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Document 32015R1998
Commission Implementing Regulation (EU) 2015/1998 of 5 November 2015 laying down detailed measures for the implementation of the common basic standards on aviation security (Text with EEA relevance)
Durchführungsverordnung (EU) 2015/1998 der Kommission vom 5. November 2015 zur Festlegung detaillierter Maßnahmen für die Durchführung der gemeinsamen Grundstandards für die Luftsicherheit (Text von Bedeutung für den EWR)
Durchführungsverordnung (EU) 2015/1998 der Kommission vom 5. November 2015 zur Festlegung detaillierter Maßnahmen für die Durchführung der gemeinsamen Grundstandards für die Luftsicherheit (Text von Bedeutung für den EWR)
ABl. L 299 vom 14.11.2015, p. 1–142
(BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)
In force: This act has been changed. Current consolidated version: 01/09/2024
14.11.2015 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 299/1 |
DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2015/1998 DER KOMMISSION
vom 5. November 2015
zur Festlegung detaillierter Maßnahmen für die Durchführung der gemeinsamen Grundstandards für die Luftsicherheit
(Text von Bedeutung für den EWR)
DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 300/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. März 2008 über gemeinsame Vorschriften für die Sicherheit der Zivilluftfahrt und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 2320/2002 (1), insbesondere auf Artikel 4 Absatz 3,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Gemäß Artikel 4 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 300/2008 legt die Kommission detaillierte Maßnahmen für die Durchführung der gemeinsamen Grundstandards nach Artikel 4 Absatz 1 sowie der allgemeinen Maßnahmen nach Artikel 4 Absatz 2 der genannten Verordnung fest. |
(2) |
Sofern sie sensible Sicherheitsinformationen enthalten, sollten diese Maßnahmen gemäß dem Beschluss (EU, Euratom) 2015/444 der Kommission (2) behandelt werden, wie dies Artikel 18 Buchstabe a der Verordnung (EG) Nr. 300/2008 vorsieht. Diese Maßnahmen sollten daher mittels eines an die Mitgliedstaaten gerichteten Durchführungsbeschlusses der Kommission, der nicht veröffentlicht wird, getrennt erlassen werden. |
(3) |
Die Verordnung (EU) Nr. 185/2010 der Kommission (3) zur Festlegung der in Artikel 4 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 300/2008 genannten Maßnahmen wurde seit ihrem Inkrafttreten zwanzigmal geändert. Im Interesse der Klarheit und Rechtssicherheit sollte sie daher aufgehoben und durch einen neuen Rechtsakt ersetzt werden, der den ursprünglichen Rechtsakt und alle seine Änderungen konsolidiert. Dieser neue Rechtsakt sollte ebenfalls im Lichte der praktischen Erfahrungen und der einschlägigen technologischen Entwicklungen präzisiert und aktualisiert werden, wo dies nötig ist. |
(4) |
Diese Maßnahmen sollten regelmäßig überprüft werden, um sicherzustellen, dass sie der Entwicklung der Bedrohung angemessen sind. |
(5) |
Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des nach Artikel 19 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 300/2008 eingesetzten Ausschusses für Luftsicherheit in der Zivilluftfahrt — |
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Artikel 1
Die detaillierten Maßnahmen für die Durchführung der in Artikel 4 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 300/2008 genannten gemeinsamen Grundstandards für den Schutz der Zivilluftfahrt vor unrechtmäßigen Eingriffen, die die Sicherheit der Zivilluftfahrt gefährden, und die in Artikel 4 Absatz 2 der genannten Verordnung aufgeführten allgemeinen Maßnahmen zur Ergänzung dieser gemeinsamen Grundstandards sind in der Anlage wiedergegeben.
Artikel 2
Die Verordnung (EU) Nr. 185/2010 wird aufgehoben. Bezugnahmen auf die aufgehobene Verordnung gelten als Bezugnahmen auf die vorliegende Verordnung.
Artikel 3
Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Sie gilt ab dem 1. Februar 2016.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Brüssel, den 5. November 2015.
Für die Kommission
Der Präsident
Jean-Claude JUNCKER
(1) ABl. L 97 vom 9.4.2008, S. 72.
(2) Beschluss (EU, Euratom) 2015/444 der Kommission vom 13. März 2015 über die Sicherheitsvorschriften für den Schutz von EU-Verschlusssachen (ABl. L 72 vom 17.3.2015, S. 53).
(3) Verordnung (EU) Nr. 185/2010 der Kommission vom 4. März 2010 zur Festlegung von detaillierten Maßnahmen für die Durchführung der gemeinsamen Grundstandards in der Luftsicherheit (ABl. L 55 vom 5.3.2010, S. 1).
ANHANG
1. FLUGHAFENSICHERHEIT
1.0. ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN
1.0.1. Soweit nicht anders angegeben, stellt die Behörde, der Flughafenbetreiber, das Luftfahrtunternehmen oder die für das nationale Sicherheitsprogramm für die Zivilluftfahrt gemäß Artikel 10 der Verordnung (EG) Nr. 300/2008 zuständige Stelle die Durchführung der in diesem Kapitel genannten Maßnahmen sicher.
1.0.2. Im Sinne dieses Kapitels gelten Luftfahrzeuge, Busse, Gepäckwagen und andere Transportmittel sowie Laufstege und Fluggastbrücken als Teile eines Flughafens.
Im Sinne dieses Kapitels bezeichnet der Ausdruck „gesichertes Gepäck“ kontrolliertes aufgegebenes Gepäck, das physisch derart geschützt ist, dass keinerlei Gegenstände darin eingebracht werden können.
1.0.3. Die jeweils zuständige Behörde kann unbeschadet der in Teil K des Anhangs der Verordnung (EG) Nr. 272/2009 der Kommission (1) festgelegten Kriterien für Abweichungen an Tagen mit höchstens acht planmäßigen Abflügen besondere Sicherheitsverfahren oder Ausnahmen für den Schutz und die Sicherheit luftseitiger Bereiche von Flughäfen erlauben, sofern sich jederzeit jeweils nur ein Luftfahrzeug zum Be- oder Entladen sowie Ein- und Aussteigen im sensiblen Teil des Sicherheitsbereichs oder auf einem nicht in den Geltungsbereich von Nummer 1.1.3 fallenden Flughafens befindet.
1.0.4. Im Sinne dieses Anhangs bezeichnet der Ausdruck „von anderen Personen als Fluggästen mitgeführte Gegenstände“ Gegenstände, die zur persönlichen Verwendung der Person bestimmt sind, die sie mitführt.
1.0.5. Bezugnahmen auf Drittländer in diesem Kapitel und gegebenenfalls im Durchführungsbeschluss C(2015) 8005 final der Kommission (2) umfassen auch andere Länder und Gebiete, auf die gemäß Artikel 355 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union der Titel VI im Dritten Teil dieses Vertrags keine Anwendung findet.
1.1. ANFORDERUNGEN AN DIE FLUGHAFENPLANUNG
1.1.1. Abgrenzungen
1.1.1.1. Abgrenzungen zwischen Landseite, Luftseite, Sicherheitsbereichen, sensiblen Teilen und ggf. abgegrenzten Bereichen müssen auf jedem Flughafen deutlich erkennbar sein, damit in jedem dieser Bereiche die geeigneten Sicherheitsmaßnahmen getroffen werden können.
1.1.1.2. Landseite und Luftseite müssen durch eine physische Barriere abgegrenzt sein, die für die Allgemeinheit deutlich sichtbar ist und unbefugten Zugang unterbindet.
1.1.2. Sicherheitsbereiche
1.1.2.1. Sicherheitsbereiche sind zumindest folgende Bereiche:
a) |
den kontrollierten abfliegenden Fluggästen zugängliche Teile eines Flughafens und |
b) |
Teile eines Flughafens, die kontrolliertes aufgegebenes Gepäck durchlaufen kann oder in denen es aufbewahrt werden kann, sofern es sich nicht um gesichertes Gepäck handelt, und |
c) |
Bereiche eines Flughafens, die zum Abstellen von Luftfahrzeugen dienen, um an diesen einen Einsteige- bzw. Beladevorgang vorzunehmen. |
1.1.2.2. Ein Teil eines Flughafens gilt zumindest während der in Nummer 1.1.2.1 genannten Abläufe als Sicherheitsbereich.
Bei Einrichtung eines Sicherheitsbereichs wird unmittelbar zuvor eine Sicherheitsdurchsuchung der Bereiche vorgenommen, deren Sicherheit möglicherweise beeinträchtigt wurde, um hinreichend sicherzustellen, dass der betreffende Bereich keine verbotenen Gegenstände enthält. Bei Luftfahrzeugen, die einer Luftfahrzeug-Sicherheitsdurchsuchung unterzogen werden, gilt diese Vorschrift als erfüllt.
1.1.2.3. Jedes Mal, wenn Unbefugte Zugang zu einem Sicherheitsbereich hatten, wird so bald wie möglich eine Sicherheitsdurchsuchung der Bereiche vorgenommen, deren Sicherheit möglicherweise beeinträchtigt wurde, um hinreichend sicherzustellen, dass der betreffende Bereich keine verbotenen Gegenstände enthält. Bei Luftfahrzeugen, die einer Luftfahrzeug-Sicherheitsdurchsuchung unterzogen werden, gilt diese Vorschrift als erfüllt.
1.1.3. Sensible Teile der Sicherheitsbereiche
1.1.3.1. Sensible Teile sind auf Flughäfen einzurichten, auf denen mehr als 40 Personen über Flughafenausweise verfügen, mit denen Zutritt zu Sicherheitsbereichen gewährt wird.
1.1.3.2. Sensible Teile sind zumindest folgende Bereiche:
a) |
sämtliche den kontrollierten abfliegenden Fluggästen zugängliche Teile eines Flughafens und |
b) |
sämtliche Teile eines Flughafens, die sicherheitskontrolliertes aufgegebenes Gepäck durchlaufen kann oder in denen es aufbewahrt werden kann, sofern es sich nicht um gesichertes Gepäck handelt. |
Ein Teil eines Flughafens gilt zumindest während der unter den Buchstaben a und b genannten Abläufe als sensibler Teil.
1.1.3.3. Bei Einrichtung eines sensiblen Teils wird unmittelbar zuvor eine Sicherheitsdurchsuchung der Teile vorgenommen, deren Sicherheit möglicherweise beeinträchtigt wurde, um hinreichend sicherzustellen, dass sich in diesen keine verbotenen Gegenstände befinden. Bei Luftfahrzeugen, die einer Luftfahrzeug-Sicherheitsdurchsuchung unterzogen werden, gilt diese Vorschrift als erfüllt.
1.1.3.4. Jedes Mal, wenn nicht kontrollierte Personen oder Fluggäste und Besatzungsmitglieder, die aus anderen als den in Anlage 4-B aufgeführten Drittländern eintreffen, Zugang zu sensiblen Teilen hatten, wird so bald wie möglich eine Sicherheitsdurchsuchung der Teile vorgenommen, deren Sicherheit möglicherweise beeinträchtigt wurde, um hinreichend sicherzustellen, dass sich in diesen keine verbotenen Gegenstände befinden.
Bei Luftfahrzeugen, die einer Luftfahrzeug-Sicherheitsdurchsuchung unterzogen werden, gilt Absatz 1 als erfüllt.
Absatz 1 gilt nicht, wenn Personen, die unter Nummer 1.3.2 oder Nummer 4.1.1.7 fallen, Zugang zu diesen Teilen hatten.
Bei Fluggästen und Besatzungsmitgliedern, die aus anderen als den in Anlage 4-B aufgeführten Drittländern eintreffen, gilt Absatz 1 nur für die sensiblen Teile, die für kontrolliertes aufgegebenes Gepäck und/oder kontrollierte abfliegende Fluggäste, die nicht mit demselben Luftfahrzeug wie diese Fluggäste und Besatzungsmitglieder abfliegen, benutzt werden.
1.2. ZUGANGSKONTROLLE
1.2.1. Zugang zur Luftseite
1.2.1.1. Der Zugang zur Luftseite darf Personen und Fahrzeugen nur gestattet werden, wenn legitime Gründe dies erfordern. Bei Flughafenführungen, die von befugten Personen begleitet werden, gelten die legitimen Gründe als gegeben.
1.2.1.2. Für den Zugang zur Luftseite haben Personen eine Genehmigung mitzuführen.
1.2.1.3. Für die Zufahrt zur Luftseite müssen Fahrzeuge sichtbar mit einem gültigen Fahrzeugausweis versehen sein.
1.2.1.4. Personen, die sich auf der Luftseite befinden, müssen auf Verlangen zu Kontrollzwecken ihre Genehmigung vorlegen.
1.2.2. Zugang zu Sicherheitsbereichen
1.2.2.1. Der Zugang zu Sicherheitsbereichen darf Personen und Fahrzeugen nur gestattet werden, wenn legitime Gründe dies erfordern. Bei Flughafenführungen, die von befugten Personen begleitet werden, gelten die legitimen Gründe als gegeben.
1.2.2.2. Für den Zugang zu Sicherheitsbereichen haben Personen eine der nachfolgend genannten Genehmigungen vorzulegen:
a) |
eine gültige Bordkarte oder ein gleichwertiges Äquivalent oder |
b) |
einen gültigen Flugbesatzungsausweis oder |
c) |
einen gültigen Flughafenausweis oder |
d) |
einen gültigen Ausweis der nationalen zuständigen Behörde oder |
e) |
einen gültigen, von der nationalen zuständigen Behörde anerkannten Ausweis der Fachaufsichtsbehörde. |
Alternativ kann der Zugang auch nach einer positiven Identifizierung anhand der biometrischen Daten gewährt werden.
1.2.2.3. Für die Zufahrt zu Sicherheitsbereichen müssen Fahrzeuge sichtbar mit einem gültigen Fahrzeugausweis versehen sein.
1.2.2.4. Die Bordkarte oder das Äquivalent gemäß Nummer 1.2.2.2 Buchstabe a ist zu überprüfen, bevor einer Person Zugang zu einem Sicherheitsbereich gewährt wird, um deren bzw. dessen Gültigkeit hinreichend sicherzustellen.
Die in Nummer 1.2.2.2 Buchstaben b bis e genannten Ausweise sind zu überprüfen, bevor einer Person Zugang zu einem Sicherheitsbereich gewährt wird, um hinreichend sicherzustellen, dass diese gültig sind und auf den Inhaber ausgestellt wurden.
Bei biometrischer Identifizierung ist bei der Überprüfung zu gewährleisten, dass die den Zugang zu Sicherheitsbereichen begehrende Person über eine der in Nummer 1.2.2.2 genannten Genehmigungen verfügt und diese Genehmigung gültig ist und nicht gesperrt wurde.
1.2.2.5. Um unbefugten Zugang zu Sicherheitsbereichen zu verhindern, sind an den Zugangspunkten folgende Vorkehrungen vorzusehen:
a) |
ein elektronisches System, das den Zugang auf jeweils eine Person beschränkt, oder |
b) |
Zugangskontrollen durch entsprechend befugte Personen. |
Die zuständige Behörde kann in ihrem nationalen Programm für die Sicherheit der Zivilluftfahrt festlegen, dass die Beschränkung auf jeweils eine Person nach Buchstabe a nicht für Zugangspunkte gilt, die ausschließlich von Personen benutzt werden, die polizeiliche Aufgaben wahrnehmen.
1.2.2.6. Der Fahrzeugausweis ist zu überprüfen, bevor einem Fahrzeug die Zufahrt zu einem Sicherheitsbereich gewährt wird, um hinreichend sicherzustellen, dass dieser gültig ist und auf das betreffende Fahrzeug ausgestellt wurde.
1.2.2.7. Daneben unterliegt der Zugang zu Sicherheitsbereichen den zusätzlichen Bestimmungen des Durchführungsbeschlusses C(2015) 8005 der Kommission.
1.2.3. Vorschriften für Flugbesatzungsausweise der Union und Flughafenausweise
1.2.3.1. Ein Flugbesatzungsausweis für ein von einem Luftfahrtunternehmen der Union beschäftigtes Besatzungsmitglied und ein Flughafenausweis dürfen nur einer Person ausgestellt werden, die diesen aus betrieblichen Gründen benötigt und eine Zuverlässigkeitsüberprüfung gemäß Nummer 11.1.3 erfolgreich absolviert hat.
1.2.3.2. Flugbesatzungsausweise und Flughafenausweise werden für einen Gültigkeitszeitraum von höchstens fünf Jahren ausgestellt.
1.2.3.3. Ausweise von Personen, die eine Zuverlässigkeitsüberprüfung nicht bestehen, sind unverzüglich einzuziehen.
1.2.3.4. Zumindest bei Aufenthalten in einem Sicherheitsbereich muss der Inhaber den Ausweis jederzeit sichtbar tragen.
Personen, die in Sicherheitsbereichen, in denen keine Fluggäste anwesend sind, ihren Ausweis nicht sichtbar tragen, werden von den für die Durchführung der Bestimmungen in Nummer 1.5.1 Buchstabe c zuständigen Personen angehalten und gegebenenfalls gemeldet.
1.2.3.5. Der Ausweis wird in folgenden Fällen unverzüglich der ausstellenden Stelle zurückgegeben:
a) |
auf Ersuchen der ausstellenden Stelle oder |
b) |
bei Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses oder |
c) |
bei einem Wechsel des Arbeitgebers oder |
d) |
bei Änderungen in Bezug auf die Notwendigkeit des Zugangs zur Bereichen, für die eine Zugangsberechtigung erteilt wurde, oder |
e) |
bei Ablauf der Gültigkeit des Ausweises oder |
f) |
bei Entzug des Ausweises. |
1.2.3.6. Verlust, Diebstahl oder unterlassene Rückgabe eines Ausweises sind der ausstellenden Stelle unverzüglich zu melden.
1.2.3.7. Ein elektronischer Ausweis ist nach Rückgabe, Ablauf, Entzug sowie nach erfolgter Meldung des Verlusts, des Diebstahls oder der unterlassenen Rückgabe unverzüglich zu sperren.
1.2.3.8. Daneben unterliegen Flugbesatzungsausweise und Flughafenausweise der Union den zusätzlichen Bestimmungen des Durchführungsbeschlusses C(2015) 8005 der Kommission.
1.2.4. Ergänzende Vorschriften für Flugbesatzungsausweise der Union
1.2.4.1. Ein Flugbesatzungsausweis eines von einem Luftfahrtunternehmen der Union beschäftigten Besatzungsmitglieds muss Folgendes enthalten:
a) |
Name und Lichtbild des Inhabers und |
b) |
Name des Luftfahrtunternehmens und |
c) |
das Wort „Crew“ in englischer Sprache und |
d) |
das Ablaufdatum. |
1.2.5. Ergänzende Vorschriften für Flughafenausweise
1.2.5.1. Ein Flughafenausweis muss Folgendes enthalten:
a) |
Name und Lichtbild des Inhabers und |
b) |
Name des Arbeitgebers des Inhabers, sofern nicht elektronisch programmiert, und |
c) |
den Namen entweder der ausstellenden Stelle oder des Flughafens und |
d) |
die Bereiche, zu denen der Inhaber zugangsberechtigt ist, und |
e) |
das Ablaufdatum, sofern nicht elektronisch programmiert. |
Die Namen und Zugangsbereiche können durch eine gleichwertige Identifizierung ersetzt werden.
1.2.5.2. Um die missbräuchliche Verwendung von Flughafenausweisen zu verhindern, muss ein System bestehen, das hinreichend sicherstellt, dass die versuchte Verwendung von verlorenen, gestohlenen oder nicht zurückgegebenen Ausweisen entdeckt wird. Werden derartige Versuche entdeckt, sind geeignete Maßnahmen zu treffen.
1.2.6. Vorschriften für Fahrzeugausweise
1.2.6.1. Ein Fahrzeugausweis darf nur ausgestellt werden, wenn das Bestehen einer betrieblichen Notwendigkeit hierfür festgestellt wurde.
1.2.6.2. Der Fahrzeugausweis muss fahrzeugbezogen und mit folgenden Angaben versehen sein:
a) |
die Bereiche, zu denen das Fahrzeug zufahrtsberechtigt ist, und |
b) |
das Ablaufdatum. |
Auf elektronischen Fahrzeugausweisen müssen weder die Bereiche, zu denen das Fahrzeug zufahrtsberechtigt ist, noch das Ablaufdatum angegeben werden, sofern diese Informationen elektronisch lesbar sind und überprüft werden, bevor die Zufahrt zu Sicherheitsbereichen gewährt wird.
1.2.6.3. Ein elektronischer Fahrzeugausweis ist derart am Fahrzeug zu befestigen, dass dessen Nichtübertragbarkeit gewährleistet ist.
1.2.6.4. Bei Aufenthalten auf der Luftseite muss der Fahrzeugausweis sichtbar am Fahrzeug angebracht sein.
1.2.6.5. Der Fahrzeugausweis wird in folgenden Fällen unverzüglich der ausstellenden Stelle zurückgegeben:
a) |
auf Ersuchen der ausstellenden Stelle oder |
b) |
wenn das Fahrzeug nicht mehr für die Zufahrt zur Luftseite verwendet werden soll oder |
c) |
bei Ablauf der Gültigkeit des Ausweises, sofern dieser nicht automatisch ungültig gemacht wird. |
1.2.6.6. Verlust, Diebstahl oder unterlassene Rückgabe eines Fahrzeugausweises sind der ausstellenden Stelle unverzüglich zu melden.
1.2.6.7. Ein elektronischer Fahrzeugausweis ist nach Rückgabe, Ablauf sowie nach erfolgter Meldung des Verlusts, des Diebstahls oder der unterlassenen Rückgabe unverzüglich zu sperren.
1.2.6.8. Um die missbräuchliche Verwendung von Fahrzeugausweisen zu verhindern, muss ein System bestehen, das hinreichend sicherstellt, dass die versuchte Verwendung von verlorenen, gestohlenen oder nicht zurückgegebenen Fahrzeugausweisen entdeckt wird. Werden derartige Versuche entdeckt, sind geeignete Maßnahmen zu treffen.
1.2.6.9. Ausschließlich auf der Luftseite verwendete Fahrzeuge, die nicht für den Verkehr auf öffentlichen Straßen zugelassen sind, können von den Bestimmungen der Nummern 1.2.6.2 bis 1.2.6.8 ausgenommen werden, sofern sie äußerlich eindeutig als Betriebsfahrzeuge des betreffenden Flughafens gekennzeichnet sind.
1.2.7. Begleiteter Zugang
1.2.7.1. Besatzungsmitglieder ohne gültigen Flughafenausweis sind bei Aufenthalten in Sicherheitsbereichen stets zu begleiten, wobei jedoch folgende Bereiche ausgenommen sind:
a) |
Bereiche, in denen Fluggäste anwesend sein können, und |
b) |
Bereiche in unmittelbarer Nähe des Luftfahrzeugs, mit dem sie angekommen sind oder abfliegen werden, und |
c) |
für Besatzungen bestimmte Bereiche und |
d) |
Strecken zwischen dem Abfertigungsgebäude oder dem Zugangspunkt und dem Luftfahrzeug, mit dem sie angekommen sind oder abfliegen werden. |
1.2.7.2. Eine Person kann ausnahmsweise von den Bestimmungen in Nummer 1.2.5.1 und den Verpflichtungen in Bezug auf die Zuverlässigkeitsüberprüfungen ausgenommen werden, wenn sie beim Aufenthalt in Sicherheitsbereichen ständig begleitet ist. Eine Person kann von der Anforderung, begleitet zu sein, ausgenommen werden, wenn diese Person über eine Genehmigung verfügt und Inhaber eines gültigen Flughafenausweises ist.
1.2.7.3. Begleitpersonal muss
a) |
einen gültigen Ausweis gemäß Nummer 1.2.2.2 Buchstaben c, d oder e innehaben und |
b) |
zur Begleitung in Sicherheitsbereichen ermächtigt sein und |
c) |
die begleitete(n) Person(en) stets unmittelbar im Blick haben und |
d) |
Sicherheitsverstöße durch die begleitete(n) Person(en) hinreichend ausschließen. |
1.2.7.4. Ein Fahrzeug kann ausnahmsweise von den Bestimmungen in Nummer 1.2.6 ausgenommen werden, wenn es auf der Luftseite ständig begleitet ist.
1.2.7.5. Wenn ein Fluggast nicht aufgrund eines Beförderungsvertrags reist, der zur Ausstellung einer Bordkarte oder eines Äquivalents führt, kann ein Besatzungsmitglied, das diesen Fluggast begleitet, von den Anforderungen in Nummer 1.2.7.3 Buchstabe a ausgenommen werden.
1.2.8. Weitere Ausnahmen
Weitere Ausnahmen unterliegen den Bestimmungen des Durchführungsbeschlusses C(2015) 8005 der Kommission.
1.3. KONTROLLE VON ANDEREN PERSONEN ALS FLUGGÄSTEN UND VON MITGEFÜHRTEN GEGENSTÄNDEN
1.3.1. Kontrolle von anderen Personen als Fluggästen und von mitgeführten Gegenständen
1.3.1.1. Personen, die keine Fluggäste sind, werden nach einem der folgenden Verfahren kontrolliert:
a) |
Durchsuchung von Hand, |
b) |
Metalldetektorschleusen (WTMD), |
c) |
Sprengstoffspürhunde, |
d) |
Sprengstoffspurendetektoren (ETD-Geräte). |
e) |
Sicherheitsscanner, die nicht mit ionisierender Strahlung arbeiten, |
f) |
Sprengstoffspurendetektoren (ETD-Geräte) in Kombination mit Metalldetektor-Handgeräten (HHMD-Geräten). |
1.3.1.2. Für die Kontrolle von anderen Personen als Fluggästen gelten die Bestimmungen der Nummern 4.1.1.3 bis 4.1.1.6 und 4.1.1.10 bis 4.1.1.11.
1.3.1.3. Sprengstoffspürhunde und ETD-Geräte dürfen nur als zusätzliches Mittel der Kontrolle von anderen Personen als Fluggästen oder in unvorhersehbarem Wechsel mit der Durchsuchung von Hand, mit der Kontrolle durch Metalldetektorschleusen oder mit der Kontrolle durch Sicherheitsscanner eingesetzt werden.
1.3.1.4. Von Personen, die keine Fluggäste sind, mitgeführte Gegenstände werden nach einem der folgenden Verfahren kontrolliert:
a) |
Durchsuchung von Hand, |
b) |
Röntgengeräte, |
c) |
Sprengstoffdetektoren (EDS-Geräte), |
d) |
Sprengstoffspürhunde, |
e) |
Sprengstoffspurendetektoren (ETD-Geräte). |
1.3.1.5. Für die Kontrolle von Gegenständen, die von anderen Personen als Fluggästen mitgeführt werden, gelten die Bestimmungen der Nummern 4.1.2.4 bis 4.1.2.7 und 4.1.2.11.
1.3.1.6. Sprengstoffspürhunde und ETD-Geräte dürfen nur als zusätzliches Mittel der Kontrolle von Gegenständen, die von anderen Personen als Fluggästen mitgeführt werden, oder in unvorhersehbarem Wechsel mit der Durchsuchung von Hand, mit der Kontrolle durch Röntgengeräte oder EDS-Geräte eingesetzt werden.
1.3.1.7. Wenn andere Personen als Fluggäste sowie mitgeführte Gegenstände fortlaufenden Stichprobenkontrollen unterzogen werden müssen, wird die Häufigkeit der Stichproben von der zuständigen Behörde auf der Grundlage einer Risikobewertung festgesetzt.
1.3.1.8. Daneben unterliegt die Kontrolle von anderen Personen als Fluggästen sowie von mitgeführten Gegenständen den zusätzlichen Bestimmungen des Durchführungsbeschlusses C(2015) 8005 der Kommission.
1.3.2. Ausnahmen und besondere Kontrollverfahren
1.3.2.1. Die zuständige Behörde kann aus objektiven Gründen erlauben, dass andere Personen als Fluggäste von Kontrollen ausgenommen oder besonderen Kontrollverfahren unterzogen werden, sofern diese von einer gemäß Nummer 1.2.7.3 zur Begleitung ermächtigten Person begleitet werden.
1.3.2.2. Andere Personen als Fluggäste, die kontrolliert wurden und sensible Teile von Sicherheitsbereichen zeitweise verlassen, können bei ihrer Rückkehr von der Kontrolle ausgenommen werden, sofern sie unter ständiger Beobachtung durch ermächtigte Personen standen und somit hinreichend sichergestellt ist, dass sie keine verbotenen Gegenstände in diese sensiblen Teile von Sicherheitsbereichen einbringen.
1.3.2.3. Daneben unterliegen Ausnahmen und besondere Kontrollverfahren den zusätzlichen Bestimmungen des Durchführungsbeschlusses C(2015) 8005 der Kommission.
1.4. ÜBERPRÜFUNG VON FAHRZEUGEN
1.4.1. In sensible Teile von Sicherheitsbereichen einfahrende Fahrzeuge
1.4.1.1. Alle Fahrzeuge sind vor der Einfahrt in sensible Teile von Sicherheitsbereichen zu überprüfen. In der Zeit zwischen der Überprüfung und der Einfahrt in sensible Teile sind die Fahrzeuge vor unrechtmäßigen Eingriffen zu schützen.
1.4.1.2. Der Fahrer sowie sonstige Fahrzeuginsassen dürfen sich während der Überprüfung nicht im Fahrzeug befinden. Sie sind aufzufordern, ihre mitgeführten persönlichen Gegenstände aus dem Fahrzeug zu entfernen und zur Kontrolle mitzunehmen.
1.4.1.3. Es sind Methoden festzulegen, die den Zufallscharakter der Auswahl der zu überprüfenden Bereiche sicherstellen.
1.4.1.4. Daneben unterliegen in sensible Teile von Sicherheitsbereichen einfahrende Fahrzeuge den zusätzlichen Bestimmungen des Durchführungsbeschlusses C(2015) 8005 der Kommission.
1.4.2. In nicht sensible Teile von Sicherheitsbereichen einfahrende Fahrzeuge
1.4.2.1. Der Fahrer sowie sonstige Fahrzeuginsassen dürfen sich während der Überprüfung nicht im Fahrzeug befinden. Sie sind aufzufordern, ihre mitgeführten persönlichen Gegenstände aus dem Fahrzeug zu entfernen und zur Kontrolle mitzunehmen.
1.4.2.2. Es sind Methoden festzulegen, die den Zufallscharakter der Auswahl sowohl der zu überprüfenden Fahrzeuge als auch der zu überprüfenden Bereiche sicherstellen.
