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Document 32016D0715

    Durchführungsbeschluss (EU) 2016/715 der Kommission vom 11. Mai 2016 über Maßnahmen hinsichtlich bestimmter Früchte mit Ursprung in bestimmten Drittländern zum Schutz der Union gegen die Einschleppung und Ausbreitung des Schadorganismus Phyllosticta citricarpa (McAlpine) Van der Aa (Bekanntgegeben unter Aktenzeichen C(2016) 2684)

    C/2016/2684

    ABl. L 125 vom 13.5.2016, p. 16–23 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

    Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 31/03/2022: This act has been changed. Current consolidated version: 01/05/2021

    ELI: http://data.europa.eu/eli/dec_impl/2016/715/oj

    13.5.2016   

    DE

    Amtsblatt der Europäischen Union

    L 125/16


    DURCHFÜHRUNGSBESCHLUSS (EU) 2016/715 DER KOMMISSION

    vom 11. Mai 2016

    über Maßnahmen hinsichtlich bestimmter Früchte mit Ursprung in bestimmten Drittländern zum Schutz der Union gegen die Einschleppung und Ausbreitung des Schadorganismus Phyllosticta citricarpa (McAlpine) Van der Aa

    (Bekanntgegeben unter Aktenzeichen C(2016) 2684)

    DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

    gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

    gestützt auf die Richtlinie 2000/29/EG des Rates vom 8. Mai 2000 über Maßnahmen zum Schutz der Gemeinschaft gegen die Einschleppung und Ausbreitung von Schadorganismen der Pflanzen und Pflanzenerzeugnisse (1), insbesondere auf Artikel 16 Absatz 3 Satz 3,

    in Erwägung nachstehender Gründe:

    (1)

    Guignardia citricarpa Kiely (alle für Citrus pathogenen Stämme) ist in Anhang II Teil A Abschnitt I Buchstabe c Nummer 11 der Richtlinie 2000/29/EG als Schadorganismus aufgeführt, dessen Auftreten nirgends in der Union festgestellt wurde. Seit der Genehmigung eines neuen Codes für die Pilznomenklatur durch den Internationalen Botanischen Kongress wird dieser Organismus seit 2011 unter der Bezeichnung Phyllosticta citricarpa (McAlpine) Van der Aa (im Folgenden „Phyllosticta citricarpa“) geführt.

    (2)

    Aufgrund der anhaltend hohen Zahl von Beanstandungen bei Zitrusfrüchten mit Ursprung in Brasilien und Südafrika gelten für die Einfuhr von Zitrusfrüchten in die Union besondere Maßnahmen. Diese Maßnahmen wurden durch die Entscheidung 2004/416/EG der Kommission (2) für Zitrusfrüchte mit Ursprung in Brasilien und durch den Durchführungsbeschluss 2014/422/EU der Kommission (3) für Zitrusfrüchte mit Ursprung in Südafrika festgelegt.

    (3)

    Angesichts der anhaltend hohen Zahl von Beanstandungen bei Zitrusfrüchten mit Ursprung in Brasilien aufgrund von Phyllosticta citricarpa sollten geeignete Vorschriften zur Registrierung und Dokumentation der Früchte vor der Ausfuhr festgelegt werden. Diese Vorschriften sollten dann gelten, wenn die Zitrusfrüchte an einem Ort erzeugt wurden, an dem keine Symptome von Phyllosticta citricarpa beobachtet wurden.

    (4)

    Im Jahr 2015 wurde von den Mitgliedstaaten eine anhaltend hohe Zahl von Beanstandungen in Bezug auf Phyllosticta citricarpa infolge von Einfuhren von Zitrusfrüchten mit Ursprung in Uruguay notifiziert. Es ist daher erforderlich, für diese Früchte mit Ursprung in Uruguay ähnliche Maßnahmen wie für ebensolche Früchte mit Ursprung in Südafrika zu ergreifen. Angesichts der Tatsache, dass sich viele dieser Beanstandungen auf Früchte der Sorte Citrus sinensis (L.) Osbeck „Valencia“ bezogen, sollten diese Früchte zusätzlich zu den Maßnahmen, die für alle Zitrusfrüchte gelten, auf latente Infektion getestet werden.

