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Document 32015D2457

    Beschluss (EU) 2015/2457 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2015 über die Inanspruchnahme des Europäischen Fonds für die Anpassung an die Globalisierung (Antrag Finnlands — EGF/2015/005 FI/Computerprogrammierung)

    ABl. L 339 vom 24.12.2015, p. 44–45 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

    Legal status of the document In force

    ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2015/2457/oj

    24.12.2015   

    DE

    Amtsblatt der Europäischen Union

    L 339/44


    BESCHLUSS (EU) 2015/2457 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES

    vom 16. Dezember 2015

    über die Inanspruchnahme des Europäischen Fonds für die Anpassung an die Globalisierung (Antrag Finnlands — EGF/2015/005 FI/Computerprogrammierung)

    DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

    gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

    gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 1309/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über den Europäischen Fonds für die Anpassung an die Globalisierung (2014-2020) und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1927/2006 (1), insbesondere auf Artikel 15 Absatz 4,

    gestützt auf die Interinstitutionelle Vereinbarung vom 2. Dezember 2013 zwischen dem Europäischen Parlament, dem Rat und der Kommission über die Haushaltsdisziplin, die Zusammenarbeit im Haushaltsbereich und die wirtschaftliche Haushaltsführung (2), insbesondere auf Nummer 13,

    auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

    in Erwägung nachstehender Gründe:

    (1)

    Der Europäische Fonds für die Anpassung an die Globalisierung (EGF) zielt darauf ab, Arbeitnehmer/-innen und Selbstständige, die infolge weitreichender Strukturveränderungen im Welthandelsgefüge aufgrund der Globalisierung, infolge eines Andauerns der globalen Finanz- und Wirtschaftskrise oder infolge einer erneuten globalen Finanz- und Wirtschaftskrise arbeitslos geworden sind bzw. ihre Erwerbstätigkeit aufgegeben haben, zu unterstützen und ihnen bei der Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt Hilfestellung zu leisten.

    (2)

    Gemäß Artikel 12 der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 1311/2013 (3) des Rates darf die Mittelausstattung des EGF einen jährlichen Höchstbetrag von 150 Mio. EUR (zu Preisen von 2011) nicht überschreiten.

    (3)

    Am 12. Juni 2015 stellte Finnland den Antrag EGF/2015/005 FI/Computerprogrammierung auf einen Finanzbeitrag aus dem EGF, nachdem Entlassungen im Wirtschaftszweig NACE Rev. 2 Abteilung 62 (Erbringung von Dienstleistungen der Informationstechnologie) in den finnischen NUTS-2-Regionen Länsi-Suomi (FI19), Helsinki-Uusimaa (FI1B), Etelä-Suomi (FI1C) und Pohjois- ja Itä-Suomi (FI1D) vorgenommen worden waren. Der Antrag wurde gemäß Artikel 8 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 1309/2013 durch zusätzliche Informationen ergänzt. Dieser Antrag erfüllt die gemäß Artikel 13 der Verordnung (EU) Nr. 1309/2013 geltenden Voraussetzungen für die Festsetzung eines Finanzbeitrags des EGF.

    (4)

    Der EGF sollte folglich in Anspruch genommen werden, um einen Finanzbeitrag in Höhe von 2 623 200 EUR für den Antrag Finnlands bereitzustellen.

    (5)

    Damit der EGF möglichst schnell in Anspruch genommen werden kann, sollte dieser Beschluss ab dem Datum seines Erlasses gelten —

    HABEN FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

    Artikel 1

    Im Rahmen des Gesamthaushaltsplans der Europäischen Union für das Haushaltsjahr 2015 wird der Europäische Fonds für die Anpassung an die Globalisierung in Anspruch genommen, um den Betrag von 2 623 200 EUR an Mittel für Verpflichtungen und Zahlungen bereitzustellen.

    Artikel 2

    Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

    Er gilt ab dem 16. Dezember 2015.

    Geschehen zu Straßburg, am 16. Dezember 2015.

    Im Namen des Europäischen Parlaments

    Der Präsident

    M. SCHULZ

    Im Namen des Rates

    Der Präsident

    N. SCHMIT


    (1)  ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 855.

    (2)  ABl. C 373 vom 20.12.2013, S. 1.

    (3)  Verordnung (EU, Euratom) Nr. 1311/2013 des Rates vom 2. Dezember 2013 zur Festlegung des mehrjährigen Finanzrahmens für die Jahre 2014-2020 (ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 884).


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