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Document 32015D1025

Beschluss (EU) 2015/1025 des Rates vom 19. Juni 2015 zur Aufhebung des Beschlusses 2013/319/EU über das Bestehen eines übermäßigen Defizits in Malta

ABl. L 163 vom 30.6.2015, p. 35–36 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

Legal status of the document In force

ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2015/1025/oj

30.6.2015   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 163/35


BESCHLUSS (EU) 2015/1025 DES RATES

vom 19. Juni 2015

zur Aufhebung des Beschlusses 2013/319/EU über das Bestehen eines übermäßigen Defizits in Malta

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 126 Absatz 12,

auf Empfehlung der Europäischen Kommission,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Mit dem Beschluss 2013/319/EU (1) hat der Rat auf Empfehlung der Kommission ein übermäßiges Defizit in Malta festgestellt. Der Rat hatte in dem Beschluss festgestellt, dass das gesamtstaatliche Defizit im Jahr 2012 3,3 % des BIP erreichte und damit den Referenzwert von 3 % überstieg, während der gesamtstaatliche Bruttoschuldenstand den Referenzwert von 60 % überstieg. Der Rat hatte zudem festgestellt, dass Malta keine ausreichenden Fortschritte in Richtung auf die Einhaltung des Schuldenabbau-Richtwerts erreicht hatte und daher die Kriterien des Übergangszeitraums (2) im Anschluss an eine Korrektur seines übermäßigen Defizits 2012 (3) nicht erfüllte.

(2)

Am 21. Juni 2013 richtete der Rat gemäß Artikel 126 Absatz 7 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) und Artikel 3 Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 1467/97 auf Empfehlung der Kommission eine Empfehlung an Malta mit dem Ziel, das übermäßige Defizit bis spätestens 2014 zu beenden. Die Empfehlung wurde veröffentlicht.

(3)

Nach Artikel 4 des dem Vertrag über die Europäische Union und dem AEUV beigefügten Protokolls (Nr. 12) über das Verfahren bei einem übermäßigen Defizit werden die zur Durchführung des Defizitverfahrens erforderlichen Daten von der Kommission zur Verfügung gestellt. Im Rahmen der Anwendung dieses Protokolls müssen die Mitgliedstaaten gemäß Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 479/2009 des Rates (4) zweimal jährlich, und zwar zum 1. April und zum 1. Oktober, Angaben zu ihren öffentlichen Defiziten und ihrem öffentlichen Schuldenstand sowie andere damit verbundene Variablen übermitteln.

(4)

Es ist Sache des Rates, auf der Grundlage der übermittelten Angaben über die Aufhebung des Beschlusses zu entscheiden, mit dem das Bestehen eines übermäßigen Defizits festgestellt worden war. Zudem ist ein Beschluss über das Vorliegen eines übermäßigen Defizits nur aufzuheben, wenn die Kommission in ihrer Prognose davon ausgeht, dass das Defizit den Schwellenwert von 3 % des BIP im Prognosezeitraum nicht überschreiten wird (5) und sich die Schuldenquote künftig auf den Richtwert für den Schuldenstand zubewegen wird.

(5)

Die Daten, die von der Kommission (Eurostat) gemäß Artikel 14 der Verordnung (EG) Nr. 479/2009 nach der im April 2015 erfolgten Datenmeldung Maltas zur Verfügung gestellt wurden, das Stabilitätsprogramm 2015 und die Frühjahrsprognose 2015 der Kommission lassen folgende Schlussfolgerungen zu:

Das gesamtstaatliche Defizit hatte 2012 mit 3,6 % des BIP seinen Höchststand erreicht, wurde 2013 auf 2,6 % des BIP abgesenkt und erreichte 2014 2,1 % des BIP. Die Absenkung des Defizits im Jahr 2014 geht vor allem auf eine bessere Konjunkturlage und Haushaltsmaßnahmen zurück, die zu einer deutlichen Erhöhung der laufenden Einnahmen (um 2,5 % des BIP) geführt haben, die das Wachstum der laufenden Ausgaben (um 0,8 % des BIP) mehr als aufwiegt, und auf einen Anstieg der Nettokapitalausgaben (um 0,1 % des BIP) dank einer höheren Absorptionsrate von EU-Mitteln.

Gemäß dem Stabilitätsprogramm für 2015-2018, das die maltesische Regierung am 30. April 2015 vorgelegt hat, soll sich das Defizit 2015 auf 1,6 % des BIP verringern und 2016 1,1 % des BIP erreichen. In ihrer Frühjahrsprognose 2015 erwartet die Kommission für 2015 ein Defizit von 1,8 % des BIP und für 2016 von 1,5 % des BIP. Das Defizit wird demnach im gesamten Prognosezeitraum unter dem Referenzwert von 3 % des BIP bleiben.

Der strukturelle Haushaltssaldo, d. h. der konjunkturbereinigte gesamtstaatliche Haushaltssaldo ohne Anrechnung einmaliger und sonstiger befristeter Maßnahmen, hat sich im Zeitraum 2013-2014 um 1,3 % des BIP verbessert.