1.4.2.3. Daneben unterliegen in nicht sensible Teile von Sicherheitsbereichen einfahrende Fahrzeuge den zusätzlichen Bestimmungen des Durchführungsbeschlusses C(2015) 8005 der Kommission.
1.4.3. Überprüfungsmethoden
1.4.3.1. Eine Durchsuchung von Hand umfasst eine gründliche manuelle Kontrolle der ausgewählten Bereiche einschließlich ihres Inhalts, um hinreichend sicherzustellen, dass sich dort keine verbotenen Gegenstände befinden.
1.4.3.2. Die folgenden Methoden dürfen nur ergänzend zur Überprüfung eingesetzt werden:
a) |
Sprengstoffspürhunde und |
b) |
Sprengstoffspurendetektoren (ETD-Geräte). |
1.4.3.3. Daneben unterliegen die Überprüfungsmethoden den zusätzlichen Bestimmungen des Durchführungsbeschlusses C(2015) 8005 der Kommission.
1.4.4. Ausnahmen und besondere Überprüfungsverfahren
1.4.4.1. Die zuständige Behörde kann aus objektiven Gründen erlauben, dass Fahrzeuge von Überprüfungen ausgenommen oder besonderen Überprüfungsverfahren unterzogen werden, sofern diese von einer gemäß Nummer 1.2.7.3 zur Begleitung ermächtigten Person begleitet werden.
1.4.4.2. Daneben unterliegen Ausnahmen und besondere Überprüfungsverfahren den zusätzlichen Bestimmungen des Durchführungsbeschlusses C(2015) 8005 der Kommission.
1.5. ÜBERWACHUNG, BESTREIFUNG UND ANDERE PHYSISCHE KONTROLLEN
1.5.1. Überwachung bzw. Streifengänge erfolgen zu dem Zweck der Beaufsichtigung
a) |
der Abgrenzungen zwischen Landseite, Luftseite, Sicherheitsbereichen, sensiblen Teilen und ggf. abgegrenzten Bereichen und |
b) |
von Abfertigungsgebäuden und in der Nähe befindlichen Bereichen, die der Öffentlichkeit zugänglich sind, einschließlich Parkplätzen und Zufahrten, und |
c) |
des sichtbaren Tragens und der Gültigkeit von Ausweisen in Sicherheitsbereichen, in denen keine Fluggäste anwesend sind, und |
d) |
des sichtbaren Anbringens und der Gültigkeit von Fahrzeugausweisen auf der Luftseite und |
e) |
von aufgegebenem Gepäck, Fracht und Post, Bordvorräten sowie Post und Material von Luftfahrtunternehmen, die bis zur Verladung in sensiblen Teilen von Sicherheitsbereichen aufbewahrt werden. |
1.5.2. Die Häufigkeit sowie die Methode der Überwachung und Bestreifung werden auf der Grundlage einer Risikobewertung festgesetzt und sind von der zuständigen Behörde zu genehmigen. Dabei wird folgenden Aspekten Rechnung getragen:
a) |
Größe des Flughafens unter besonderer Berücksichtigung von Art und Umfang des Verkehrsaufkommens und |
b) |
Aufbau des Flughafens, insbesondere die Wechselbeziehungen zwischen den Flughafenbereichen, und |
c) |
Möglichkeiten und Beschränkungen von Methoden zur Überwachung und Bestreifung. |
Die Teile der Risikobewertung, die sich auf die Häufigkeit der Überwachungsmaßnahmen und Bestreifung und die dabei einzusetzenden Mittel beziehen, werden auf Wunsch zur Überwachung der Einhaltung der Vorschriften schriftlich zur Verfügung gestellt.
1.5.3. Überwachungsmaßnahmen und Streifengänge dürfen keinem berechenbaren Muster folgen. Die Gültigkeit von Ausweisen ist stichprobenartig zu prüfen.
1.5.4. Es sind Vorkehrungen zu treffen, die zum einen Personen vom Durchbrechen von Sicherheitskontrollpunkten abschrecken und zum anderen gewährleisten, falls ein Durchbruch erfolgt ist, dass dieser und seine Folgen schnellstmöglich abgestellt bzw. bereinigt werden.
1.6. VERBOTENE GEGENSTÄNDE
1.6.1. Andere Personen als Fluggäste dürfen die in Anlage 1-A aufgeführten Gegenstände nicht in Sicherheitsbereiche mitnehmen.
1.6.2. Eine Ausnahme von Nummer 1.6.1 kann unter der Bedingung eingeräumt werden, dass die Person zum Mitführen verbotener Gegenstände in Sicherheitsbereichen berechtigt ist, um für den Betrieb von Flughäfen oder zum Führen eines Luftfahrzeugs unabdingbare Aufgaben bzw. weitere Aufgaben als ein Mitglied der Besatzung während des Fluges wahrzunehmen.
1.6.3. Für die Überprüfung, ob eine Person zum Mitführen eines oder mehrerer der in Anlage 1-A aufgeführten Gegenstände berechtigt ist,
a) |
muss die betreffende Person über eine Berechtigung verfügen und diese mit sich führen. Die Berechtigung ist entweder auf dem Ausweis, der Zugang zu Sicherheitsbereichen gewährt, oder in einer getrennten schriftlichen Erklärung anzugeben. In der Berechtigung sind die Gegenstände, die mitgeführt werden dürfen, entweder als Kategorie oder als bestimmte Gegenstände anzugeben. Ist die Berechtigung auf dem Ausweis angegeben, muss sie nach dem Grundsatz der Inkenntnissetzung nur bei Notwendigkeit erkennbar sein, oder |
b) |
muss ein System am Sicherheitskontrollpunkt eingerichtet sein, das angibt, welche Personen zur Mitführung welcher Gegenstände, entweder als Kategorie oder als bestimmte Gegenstände, berechtigt sind. |
1.6.4. Die Überprüfung hat zu erfolgen, bevor der Person die Mitnahme der betreffenden Gegenstände in Sicherheitsbereiche oder an Bord eines Luftfahrzeugs erlaubt wird, oder bei Anruf durch Personen, die Überwachungsaufgaben oder Streifengänge nach Nummer 1.5.1 Buchstabe c durchführen.
1.6.5. Die in Anlage 1-A aufgeführten Gegenstände können in Sicherheitsbereichen gelagert werden, sofern sie unter sicheren Bedingungen verwahrt werden. Die in Anlage 4-C Buchstaben c, d und e aufgeführten Gegenstände können in Sicherheitsbereichen gelagert werden, sofern sie für Fluggäste unzugänglich sind.
ANLAGE 1-A
ANDERE PERSONEN ALS FLUGGÄSTE
LISTE DER VERBOTENEN GEGENSTÄNDE
a) |
Gewehre, Feuerwaffen und sonstige Geräte, die zum Abschießen von Projektilen bestimmt sind — Geräte, die in der Lage sind oder zu sein scheinen, durch Abschießen eines Projektils schwere Verletzungen herbeizuführen, einschließlich:
|
b) |
Betäubungsgeräte — Geräte, die speziell dazu bestimmt sind, eine Betäubung oder Bewegungsunfähigkeit zu bewirken, einschließlich:
|
c) |
Spreng- und Brandstoffe sowie Spreng- und Brandsätze — Spreng- und Brandstoffe sowie Spreng- und Brandsätze, die in der Lage sind oder zu sein scheinen, schwere Verletzungen herbeizuführen oder die Sicherheit des Luftfahrzeugs zu gefährden, einschließlich:
|
d) |
jeder andere Gegenstand, der benutzt werden kann, um schwere Verletzungen herbeizuführen, und der üblicherweise nicht in Sicherheitsbereichen benutzt wird, z. B. Kampfsportgeräte, Schwerter, Säbel usw. |
2. ABGEGRENZTE BEREICHE VON FLUGHÄFEN
Keine Bestimmungen in dieser Verordnung.
3. SICHERHEIT VON LUFTFAHRZEUGEN
3.0. ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN
3.0.1. Sofern nicht anders angegeben, gewährleisten die Luftfahrtunternehmen, dass die in diesem Kapitel aufgeführten Maßnahmen in Bezug auf ihre Luftfahrzeuge getroffen werden.
3.0.2. Drittstaaten, in denen Sicherheitsstandards angewandt werden, die als den gemeinsamen Grundstandards in Bezug auf die Sicherheit von Luftfahrzeugen gleichwertig anerkannt wurden, sind in Anlage 3-B genannt.
3.0.3. Luftfahrzeuge müssen keiner Luftfahrzeug-Sicherheitskontrolle unterzogen werden. Sie sind einer Luftfahrzeug-Sicherheitsdurchsuchung gemäß Nummer 3.1 zu unterziehen.
3.0.4. Ein Luftfahrtunternehmen ist auf Verlangen vom Flughafenbetreiber darüber zu unterrichten, ob sein Luftfahrzeug sich im sensiblen Teil eines Sicherheitsbereichs befindet. Falls hierüber keine Klarheit besteht, wird angenommen, dass das Luftfahrzeug sich nicht in einem sensiblen Teil eines Sicherheitsbereiches befindet.
3.0.5. Gilt ein Bereich infolge einer Änderung des Sicherheitsstatus nicht mehr als sensibler Teil eines Sicherheitsbereichs, so sind die betroffenen Luftfahrtunternehmen von der Flughafenverwaltung zu unterrichten.
3.0.6. Bezugnahmen auf Drittländer in diesem Kapitel und gegebenenfalls im Durchführungsbeschluss C(2015) 8005 der Kommission umfassen auch andere Länder und Gebiete, auf die gemäß Artikel 355 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union der Titel VI im Dritten Teil dieses Vertrags keine Anwendung findet.
3.1. LUFTFAHRZEUG-SICHERHEITSDURCHSUCHUNG
3.1.1. Fälle, in denen eine Luftfahrzeug-Sicherheitsdurchsuchung vorzunehmen ist
3.1.1.1. Luftfahrzeuge sind in allen Fällen, in denen Grund zu der Annahme besteht, dass Unbefugte Zugang zum Luftfahrzeug hatten, einer Luftfahrzeug-Sicherheitsdurchsuchung zu unterziehen.
3.1.1.2. Eine Luftfahrzeug-Sicherheitsdurchsuchung umfasst eine Überprüfung bestimmter Bereiche eines Flugzeugs, die im Durchführungsbeschluss C(2015) 8005 der Kommission festgelegt sind.
3.1.1.3. Ein Luftfahrzeug, das aus einem nicht in Anlage 3-B aufgeführten Drittstaat in einem sensiblen Teil ankommt, wird zu einem Zeitpunkt nach dem Aussteigen der Fluggäste aus dem zu durchsuchenden Bereich und/oder dem Entladen des Frachtraums einer Luftfahrzeug-Sicherheitsdurchsuchung unterzogen.
3.1.1.4. Ein aus einem Mitgliedstaat ankommendes Luftfahrzeug, das sich dort im Transit befand, nachdem es zuvor aus einem nicht in Anlage 3-B aufgeführten Drittstaat ankam, gilt als aus einem Drittstaat ankommendes Luftfahrzeug.
3.1.1.5. Daneben unterliegt die Frage, in welchen Fällen eine Luftfahrzeug-Sicherheitsdurchsuchung vorzunehmen ist, den zusätzlichen Bestimmungen des Durchführungsbeschlusses C(2015) 8005 der Kommission.
3.1.2. Durchführung einer Luftfahrzeug-Sicherheitsdurchsuchung
Die Art und Weise der Durchführung einer Luftfahrzeug-Sicherheitsdurchsuchung unterliegt den Bestimmungen des Durchführungsbeschlusses C(2015) 8005 der Kommission.
3.1.3. Informationen zur Luftfahrzeug-Sicherheitsdurchsuchung
Die nachfolgenden Informationen zur Luftfahrzeug-Sicherheitsdurchsuchung bei einem abgehenden Flug werden aufgezeichnet und für die Dauer des Flugs, mindestens jedoch 24 Stunden, an einem Ort außerhalb des Flugzeugs aufbewahrt:
a) |
Flugnummer und |
b) |
Ursprung des vorherigen Flugs. |
Wurde eine Luftfahrzeug-Sicherheitsdurchsuchung durchgeführt, so ist ferner Folgendes anzugeben:
c) |
Datum und Uhrzeit des Abschlusses der Luftfahrzeug-Sicherheitsdurchsuchung und |
d) |
Name und Unterschrift der für die Durchführung der Luftfahrzeug-Sicherheitsdurchsuchung verantwortlichen Person. |
3.2. SICHERUNG DER LUFTFAHRZEUGE
3.2.1. Sicherung der Luftfahrzeuge — Allgemeines
3.2.1.1. Bei Luftfahrzeugen sind unabhängig davon, wo sie auf einem Flughafen abgestellt sind, alle ihre Außentüren durch folgende Maßnahmen gegen unbefugten Zugang zu sichern:
a) |
Es ist zu gewährleisten, dass Personen, die sich unbefugten Zugang zu verschaffen suchen, unverzüglich angehalten werden, oder |
b) |
die Außentüren sind geschlossen zu halten. Befindet sich das Luftfahrzeug in einem sensiblen Teil eines Sicherheitsbereichs, so gelten die vom Boden aus für eine Person nicht zugänglichen Außentüren als geschlossen, sofern die Zugangshilfen entfernt und in hinreichendem Abstand vom Luftfahrzeug abgestellt wurden, um nach vernünftigen Ermessen den Zugang für eine Person zu verhindern, oder |
c) |
es sind elektronische Mittel einzusetzen, die unbefugten Zugang sofort entdecken, oder |
d) |
es ist ein elektronisches Flughafenausweis-Zugangssystem an allen Türen einzusetzen, die unmittelbar zu den Fluggastbrücken an einer offenen Luftfahrzeugtür führen, und das nur Personen Zugang gewährt, die gemäß Nummer 11.2.3.7 geschult sind. Diese Personen haben zu gewährleisten, dass ein unbefugter Zugang verhindert wird, wenn sie die Tür benutzen. |
3.2.1.2. Nummer 3.2.1.1 gilt nicht für Luftfahrzeuge, die in einem abgeschlossenen oder anderweitig vor unbefugtem Zugang geschützten Hangar abgestellt sind.
3.2.2. Zusätzliche Sicherung von Luftfahrzeugen mit geschlossenen Außentüren in nicht sensiblen Teilen von Sicherheitsbereichen
3.2.2.1. Sind Außentüren geschlossen und befindet sich das Luftfahrzeug nicht in einem sensiblen Teil, so gilt für alle Außentüren:
a) |
die Zugangshilfen müssen entfernt sein oder |
b) |
die Außentüren müssen versiegelt sein oder |
c) |
die Außentüren müssen verriegelt sein oder |
d) |
die Außentüren müssen überwacht werden. |
Buchstabe a gilt nicht für eine vom Boden aus für eine Person zugängliche Tür.
3.2.2.2. Wurden die Zugangshilfen von den vom Boden aus für eine Person nicht zugänglichen Außentüren entfernt, so sind sie in ausreichendem Abstand vom Luftfahrzeug abzustellen, um hinreichend den Zugang zu verhindern.
3.2.2.3. Sind Außentüren verschlossen, so dürfen sie nur von Personen, die hierzu aus betrieblichen Gründen in der Lage sein müssen, aufgeschlossen werden können.
3.2.2.4. Werden Außentüren überwacht, so muss die Überwachung gewährleisten, dass unbefugter Zugang zum Luftfahrzeug sofort entdeckt wird.
3.2.2.5. Daneben unterliegt die Sicherung von Luftfahrzeugen mit geschlossenen Außentüren in nicht sensiblen Teilen den zusätzlichen Bestimmungen des Durchführungsbeschlusses C(2015) 8005 der Kommission.
ANLAGE 3-A
LUFTFAHRZEUG-SICHERHEITSDURCHSUCHUNG
Detaillierte Bestimmungen zur Luftfahrzeug-Sicherheitsdurchsuchung sind im Durchführungsbeschluss C(2015) 8005 der Kommission festgelegt.
ANLAGE 3-B
SICHERHEIT VON LUFTFAHRZEUGEN
DRITTLÄNDER SOWIE ANDERE LÄNDER UND GEBIETE, AUF DIE GEMÄSS ARTIKEL 355 DES VERTRAGS ÜBER DIE ARBEITSWEISE DER EUROPÄISCHEN UNION DER TITEL VI IM DRITTEN TEIL DES VERTRAGS KEINE ANWENDUNG FINDET, DIE ANERKANNTERMASSEN SICHERHEITSSTANDARDS ANWENDEN, DIE DEN GEMEINSAMEN GRUNDSTANDARDS GLEICHWERTIG SIND
In Bezug auf die Sicherheit von Luftfahrzeugen werden in folgenden Drittländern sowie anderen Ländern und Gebieten, auf die gemäß Artikel 355 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union der Titel VI im Dritten Teil des Vertrags keine Anwendung findet, anerkanntermaßen Sicherheitsstandards angewandt, die den gemeinsamen Grundstandards gleichwertig sind:
|
Vereinigte Staaten von Amerika |
|
Färöer in Bezug auf den Flughafen Vagar |
|
Grönland in Bezug auf den Flughafen Kangerlussuaq |
|
Guernsey |
|
Jersey |
|
Isle of Man |
Die Kommission benachrichtigt unverzüglich die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten, wenn ihr vorliegende Informationen darauf hinweisen, dass von dem betreffenden Drittland oder anderen Land oder Gebiet angewandte, mit wesentlichen Auswirkungen auf die Luftsicherheit in der Union insgesamt verbundene Sicherheitsstandards nicht mehr als gleichwertig mit den gemeinsamen Grundstandards der Union angesehen werden können.
Die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten werden unverzüglich benachrichtigt, wenn der Kommission Informationen über Maßnahmen (einschließlich Ausgleichsmaßnahmen) vorliegen, die bestätigen, dass die Gleichwertigkeit der von dem betreffenden Drittland oder anderen Land oder Gebiet angewandten relevanten Sicherheitsstandards wiederhergestellt ist.
4. FLUGGÄSTE UND HANDGEPÄCK
4.0. ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN
4.0.1. Soweit nicht anders angegeben, stellt die Behörde, der Flughafenbetreiber, das Luftfahrtunternehmen oder die für das nationale Sicherheitsprogramm für die Zivilluftfahrt gemäß Artikel 10 der Verordnung (EG) Nr. 300/2008 zuständige Stelle die Durchführung der in diesem Kapitel genannten Maßnahmen sicher.
4.0.2. Drittstaaten, in denen Sicherheitsstandards angewandt werden, die als den gemeinsamen Grundstandards in Bezug auf Fluggäste und Handgepäck gleichwertig anerkannt wurden, sind in Anlage 4-B genannt.
4.0.3. Fluggäste und ihr Handgepäck, die aus einem Mitgliedstaat ankommen, in dem sich das Luftfahrzeug im Transit befand, nachdem es zuvor aus einem nicht in Anlage 4-B aufgeführten Drittstaat ankam, gelten als aus einem Drittstaat ankommende Fluggäste und Handgepäck, sofern keine Bestätigung darüber vorliegt, dass diese Fluggäste und ihr Handgepäck in diesem Mitgliedstaat kontrolliert wurden.
4.0.4. Im Sinne dieses Anhangs gelten folgende Begriffsbestimmungen:
a) |
„Flüssigkeiten, Aerosole und Gele“ (LAG) schließen Pasten, Lotionen, Mischungen von Flüssigkeiten und Feststoffen sowie den Inhalt von Druckbehältern, wie z. B. Zahnpasta, Haargel, Getränke, Suppen, Sirup, Parfum, Rasierschaum und andere Artikel mit ähnlicher Konsistenz, ein; |
b) |
„manipulationssicherer Beutel“ (STEB) ist ein Beutel, der den empfohlenen Leitlinien der Internationalen Zivilluftfahrt-Organisation (ICAO) für Sicherheitskontrollen entspricht; |
c) |
„Flüssigsprengstoff-Detektoren“ (LEDS-Geräte) sind Geräte, mit denen gefährliche Substanzen erkannt werden können und die den Bestimmungen von Nummer 12.7 des Anhangs des Durchführungsbeschlusses C(2015) 8005 der Kommission entsprechen. |
4.0.5. Bezugnahmen auf Drittländer in diesem Kapitel und gegebenenfalls im Durchführungsbeschluss C(2015) 8005 der Kommission umfassen auch andere Länder und Gebiete, auf die gemäß Artikel 355 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union der Titel VI im Dritten Teil dieses Vertrags keine Anwendung findet.
4.1. KONTROLLE VON FLUGGÄSTEN UND HANDGEPÄCK
4.1.1. Kontrolle von Fluggästen
4.1.1.1. Mäntel und Jacken sind vor der Kontrolle abzulegen und als Handgepäck zu kontrollieren. Die Kontrollperson kann den Fluggast bei Bedarf auffordern, weitere Kleidungsstücke abzulegen.
4.1.1.2. Die Kontrolle der Fluggäste erfolgt durch mindestens eines der folgenden Kontrollmittel oder -verfahren:
a) |
Durchsuchung von Hand, |
b) |
Metalldetektorschleusen (WTMD), |
c) |
Sprengstoffspürhunde, |
d) |
Sprengstoffspurendetektoren (ETD-Geräte). |
e) |
Sicherheitsscanner, die nicht mit ionisierender Strahlung arbeiten, |
f) |
ETD-Geräte in Verbindung mit Metalldetektor-Handgeräten (HHMD). |
Kann die Kontrollperson nicht ermitteln, ob der Fluggast verbotene Gegenstände mit sich führt oder nicht, so ist dem Fluggast der Zugang zu Sicherheitsbereichen zu verwehren oder er ist bis zu einem für die Kontrollperson zufrieden stellenden Ergebnis erneut zu kontrollieren.
4.1.1.3. Wird eine Durchsuchung von Hand vorgenommen, so ist diese derart durchzuführen, dass hinreichend sichergestellt wird, dass die betreffende Person keine verbotenen Gegenstände mitführt.
4.1.1.4. Wird an Metalldetektorschleusen (WTMD) ein Alarm ausgelöst, ist die Ursache des Alarms zu klären.
4.1.1.5. Metalldetektor-Handgeräte (HHMD) dürfen nur als zusätzliches Mittel der Kontrolle eingesetzt werden. Sie dürfen nicht als Ersatz für eine Durchsuchung von Hand dienen.
4.1.1.6. Falls das Mitführen eines lebenden Tieres in der Kabine eines Luftfahrzeugs gestattet wird, ist dieses entweder wie ein Fluggast oder wie Handgepäck zu kontrollieren.
4.1.1.7. Die zuständige Behörde kann Kategorien von Fluggästen festlegen, die aus objektiven Gründen besonderen Kontrollverfahren unterzogen werden bzw. von der Kontrolle ausgenommen werden können. Die Kommission ist über die eingerichteten Kategorien zu unterrichten.
4.1.1.8. Daneben unterliegt die Kontrolle von Fluggästen den zusätzlichen Bestimmungen des Durchführungsbeschlusses C(2015) 8005 der Kommission.
4.1.1.9. Sprengstoffspürhunde und Sprengstoffspurendetektoren (ETD-Geräte) dürfen nur als zusätzliches Mittel der Kontrolle eingesetzt werden.
4.1.1.10. Wird ein Sicherheitsscanner mit einem menschlichen Überprüfer gemäß Nummer 12.11.1 zweiter Absatz für die Kontrolle von Fluggästen eingesetzt, sind alle folgenden Mindestbedingungen zu erfüllen:
a) |
Sicherheitsscanner dürfen nicht dazu dienen, Bilder zu speichern, zurückzuhalten, zu kopieren, auszudrucken oder abzurufen. Jedes bei der Kontrolle erzeugte Bild kann jedoch so lange aufbewahrt werden, wie der menschliche Überprüfer für seine Auswertung benötigt, und es ist zu löschen, sobald der Fluggast die Kontrolle ohne Beanstandung passiert hat. Jeder unbefugte Zugang zum Bild sowie seine unbefugte Verwendung ist untersagt und zu verhindern. |
b) |
Der menschliche Überprüfer, der das Bild auswertet, muss sich an einem Ort befinden, von dem aus er den kontrollierten Fluggast nicht sehen kann. |
c) |
Es dürfen sich keinerlei technische Mittel zum Speichern, Kopieren, Fotografieren oder anderweitigen Aufzeichnen von Bildern an dem Ort befinden, an dem das Bild ausgewertet wird. |
d) |
Das Bild darf nicht mit Daten verknüpft werden, die die kontrollierte Person betreffen, und die Identität dieser Person muss anonym bleiben. |
e) |
Ein Fluggast kann verlangen, dass das Bild seines Körpers von einem menschlichen Überprüfer des Geschlechts seiner Wahl ausgewertet wird. |
f) |
Das Bild ist so unscharf zu machen oder abzudecken, dass eine Identifizierung des Gesichts des Fluggastes nicht möglich ist. |
Die Buchstaben a und d gelten auch für Sicherheitsscanner mit automatisierter Bedrohungserkennung.
Fluggäste haben das Recht, die Kontrolle mit einem Sicherheitsscanner zu verweigern. In diesem Fall ist der Fluggast durch eine alternative Methode zu kontrollieren, die mindestens eine Durchsuchung von Hand gemäß Anlage 4-A des Durchführungsbeschlusses C(2015) 8005 der Kommission umfasst. Wird am Sicherheitsscanner ein Alarm ausgelöst, ist die Ursache des Alarms zu klären.
Vor der Kontrolle mit einem Sicherheitsscanner ist der Fluggast über die eingesetzte Technologie, die mit ihrem Einsatz verbundenen Bedingungen und die Möglichkeit der Verweigerung einer Kontrolle mit dem Sicherheitsscanner zu unterrichten.
4.1.1.11. Sprengstoffspurendetektoren (ETD-Geräte) in Kombination mit Metalldetektor-Handgeräten (HHMD-Geräten) dürfen nur dann verwendet werden, wenn nach Ansicht des Kontrollpersonals die Durchsuchung eines Körperteils der betreffenden Person von Hand ineffizient und/oder nicht geboten ist.
4.1.2. Kontrolle des Handgepäcks
4.1.2.1. Tragbare Computer und andere größere elektrisch betriebene Gegenstände sind vor der Kontrolle aus dem Handgepäck zu entfernen und einer gesonderten Kontrolle zu unterziehen, sofern das Handgepäck nicht mit Sprengstoffdetektoren (EDS-Geräte), die mindestens dem Standard C2 entsprechen, zu kontrollieren ist.
4.1.2.2. Die zuständige Stelle muss auf allen Flughäfen bei Zugang zu einem Sicherheitsbereich mindestens Flüssigkeiten, Aerosole und Gele (LAG), die an einem Flughafen oder an Bord eines Luftfahrzeugs erworben wurden und in einem manipulationssicheren Beutel (STEB) versiegelt sind, der innen einen hinreichenden Nachweis des Kaufs auf der Luftseite eines Flughafens oder an Bord eines Luftfahrzeugs sichtbar enthält, sowie LAG, die während der Reise zu medizinischen Zwecken oder wegen besonderer diätetischer Anforderungen gebraucht werden, einschließlich Babynahrung, kontrollieren.
LAG sind vor der Kontrolle dem Handgepäck zu entnehmen und sind einer gesonderten Kontrolle zu unterziehen, sofern das zur Kontrolle des Handgepäcks eingesetzte Gerät nicht auch mehrere verschlossene LAG-Behälter in Gepäckstücken durchleuchten kann.
Wurden LAG aus dem Handgepäck entnommen, so hat der Fluggast Folgendes vorzulegen:
a) |
sämtliche LAG in Einzelbehältnissen mit einem Fassungsvermögen von nicht mehr als 100 Millilitern oder gleichwertigem Volumen in einem durchsichtigen, wieder verschließbaren Plastikbeutel mit einem Fassungsvermögen von nicht mehr als 1 Liter, wobei der Beutelinhalt bequem in den vollständig geschlossenen Plastikbeutel passen muss, und |
b) |
alle anderen LAG, einschließlich STEB, die LAG enthalten. |
Die betreffenden Behörden, Luftfahrtunternehmen und Flughäfen müssen dafür sorgen, dass die Fluggäste in Bezug auf die Kontrolle von LAG auf ihren Flughäfen angemessen informiert werden.
4.1.2.3. Die Durchsuchung des Handgepäcks erfolgt durch mindestens eines der folgenden Kontrollmittel oder -verfahren:
a) |
Durchsuchung von Hand, |
b) |
Röntgengeräte, |
c) |
Sprengstoffdetektoren (EDS-Geräte), |
d) |
Sprengstoffspürhunde in Verbindung mit Buchstabe a, |
e) |
ETD-Geräte. |
Kann die Kontrollperson nicht ermitteln, ob das Handgepäck verbotene Gegenstände enthält oder nicht, so ist dieses zurückzuweisen oder bis zu einem für die Kontrollperson zufrieden stellenden Ergebnis erneut zu kontrollieren.
4.1.2.4. Eine Durchsuchung von Hand des Handgepäcks umfasst eine gründliche manuelle Kontrolle des Gepäcks einschließlich seines Inhalts, um hinreichend sicherzustellen, dass es keine verbotenen Gegenstände enthält.
4.1.2.5. Werden Röntgengeräte oder EDS-Geräte verwendet, so ist jedes Bild von der Kontrollperson zu betrachten oder durch Auto-Clear-Software (ACS) zu analysieren.
4.1.2.6. Werden Röntgengeräte oder EDS-Geräte verwendet, so ist jeder Alarm zur Zufriedenheit der Kontrollperson abzuklären, um hinreichend sicherzustellen, dass keine verbotenen Gegenstände in den Sicherheitsbereich oder an Bord eines Luftfahrzeugs gelangen.
4.1.2.7. Werden Röntgengeräte oder EDS-Geräte verwendet, so sind sämtliche Gegenstände aus dem Gepäckstück zu entnehmen, deren Dichte das Vermögen der Kontrollperson beeinträchtigt, den Inhalt des Handgepäckstücks zu prüfen. Daraufhin ist das Gepäckstück erneut zu kontrollieren und der betreffende Gegenstand gesondert als Handgepäck zu kontrollieren.
4.1.2.8. Jedes Gepäckstück, bei dem festgestellt wird, dass es einen größeren elektrisch betriebenen Gegenstand enthält, ist erneut ohne diesen Gegenstand zu kontrollieren, und der betreffende elektrisch betriebene Gegenstand ist gesondert zu kontrollieren, sofern das Handgepäck nicht mit EDS-Geräten, die mindestens dem Standard C2 entsprechen, kontrolliert wurde.
