließlich des Geschäftsjahres, das am 31. Dezember 2017 endet) keine Dividenden. Dies steht Dividendenzahlungen der OpCo an die HoldCo im Rahmen des rechtlich Möglichen nicht entgegen.

    7.   [Bilanzsummenreduktion und Geschäftsmodell]

    7.1.   [Bilanzsummenreduktion — OpCo] Die Summe der Bilanzaktiva des OpCo wird einen Betrag von [100-110] Mrd. EUR in 2016 und [90-100] Mrd. EUR in 2017 (Summe der Bilanzaktiva der OpCo) nicht überschreiten. Davon entfallen maximal [5-12] Mrd. EUR auf Handelsaktiva.

    7.2.   [Aufgabe objektbezogener Flugzeugfinanzierung] Die OpCo nimmt das gemäß Zusagenkatalog des Beschlusses vom 20. September 2011 von der HSH eingestellte Geschäft mit objektbezogenen Flugzeugfinanzierungen nicht wieder auf.

    7.3.   [Beschränkung des Geschäftsbereichs Firmenkunden] Die OpCo beschränkt sich im Geschäft mit Firmenkunden auf deutsche Kunden und deren Beteiligungen im In- und Ausland sowie auf ausländischen Kunden, soweit sie Geschäfte in Deutschland anstreben. Die Geschäfte sind auf bestehende Standorte beschränkt, neue Standorte werden nicht eröffnet.

    7.4.   [Definition des Geschäftsbereichs Schiffsfinanzierung] Die OpCo agiert im Geschäftsbereich Shipping als strategischer Partner für Kunden einschließlich Reeder im globalen Schifffahrts- und Werftensektor. Der Geschäftsbereich Firmenkunden wird in Abgrenzung zum Geschäftsbereich Shipping nicht in der objektbezogenen Schiffsfinanzierung tätig werden.

    7.5.   [Reduktion des Geschäftsbereichs Schiffsfinanzierung] Die OpCo reduziert ihre Geschäftsaktivitäten im Bereich der Schiffsfinanzierung, indem sie ihr jährliches Neugeschäft in diesem Bereich auf [1-2] Mrd. EUR begrenzt. Die aus heutiger Sicht geplanten Tilgungen würden durch ein Neugeschäft in dieser Größenordnung nicht vollumfänglich ersetzt.

    7.6.   [EUR/USD-Wechselkurs] Den in Ziffern 7.1 sowie 7.5 enthaltenen Zusagen zur Summe der Bilanzaktiva und dem Umfang des Neugeschäfts im Geschäftsbereich Schiffsfinanzierung liegt ein durchschnittlicher EUR/USD-Wechselkurs von 1,10 zugrunde. Im Falle einer Unterschreitung dieses Referenzkurses sind die dort genannten Höchstbeträge angemessen nach oben hin anzupassen.

    8.   [Beschränkung des externen Wachstums] Bis zum Ablauf der Veräußerungsfrist ist eine Ausweitung der Geschäftstätigkeit durch den Kontrollerwerb an anderen Unternehmen nicht gestattet (kein externes Wachstum). Debt-to-Equity-Swaps und andere Maßnahmen im Rahmen des üblichen Kreditmanagements gelten nicht als Ausweitung der Geschäftstätigkeit, es sei denn, mit ihnen wird der Zweck verfolgt, die Wachstumsbeschränkung nach Satz 1 zu umgehen.

    9.   [Veräußerung von Teilgeschäftsbereichen] Die Veräußerung von Teilgeschäftsbereichen oder Teilen derselben mit Zustimmung der öffentlichen Eigentümer ist mit diesem Beschluss vereinbar.

    10.   [Eigenhandel] Die OpCo betreibt kein Dedicated Proprietary Trading. Dies bedeutet, dass die OpCo nur noch Handelsgeschäfte, abgebildet im Handelsbuch der OpCo, tätigt, die entweder a) zur Annahme, Weiterleitung und Ausführung von Kauf- bzw. Verkaufaufträgen ihrer Kunden (d. h. Handel mit Finanzinstrumenten als Dienstleistung; bis zu einer Wertgrenze gemessen mit dem Value-at-Risk (VaR) in Höhe von […] Mio. EUR/1 Tag, Konfidenz 99 %) oder b) zum Zwecke des Hedging für das Kundengeschäft bzw. zur Zins- und Liquiditätssteuerung im Bereich Treasury notwendig sind (sogenanntes Eigengeschäft; bis zu einer Wertgrenze gemessen mit dem Value-at-Risk (VaR) in Höhe von […] Mio. EUR/1 Tag, Konfidenz 99 %) oder c) zum Zwecke der wirtschaftlichen Übertragung von Bilanzpositionen auf die Restructuring Unit oder auf Dritte durchgeführt werden (bis zu einer Wertgrenze gemessen mit dem Value-at-Risk (VaR) in Höhe von […] Mio. EUR/1 Tag, Konfidenz 99 %). Da diese Positionen nur innerhalb der oben definierten Grenzen eingegangen werden, können sie die Tragfähigkeit oder die Liquiditätssituation der OpCo nicht gefährden. In keinem Fall wird die OpCo Geschäfte tätigen, die ausschließlich der Erzielung von Gewinnen außerhalb der in a), b) oder c) genannten Zwecke dienen. Des Weiteren wird die OpCo die Vorgaben aus den aufsichtsrechtlichen Anforderungen Fundamental Review of the Trading Book (FRTB) fristgerecht umsetzen.