    (5)

    Nach der Bewertung des pflanzengesundheitlichen Risikos (4) durch die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit sollte die Einfuhr von Zitrusfrüchten, die ausschließlich zur Verarbeitung zu Saft vorgesehen sind, ein geringeres Risiko der Übertragung von Phyllosticta citricarpa auf eine geeignete Wirtspflanze darstellen, da diese Einfuhr innerhalb der Union amtlichen Kontrollen mit spezifischen Anforderungen an die Verbringung, Verarbeitung und Lagerung sowie in Bezug auf Behälter, Verpackungen und Etiketten unterliegt. Daher kann die Einfuhr unter weniger strengen Auflagen gestattet werden.

    (6)

    Damit die spezifizierten Früchte in die Europäische Union eingeführt werden können, sollte ihre lückenlose Rückverfolgbarkeit sichergestellt werden. Das Erzeugungsfeld, die Verpackungseinrichtungen und die an der Handhabung der spezifizierten Früchte beteiligten Unternehmer sollten amtlich registriert werden. Mit den spezifizierten Früchten sollten während der gesamten Verbringung vom Erzeugungsfeld bis in die Union Dokumente mitgeführt werden, die unter Aufsicht der relevanten nationalen Pflanzenschutzorganisation ausgestellt wurden.

    (7)

    Aus Gründen der Klarheit sollten die Bestimmungen der Entscheidung 2004/416/EG und des Durchführungsbeschlusses 2014/422/EU durch eine Reihe neuer Anforderungen für Zitrusfrüchte mit Ursprung in Brasilien, Südafrika und Uruguay in einem einzigen Rechtsakt ersetzt werden. Die Entscheidung 2004/416/EG und der Durchführungsbeschluss 2014/422/EU sollten daher aufgehoben werden.

    (8)

    Die in diesem Beschluss vorgesehenen Maßnahmen sollten ab dem 1. Juni 2016 gelten, damit die nationalen Pflanzenschutzorganisationen, die zuständigen amtlichen Stellen und die betroffenen Unternehmer genug Zeit zur Anpassung an die neuen Anforderungen haben.

    (9)

    Dieser Beschluss sollte bis zum 31. März 2019 gelten.

    (10)

    Die in diesem Beschluss vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für Pflanzen, Tiere, Lebensmittel und Futtermittel —

    HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

    KAPITEL I

    ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN

    Artikel 1

    Gegenstand

    In diesem Beschluss werden Maßnahmen für bestimmte Früchte mit Ursprung in Brasilien, Südafrika und Uruguay festgelegt, die dem Schutz der Union gegen die Einschleppung und Ausbreitung von Phyllosticta citricarpa dienen.

    Artikel 2

    Definitionen

    Für die Zwecke dieses Beschlusses gelten die folgenden Begriffsbestimmungen:

    a)

    Phyllosticta citricarpa“ bezeichnet Phyllosticta citricarpa (McAlpine) Van der Aa, in der Richtlinie 2000/29/EG auch Guignardia citricarpa Kiely genannt;

    b)

    „spezifizierte Früchte“ bezeichnet die Früchte von Citrus L., Fortunella Swingle, Poncirus Raf. und ihre Hybriden, außer Früchte von Citrus aurantium L. und Citrus latifolia Tanaka, mit Ursprung in Brasilien, Südafrika oder Uruguay.

