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Document 32014L0055

Richtlinie 2014/55/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. April 2014 über die elektronische Rechnungsstellung bei öffentlichen Aufträgen Text von Bedeutung für den EWR

ABl. L 133 vom 6.5.2014, p. 1–11 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

Legal status of the document In force

ELI: http://data.europa.eu/eli/dir/2014/55/oj

6.5.2014   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 133/1


RICHTLINIE 2014/55/EU DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES

vom 16. April 2014

über die elektronische Rechnungsstellung bei öffentlichen Aufträgen

(Text von Bedeutung für den EWR)

DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 114,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

nach Zuleitung des Entwurfs des Gesetzgebungsakts an die nationalen Parlamente,

nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses (1),

nach Stellungnahme des Ausschusses der Regionen (2),

gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren (3),

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Es bestehen mehrere weltweite, nationale, regionale und unternehmensspezifische Normen für elektronische Rechnungen, und sie werden derzeit in den Mitgliedstaaten verwendet. Es gibt keine vorherrschende Norm, und die meisten Normen sind nicht interoperabel.

(2)

In Ermangelung einer gemeinsamen Norm entscheiden sich die Mitgliedstaaten — wenn sie die Verwendung elektronischer Rechnungen bei öffentlichen Aufträgen fördern oder verbindlich vorschreiben wollen — dafür, ihre eigenen technischen Lösungen auf der Grundlage separater nationaler Normen zu entwickeln. Daher nimmt die Anzahl der unterschiedlichen Normen, die in den Mitgliedstaaten nebeneinander existieren, beständig zu und dürfte auch in Zukunft weiter steigen.

(3)

Die Vielzahl nicht interoperabler Normen führt zu übermäßiger Komplexität, Rechtsunsicherheit und zusätzlichen Betriebskosten für Wirtschaftsteilnehmer, die elektronische Rechnungen grenzübergreifend in verschiedenen Mitgliedstaaten verwenden. Wirtschaftsteilnehmer, die an grenzübergreifenden Ausschreibungen teilnehmen möchten, müssen, wenn sie auf einem neuen Markt tätig werden, häufig eine neue Norm für die elektronische Rechnungsstellung einhalten. Da die Wirtschaftsteilnehmer auf diese Weise unter Umständen davon abgebracht werden, an grenzübergreifenden Ausschreibungen teilzunehmen, stellen die voneinander abweichenden rechtlichen und technischen Anforderungen an die elektronischen Rechnungen Marktzutrittsschranken bei grenzübergreifenden Ausschreibungen und Handelshemmnisse dar. Sie schränken die Grundfreiheiten ein und haben somit direkte Auswirkungen auf das Funktionieren des Binnenmarkts.

(4)

Diese Hemmnisse für den Handel innerhalb der Union dürften in Zukunft noch zunehmen, wenn weitere nicht interoperable nationale und unternehmensspezifische Normen entwickelt werden und die Verwendung elektronischer Rechnungen bei öffentlichen Aufträgen zunimmt oder in den Mitgliedstaaten vorgeschrieben wird.

(5)

Die Hemmnisse für den grenzüberschreitenden Handel, die sich aus dem Nebeneinander mehrerer rechtlicher Anforderungen und technischer Normen für die elektronische Rechnungsstellung und der mangelnden Interoperabilität ergeben, sollten beseitigt oder verringert werden. Um dieses Ziel zu erreichen, sollte eine gemeinsame europäische Norm für das semantische Datenmodell der Kernelemente einer elektronischen Rechnung (im Folgenden „europäische Norm für die elektronischen Rechnungsstellung“) entwickelt werden. Die Norm sollte die Kernelemente, die eine elektronische Rechnung stets enthalten muss, auflisten und abbilden und so das Versenden und Empfangen von elektronischen Rechnungen zwischen Systemen, die auf unterschiedlichen technischen Normen basieren, ermöglichen. Bestehende nationale technische Normen sollten, sofern sie nicht im Widerspruch zu dieser europäischen Norm stehen, durch diese weder ersetzt noch in ihrer Anwendung eingeschränkt werden, und sie sollten neben ihr weiter angewandt werden können.

(6)

Durch die Gewährleistung der semantischen Interoperabilität und die Verbesserung der Rechtssicherheit wird diese Richtlinie die Nutzung der elektronischen Rechnungsstellung bei öffentlichen Aufträgen fördern und somit zu erheblichen Vorteilen für die Mitgliedstaaten, die öffentlichen Auftraggeber und Auftraggeber sowie die Wirtschaftsteilnehmer führen, was Einsparungen, Umweltauswirkungen und die Verringerung des Verwaltungsaufwands betrifft.

(7)

Die Vorteile der elektronischen Rechnungsstellung werden maximiert, wenn die Erstellung, Versendung, Übermittlung, Entgegennahme und Verarbeitung einer Rechnung vollständig automatisiert werden kann. Aus diesem Grund sollte nur für maschinenlesbare Rechnungen, die vom Empfänger automatisch und digital verarbeitet werden können, gelten, dass sie der europäischen Norm für die elektronische Rechnungsstellung entsprechen. Eine bloße Bilddatei sollte nicht als elektronische Rechnung im Sinne dieser Richtlinie gelten.

