Det här dokumentet är ett utdrag från EUR-Lex webbplats
Dokument 32015R1019
Commission Implementing Regulation (EU) 2015/1019 of 29 June 2015 amending Council Implementing Regulation (EU) No 1106/2013 imposing a definitive anti-dumping duty and collecting definitively the provisional duty imposed on imports of certain stainless steel wires originating in India, amending Council Implementing Regulation (EU) No 861/2013 imposing a definitive countervailing duty and collecting definitively the provisional duty imposed on imports of certain stainless steel wires originating in India and repealing Commission Implementing Regulation (EU) 2015/49
Durchführungsverordnung (EU) 2015/1019 der Kommission vom 29. Juni 2015 zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1106/2013 des Rates zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls und zur endgültigen Vereinnahmung des vorläufigen Zolls auf die Einfuhren von bestimmtem Draht aus nicht rostendem Stahl mit Ursprung in Indien, zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 861/2013 des Rates zur Einführung eines endgültigen Ausgleichszolls und zur endgültigen Vereinnahmung des vorläufigen Zolls auf die Einfuhren von bestimmtem Draht aus nicht rostendem Stahl mit Ursprung in Indien und zur Aufhebung der Durchführungsverordnung (EU) 2015/49 der Kommission
Durchführungsverordnung (EU) 2015/1019 der Kommission vom 29. Juni 2015 zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1106/2013 des Rates zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls und zur endgültigen Vereinnahmung des vorläufigen Zolls auf die Einfuhren von bestimmtem Draht aus nicht rostendem Stahl mit Ursprung in Indien, zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 861/2013 des Rates zur Einführung eines endgültigen Ausgleichszolls und zur endgültigen Vereinnahmung des vorläufigen Zolls auf die Einfuhren von bestimmtem Draht aus nicht rostendem Stahl mit Ursprung in Indien und zur Aufhebung der Durchführungsverordnung (EU) 2015/49 der Kommission
ABl. L 163 vom 30.6.2015, s. 18–21
(BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)
Inte längre i kraft, Sista giltighetsdag: 09/11/2018
30.6.2015 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 163/18 |
DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2015/1019 DER KOMMISSION
vom 29. Juni 2015
zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1106/2013 des Rates zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls und zur endgültigen Vereinnahmung des vorläufigen Zolls auf die Einfuhren von bestimmtem Draht aus nicht rostendem Stahl mit Ursprung in Indien, zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 861/2013 des Rates zur Einführung eines endgültigen Ausgleichszolls und zur endgültigen Vereinnahmung des vorläufigen Zolls auf die Einfuhren von bestimmtem Draht aus nicht rostendem Stahl mit Ursprung in Indien und zur Aufhebung der Durchführungsverordnung (EU) 2015/49 der Kommission
DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1225/2009 des Rates vom 30. November 2009 über den Schutz gegen gedumpte Einfuhren aus nicht zur Europäischen Gemeinschaft gehörenden Ländern (1) (im Folgenden „Grundverordnung“),
gestützt auf die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1106/2013 des Rates vom 5. November 2013 zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls und zur endgültigen Vereinnahmung des vorläufigen Zolls auf die Einfuhren von bestimmtem Draht aus nicht rostendem Stahl mit Ursprung in Indien (2), insbesondere auf Artikel 2,
in Erwägung nachstehender Gründe:
A. GELTENDE MASSNAHMEN
(1) |
Mit der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1106/2013 führte der Rat einen endgültigen Antidumpingzoll ein auf die Einfuhren in die Union von bestimmtem Draht aus nicht rostendem Stahl,