    KAPITEL II

    MASSNAHMEN ZU SPEZIFIZIERTEN FRÜCHTEN, AUSGENOMMEN FRÜCHTE, DIE AUSSCHLIESSLICH FÜR DIE INDUSTRIELLE VERARBEITUNG ZU SAFT VORGESEHEN SIND

    Artikel 3

    Einfuhr in die Union von spezifizierten Früchten, ausgenommen Früchte, die ausschließlich für die industrielle Verarbeitung zu Saft vorgesehen sind

    (1)   Abweichend von Anhang IV Teil A Abschnitt I Nummer 16.4 Buchstaben c und d der Richtlinie 2000/29/EG dürfen spezifizierte Früchte mit Ursprung in Brasilien, Südafrika oder Uruguay, ausgenommen Früchte, die ausschließlich für die industrielle Verarbeitung zu Saft vorgesehen sind, gemäß den Artikeln 4 bis 7 dieses Beschlusses in die Union eingeführt werden.

    (2)   Absatz 1 dieses Artikels gilt unbeschadet der Anforderungen von Anhang IV Teil A Abschnitt I Nummern 16.1, 16.2, 16.3 und 16.5 der Richtlinie 2000/29/EG.

    Artikel 4

    Einfuhr in die Union von spezifizierten Früchten mit Ursprung in Brasilien

    Spezifizierte Früchte mit Ursprung in Brasilien dürfen nur in die Union eingeführt werden, wenn ihnen ein Pflanzengesundheitszeugnis gemäß Artikel 13 Absatz 1 Ziffer ii Unterabsatz 1 der Richtlinie 2000/29/EG beigefügt ist, das unter der Rubrik „Zusätzliche Erklärung“ die amtliche Feststellung enthält, dass seit Beginn des letzten Vegetationszyklus am Ort der Erzeugung keine Symptome von Phyllosticta citricarpa festgestellt wurden und dass keine der am Ort der Erzeugung geernteten Früchte im Rahmen einer geeigneten amtlichen Untersuchung Symptome dieses Schadorganismus gezeigt haben.

    Artikel 5

    Einfuhr in die Union von spezifizierten Früchten mit Ursprung in Südafrika und Uruguay

    Mit den spezifizierten Früchten mit Ursprung in Südafrika und Uruguay ist ein Pflanzengesundheitszeugnis gemäß Artikel 13 Absatz 1 Ziffer ii Unterabsatz 1 der Richtlinie 2000/29/EG mitzuführen, das unter der Rubrik „Zusätzliche Erklärung“ folgende Elemente enthält:

    a)

    eine Erklärung, dass die spezifizierten Früchte von einem Erzeugungsfeld stammen, das zum richtigen Zeitpunkt seit Beginn des letzten Vegetationszyklus gegen Phyllosticta citricarpa behandelt wurde;

    b)

    eine Erklärung, dass in dem Erzeugungsfeld während der Anbausaison eine geeignete amtliche Kontrolle durchgeführt wurde, bei der seit Beginn des letzten Vegetationszyklus keine Symptome von Phyllosticta citricarpa bei der spezifizierten Frucht festgestellt wurden;

    c)

    eine Erklärung, dass zwischen dem Eintreffen und der Verpackung in den Verpackungseinrichtungen eine Probe von mindestens 600 Früchten jeder Art je 30 Tonnen oder eines Teils davon entnommen wurde, und zwar nach Möglichkeit ausgewählt nach eventuellen Symptomen von Phyllosticta citricarpa, und dass alle beprobten Früchte mit Symptomen untersucht und als frei von dem betreffenden Schadorganismus eingestuft wurden;

    d)

    bei Citrus sinensis (L.) Osbeck „Valencia“ zusätzlich zu den Erklärungen gemäß den Buchstaben a, b und c auch eine Erklärung, dass eine Probe je 30 Tonnen oder eines Teils davon auf latente Infektion getestet und als frei von Phyllosticta citricarpa eingestuft wurde.