(8)

Mit der Interoperabilität soll gewährleistet werden, dass Informationen in den verschiedenen Systemen der Unternehmen, unabhängig von der dort verwendeten Technologie, Anwendung oder Plattform, in kohärenter Weise dargestellt und verarbeitet werden können. Eine vollständige Interoperabilität umfasst die Fähigkeit, auf drei verschiedenen Ebenen zu interoperieren: im Hinblick auf den Inhalt der Rechnung (Semantik), das verwendete Format oder die verwendete Sprache (Syntax) und die Methode der Übermittlung. Semantische Interoperabilität bedeutet, dass die elektronische Rechnung eine bestimmte Menge vorgeschriebener Informationen enthält und dass die genaue Bedeutung der ausgetauschten Informationen unabhängig von der Art und Weise, in der sie physisch dargestellt oder übermittelt werden, erhalten bleibt und in eindeutiger Weise verstanden wird. Syntaktische Interoperabilität bedeutet, dass die Datenelemente einer elektronischen Rechnung in einem Format dargestellt sind, das unmittelbar zwischen dem Absender und dem Empfänger ausgetauscht und automatisch verarbeitet werden kann. Syntaktische Interoperabilität kann entweder durch die Verwendung einer gemeinsamen Syntax oder durch ein System der Zuordnung zwischen verschiedenen Syntaxen sichergestellt werden.

(9)

Es wird eine Vielzahl von Syntaxen verwendet. Syntaktische Interoperabilität wird zunehmend durch die Methode der Zuordnung sichergestellt. Diese Methode ist wirksam, wenn die Rechnung alle auf der semantischen Ebene vorgeschriebenen Datenelemente enthält und deren Bedeutung unzweideutig ist. Da dies oft nicht der Fall ist, müssen Maßnahmen ergriffen werden, um die Interoperabilität auf semantischer Ebene sicherzustellen. Um die Verwendung der elektronischen Rechnungsstellung weiter zu vereinfachen und die Kosten weiter zu verringern, sollte eines der langfristigen Ziele darin bestehen, die Anzahl der verwendeten Syntaxen zu begrenzen, und zwar vorzugsweise durch eine Konzentration auf die am häufigsten verwendeten.

(10)

Die Normung der elektronische Rechnungsstellung ergänzt auch die Bemühungen um eine Förderung der Nutzung der elektronischen Auftragsvergabe, die sich in den einschlägigen Bestimmungen der Richtlinie 2014/24/EU des Europäischen Parlaments und des Rates (4) und der Richtlinie 2014/25/EU des Europäischen Parlaments und des Rates (5) niedergeschlagen haben.

(11)

Der Europäische Rat hat in seinen Schlussfolgerungen vom 28./29. Juni 2012 und vom 24. Oktober 2013 erklärt, dass insbesondere Maßnahmen als vorrangig betrachtet werden sollten, die auf den weiteren Ausbau des grenzüberschreitenden Online-Handels und die Modernisierung der öffentlichen Verwaltungen abzielen, unter anderem durch Erleichterung des Übergangs zur elektronischen Rechnungsstellung und durch ihre rasche Einführung.

(12)

Das Europäische Parlament hat in seiner Entschließung vom 20. April 2012 auf die Aufsplitterung des Marktes aufgrund nationaler Vorschriften zur elektronischen Rechnungsstellung hingewiesen, die erheblichen Vorteile der elektronischen Rechnungsstellung herausgestellt und die Bedeutung von Rechtssicherheit, einem klaren technischen Umfeld und offenen und interoperablen Problemlösungen zur elektronischen Rechnungsstellung hervorgehoben, die auf gemeinsamen gesetzlichen Bestimmungen, Geschäftsprozessen und technischen Normen basieren sollten. Aus diesen Gründen sprach sich das Europäische Parlament dafür aus, die elektronische Rechnungsstellung bis 2016 bei allen öffentlichen Aufträgen vorzuschreiben.

(13)

Das Europäische Stakeholder-Forum für elektronische Rechnungsstellung (E-Invoicing), das mit Beschluss der Kommission vom 2. November 2010 (6) eingesetzt wurde, hat im Oktober 2013 einstimmig eine Empfehlung zur Verwendung eines semantischen Datenmodells zur Unterstützung der Interoperabilität bei der elektronischen Rechnungsstellung angenommen.

(14)

Diese Richtlinie sollte für elektronische Rechnungen gelten, die bei öffentlichen Auftraggebern und Auftraggeber nach Erfüllung von Aufträgen eingehen, auf die folgende Richtlinien Anwendung finden: Richtlinie 2009/81/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (7), Richtlinie2014/23/EU des Europäischen Parlaments und des Rates (8), Richtlinie 2014/24/EU oder Richtlinie 2014/25/EU. Diese Richtlinie sollte nur elektronische Rechnungen abdecken, die von dem Wirtschaftsteilnehmer ausgestellt werden, an den der öffentliche Auftrag oder die Konzession vergeben wurde (Hauptauftragnehmer). Wenn jedoch die Mitgliedstaaten gemäß Artikel 71 der Richtlinie 2014/24/EU und Artikel 88 der Richtlinie 2014/25/EU Direktzahlungen an Unterauftragnehmer vorsehen, sollte die in den Auftragsunterlagen festzulegende Vereinbarung Bestimmungen darüber enthalten, ob die elektronische Rechnungsstellung für Zahlungen an die Unterauftragnehmer zu verwenden ist oder nicht. Es sollte präzisiert werden, dass im Falle der Vergabe an eine Gruppe von Wirtschaftsteilnehmern diese Richtlinie sowohl auf elektronische Rechnungen, die von der Gruppe ausgestellt werden, als auch auf von den einzelnen Wirtschaftsteilnehmern ausgestellte Anwendung findet.

