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Document 32016D0839

Beschluss (EU) 2016/839 des Rates vom 23. Mai 2016 über den Abschluss des Assoziierungsabkommens zwischen der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Moldau andererseits im Namen der Europäischen Union

ABl. L 141 vom 28.5.2016, p. 28–29 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

Legal status of the document In force

ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2016/839/oj

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28.5.2016   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 141/28


BESCHLUSS (EU) 2016/839 DES RATES

vom 23. Mai 2016

über den Abschluss des Assoziierungsabkommens zwischen der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Moldau andererseits im Namen der Europäischen Union

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 217 in Verbindung mit Artikel 218 Absatz 6 Buchstabe a und Artikel 218 Absatz 8 Unterabsatz 2 sowie auf Artikel 218 Absatz 7,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

nach Zustimmung des Europäischen Parlaments (1),

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Am 15. Juni 2009 ermächtigte der Rat die Kommission zur Aufnahme von Verhandlungen mit der Republik Moldau über den Abschluss eines neuen Abkommens zwischen der Union und der Republik Moldau, das das Partnerschafts- und Kooperationsabkommen ersetzen soll (2).

(2)

Diese Verhandlungen wurden erfolgreich abgeschlossen, und das Assoziierungsabkommen zwischen der Europäischen Union, der Europäischen Atomgemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Moldau andererseits (im Folgenden „Abkommen“) wurde am 29. November 2013 paraphiert.

(3)

Gemäß dem Beschluss 2014/492/EU des Rates (3) wurde das Abkommen am 27. Juni 2014 vorbehaltlich seines späteren Abschlusses unterzeichnet.

(4)

Es ist angezeigt, dass der Rat die Kommission nach Artikel 218 Absatz 7 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union ermächtigt, Änderungen des Abkommens zu billigen, die durch den Assoziationsausschuss in seiner Zusammensetzung zur Behandlung von Handelsfragen nach Artikel 438 Absatz 4 des Abkommens auf Vorschlag des mit Artikel 306 des Abkommens eingesetzten Unterausschusses für geografische Angaben anzunehmen sind.

(5)

Es ist angezeigt, die einschlägigen Verfahren zum Schutz geografischer Angaben, die nach dem Abkommen geschützt werden, festzulegen.

(6)

Das Abkommen sollte nicht so ausgelegt werden, als begründe es Rechte oder Pflichten, die vor Gerichten der Union oder der Mitgliedstaaten unmittelbar geltend gemacht werden können.

(7)

Das Abkommen sollte genehmigt werden —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Das Assoziierungsabkommen zwischen der Europäischen Union, der Europäischen Atomgemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Moldau andererseits (im Folgenden „Abkommen“) wird im Namen der Union genehmigt (4).

Artikel 2

Der Präsident des Rates nimmt die in Artikel 464 Absatz 1 vorgesehene Notifikation im Namen der Union vor (5).

Artikel 3

Für die Zwecke des Artikels 306 des Abkommens werden Änderungen des Abkommens aufgrund von Beschlüssen des Unterausschusses für geografische Angaben von der Kommission im Namen der Union gebilligt. Erzielen die betroffenen Parteien nach Einsprüchen bezüglich einer geografischen Angabe kein Einvernehmen, so nimmt die Kommission eine Stellungnahme nach dem Verfahren des Artikels 57 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates (6) an.

Artikel 4

(1)   Ein nach Titel V Kapitel 9 Unterabschnitt 3 „Geografische Angaben“ des Abkommens geschützter Name kann von jedem Marktteilnehmer verwendet werden, der landwirtschaftliche Erzeugnisse, Lebensmittel, Weine, aromatisierte Weine oder Spirituosen vermarktet, die der betreffenden Spezifikation entsprechen.

(2)   Im Einklang mit Artikel 301 des Abkommens setzen die Mitgliedstaaten und die Organe der Union den Schutz nach Artikel 297 bis 300 des Abkommens durch, auch auf Antrag einer betroffenen Partei.

Artikel 5

Das Abkommen ist nicht so auszulegen, als begründe es Rechte oder Pflichten, die vor Gerichten der Union oder der Mitgliedstaaten unmittelbar geltend gemacht werden können.

Artikel 6

Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft.

Geschehen zu Brüssel am 23. Mai 2016.

Im Namen des Rates

Die Präsidentin

F. MOGHERINI


(1)  Zustimmung erteilt am 13. November 2014 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht).

(2)  Abkommen über Partnerschaft und Zusammenarbeit zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits (ABl. L 181 vom 24.6.1998, S. 3).

(3)  Beschluss 2014/492/EU des Rates vom 16. Juni 2014 über die Unterzeichnung des Assoziierungsabkommens zwischen der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Moldau andererseits im Namen der Europäischen Union und über die vorläufige Anwendung dieses Abkommens (ABl. L 260 vom 30.8.2014, S. 1).

(4)  Der Wortlaut des Abkommens wurde im Amtsblatt der Europäischen Union (ABl. L 260 vom 30.8.2014, S. 3) zusammen mit dem Beschluss über die Unterzeichnung veröffentlicht.

(5)  Der Tag des Inkrafttretens des Abkommens wird auf Veranlassung des Generalsekretariats des Rates im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht.

(6)  Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. November 2012 über Qualitätsregelungen für Agrarerzeugnisse und Lebensmittel (ABl. L 343 vom 14.12.2012, S. 1).


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