Die Schuldenquote stieg wegen einer Bestandsanpassung, durch die sich vorübergehend der Schuldenstand erhöhte, von 67,4 % des BIP im Jahr 2012 auf 69,2 % im Jahr 2013. 2014 ging sie dann auf 68,0 % des BIP zurück. Der Bruttoschuldenstand dürfte sich auch wegen der günstigen makroökonomischen Rahmenbedingungen den Prognosen zufolge 2016 weiter auf 65,4 % des BIP verringern. Zudem ist die Einhaltung der zukunftsgerichteten Komponente der Schuldenstandsregel für das Jahr 2014 gewährleistet.

(6)

Ab dem Jahr 2015, d. h. dem Jahr nach der Korrektur des übermäßigen Defizits, unterliegt Malta der präventiven Komponente des Stabilitäts- und Wachstumspakts und sollte sich in angemessenem Tempo seinem mittelfristigen Haushaltsziel nähern, und zwar auch durch die Einhaltung des Ausgabenrichtwertes, und das Schuldenstandskriterium im Einklang mit Artikel 2 Absatz 1a der Verordnung (EG) Nr. 1467/97 einhalten. In diesem Zusammenhang besteht augenscheinlich ein Risiko, dass sowohl 2015 als auch 2016 in einem gewissen Umfang vom erforderlichen Anpassungspfad von 0,6 % des BIP zum mittelfristigen Haushaltsziel abgewichen wird. 2015 wird die Verbesserung des strukturellen Saldos den Prognosen zufolge um 0,1 % des BIP unter der erforderlichen Anpassung liegen. Während die für 2016 projizierte Anpassung den Vorgaben entspricht, besteht das Risiko, dass 2015 und 2016 zusammengenommen eine gewisse Abweichung zu verzeichnen sein wird. Daher werden 2015 und 2016 weitere Maßnahmen erforderlich sein.

(7)

Nach Artikel 126 Absatz 12 AEUV ist ein Beschluss des Rates über das Bestehen eines übermäßigen Defizits aufzuheben, wenn das übermäßige Defizit im betreffenden Mitgliedstaat nach Ansicht des Rates korrigiert worden ist.

(8)

Nach Ansicht des Rates wurde das übermäßige Defizit in Malta korrigiert, weshalb der Beschluss 2013/319/EU aufgehoben werden sollte —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Nach Prüfung der Gesamtlage ist festzustellen, dass das übermäßige Defizit Maltas korrigiert worden ist.

Artikel 2

Der Beschluss 2013/319/EU wird aufgehoben.

Artikel 3

Dieser Beschluss ist an Malta gerichtet.

Geschehen zu Luxemburg am 19. Juni 2015.

Im Namen des Rates

Der Präsident

J. REIRS


(1)  Beschluss 13/319/EU des Rates vom 21. Juni 2013 zum Bestehen eines übermäßigen Defizits in Malta (ABl. L 173 vom 26.6.2013, S. 52).

(2)  Nach der Einstellung des Defizitverfahrens im Dezember 2012 verfügte Malta entsprechend dem Stabilitäts- und Wachstumspakt über einen Übergangszeitraum von drei Jahren, gerechnet ab 2012, um den Richtwert für den Schuldenabbau zu erfüllen. Die während des Übergangszeitraums geltenden Anforderungen sind in Artikel 2 Absatz 1a Unterabsatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1467/97 des Rates vom 7. Juli 1997 enthalten (ABl. L 209 vom 2.8.1997, S. 6) und genauer ausgeführt in der Mitteilung „Specifications on the implementation of the Stability and Growth PACT and Guidelines on the format and content of Stability and Convergence Programmes“ vom 3. September 2012 (Siehe: http://ec.europa.eu/economy_finance/economic_governance/sgp/pdf/coc/code_of_conduct_en.pdf). Die für 2012 erforderliche lineare strukturelle Mindestanpassung (Minimum Linear Structural Adjustment — MLSA) betrug 0,4 Prozentpunkte des BIP, während sich das strukturelle Defizit Maltas im Jahr 2012 tatsächlich um Formula Prozentpunkt des BIP verschlechterte.

(3)  Das gesamtstaatliche Defizit und der öffentliche Schuldenstand 2012 wurden später auf derzeit 3,6 % des BIP bzw. 67,4 % des BIP korrigiert.

(4)  Verordnung (EG) Nr. 479/2009 des Rates vom 25. Mai 2009 über die Anwendung des dem Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft beigefügten Protokolls über das Verfahren bei einem übermäßigen Defizit (ABl. L 145 vom 10.6.2009, S. 1).

(5)  Im Einklang mit den Spezifikationen für die Umsetzung des Stabilitäts- und Wachstumspakts und den Leitlinien zu Inhalt und Form der Stabilitäts- und Konvergenzprogramme.


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