(15)

Diese Richtlinie sollte auch auf mit Zahlungen verbundene Konzessionsverträge Anwendung finden, die die Ausstellung von Rechnungen durch den Wirtschaftsteilnehmer, an den die Konzession vergeben wurde, erforderlich machen. Der Begriff „Konzession“ ist in Artikel 5 Nummer 1 der Richtlinie 2014/23/EU definiert. Das Ziel von Konzessionsverträgen ist die Beschaffung von Bau- oder Dienstleistungen mittels einer Konzession, wobei die Gegenleistung entweder in dem Recht zur Nutzung des Bauwerks bzw. der Verwertung der Dienstleistungen oder in diesem Recht zuzüglich einer Zahlung besteht.

(16)

Diese Richtlinie unterliegt Artikel 346 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union. Diese Richtlinie gilt nicht für elektronische Rechnungen, die nach Erfüllung von Aufträgen (die für geheim erklärt wurden oder deren Ausführung besondere Sicherheitsmaßnahmen erforderte) ausgestellt werden, die vom Anwendungsbereich der Richtlinie 2014/23/EU gemäß deren Artikel 10 Absatz 6, der Richtlinie 2014/24/EU gemäß deren Artikel 15 Absatz 3 beziehungsweise der Richtlinie 2014/25/EU gemäß deren Artikel 24 Absatz 3 ausgenommen sind. Unter denselben Bedingungen sollte in dieser Richtlinie eine besondere Ausnahme für elektronische Rechnungen vorgesehen werden, die nach Erfüllung von Aufträgen (die für geheim erklärt wurden oder deren Ausführung besondere Sicherheitsmaßnahmen erforderte) ausgestellt werden, die unter die Richtlinie 2009/81/EG fallen.

(17)

Die Begriffsbestimmungen dieser Richtlinie sollten dem Unionsrecht zur öffentlichen Auftragsvergabe entsprechen.

(18)

Die Kommission sollte die zuständige europäische Normungsorganisation auf der Grundlage der einschlägigen Bestimmungen der Verordnung (EU) Nr. 1025/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates (9) damit beauftragen, eine europäische Norm für die elektronische Rechnungsstellung zu erarbeiten. Gemäß den einschlägigen Bestimmungen der Verordnung (EU) Nr. 1025/2012 unterliegt die Entscheidung der Kommission, mit der ein solcher Auftrag erteilt wird, dem in der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates genannten Prüfverfahren (10).

(19)

Die europäische Norm für die elektronische Rechnungsstellung sollte auf den im Rahmen europäischer Normungsorganisationen wie CEN (CWA 16356-MUG und CWA 16562-CEN BII) entwickelten technischen Spezifikationen beruhen, und sie sollte andere einschlägige technische Spezifikationen, die im Rahmen internationaler Normungsorganisationen entwickelt wurden, wie UN/CEFACT (CII v. 2.0) und ISO (finanzwirtschaftliche Rechnungen basierend auf der Spezifikation ISO 20022), berücksichtigen. Bei der Ausführung des Normungsauftrags sollte die zuständige europäische Normungsorganisation auch die Ergebnisse der groß angelegten Pilotprojekte berücksichtigen, die im Rahmen des Programms zur Politikunterstützung des Rahmenprogramms für Wettbewerbsfähigkeit und Innovation umgesetzt werden, sowie die technischen Spezifikationen für die elektronische Rechnungsstellung anderer einschlägiger Gremien und Organisationen, die in der Geschäftswelt breite Verwendung finden. Die europäische Norm für die elektronische Rechnungsstellung sollte auch mit den bestehenden Zahlungsnormen kompatibel sein, um eine automatische Zahlungsabwicklung zu ermöglichen.

(20)

In ihrem Auftrag an die zuständige europäische Normungsorganisation sollte die Kommission verlangen, dass die entsprechende europäische Norm für die elektronische Rechnungsstellung technologieneutral ist, um Wettbewerbsverzerrungen zu vermeiden, dass sie mit einschlägigen internationalen Normen für die elektronische Rechnungsstellung kompatibel ist, um technischen Marktzutrittsschranken für Zulieferer aus Drittstaaten vorzubeugen und europäischen Zulieferern die Versendung elektronischer Rechnungen an Käufer in Drittstaaten zu erleichtern, und dass sie der Richtlinie 2006/112/EG (11) entspricht. Da elektronische Rechnungen personenbezogene Daten enthalten können, sollte die Kommission ebenfalls vorschreiben, dass eine solche europäische Norm für die elektronische Rechnungsstellung den Schutz personenbezogener Daten gemäß der Richtlinie 95/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (12) und die Grundsätze des Datenschutzes durch Technik („data protection by design“), der Verhältnismäßigkeit sowie der Datenminimierung berücksichtigt. Zusätzlich zu diesen Mindestanforderungen sollte die Kommission in ihrem Auftrag an die zuständige europäische Normungsorganisation weitere Anforderungen an den Inhalt der europäischen Norm für die elektronische Rechnungsstellung und eine Frist für deren Annahme festlegen.