    11.   [Liquidität/Funding]

    Im Jahr 2016 und 2017 wird die OpCo jeweils per Jahresultimo folgende Liquiditätskennzahlen einhalten:

    (a)

    Net Stable Funding Ratio (NSFR) und Liquidity Coverage Ratio (LCR) von […] bis […] %. Dabei erfolgt die Berechnung auf Basis der zum jeweiligen Zeitpunkt durch das Basle Committee on Banking Supervision veröffentlichen Definitionen.

    (b)

    Der Anteil des USD-Geschäfts der Kernbank, das durch originäres USD-Funding (und nicht durch Swaps) refinanziert wird, wird sich in den Jahren 2016 bis 2017 wie folgt entwickeln: mindestens 55 % per Jahresultimo 2016 und 2017.

    12.   [Werbung] Die HSH wird nicht mit der Gewährung der Beihilfemaßnahmen oder mit den sich hieraus ergebenden Vorteilen gegenüber Wettbewerbern werben.

    13.   [Zusicherungen zu Corporate Governance]Hinsichtlich der Corporate-Governance der OpCo gilt folgendes:

    (a)

    Sämtliche Mitglieder des Aufsichtsrates sollen über die in § 25d Abs. 2 S. 1 KWG vorgesehene Eignung verfügen. Mitglieder sind geeignet, wenn sie zuverlässig sind und die zur Wahrnehmung der Kontrollfunktion sowie zur Beurteilung und Überwachung der Geschäfte, die die OpCo betreibt, erforderliche Sachkunde besitzen.

    (b)

    Die Anzahl der Mitglieder des Aufsichtsrates darf 16 nicht übersteigen.

    (c)

    Mindestens die Hälfte der den Ländern Hamburg und Schleswig-Holstein zustehenden Sitze wird mit externem Sachverstand besetzt.

    14.   [Vergütung der Organe, Angestellten und wesentlicher Erfüllungsgehilfen]

    14.1.   [Vergütungssystem] Die OpCo wird im Rahmen der zivilrechtlichen Möglichkeiten sicherstellen, dass ihre Vergütungssysteme nicht zur Eingehung unangemessener Risiken verleiten und dass diese an nachhaltigen und langfristigen Unternehmenszielen ausgerichtet und transparent sind. Dieser Verpflichtung ist Genüge getan, wenn die Vergütungssysteme der OpCo der Anlage „Verpflichtungen der HSH“ zum „Vertrag über die Bereitstellung eines Garantierahmens“ vom 2. Juni 2009 entsprechen.

    Nach erfolgreicher Privatisierung kann ein angemessener Erfolgsbonus gezahlt werden („Privatisierungsbonus“). Dieser darf maximal so hoch sein, dass die Gesamtvergütung einzelner Personen den Vorgaben von 14.2 nicht widerspricht.

    14.2.   Die Gesamtvergütung für die organschaftlichen Vertreter und angestellten Mitarbeiter der OpCo wird angemessen sein und in keinem Falle das Fünfzehnfache des landesweiten Durchschnittsgehalt in Deutschland oder das Zehnfache des Durchschnittsgehalts der HSH Nordbank (vor der Spaltung) übersteigen.

    15.   [Sonstige Verhaltensregeln] Die OpCo wird im Rahmen ihrer Kreditvergabe und Kapitalanlage dem Kreditbedarf der Wirtschaft, insbesondere des Mittelstandes, durch marktübliche und aufsichtsrechtlich/bankwirtschaftlich angemessene Bedingungen Rechnung tragen. Die OpCo wird eine umsichtige, solide und an dem Prinzip der Nachhaltigkeit ausgerichtete Geschäftspolitik betreiben. Sie wird ihre Bankgeschäfte derart führen, dass der Wert der Vermögenswerte und Geschäfte bewahrt, die Verkaufsfähigkeit der Bank gesteigert und die Stabilität des Verkaufsprozesses maximiert wird.

    16.   [Transparenz] Die Kommission hat während der Umsetzung des Beschlusses uneingeschränkten Zugang zu allen Informationen, die für die Überwachung der Umsetzung dieses Beschlusses erforderlich sind. Die Kommission kann Erklärungen und Klarstellungen von der OpCo oder der HoldCo anfordern. Deutschland, die OpCo und die HoldCo werden mit der Kommission bei allen Anfragen im Zusammenhang mit der Überwachung und Umsetzung dieses Beschlusses umfassend kooperieren. Die Einhaltung der zwingenden Vorgaben zur Wahrung des Bankgeheimnisses bleibt hiervon unberührt.

    17.   [Entfallen von Verpflichtungen] Die Zusagen dieses Anhangs sowie der bisherigen Genehmigungsentscheidung entfallen mit der Veräußerung, jedenfalls aber mit dem Ablauf der Veräußerungsfrist, soweit nicht ausdrücklich etwas anderes in der jeweiligen Zusage geregelt ist.


    (*1)  Vertrauliche Information.

    (1)  Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates vom 20. Januar 2004 über die Kontrolle von Unternehmenszusammenschlüssen („EG-Fusionskontrollverordnung“) (ABl. L 24 vom 29.1.2004, S. 1).


    ANLAGE II

    LINE-BY-LINE BEWERTUNGSERGEBNISSE — PER FORMATION

    […] (*1)


    (*1)  Vertrauliche Information.


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