4.1.2.9. Sprengstoffspürhunde und Sprengstoffspurendetektoren (ETD-Geräte) können als zusätzliches Mittel der Kontrolle eingesetzt werden.
4.1.2.10. Die zuständige Behörde kann Kategorien von Handgepäck festlegen, die aus objektiven Gründen besonderen Kontrollverfahren unterzogen werden bzw. von der Kontrolle ausgenommen werden können. Die Kommission ist über die eingerichteten Kategorien zu unterrichten.
4.1.2.11. Personen, die Handgepäck mit Röntgengeräten oder EDS-Geräten kontrollieren, dürfen in der Regel nicht länger als 20 Minuten ununterbrochen Bilder prüfen. Nach jedem dieser Zeiträume muss die Kontrollperson für mindestens 10 Minuten mit dem Prüfen von Bildern aussetzen. Diese Anforderung gilt nur, wenn eine ununterbrochene Abfolge von Bildern zu prüfen ist.
Es ist eine Aufsichtsperson für die Personen zu bestimmen, die Handgepäck kontrollieren, um eine optimale Zusammensetzung des Teams, Arbeitsqualität, Schulung und Sachverhaltsbeurteilung zu gewährleisten.
4.1.2.12. Daneben unterliegt die Kontrolle von Handgepäck den zusätzlichen Bestimmungen des Durchführungsbeschlusses C(2015) 8005 der Kommission.
4.1.3. Kontrolle von Flüssigkeiten, Aerosolen und Gelen (LAG)
4.1.3.1. Von Fluggästen mitgeführte Flüssigkeiten, Aerosole und Gele (LAG) können in folgenden Fällen von der Kontrolle mit LEDS-Geräten beim Betreten eines Sicherheitsbereichs ausgenommen werden:
a) |
wenn die LAG sich in Einzelbehältnissen mit einem Fassungsvermögen von nicht mehr als 100 Millilitern oder gleichwertigem Volumen in einem durchsichtigen, wieder verschließbaren Plastikbeutel mit einem Fassungsvermögen von nicht mehr als 1 Liter befinden, wobei der Beutelinhalt bequem in den vollständig geschlossenen Plastikbeutel passen muss; |
b) |
wenn die LAG bei Kauf vor Ort auf der Luftseite des Flughafens in einem besonderen STEB versiegelt wurden; |
c) |
wenn die LAG in einem STEB von einem anderen EU-Flughafen oder einem Luftfahrzeug eines EU-Luftfahrtunternehmens stammen und in einem besonderen STEB erneut versiegelt wurden, bevor der Sicherheitsbereich des Flughafens verlassen wird; |
d) |
wenn die LAG vor Ort mit einem LEDS-Gerät auf der Luftseite kontrolliert wurden und anschließend in einem besonderen STEB versiegelt wurden. |
Die Ausnahmen nach den Buchstaben c und d laufen am 31. Dezember 2015 aus.
4.1.3.2. Der in Nummer 4.1.3.1 Buchstaben b bis d genannte besondere STEB:
a) |
muss eindeutig als STEB dieses Flughafens zu identifizieren sein; und |
b) |
muss den Nachweis des Kaufs oder der erneuten Versiegelung an diesem Flughafen innerhalb der vorausgehenden drei Stunden innen sichtbar enthalten; und |
c) |
muss den zusätzlichen Bestimmungen des Durchführungsbeschlusses C(2015) 8005 der Kommission unterliegen. |
4.1.3.3. Daneben unterliegt die Kontrolle von LAG den zusätzlichen Bestimmungen des Durchführungsbeschlusses C(2015) 8005 der Kommission.
4.2. SCHUTZ VON FLUGGÄSTEN UND HANDGEPÄCK
Der Schutz der Fluggäste und des Handgepäcks unterliegt den im Durchführungsbeschluss C(2015) 8005 der Kommission enthaltenen Bestimmungen.
4.3. POTENZIELL GEFÄHRLICHE FLUGGÄSTE
4.3.1. Ein Luftfahrtunternehmen ist von der zuständigen Behörde im Voraus schriftlich über das Vorhaben, einen potenziell gefährlichen Fluggast an Bord seines Luftfahrzeugs zu befördern, zu unterrichten.
4.3.2. Die Unterrichtung muss folgende Angaben umfassen:
a) |
Identität und Geschlecht der Person und |
b) |
Grund der Beförderung und |
c) |
Name und Amtsbezeichnung der Begleitpersonen, falls bekannt, und |
d) |
Risikobewertung der zuständigen Behörde (einschließlich Gründen für die Begleitung oder Nichtbegleitung) und |
e) |
vorherige Sitzzuweisung, falls erforderlich, und |
f) |
Art der verfügbaren Reisedokumente. |
Das Luftfahrtunternehmen stellt diese Informationen dem verantwortlichen Luftfahrzeugführer zur Verfügung, bevor Fluggäste an Bord gehen.
4.3.3. Die zuständige Behörde stellt sicher, dass Personen in Strafhaft stets begleitet werden.
4.4. VERBOTENE GEGENSTÄNDE
4.4.1. Die in Anlage 4-C aufgeführten Gegenstände dürfen von Fluggästen nicht in Sicherheitsbereiche oder an Bord eines Luftfahrzeugs mitgenommen werden.
4.4.2. Eine Ausnahme von Nummer 4.4.1. kann unter folgenden Bedingungen gewährt werden:
a) |
Die zuständige Behörde hat ihre Zustimmung zum Mitführen des betreffenden Gegenstands erteilt und |
b) |
das Luftfahrtunternehmen wurde über den betreffenden Fluggast und den von ihm mitgeführten Gegenstand unterrichtet, bevor Fluggäste an Bord des Luftfahrzeugs gehen, und |
c) |
die geltenden Sicherheitsvorschriften werden eingehalten. |
Die betreffenden Gegenstände werden daraufhin an Bord des Luftfahrzeugs sicher verwahrt.
4.4.3. Das Luftfahrtunternehmen stellt sicher, dass die Fluggäste vor Abschluss der Abfertigung über das Verbot des Mitführens der in Anlage 4-C aufgeführten Gegenstände unterrichtet werden.
ANLAGE 4-A
ANFORDERUNGEN AN DURCHSUCHUNGEN VON HAND
Detaillierte Bestimmungen zur Durchsuchung von Hand sind im Durchführungsbeschluss C(2015) 8005 der Kommission festgelegt.
ANLAGE 4-B
FLUGGÄSTE UND HANDGEPÄCK
DRITTLÄNDER SOWIE ANDERE LÄNDER UND GEBIETE, AUF DIE GEMÄSS ARTIKEL 355 DES VERTRAGS ÜBER DIE ARBEITSWEISE DER EUROPÄISCHEN UNION DER TITEL VI IM DRITTEN TEIL DES VERTRAGS KEINE ANWENDUNG FINDET, DIE ANERKANNTERMASSEN SICHERHEITSSTANDARDS ANWENDEN, DIE DEN GEMEINSAMEN GRUNDSTANDARDS GLEICHWERTIG SIND
In Bezug auf Fluggäste und Handgepäck werden in folgenden Drittländern sowie anderen Ländern und Gebieten, auf die gemäß Artikel 355 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union der Titel VI im Dritten Teil des Vertrags keine Anwendung findet, anerkanntermaßen Sicherheitsstandards angewandt, die den gemeinsamen Grundstandards gleichwertig sind:
|
Vereinigte Staaten von Amerika |
|
Färöer in Bezug auf den Flughafen Vagar |
|
Grönland in Bezug auf den Flughafen Kangerlussuaq |
|
Guernsey |
|
Jersey |
|
Isle of Man |
Die Kommission benachrichtigt unverzüglich die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten, wenn ihr vorliegende Informationen darauf hinweisen, dass von dem betreffenden Drittland oder anderen Land oder Gebiet angewandte, mit wesentlichen Auswirkungen auf die Luftsicherheit in der Union insgesamt verbundene Sicherheitsstandards nicht mehr als gleichwertig mit den gemeinsamen Grundstandards der Union angesehen werden können.
Die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten werden unverzüglich benachrichtigt, wenn der Kommission Informationen über Maßnahmen, einschließlich Ausgleichsmaßnahmen, vorliegen, die bestätigen, dass die Gleichwertigkeit der von dem betreffenden Drittland oder anderen Land oder Gebiet angewandten relevanten Sicherheitsstandards wiederhergestellt ist.
ANLAGE 4-C
FLUGGÄSTE UND HANDGEPÄCK
LISTE DER VERBOTENEN GEGENSTÄNDE
Unbeschadet der geltenden Sicherheitsvorschriften dürfen folgende Gegenstände von Fluggästen nicht in Sicherheitsbereiche oder an Bord eines Luftfahrzeugs mitgenommen werden:
a) Gewehre, Feuerwaffen und sonstige Geräte, die zum Abschießen von Projektilen bestimmt sind — Geräte, die in der Lage sind oder zu sein scheinen, durch Abschießen eines Projektils schwere Verletzungen herbeizuführen, einschließlich:
— |
Feuerwaffen aller Art, wie Pistolen, Revolver, Gewehre, Flinten, |
— |
Spielzeugwaffen, Nachbildungen und Imitationen von Feuerwaffen, die mit echten Waffen verwechselt werden können, |
— |
Teile von Feuerwaffen, ausgenommen Zielfernrohre, |
— |
Luftdruck- und CO2-Waffen, wie Luft-, Feder- und Pelletpistolen und -gewehre oder sogenannte „Ball Bearing Guns“ (BB Guns), |
— |
Signalpistolen und Startpistolen, |
— |
Bogen, Armbrüste und Pfeile, |
— |
Abschussgeräte für Harpunen und Speere, |
— |
Schleudern und Katapulte; |
b) Betäubungsgeräte — Geräte, die speziell dazu bestimmt sind, eine Betäubung oder Bewegungsunfähigkeit zu bewirken, einschließlich:
— |
Gegenstände zur Schockbetäubung, wie Betäubungsgewehre, Taser und Betäubungsstäbe, |
— |
Apparate zur Viehbetäubung und Viehtötung, |
— |
handlungsunfähig machende und die Handlungsfähigkeit herabsetzende Chemikalien, Gase und Sprays, wie Reizgas, Pfeffersprays, Capsicum-Sprays, Tränengas, Säuresprays und Tierabwehrsprays; |
c) spitze oder scharfe Gegenstände — spitze oder scharfe Gegenstände, mit denen schwere Verletzungen herbeigeführt werden können, einschließlich:
— |
Hackwerkzeuge, wie Äxte, Beile und Hackmesser, |
— |
Eisäxte und Eispickel, |
— |
Rasierklingen, |
— |
Teppichmesser, |
— |
Messer mit einer Klingenlänge über 6 cm, |
— |
Scheren mit einer Klingenlänge über 6 cm ab dem Scharnier gemessen, |
— |
Kampfsportgeräte mit einer Spitze oder scharfen Kante, |
— |
Schwerter und Säbel; |
d) Werkzeuge — Werkzeuge, mit denen schwere Verletzungen herbeigeführt werden können oder die Sicherheit des Luftfahrzeugs gefährdet werden kann, einschließlich:
— |
Brecheisen, |
— |
Bohrmaschinen und Bohrer, einschließlich tragbare Akkubohrmaschinen, |
— |
Werkzeuge mit einer Klinge oder einem Schaft von über 6 cm Länge, die als Waffe verwendet werden können, wie Schraubendreher und Meißel, |
— |
Sägen, einschließlich tragbare Akkusägen, |
— |
Lötlampen, |
— |
Bolzenschussgeräte und Druckluftnagler; |
e) stumpfe Gegenstände — Gegenstände, mit denen, wenn sie als Schlagwaffe eingesetzt werden, schwere Verletzungen herbeigeführt werden können, einschließlich
— |
Baseball- und Softballschläger, |
— |
Knüppel und Schlagstöcke, wie Totschläger, |
— |
Kampfsportgeräte; |
f) Spreng- und Brandstoffe sowie Spreng- und Brandsätze — Spreng- und Brandstoffe sowie Spreng- und Brandsätze, die in der Lage sind oder zu sein scheinen, schwere Verletzungen herbeizuführen oder die Sicherheit des Luftfahrzeugs zu gefährden, einschließlich:
— |
Munition, |
— |
Sprengkapseln, |
— |
Detonatoren und Zünder, |
— |
Nachbildungen oder Imitationen von Sprengkörpern, |
— |
Minen, Granaten oder andere militärische Sprengkörper, |
— |
Feuerwerkskörper und andere pyrotechnische Erzeugnisse, |
— |
Rauchkanister und Rauchpatronen, |
— |
Dynamit, Schießpulver und Plastiksprengstoffe. |
5. AUFGEGEBENES GEPÄCK
5.0. ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN
5.0.1. Soweit nicht anders angegeben, stellt die Behörde, der Flughafenbetreiber, das Luftfahrtunternehmen oder die für das nationale Sicherheitsprogramm für die Zivilluftfahrt gemäß Artikel 10 der Verordnung (EG) Nr. 300/2008 zuständige Stelle die Durchführung der in diesem Kapitel genannten Maßnahmen sicher.
5.0.2. Drittstaaten, in denen Sicherheitsstandards angewandt werden, die als den gemeinsamen Grundstandards in Bezug auf aufgegebenes Gepäck gleichwertig anerkannt wurden, sind in Anlage 5-A aufgeführt.
5.0.3. Aufgegebenes Gepäck, das aus einem Mitgliedstaat ankommt, in dem sich das Luftfahrzeug im Transit befand, nachdem es zuvor aus einem nicht in Anlage 5-A aufgeführten Drittstaat ankam, gilt als aus einem Drittstaat ankommendes aufgegebenes Gepäck, sofern keine Bestätigung darüber vorliegt, dass das aufgegebene Gepäck in diesem Mitgliedstaat kontrolliert wurde.
5.0.4. Im Sinne dieses Kapitels bezeichnet der Begriff „gesichertes Gepäck“ kontrolliertes aufgegebenes Gepäck, das physisch derart geschützt ist, dass keinerlei Gegenstände darin eingebracht werden können.
5.0.5. Bezugnahmen auf Drittländer in diesem Kapitel und gegebenenfalls im Durchführungsbeschluss C(2015) 8005 der Kommission umfassen auch andere Länder und Gebiete, auf die gemäß Artikel 355 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union der Titel VI im Dritten Teil dieses Vertrags keine Anwendung findet.
5.1. KONTROLLE DES AUFGEGEBENEN GEPÄCKS
5.1.1. Folgende Kontrollmethoden sind einzeln oder in Verbindung miteinander zur Kontrolle von aufgegebenem Gepäck anzuwenden:
a) |
Durchsuchung von Hand oder |
b) |
Röntgengeräte oder |
c) |
Sprengstoffdetektoren (EDS-Geräte) oder |
d) |
Sprengstoffspurendetektoren (ETD-Geräte) oder |
e) |
Sprengstoffspürhunde. |
Kann die Kontrollperson nicht ermitteln, ob das aufgegebene Gepäck verbotene Gegenstände enthält oder nicht, so ist dieses zurückzuweisen oder bis zu einem für die Kontrollperson zufriedenstellenden Ergebnis erneut zu kontrollieren.
5.1.2. Eine Durchsuchung von Hand von aufgegebenem Gepäck umfasst eine gründliche manuelle Kontrolle des Gepäcks einschließlich seines Inhalts, um hinreichend sicherzustellen, dass es keine verbotenen Gegenstände enthält.
5.1.3. Werden Röntgengeräte oder EDS-Geräte verwendet, so ist beim Vorhandensein eines Gegenstandes, dessen Dichte die Fähigkeit der Kontrollperson beeinträchtigt, den Inhalt des aufgegebenen Gepäckstücks zu prüfen, ein anderes Mittel der Kontrolle anzuwenden.
5.1.4. Die Kontrolle mit Sprengstoffspurendetektoren (ETD-Geräten) umfasst die Analyse von Proben, die sowohl von der Innenseite als auch der Außenseite des Gepäcks sowie von ihrem Inhalt genommen werden. Der Inhalt kann auch einer Durchsuchung von Hand unterzogen werden.
5.1.5. Die zuständige Behörde kann Kategorien von aufgegebenem Gepäck festlegen, die aus objektiven Gründen besonderen Kontrollverfahren unterzogen werden bzw. von der Kontrolle ausgenommen werden können. Die Kommission ist über die eingerichteten Kategorien zu unterrichten.
5.1.6. Daneben unterliegt die Kontrolle des aufgegebenen Gepäcks den zusätzlichen Bestimmungen des Durchführungsbeschlusses C(2015) 8005 der Kommission.
5.1.7. Personen, die aufgegebenes Gepäck mit Röntgengeräten oder EDS-Geräten kontrollieren, dürfen in der Regel nicht länger als 20 Minuten ununterbrochen Bilder prüfen. Nach jedem dieser Zeiträume muss die Kontrollperson für mindestens 10 Minuten mit dem Prüfen von Bildern aussetzen. Diese Anforderung gilt nur, wenn eine ununterbrochene Abfolge von Bildern zu prüfen ist.
Es ist eine Aufsichtsperson für die Personen zu bestimmen, die aufgegebenes Gepäck kontrollieren, um eine optimale Zusammensetzung des Teams, Arbeitsqualität, Schulung und Sachverhaltsbeurteilung zu gewährleisten.
5.2. SCHUTZ DES AUFGEGEBENEN GEPÄCKS
5.2.1. Fluggästen darf kein Zugang zu kontrolliertem aufgegebenem Gepäck gewährt werden, es sei denn, es handelt sich um ihr eigenes Gepäck und durch ihre stetige Überwachung wird sichergestellt, dass
a) |
keine der in Anlage 5-B aufgeführten verbotenen Gegenstände in das aufgegebene Gepäck eingeführt werden, oder |
b) |
keine der in Anlage 4-C aufgeführten verbotenen Gegenstände aus dem aufgegebenen Gepäck entnommen und in Sicherheitsbereiche oder an Bord eines Luftfahrzeugs mitgenommen werden. |
5.2.2. Aufgegebenes Gepäck, das nicht vor unbefugten Eingriffen geschützt wurde, ist erneut zu kontrollieren.
5.2.3. Daneben unterliegt der Schutz des aufgegebenen Gepäcks den zusätzlichen Bestimmungen des Durchführungsbeschlusses C(2015) 8005 der Kommission.
5.3. ZUORDNUNG VON AUFGEGEBNEM GEPÄCK
5.3.1. Identifizierung des aufgegebenen Gepäcks
5.3.1.1. Luftfahrtunternehmen müssen beim Einsteigen sicherstellen, dass Fluggäste eine gültige Bordkarte oder ein Äquivalent vorweisen, das dem aufgegebenen Gepäck zugeordnet ist.
5.3.1.2. Luftfahrtunternehmen müssen die Identifizierung des Gepäcks von Fluggästen, die nicht an Bord gegangen sind oder das Luftfahrzeug vor dem Abflug verlassen haben, durch ein Verfahren sicherstellen.
5.3.1.3. Ist der betreffende Fluggast nicht an Bord des Luftfahrzeugs, so gilt das aufgegebene Gepäck, das seiner Bordkarte oder dem Äquivalent zugeordnet ist, als unbegleitet.
5.3.1.4. Luftfahrtunternehmen stellen sicher, dass jedes unbegleitete aufgegebene Gepäckstück deutlich erkennbar zur Beförderung auf dem Luftweg zugelassen ist.
5.3.2. Faktoren außerhalb des Einflusses der Fluggäste
5.3.2.1. Der Grund für die Einstufung von Gepäck als unbegleitet muss vor dem Verladen desselben in ein Luftfahrzeug aufgezeichnet werden, sofern nicht die in Nummer 5.3.3 genannten Sicherheitskontrollen vorgenommen werden.
5.3.2.2. Weitere detaillierte Bestimmungen zu den Faktoren außerhalb des Einflusses der Fluggäste sind im Durchführungsbeschluss C(2015) 8005 der Kommission festgelegt.
5.3.3. Angemessene Sicherheitskontrollen für unbegleitetes aufgegebenes Gepäck
5.3.3.1. Unbegleitetes aufgegebenes Gepäck, das nicht unter Nummer 5.3.2 fällt, ist mittels einer der in Nummer 5.1.1 genannten Methoden und gegebenenfalls unter Anwendung im Durchführungsbeschluss C(2015) 8005 der Kommission enthaltener zusätzlicher Anforderungen zu kontrollieren.
5.3.3.2. Aufgegebenes Gepäck, das aus anderen als den in Nummer 5.3.2.2 genannten Gründen zu unbegleitetem Gepäck wird, ist aus dem Luftfahrzeug auszuladen und vor dem erneuten Verladen erneut zu kontrollieren.
5.3.3.3. Weitere detaillierte Bestimmungen zu den angemessenen Sicherheitskontrollen für unbegleitetes Gepäck sind im Durchführungsbeschluss C(2015) 8005 der Kommission festgelegt.
5.4. VERBOTENE GEGENSTÄNDE
5.4.1. Die in Anlage 5-B aufgeführten Gegenstände dürfen von Fluggästen nicht im aufgegebenen Gepäck mitgeführt werden.
5.4.2. Eine Ausnahme von Nummer 5.4.1. kann unter folgenden Bedingungen gewährt werden:
a) |
Die zuständige Behörde hat nationale Vorschriften, wonach das Mitführen des betreffenden Gegenstands zulässig ist, und |
b) |
die Sicherheitsvorschriften werden eingehalten. |
5.4.3. Die Fluggäste sind vor Abschluss der Abfertigung über die in Anlage 5-B aufgeführten verbotenen Gegenstände zu unterrichten.
ANLAGE 5-A
AUFGEGEBENES GEPÄCK
DRITTLÄNDER SOWIE ANDERE LÄNDER UND GEBIETE, AUF DIE GEMÄSS ARTIKEL 355 DES VERTRAGS ÜBER DIE ARBEITSWEISE DER EUROPÄISCHEN UNION DER TITEL VI IM DRITTEN TEIL DES VERTRAGS KEINE ANWENDUNG FINDET, DIE ANERKANNTERMASSEN SICHERHEITSSTANDARDS ANWENDEN, DIE DEN GEMEINSAMEN GRUNDSTANDARDS GLEICHWERTIG SIND
In Bezug auf aufgegebenes Gepäck werden in folgenden Drittländern sowie anderen Ländern und Gebieten, auf die gemäß Artikel 355 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union der Titel VI im Dritten Teil des Vertrags keine Anwendung findet, anerkanntermaßen Sicherheitsstandards angewandt, die den gemeinsamen Grundstandards gleichwertig sind:
|
Vereinigte Staaten von Amerika |
|
Färöer in Bezug auf den Flughafen Vagar |
|
Grönland in Bezug auf den Flughafen Kangerlussuaq |
|
Guernsey |
|
Jersey |
|
Isle of Man |
Die Kommission benachrichtigt unverzüglich die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten, wenn ihr vorliegende Informationen darauf hinweisen, dass von dem betreffenden Drittland oder anderen Land oder Gebiet angewandte, mit wesentlichen Auswirkungen auf die Luftsicherheit in der Union insgesamt verbundene Sicherheitsstandards nicht mehr als gleichwertig mit den gemeinsamen Grundstandards der Union angesehen werden können.
Die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten werden unverzüglich benachrichtigt, wenn der Kommission Informationen über Maßnahmen (einschließlich Ausgleichsmaßnahmen) vorliegen, die bestätigen, dass die Gleichwertigkeit der von dem betreffenden Drittland oder anderen Land oder Gebiet angewandten relevanten Sicherheitsstandards wiederhergestellt ist.
ANLAGE 5-B
AUFGEGEBENES GEPÄCK
LISTE DER VERBOTENEN GEGENSTÄNDE
Die nachfolgend aufgeführten Gegenstände dürfen von Fluggästen nicht im aufgegebenen Gepäck mitgeführt werden:
Spreng- und Brandstoffe sowie Spreng- und Brandsätze — Spreng- und Brandstoffe sowie Spreng- und Brandsätze, die in der Lage sind, schwere Verletzungen herbeizuführen oder die Sicherheit des Luftfahrzeugs zu gefährden, einschließlich:
— |
Munition, |
— |
Sprengkapseln, |
— |
Detonatoren und Zünder, |
— |
Minen, Granaten oder andere militärische Sprengkörper, |
— |
Feuerwerkskörper und andere pyrotechnische Erzeugnisse, |
— |
Rauchkanister und Rauchpatronen, |
— |
Dynamit, Schießpulver und Plastiksprengstoffe. |
6. FRACHT UND POST
6.0. ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN
6.0.1. Die in diesem Kapitel genannten Behörden, Flughafenbetreiber, Luftfahrtunternehmen oder Stellen gewährleisten die Durchführung der in diesem Kapitel aufgeführten Maßnahmen.
6.0.2. Montierte Spreng- und Brandsätze, die nicht entsprechend den geltenden Sicherheitsvorschriften befördert werden, gelten als in Fracht- und Postsendungen verbotene Gegenstände.
6.0.3. Bezugnahmen auf Drittländer in diesem Kapitel und gegebenenfalls im Durchführungsbeschluss C(2015) 8005 der Kommission umfassen auch andere Länder und Gebiete, auf die gemäß Artikel 355 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union der Titel VI im Dritten Teil dieses Vertrags keine Anwendung findet.
6.1. SICHERHEITSKONTROLLEN — ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN
6.1.1. Alle Fracht- und Postsendungen sind vor ihrer Verladung in ein Luftfahrzeug von einem reglementierten Beauftragten zu kontrollieren, es sei denn,
a) |
die Sendungen wurden von einem reglementierten Beauftragten den erforderlichen Sicherheitskontrollen unterzogen und anschließend bis zum Verladen vor unbefugten Eingriffen geschützt, oder |
b) |
die Sendungen wurden von einem bekannten Versender den erforderlichen Sicherheitskontrollen unterzogen und anschließend bis zum Verladen vor unbefugten Eingriffen geschützt, oder |
c) |
die Sendungen wurden von einem geschäftlichen Versender den erforderlichen Sicherheitskontrollen unterzogen und anschließend bis zum Verladen vor unbefugten Eingriffen geschützt und werden nicht an Bord eines Passagierflugzeugs befördert, oder |
d) |
die Sendungen sind von der Kontrolle ausgenommen und wurden von dem Zeitpunkt, an dem sie zu identifizierbarer Luftfracht/Luftpost wurden, bis zum Verladen vor unbefugten Eingriffen geschützt. |
6.1.2. Besteht Grund zu der Annahme, dass eine Sendung, bei der Sicherheitskontrollen stattgefunden haben, manipuliert wurde oder nach Abschluss der Kontrollen nicht vor unbefugten Eingriffen geschützt wurde, ist die Sendung von einem reglementierten Beauftragten erneut zu kontrollieren, bevor sie ins Luftfahrzeug verladen wird. Sendungen, die Anzeichen erheblicher Manipulation aufweisen oder anderweitig verdächtig sind, werden in Übereinstimmung mit Nummer 6.7 als Fracht und Post mit hohem Risiko behandelt.
6.1.3. Personen mit unbegleitetem Zugang zu identifizierbarer Luftfracht/Luftpost, die den erforderlichen Sicherheitskontrollen unterzogen wurden, müssen entweder eine Zuverlässigkeitsüberprüfung oder eine beschäftigungsbezogene Überprüfung gemäß Nummer 11.1 erfolgreich absolviert haben.
6.2. KONTROLLEN
6.2.1. Kontrolle
6.2.1.1. Bei der Kontrolle von Fracht oder Postsendungen
a) |
sind die je nach Art der Sendung zum Aufspüren verbotener Gegenstände am besten geeigneten Mittel oder Verfahren anzuwenden und |
b) |
müssen die verwendeten Mittel oder Verfahren einem Standard entsprechen, durch den hinreichend sichergestellt ist, dass in der Fracht keine verbotenen Gegenstände versteckt sind. |
6.2.1.2. Kann die Kontrollperson nicht mit ausreichender Sicherheit feststellen, dass die Sendung keine verbotenen Gegenstände enthält, ist die Sendung zurückzuweisen oder bis zu einem zufriedenstellenden Ergebnis erneut zu kontrollieren.
6.2.1.3. Daneben unterliegt die Kontrolle von Fracht und Postsendungen den zusätzlichen Bestimmungen des Durchführungsbeschlusses C(2015) 8005 der Kommission.
6.2.1.4. Personen, die Fracht mit Röntgengeräten oder EDS-Geräten kontrollieren, dürfen in der Regel nicht länger als 20 Minuten ununterbrochen Bilder prüfen. Nach jedem dieser Zeiträume muss die Kontrollperson für mindestens 10 Minuten mit dem Prüfen von Bildern aussetzen. Diese Anforderung gilt nur, wenn eine ununterbrochene Abfolge von Bildern zu prüfen ist.
6.2.1.5. Fracht und Post werden mindestens durch eines der folgenden Kontrollmittel oder -verfahren gemäß Anlage 6-J kontrolliert:
a) |
Durchsuchung von Hand, |
b) |
Röntgengeräte, |
c) |
EDS-Geräte, |
d) |
Sprengstoffspürhunde, |
e) |
ETD-Geräte, |
f) |
Sichtkontrolle, |
g) |
Metalldetektoren. |
Kann die Kontrollperson nicht ermitteln, ob die Fracht oder Post verbotene Gegenstände enthält oder nicht, so ist diese zurückzuweisen oder bis zu einem für die Kontrollperson zufrieden stellenden Ergebnis erneut zu kontrollieren.
6.2.1.6. Andere geeignete Sicherheitskontrollen dürfen, sofern dies von der zuständigen Behörde genehmigt ist und der Kommission mitgeteilt wird, nur verwendet werden, wenn es aufgrund der Art der Sendung nicht möglich ist, andere Mittel oder Methoden nach Nummer 6.2.1.5 zu verwenden.
6.2.2. Ausnahmen von der Kontrolle
Bestimmungen zu Ausnahmen von der Kontrolle sind im Durchführungsbeschluss C(2015) 8005 der Kommission festgelegt.
6.3. REGLEMENTIERTE BEAUFTRAGTE
6.3.1. Zulassung von reglementierten Beauftragten
6.3.1.1. Reglementierte Beauftragte werden durch die zuständige Behörde zugelassen.
Die Zulassung zum reglementierten Beauftragten gilt nur für den jeweiligen Betriebsstandort.