(21)

Damit auch kleine und mittlere Unternehmen von der elektronischen Rechnungsstellung bei der Vergabe öffentlicher Aufträge profitieren können, sollte die europäische Norm für die europäische Rechnungsstellung die Einrichtung benutzerfreundlicher, das heißt leicht verständlicher und einfach anzuwendender Systeme der elektronischen Rechnungsstellung ermöglichen. In diesem Zusammenhang sollte auch berücksichtigt werden, dass insbesondere kleine und mittlere Unternehmen und kleinere öffentliche Auftraggeber und Auftraggeber in begrenztem Maße über Personal und finanzielle Mittel verfügen.

(22)

Darüber hinaus sollte die europäische Norm für die elektronische Rechnungsstellung auch für die Verwendung im Geschäftsverkehr zwischen Unternehmen geeignet sein. Die Kommission sollte aus diesem Grund sicherstellen, dass die Norm nicht nur allein für den Bereich der Vergabe öffentlicher Aufträge entwickelt wird, sondern auch von privaten Wirtschaftsteilnehmern in ihren Geschäftsbeziehungen untereinander verwendet werden kann.

(23)

In bestimmten Wirtschaftssektoren ausgestellte Rechnungen müssen gegebenenfalls spezifische Informationen in Bezug auf diese Sektoren beinhalten. Nichtsdestoweniger sollten alle Rechnungen eine begrenzte Anzahl gemeinsamer Standardelemente enthalten. Dies ist unabdingbar, um zu überprüfen, ob die Rechnung die zugrunde liegende geschäftliche Transaktion ordnungsgemäß wiedergibt, und um zu gewährleisten, dass die Rechnung rechtsgültig ist. Eine Liste solcher Elemente, die für Mehrwertsteuerzwecke erforderlich sind, ist in der Richtlinie 2006/112/EG enthalten. Die europäische Norm für die elektronische Rechnungsstellung sollte mit diesen Elementen im Einklang stehen.

(24)

In der europäischen Norm für die elektronische Rechnungsstellung sollten die semantischen Datenelemente definiert werden, die sich insbesondere auf komplementäre Daten über Käufer und Verkäufer, Prozesskennungen, Rechnungsattribute, detaillierte Informationen zu den einzelnen Rechnungsposten, Lieferinformationen sowie Zahlungsbedingungen beziehen. Jede elektronische Rechnung sollte die Kernelemente einer elektronischen Rechnung enthalten. Dies sollte eine übersichtliche und einheitliche elektronische Rechnungsstellung gewährleisten.

(25)

Während der Absender einer elektronischen Rechnung weiterhin die Möglichkeit haben sollte, die Echtheit der Herkunft und die Unversehrtheit des Inhalts der Rechnung durch mehrere Methoden, unter anderem durch eine elektronische Signatur, zu garantieren, damit die Richtlinie 2006/112/EG eingehalten wird, sollte die europäische Norm für die elektronische Rechnungsstellung keine elektronische Signatur vorschreiben.

(26)

Um übermäßige Kosten und Verwaltungslasten für die öffentlichen Auftraggeber und Auftraggeber zu vermeiden, sollte die zuständige europäische Normungsorganisation aufgefordert werden, eine Liste mit einer begrenzten Anzahl von Syntaxen festzulegen, die den Anforderungen der europäischen Norm für die elektronische Rechnungsstellung entsprechen. Diese Liste sollte kein Bestandteil der europäischen Norm für die elektronische Rechnungsstellung sein. Die festgelegten Syntaxen müssen bereits von Wirtschaftsteilnehmern und öffentlichen Auftraggebern in großem Umfang und erfolgreich verwendet werden. Um die Einführung in den Mitgliedstaaten zu erleichtern und zu beschleunigen, sollte die zuständige europäische Normungsorganisation beauftragt werden, für alle in der Liste festgelegten Syntaxen geeignete Syntax-Vorgaben aus der europäischen Norm für die elektronische Rechnungsstellung bereitzustellen. Syntax-Vorgaben sind Leitfäden für die Darstellung der Norm in den verschiedenen Syntaxen. Dieses Dokument der Normung sollte die europäische Norm für die elektronische Rechnungsstellung und die Liste der Syntaxen ergänzen.

(27)

Um die Verwendung der europäischen Norm für die elektronische Rechnungsstellung zu vereinfachen, sollte die europäische Normungsorganisation ferner beauftragt werden, Leitfäden zur Interoperabilität der Übermittlung zu erstellen. Diese Leitfäden sollten weder Bestandteil der europäischen Norm für die Rechnungsstellung noch für die öffentlichen Auftraggeber und Auftraggeber verpflichtend sein.

(28)

Vor der Einführung der europäischen Norm für die elektronische Rechnungsstellung in den Mitgliedstaaten sollte ihre praktische Anwendung ausreichend getestet werden. Diese Prüfung sollte im Zuge der Erarbeitung der Norm vorgenommen werden. Dabei sollten die Endnutzer eingebunden und insbesondere die praktische Anwendbarkeit und Benutzerfreundlichkeit geprüft werden; zudem sollte gezeigt werden, dass die Norm kosteneffizient und ohne unverhältnismäßig großen Aufwand umgesetzt werden kann.

(29)

Wenn die europäische Norm für die elektronische Rechnungsstellung und die Liste der dieser Norm entsprechenden Syntaxen, die von der zuständigen europäischen Normungsorganisation erarbeitet wurden, die Anforderungen des Auftrags der Kommission an die europäische Normungsorganisation erfüllen und die Norm getestet wurde, sollte die Fundstelle der europäischen Norm für die elektronische Rechnungsstellung und die Liste der Syntaxen im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht werden.