    Artikel 6

    Anforderungen an Kontrollen der spezifizierten Früchte mit Ursprung in Südafrika und Uruguay innerhalb der Union

    (1)   Spezifizierte Früchte mit Ursprung in Südafrika und Uruguay sind am Eingangsort oder am Bestimmungsort, der gemäß der Richtlinie 2004/103/EG der Kommission (5) festgelegt wurde, einer Sichtkontrolle zu unterziehen. Diese Kontrollen sind an Proben von mindestens 200 Früchten jeder Art der spezifizierten Früchte je Partie von 30 Tonnen oder eines Teils davon durchzuführen, und zwar ausgewählt nach eventuellen Symptomen von Phyllosticta citricarpa.

    (2)   Wenn bei den Kontrollen gemäß Absatz 1 Symptome von Phyllosticta citricarpa festgestellt werden, ist das Vorhandensein dieses Schadorganismus durch Untersuchung der Früchte, die Symptome aufweisen, zu bestätigen oder zu widerlegen.

    (3)   Wird das Vorhandensein von Phyllosticta citricarpa bestätigt, wird die Einfuhr in die Union der Partie, der die Probe entnommen wurde, verweigert.

    Artikel 7

    Anforderungen an die Rückverfolgbarkeit

    Im Sinne der Rückverfolgbarkeit dürfen die spezifizierten Früchte nur in die Union eingeführt werden, wenn sie die folgenden Bedingungen erfüllen:

    a)

    Das Erzeugungsfeld, die Verpackungseinrichtungen, die Ausführer und alle sonstigen in die Handhabung der spezifizierten Früchte involvierten Unternehmer wurden amtlich für diesen Zweck registriert;

    b)

    mit den spezifizierten Früchten wurden während der gesamten Verbringung vom Erzeugungsfeld bis zum Eingangsort in die Union Dokumente mitgeführt, die unter Aufsicht der nationalen Pflanzenschutzorganisation ausgestellt wurden;

    c)

    für spezifizierte Früchte mit Ursprung in Südafrika und Uruguay wurden zusätzlich zu den Anforderungen gemäß den Buchstaben a und b ausführliche Informationen über die Behandlungen vor und nach der Ernte aufbewahrt.

    KAPITEL III

    MASSNAHMEN ZU SPEZIFIZIERTEN FRÜCHTEN, DIE AUSSCHLIESSLICH FÜR DIE INDUSTRIELLE VERARBEITUNG ZU SAFT VORGESEHEN SIND

    Artikel 8

    Einfuhr in die Union und Verbringung innerhalb der Union von spezifizierten Früchten, die ausschließlich für die industrielle Verarbeitung zu Saft vorgesehen sind

    (1)   Abweichend von Anhang IV Teil A Abschnitt I Nummer 16.4 Buchstabe d der Richtlinie 2000/29/EG dürfen spezifizierte Zitrusfrüchte mit Ursprung in Brasilien, Südafrika oder Uruguay, die ausschließlich für die industrielle Verarbeitung zu Saft vorgesehen sind, nur gemäß den Artikeln 9 bis 17 dieses Beschlusses in die Union eingeführt und innerhalb der Union verbracht werden.

    (2)   Absatz 1 dieses Artikels gilt unbeschadet den Anforderungen von Anhang IV Teil A Abschnitt I Nummern 16.1, 16.2, 16.3 und 16.5 der Richtlinie 2000/29/EG.

    Artikel 9

    Pflanzengesundheitszeugnisse

    (1)   Mit den spezifizierten Früchten ist ein Pflanzengesundheitszeugnis gemäß Artikel 13 Absatz 1 Ziffer ii Unterabsatz 1 der Richtlinie 2000/29/EG mitzuführen. Das Pflanzengesundheitszeugnis enthält unter der Rubrik „Zusätzliche Erklärung“ folgende Elemente:

    a)

    eine Erklärung, dass die spezifizierten Früchte von einem Erzeugungsfeld stammen, das zum richtigen Zeitpunkt geeignet gegen Phyllosticta citricarpa behandelt wurde;

    b)

    eine Erklärung, dass während des Verpackungsvorgangs eine angemessene amtliche Sichtprüfung durchgeführt wurde und dass bei dieser Prüfung keine Symptome von Phyllosticta citricarpa bei den auf dem Erzeugungsfeld geernteten spezifizierten Früchten festgestellt wurden;

    c)

    den Vermerk „Früchte, die ausschließlich für die industrielle Verarbeitung zu Saft vorgesehen sind“.