Als reglementierter Beauftragter zugelassen wird jede Stelle, die die in Nummer 6.3.2 genannten Sicherheitskontrollen durchführt. Dazu gehören auch externe Logistikanbieter, die verantwortlich sind für integrierte Lager- und Transportdienstleistungen, Luftfahrtunternehmen und Abfertigungsagenten.
Reglementierte Beauftragte können Unteraufträge für eines oder mehrere der folgenden Elemente vergeben:
a) |
jede der in Nummer 6.3.2 genannten Sicherheitskontrollen an einen anderen reglementierten Beauftragten, |
b) |
jede der in Nummer 6.3.2 genannten Sicherheitskontrollen an eine andere Stelle, wenn die Kontrollen auf dem Betriebsgelände des reglementierten Beauftragten oder an einem Flughafen stattfinden und durch das Sicherheitsprogramm des reglementierten Beauftragten oder des Flughafens abgedeckt sind, |
c) |
jede der in Nummer 6.3.2 genannten Sicherheitskontrollen an eine andere Stelle, wenn die Kontrollen an einem anderen Ort als dem Betriebsgelände des reglementierten Beauftragten oder einem Flughafen stattfinden und die betreffende Stelle für die Erbringung dieser Dienstleistungen von der zuständigen Behörde zertifiziert oder zugelassen und für die Bereitstellung dieser Dienstleistungen verzeichnet wurde, |
d) |
den Schutz und die Beförderung von Sendungen zu einem Transporteur, der die Anforderungen gemäß Nummer 6.6 erfüllt. |
6.3.1.2. Für die Zulassung reglementierter Beauftragter gilt folgendes Verfahren:
a) |
Der Antragsteller beantragt die Zulassung bei der zuständigen Behörde des Mitgliedstaats, in dem sich die im Antrag genannten Betriebsstandorte befinden. Der Antragsteller legt der jeweiligen zuständigen Behörde ein Sicherheitsprogramm vor. In dem Programm werden die Methoden und Verfahren beschrieben, die der Beauftragte einzuhalten hat, um den Anforderungen der Verordnung (EG) Nr. 300/2008 und ihrer Durchführungsbestimmungen zu entsprechen. In dem Programm ist auch darzulegen, wie der Beauftragte selbst die Einhaltung dieser Methoden und Verfahren zu überwachen hat. Das Sicherheitsprogramm eines Luftfahrtunternehmens, in dem Methoden und Verfahren beschrieben sind, die das betreffende Luftfahrtunternehmen einzuhalten hat, um den Anforderungen der Verordnung (EG) Nr. 300/2008 und ihrer Durchführungsbestimmungen zu entsprechen, gilt als Erfüllung der Anforderung für reglementierte Beauftragte, ein Sicherheitsprogramm vorzulegen. Der Antragsteller muss ferner die „Verpflichtungserklärung — Reglementierter Beauftragter“ gemäß Anlage 6-A vorlegen. Diese Erklärung wird von dem Bevollmächtigten oder der für die Sicherheit verantwortlichen Person unterzeichnet. Die unterzeichnete Erklärung wird von der jeweiligen zuständigen Behörde aufbewahrt. |
b) |
Die zuständige Behörde oder ein in ihrem Namen handelnder EU-Validierungsprüfer für die Luftsicherheit prüft das Sicherheitsprogramm und dann die angegebenen Betriebsstandorte, um zu bewerten, ob der Antragsteller die Anforderungen der Verordnung (EG) Nr. 300/2008 und ihrer Durchführungsbestimmungen erfüllt. Ausgenommen bezüglich der Anforderungen gemäß Nummer 6.2 ist eine Prüfung des Betriebsstandorts des Antragstellers durch die zuständigen Zollbehörden gemäß Artikel 14n der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 der Kommission (3) als Überprüfung des Betriebsstandortes anzusehen, sofern sie zum Zeitpunkt der Antragstellung auf Zulassung als reglementierter Beauftragter nicht länger als drei Jahre zurück liegt. Das AEO-Zertifikat und die entsprechenden Bewertungen der Zollbehörden sind vom Antragsteller zur weiteren Prüfung zur Verfügung zu stellen. |
c) |
Erachtet die zuständige Behörde die unter den Buchstaben a und b vorgelegten Informationen als hinreichend, sorgt sie dafür, dass die erforderlichen Angaben zum Beauftragten spätestens am folgenden Arbeitstag in die „Unionsdatenbank zur Sicherheit der Lieferkette“ eingegeben werden. Bei Erfassung in der Datenbank vergibt die zuständige Behörde für jeden zugelassenen Betriebsstandort eine eindeutige alphanumerische Kennung im Standardformat. Erachtet die zuständige Behörde die unter den Buchstaben a und b vorgelegten Informationen nicht als hinreichend, werden der Stelle, die die Zulassung als reglementierter Beauftragter beantragt hat, zeitnah die Gründe dafür mitgeteilt. |
d) |
Ein reglementierter Beauftragter gilt erst als zugelassen, wenn die ihn betreffenden Angaben in der „Unionsdatenbank zur Sicherheit der Lieferkette“ aufgeführt sind. |
6.3.1.3. Ein reglementierter Beauftragter benennt für jeden Betriebsstandort mindestens eine Person, die für die Durchführung des vorgelegten Sicherheitsprogramms verantwortlich ist. Diese Person muss eine Zuverlässigkeitsüberprüfung gemäß Nummer 11.1 erfolgreich absolviert haben.
6.3.1.4. Die Validierung reglementierter Beauftragter wird in regelmäßigen Abständen von nicht mehr als 5 Jahren wiederholt. Hierbei ist eine Überprüfung am Betriebsstandort durchzuführen, um festzustellen, ob der reglementierte Beauftragte die Anforderungen der Verordnung (EG) Nr. 300/2008 und ihrer Durchführungsbestimmungen noch erfüllt.
Eine Inspektion auf dem Betriebsgelände des reglementierten Beauftragten durch die zuständige Behörde gemäß dem nationalen Qualitätskontrollprogramm kann als Überprüfung des Betriebsstandortes angesehen werden, wenn sie alle für eine Zulassung erforderlichen Anforderungen abdeckt.
Ausgenommen bezüglich der Anforderungen gemäß Nummer 6.2 ist eine Prüfung des Betriebsstandorts des reglementierten Beauftragten durch die zuständigen Zollbehörden gemäß Artikel 14n der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 der Kommission als Überprüfung des Betriebsstandortes anzusehen.
6.3.1.5. Hat die zuständige Behörde Zweifel, ob der reglementierte Beauftragte die Anforderungen der Verordnung (EG) Nr. 300/2008 und ihrer Durchführungsbestimmungen noch erfüllt, entzieht sie dem Betreffenden den Status als reglementierter Beauftragter für den/die jeweiligen Betriebsstandort/e.
Verfügt die Stelle nicht mehr über ein AEO-Zertifikat gemäß Artikel 14a Absatz 1 Buchstabe b oder c der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 oder wird das AEO-Zertifikat ausgesetzt wegen Nichteinhaltung von Artikel 14k der genannten Verordnung, trifft die zuständige Behörde geeignete Maßnahmen, um sich davon zu überzeugen, dass der reglementierte Beauftragte die Anforderungen der Verordnung (EG) Nr. 300/2008 erfüllt.
Die Stelle hat der zuständigen Behörde jede Änderung in Bezug auf ihr AEO-Zertifikat nach Artikel 14a Absatz 1 Buchstabe b oder c der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 mitzuteilen.
Die zuständige Behörde stellt sicher, dass diese Änderung des Status des vormaligen reglementierten Beauftragen unmittelbar nach dem Entzug, auf jeden Fall binnen 24 Stunden, in der „Unionsdatenbank zur Sicherheit der Lieferkette“ vermerkt wird.
6.3.1.6. Unbeschadet des Rechts der Mitgliedstaaten, gemäß Artikel 6 der Verordnung (EG) Nr. 300/2008 strengere Maßnahmen anzuwenden, ist ein gemäß Nummer 6.3 dieses Anhangs zugelassener reglementierter Beauftragter in allen Mitgliedstaaten anzuerkennen.
6.3.1.7. Die Anforderungen gemäß Nummer 6.3.1, ausgenommen 6.3.1.2 Buchstabe d, gelten nicht, wenn die zuständige Behörde selbst als reglementierter Beauftragter zugelassen werden soll.
6.3.1.8. Die zuständige Behörde übermittelt der Zollbehörde alle Informationen im Zusammenhang mit dem Status eines reglementierten Beauftragten, die bezüglich des Besitzes eines AEO-Zertifikats gemäß Artikel 14a Absatz 1 Buchstabe b oder c der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 von Belang sein könnten. Dazu gehören auch Informationen im Zusammenhang mit Neuzulassungen von reglementierten Beauftragten, die Aberkennung des Status eines reglementierten Beauftragten, Verlängerung und Inspektionen, Überprüfungszeitpläne und Ergebnisse der Bewertungen.
Es sind Modalitäten für den Austausch von Informationen zwischen den zuständigen Behörden und den nationalen Zollbehörden festzulegen.
6.3.2. Sicherheitskontrollen, die von reglementierten Beauftragten durchzuführen sind
6.3.2.1. Bei der Annahme von Sendungen prüft der reglementierte Beauftragte, ob die Stelle, von der er die Sendung erhält, ein reglementierter Beauftragter, ein bekannter Versender, ein geschäftlicher Versender oder keines davon ist.
6.3.2.2. Die Person, die die Sendungen dem reglementierten Beauftragten oder Luftfahrtunternehmen übergibt, muss einen Personalausweis, Reisepass, Führerschein oder sonstiges Dokument mit Lichtbild vorweisen, der/das von den nationalen Behörden ausgestellt oder anerkannt ist. Der Ausweis oder das betreffende Dokument dient zur Feststellung der Identität der Person, die die Sendungen übergibt.
6.3.2.3. Der reglementierte Beauftragte hat sicherzustellen, dass Sendungen, bei denen zuvor nicht alle erforderlichen Sicherheitskontrollen durchgeführt wurden:
a) |
gemäß Nummer 6.2 kontrolliert werden; oder |
b) |
unter der alleinigen Verantwortung des reglementierten Beauftragten zur Lagerung angenommen werden, vor der Auswahl nicht als Sendung zur Beförderung in einem Luftfahrzeug identifizierbar sind und autonom ohne Eingreifen des Versenders oder einer anderen Person oder Stelle als den von dem reglementierten Beauftragten dafür ernannten und ausgebildeten Personen ausgewählt werden. |
Buchstabe b darf nur in Anspruch genommen werden, wenn es für den Versender unvorhersehbar ist, dass die Sendung in einem Luftfahrzeug befördert wird.
6.3.2.4. Nach Durchführung der Sicherheitskontrollen gemäß Nummer 6.3.2.1 bis 6.3.2.3 dieser Verordnung und Nummer 6.3 des Durchführungsbeschlusses C(2015) 8005 der Kommission sorgt der reglementierte Beauftragte dafür, dass
a) |
der unbegleitete Zugang zu diesen Sendungen auf befugte Personen beschränkt ist und |
b) |
die Sendungen bis zu ihrer Übergabe an einen anderen reglementierten Beauftragten oder ein Luftfahrtunternehmen vor unbefugten Eingriffen geschützt werden. Fracht und Postsendungen, die sich in einem sensiblen Teil eines Sicherheitsbereichs befinden, gelten als vor unbefugtem Eingriff geschützt. Fracht und Postsendungen, die sich in anderen als sensiblen Teilen eines Sicherheitsbereichs befinden, sind in Bereichen des Betriebsgeländes des reglementierten Beauftragten mit kontrolliertem Zugang unterzubringen, oder sind, wenn sie sich außerhalb solcher Bereiche befinden,
|
6.3.2.5. Nach Durchführung der Sicherheitskontrollen gemäß Nummer 6.3.2.1 bis 6.3.2.4 sorgt der reglementierte Beauftragte dafür, dass Sendungen, die einem Luftfahrtunternehmen oder einem anderen reglementierten Beauftragten übergeben werden, mit entsprechenden Begleitdokumenten, entweder in Form eines Luftfrachtbriefs oder in einer separaten Erklärung — in elektronischem Format oder als Schriftstück — versehen werden.
6.3.2.6. Die Begleitdokumente nach Nummer 6.3.2.5 sind zur Inspektion durch die zuständige Behörde vor dem Verladen der Sendung in das Luftfahrzeug und danach für die Dauer des Fluges, mindestens jedoch 24 Stunden lang jederzeit zur Verfügung zu halten und müssen folgende Angaben enthalten:
a) |
die von der zuständigen Behörde vergebene eindeutige alphanumerische Kennung des reglementierten Beauftragten; |
b) |
eindeutige Kennung der Sendung, z. B. Nummer des Luftfrachtbriefs (HAWB oder MAWB); |
c) |
Inhalt der Sendung, außer bei den Sendungen gemäß Nummer 6.2.1 Buchstaben d und e des Durchführungsbeschlusses C(2015) 8005 der Kommission; |
d) |
Sicherheitsstatus der Sendung, unter Angabe von:
|
e) |
Grund für die Erteilung des Sicherheitsstatus, unter Angabe von:
|
f) |
Name der Person, die den Sicherheitsstatus erteilt hat, oder eine gleichwertige Identifizierung, sowie Datum und Uhrzeit der Erteilung; |
g) |
von der zuständigen Behörde vergebene eindeutige Kennung jedes reglementierten Beauftragten, der den von einem anderen reglementierten Beauftragten erteilten Sicherheitsstatus für eine Sendung akzeptiert hat. |
Ein reglementierter Beauftragter, der Sendungen an einen anderen reglementierten Beauftragten oder an ein Luftfahrtunternehmen übergibt, kann auch entscheiden, nur die aufgrund der Buchstaben a bis e und g erforderlichen Informationen weiterzugeben und die unter Buchstabe f erforderlichen Informationen für die Dauer des Flugs (der Flüge), mindestens jedoch 24 Stunden lang, zurückzuhalten.
6.3.2.7. Bei konsolidierten Sendungen gelten die Anforderungen gemäß Nummern 6.3.2.5 und 6.3.2.6 als erfüllt, wenn
a) |
der reglementierte Beauftragte, der die konsolidierte Sendung zusammengestellt hat, die gemäß Nummer 6.3.2.6 Buchstaben a bis g geforderten Angaben für jede Einzelsendung für die Dauer des Fluges/der Flüge, mindestens jedoch 24 Stunden lang aufbewahrt, und |
b) |
in den Begleitunterlagen der konsolidierten Sendung die alphanumerische Kennung des reglementierten Beauftragten, der die Sendung zusammengestellt hat, sowie die eindeutige Kennung der Sendung und ihr Sicherheitsstatus angegeben sind. |
Konsolidierte Sendungen, die in jedem Fall kontrolliert werden oder gemäß Nummer 6.2.1 Buchstaben d und e des Durchführungsbeschlusses C(2015) 8005 der Kommission von Kontrollen ausgenommen sind, unterliegen nicht den Bestimmungen von Buchstabe a, sofern der reglementierte Beauftragte der Sendung eine eindeutige Kennung gibt und den Sicherheitsstatus sowie einen Grund für dessen Erteilung angibt.
6.3.2.8. Bei Annahme von Sendungen, die zuvor nicht allen erforderlichen Sicherheitskontrollen unterzogen wurden, kann der reglementierte Beauftragte auch entscheiden, dass die in Nummer 6.3.2 genannten Sicherheitskontrollen nicht durchgeführt werden, sondern dass die Sendungen einem anderen reglementierten Beauftragten übergeben werden, der die Durchführung dieser Kontrollen gewährleistet.
6.3.2.9. Ein reglementierter Beauftragter stellt sicher, dass alle Mitarbeiter, die Sicherheitskontrollen durchführen, gemäß den Anforderungen von Kapitel 11 eingestellt und geschult werden, und dass alle Mitarbeiter mit Zugang zu identifizierbarer Luftfracht oder Luftpost, bei der die erforderlichen Sicherheitskontrollen durchgeführt wurden, gemäß den Anforderungen von Kapitel 11 eingestellt und in Bezug auf das Sicherheitsbewusstsein geschult sind.
Daneben unterliegen die von einem reglementierten Beauftragten durchzuführenden Sicherheitskontrollen den zusätzlichen Bestimmungen des Durchführungsbeschlusses C(2015) 8005 der Kommission.
6.4. BEKANNTE VERSENDER
6.4.1. Zulassung bekannter Versender
6.4.1.1. Bekannte Versender werden durch die zuständige Behörde zugelassen.
Die Zulassung zum bekannten Versender gilt nur für den jeweiligen Betriebsstandort.
6.4.1.2. Für die Zulassung bekannter Versender gilt folgendes Verfahren:
a) |
Der Antragsteller beantragt die Zulassung bei der zuständigen Behörde des Mitgliedstaats, in dem sein Betriebsstandort liegt. Der Antragsteller erhält die „Leitlinien für bekannte Versender“ gemäß Anlage 6-B und die „Validierungsprüfliste für bekannte Versender“ gemäß Anlage 6-C. |
b) |
Die zuständige Behörde oder ein in ihrem Namen handelnder EU-Validierungsprüfer für die Luftsicherheit prüft dann die angegebenen Betriebsstandorte, um zu bewerten, ob der Antragsteller die Anforderungen der Verordnung (EG) Nr. 300/2008 und ihrer Durchführungsbestimmungen erfüllt. Um festzustellen, ob der Antragsteller diese Anforderungen erfüllt, verwendet die zuständige Behörde oder der in ihrem Namen handelnde EU-Validierungsprüfer für die Luftsicherheit die „Validierungsprüfliste für bekannte Versender“ gemäß Anlage 6-C. In dieser Liste ist auch eine Verpflichtungserklärung enthalten, die vom Bevollmächtigten des Antragstellers oder der für die Sicherheit verantwortlichen Person des betreffenden Betriebsstandortes zu unterzeichnen ist. Nach der Validierung anhand der Prüfliste wird diese mit den darin enthaltenen Informationen als Verschlusssache behandelt. Die unterzeichnete Erklärung wird von der jeweiligen zuständigen Behörde oder aber vom EU-Validierungsprüfer für die Luftsicherheit aufbewahrt und der betreffenden zuständigen Behörde auf Anfrage zur Verfügung gestellt. |
c) |
Eine Prüfung des Betriebsstandorts des Antragstellers durch die zuständigen Zollbehörden gemäß Artikel 14n der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 der Kommission ist als Überprüfung des Betriebsstandortes anzusehen, sofern sie zum Zeitpunkt der Antragstellung auf Zulassung als bekannter Versender nicht länger als drei Jahre zurück liegt. In diesen Fällen hat der Antragsteller die erforderlichen Informationen in Teil I der „Validierungsprüfliste für bekannte Versender“ gemäß Anlage 6-C anzugeben und sie der zuständigen Behörde zusammen mit der Verpflichtungserklärung zu senden, die von dem Bevollmächtigten des Antragstellers oder der für die Sicherheit an dem Standort verantwortlichen Person zu unterzeichnen ist. Das AEO-Zertifikat und die entsprechenden Bewertungen der Zollbehörden sind vom Antragsteller zur weiteren Prüfung zur Verfügung zu stellen. Die unterzeichnete Erklärung wird von der jeweiligen zuständigen Behörde oder aber vom EU-Validierungsprüfer für die Luftsicherheit aufbewahrt und der betreffenden zuständigen Behörde auf Anfrage zur Verfügung gestellt. |
d) |
Erachtet die zuständige Behörde die unter den Buchstaben a und b bzw. a und c vorgelegten Informationen als hinreichend, sorgt sie dafür, dass die erforderlichen Angaben zum Versender spätestens am folgenden Arbeitstag in die „Unionsdatenbank zur Sicherheit der Lieferkette“ eingegeben werden. Bei Erfassung in der Datenbank vergibt die zuständige Behörde für jeden zugelassenen Betriebsstandort eine unikale alphanumerische Kennung im Standardformat. Erachtet die zuständige Behörde die unter Buchstaben a und b bzw. a und c vorgelegten Informationen nicht als hinreichend, werden der Stelle, die die Zulassung als bekannter Versender beantragt hat, zeitnah die Gründe dafür mitgeteilt. |
e) |
Ein bekannter Versender gilt erst als zugelassen, wenn die ihn betreffenden Angaben in der „Unionsdatenbank zur Sicherheit der Lieferkette“ aufgeführt sind. |
6.4.1.3. Ein bekannter Versender benennt für jeden Betriebsstandort mindestens eine Person, die für die Durchführung der Sicherheitskontrollen und die Überwachung ihrer Einhaltung verantwortlich ist. Diese Person muss eine Zuverlässigkeitsüberprüfung gemäß Nummer 11.1 erfolgreich absolviert haben.
6.4.1.4. Die Validierung bekannter Versender wird in regelmäßigen Abständen von nicht mehr als 5 Jahren wiederholt. Hierbei wird auch eine Überprüfung am Betriebsstandort durchgeführt, um festzustellen, ob der bekannte Versender die Anforderungen der Verordnung (EG) Nr. 300/2008 und ihrer Durchführungsbestimmungen noch erfüllt.
Eine Inspektion auf dem Betriebsgelände des bekannten Versenders durch die zuständige Behörde gemäß dem nationalen Qualitätskontrollprogramm kann als Überprüfung des Betriebsstandortes angesehen werden, wenn sie alle Anforderungen der Prüfliste gemäß Anlage 6-C abdeckt.
Eine Prüfung des Betriebsstandorts des bekannten Versenders durch die zuständigen Zollbehörden gemäß Artikel 14n der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 der Kommission ist als Überprüfung des Betriebsstandortes anzusehen.
6.4.1.5. Hat die zuständige Behörde Zweifel, ob der bekannte Versender die Anforderungen der Verordnung (EG) Nr. 300/2008 und ihrer Durchführungsbestimmungen noch erfüllt, entzieht sie dem Betreffenden den Status als bekannter Versender für den/die jeweiligen Betriebsstandort/e.
Verfügt die Stelle nicht mehr über ein AEO-Zertifikat gemäß Artikel 14a Absatz 1 Buchstabe b oder c der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 oder wird das AEO-Zertifikat ausgesetzt wegen Nichteinhaltung von Artikel 14k der genannten Verordnung, trifft die zuständige Behörde geeignete Maßnahmen, um sich davon zu überzeugen, dass der bekannte Versender die Anforderungen der Verordnung (EG) Nr. 300/2008 erfüllt.
Die Stelle hat der zuständigen Behörde jede Änderung in Bezug auf ihr AEO-Zertifikat nach Artikel 14a Absatz 1 Buchstabe b oder c der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 mitzuteilen.
Die zuständige Behörde stellt sicher, dass diese Änderung des Status des Versenders unmittelbar nach dem Entzug, auf jeden Fall binnen 24 Stunden, in der „Unionsdatenbank zur Sicherheit der Lieferkette“ vermerkt wird.
6.4.1.6. Unbeschadet des Rechts der Mitgliedstaaten, gemäß Artikel 6 der Verordnung (EG) Nr. 300/2008 strengere Maßnahmen anzuwenden, ist ein gemäß Nummer 6.4 dieses Anhangs zugelassener bekannter Versender in allen Mitgliedstaaten anzuerkennen.
Bekannte Versender, die gemäß Nummer 6.4.1.2 Buchstabe d dieses Anhangs zugelassen wurden, unterliegen ferner der in Nummer 6.4 des Durchführungsbeschlusses C(2015) 8005 der Kommission enthaltenen Zusatzbestimmung.
6.4.1.7. Die zuständige Behörde übermittelt der Zollbehörde alle Informationen im Zusammenhang mit dem Status eines bekannten Versenders, die bezüglich des Besitzes eines AEO-Zertifikats gemäß Artikel 14a Absatz 1 Buchstabe b oder c der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 von Belang sein könnten. Dazu gehören auch Information im Zusammenhang mit Neuzulassungen von bekannten Versendern, die Aberkennung des Status eines bekannten Versenders, Verlängerung und Inspektionen, Überprüfungszeitpläne und Ergebnisse der Bewertungen.
Es sind Modalitäten für den Austausch von Informationen zwischen den zuständigen Behörden und den nationalen Zollbehörden festzulegen.
6.4.2. Sicherheitskontrollen, die von bekannten Versendern durchzuführen sind
6.4.2.1. Der bekannte Versender gewährleistet Folgendes:
a) |
das Niveau der Sicherheit an dem Betriebsstandort oder auf dem Betriebsgelände ist ausreichend, um identifizierbare Luftfracht/Luftpost vor unbefugtem Eingriff zu schützen, und |
b) |
alle Mitarbeiter, die Sicherheitskontrollen durchführen, werden gemäß den Anforderungen von Kapitel 11 eingestellt und geschult, und alle Mitarbeiter mit Zugang zu identifizierbarer Luftfracht oder Luftpost, bei der die erforderlichen Sicherheitskontrollen durchgeführt wurden, sind gemäß den Anforderungen von Kapitel 11 eingestellt und in Bezug auf das Sicherheitsbewusstsein geschult, und |
c) |
identifizierbare Luftfracht/Luftpost wird bei Produktion, Verpackung, Lagerung, Versand und/oder Transport vor unbefugtem Eingriff oder Manipulation geschützt. |
Wurden aus irgendwelchen Gründen diese Sicherheitskontrollen bei einer Sendung nicht durchgeführt, oder hat die Sendung ihren Ursprung nicht bei dem bekannten Versender, weist der bekannte Versender den reglementierten Beauftragten unmissverständlich auf diesen Umstand hin, damit Nummer 6.3.2.3 Anwendung finden kann.
6.4.2.2. Der bekannte Versender akzeptiert, dass Sendungen, die den erforderlichen Sicherheitskontrollen nicht unterzogen wurden, gemäß Nummer 6.2.1 kontrolliert werden.
6.5. GESCHÄFTLICHE VERSENDER
6.5.1. Geschäftliche Versender werden von einem reglementierten Beauftragten benannt.
6.5.2. Für die Benennung als geschäftlicher Versender gilt folgendes Verfahren:
a) |
Der reglementierte Beauftragte übergibt dem Unternehmen die „Luftsicherheitsanweisungen für geschäftliche Versender“ und die „Verpflichtungserklärung — Geschäftlicher Versender“ gemäß Anlage 6-D. Der reglementierte Beauftragte erhält diese Anweisungen und die Erklärung von der zuständigen Behörde des Mitgliedstaats, in dem sein Betriebsstandort liegt. |
b) |
Das Unternehmen übermittelt dem reglementierten Beauftragten die unterzeichnete „Verpflichtungserklärung — Geschäftlicher Versender“ gemäß Anlage 6-D, sofern es nicht über ein AEO-Zertifikat gemäß Artikel 14a Absatz 1 Buchstabe b oder c der Verordnung (EG) Nr. 2454/93 der Kommission verfügt. Das Unternehmen benennt auch mindestens eine Person, die auf ihrem Betriebsgelände für die Sicherheit verantwortlich ist, und übermittelt dem reglementierten Beauftragten den Namen dieser Person sowie entsprechende Kontaktangaben. Der reglementierte Beauftragte bewahrt die unterzeichnete Erklärung ggf. auf und macht sie auf Anfrage der betreffenden zuständigen Behörde zugänglich. Wurde auf der Grundlage eines AEO-Zertifikats auf die Abgabe der Verpflichtungserklärung verzichtet, muss der geschäftliche Versender den reglementierten Beauftragten unverzüglich unterrichten, wenn er nicht mehr über ein solches Zertifikat verfügt. |
c) |
Der reglementierte Beauftragte bezieht in seine Validierung folgende Angaben zum potenziellen geschäftlichen Versender ein:
|
d) |
Erachtet der reglementierte Beauftragte die Angaben gemäß den Buchstaben a und b als hinreichend, kann das Unternehmen als geschäftlicher Versender benannt werden. |
6.5.3. Der reglementierte Beauftragte verwaltet die Informationen gemäß Nummer 6.5.2 Buchstabe c in einer Datenbank. Die zuständige Behörde kann diese Datenbank überprüfen.
6.5.4. Werden auf dem Kundenkonto des geschäftlichen Versenders über einen Zeitraum von zwei Jahren keine Bewegungen im Zusammenhang mit Fracht und Postsendungen verzeichnet, so erlischt der Status als geschäftlicher Versender.
6.5.5. Hat die zuständige Behörde oder der reglementierte Beauftragte Zweifel daran, ob der geschäftliche Versender die Sicherheitsanweisungen gemäß Anlage 6-D noch beachtet, entzieht ihm der reglementierte Beauftragte unverzüglich den Status als geschäftlicher Versender.
6.5.6. Wurden aus irgendwelchen Gründen die Sicherheitskontrollen gemäß den „Luftverkehrs-Sicherheitsanweisungen für geschäftliche Versender“ bei einer Sendung nicht durchgeführt, oder hat die Sendung ihren Ursprung nicht beim dem geschäftlichen Versender, weist der geschäftliche Versender den reglementierten Beauftragten unmissverständlich auf diesen Umstand hin, damit Nummer 6.3.2.3 Anwendung finden kann.
6.6. SCHUTZ DER FRACHT UND DER POSTSENDUNGEN
6.6.1. Schutz der Fracht und der Postsendungen bei der Beförderung
6.6.1.1. Um sicherzustellen, dass Sendungen, die den erforderlichen Sicherheitskontrollen unterzogen wurden, bei der Beförderung vor unbefugtem Eingriff geschützt sind,
a) |
werden die Sendungen vom reglementierten Beauftragten, bekannten Versender oder geschäftlichen Versender so verpackt oder versiegelt, dass etwaige Manipulationen unmittelbar zu erkennen sind; ist dies nicht möglich, sind alternative Sicherungsmaßnahmen zur Gewährleistung der Unversehrtheit der Sendung zu ergreifen, und |
b) |
ist der Frachtraum des Fahrzeugs, in dem die Sendungen befördert werden sollen, zu verschließen oder zu versiegeln, Fahrzeuge mit Planenabdeckung sind durch TIR-Seile zu sichern, damit etwaige Manipulationen unmittelbar zu erkennen sind, die Ladeflächen von Pritschenfahrzeugen sind zu überwachen, und |
c) |
ist die Transporteurserklärung gemäß Anlage 6-E von dem Transporteur, der die Beförderungsvereinbarung mit dem reglementierten Beauftragten, bekannten Versender oder geschäftlichen Versender geschlossen hat, abzugeben, wenn der Transporteur nicht selbst als reglementierter Beauftragter zugelassen ist. Die unterzeichnete Erklärung ist von dem reglementierten Beauftragten, bekannten Versender oder geschäftlichen Versender aufzubewahren, in dessen Namen die Beförderung durchgeführt wird. Eine Kopie der unterzeichneten Erklärung erhält auf Anfrage auch der reglementierte Beauftragte oder das Luftfahrtunternehmen, der bzw. das die Sendung erhält, oder die jeweilige zuständige Behörde. |
Als Alternative zu Buchstabe c kann der Transporteur dem reglementierten Beauftragten, bekannten Versender oder geschäftlichen Versender, für den er die Beförderung durchführt, den Nachweis erbringen, dass er von einer zuständigen Behörde zertifiziert oder zugelassen wurde.