(30)

Die Bestimmungen dieser Richtlinie über die Erarbeitung der Norm und der sonstigen Dokumente der Normung entsprechen den einschlägigen Bestimmungen der Verordnung (EU) Nr. 1025/2012. In Anbetracht der Besonderheiten dieser Richtlinie sollte jedoch festgelegt werden, dass Entscheidungen, die Fundstellen der Norm und die Liste der Syntaxen im Amtsblatt der Europäischen Union zu veröffentlichen oder nicht oder nur mit Einschränkungen zu veröffentlichen, gemäß dem Prüfverfahren getroffen werden. Dies sollte jedoch nicht die Anwendung der einschlägigen Bestimmungen der Verordnung (EU) Nr. 1025/2012 zu formellen Einwänden gegen harmonisierte Normen berühren.

(31)

Die europäischen Normungsorganisationen überprüfen und aktualisieren Normen regelmäßig, um den technischen Entwicklungen Rechnung zu tragen. Da die Entwicklung im IKT-Sektor mit großer Geschwindigkeit voranschreitet, sollte die Kommission die zuständige europäische Normungsorganisation auch beauftragen können, die europäische Norm für die elektronische Rechnungsstellung zu überarbeiten und zu aktualisieren, um diesen Entwicklungen Rechnung zu tragen und fortwährende Interoperabilität zu gewährleisten.

(32)

Zur Überprüfung und Aktualisierung der Liste der Syntaxen sollte die Kommission einen Durchführungsrechtsakt erlassen können, um den technischen Entwicklungen oder Marktanforderungen Rechnung zu tragen. Für den Fall, dass umfassendere Anpassungen erforderlich sind, sollte die Kommission ferner die zuständige europäische Normungsorganisation beauftragen können, die Liste der Syntaxen zu überarbeiten und zu aktualisieren.

(33)

Die Kommission sollte eine Liste von bereits veröffentlichten Syntaxen überprüfen können, wenn sie dies für erforderlich hält, um die uneingeschränkte und fortwährende Interoperabilität zu gewährleisten, den technischen Entwicklungen Rechnung zu tragen oder die Anzahl der verwendeten Syntaxen zu beschränken. Dabei sollte die Kommission die von der zuständigen europäischen Normungsorganisation festgelegte, überprüfte und aktualisierte Liste der Syntaxen berücksichtigen.

(34)

Nach Ablauf der in dieser Richtlinie festgelegten Umsetzungsfristen sollten öffentliche Auftraggeber und Auftraggeber verpflichtet sein, elektronische Rechnungen, die der europäischen Norm für die elektronische Rechnungsstellung und einer Syntax, die in der von der Kommission im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichten Liste aufgeführt ist, entsprechen, entgegenzunehmen und zu verarbeiten. Öffentliche Auftraggeber und Auftraggeber sollten daher elektronische Rechnungen, die die vorgenannten Bedingungen erfüllen, nicht mit der alleinigen Begründung ablehnen, dass sie anderen als den eigens in dieser Richtlinie vorgesehenen Anforderungen (z. B. nationalen oder branchenspezifischen Anforderungen oder zusätzlichen technischen Anforderungen jeglicher Art) nicht entsprechen. Andere zwingende Ablehnungsgründe wie solche, die sich aus den Vertragsbedingungen ergeben, sollten hiervon jedoch unberührt bleiben. In jedem Fall sollten öffentliche Auftraggeber und Auftraggeber weiterhin vor Bezahlung einer Rechnung prüfen können, ob der Inhalt der elektronischen Rechnung die zugrunde liegende Geschäftstransaktion ordnungsgemäß wiedergibt (zum Beispiel ob der Rechnungsbetrag korrekt ist) und ob die Rechnung an den richtigen Empfänger gerichtet ist. Die Verpflichtung gemäß dieser Richtlinie, elektronische Rechnungen nicht abzulehnen, lässt die Richtlinie 2011/7/EU des Europäischen Parlaments und des Rates (13) unberührt.

(35)

Diese Richtlinie sollte ausschließlich die Rechnungsempfänger, also die öffentlichen Auftraggeber, zentralen Beschaffungsstellen und Auftraggeber, zur Entgegennahme und Verarbeitung von elektronischen Rechnungen verpflichten. Sie sollte nicht das Recht des Absenders der Rechnung berühren, frei zu entscheiden, ob er seine Rechnung nach der europäischen Norm für die elektronische Rechnungsstellung, nach nationalen oder anderen technischen Normen oder im Papierformat stellt. Allerdings sollte diese Richtlinie die Mitgliedstaaten nicht daran hindern, vorzuschreiben, dass bei öffentlichen Aufträgen nur elektronische Rechnungen gestellt werden dürfen. Entscheidet sich der Absender dafür, die Rechnung nach der europäischen Norm für die elektronische Rechnungsstellung zu stellen, so sollte der Empfänger nur dann zur Entgegennahme und Verarbeitung verpflichtet sein, wenn die Rechnung unter Verwendung einer Syntax gestellt wurde, die in der von der Kommission im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichten Liste aufgeführt ist. Dies sollte nicht die Möglichkeiten des Absenders berühren, die Dienste eines Dritten in Anspruch zu nehmen, um die Rechnung von seiner eigenen Syntax in eine in der Liste aufgeführte Syntax übersetzen zu lassen.

