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Document 32015D1027(02)

Beschluss der Kommission vom 26. Oktober 2015 zur Anerkennung des grönländischen Ministeriums für Fischerei, Jagdwesen und Landwirtschaft (APNN) gemäß Artikel 3 der Durchführungsverordnung (EU) 2015/1850 der Kommission mit Durchführungsvorschriften zur Verordnung (EG) Nr. 1007/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates über den Handel mit Robbenerzeugnissen

ABl. C 355 vom 27.10.2015, p. 6–7 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

Legal status of the document In force

27.10.2015   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 355/6


BESCHLUSS DER KOMMISSION

vom 26. Oktober 2015

zur Anerkennung des grönländischen Ministeriums für Fischerei, Jagdwesen und Landwirtschaft (APNN) gemäß Artikel 3 der Durchführungsverordnung (EU) 2015/1850 der Kommission mit Durchführungsvorschriften zur Verordnung (EG) Nr. 1007/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates über den Handel mit Robbenerzeugnissen

(2015/C 355/05)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Durchführungsverordnung (EU) 2015/1850 der Kommission vom 13. Oktober 2015 mit Durchführungsvorschriften zur Verordnung (EG) Nr. 1007/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates über den Handel mit Robbenerzeugnissen (1), insbesondere auf Artikel 3 Absatz 1,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

In der Verordnung (EU) Nr. 737/2010 der Kommission (2) sind die Bedingungen festlegt, unter denen Robbenerzeugnisse aus einer von Inuit oder anderen indigenen Gemeinschaften betriebenen Robbenjagd sowie Robbenerzeugnisse aus der Bewirtschaftung von Meeresressourcen in der Union in den Verkehr gebracht werden dürfen.

(2)

Zum Zeitpunkt des Inverkehrbringens muss dem Erzeugnis eine Bescheinigung einer anerkannten Stelle beiliegen, mit der bestätigt wird, dass die Bedingungen der Verordnung (EU) Nr. 737/2010 eingehalten wurden.

(3)

Am 25. April 2013 hat die Kommission einen Beschluss (3) zur Anerkennung des grönländischen Ministeriums für Fischerei, Jagdwesen und Landwirtschaft (APNN) für die Zwecke von Artikel 6 der Verordnung (EU) Nr. 737/2010 erlassen.

(4)

Mit der Verordnung (EU) 2015/1775 des Europäischen Parlaments und des Rates (4) wurde Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 1007/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates (5) geändert, in dem die Bedingungen festlegt sind, unter denen Robbenerzeugnisse aus einer von Inuit oder anderen indigenen Gemeinschaften betriebenen Robbenjagd in der Union in den Verkehr gebracht werden dürfen.

(5)

Mit der Verordnung (EU) 2015/1775 wurde die Verordnung (EU) Nr. 737/2010 mit Wirkung vom Zeitpunkt der Anwendung der Durchführungsverordnung (EU) 2015/1850 aufgehoben.

(6)

Am 28. September 2015 ging bei der Kommission ein auf den 24. September datiertes Schreiben, einschließlich Belegen, ein, mit dem das grönländische Ministerium für Fischerei, Jagdwesen und Landwirtschaft (APNN) angesichts der Änderungen von Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 1007/2009 beantragt, erneut als zuständige Stelle anerkannt zu werden.

(7)

Die Kommission hat die beigefügten Belege geprüft, um festzustellen, ob die Anforderungen für die Anerkennung als Stelle im Sinne der Durchführungsverordnung (EU) 2015/1850 angesichts der Änderungen von Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 1007/2009 erfüllt sind, und ist zu dem Schluss gelangt, dass das grönländische Ministerium für Fischerei, Jagdwesen und Landwirtschaft (APNN) den Anforderungen gemäß Artikel 3 Absatz 1 Buchstaben b und e der Durchführungsverordnung (EU) 2015/1850 gerecht wird.

(8)

Dem Antrag des grönländischen Ministeriums für Fischerei, Jagdwesen und Landwirtschaft (APNN) auf Anerkennung sollte daher stattgegeben werden —

BESCHLIESST:

Artikel 1

Das grönländische Ministerium für Fischerei, Jagdwesen und Landwirtschaft (APNN) wird gemäß Artikel 3 der Durchführungsverordnung (EU) 2015/1850 anerkannt.

Artikel 2

Der Generaldirektor der Generaldirektion Umwelt wird beauftragt, dafür Sorge zu tragen, dass der Antragsteller von diesem Beschluss unterrichtet und der Inhalt dieses Beschlusses unverzüglich auf der Website der Kommission veröffentlicht wird.

Brüssel, den 26. Oktober 2015

Für die Kommission

Karmenu VELLA

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. L 271 vom 16.10.2015, S. 1.

(2)  Verordnung (EU) Nr. 737/2010 der Kommission vom 10. August 2010 mit Durchführungsvorschriften zur Verordnung (EG) Nr. 1007/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates über den Handel mit Robbenerzeugnissen (ABl. L 216 vom 17.8.2010, S. 1).

(3)  http://ec.europa.eu/environment/biodiversity/animal_welfare/seals/pdf/2013_2277_de.pdf

(4)  Verordnung (EU) 2015/1775 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 6. Oktober 2015 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1007/2009 über den Handel mit Robbenerzeugnissen und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 737/2010 der Kommission (ABl. L 262 vom 7.10.2015, S. 1).

(5)  Verordnung (EG) Nr. 1007/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. September 2009 über den Handel mit Robbenerzeugnissen (ABl. L 286 vom 31.10.2009, S. 36).


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