Dieser Nachweis umfasst auch die Anforderungen gemäß Anlage 6-E, Kopien werden vom betreffenden reglementierten Beauftragten, bekannten Versender oder geschäftlichen Versender aufbewahrt. Eine Kopie erhält auf Anfrage auch der reglementierte Beauftragte oder das Luftfahrtunternehmen, der bzw. das die Sendung erhält, oder eine andere zuständige Behörde.
6.6.1.2. Nummer 6.6.1.1 Buchstaben b und c gelten nicht für Beförderungen auf der Luftseite.
6.6.2. Schutz der Fracht und der Postsendungen auf Flughäfen zur Verladung in ein Luftfahrzeug
6.6.2.1. Fracht und Postsendungen, die sich in einem sensiblen Teil befinden, gelten als vor unbefugtem Eingriff geschützt.
6.6.2.2. Fracht und Postsendungen, die sich in einem anderen als einem sensiblen Teil eines Sicherheitsbereichs befinden, sind in Bereichen des Betriebsgeländes des reglementierten Beauftragten mit kontrolliertem Zugang unterzubringen, oder gelten, wenn sie sich außerhalb solcher Bereiche befinden, als vor unbefugtem Eingriff geschützt, sofern
a) |
sie physisch derart geschützt sind, dass keinerlei Gegenstände darin eingebracht werden können, oder |
b) |
sie nicht unbeaufsichtigt gelassen werden und der Zugang auf Personen beschränkt wird, die mit dem Schutz und der Verladung von Fracht und Postsendungen in Luftfahrzeuge betraut sind. |
6.7. FRACHT UND POST MIT HOHEM RISIKO
Bestimmungen bezüglich Fracht und Post mit hohem Risiko sind im Durchführungsbeschluss C(2015) 8005 der Kommission festgelegt.
6.8. SICHERHEITSVERFAHREN FÜR AUS DRITTSTAATEN IN DIE UNION BEFÖRDERTE FRACHT UND POST
6.8.1. Benennung von Luftfahrtunternehmen
6.8.1.1. Jedes Luftfahrtunternehmen, das Fracht oder Post von einem Flughafen in einem nicht in den Anlagen 6-Fi oder 6-Fii aufgeführten Drittstaat zwecks Transfer, Transit oder Entladen an einem unter die Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 300/2008 fallenden Flughafen befördert, wird als ACC3 benannt (Unternehmen, das Luftfracht oder Luftpost von einem Drittstaatsflughafen in die Union befördert)
a) |
von der zuständigen Behörde des Mitgliedstaats, der das Luftverkehrsbetreiberzeugnis des Luftfahrtunternehmens ausgestellt hat; |
b) |
von der zuständigen Behörde des Mitgliedstaats, der im Anhang der Verordnung (EG) Nr. 748/2009 der Kommission (4) aufgeführt ist, für Luftfahrtunternehmen, die nicht über ein Luftverkehrsbetreiberzeugnis verfügen, das von einem Mitgliedstaat ausgestellt wurde; |
c) |
von der zuständigen Behörde des Mitgliedstaats, in dem das Luftfahrtunternehmen seine Hauptbetriebsbasis innerhalb der Union hat, oder von einer anderen zuständigen Behörde der Union, mit der eine entsprechende Vereinbarung getroffen wurde, wenn die Luftfahrtunternehmen nicht über ein Luftverkehrsbetreiberzeugnis eines Mitgliedstaats verfügen und nicht im Anhang der Verordnung (EG) Nr. 748/2009 aufgeführt sind. |
6.8.1.2. Die Benennung eines Luftfahrtunternehmens als ACC3 bezüglich seines Luftfracht- und Luftpostbetriebs ab einem Flughafen, für den eine ACC3-Benennung erforderlich ist (nachstehend die „relevante Luftfrachtabfertigung“), erfolgt auf der Grundlage
a) |
der Benennung einer Person, die im Namen des Luftfahrtunternehmens für die Umsetzung der Luftfracht-/Luftpost-Sicherheitsbestimmungen bezüglich der relevanten Luftfrachtabfertigung gesamtverantwortlich ist; und |
b) |
eines EU-Validierungsberichts zur Luftsicherheit mit einer Bestätigung der Umsetzung von Sicherheitsmaßnahmen. |
6.8.1.3. Die zuständige Behörde weist dem benannten ACC3 eine dem Standardformat entsprechende eindeutige alphanumerische Kennung zu, die das Luftfahrtunternehmen und den Drittlandsflughafen angibt, für den das Luftfahrtunternehmen zur Beförderung von Luftfracht/Luftpost in die Union benannt wurde.
6.8.1.4. Die Benennung ist für längstens fünf Jahre ab dem Zeitpunkt der Eingabe der ACC3-Angaben in die Unionsdatenbank zur Sicherheit der Lieferkette durch die zuständige Behörde gültig.
6.8.1.5. Wurde ein ACC3 in die Unionsdatenbank zur Sicherheit der Lieferkette aufgenommen, wird es in allen Mitgliedstaaten für alle Beförderungen von dem betreffenden Drittstaatsflughafen in die Union anerkannt.
6.8.2. EU-Validierung der Luftsicherheit für ACC3
6.8.2.1. Die EU-Validierung der Luftsicherheit bezüglich der relevanten Luftfrachtabfertigung eines Luftfahrtunternehmens umfasst
a) |
eine Prüfung des Sicherheitsprogramms des Luftfahrtunternehmens zur Gewährleistung seiner Relevanz und Vollständigkeit in Bezug auf alle in Anlage 6-G aufgeführten Punkte und |
b) |
die Überprüfung der Durchführung von Luftsicherheitsmaßnahmen in Bezug auf die relevante Luftfrachtabfertigung anhand der Prüfliste gemäß Anlage 6-C3. |
6.8.2.2. Im Rahmen der EU-Validierung der Luftsicherheit wird die Umsetzung vor Ort in folgendem Ausmaß überprüft:
1) |
Auf dem Flughafen, an dem das Luftfahrtunternehmen eine relevante Luftfrachtabfertigung durchführt, bevor eine ACC3-Benennung für diesen Flughafen erteilt werden kann. Falls die EU-Validierung der Luftsicherheit daraufhin ergibt, dass eines oder mehrere der Ziele in der Prüfliste gemäß Anlage 6-C3 nicht erreicht wurden, benennt die zuständige Behörde das Luftfahrtunternehmen nur dann als ACC3 für die relevante Luftfrachtabfertigung, wenn Nachweise für die Umsetzung von Maßnahmen des Luftfahrtunternehmens zur Behebung festgestellter Mängel vorgelegt werden. |
2) |
Auf einer repräsentativen Anzahl von Flughäfen mit relevanter Luftfrachtabfertigung eines Luftfahrtunternehmens, bevor die ACC3-Benennung für alle Flughäfen mit relevanter Luftfrachtabfertigung dieses Luftfahrtunternehmens erteilt wird. Hierfür gelten folgende Bedingungen:
|
6.8.2.3. Die zuständige Behörde kann den EU-Validierungsbericht zur Luftsicherheit der Stelle eines Drittlands für die Benennung als ACC3 akzeptieren, wenn diese Stelle die gesamte Behandlung der Fracht, einschließlich des Verladens in den Frachtraum des Luftfahrzeugs, im Namen des ACC3 durchführt, und wenn der EU-Validierungsbericht zur Luftsicherheit sich auf alle diese Tätigkeiten erstreckt.
6.8.2.4. Die zuständige Behörde kann ein Luftfahrtunternehmen längstens bis zum 30. Juni 2016 befristet als ACC3 benennen, falls eine EU-Validierung der Luftsicherheit aus objektiven Gründen, die außerhalb der Verantwortung des Luftfahrtunternehmens liegen, nicht erfolgen konnte. Wird eine solche Benennung für einen Zeitraum von mehr als sechs Monaten erteilt, muss sich die zuständige Behörde vergewissert haben, dass das Luftfahrtunternehmen ein internes Qualitätssicherungsprogramm für die Luftsicherheit anwendet, das der EU-Validierung der Luftsicherheit gleichwertig ist.
6.8.2.5. Über die EU-Validierung der Luftsicherheit wird ein Validierungsbericht erstellt, der mindestens die Verpflichtungserklärung gemäß Anlage 6-H1, die Prüfliste gemäß Anlage 6-C3 und eine Erklärung des EU-Validierungsprüfers für die Luftsicherheit gemäß Anlage 11-A umfasst. Der EU-Validierungsprüfer für die Luftsicherheit legt den Validierungsbericht der zuständigen Behörde vor und übermittelt dem validierten Luftfahrtunternehmen eine Kopie.
6.8.3. Sicherheitskontrollen bei Fracht und Post, die aus einem Drittstaat ankommen
6.8.3.1. Das ACC3 gewährleistet die Kontrolle aller Fracht- und Postsendungen, die zwecks Transfer, Transit oder Entladen an einem Flughafen der Union ankommen, es sei denn,
a) |
die Sendungen wurden von einem reglementierten Beauftragten mit EU-Validierung der Luftsicherheit den erforderlichen Sicherheitskontrollen unterzogen und anschließend bis zum Verladen vor unbefugten Eingriffen geschützt, oder |
b) |
die Sendungen wurden von einem bekannten Versender mit EU-Validierung der Luftsicherheit den erforderlichen Sicherheitskontrollen unterzogen und anschließend bis zum Verladen vor unbefugten Eingriffen geschützt, oder |
c) |
die Sendungen wurden von einem geschäftlichen Versender unter der Verantwortung des ACC3 oder eines reglementierten Beauftragten mit EU-Validierung der Luftsicherheit den erforderlichen Sicherheitskontrollen unterzogen und anschließend bis zum Verladen vor unbefugten Eingriffen geschützt und sie werden nicht an Bord eines Passagierflugzeugs befördert, oder |
d) |
die Sendungen sind gemäß Nummer 6.1.1 Buchstabe d von der Kontrolle ausgenommen und wurden von dem Zeitpunkt, an dem sie zu identifizierbarer Luftfracht/Luftpost wurden, bis zum Verladen vor unbefugten Eingriffen geschützt. |
6.8.3.2. In die Union beförderte Luftfracht und Luftpost wird mit einem der Mittel oder Methoden gemäß Nummer 6.2.1 kontrolliert, die einem Standard entsprechen, durch den hinreichend sichergestellt ist, dass die Luftfracht/Luftpost keine verbotenen Gegenstände enthält.
6.8.3.3. Das ACC3 hat sicherzustellen, dass
a) |
in Bezug auf Transfer und Transit von Fracht oder Post die Kontrolle gemäß Nummer 6.8.3.2 oder Sicherheitskontrollen am Ausgangsort oder an anderer Stelle in der Lieferkette von ihm selbst oder einer Stelle mit EU-Validierung der Luftsicherheit vorgenommen wurden und die Sendungen anschließend bis zum Verladen vor unbefugten Eingriffen geschützt wurden, und |
b) |
in Bezug auf Fracht und Post mit hohem Risiko eine Kontrolle gemäß Nummer 6.7 durch das Unternehmen selbst oder durch eine Stelle mit EU-Validierung der Luftsicherheit am Ausgangsort oder an anderer Stelle in der Lieferkette vorgenommen wurde, dass diese Sendungen mit „SHR“ gekennzeichnet und im Anschluss an die Sicherheitskontrollen bis zum Verladen vor unbefugten Eingriffen geschützt wurden. |
6.8.3.4. Die eindeutige alphanumerische Kennung des ACC3 und der von einem reglementierten Beauftragten mit EU-Validierung der Luftsicherheit festgelegte Sicherheitsstatus der Sendung gemäß Nummer 6.3.2.6 Buchstabe d sind in den Begleitdokumenten anzugeben, entweder in Form eines Luftfrachtbriefs, gleichwertiger postalischer Unterlagen oder in einer gesonderten Erklärung und entweder in elektronischer Form oder schriftlich.
6.8.3.5. In Ermangelung eines reglementierten Beauftragten gemäß Nummer 6.8.4 kann das ACC3 oder ein Luftfahrtunternehmen, das von einem in den Anlagen 6-Fi oder 6-Fii aufgeführten Drittstaat ankommt, die Sicherheitsstatuserklärung abgeben.
6.8.4. Validierung reglementierter Beauftragter und bekannter Versender
6.8.4.1. Um reglementierter Beauftragter oder bekannter Versender mit EU-Validierung der Luftsicherheit zu werden, müssen Stellen in Drittstaaten anhand einer der beiden folgenden Optionen validiert werden und in der Datenbank des oder der ACC3, denen sie direkt Fracht oder Post zur Beförderung in die Union übergeben, eingetragen sein:
a) |
Das Sicherheitsprogramm des ACC3 muss Einzelheiten der Sicherheitskontrollen angeben, die in seinem Namen von Drittstaatsstellen durchgeführt werden, von denen es Fracht oder Post direkt zur Beförderung in die Union annimmt. Mit der EU-Validierung der Luftsicherheit des ACC3 sind die von diesen Stellen durchgeführten Sicherheitskontrollen zu validieren; oder |
b) |
die Drittstaatsstellen unterziehen die relevanten Luftfrachtabfertigungstätigkeiten einer EU-Validierung der Luftsicherheit in Abständen von höchstens fünf Jahren und übermitteln dem/den ACC3 eine Kopie des Validierungsberichts. Der Validierungsbericht umfasst für reglementierte Beauftragte in Drittstaaten die Verpflichtungserklärung gemäß Anlage 6-H2 und die Prüfliste gemäß Anlage 6-C2 und für bekannte Versender in Drittstaaten die Verpflichtungserklärung gemäß Anlage 6-H3 und die Prüfliste gemäß Anlage 6-C4. Der Validierungsbericht muss ferner eine Erklärung des EU-Validierungsprüfers für die Luftsicherheit gemäß Anlage 11-A enthalten. |
6.8.4.2. Ergibt die EU-Validierung der Luftsicherheit gemäß Nummer 6.8.4.1 Buchstabe b, dass die Stelle
a) |
die in der einschlägigen Prüfliste genannten Ziele erreicht hat, trifft der Validierungsbericht die Feststellung, dass die Stelle als reglementierter Beauftragter oder bekannter Versender mit EU-Validierung der Luftsicherheit benannt wird. Der Validierungsprüfer übermittelt der validierten Stelle das Original des Validierungsberichts; |
b) |
die in der einschlägigen Prüfliste genannten Ziele nicht erreicht hat, ist die Stelle nicht zur Abfertigung von Fracht zur Beförderung in die EU berechtigt. Sie erhält eine Kopie der ausgefüllten Prüfliste mit Angabe der Mängel. |
6.8.4.3. Das ACC3 hat eine Datenbank zu unterhalten, in der mindestens die folgenden Angaben für jeden reglementierten Beauftragten oder bekannten Versender enthalten sind, der gemäß Nummer 6.8.4.1 der EU-Validierung der Luftsicherheit unterzogen wurde und von dem es direkt Fracht oder Post zur Beförderung in die Union annimmt:
a) |
Angaben zum Unternehmen, einschließlich einer Geschäftsadresse, und |
b) |
Art der Geschäftstätigkeit, ausgenommen sensible Geschäftsinformationen, und |
c) |
Kontaktangaben, auch in Bezug auf die für die Sicherheit verantwortliche(n) Person(en), und |
d) |
Nummer der Eintragung in das gesetzlich vorgesehene Register, falls zutreffend. und |
e) |
ggf. Validierungsbericht. |
Die Datenbank muss für die Inspektion des ACC3 verfügbar sein.
Andere Stellen mit EU-Validierung der Luftsicherheit können eine solche Datenbank unterhalten.
6.8.4.4. Eine Luftfracht oder Luftpost abfertigende Stelle, die ein Netz verschiedener Standorte in Drittländern betreibt, kann eine einzige, für alle Standorte des Netzes gültige Benennung als reglementierter Beauftragter mit EU-Validierung der Luftsicherheit erhalten, sofern
a) |
die relevanten Luftsicherheitstätigkeiten des Netzes, einschließlich der Beförderungen zwischen Standorten, von einem einzigen Sicherheitsprogramm oder von standardisierten Sicherheitsprogrammen abgedeckt werden und |
b) |
die Umsetzung der Sicherheitsprogramme Gegenstand eines einzigen internen Sicherheitsqualitätssicherungsprogramms sind, das der EU-Validierung der Luftsicherheit gleichwertig ist, und |
c) |
vor der Benennung des Netzes als reglementierter Beauftragter mit EU-Validierung der Luftsicherheit die folgenden Standorte der Stelle einer EU-Validierung der Luftsicherheit unterzogen wurden:
|
Um die Benennung als reglementierter Beauftragter mit EU-Validierung der Luftsicherheit für alle noch nicht validierten Standorte des Netzes bis spätestens 30. Juni 2018 zu behalten, sind in jedem Jahr nach dem Jahr der Benennung mindestens zwei weitere Standorte, mindestens jedoch 20 % aller Standorte, von denen Fracht oder Post an die in Nummer 6.8.4.4 Buchstabe c Ziffer i genannten Standorte befördert wird, einer EU-Validierung der Luftsicherheit zu unterziehen, bis alle Standorte validiert wurden.
Ein EU-Validierungsprüfer für die Luftsicherheit hat den Fahrplan mit der Reihenfolge der jährlich nach dem Zufallsprinzip ausgewählten zu validierenden Standorte festzulegen. Der Fahrplan ist unabhängig von der Stelle, die das Netz betreibt, festzulegen und darf von dieser nicht geändert werden. Der Fahrplan ist integraler Bestandteil des Validierungsberichts, auf dessen Grundlage das Netz als reglementierter Beauftragter mit EU-Validierung in einem Drittland benannt wird.
Ein Standort des Netzes gilt nach der EU-Validierung der Luftsicherheit als reglementierter Beauftragter mit EU-Validierung der Luftsicherheit gemäß Nummer 6.8.4.2 Buchstabe a.
6.8.4.5. Ergibt die EU-Validierung der Luftsicherheit eines in Nummer 6.8.4.4 Buchstabe c Ziffer ii genannten Standorts des Netzes, dass der Standort die Ziele der Prüfliste in Anlage 6-C2 nicht einhält, ist Fracht und Post von diesem Standort an einem Standort zu kontrollieren, der gemäß Nummer 6.8.4.2 Buchstabe a validiert wurde, bis eine EU-Validierung der Luftsicherheit die Einhaltung der Ziele der Prüfliste bestätigt.
6.8.4.6. Die Nummern 6.8.4.4 bis 6.8.4.6 treten am 30. Juni 2018 außer Kraft.
6.8.5. Nichteinhaltung der Vorschriften und Entzug der ACC3-Benennung
6.8.5.1. Nichteinhaltung
1) |
Stellt die Kommission oder eine zuständige Behörde beim Betrieb eines ACC3 einen ernsthaften Mangel fest, der schwerwiegende Auswirkungen auf das Gesamtniveau der Luftsicherheit in der Union haben könnte,
|
2) |
Falls die zuständige Behörde keine Mängelbehebung erreicht hat, kann die Kommission nach Anhörung des nach Artikel 19 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 300/2008 eingesetzten Luftsicherheitsausschusses zu dem Schluss gelangen, dass das Luftfahrtunternehmen nicht mehr als ACC3 anzuerkennen ist, entweder für bestimmte Strecken oder für alle Strecken von Drittstaaten in die Union. In solchen Fällen werden die Angaben zu dem betreffenden ACC3 aus der Unionsdatenbank zur Sicherheit der Lieferkette entfernt. |
3) |
Ein Luftfahrtunternehmen, dem die Anerkennung als ACC3 gemäß Nummer 6.8.5.1.2 entzogen wurde, kann diese erst wiedererlangen oder wieder in die Unionsdatenbank zur Sicherheit der Lieferkette aufgenommen werden, nachdem eine EU-Validierung der Luftsicherheit bestätigt hat, dass der ernsthafte Mangel behoben wurde und der Luftsicherheitsausschuss von der betreffenden zuständigen Behörde hiervon unterrichtet wurde. |
6.8.5.2. Entzug
Die zuständige Behörde, die das ACC3 benannt hat, ist für die Löschung des ACC3 aus der „Unionsdatenbank zur Sicherheit der Lieferkette“ zuständig
a) |
auf Antrag des Luftfahrtunternehmens oder im Einverständnis mit ihm oder |
b) |
wenn das ACC3 keine relevante Luftfrachtabfertigung mehr durchführt und nicht auf Aufforderungen zur Stellungnahme reagiert oder die Bewertung von Risiken für die Luftfahrt in sonstiger Weise behindert. |
ANLAGE 6-A
VERPFLICHTUNGSERKLÄRUNG — REGLEMENTIERTER BEAUFTRAGTER
Gemäß der Verordnung (EG) Nr. 300/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates (5) zur Festlegung gemeinsamer Vorschriften für die Sicherheit in der Zivilluftfahrt und ihrer Durchführungsbestimmungen
erkläre ich hiermit:
— |
die Informationen im Sicherheitsprogramm des Unternehmens sind nach meinem besten Wissen und Gewissen wahrheitsgemäß und gewissenhaft, |
— |
die in diesem Sicherheitsprogramm festgelegten Praktiken und Verfahren werden an allen durch das Programm abgedeckten Betriebsstandorten angewandt und beibehalten, |
— |
das genannte Sicherheitsprogramm wird korrigiert und angepasst, um allen künftigen relevanten Änderungen der Unionsrechtsvorschriften zu entsprechen, es sei denn, das Unternehmen [Name des Unternehmens] unterrichtet [Name der zuständigen Behörde], dass es nicht mehr als reglementierter Beauftragter tätig sein will, |
— |
das Unternehmen [Name des Unternehmens] unterrichtet [Name der zuständigen Behörde] schriftlich
|
— |
um die Erfüllung der einschlägigen Unionsrechtsvorschriften zu gewährleisten, wird [Name des Unternehmens] bei allen Inspektionen den Anforderungen entsprechend uneingeschränkt kooperieren und den Inspektoren auf Verlangen Zugang zu allen Unterlagen gewähren; |
— |
[Name des Unternehmens] wird [Name der zuständigen Behörde] über alle ernsthaften Sicherheitsverstöße und verdächtigen Umstände unterrichten, die in Bezug auf die Sicherheit von Luftfracht-/Luftpostsendungen relevant sein können, insbesondere über jeden Versuch, in den Sendungen gefährliche Gegenstände zu verstecken, |
— |
[Name des Unternehmens] stellt sicher, dass alle betroffenen Mitarbeiter eine angemessene Schulung gemäß Kapitel 11 des Anhangs der Durchführungsverordnung (EU) 2015/1998 erhalten und sich ihrer Sicherheitsverantwortung im Rahmen des Sicherheitsprogramms des Unternehmens bewusst sind; und |
— |
das Unternehmen [Name des Unternehmens] unterrichtet [Name der zuständigen Behörde], wenn es
|
Ich übernehme die volle Verantwortung für diese Erklärung.
Name:
Stellung im Unternehmen:
Datum:
Unterschrift:
ANLAGE 6-B
LEITLINIEN FÜR BEKANNTE VERSENDER
Diese Leitlinien sollen es Ihnen erleichtern, Ihre bestehenden Sicherheitsvorkehrungen anhand der Kriterien für bekannte Versender gemäß der Verordnung (EG) Nr. 300/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates (6) und deren Durchführungsvorschriften zu bewerten. Dies soll es Ihnen ermöglichen, sicherzustellen, dass Sie die Anforderungen erfüllen, bevor Sie eine offizielle Validierungsprüfung vor Ort vereinbaren.
Der Validierungsprüfer muss die Möglichkeit haben, während der Validierungsprüfung die richtigen Personen zu sprechen (z. B. die für die Sicherheit und für die Personaleinstellung zuständigen Mitarbeiter). Die Bewertungen des Validierungsprüfers werden anhand einer EU-Prüfliste aufgezeichnet. Nach der Validierungsprüfung anhand der Prüfliste wird diese mit den darin enthaltenen Informationen als Verschlusssache behandelt.
Die Fragen auf der EU-Prüfliste sind von zweierlei Art: 1) Fragen, bei denen eine negative Antwort automatisch bedeutet, dass Sie nicht als bekannter Versender akzeptiert werden können, und 2) Fragen, die dazu dienen, ein allgemeines Bild Ihrer Sicherheitsvorkehrungen zu gewinnen, so dass der Validierungsprüfer zu einer Gesamteinschätzung kommen kann. Auf die Bereiche, bei denen sich automatisch ein „Nichtbestanden“ ergibt, wird im Folgenden durch Fettdruck der genannten Anforderungen hingewiesen. Bei einem „Nichtbestanden“ hinsichtlich der fettgedruckten Anforderungen werden Ihnen die Gründe sowie Empfehlungen für Änderungen, die zum Bestehen notwendig sind, mitgeteilt.
Wenn Sie Inhaber eines AEO-Zertifikats gemäß Artikel 14a Absatz 1 Buchstabe b oder c der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 der Kommission (7) (so genannte AEOF- und AEOS-Zertifikate) sind und die erfolgreiche zollbehördliche Überprüfung der Betriebsstätte, für die Sie den Status eines bekannten Versenders beantragen, zum Zeitpunkt der Antragstellung auf Zulassung als bekannter Versender nicht mehr als drei Jahre zurückliegt, müssen Sie Teil 1 bezüglich der Organisation und Zuständigkeiten sowie die Verpflichtungserklärung der „Validierungsprüfliste für bekannte Versender“ gemäß Anlage 6-C ausfüllen und von einem Bevollmächtigten Ihres Unternehmens unterzeichnen lassen.
Einführung
Die Fracht muss ihren Ursprung in Ihrem Unternehmen in der zu inspizierenden Betriebsstätte haben. Dies umfasst die Herstellung in dem Betrieb sowie die Konfektionierung und Verpackung, wenn die Einzelartikel nicht als Luftfracht identifizierbar sind, bis sie zum Erfüllen einer Bestellung ausgewählt werden. (Siehe auch Hinweis.)
Sie müssen feststellen, wo eine Fracht-/Postsendung als Luftfracht/Luftpost identifizierbar wird, und darlegen, dass Sie entsprechende Maßnahmen getroffen haben, um sie vor einem unbefugten Eingriff oder Manipulation zu schützen. Dazu gehören Einzelangaben hinsichtlich Produktion, Verpackung, Lagerung und/oder Versand.
Organisation und Zuständigkeiten
Sie müssen Einzelheiten zu Ihrem Unternehmen (Name, Umsatzsteuer-Identifikationsnummer/Handelskammernummer/Handelsregisternummer, falls zutreffend, Nummer des AEO-Zertifikats und Datum der letzten Überprüfung dieser Betriebsstätte durch die Zollbehörden), die Adresse der zu validierenden Betriebsstätte und die Adresse des Hauptsitzes Ihres Unternehmens (falls von der zu validierenden Betriebsstätte abweichend) angeben. Das Datum der vorhergehenden Validierungsprüfung und die letzte eindeutige alphanumerische Kennung (falls zutreffend) sind anzugeben, ebenso Informationen zur Art des Betriebs, die ungefähre Zahl der Beschäftigten in der Betriebsstätte sowie Name und Funktion der für die Sicherheit der Luftfracht/Luftpost verantwortlichen Person einschließlich Kontaktangaben.
Verfahren zur Personaleinstellung
Sie müssen Einzelheiten zu Ihren Verfahren zur Einstellung von Personal aller Kategorien (unbefristet und befristet Beschäftigte, Leiharbeitnehmer, Fahrer) mit Zugang zu identifizierbarer Luftfracht/Luftpost angeben. Das Einstellungsverfahren muss eine beschäftigungsbezogene Überprüfung oder eine Zuverlässigkeitsprüfung gemäß Nummer 11.1 des Anhangs der Durchführungsverordnung (EU) 2015/1998 beinhalten. Bei der Validierungsprüfung der Betriebsstätte vor Ort wird ein Gespräch mit der Person geführt, die für die Personaleinstellung zuständig ist. Sie hat Nachweise (z. B. Formularvordrucke) vorzulegen, mit denen die Verfahren des Unternehmens belegt werden. Dieses Einstellungsverfahren gilt für nach dem 29. April 2010 eingestellte Mitarbeiter.
Verfahren der Sicherheitsschulung des Personals
Sie müssen nachweisen, dass alle Mitarbeiter (unbefristet und befristet Beschäftigte, Leiharbeitnehmer, Fahrer) mit Zugang zu Luftfracht/Luftpost in Fragen des Sicherheitsbewusstseins entsprechend geschult wurden. Die Schulung muss gemäß Nummer 11.2.7 des Anhangs der Durchführungsverordnung (EU) 2015/1998 erfolgen. Individuelle Schulungsnachweise sind zu den Unterlagen zu nehmen. Darüber hinaus müssen Sie nachweisen, dass das gesamte relevante Personal, das Sicherheitskontrollen durchführt, an Schulungen oder Fortbildungen gemäß Kapitel 11 des Anhangs der Durchführungsverordnung (EU) 2015/1998 teilgenommen hat.
Physische Sicherheit
Sie müssen darlegen, wie Ihre Betriebsstätte geschützt wird (z. B. durch einen Zaun oder eine Barriere), und dass einschlägige Verfahren für die Zugangskontrolle bestehen. Gegebenenfalls müssen Sie Einzelheiten zu etwaigen Alarmanlagen und/oder Überwachungskamerasystemen angeben. Wesentlich ist, dass der Zugang zu dem Bereich, in dem Luftfracht/Luftpost abgefertigt oder gelagert wird, gesichert wird. Alle Türen, Fenster und sonstigen Zugänge zur Luftfracht/Luftpost müssen gesichert sein oder einer Zugangskontrolle unterliegen.
Produktion (falls zutreffend)
Sie müssen nachweisen, dass der Zugang zum Produktionsbereich gesichert und der Produktionsprozess beaufsichtigt wird. Kann das Produkt im Laufe der Produktion als Luftfracht/Luftpost identifiziert werden, so müssen Sie nachweisen, dass Maßnahmen getroffen werden, mit denen die Luftfracht/Luftpost vor einem unbefugten Eingriff oder Manipulation in dieser Phase geschützt wird.