mit Ursprung in Indien, der derzeit unter den KN-Codes 7223 00 19 und 7223 00 99 eingereiht wird (im Folgenden „betroffene Ware“). |
(2) |
Bei der Untersuchung, die zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls führte, arbeitete eine große Zahl ausführender Hersteller aus Indien mit. Daher bildete die Europäische Kommission (im Folgenden „Kommission“) eine Stichprobe der zu untersuchenden ausführenden indischen Hersteller. |
(3) |
Der Rat führte unternehmensspezifische Zollsätze auf die Einfuhren der betroffenen Ware ein, die für die in die Stichprobe einbezogenen Unternehmen zwischen 0 und 12,5 % lagen, und den gewogenen durchschnittlichen Zoll von 5 % für die mitarbeitenden, aber nicht in die Stichprobe einbezogenen Unternehmen. |
(4) |
Ferner führte der Rat einen landesweiten Zoll von 12,5 % für alle anderen Unternehmen ein, die sich entweder nicht gemeldet hatten oder an der Untersuchung nicht mitarbeiteten. |
(5) |
Nach Artikel 2 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1106/2013 gilt Folgendes: Legt ein neuer ausführender Hersteller in Indien der Kommission hinreichende Beweise dafür vor,
so kann Artikel 1 Absatz 2 der besagten Verordnung dahin gehend geändert werden, dass dem neuen ausführenden Hersteller der für die mitarbeitenden, aber nicht in die Stichprobe einbezogenen Unternehmen geltende Zollsatz, also der gewogene durchschnittliche Zollsatz von 5 %, zugestanden wird. |
B. ANTRAG AUF BEHANDLUNG ALS NEUER AUSFÜHRENDER HERSTELLER
(6) |
Die indischen Unternehmen Superon Schweisstechnik India Ltd. (im Folgenden „erster Antragsteller“) und Anand ARC Ltd. (im Folgenden „zweiter Antragsteller“) beantragten die Gewährung des für die mitarbeitenden, aber nicht in die Stichprobe einbezogenen Unternehmen geltenden Zollsatzes (im Folgenden „Neuausführerbehandlung“). |
(7) |
Um festzustellen, ob die Antragsteller die in Artikel 2 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1106/2013 aufgeführten Kriterien für eine Neuausführerbehandlung erfüllen, wurde eine Überprüfung durchgeführt. |
(8) |
Den Antragstellern wurde ein Fragebogen zugesandt mit der Bitte um Belege dafür, dass sie alle genannten Kriterien des Artikels 2 der Verordnung (EU) Nr. 1106/2013 erfüllen. |
(9) |
Die Kommission holte alle Informationen ein, die sie zur Entscheidung der Frage benötigte, ob die Antragsteller die drei Voraussetzungen für die Gewährung der Neuausführerbehandlung erfüllen; anschließend prüfte sie diese Informationen. Kontrollbesuche wurden in folgenden Betriebsstätten durchgeführt:
|
(10) |
Der erste Antragsteller legte hinreichende Beweise dafür vor, dass er die drei Kriterien des Artikels 2 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1106/2013 erfüllt. Er konnte nämlich belegen,
folglich kann diesem Antragsteller nach Artikel 2 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1106/2013 der Zollsatz für mitarbeitende, aber nicht in die Stichprobe einbezogene Unternehmen (5 %) gewährt werden, und dementsprechend sollte der Antragsteller in die Liste der nicht in die Stichprobe einbezogenen ausführenden indischen Hersteller aufgenommen werden. |
(11) |
Der zweite Antragsteller erfüllte dagegen das erste Kriterium nicht, weil er die betroffene Ware im Untersuchungszeitraum in die Union ausführte. Sein Antrag auf Neuausführerbehandlung wurde daher abgelehnt. |
(12) |
Die Kommission benachrichtigte die Antragsteller und den Wirtschaftszweig der Union über die genannten Feststellungen und bot ihnen Gelegenheit zur Stellungnahme. Ein ausführender Hersteller bat um die rückwirkende Anwendung des Beschlusses. Diese Möglichkeit ist jedoch bei diesem Verfahren nicht vorgesehen, und der ausführende Hersteller wurde entsprechend informiert. Es gingen keine weiteren Stellungnahmen ein. |