    (2)   Das Pflanzengesundheitszeugnis enthält die Identifikationsnummern der Behälter und die eindeutigen Kennnummern der Etiketten auf den Einzelpackungen gemäß Artikel 17.

    Artikel 10

    Anforderungen an die Rückverfolgbarkeit und Verbringung der spezifizierten Früchte innerhalb des Ursprungsdrittlandes

    Um die Rückverfolgbarkeit zu erleichtern, dürfen die spezifizierten Früchte nur dann in die Union eingeführt werden, wenn sie ihren Ursprung in einem amtlich registrierten Erzeugungsort haben und eine amtliche Registrierung der Verbringung dieser Früchte vom Ort der Erzeugung zum Ort der Ausfuhr in die Union stattgefunden hat. Der registrierte Kenncode der Produktionseinheit wird in dem Pflanzengesundheitszeugnis gemäß Artikel 13 Absatz 1 Ziffer ii Unterabsatz 1 der Richtlinie 2000/29/EG unter der Rubrik „Zusätzliche Erklärung“ angegeben.

    Artikel 11

    Eingangsorte der spezifizierten Früchte

    (1)   Die spezifizierten Früchte werden über Eingangsorte eingeführt, die von dem Mitgliedstaat benannt wurden, in dem sich diese Eingangsorte befinden.

    (2)   Die Mitgliedstaaten teilen den anderen Mitgliedstaaten, der Kommission und den betreffenden Drittländern die benannten Eingangsorte sowie den Namen und die Adresse der amtlichen Stelle am jeweiligen Eingangsort rechtzeitig im Vorhinein mit.

    Artikel 12

    Kontrollen an den Eingangsorten der spezifizierten Früchte

    (1)   Die spezifizierten Früchte werden am Eingangsort einer Sichtkontrolle durch die zuständige amtliche Stelle unterzogen.

    (2)   Wenn bei den Kontrollen Symptome von Phyllosticta citricarpa festgestellt werden, wird das Vorhandensein dieses Schadorganismus durch Untersuchung bestätigt oder widerlegt. Wird das Vorhandensein des Schadorganismus bestätigt, wird die Einfuhr in die Union der Partie, der die Probe entnommen wurde, verweigert.

    Artikel 13

    Anforderungen an Einführer

    (1)   Die Einführer der spezifizierten Früchte melden der zuständigen amtlichen Stelle in dem Mitgliedstaat, in dem sich der Eingangsort befindet, und, sofern zutreffend, der zuständigen amtlichen Stelle des Mitgliedstaats, in dem die Verarbeitung stattfindet, genaue Informationen zu jedem Behälter vor dessen Ankunft am Eingangsort.

    Diese Mitteilung muss folgende Angaben enthalten:

    a)

    Menge der spezifizierten Zitrusfrüchte;

    b)

    Identifikationsnummern der Behälter;

    c)

    voraussichtlicher Zeitpunkt der Einfuhr und voraussichtlicher Eingangsort in die Union;

    d)

    Namen, Adressen und Standorte der Betriebe gemäß Artikel 15.

    (2)   Die Einführer informieren die zuständigen amtlichen Stellen gemäß Absatz 1 über alle Änderungen der in jenem Absatz genannten Informationen, sobald sie bekannt sind, und in jedem Fall vor der Ankunft der Sendung am Eingangsort.

    Artikel 14

    Verbringung der spezifizierten Früchte innerhalb der Union

    (1)   Die spezifizierten Früchte dürfen nicht in einen anderen Mitgliedstaat als denjenigen verbracht werden, durch den sie in die Union eingeführt wurden, es sei denn, die zuständigen amtlichen Stellen der betreffenden Mitgliedstaaten bewilligen eine solche Verbringung.