Verpackung (falls zutreffend)
Sie müssen nachweisen, dass der Zugang zum Verpackungsbereich gesichert und der Verpackungsprozess beaufsichtigt wird. Kann das Produkt im Laufe des Verpackens als Luftfracht/Luftpost identifiziert werden, so müssen Sie nachweisen, dass Maßnahmen getroffen werden, mit denen die Luftfracht/Luftpost vor einem unbefugten Zugriff oder Manipulation in dieser Phase geschützt wird.
Sie müssen Einzelheiten zu Ihrem Verpackungsprozess darlegen und nachweisen, dass alle fertigen Güter vor dem Verpacken gesichert werden.
Sie müssen die fertige Außenverpackung beschreiben und belegen, dass sie robust ist. Sie müssen ebenfalls darlegen, wie die fertige Außenverpackung manipulationssicher gemacht wird, z. B. durch Verwendung von nummerierten Siegeln, Sicherheitsbändern, besonderen Stempeln oder von durch Klebeband verschlossene Kartons. Ferner müssen Sie nachweisen, dass Sie diese sicher aufbewahren, wenn sie nicht in Gebrauch sind, und dass ihre Ausgabe gesichert wird.
Lagerung (falls zutreffend)
Sie müssen nachweisen, dass der Zugang zum Lagerbereich gesichert wird. Kann das gelagerte Produkt als Luftfracht/Luftpost identifiziert werden, so müssen Sie nachweisen, dass Maßnahmen getroffen werden, mit denen die Luftfracht/Luftpost vor einem unbefugten Zugriff oder Manipulation in dieser Phase geschützt wird.
Schließlich müssen Sie nachweisen, dass die fertige und verpackte Luftfracht/Luftpost vor dem Versand gesichert wird.
Versand (falls zutreffend)
Sie müssen nachweisen, dass der Zugang zum Versandbereich gesichert wird. Kann das Produkt im Laufe des Versandvorgangs als Luftfracht/Luftpost identifiziert werden, so müssen Sie nachweisen, dass Maßnahmen getroffen werden, mit denen die Luftfracht/Luftpost vor einem unbefugten Zugriff oder Manipulation in dieser Phase geschützt wird.
Transport
Sie müssen im Einzelnen angeben, wie die Fracht/Post zum reglementierten Beauftragten transportiert wird.
Falls Sie eigene Transportmittel einsetzen, müssen Sie nachweisen, dass Ihre Fahrer eine Schulung des erforderlichen Niveaus erhalten haben. Falls Ihr Unternehmen einen Auftragnehmer einsetzt, müssen Sie gewährleisten, dass a) die Luftfracht/Luftpost von Ihnen versiegelt oder verpackt wird, damit etwaige Manipulationen unmittelbar zu erkennen sind, und b) die Transporteurserklärung gemäß Anlage 6-E des Anhangs der Durchführungsverordnung (EU) 2015/1998 von dem Transporteur unterschrieben wurde.
Wenn Sie für den Transport der Luftfracht/Luftpost verantwortlich sind, müssen Sie nachweisen, dass die Transportmittel gesichert werden können, entweder durch Verwendung von Siegeln, falls dies praktikabel ist, oder auf anderem Wege. Werden nummerierte Siegel verwendet, müssen Sie nachweisen, dass der Zugang zu den Siegeln gesichert wird und die Nummern aufgezeichnet werden. Werden andere Methoden verwendet, müssen Sie nachweisen, wie die Fracht/Post manipulationssicher gemacht und/oder gesichert wird. Darüber hinaus müssen Sie Maßnahmen nachweisen, mit denen die Identität der Fahrer überprüft wird, die Ihre Luftfracht/Luftpost abholen. Daneben müssen Sie nachweisen, dass Sie sicherstellen, dass die Fracht/Post gesichert ist, wenn sie die Betriebsstätte verlässt. Sie müssen nachweisen, dass die Luftfracht/Luftpost während des Transports vor einem unbefugten Zugriff geschützt ist.
Sie brauchen keine Nachweise für Fahrerschulungen und keine Ausfertigung der Transporteurserklärung vorzulegen, wenn ein reglementierter Beauftragter die Abholung von Luftfracht/Luftpost von Ihrer Betriebsstätte arrangiert hat.
Verantwortlichkeiten des Versenders
Sie müssen erklären, dass Sie unangekündigte Inspektionen durch Inspektoren der zuständigen Behörde zum Zweck der Überwachung dieser Standards akzeptieren.
Sie müssen ebenfalls erklären, [Name der zuständigen Behörde] relevante Einzelheiten zeitnah, spätestens jedoch innerhalb von 10 Arbeitstagen mitzuteilen, falls
a) |
die Gesamtverantwortung für die Sicherheit einer anderen als der angegebenen Person übertragen wird, |
b) |
es sonstige Änderungen in der Betriebsstätte oder bei den Verfahren gibt, die Auswirkungen auf die Sicherheit haben, |
c) |
Ihr Unternehmen die Tätigkeit einstellt, keine Luftfracht/Luftpost mehr abfertigt oder die Anforderungen der einschlägigen EU-Rechtsvorschriften nicht mehr erfüllt. |
Abschließend müssen Sie erklären, die Sicherheitsstandards bis zur nachfolgenden Validierungsprüfung und/oder Inspektion der Betriebsstätte vor Ort aufrechtzuerhalten.
Sie müssen dann die vollständige Verantwortung für die Erklärung übernehmen und das Validierungsdokument unterschreiben.
ANMERKUNGEN:
Spreng- und Brandvorrichtungen
Montierte Spreng- und Brandvorrichtungen können in Frachtsendungen befördert werden, sofern die Anforderungen aller Sicherheitsbestimmungen vollständig erfüllt werden.
Sendungen anderen Ursprungs
Ein bekannter Versender kann Sendungen, deren Ursprung er nicht selbst ist, an einen reglementierten Beauftragten übergeben, sofern
a) |
diese Sendungen von Sendungen getrennt werden, deren Ursprung er selbst ist, und |
b) |
der Ursprung eindeutig auf der Sendung oder in den Begleitdokumenten angegeben ist. |
Alle derartigen Sendungen müssen kontrolliert werden, bevor sie in ein Luftfahrzeug verladen werden.
ANLAGE 6-C
VALIDIERUNGPRÜFLISTE FÜR BEKANNTE VERSENDER
Ausfüllhinweise:
Bitte beachten Sie die folgenden Hinweise für das Ausfüllen des Formulars:
— |
Mit * markierte Felder sind Pflichtfelder und MÜSSEN ausgefüllt werden. |
— |
Wird eine fettgedruckte Frage mit NEIN beantwortet, MUSS die Validierung als NICHT BESTANDEN bewertet werden. Dies gilt nicht, wenn die Frage nicht zutreffend ist. |
— |
Die Gesamtbewertung kann nur dann als BESTANDEN gelten, wenn der Versender die Verpflichtungserklärung auf der letzten Seite unterschrieben hat. |
— |
Das Original der Verpflichtungserklärung muss bis zum Ablauf der Gültigkeit der Validierung von der zuständigen Behörde aufbewahrt oder dieser zugänglich gemacht werden. Eine Kopie der Erklärung sollte auch dem Versender ausgehändigt werden. |
TEIL 1
Organisation und Zuständigkeiten
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TT/MM/JJJJ |
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TT/MM/JJJJ |
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UNI |
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Bezeichnung Umsatzsteuer-Identifikationsnummer/Handelskammernummer/Handelsregisternummer (falls zutreffend) |
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Nummer des AEO-Zertifikats |
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Datum der letzten zollbehördlichen Überprüfung dieser Betriebsstätte |
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Nummer/Einheit/Gebäude |
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Straße |
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Stadt |
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Postleitzahl |
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Land |
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Nummer/Einheit/Gebäude |
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Straße |
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Stadt |
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Postleitzahl |
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Land |
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Name |
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Funktion |
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Telefonnr. |
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E-Mail-Adresse |
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TEIL 2
Identifizierbare Luftfracht/Luftpost
Zweck: Ermittlung des Punktes (oder Orts), an dem Fracht/Post als Luftfracht/Luftpost identifizierbar wird.
Darlegung: |
Anmerkung: Detaillierte Angaben über den Schutz identifizierbarer Luftfracht/Luftpost vor unbefugtem Eingriff oder Manipulation sollten in Teil 5 bis 8 gemacht werden.
TEIL 3
Einstellung und Schulung von Personal
Zweck: Es soll sichergestellt werden, dass alle Mitarbeiter (unbefristet und befristet Beschäftigte, Leiharbeitnehmer, Fahrer) mit Zugang zu identifizierbarer Luftfracht/Luftpost einer angemessenen beschäftigungsbezogenen Überprüfung und/oder Zuverlässigkeitsprüfung gemäß Nummer 11.2.7 des Anhangs der Durchführungsverordnung (EU) 2015/1998 unterzogen und geschult wurden. Ferner soll sichergestellt werden, dass alle Mitarbeiter, die Sicherheitskontrollen in Bezug auf Lieferungen durchführen, gemäß Kapitel 11 des Anhangs der Durchführungsverordnung (EU) 2015/1998 geschult werden.
Ob Fragen unter 3.1 und 3.2 in Fettdruck sind (und ob somit ein NEIN als Antwort zur Bewertung „nicht bestanden“ führt), hängt von den geltenden nationalen Vorschriften des Staats ab, in dem sich die Betriebsstätte befindet. Mindestens eine der beiden Fragen muss jedoch in Fettdruck erscheinen, wobei es auch erlaubt werden sollte, dass bei vorgenommener Zuverlässigkeitsprüfung keine beschäftigungsbezogene Überprüfung mehr erforderlich ist. Die für die Durchführung von Sicherheitskontrollen verantwortliche Person muss stets einer Zuverlässigkeitsprüfung unterzogen worden sein.
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JA oder NEIN |
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Wenn JA, welcher Art? |
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Dieses Einstellungsverfahren gilt für Mitarbeiter, die nach dem 29. April 2010 eingestellt wurden. |
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JA oder NEIN |
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Wenn JA, welcher Art? |
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JA oder NEIN |
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Falls JA, Beschreibung |
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JA oder NEIN |
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Falls JA, Beschreibung |
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JA oder NEIN |
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JA oder NEIN |
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Falls NEIN, Begründung |
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TEIL 4
Physische Sicherheit
Zweck: Es soll festgestellt werden, ob das Niveau der (physischen) Sicherheit der Betriebsstätte ausreicht, um identifizierbare Luftfracht/Luftpost vor unbefugtem Eingriff zu schützen.
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JA oder NEIN |
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JA oder NEIN |
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mit Personal besetzt |
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manuell |
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automatisch |
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Elektronisch |
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Sonstiges (bitte angeben) |
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JA oder NEIN |
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JA oder NEIN |
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JA oder NEIN |
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JA oder NEIN |
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JA oder NEIN |
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JA oder NEIN |
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Falls NEIN, Begründung |
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TEIL 5
Produktion
Zweck: Schutz identifizierbarer Luftfracht/Luftpost vor unbefugtem Zugriff oder Manipulation.
Diese Fragen sind zu beantworten, falls das Produkt im Laufe des Produktionsprozesses als Luftfracht/Luftpost identifiziert werden könnte.
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JA oder NEIN |
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JA oder NEIN |
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JA oder NEIN |
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Falls JA, Beschreibung |
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JA oder NEIN |
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Falls NEIN, Begründung |
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TEIL 6
Verpackung
Zweck: Schutz identifizierbarer Luftfracht/Luftpost vor unbefugtem Zugriff oder Manipulation.
Diese Fragen sind zu beantworten, falls das Produkt im Laufe des Verpackungsprozesses als Luftfracht/Luftpost identifiziert werden könnte.
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JA oder NEIN |
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JA oder NEIN Darlegung: |
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JA oder NEIN |
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Darlegung: |
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JA oder NEIN |
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Wenn JA: |
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JA oder NEIN |
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Darlegung: |
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JA oder NEIN |
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Darlegung: |
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JA oder NEIN |
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Falls NEIN, Begründung |
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TEIL 7
Lagerung
Zweck: Schutz identifizierbarer Luftfracht/Luftpost vor unbefugtem Zugriff oder Manipulation.
Diese Fragen sind zu beantworten, falls das Produkt im Laufe der Lagerung als Luftfracht/Luftpost identifiziert werden könnte.
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|||
JA oder NEIN |
|
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|
|||
JA oder NEIN |
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||
Falls NEIN, Begründung |
TEIL 8
Versand
Zweck: Schutz identifizierbarer Luftfracht/Luftpost vor unbefugtem Zugriff oder Manipulation.
Diese Fragen sind zu beantworten, falls das Produkt im Laufe des Versandprozesses als Luftfracht/Luftpost identifiziert werden könnte.
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JA oder NEIN |
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Beschäftigte? |
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JA oder NEIN |
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Fahrer? |
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JA oder NEIN |
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Besucher? |
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JA oder NEIN |
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Auftragnehmer? |
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JA oder NEIN |
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JA oder NEIN |
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Falls NEIN, Begründung |
TEIL 8A
Sendungen anderen Ursprungs
Zweck: Ermittlung der Verfahren für die Abfertigung unsicherer Sendungen.
Diese Fragen sind nur zu beantworten, wenn Sendungen zur Beförderung auf dem Luftweg von anderen Unternehmen angenommen werden.
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|||
JA oder NEIN |
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TEIL 9
Transport
Zweck: Schutz identifizierbarer Luftfracht/Luftpost vor unbefugtem Zugriff oder Manipulation.
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JA oder NEIN |
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JA oder NEIN |
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JA oder NEIN |
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JA oder NEIN |
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Die folgenden Fragen sind nur zu beantworten, falls 9.1 b) oder 9.1 c) zutrifft.
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JA oder NEIN |
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Falls JA, wie? |
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JA oder NEIN |
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JA oder NEIN |
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Falls JA, wie? |
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JA oder NEIN |
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JA oder NEIN |
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Falls NEIN, Begründung |
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VERPFLICHTUNGSERKLÄRUNG
Ich erkläre hiermit:
— |
Ich akzeptiere unangekündigte Inspektionen durch Inspektoren der zuständigen Behörde zum Zweck der Überwachung dieser Standards. Falls der Inspektor schwere Sicherheitsmängel feststellt, könnte dies zur Aufhebung meines Status als bekannter Versender führen. |
— |
Ich werde [Name der zuständigen Behörde] relevante Einzelheiten zeitnah, spätestens jedoch innerhalb von 10 Arbeitstagen mitteilen, falls
|
— |
Ich werde die Sicherheitsstandards bis zur nachfolgenden Validierungsprüfung und/oder Inspektion der Betriebsstätte vor Ort aufrechterhalten. |
— |
Ich übernehme die volle Verantwortung für diese Erklärung. |
Unterschrift |
|
Stellung im Unternehmen |
|
Bewertung (und Mitteilung)
Bestanden/Nicht bestanden |
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Lautet die Gesamtbewertung „nicht bestanden“, sind nachfolgend die Bereiche aufzuführen, in denen der Versender den erforderlichen Sicherheitsstandard nicht erreicht hat oder eine spezifische Schwachstelle aufweist. Ebenso anzugeben sind Hinweise zu Anpassungen, die notwendig sind, um den erforderlichen Standard zu erreichen und somit die Bewertung zu bestehen. |
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Unterschrift |
|
(Name des Validierungsprüfers) |
ANLAGE 6-C2
VALIDIERUNGSPRÜFLISTE FÜR DIE EU-VALIDIERUNG DER LUFTSICHERHEIT REGLEMENTIERTER BEAUFTRAGTER IN EINEM DRITTLAND
Stellen in Drittländern haben die Möglichkeit, Teil der sicheren Lieferkette eines ACC3 (Luftfahrtunternehmen, das Luftfracht oder Luftpost von einem Drittlandsflughafen in die Union befördert) zu werden, indem sie die Benennung als reglementierter Beauftragter mit EU-Validierung der Luftsicherheit in einem Drittland (RA3) beantragen. Ein RA3 ist eine Fracht abfertigende Stelle in einem Drittland, die auf der Grundlage einer EU-Validierung der Luftsicherheit validiert und als solche zugelassen wurde.
Ein RA3 hat sicherzustellen, dass die Sicherheitskontrollen, gegebenenfalls einschließlich der als Durchsuchung/Durchleuchtung durchgeführten Kontrollen, auf Sendungen in die Europäische Union angewendet wurden und dass die Sendungen ab dem Zeitpunkt, zu dem die Sicherheitskontrollen angewendet wurden, bis zum Zeitpunkt der Verladung in das Luftfahrzeug oder der anderweitigen Übergabe an einen ACC3 oder einen anderen RA3 vor unbefugten Eingriffen geschützt wurden.
Die Voraussetzungen für die Beförderung von Luftfracht oder Luftpost in die Union (8) oder nach Island, Norwegen und in die Schweiz sind in der Durchführungsverordnung (EU) 2015/1998 festgelegt.
Die Prüfliste ist das vom EU-Validierungsprüfer für die Luftsicherheit zu verwendende Instrument für die Bewertung des Niveaus der Sicherheitsmaßnahmen (9), die auf Luftfracht oder Luftpost in die EU/den EWR von der Stelle, die die Benennung als RA3 beantragt, oder unter deren Verantwortung angewendet werden. Die Prüfliste ist nur in den unter Nummer 6.8.4.1 Buchstabe b des Anhangs der Durchführungsverordnung (EU) 2015/1998 aufgeführten Fällen zu verwenden. In den unter Nummer 6.8.4.1 Buchstabe a des genannten Anhangs aufgeführten Fällen hat der EU-Validierungsprüfer für die Luftsicherheit die ACC3-Prüfliste zu verwenden.
Gelangt der EU-Validierungsprüfer für die Luftsicherheit zu dem Schluss, dass die Stelle die in dieser Prüfliste aufgeführten Ziele erfüllt, wird der validierten Stelle ein Validierungsbericht ausgehändigt. Im Validierungsbericht wird bestätigt, dass die Stelle als reglementierter Beauftragter mit EU-Validierung der Luftsicherheit in einem Drittland (RA3) benannt wird. Der RA3 darf den Bericht in seinen geschäftlichen Beziehungen zu jedem ACC3 verwenden. Bestandteil des Validierungsberichts sind mindestens alle folgenden Elemente:
a) |
die ausgefüllte Prüfliste (Anlage 6-C2 der Durchführungsverordnung (EU) 2015/1998), unterzeichnet vom EU-Validierungsprüfer für die Luftsicherheit und ggf. mit Bemerkungen der validierten Stelle; |
b) |
die Verpflichtungserklärung (Anlage 6-H2 der Durchführungsverordnung (EU) 2015/1998), unterzeichnet von der validierten Stelle; |
c) |
eine Erklärung der Unabhängigkeit (Anlage 11-A der Durchführungsverordnung (EU) 2015/1998) bezüglich der validierten Stelle, unterzeichnet vom EU-Validierungsprüfer für die Luftsicherheit. |
Die Paginierung, das Datum der EU-Validierung der Luftsicherheit und die Paraphierung auf jeder Seite durch den Validierungsprüfer und die validierte Stelle weisen die Integrität des Validierungsberichts nach. Der Validierungsbericht ist standardmäßig in englischer Sprache zu verfassen.
Teil 5 — Kontrolle und Teil 6 — Fracht und Post mit hohem Risiko (HRCM) werden anhand der Anforderungen der Kapitel 6.7 und 6.8 des Anhangs der Durchführungsverordnung (EU) 2015/1998 bewertet. Für die Teile, die nicht anhand der Bestimmungen der Durchführungsverordnung (EU) 2015/1998 bewertet werden können, werden als grundlegende Normen die ICAO-Richtlinien und -Empfehlungen (SARP) von Anhang 17 des Abkommens über die internationale Zivilluftfahrt und das Anleitungsmaterial aus dem ICAO-Handbuch für die Luftsicherheit (Doc 8973-Restricted) verwendet.
Gelangt der EU-Validierungsprüfer für die Luftsicherheit zu dem Schluss, dass die Stelle die in dieser Prüfliste aufgeführten Ziele nicht erfüllt, wird der validierten Stelle eine Kopie der ausgefüllten Prüfliste mit Angabe der Mängel ausgehändigt.
Ausfüllhinweise:
1. |
Alle Teile der Prüfliste sind auszufüllen. Sind keine Informationen verfügbar, ist dies zu erläutern. |
2. |
Nach jedem Teil hat der EU-Validierungsprüfer für die Luftsicherheit den Schluss zu ziehen, ob und inwieweit die Ziele dieses Teils erfüllt sind. |
TEIL 1
Angabe der validierten Stelle und des Validierungsprüfers
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vollständiges Datumsformat, z. B. 01.10.2012 bis 02.10.2012 |
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TT/MM/JJJJ |
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TT/MM/JJJJ |
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Frühere RA3-Registriernummer, falls vorhanden |
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AEO-Zertifikat/C-TPAT-Status/andere Bescheinigungen, falls vorhanden |
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Bezeichnung |
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Unternehmen/Einrichtung/Behörde |
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Eindeutige alphanumerische Kennung (UAI) |
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Telefonnummer (mit internationaler Vorwahl) |
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Bezeichnung |
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Unternehmensnummer (z. B. Handelsregisternummer, falls zutreffend) |
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Nummer/Einheit/Gebäude |
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Straße |
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Stadt |
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Postleitzahl |
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Bundesstaat/Bundesland (falls relevant) |
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Land |
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Postfachanschrift, falls vorhanden |
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Nummer/Einheit/Gebäude |
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Straße |
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Stadt |
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Postleitzahl |
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Bundesstaat/Bundesland (falls relevant) |
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Land |
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Postfachanschrift, falls vorhanden |
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Zahl |
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Bezeichnung |
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Funktion |
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Telefonnummer (mit internationaler Vorwahl) |
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TEIL 2
Organisation und Zuständigkeiten des reglementierten Beauftragten mit EU-Validierung der Luftsicherheit in einem Drittland
Ziel: Es darf keine Luftfracht oder Luftpost in die EU/den EWR befördert werden, ohne Sicherheitskontrollen unterzogen worden zu sein. Fracht und Post, die von einem RA3 einem ACC3 oder einem anderen RA3 übergeben wird, darf nur dann als sichere Fracht oder Post akzeptiert werden, wenn solche Sicherheitskontrollen vom RA3 durchgeführt werden. Einzelheiten dieser Kontrollen sind in den folgenden Teilen dieser Prüfliste angegeben.
Der RA3 muss über Verfahren verfügen, um sicherzustellen, dass geeignete Kontrollen für alle Luftfracht und Luftpost in die EU/den EWR durchgeführt werden und dass sichere Fracht oder Post geschützt wird, bis sie einem ACC3 oder einem anderen RA3 übergeben wird. Die Sicherheitskontrollen bestehen aus einem der folgenden:
a) |
Physische Kontrolle entsprechend einem Standard, der hinreichend gewährleistet, dass keine verbotenen Gegenstände in der Sendung verborgen sind; |
b) |
andere Sicherheitskontrollen, die Teil eines Prozesses der sicheren Lieferkette sind, mit denen hinreichend sichergestellt wird, dass keine verbotenen Gegenstände in der Sendung verborgen sind, und die von einem anderen RA3, KC3 oder AC3, die vom RA3 benannt sind, durchgeführt wurden. |
Bezug: Nummer 6.8.3.
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JA oder NEIN |
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Falls NEIN, weiter mit Nummer 2.5. |
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Datum (vollständiges Format TT/MM/JJJJ) |
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Version (Version) |
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Wurde das Sicherheitsprogramm der zuständigen Behörde des Staates der Stelle vorgelegt und/oder von dieser genehmigt? Falls JA, Beschreibung des Verfahrens |
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JA oder NEIN |
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Falls NEIN, Angabe der Gründe |
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JA oder NEIN |
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Falls NEIN, Begründung |
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JA oder NEIN |
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Falls JA, Beschreibung des Verfahrens |
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JA oder NEIN |
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Falls JA, Beschreibung des Managementsystems und Erläuterung, ob es von der zuständigen Behörde oder einer anderen Stelle genehmigt, geprüft oder bereitgestellt wird. |
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Falls NEIN, Erläuterung, wie die Stelle gewährleistet, dass Sicherheitskontrollen in der erforderlichen Weise durchgeführt werden. |
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Bemerkungen der Stelle |
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Bemerkungen des EU-Validierungsprüfers für die Luftsicherheit |
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TEIL 3
Einstellung und Schulung von Personal
Ziel: Um zu gewährleisten, dass die erforderlichen Sicherheitskontrollen durchgeführt werden, setzt der RA3 verantwortungsvolle und kompetente Mitarbeiter für die Tätigkeiten auf dem Gebiet der Sicherung von Luftfracht oder Luftpost ein. Mitarbeiter mit Zugang zu gesicherter Luftfracht müssen über alle Kompetenzen verfügen, die zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben erforderlich sind, und angemessen ausgebildet sein.
Zu diesem Zweck muss der RA3 über Verfahren verfügen, die gewährleisten, dass alle Mitarbeiter (unbefristet und befristet Beschäftigte, Leiharbeitnehmer, Fahrer usw.), die direkten und unbegleiteten Zugang zu Luftfracht/Luftpost haben, die Sicherheitskontrollen unterzogen wird oder wurde,
a) |
erstmaligen und wiederkehrenden beschäftigungsbezogenen Überprüfungen und/oder Zuverlässigkeitsüberprüfungen unterzogen wurden, die mindestens die Anforderungen der örtlichen Behörden des validierten RA3-Betriebs erfüllen, und |
b) |
eine erstmalige Sicherheitsschulung und Sicherheitsfortbildungen gemäß den Anforderungen der örtlichen Behörden des validierten RA3-Betriebs absolviert haben, so dass sie sich ihrer Sicherheitsverantwortung bewusst sind. |
Anmerkung:
— |
Eine Zuverlässigkeitsüberprüfung ist eine Überprüfung der Identität einer Person und der bisherigen Erfahrungen — einschließlich der Überprüfung auf etwaige Vorstrafen, soweit rechtlich zulässig — als Teil der Beurteilung der persönlichen Eignung für die Durchführung von Sicherheitskontrollen und/oder für den unbegleiteten Zugang zu Sicherheitsbereichen (Begriffsbestimmung in ICAO-Anhang 17). |
— |
Eine beschäftigungsbezogene Überprüfung umfasst zumindest die Feststellung der Identität der betreffenden Person anhand der zum Nachweis vorgelegten Papiere, die Erfassung aller Beschäftigungsverhältnisse, Aus- und Weiterbildungszeiten und jeglicher Lücken mindestens während der letzten fünf Jahre und die Aufforderung der betreffenden Person zur Unterzeichnung einer Erklärung, in der sämtliche Straffälligkeiten in allen Staaten des Wohnsitzes mindestens während der letzten fünf Jahre aufgeführt sind (Begriffsbestimmung der Europäischen Union). |
Bezug: Nummer 6.8.3.1.
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JA oder NEIN |
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Falls JA: Wie viele zurückliegende Jahre werden bei der beschäftigungsbezogenen Überprüfung berücksichtigt und welche Stelle führt die Überprüfung durch? |
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Erläuterung der Elemente, Angabe der durchführenden Stelle und, sofern zutreffend, des berücksichtigten zurückliegenden Zeitrahmens |
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JA oder NEIN |
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Falls JA: Wie viele zurückliegende Jahre werden bei der beschäftigungsbezogenen Überprüfung berücksichtigt und welche Stelle führt die Überprüfung durch? |
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Erläuterung der Elemente, Angabe der durchführenden Stelle und, sofern zutreffend, des berücksichtigten zurückliegenden Zeitrahmens |
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JA oder NEIN |
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Falls JA, Angabe der Elemente und der Dauer der Schulung |
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JA oder NEIN |
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Falls JA, Angabe der Elemente und der Dauer der Schulung |
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JA oder NEIN |
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Falls JA, Angabe der Elemente und der Häufigkeit der Fortbildungen |
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JA oder NEIN |
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Falls NEIN, Begründung |
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Bemerkungen der Stelle |
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Bemerkungen des EU-Validierungsprüfers für die Luftsicherheit |
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TEIL 4
Annahmeverfahren
Ziel: Der RA3 übernimmt gegebenenfalls Fracht oder Post von einem anderen RA3, einem KC3 oder einem AC3 oder von einem unbekannten Versender. Der RA3 muss über geeignete Annahmeverfahren für Fracht und Post verfügen, um feststellen zu können, ob eine Sendung aus einer sicheren Lieferkette kommt oder nicht, und welche Sicherheitsmaßnahmen auf die Sendung anzuwenden sind.
Der RA3 kann eine Datenbank unterhalten, in der mindestens die folgenden Angaben für jeden reglementierten Beauftragten oder bekannten Versender enthalten sind, der gemäß Nummer 6.8.4.1 der EU-Validierung der Luftsicherheit unterzogen wurde und von dem er direkt Fracht oder Post zur Übergabe an ein ACC3 für die Beförderung in die Union annimmt:
a) |
Angaben zum Unternehmen, einschließlich einer Geschäftsadresse, |
b) |
Art der Geschäftstätigkeit, ausgenommen sensible Geschäftsinformationen, |
c) |
Kontaktangaben, auch in Bezug auf die für die Sicherheit verantwortliche(n) Person(en), |
d) |
Nummer der Eintragung in das gesetzlich vorgesehene Register (falls zutreffend). |
e) |
ggf. Validierungsbericht. |
Bezug: Nummern 6.8.3.1 und 6.8.4.3.
Anmerkung: Ein RA3 darf Fracht von einem AC3 nur dann als sichere Fracht annehmen, wenn er diesen Versender selbst als AC3 benannt hat und für die von diesem Versender übergebene Fracht verantwortlich ist.