(36)

Der Europäische Datenschutzbeauftragte ist gemäß Artikel 28 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 45/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates (14) konsultiert worden und hat am 11. November 2013 eine Stellungnahme (15) abgegeben. In seiner Stellungnahme hat er seine Empfehlungen zur Gewährleistung eines ausreichenden Datenschutzes bei der Anwendung dieser Richtlinie veröffentlicht. Diese Empfehlungen sollten bei der Erarbeitung der europäischen Norm für die elektronische Rechnungsstellung und bei der Verarbeitung personenbezogener Daten durch öffentliche Auftraggeber und Auftraggeber berücksichtigt werden. Insbesondere sollte klargestellt werden, dass bestehende Rechtsvorschriften zum Datenschutz auch im Bereich der elektronischen Rechnungsstellung Anwendung finden und dass auf den Schutz der Privatsphäre geachtet werden muss, wenn personenbezogene Daten zu Transparenz- und Rechenschaftszwecken veröffentlicht werden.

(37)

Da die Richtlinie 2006/112/EG Vorschriften über die Rechnungsstellung — einschließlich der elektronischen Rechnungsstellung — enthält, sollte ihre Beziehung zu der vorliegenden Richtlinie geklärt werden. Die vorliegende Richtlinie hat ein anderes Ziel und einen anderen Anwendungsbereich als die Richtlinie 2006/112/EG und berührt daher nicht die darin enthaltenen Bestimmungen über die Verwendung elektronischer Rechnungen für Mehrwertsteuerzwecke. Insbesondere betrifft Artikel 232 der Richtlinie 2006/112/EG Beziehungen zwischen Handelsparteien und zielt darauf ab sicherzustellen, dass die Verwendung elektronischer Rechnungen dem Empfänger nicht durch den Absender vorgeschrieben werden kann. Dies sollte jedoch nicht das Recht der Mitgliedstaaten berühren, die öffentlichen Auftraggeber und Auftraggeber dazu zu verpflichten, unter bestimmten Bedingungen elektronische Rechnungen entgegenzunehmen.

(38)

Damit die öffentlichen Auftraggeber und Auftraggeber die technischen Maßnahmen, die nach Einführung der europäischen Norm für die elektronische Rechnungsstellung und nach Billigung der Liste der Syntaxen erforderlich sind, um dieser Richtlinie nachzukommen, ordnungsgemäß vorbereiten und treffen können, sollte unter Berücksichtigung der Notwendigkeit einer raschen Umsetzung der elektronischen Rechnungsstellung eine Umsetzungsfrist von 18 Monaten nach Veröffentlichung der Fundstelle der europäischen Norm für die elektronische Rechnungsstellung und der Liste der Syntaxen im Amtsblatt der Europäischen Union als gerechtfertigt betrachtet werden. Abweichend von dieser allgemeinen Umsetzungsfrist und um die Verwendung der elektronischen Rechnungsstellung durch bestimmte öffentliche Auftraggeber wie lokale und regionale öffentliche Auftraggeber und öffentliche Unternehmen zu erleichtern, sollten die Mitgliedstaaten die Anwendung dieser Richtlinie für subzentrale öffentliche Auftraggeber und Auftraggeber bis 30 Monate nach Veröffentlichung der Fundstelle der europäischen Norm für die elektronische Rechnungsstellung und der Liste der Syntaxen im Amtsblatt der Europäischen Union aufschieben können. Diese Möglichkeit der Aufschiebung der Anwendung dieser Richtlinie sollte nicht für zentrale Beschaffungsstellen gelten.

(39)

Damit öffentliche Auftraggeber und Auftraggeber die Anforderungen dieser Richtlinie leichter umsetzen können, sollte die Kommission sicherstellen, dass Mitgliedstaaten in vollem Umfang und regelmäßig darüber informiert werden, wie die Arbeit der zuständigen europäischen Normungsorganisationen an der Norm und den diesbezüglichen Dokumenten der Normung voranschreitet. Dies sollte die Mitgliedstaaten in die Lage versetzen, die Vorbereitungen zu treffen, die erforderlich sind, damit die Umsetzung innerhalb der vereinbarten Fristen abgeschlossen werden kann.

(40)

Da die öffentlichen Auftraggeber und Auftraggeber sowohl elektronische Rechnungen, die anderen Normen als der europäischen Norm für die elektronische Rechnungsstellung entsprechen, als auch Papierrechnungen werden akzeptieren dürfen, sofern in den nationalen Rechtsvorschriften nichts anderes vorgesehen ist, erlegt diese Richtlinie den Unternehmen, einschließlich Kleinstunternehmen sowie kleinen und mittleren Unternehmen im Sinne der Empfehlung 2003/361/EG der Kommission (16), keine zusätzlichen Kosten oder Belastungen auf. Darüber hinaus sollten sich die Kommission und die Mitgliedstaaten nach Kräften bemühen, die Kosten der europäischen Norm für die elektronische Rechnungsstellung für ihre Nutzer, insbesondere für Kleinstunternehmen sowie kleine und mittlere Unternehmen, zu minimieren, um ihre Verbreitung in der gesamten Europäischen Union zu erleichtern.

(41)

Die Mitgliedstaaten sollten bei der Umsetzung dieser Richtlinie den Bedürfnissen kleiner und mittlerer Unternehmen sowie kleinerer öffentlicher Auftraggeber und Auftraggeber Rechnung tragen und allen öffentlichen Auftraggebern, Auftraggebern und Zulieferern die für die Nutzung der europäischen Norm für die elektronische Rechnungsstellung erforderliche Unterstützung bieten. Außerdem sollten insbesondere für kleine und mittlere Unternehmen Schulungsmaßnahmen vorgesehen werden.