    (2)   Nach Abschluss der in Artikel 12 genannten Kontrollen werden die spezifizierten Früchte direkt und unverzüglich in die Verarbeitungsbetriebe gemäß Artikel 15 oder in ein Lager gebracht. Jegliche Verbringung der spezifizierten Früchte erfolgt unter Aufsicht der zuständigen amtlichen Stelle des Mitgliedstaats, in dem sich der Eingangsort befindet, und gegebenenfalls des Mitgliedstaats, in dem die Verarbeitung stattfinden wird.

    (3)   Die beteiligten Mitgliedstaaten arbeiten zusammen, um sicherzustellen, dass dieser Artikel eingehalten wird.

    Artikel 15

    Anforderungen an die Verarbeitung der spezifizierten Früchte

    (1)   Die spezifizierten Früchte werden in Betrieben, die sich in einem Gebiet befinden, in dem keine Zitrusfrüchte erzeugt werden, zu Saft verarbeitet. Die Betriebe sind amtlich registriert und für diesen Zweck von der zuständigen amtlichen Stelle des Mitgliedstaats, in dem sie sich befinden, zugelassen.

    (2)   Abfälle und Nebenprodukte der spezifizierten Früchte werden in dem Hoheitsgebiet des Mitgliedstaats verwendet oder vernichtet, in dem diese Früchte verarbeitet wurden, und zwar in einem Gebiet, in dem keine Zitrusfrüchte erzeugt werden.

    (3)   Die Abfälle und Nebenprodukte werden durch tiefes Vergraben vernichtet oder nach einer Methode, die von der zuständigen amtlichen Stelle des Mitgliedstaats, in dem die spezifizierten Früchte verarbeitet wurden, zugelassen ist, und unter Aufsicht jener amtlichen Stelle verwendet, um jegliches potenzielle Risiko einer Ausbreitung von Phyllosticta citricarpa zu vermeiden.

    (4)   Der Verarbeiter führt Aufzeichnungen über die verarbeiteten spezifizierten Früchte und stellt diese Aufzeichnungen der zuständigen amtlichen Stelle des Mitgliedstaats zur Verfügung, in dem die spezifizierten Früchte verarbeitet worden sind. Diese Aufzeichnungen umfassen die Nummern und besonderen Kennzeichen der Behälter, die Menge der eingeführten spezifizierten Früchte, die Menge der verwendeten oder vernichteten Abfälle und Nebenprodukte sowie detaillierte Informationen über ihre Verwendung oder Vernichtung.

    Artikel 16

    Anforderungen an die Lagerung der spezifizierten Früchte

    (1)   Wenn die spezifizierten Früchte nicht sofort verarbeitet werden, sind sie in einer Einrichtung zu lagern, die für diesen Zweck durch die zuständige amtliche Stelle des Mitgliedstaats, in dem sich die Einrichtung befindet, registriert und zugelassen ist.

    (2)   Die Partien der spezifizierten Früchte müssen einzeln identifizierbar sein.

    (3)   Die spezifizierten Früchte müssen derart gelagert werden, dass jegliches potenzielle Risiko einer Ausbreitung von Phyllosticta citricarpa verhindert wird.

    Artikel 17

    Behälter, Verpackungen und Etikettierung

    Die spezifizierten Früchte werden in die Union eingeführt und innerhalb der Union verbracht, wenn die folgenden Bedingungen erfüllt sind:

    a)

    Sie befinden sich in Einzelpackungen in einem Behälter;

    b)

    an jedem Behälter und an jeder Einzelpackung gemäß Buchstabe a befindet sich ein Etikett, welches folgende Angaben enthält:

    i)

    eine eindeutige Kennnummer für jede Einzelpackung;

    ii)

    das angegebene Nettogewicht der Früchte;

    iii)

    einen Vermerk „Früchte, die ausschließlich für die industrielle Verarbeitung zu Saft vorgesehen sind“.