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JA oder NEIN |
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Falls JA, wie? |
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JA oder NEIN |
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Falls JA, Angabe der in die Datenbank aufgenommenen Informationen |
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Falls NEIN: Wie weiß die Stelle, dass Fracht von einem anderen RA3, KC3 oder AC3 stammt? |
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JA oder NEIN |
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Falls JA, Beschreibung des Verfahrens und der Sicherheitsmaßnahmen, die die Stelle von dem Versender verlangt |
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JA oder NEIN, Erläuterung |
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JA oder NEIN |
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Falls JA, Beschreibung des Verfahrens |
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JA oder NEIN |
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Falls JA, wie? Beschreibung des Verfahrens |
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JA oder NEIN |
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Falls JA, Beschreibung (Siegel, Schlösser, Inspektion usw.) |
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JA oder NEIN |
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JA oder NEIN |
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Falls JA, wie? |
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JA oder NEIN |
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Falls NEIN, Begründung |
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Bemerkungen der Stelle |
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Bemerkungen des EU-Validierungsprüfers für die Luftsicherheit |
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TEIL 5
Kontrolle
Ziel: Wenn der RA3 Fracht- und Postsendungen annimmt, die nicht aus einer sicheren Lieferkette stammen, muss er diese Sendungen einer geeigneten Kontrolle unterziehen, bevor sie einem ACC3 als sichere Fracht übergeben werden dürfen. Der RA3 muss über Verfahren verfügen, mit denen sichergestellt wird, dass Luftfracht und Luftpost, die zwecks Transfer, Transit oder Entladen an einem Flughafen der Europäischen Union in die EU/den EWR befördert werden soll, mit den in EU-Rechtsvorschriften festgelegten Mitteln oder Methoden so kontrolliert werden, dass hinreichend gewährleistet ist, dass sie keine verbotenen Gegenstände enthält.
Wird die Kontrolle von Luftfracht oder Luftpost von oder im Namen der zuständigen Behörde im Drittland durchgeführt, muss der RA3 eine dementsprechende Erklärung abgeben und angeben, auf welche Weise eine angemessene Kontrolle gewährleistet wird.
Bezug: Abschnitt 6.8.3
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JA oder NEIN |
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Falls JA: Um welche Art von Stellen handelt es sich? Angabe der Einzelheiten:
Angabe der Art der Vereinbarung/des Vertrags zwischen der validierten Stelle und der Stelle, die die Kontrolle in deren Namen vornimmt. |
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Spezifizierung, einschließlich Einzelheiten zur Ausrüstung für die Kontrolle von Luftfracht und Luftpost (z. B. Hersteller, Typ, Softwareversion, Standard, Seriennummer usw.) für alle angewandten Methoden |
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JA oder NEIN |
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Falls JA, Angabe von Einzelheiten |
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Falls NEIN: Einzelheiten zur Zulassung von Ausrüstung und Zulassungsdatum sowie Angaben bezüglich der Einhaltung der EU-Ausrüstungsstandards |
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JA oder NEIN |
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Falls JA, Beschreibung des Verfahrens |
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JA oder NEIN |
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Falls JA: Beschreibung, wie sichergestellt wird, dass die gewählte Kontrollmethode hinreichend gewährleistet, dass keine verbotenen Gegenstände in der Sendung verborgen sind |
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JA oder NEIN |
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Falls JA: Beschreibung des Verfahrens zur Klärung von Alarmen, mit dem nach vernünftigem Ermessen sichergestellt wird, dass keine verbotenen Gegenstände vorhanden sind |
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Falls NEIN: Was geschieht mit der Sendung? |
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JA oder NEIN |
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JA oder NEIN |
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Falls JA, Darlegung |
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JA oder NEIN |
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Falls JA, Beschreibung |
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JA oder NEIN |
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Falls JA, Beschreibung |
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JA oder NEIN |
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Falls NEIN, Begründung |
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Bemerkungen der Stelle |
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Bemerkungen des EU-Validierungsprüfers für die Luftsicherheit |
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TEIL 6
Fracht und Post mit hohem Risiko (HRCM)
Ziel: Sendungen, deren Ursprung die Union als Ursprung mit hohem Risiko eingestuft hat oder die an einem so eingestuften Ort umgeladen wurden oder die Anzeichen einer erheblichen Manipulation aufweisen, sind als Fracht und Post mit hohem Risiko (HRCM) zu behandeln. Diese Sendungen müssen im Einklang mit besonderen Anweisungen kontrolliert werden. Der RA3 muss ein Verfahren etabliert haben, mit dem sichergestellt wird, dass HRCM-Sendungen, die in die EU/den EWR befördert werden sollen, identifiziert und geeigneten Kontrollen gemäß den EU-Rechtsvorschriften unterzogen werden.
Das ACC3, dem der RA3 Luftfracht oder Luftpost zur Beförderung übergibt, ist befugt, den RA3 über den neuesten Stand bezüglich Ursprungsorten mit hohem Risiko zu informieren.
Der RA3 hat bei Fracht und Post mit hohem Risiko unabhängig davon, ob diese ihm von einem Luftfahrtunternehmen oder auf anderem Beförderungsweg als auf dem Luftweg übergeben werden, dieselben Maßnahmen anzuwenden.
Bezug: Absatz 6.7
Anmerkung: HRCM-Sendungen, die für die Beförderung in die EU/den EWR freigegeben wurden, erhalten den Sicherheitsstatus „SHR“ (Secure for high risk requirements), was bedeutet, dass sie für die Beförderung in Passagierflugzeugen, Nurfrachtflugzeugen und Nurpostflugzeugen gemäß den Anforderungen bezüglicher hoher Risiken sicher sind.
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JA oder NEIN |
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Falls JA, Beschreibung |
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JA oder NEIN |
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Falls JA, Beschreibung |
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JA oder NEIN |
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Falls NEIN, Angabe der angewendeten Verfahren |
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JA oder NEIN |
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Falls JA: Beschreibung, wie der Sicherheitsstatus erteilt wird und in welchem Dokument |
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JA oder NEIN |
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Falls NEIN, Begründung |
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Bemerkungen der Stelle |
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Bemerkungen des EU-Validierungsprüfers für die Luftsicherheit |
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TEIL 7
Schutz der gesicherten Luftfracht und Luftpost
Ziel: Der RA3 muss Verfahren etabliert haben, die gewährleisten, dass in die EU/den EWR zu befördernde Luftfracht/Luftpost vor einem unbefugten Eingriff und/oder Manipulation geschützt ist von dem Zeitpunkt an, zu dem eine Kontrolle oder Sicherheitskontrollen durchgeführt wurde oder dem Zeitpunkt der Annahme nach Durchführung einer Kontrolle oder Sicherheitskontrollen bis zur Verladung oder Übergabe an einen ACC3 oder einen anderen RA3. Wenn zuvor gesicherte Luftfracht und Luftpost anschließend nicht geschützt wird, darf sie nicht verladen oder einem ACC3 oder anderen RA3 als sichere Fracht oder Post übergeben werden.
Der Schutz kann auf unterschiedliche Weise gewährleistet werden, z. B. mit physischen Mitteln (Barrieren, abgeschlossene Räume usw.), personellen Mitteln (Streifengänge, geschultes Personal usw.) und technischen Mitteln (Videoüberwachung, Einbruch-Alarmanlagen usw.).
In die EU/den EWR zu befördernde gesicherte Luftfracht oder Luftpost sollte von nicht gesicherter Luftfracht oder Luftpost getrennt werden.
Bezug: Nummer 6.8.3.1.
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JA oder NEIN |
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Falls JA: Um welche Art von Stellen handelt es sich? Angabe der Einzelheiten:
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JA oder NEIN |
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Falls JA, Beschreibung Angabe der Art getroffener Schutzmaßnahmen:
Erläuterung, wie diese organisiert sind |
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JA oder NEIN |
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Falls JA, Beschreibung Angabe, wie alle Zugangspunkte (einschließlich Türen und Fenster) zu identifizierbarer und gesicherter Luftfracht/Luftpost kontrolliert werden |
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JA oder NEIN |
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Falls JA: Beschreibung, wie der Schutz erfolgt (physische, personelle, technische Mittel usw.) Ebenfalls Angabe, ob das Gebäude solide ist und welche Baumaterialien verwendet wurden, falls bekannt |
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Falls NEIN, Begründung |
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JA oder NEIN |
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Falls NEIN, Begründung |
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Bemerkungen der Stelle |
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Bemerkungen des EU-Validierungsprüfers für die Luftsicherheit |
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TEIL 8
Unterlagen
Ziel: Der Sicherheitsstatus einer Sendung ist in den Begleitunterlagen der Sendung entweder in Form eines Luftfrachtbriefs, gleichwertiger postalischer Unterlagen oder in einer gesonderten Erklärung — entweder elektronisch oder schriftlich — anzugeben. Den Sicherheitsstatus erteilt der RA3.
Bezug: Nummern 6.3.2.6 Buchstabe d und 6.8.3.4.
Anmerkung: Folgende Sicherheitsstatusangaben können gemacht werden:
— |
„SPX“, d. h. sicher für Passagierflugzeuge, Nurfrachtflugzeuge und Nurpostflugzeuge, oder |
— |
„SCO“, d. h. sicher ausschließlich für Nurfrachtflugzeuge und Nurpostflugzeuge, oder |
— |
„SHR“, d. h. sicher für Passagierflugzeuge, Nurfrachtflugzeuge und Nurpostflugzeuge gemäß den Anforderungen für hohe Risiken. |
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JA oder NEIN |
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Falls NEIN, Erläuterung |
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JA oder NEIN |
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Falls NEIN, Begründung |
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Bemerkungen der Stelle |
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Bemerkungen des EU-Validierungsprüfers für die Luftsicherheit |
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TEIL 9
Transport
Ziel: Luftfracht und Luftpost müssen ab dem Zeitpunkt, zu dem die Sicherung erfolgte, bis zur Verladung oder Übergabe an ein ACC3 oder einen anderen RA3 vor unbefugtem Eingriff oder Manipulation geschützt werden. Dies umfasst auch den Schutz während des Transports zum Luftfahrzeug bzw. zum ACC3 oder zu einem anderen RA3. Wenn zuvor gesicherte Luftfracht und Luftpost während des Transports nicht geschützt wird, darf sie nicht verladen oder einem ACC3 oder anderen RA3 als sichere Fracht übergeben werden.
Während des Transports zu einem Luftfahrzeug, ACC3 oder anderen RA3 ist der RA3 für den Schutz der sicheren Sendungen verantwortlich. Dies gilt auch für den Fall, dass der Transport von einer anderen Stelle, beispielsweise einem Spediteur, in seinem Namen durchgeführt wird. Es gilt nicht für den Fall, dass die Sendungen unter der Verantwortung eines ACC3 oder anderen RA3 transportiert werden.
Bezug: Abschnitt 6.8.3
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JA oder NEIN |
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JA oder NEIN |
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JA oder NEIN |
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JA oder NEIN |
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Falls JA, wie? |
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JA oder NEIN |
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Falls JA, wie? |
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JA oder NEIN |
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Falls JA, wie? |
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JA oder NEIN |
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JA oder NEIN |
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Falls JA: Beschreibung der Art der Sicherheitskontrollen (beschäftigungsbezogene Überprüfung, Zuverlässigkeitsüberprüfung usw.) und der Art der Schulung (Schulung des Sicherheitsbewusstseins usw.) |
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JA oder NEIN |
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Falls NEIN, Begründung |
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Bemerkungen der Stelle |
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Bemerkungen des EU-Validierungsprüfers für die Luftsicherheit |
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TEIL 10
Einhaltung der Bestimmungen
Ziel: Nach Prüfung der Teile 1 bis 9 dieser Prüfliste hat der EU-Validierungsprüfer für die Luftsicherheit die Schlussfolgerung zu ziehen, ob seine Prüfung vor Ort ergeben hat, dass die Sicherheitskontrollen in Übereinstimmung mit den Zielen dieser Prüfliste für in die EU/den EWR zu befördernde Luftfracht/Luftpost durchgeführt werden.
Zwei unterschiedliche Szenarios sind möglich. Der EU-Validierungsprüfer für die Luftsicherheit gelangt zu dem Schluss, dass die Stelle:
a) |
die in dieser Prüfliste aufgeführten Ziele einhält. Der EU-Validierungsprüfer händigt der validierten Stelle das Original des Validierungsberichts aus und trifft die Feststellung, dass die Stelle als reglementierter Beauftragter mit EU-Validierung der Luftsicherheit in einem Drittland benannt wird; |
b) |
die in dieser Prüfliste aufgeführten Ziele nicht einhält. In diesem Fall ist die Stelle nicht befugt, gesicherte Luftfracht oder Luftpost zur Beförderung in die EU/den EWR an ein ACC3 oder einen anderen RA3 zu übergeben. Sie erhält eine Kopie der ausgefüllten Prüfliste mit Angabe der Mängel. |
Im Allgemeinen hat der EU-Validierungsprüfer für die Luftsicherheit zu entscheiden, ob Fracht und Post von der validierten Stelle so behandelt wird, dass sie im Einklang mit den geltenden Unionsrechtsvorschriften zu dem Zeitpunkt, zu dem sie einem ACC3 oder einem anderen RA3 übergeben wird, als sicher für die Beförderung in die EU/den EWR angesehen werden kann.
Der EU-Validierungsprüfer für die Luftsicherheit hat zu beachten, dass die Bewertung anhand einer Methodik erfolgt, die auf eine globale, an den Zielen ausgerichtete Einhaltung der Vorschriften abstellt.
|
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Bewertung (und Mitteilung) (Zutreffendes hervorheben) Bei „Bestanden“ gilt die Stelle als reglementierter Beauftragter mit EU-Validierung der Luftsicherheit in einem Drittland (RA3). |
Bestanden/Nicht bestanden |
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Lautet die Gesamtbewertung „nicht bestanden“, sind nachfolgend die Bereiche aufzuführen, in denen die Stelle den erforderlichen Sicherheitsstandard nicht erreicht hat oder eine spezifische Schwachstelle aufweist. Ebenso anzugeben sind Hinweise zu Anpassungen, die notwendig sind, um den erforderlichen Standard zu erreichen und somit die Bewertung zu bestehen. |
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Bemerkungen des EU-Validierungsprüfers für die Luftsicherheit |
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Bemerkungen der Stelle |
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Name des Validierungsprüfers:
Datum:
Unterschrift:
(1) Verordnung (EG) Nr. 272/2009 der Kommission vom 2. April 2009 zur Ergänzung der im Anhang der Verordnung (EG) Nr. 300/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates festgelegten gemeinsamen Grundstandards für die Sicherheit der Zivilluftfahrt (ABl. L 91 vom 3.4.2009, S. 7).
(2) Durchführungsbeschluss C(2015) 8005 final der Kommission zur Festlegung detaillierter Maßnahmen für die Durchführung der gemeinsamen Grundstandards für die Luftsicherheit mit Informationen nach Artikel 18 Buchstabe a der Verordnung (EG) Nr. 300/2008 und zur Aufhebung des Beschlusses K(2010) 774 vom 13. April 2010.
(3) Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 der Kommission vom 2. Juli 1993 mit Durchführungsvorschriften zu der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften (ABl. L 253 vom 11.10.1993, S. 1).
(4) Verordnung (EG) Nr. 748/2009 der Kommission vom 5. August 2009 über die Liste der Luftfahrzeugbetreiber, die am oder nach dem 1. Januar 2006 einer Luftverkehrstätigkeit im Sinne von Anhang I der Richtlinie 2003/87/EG nachgekommen sind, mit Angabe des für die einzelnen Luftfahrzeugbetreiber zuständigen Verwaltungsmitgliedstaats (ABl. L 219 vom 22.8.2009, S. 1).
(5) Verordnung (EG) Nr. 300/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. März 2008 über gemeinsame Vorschriften für die Sicherheit in der Zivilluftfahrt und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 2320/2002 (ABl. L 97 vom 9.4.2008, S. 72).
(6) Verordnung (EG) Nr. 300/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. März 2008 über gemeinsame Vorschriften für die Sicherheit in der Zivilluftfahrt und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 2320/2002 (ABl. L 97 vom 9.4.2008, S. 72).
(7) Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 der Kommission vom 2. Juli 1993 mit Durchführungsvorschriften zu der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften (ABl. L 253 vom 11.10.1993, S. 1).
(8) Mitgliedstaaten der Europäischen Union: Belgien, Bulgarien, Dänemark, Deutschland, Estland, Finnland, Frankreich, Griechenland, Irland, Italien, Kroatien, Lettland, Litauen, Luxemburg, Malta, Niederlande, Österreich, Polen, Portugal, Rumänien, Schweden, Slowakei, Slowenien, Spanien, Tschechische Republik, Ungarn, Vereinigtes Königreich, Zypern.
(9) Luftfracht/Luftpost/Luftfahrzeuge in die EU/den EWR in dieser Prüfliste entspricht Luftfracht/Luftpost/Luftfahrzeugen mit Ziel in der EU, Island, Norwegen und der Schweiz.
ANHANG
Liste der besuchten und befragten Personen und Stellen
Bitte geben Sie den Namen der Stelle, den Namen der Kontaktperson und das Datum des Besuchs oder der Befragung an.
Name der Stelle |
Name des Ansprechpartners |
Datum des Besuchs/der Befragung |
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ANLAGE 6-C3
VALIDIERUNGSPRÜFLISTE FÜR ACC3
Die Benennung als ACC3 (Luftfahrtunternehmen, das Luftfracht oder Luftpost von einem Drittlandsflughafen in die Union befördert) ist Voraussetzung für die Beförderung von Luftfracht oder Luftpost in die Europäische Union (1) (EU) oder nach Island, Norwegen und in die Schweiz und wird in der Durchführungsverordnung (EU) 2015/1998 vorgeschrieben.
Die ACC3-Benennung ist grundsätzlich erforderlich für sämtliche Flüge, mit denen Fracht oder Post zwecks Transfer, Transit oder Entladen zu EU/EWR-Flughäfen befördert wird (2). Die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten der Europäischen Union, Islands, Norwegens und der Schweiz sind jeweils für die Benennung spezifischer Luftfahrtunternehmen als ACC3 zuständig. Die Benennung beruht auf dem Sicherheitsprogramm eines Luftfahrtunternehmens und einer vor Ort erfolgenden Überprüfung der Umsetzung im Einklang mit den in dieser Validierungsprüfliste genannten Zielen.
Anhand der Prüfliste hat der EU-Validierungsprüfer für die Luftsicherheit das Sicherheitsniveau zu bewerten, das bezüglich Luftfracht oder Luftpost in die EU/den EWR von dem oder unter der Verantwortung des ACC3 oder eines Luftfahrtunternehmens, das die ACC3-Benennung beantragt, angewendet wird.
Der zuständigen Behörde und der validierten Stelle ist innerhalb eines Monats nach der Prüfung vor Ort ein Validierungsbericht zu übermitteln. Der Validierungsbericht muss mindestens Folgendes umfassen:
— |
Die vollständige Prüfliste, unterzeichnet vom EU-Validierungsprüfer für die Luftsicherheit, ggf. mit Kommentaren der validierten Stelle |
— |
die Verpflichtungserklärung (Anlage 6-H1 der Durchführungsverordnung (EU) 2015/1998), unterzeichnet von der validierten Stelle, und |
— |
eine Erklärung der Unabhängigkeit (Anlage 11-A der Durchführungsverordnung (EU) 2015/1998) bezüglich der validierten Stelle, unterzeichnet vom EU-Validierungsprüfer für die Luftsicherheit. |
Die Paginierung, das Datum der EU-Validierung der Luftsicherheit und die Paraphierung auf jeder Seite durch den Validierungsprüfer und die validierte Stelle weisen die Integrität des Validierungsberichts nach. Der Validierungsbericht ist standardmäßig in englischer Sprache zu verfassen.
Teil 3 — Sicherheitsprogramm des Luftfahrtunternehmens, Teil 6 — Datenbank, Teil 7 — Kontrolle und Teil 8 — Fracht und Post mit hohem Risiko (HRCM) werden anhand der Anforderungen der Kapitel 6.7 und 6.8 des Anhangs der Durchführungsverordnung (EU) 2015/1998 bewertet. Für die anderen Teile zugrunde zu legende Standards sind die ICAO-Richtlinien und -Empfehlungen (SARP) von Anhang 17 des Abkommens über die internationale Zivilluftfahrt und Anleitungsmaterial im ICAO-Sicherheitshandbuch (ICAO Aviation Security Manual, Doc 8973-Restricted).
Ausfüllhinweise:
— |
Alle Teile der Prüfliste sind auszufüllen. Sind keine Informationen verfügbar, ist dies zu erläutern. |
— |
Nach jedem Teil hat der EU-Validierungsprüfer für die Luftsicherheit den Schluss zu ziehen, ob und inwieweit die Ziele dieses Teils erfüllt sind. |
TEIL 1
Angabe der validierten Stelle und des Validierungsprüfers
vollständiges Datumsformat, z. B. 01.10.2012 bis 02.10.2012 |
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TT/MM/JJJJ |
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TT/MM/JJJJ |
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UAI |
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Bezeichnung |
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Unternehmen/Einrichtung/Behörde |
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UAI |
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E-Mail-Adresse |
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Telefonnummer (mit internationaler Vorwahl) |
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Bezeichnung |
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Luftverkehrsbetreiberzeugnis ausgestellt in (Staat) |
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IATA-Code (International Air Transport Association) oder ICAO-Code (International Civil Aviation Organization), falls kein IATA-Code für das Luftfahrtunternehmen vorhanden; Angabe, ob IATA- oder ICAO-Code verwendet wurde |
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Zuständiger Staat für die Benennung des Luftfahrtunternehmens als ACC3 |
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Bezeichnung |
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IATA- (oder ICAO-)Code des Flughafens |
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Land |
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Bezeichnung |
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Funktion |
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E-Mail-Adresse |
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Telefonnummer (mit internationaler Vorwahl) |
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Nummer/Gebäude/Flughafen |
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Straße |
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Stadt |
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Postleitzahl |
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Bundesstaat/Bundesland (falls relevant) |
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Land |
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Nummer/Gebäude/Flughafen |
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Straße |
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Stadt |
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Postleitzahl |
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Bundesstaat/Bundesland (falls relevant) |
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Land |
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TEIL 2
Organisation und Zuständigkeiten des ACC3 am Flughafen
Ziel: Es darf keine Luftfracht oder Luftpost in die EU/den EWR befördert werden, ohne Sicherheitskontrollen unterzogen worden zu sein. Einzelheiten dieser Kontrollen sind in den folgenden Teilen dieser Prüfliste angegeben. Das ACC3 darf Fracht oder Post zur Beförderung in einem Luftfahrzeug in die EU nur dann annehmen, wenn die Vornahme einer Kontrolle oder anderer Sicherheitskontrollen von einem reglementierten Beauftragten mit EU-Validierung der Luftsicherheit, einem bekannten Versender mit EU-Validierung der Luftsicherheit oder einem geschäftlichen Versender eines reglementierten Beauftragten mit EU-Validierung der Luftsicherheit bestätigt und quittiert wurde, andernfalls sind solche Sendungen einer Kontrolle gemäß den Unionsrechtsvorschriften zu unterziehen.
Das ACC3 muss ein Verfahren etabliert haben, mit dem sichergestellt wird, dass geeignete Sicherheitskontrollen für alle in die EU/den EWR zu befördernde Luftfracht und Luftpost angewendet werden, sofern die Fracht oder Post nicht im Einklang mit den Rechtsvorschriften der Europäischen Union von der Kontrolle ausgenommen ist, und dass die betreffende Fracht oder Post anschließend bis zum Verladen in das Luftfahrzeug geschützt ist. Sicherheitskontrollen müssen Folgendes umfassen:
— |
physische Kontrolle entsprechend einem Standard, der hinreichend gewährleistet, dass keine verbotenen Gegenstände in der Sendung versteckt sind, oder |
— |
andere Sicherheitskontrollen, die Teil eines Lieferkettenablaufs sind, die hinreichend gewährleisten, dass keine verbotenen Gegenstände in der Sendung versteckt sind, und die von reglementierten Beauftragten oder bekannten Versendern mit EU-Validierung der Luftsicherheit oder einem geschäftlichen Versender eines reglementierten Beauftragten mit EU-Validierung der Luftsicherheit durchgeführt werden. |
Bezug: Abschnitt 6.8.3
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JA oder NEIN |
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Falls JA, Beschreibung des Verfahrens |
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Falls JA, Angabe von Einzelheiten |
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Falls NEIN: Welche Stellen, die nicht vom Sicherheitsprogramm des Luftfahrtunternehmens erfasst sind, führen Sicherheitskontrollen von Luftfracht oder Luftpost durch, die von diesem Luftfahrtunternehmen in die EU/den EWR befördert wird? |
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Um welche Art von Stellen handelt es sich? (Bitte Einzelheiten angeben)
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JA oder NEIN |
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Falls NEIN, Angabe von Einzelheiten |
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Falls JA, Beschreibung der Bestandteile des Programms und wie es eingerichtet wurde |
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Bemerkungen des Luftfahrtunternehmens |
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Bemerkungen des EU-Validierungsprüfers für die Luftsicherheit |
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TEIL 3
Sicherheitsprogramm des Luftfahrtunternehmens
Ziel: Das ACC3 hat sicherzustellen, dass sein Sicherheitsprogramm alle relevanten und zur Gewährleistung der Sicherheit von in die EU zu befördernder Luftfracht/Luftpost ausreichenden Luftsicherheitsmaßnahmen umfasst.
Das Sicherheitsprogramm und die zugehörigen Unterlagen des Luftfahrtunternehmens müssen die Grundlage für Sicherheitskontrollen im Einklang mit dem Ziel dieser Prüfliste bilden. Den Luftfahrtunternehmen steht es frei, ihre Unterlagen dem EU-Validierungsprüfers im Voraus zu übermitteln, damit dieser sich noch vor dem Besuch mit den örtlichen Gegebenheiten vertraut machen kann.
Bezug: Nummer 6.8.2.1 und Anlage 6-G
Anmerkung: Die folgenden in Anlage 6-G der Durchführungsverordnung (EU) 2015/1998 genannten Punkte sind in geeigneter Weise abzudecken:
a) |
Beschreibung der Maßnahmen für Luftfracht und -post |
b) |
Annahmeverfahren, |
c) |
Rahmen und Kriterien für reglementierte Beauftragte, |
d) |
Rahmen und Kriterien für bekannte Versender, |
e) |
Rahmen und Kriterien für geschäftliche Versender, |
f) |
Kontrollstandard, |
g) |
Ort der Kontrollen, |
h) |
Einzelheiten zur Kontrollausrüstung, |
i) |
Einzelheiten zum Betreiber oder Dienstleister, |
j) |
Liste der Ausnahmen von den Sicherheitskontrollen, |
k) |
Behandlung von Fracht und Post mit hohem Risiko. |
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Datum (vollständiges Format TT/MM/JJJJ) |
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Version |
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Wurde das Programm einer zuständigen Behörde in der EU/im EWR zu einem früheren Zeitpunkt vorgelegt? Falls JA: Wurde es für die ACC3-Benennung vorgelegt? Für andere Zwecke? |
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JA oder NEIN |
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Falls NEIN, Angabe der Gründe |
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JA oder NEIN |
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Falls NEIN, Angabe der Gründe |
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JA oder NEIN |
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Falls NEIN, Begründung |
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Bemerkungen des Luftfahrtunternehmens |
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Bemerkungen des EU-Validierungsprüfers für die Luftsicherheit |
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TEIL 4
Einstellung und Schulung von Personal
Ziel: Das ACC3 hat für die Arbeiten im Bereich der Sicherung von Luftfracht oder Luftpost verantwortungsvolle und kompetente Mitarbeiter einzusetzen. Mitarbeiter mit Zugang zu gesicherter Luftfracht müssen über die erforderliche Kompetenz verfügen, die zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben erforderlich ist, und angemessen ausgebildet sein.
Zu diesem Zweck muss das ACC3 ein Verfahren etabliert haben, das gewährleistet, dass alle Mitarbeiter (unbefristet und befristet Beschäftigte, Leiharbeitnehmer, Fahrer usw.), die direkten und unbegleiteten Zugang zu Luftfracht/Luftpost, die Sicherheitskontrollen unterzogen wird oder wurde, haben,
— |
einer erstmaligen und wiederkehrenden beschäftigungsbezogenen Überprüfungen und/oder Zuverlässigkeitsüberprüfungen unterzogen wurden, die mindestens die Anforderungen der örtlichen Behörden des validierten Flughafens erfüllen, und |
— |
erstmalige Sicherheitsschulungen und Sicherheitsfortbildungen gemäß den Anforderungen der örtlichen Behörden des validierten Flughafens absolviert haben, so dass sie sich ihrer Sicherheitsverantwortung bewusst sind. |
Bezug: Nummer 6.8.3.1
Anmerkung:
— |
Eine Zuverlässigkeitsüberprüfung ist eine Überprüfung der Identität einer Person und der bisherigen Erfahrungen — einschließlich der Überprüfung auf etwaige Vorstrafen, soweit rechtlich zulässig — als Teil der Beurteilung der persönlichen Eignung für die Durchführung von Sicherheitskontrollen und/oder für den unbegleiteten Zugang zu Sicherheitsbereichen (Begriffsbestimmung in ICAO-Anhang 17). |
— |
Eine beschäftigungsbezogene Überprüfung umfasst die Feststellung der Identität der betreffenden Person anhand der zum Nachweis vorgelegten Papiere, die Erfassung von Lücken bei Beschäftigungs- und Ausbildungszeiten sowie sonstigen Lücken mindestens während der letzten fünf Jahre sowie die Aufforderung zur Unterzeichnung einer Erklärung durch die betreffende Person, in der sämtliche Straffälligkeiten in allen Staaten des Wohnsitzes mindestens während der letzten fünf Jahre aufgeführt sind (Begriffsbestimmung der Europäischen Union). |
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JA oder NEIN |
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Falls JA: Wie viele zurückliegende Jahre werden bei der beschäftigungsbezogenen Überprüfung berücksichtigt und welche Stelle führt die Überprüfung durch? |
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Erläuterung der Elemente, Angabe der durchführenden Stelle und, sofern zutreffend, des berücksichtigten zurückliegenden Zeitrahmens |
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JA oder NEIN |
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Falls JA: Wie viele zurückliegende Jahre werden bei der beschäftigungsbezogenen Überprüfung berücksichtigt und welche Stelle führt die Überprüfung durch? |
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Erläuterung der Elemente, Angabe der durchführenden Stelle und, sofern zutreffend, des berücksichtigten zurückliegenden Zeitrahmens |
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JA oder NEIN |
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Falls JA, Angabe der Elemente und der Dauer der Schulung |
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JA oder NEIN |
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Falls JA, Angabe der Elemente und der Dauer der Schulung |
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JA oder NEIN |
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Falls JA, Angabe der Elemente und der Häufigkeit der Fortbildungen |
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JA oder NEIN |
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Falls NEIN, Begründung |
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Bemerkungen des Luftfahrtunternehmens |
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Bemerkungen des EU-Validierungsprüfers für die Luftsicherheit |
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TEIL 5
Annahmeverfahren
Ziel: Das ACC3 muss ein Verfahren etabliert haben, mit dem der Sicherheitsstatus einer Sendung bei der Annahme in Bezug auf vorhergehende Kontrollen bewertet und überprüft wird.