(42)

Zur Erleichterung der technischen und verfahrenstechnischen Anpassungen, die von allen an der Vergabe öffentlicher Aufträge beteiligten Parteien vorgenommen werden müssen, um die erfolgreiche Durchführung dieser Richtlinie zu gewährleisten, sollten die Mitgliedstaaten soweit möglich Strukturfondshilfen für alle öffentlichen Auftraggeber, Auftraggeber und kleinen und mittleren Unternehmen, die für eine solche Förderung in Betracht kommen, bereitstellen.

(43)

Zur Gewährleistung einheitlicher Bedingungen für die Durchführung dieser Richtlinie mit Blick auf die Erstellung, die Beschränkung und die Überprüfung der Liste der Syntaxen sollten der Kommission entsprechende Durchführungsbefugnisse übertragen werden. Diese Befugnisse sollten im Einklang mit der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 ausgeübt werden. Für den Erlass der Durchführungsrechtsakte betreffend die Liste der Syntaxen sollte das Prüfverfahren angewandt werden, da sie dazu dienen, die Anwendung der europäischen Norm für die elektronische Rechnungsstellung zu erleichtern und die Interoperabilität und rasche Anpassung an technische Entwicklungen zu gewährleisten. Auch für den Erlass von Durchführungsrechtsakten, die Einwände gegen die europäische Norm für die elektronische Rechnungsstellung betreffen, sollte das Prüfverfahren angewandt werden, da diese Rechtsakte Auswirkungen auf die Verpflichtung zur Entgegennahme und Verarbeitung elektronischer Rechnungen haben könnten.

(44)

Da die Ziele dieser Richtlinie, nämlich Marktzutrittsschranken und Handelshemmnisse, die sich aus den unterschiedlichen nationalen Vorschriften und Normen ergeben, zu beseitigen und Interoperabilität zu gewährleisten, von den Mitgliedstaaten nicht ausreichend verwirklicht werden können, sondern vielmehr auf Unionsebene besser zu verwirklichen sind, kann die Union im Einklang mit dem in Artikel 5 des Vertrags über die Europäische Union verankerten Subsidiaritätsprinzip tätig werden. Entsprechend dem in demselben Artikel genannten Grundsatz der Verhältnismäßigkeit geht diese Richtlinie nicht über das für die Verwirklichung dieser Ziele erforderliche Maß hinaus —

HABEN FOLGENDE RICHTLINIE ERLASSEN:

Artikel 1

Anwendungsbereich

Diese Richtlinie gilt für elektronische Rechnungen, die nach Erfüllung von in den Anwendungsbereich der Richtlinie 2009/81/EG, der Richtlinie 2014/23/EU, der Richtlinie 2014/24/EU oder der Richtlinie 2014/25/EU fallenden Aufträgen ausgestellt wurden.

Diese Richtlinie gilt nicht für elektronische Rechnungen, die nach Erfüllung von in den Anwendungsbereich der Richtlinie 2009/81/EG fallenden Aufträgen ausgestellt wurden, wenn die Auftragsvergabe und die Ausführung des Auftrags für geheim erklärt werden oder nach den in einem Mitgliedstaat geltenden Rechts- und Verwaltungsvorschriften besondere Sicherheitsmaßnahmen erfordern und sofern der Mitgliedstaat festgestellt hat, dass die betreffenden wesentlichen Interessen nicht durch weniger einschneidende Maßnahmen gewährleistet werden können.

Artikel 2

Begriffsbestimmungen

Für die Zwecke dieser Richtlinie bezeichnet der Ausdruck

1.

„elektronische Rechnung“ eine Rechnung, die in einem strukturierten elektronischen Format ausgestellt, übermittelt und empfangen wird, das ihre automatische und elektronische Verarbeitung ermöglicht;

2.

„Kernelemente einer elektronischen Rechnung“ eine Reihe wesentlicher Informationsbestandteile, die in einer elektronischen Rechnung enthalten sein müssen und für die grenzübergreifende Interoperabilität unerlässlich sind, darunter auch die Informationen, die zur Gewährleistung der Einhaltung der Rechtsvorschriften erforderlich sind;

3.

„semantisches Datenmodell“ eine strukturierte und logisch verknüpfte Reihe von Begriffen und ihren Bedeutungen, die die Kernelemente einer elektronischen Rechnung wiedergibt;

4.

„Syntax“ die maschinenlesbare Sprache oder den Dialekt einer maschinenlesbaren Sprache, die bzw. der für die Darstellung der in einer elektronischen Rechnung enthaltenen Datenelemente verwendet wird;

5.

„Syntax-Vorgaben“ Leitfäden für die Darstellung eines semantischen Datenmodells für eine elektronische Rechnung in den verschiedenen Syntaxen;

6.

„öffentliche Auftraggeber“ öffentliche Auftraggeber im Sinne, des Artikels 1 Nummer 17 der Richtlinie 2009/81/EG, des Artikels 6 Absatz 1 der Richtlinie 2014/23/EU und des Artikels 2 Absatz 1 Nummer 1 der Richtlinie 2014/24/EU;

7.

„subzentrale öffentliche Auftraggeber“ subzentrale öffentliche Auftraggeber im Sinne des Artikels 2 Absatz 1 Nummer 3 der Richtlinie 2014/24/EU;

8.