    KAPITEL IV

    SCHLUSSBESTIMMUNGEN

    Artikel 18

    Berichterstattungspflichten

    (1)   Die einführenden Mitgliedstaaten legen der Kommission und den übrigen Mitgliedstaaten vor dem 31. Dezember eines jeden Jahres einen Bericht mit Informationen über die während der vorausgegangenen Einfuhrsaison gemäß diesem Beschluss eingeführten Mengen an den spezifizierten Früchten vor.

    (2)   Die Mitgliedstaaten, in deren Gebiet die spezifizierten Früchte zu Saft verarbeitet werden, legen der Kommission und den anderen Mitgliedstaaten bis zum 31. Dezember eines jeden Jahres einen Bericht vor, der Folgendes enthält:

    a)

    die Mengen der während der vorausgegangenen Einfuhrsaison gemäß diesem Beschluss in ihrem Gebiet verarbeiteten spezifizierten Früchte;

    b)

    die Mengen von vernichteten Abfällen und Nebenprodukten sowie detaillierte Informationen über die Art ihrer Verwendung oder Vernichtung gemäß Artikel 15 Absatz 3.

    (3)   Der Bericht gemäß Absatz 1 umfasst ferner die Ergebnisse der Pflanzengesundheitskontrollen der spezifizierten Früchte im Einklang mit Artikel 13 Absatz 1 der Richtlinie 2000/29/EG und im Einklang mit diesem Beschluss.

    Artikel 19

    Mitteilungen

    Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission, den übrigen Mitgliedstaaten und dem betroffenen Drittland einen bestätigten Nachweis von Phyllosticta citricarpa unverzüglich mit.

    Artikel 20

    Aufhebungen

    Die Entscheidung 2004/416/EG und der Durchführungsbeschluss 2014/422/EU werden aufgehoben.

    Artikel 21

    Geltungsbeginn

    Dieser Beschluss gilt ab dem 1. Juni 2016.

    Artikel 22

    Ende der Geltungsdauer

    Dieser Beschluss gilt bis zum 31. März 2019.

    Artikel 23

    Adressaten

    Dieser Beschluss ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

    Brüssel, den 11. Mai 2016

    Für die Kommission

    Vytenis ANDRIUKAITIS

    Mitglied der Kommission


    (1)  ABl. L 169 vom 10.7.2000, S. 1.

    (2)  Entscheidung 2004/416/EG der Kommission vom 29. April 2004 über Sofortmaßnahmen in Bezug auf bestimmte Zitrusfrüchte mit Ursprung in Brasilien (ABl. L 151 vom 30.4.2004, S. 76).

    (3)  Durchführungsbeschluss 2014/422/EU der Kommission vom 2. Juli 2014 mit Maßnahmen hinsichtlich bestimmter Zitrusfrüchte mit Ursprung in Südafrika zum Schutz der Union gegen die Einschleppung und Ausbreitung von Phyllosticta citricarpa (McAlpine) Van der Aa (ABl. L 196 vom 3.7.2014, S. 21).

    (4)  EFSA PLH Panel (EFSA Panel on Plant Health), 2014. Scientific Opinion on the risk of Phyllosticta citricarpa (Guignardia citricarpa) for the EU territory with identification and evaluation of risk reduction options. EFSA Journal 2014;12(2):3557, 243 pp. doi:10.2903/j.efsa.2014.3557.

    (5)  Richtlinie 2004/103/EG der Kommission vom 7. Oktober 2004 zur Regelung der Nämlichkeitskontrollen und Gesundheitsuntersuchungen von in Anhang V Teil B der Richtlinie 2000/29/EG des Rates genannten Pflanzen, Pflanzenerzeugnissen und anderen Gegenständen, die an einem anderen Ort als dem Ort des Eingangs in das Gebiet der Gemeinschaft oder an einem nahe gelegenen Ort durchgeführt werden können (ABl. L 313 vom 12.10.2004, S. 16).


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