Das Verfahren umfasst folgende Elemente:
— |
Überprüfung, ob die Sendung von einer Person übergeben wird, die von einem reglementierten Beauftragten oder bekannten Versender mit EU-Validierung der Luftsicherheit benannt ist gemäß Auflistung in seiner Datenbank (Teil 6) oder von einem geschäftlichen Versender eines solchen reglementierten Beauftragten; |
— |
Überprüfung, ob mit der Sendung alle verlangten sicherheitsrelevanten Informationen vorgelegt werden (Luftfrachtbrief und Informationen zum Sicherheitsstatus in Papierform oder elektronisch), die den angelieferten Luftfracht- und Luftpostsendungen entsprechen; |
— |
Überprüfung, ob die Sendung Anzeichen einer Manipulation aufweist, und |
— |
Überprüfung, ob die Sendung als Fracht und Post mit hohem Risiko (HRCM) zu behandeln ist. |
Bezug: Nummer 6.8.3.1
Anmerkung:
— |
Ein reglementierter Beauftragter oder ein bekannter Versender ist eine Stelle, die Fracht handhabt und von einem EU-Validierungsprüfer für die Luftsicherheit erfolgreich validiert wurde oder deren Sicherheitsmaßnahmen in das EU-validierte ACC3-Sicherheitsprogramm aufgenommen wurden (in diesem Fall ist das ACC3 für die Sicherheitsmaßnahmen mitverantwortlich). |
— |
Ein geschäftlicher Versender ist eine Stelle, die Fracht für eigene Rechnung unter der Verantwortung eines reglementierten Beauftragten mit EU-Validierung der Luftsicherheit handhabt. Dieser reglementierte Beauftragte legt vollständig Rechenschaft ab über die Sicherheitskontrollen, die von dem geschäftlichen Versender angewendet werden. |
— |
Die benannte Person ist dieselbe Person, die mit der Übergabe der Luftfracht oder Luftpost beim Luftfahrtunternehmen beauftragt ist. Die Person, die dem Luftfahrtunternehmen die Sendung übergibt, muss einen Personalausweis, Reisepass, Führerschein oder sonstiges Dokument mit Lichtbild vorweisen, das von den nationalen Behörden ausgestellt oder anerkannt ist. |
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JA oder NEIN |
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Falls JA, Beschreibung des Verfahrens |
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JA oder NEIN, Erläuterung |
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JA oder NEIN |
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Falls JA, Beschreibung des Verfahrens |
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JA oder NEIN |
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Falls JA, wie? Beschreibung des Verfahrens |
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JA oder NEIN |
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Falls JA, Beschreibung (Siegel, Schlösser usw.) |
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JA oder NEIN |
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Falls JA, wie wird dies ermittelt? |
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Falls NEIN, welche Kontrollen werden zur Gewährleistung der Sicherheit der in die EU/den EWR zu befördernden Fracht und Post angewendet? |
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JA oder NEIN |
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Falls JA, wie wird dies ermittelt? |
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Falls NEIN, welche Kontrollen werden zur Gewährleistung der Sicherheit der in die EU/den EWR zu befördernden Fracht und Post angewendet? |
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JA oder NEIN |
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JA oder NEIN |
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Falls NEIN, Begründung |
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Bemerkungen des Luftfahrtunternehmens |
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Bemerkungen des EU-Validierungsprüfers für die Luftsicherheit |
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TEIL 6
Datenbank
Ziel: Wenn das ACC3 nicht verpflichtet ist, die in die EU/den EWR zu befördernde Luftfracht oder Luftpost zu 100 % zu kontrollieren, muss das ACC3 gewährleisten, dass die Fracht oder Post von einem reglementierten Beauftragten, bekannten Versender oder geschäftlichen Versender eines reglementierten Beauftragten mit EU-Validierung der Luftsicherheit kommt.
Für die Überwachung des sicherheitsrelevanten Auditpfads muss das ACC3 eine Datenbank unterhalten, die die folgenden Angaben für jede Stelle oder Person enthält, von der es Fracht oder Post direkt annimmt:
— |
Status der beteiligten Stelle (reglementierter Beauftragter, bekannter Versender) |
— |
Angaben zum Unternehmen, einschließlich einer Geschäftsadresse, |
— |
Art der Geschäftstätigkeit, ausgenommen sensible Geschäftsinformationen, |
— |
Kontaktangaben, auch in Bezug auf die für die Sicherheit verantwortliche(n) Person(en), |
— |
Nummer der Eintragung in das gesetzlich vorgesehene Register (falls zutreffend). |
Bei der Annahme von Luftfracht/Luftpost hat das ACC3 in der Datenbank zu prüfen, ob die Stelle eingetragen ist. Ist die Stelle nicht in der Datenbank eingetragen, muss die von ihr übergebene Luftfracht oder Luftpost vor dem Verladen erneut kontrolliert werden.
Bezug: Nummern 6.8.4.1 und 6.8.4.3
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JA oder NEIN |
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Falls JA, Beschreibung der Datenbank |
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Falls NEIN, Begründung |
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JA oder NEIN |
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Falls JA, Beschreibung des Verfahrens |
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JA oder NEIN |
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Falls NEIN, Erläuterung |
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JA oder NEIN |
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Falls NEIN, Begründung |
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Bemerkungen des Luftfahrtunternehmens |
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Bemerkungen des EU-Validierungsprüfers für die Luftsicherheit |
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TEIL 7
Kontrolle
Ziel: Wenn das ACC3 Fracht und Post von einer Stelle annimmt, die keiner EU-Validierung der Luftsicherheit unterzogen wurde, oder die Fracht ab dem Zeitpunkt, zu dem die Sicherheitskontrollen angewendet wurden, nicht vor unbefugten Eingriffen geschützt wurde, muss das ACC3 gewährleisten, dass diese Luftfracht oder Luftpost kontrolliert wird, bevor sie in ein Luftfahrzeug verladen wird. Das ACC3 muss ein Verfahren etabliert haben, mit dem sichergestellt wird, dass Luftfracht und Luftpost, die zwecks Transfer, Transit oder Entladen an einem Flughafen der Europäischen Union in die EU/den EWR befördert werden soll, mit den in Unionsrechtsvorschriften festgelegten Mitteln oder Methoden so kontrolliert werden, dass hinreichend gewährleistet ist, dass sie keine verbotenen Gegenstände enthält.
Kontrolliert das ACC3 Luftfracht oder Luftpost nicht selbst, muss es sicherstellen, dass die entsprechende Kontrolle gemäß den Unionsanforderungen durchgeführt wird. Die Kontrollverfahren müssen gegebenenfalls die Behandlung von Fracht und Post im Transfer/Transit einbeziehen.
Wird die Kontrolle von Luftfracht oder Luftpost von oder im Namen der zuständigen Behörde im Drittland durchgeführt, muss das ACC3, dem diese Luftfracht oder Luftpost von der betreffenden Stelle übergeben wird, dies in seinem Sicherheitsprogramm deklarieren und angeben, auf welche Weise eine angemessene Kontrolle gewährleistet wird.
Bezug: Nummern 6.8.3.1, 6.8.3.2, 6.8.3.3
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Falls JA, Angabe von Einzelheiten. Gegebenenfalls Angaben zu den vom Sicherheitsprogramm des Luftfahrtunternehmens erfassten Stellen:
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Falls NEIN: Welche Stellen, die nicht vom Sicherheitsprogramm des Luftfahrtunternehmens erfasst sind, führen Kontrollen von Luftfracht oder Luftpost durch, die von diesem Luftfahrtunternehmen in die EU/den EWR befördert wird? Um welche Art von Stellen handelt es sich? (Bitte Einzelheiten angeben)
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Einzelheiten, einschließlich zur Ausrüstung für die Kontrolle von Luftfracht und Luftpost (Hersteller, Typ, Softwareversion, Standard, Seriennummer usw.) für alle angewandten Methoden |
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JA oder NEIN |
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Falls JA, Angabe von Einzelheiten |
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Falls NEIN: Einzelheiten zur Zulassung von Ausrüstung und Zulassungsdatum sowie Angaben bezüglich der Einhaltung der EU-Ausrüstungsstandards |
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JA oder NEIN |
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Falls JA, Beschreibung des Verfahrens |
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JA oder NEIN |
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Falls JA: Beschreibung, wie sichergestellt wird, dass die gewählte Kontrollmethode hinreichend gewährleistet, dass keine verbotenen Gegenstände in der Sendung verborgen sind |
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JA oder NEIN |
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Falls JA: Beschreibung des Verfahrens zur Klärung von Alarmen, mit dem nach vernünftigem Ermessen sichergestellt wird, dass keine verbotenen Gegenstände vorhanden sind |
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Falls NEIN: Was geschieht mit der Sendung? |
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JA oder NEIN |
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JA oder NEIN |
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Falls JA, Darlegung |
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JA oder NEIN |
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Falls JA, Beschreibung |
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JA oder NEIN |
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Falls JA, Beschreibung |
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JA oder NEIN |
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Falls NEIN, Begründung |
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Bemerkungen des Luftfahrtunternehmens |
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Bemerkungen des EU-Validierungsprüfers für die Luftsicherheit |
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TEIL 8
Fracht und Post mit hohem Risiko (HRCM)
Ziel: Sendungen, deren Ursprung die EU als Ursprung mit hohem Risiko eingestuft hat oder die an einem so eingestuften Ort umgeladen wurden oder die Anzeichen einer erheblichen Manipulation aufweisen, sind als Fracht und Post mit hohem Risiko (HRCM) zu behandeln. Diese Sendungen müssen im Einklang mit besonderen Anweisungen kontrolliert werden. Ursprungsorte mit hohem Risiko und Anweisungen für die Kontrolle werden von der zuständigen Behörde in der EU/im EWR mitgeteilt, die das ACC3 benannt hat. Das ACC3 muss ein Verfahren etabliert haben, mit dem sichergestellt wird, dass HRCM-Sendungen, die in die EU/den EWR befördert werden sollen, identifiziert und geeigneten Kontrollen gemäß den EU-Rechtsvorschriften unterzogen werden.
Das ACC3 hat Verbindung mit der für die EU/EWR-Flughäfen, zu denen es Fracht befördert, zuständigen Behörde zu halten, damit es über die aktuellsten Informationen über Ursprungsorte mit hohem Risiko verfügt.
Das ACC3 hat dieselben Maßnahmen anzuwenden, unabhängig davon, ob es sich um Fracht und Post mit hohem Risiko handelt, die ihm von einem anderen Luftfahrtunternehmen oder auf anderem Beförderungsweg als auf dem Luftweg übergeben wird.
Bezug: Nummern 6.7 und 6.8.3.4
Anmerkung: HRCM-Sendungen, die für die Beförderung in die EU/den EWR freigegeben wurden, erhalten den Sicherheitsstatus „SHR“ (Secure for high risk requirements), was bedeutet, dass sie für die Beförderung in Passagierflugzeugen, Nurfrachtflugzeugen und Nurpostflugzeugen gemäß den Anforderungen bezüglicher hoher Risiken sicher sind.
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JA oder NEIN |
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Falls JA, Beschreibung |
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JA oder NEIN |
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Falls JA, Beschreibung |
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JA oder NEIN |
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Falls NEIN, Angabe der angewendeten Verfahren |
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JA oder NEIN |
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Falls JA: Beschreibung, wie der Sicherheitsstatus erteilt wird und in welchem Dokument |
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JA oder NEIN |
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Falls NEIN, Begründung |
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Bemerkungen des Luftfahrtunternehmens |
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Bemerkungen des EU-Validierungsprüfers für die Luftsicherheit |
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TEIL 9
Schutz
Ziel: Das ACC3 muss Verfahren etabliert haben, die gewährleisten, dass in die EU/den EWR zu befördernde Luftfracht/Luftpost vor einem unbefugten Eingriff geschützt ist von dem Zeitpunkt an, zu dem eine Kontrolle oder andere Sicherheitskontrollen angewendet wurden oder von dem Zeitpunkt an, zu dem sie einer Kontrolle oder Sicherheitskontrollen unterzogen wurde, bis zum Zeitpunkt des Verladens.
Der Schutz kann auf unterschiedliche Weise gewährleistet werden, z. B. mit physischen Mitteln (Barrieren, abgeschlossene Räume usw.), personellen Mitteln (Streifengänge, geschultes Personal usw.) und technischen Mitteln (Videoüberwachung, Einbruch-Alarmanlagen usw.).
In die EU/den EWR zu befördernde gesicherte Luftfracht oder Luftpost sollte von nicht gesicherter Luftfracht oder Luftpost getrennt werden.
Bezug: Abschnitt 6.8.3
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Falls JA, Angabe von Einzelheiten |
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Falls NEIN: Welche Stellen, die nicht vom Sicherheitsprogramm des Luftfahrtunternehmens erfasst sind, führen Schutzmaßnahmen für gesicherte Luftfracht oder Luftpost durch, die von diesem Luftfahrtunternehmen in die EU/den EWR befördert wird? Um welche Art von Stellen handelt es sich? (Bitte Einzelheiten angeben)
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JA oder NEIN |
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Falls JA, Beschreibung |
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JA oder NEIN |
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Falls JA: Beschreibung, wie der Schutz erfolgt |
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Falls NEIN, Begründung |
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JA oder NEIN |
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Falls NEIN, Begründung |
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Bemerkungen des Luftfahrtunternehmens |
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Bemerkungen des EU-Validierungsprüfers für die Luftsicherheit |
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TEIL 10
Begleitunterlagen
Ziel: Das ACC3 muss sicherstellen, dass
1. |
der Sicherheitsstatus der Sendung in den Begleitunterlagen entweder in Form eines Luftfrachtbriefs, gleichwertiger postalischer Unterlagen oder in einer gesonderten Erklärung elektronisch oder schriftlich angegeben ist und |
2. |
seine eindeutige alphanumerische Kennung in den Begleitunterlagen der beförderten Sendungen (elektronisch oder schriftlich) angegeben ist. |
Bezug: Nummern 6.3.2.6 Buchstabe d, 6.8.3.4 und 6.8.3.5
Anmerkung: Folgende Sicherheitsstatusangaben können gemacht werden:
— |
„SPX“, d. h. sicher für Passagierflugzeuge, Nurfrachtflugzeuge und Nurpostflugzeuge, oder |
— |
„SCO“, d. h. sicher ausschließlich für Nurfrachtflugzeuge und Nurpostflugzeuge, oder |
— |
„SHR“, d. h. sicher für Passagierflugzeuge, Nurfrachtflugzeuge und Nurpostflugzeuge gemäß den Anforderungen für hohe Risiken. |
In Ermangelung eines reglementierten Beauftragten kann das ACC3 oder ein Luftfahrtunternehmen, das von einem von der ACC3-Regelung ausgenommenen Drittstaat ankommt, die Sicherheitsstatuserklärung abgeben.
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JA oder NEIN |
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Falls JA: Beschreibung des Inhalts der Unterlagen |
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Falls NEIN: Erläuterung, warum und wie das Luftfahrtunternehmen die Luftfracht oder Luftpost beim Verladen in das Luftfahrzeug als 'sicher' behandelt. |
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JA oder NEIN |
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Falls NEIN, Begründung |
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JA oder NEIN |
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JA oder NEIN |
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Falls NEIN, Begründung |
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Bemerkungen des Luftfahrtunternehmens |
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Bemerkungen des EU-Validierungsprüfers für die Luftsicherheit |
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TEIL 11
Einhaltung der Bestimmungen
Ziel: Nach Bewertung der vorstehenden zehn Teile dieser Prüfliste hat der EU-Validierungsprüfer für die Luftsicherheit die Schlussfolgerung zu ziehen, ob seine Überprüfung vor Ort dem Inhalt des Teils des Sicherheitsprogramms des Luftfahrtunternehmens entspricht, in dem die Maßnahmen für in die EU/den EWR zu befördernde Luftfracht/Luftpost beschrieben sind, und ob die in dieser Prüfliste genannten Ziele durch die Sicherheitskontrollen in ausreichendem Maße erreicht werden.
Für die Schlussfolgerungen sind im Wesentlichen vier Fälle zu unterscheiden:
1. |
Das Sicherheitsprogramm des Luftfahrtunternehmens entspricht der Anlage 6-G der Durchführungsverordnung (EU) 2015/1998 und die Prüfung vor Ort bestätigt die Einhaltung des Ziels der Prüfliste oder |
2. |
das Sicherheitsprogramm des Luftfahrtunternehmens entspricht der Anlage 6-G der Durchführungsverordnung (EU) 2015/1998, aber die Prüfung vor Ort bestätigt die Einhaltung des Ziels der Prüfliste nicht oder |
3. |
das Sicherheitsprogramm des Luftfahrtunternehmens entspricht der Anlage 6-G der Durchführungsverordnung (EU) 2015/1998 nicht, aber die Prüfung vor Ort bestätigt die Einhaltung des Ziels der Prüfliste oder |
4. |
das Sicherheitsprogramm des Luftfahrtunternehmens entspricht nicht der Anlage 6-G der Durchführungsverordnung (EU) 2015/1998 und die Prüfung vor Ort bestätigt die Einhaltung des Ziels der Prüfliste nicht |
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1, 2, 3 oder 4 |
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Bemerkungen des EU-Validierungsprüfers für die Luftsicherheit |
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Bemerkungen des Luftfahrtunternehmens |
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Name des Validierungsprüfers:
Datum:
Unterschrift:
(1) Mitgliedstaaten der Europäischen Union: Belgien, Bulgarien, Dänemark, Deutschland, Estland, Finnland, Frankreich, Griechenland, Irland, Italien, Kroatien, Lettland, Litauen, Luxemburg, Malta, Niederlande, Österreich, Polen, Portugal, Rumänien, Schweden, Slowakei, Slowenien, Spanien, Tschechische Republik, Ungarn, Vereinigtes Königreich, Zypern.
(2) Luftfracht/Luftpost/Luftfahrzeuge in die EU/den EWR in dieser Prüfliste entspricht Luftfracht/Luftpost/Luftfahrzeugen mit Ziel in der EU, Island, Norwegen und der Schweiz.
ANHANG
Liste der besuchten und befragten Personen und Stellen
Bitte geben Sie den Namen der Stelle, den Namen der Kontaktperson und das Datum des Besuchs oder der Befragung an.
Name der Stelle |
Name des Ansprechpartners |
Datum des Besuchs/der Befragung |
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ANLAGE 6-C4
VALIDIERUNGSPRÜFLISTE FÜR BEKANNTE VERSENDER MIT EU-VALIDIERUNG DER LUFTSICHERHEIT IN EINEM DRITTLAND
Stellen in Drittländern haben die Möglichkeit, Teil der sicheren Lieferkette eines ACC3 (Luftfahrtunternehmen, das Luftfracht oder Luftpost von einem Drittlandsflughafen in die Union befördert) zu werden, indem sie die Benennung als bekannter Versender mit EU-Validierung der Luftsicherheit in einem Drittland (KC3) beantragen. Ein KC3 ist eine Fracht abfertigende Stelle in einem Drittland, die auf der Grundlage einer EU-Validierung der Luftsicherheit validiert und als solche zugelassen wurde.
Ein KC3 stellt sicher, dass die Sicherheitskontrollen für Sendungen in die Europäische Union (1) durchgeführt wurden und die Sendungen ab dem Zeitpunkt der Durchführung der Sicherheitskontrollen bis zur Übergabe an ein ACC3 oder einen reglementierten Beauftragten mit EU-Validierung der Luftsicherheit in einem Drittland (RA3) vor unbefugtem Eingriff geschützt wurden.
Die Voraussetzungen für die Beförderung von Luftfracht oder Luftpost in die Union (EU) oder nach Island, Norwegen und in die Schweiz sind in der Durchführungsverordnung (EU) 2015/1998 festgelegt.
Die Prüfliste ist das vom EU-Validierungsprüfer für die Luftsicherheit zu verwendende Instrument für die Bewertung des Niveaus der Sicherheitsmaßnahmen, die auf Luftfracht oder Luftpost in die EU/den EWR (2) von der Stelle, die die Benennung als KC3 beantragt, oder unter deren Verantwortung angewendet werden. Die Prüfliste ist nur in den unter Nummer 6.8.4.1 Buchstabe b des Anhangs der Durchführungsverordnung (EU) 2015/1998 aufgeführten Fällen zu verwenden. In den unter Nummer 6.8.4.1 Buchstabe a des genannten Anhangs aufgeführten Fällen hat der EU-Validierungsprüfer für die Luftsicherheit die ACC3-Prüfliste zu verwenden.
Wenn der EU-Validierungsprüfer für die Luftsicherheit zu dem Schluss kommt, dass die Stelle die in dieser Prüfliste aufgeführten Ziele erfüllt, wird der validierten Stelle ein Validierungsbericht ausgehändigt. Im Validierungsbericht wird bestätigt, dass die Stelle als bekannter Versender mit EU-Validierung für die Luftsicherheit in einem Drittland (KC3) benannt wird. Der KC3 darf den Bericht in seinen geschäftlichen Beziehungen zu jedem ACC3 und RA3 verwenden. Bestandteil des Validierungsberichts sind mindestens alle folgenden Elemente:
a) |
die ausgefüllte Prüfliste (Anlage 6-C4 der Durchführungsverordnung (EU) 2015/1998), unterzeichnet vom EU-Validierungsprüfer für die Luftsicherheit und ggf. mit Bemerkungen der validierten Stelle; |
b) |
die Verpflichtungserklärung (Anlage 6-H3 der Durchführungsverordnung (EU) 2015/1998), unterzeichnet von der validierten Stelle; und |
c) |
eine Erklärung der Unabhängigkeit (Anlage 11-A der Durchführungsverordnung (EU) 2015/1998) bezüglich der validierten Stelle, unterzeichnet vom EU-Validierungsprüfer für die Luftsicherheit. |
Die Paginierung, das Datum der EU-Validierung der Luftsicherheit und die Paraphierung auf jeder Seite durch den Validierungsprüfer und die validierte Stelle weisen die Integrität des Validierungsberichts nach. Der Validierungsbericht ist standardmäßig in englischer Sprache zu verfassen.
Für die Teile, die nicht anhand der Bestimmungen der Durchführungsverordnung (EU) 2015/1998 bewertet werden können, werden als grundlegende Normen die ICAO-Richtlinien und -Empfehlungen (SARP) von Anhang 17 des Abkommens über die internationale Zivilluftfahrt und das Anleitungsmaterial aus dem ICAO-Handbuch für die Luftsicherheit (Doc 8973-Restricted) verwendet.
Führt die EU-Validierung der Luftsicherheit zu dem Ergebnis, dass die Stelle die in dieser Prüfliste aufgeführten Ziele nicht erfüllt, wird dieser Stelle eine Kopie der ausgefüllten Prüfliste mit Angabe der Mängel ausgehändigt.
Ausfüllhinweise:
1. |
Alle Teile der Prüfliste sind auszufüllen. Sind keine Informationen verfügbar, ist dies zu erläutern. |
2. |
Nach jedem Teil hat der EU-Validierungsprüfer für die Luftsicherheit den Schluss zu ziehen, ob und inwieweit die Ziele dieses Teils erfüllt sind. |
TEIL 1
Organisation und Zuständigkeiten
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vollständiges Datumsformat, z. B. 01.10.2012 bis 02.10.2012 |
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TT/MM/JJJJ |
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TT/MM/JJJJ |
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Frühere KC3-Registriernummer, falls vorhanden |
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AEO-Zertifikat/C-TPAT-Status/andere Bescheinigungen, falls vorhanden |
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Bezeichnung |
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Unternehmen/Einrichtung/Behörde |
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Eindeutige alphanumerische Kennung (UAI) |
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Telefonnummer (mit internationaler Vorwahl) |
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Bezeichnung |
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Unternehmensnummer (z. B. Handelsregisternummer, falls zutreffend) |
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Nummer/Einheit/Gebäude |
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Straße |
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Stadt |
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Postleitzahl |
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Bundesstaat/Bundesland (falls relevant) |
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Land |
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Postfachanschrift, falls vorhanden |
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Nummer/Einheit/Gebäude |
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Straße |
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Stadt |
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Postleitzahl |
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Bundesstaat/Bundesland (falls relevant) |
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Land |
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Postfachanschrift, falls vorhanden |
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Welche Geschäftstätigkeiten werden ausgeübt und welche Art von Fracht wird in den Räumlichkeiten des Antragstellers bearbeitet? |
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Zahl |
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Bezeichnung |
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Funktion |
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Telefonnummer (mit internationaler Vorwahl) |
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TEIL 2
Organisation und Zuständigkeiten des bekannten Versenders mit EU-Validierung der Luftsicherheit in einem Drittland
Ziel: Es darf keine Luftfracht oder Luftpost in die EU/den EWR befördert werden, ohne Sicherheitskontrollen unterzogen worden zu sein. Fracht und Post, die ein KC3 einem ACC3 oder RA3 übergibt, darf nur dann als sichere Fracht oder Post akzeptiert werden, wenn solche Sicherheitskontrollen vom KC3 durchgeführt werden. Einzelheiten dieser Kontrollen sind in den folgenden Teilen dieser Prüfliste angegeben.
Der KC3 muss über Verfahren verfügen, um sicherzustellen, dass geeignete Kontrollen für alle Luftfracht und Luftpost in die EU/den EWR durchgeführt werden und dass sichere Fracht oder Post geschützt wird, bis sie einem ACC3 oder RA3 übergeben wird. Sicherheitskontrollen umfassen Maßnahmen, mit denen hinreichend sichergestellt wird, dass in der Sendung keine verbotenen Gegenstände verborgen sind.
Bezug: Abschnitt 6.8.3
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JA oder NEIN |
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Falls NEIN, weiter mit Nummer 2.5 |
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Datum (vollständiges Format TT/MM/JJJJ) |
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Version |
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Wurde das Sicherheitsprogramm der zuständigen Behörde des Staats, in dem sich die Stelle befindet, vorgelegt und/oder von dieser genehmigt? Falls JA, Beschreibung des Verfahrens |
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JA oder NEIN |
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Falls NEIN, Angabe der Gründe |
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JA oder NEIN |
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Falls NEIN, Begründung |
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JA oder NEIN |
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Falls JA, Beschreibung des Verfahrens |
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JA oder NEIN |
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Falls JA, Beschreibung des Managementsystems und Erläuterung, ob es von der zuständigen Behörde oder einer anderen Stelle genehmigt, geprüft oder bereitgestellt wird. |
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Falls NEIN, Erläuterung, wie die Stelle gewährleistet, dass Sicherheitskontrollen in der erforderlichen Weise durchgeführt werden. |
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Bemerkungen der Stelle |
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Bemerkungen des EU-Validierungsprüfers für die Luftsicherheit |
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TEIL 3
Identifizierbare Luftfracht/Luftpost
Ziel: Ermittlung des Zeitpunkts (oder des Orts), ab dem Fracht/Post als Luftfracht/Luftpost identifizierbar ist.
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Beschreibung |
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Bemerkungen der Stelle |
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Bemerkungen des EU-Validierungsprüfers für die Luftsicherheit |
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Anmerkung: Detaillierte Angaben über den Schutz identifizierbarer Luftfracht/Luftpost vor unbefugtem Eingriff oder Manipulation sollten in Teil 6 bis 9 gemacht werden.
TEIL 4
Einstellung und Schulung von Personal
Ziel: Um zu gewährleisten, dass die erforderlichen Sicherheitskontrollen durchgeführt werden, setzt der KC3 verantwortungsvolle und kompetente Mitarbeiter für die Tätigkeiten auf dem Gebiet der Sicherung von Luftfracht oder Luftpost ein. Mitarbeiter mit Zugang zu identifizierbarer Luftfracht müssen über alle Kompetenzen verfügen, die zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben erforderlich sind, und angemessen ausgebildet sein.
Zu diesem Zweck muss der KC3 über Verfahren verfügen, die gewährleisten, dass alle Mitarbeiter (unbefristet und befristet Beschäftigte, Leiharbeitnehmer, Fahrer usw.), die direkten und unbegleiteten Zugang zu Luftfracht/Luftpost haben, die Sicherheitskontrollen unterzogen wird oder wurde,
a) |
erstmaligen und wiederkehrenden beschäftigungsbezogenen Überprüfungen und/oder Zuverlässigkeitsüberprüfungen unterzogen wurden, die mindestens die Anforderungen der örtlichen Behörden des validierten KC3-Betriebs erfüllen, und |
b) |
eine erstmalige Sicherheitsschulung und Sicherheitsfortbildungen gemäß den Anforderungen der örtlichen Behörden des validierten KC3-Betriebs absolviert haben, so dass sie sich ihrer Sicherheitsverantwortung bewusst sind. |
Anmerkung:
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Eine Zuverlässigkeitsüberprüfung ist eine Überprüfung der Identität einer Person und der bisherigen Erfahrungen — einschließlich der Überprüfung auf etwaige Vorstrafen, soweit rechtlich zulässig — als Teil der Beurteilung der persönlichen Eignung für die Durchführung von Sicherheitskontrollen und/oder für den unbegleiteten Zugang zu Sicherheitsbereichen (Begriffsbestimmung in ICAO-Anhang 17). |
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Eine beschäftigungsbezogene Überprüfung umfasst zumindest die Feststellung der Identität der betreffenden Person anhand der zum Nachweis vorgelegten Papiere, die Erfassung aller Beschäftigungsverhältnisse, Aus- und Weiterbildungszeiten und jeglicher Lücken mindestens während der letzten fünf Jahre und die Aufforderung der betreffenden Person zur Unterzeichnung einer Erklärung, in der sämtliche Straffälligkeiten in allen Staaten des Wohnsitzes mindestens während der letzten fünf Jahre aufgeführt sind (Begriffsbestimmung der Europäischen Union). |
Bezug: Nummer 6.8.3.1.
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JA oder NEIN |
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Falls JA: Wie viele zurückliegende Jahre werden bei der beschäftigungsbezogenen Überprüfung berücksichtigt und welche Stelle führt die Überprüfung durch? |
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Erläuterung der Elemente, Angabe der durchführenden Stelle und, sofern zutreffend, des berücksichtigten zurückliegenden Zeitrahmens |
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JA oder NEIN |
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Falls JA: Wie viele zurückliegende Jahre werden bei der beschäftigungsbezogenen Überprüfung berücksichtigt und welche Stelle führt die Überprüfung durch? |
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