(13) |
Dem ersten Antragsteller muss ein neuer TARIC-Zusatzcode (B997) zugewiesen werden. Nur aus Gründen der technischen Integration in TARIC sollte die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 861/2013 des Rates (3) mit dieser Verordnung dahin gehend geändert werden, dass dem ersten Antragsteller dieser TARIC-Zusatzcode (B997) zugewiesen wird. |
(14) |
Die Durchführungsverordnung (EU) 2015/49 der Kommission (4) wurde ohne vorherige Stellungnahme des nach Artikel 15 Absatz 1 der Grundverordnung eingesetzten Ausschusses erlassen. Damit Rechtssicherheit und Vertrauensschutz gewahrt werden, sollte die Durchführungsverordnung (EU) 2015/49 deshalb aufgehoben werden, und ihr Inhalt sollte mit Wirkung vom Tag des Inkrafttretens der Durchführungsverordnung (EU) 2015/49 neu erlassen werden. |
(15) |
Diese Verordnung steht im Einklang mit der Stellungnahme des nach Artikel 15 Absatz 1 der Grundverordnung eingesetzten Ausschusses — |
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Artikel 1
Die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1106/2013 wird wie folgt geändert:
a) |
In der Tabelle des Artikels 1 Absatz 2 wird der TARIC-Zusatzcode „B781“ durch den Wortlaut „siehe Anhang“ ersetzt. |
b) |
Der Anhang wird durch den Anhang dieser Verordnung ersetzt. |
Artikel 2
In der Tabelle des Artikels 1 Absatz 2 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 861/2013 des Rates wird der Eintrag „B999“ ersetzt durch „B999 (für Superon Schweisstechnik India Ltd., Gurgaon, Haryana, Indien, gilt der TARIC-Zusatzcode B997)“.
Artikel 3
Die Durchführungsverordnung (EU) 2015/49 wird mit Wirkung vom 16. Januar 2015 aufgehoben.
Artikel 4
Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft. Sie ist ab dem 16. Januar 2015 rechtsverbindlich.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Brüssel, den 29. Juni 2015
Für die Kommission
Der Präsident
Jean-Claude JUNCKER
(1) ABl. L 343 vom 22.12.2009, S. 51.
(2) ABl. L 298 vom 8.11.2013, S. 1.
(3) Durchführungsverordnung (EU) Nr. 861/2013 des Rates vom 2. September 2013 zur Einführung eines endgültigen Ausgleichszolls und zur endgültigen Vereinnahmung des vorläufigen Zolls auf die Einfuhren von bestimmtem Draht aus nicht rostendem Stahl mit Ursprung in Indien (ABl. L 240 vom 7.9.2013, S. 1).
(4) Durchführungsverordnung (EU) 2015/49 der Kommission vom 14. Januar 2015 zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1106/2013 des Rates zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls und zur endgültigen Vereinnahmung des vorläufigen Zolls auf die Einfuhren von bestimmtem Draht aus nicht rostendem Stahl mit Ursprung in Indien und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 861/2013 des Rates zur Einführung eines endgültigen Ausgleichszolls und zur endgültigen Vereinnahmung des vorläufigen Zolls auf die Einfuhren von bestimmtem Draht aus nicht rostendem Stahl mit Ursprung in Indien (ABl. L 9 vom 15.1.2015, S. 17).
ANHANG
Mitarbeitende ausführende Hersteller in Indien, die nicht in die Stichprobe einbezogen wurden:
Name des Unternehmens |
Stadt |
TARIC-Zusatzcode |
Bekaert Mukand Wire Industries |
Lonand, Tal. Khandala, Satara District, Maharashtra |
B781 |
Bhansali Bright Bars Pvt. Ltd. |
Mumbai, Maharashtra |
B781 |
Bhansali Stainless Wire |
Mumbai, Maharashtra |
B781 |
Chandan Steel |
Mumbai, Maharashtra |
B781 |
Drawmet Wires |
Bhiwadi, Rajasthan |
B781 |
Jyoti Steel Industries Ltd. |
Mumbai, Maharashtra |
B781 |
Mukand Ltd. |
Thane |
B781 |
Panchmahal Steel Ltd. |
Dist. Panchmahals, Gujarat |
B781 |
Superon Schweisstechnik India Ltd. |
Gurgaon, Haryana |
B997 |