„zentrale Beschaffungsstelle“ eine zentrale Beschaffungsstelle im Sinne des Artikels 2 Absatz 1 Nummer 16 der Richtlinie 2014/24/EU;

9.

„Auftraggeber“ Auftraggeber im Sinne des Artikels 1 Nummer 17 der Richtlinie 2009/81/EG, des Artikels 7 Absätze 1 und 2 der Richtlinie 2014/23/EU und des Artikels 4 Absatz 1 der Richtlinie 2014/25/EU;

10.

„internationale Norm“ eine internationale Norm im Sinne des Artikels 2 Absatz 1, Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 1025/2012.

11.

„europäische Norm“ eine europäische Norm im Sinne des Artikels 2 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 1025/2012.

Artikel 3

Einführung einer europäischen Norm

(1)   Die Kommission beauftragt die zuständige europäische Normungsorganisation mit der Erarbeitung einer europäischen Norm für das semantische Datenmodell für die Kernelemente einer elektronischen Rechnung (im Folgenden „europäische Norm für die elektronische Rechnungsstellung“).

Die Kommission schreibt vor, dass die europäische Norm für die elektronische Rechnungsstellung mindestens folgenden Kriterien zu genügen hat:

Sie ist technologieneutral;

sie ist mit den maßgeblichen internationalen Normen für die elektronische Rechnungsstellung vereinbar;

sie berücksichtigt den notwendigen Schutz personenbezogener Daten im Sinne der Richtlinie 95/46/EG, das Konzept des Datenschutzes durch Technik sowie die Grundsätze der Verhältnismäßigkeit, der Datenminimierung und der Zweckbegrenzung;

sie steht mit den einschlägigen Bestimmungen der Richtlinie 2006/112/EG in Einklang;

sie ermöglicht die Einrichtung zweckmäßiger, benutzerfreundlicher, flexibler und kosteneffizienter Systeme zur elektronischen Rechnungsstellung;

sie muss die speziellen Bedürfnisse von kleinen und mittleren Unternehmen sowie von subzentralen öffentlichen Auftraggebern und Auftraggebern berücksichtigen;

sie muss sich für die Verwendung im Geschäftsverkehr zwischen Unternehmen eignen.

Die Kommission beauftragt die zuständige europäische Normungsorganisation, eine Liste mit einer begrenzten Anzahl von Syntaxen vorzulegen, die der europäischen Norm für die elektronische Rechnungsstellung, den geeigneten Syntax-Vorgaben sowie den Leitfäden für die Interoperabilität der Übermittlung entsprechen, damit die Anwendung der Norm erleichtert wird.

Die Aufträge werden nach dem in Artikel 10 Absätze 1 bis 5 der Verordnung (EU) Nr. 1025/2012 beschriebenen Verfahren angenommen.

Im Rahmen der Arbeiten der zuständigen europäischen Normungsorganisation zur Entwicklung der Norm und innerhalb der in Absatz 2 festgelegten Frist wird die Norm auf ihre praktische Anwendbarkeit für den Endnutzer getestet. Die Kommission trägt die Gesamtverantwortung für das Testen und stellt sicher, dass während der Durchführung des Tests insbesondere die Kriterien der Praxistauglichkeit, der Benutzerfreundlichkeit und der etwaigen Kosten für die Umsetzung gemäß Absatz 1 Unterabsatz 2 berücksichtigt werden. Die Kommission legt dem Europäischen Parlament und dem Rat einen Bericht über die Ergebnisse des Tests vor.

(2)   Wenn die gemäß dem in Absatz 1 genannten Auftrag erarbeitete europäische Norm für die europäische Rechnungsstellung die Anforderungen des Auftrags erfüllt und eine Testphase nach Absatz 1 Unterabsatz 5 abgeschlossen wurde, veröffentlicht die Kommission die Fundstelle der Norm im Amtsblatt der Europäischen Union zusammen mit der gemäß dem Auftrag nach Absatz 1 erstellten Liste einer begrenzten Anzahl von Syntaxen. Diese Veröffentlichung ist bis zum 27. Mai 2017 abzuschließen.

Artikel 4

Formale Einwände gegen die europäische Norm

(1)   Ist ein Mitgliedstaat oder das Europäische Parlament der Auffassung, dass die europäische Norm für die elektronische Rechnungsstellung und die Liste von Syntaxen den Anforderungen gemäß Artikel 3 Absatz 1 nicht voll entspricht, setzt der Mitgliedstaat oder das Europäische Parlament die Kommission hiervon unter Beifügung einer ausführlichen Erläuterung in Kenntnis, und die Kommission entscheidet,

a)

die Fundstellen der betreffenden europäischen Norm für die elektronische Rechnungsstellung und die betreffende Liste von Syntaxen im Amtsblatt der Europäischen Union zu veröffentlichen oder nicht oder nur mit Einschränkungen zu veröffentlichen;

b)

die Fundstellen der betreffenden europäischen Norm für die elektronische Rechnungsstellung und die betreffende Liste von Syntaxen im Amtsblatt der Europäischen Union zu belassen, mit Einschränkungen zu belassen oder zu streichen.

(2)   Die Kommission veröffentlicht auf ihrer Website Informationen über die europäische Norm für die elektronische Rechnungsstellung und die Liste von Syntaxen, die Gegenstand einer Entscheidung gemäß Absatz 1 waren.

(3)   Die Kommission unterrichtet die betreffende europäische Normungsorganisation von der in Absatz 1 genannten Entscheidung und erteilt ihr erforderlichenfalls den Auftrag zur Überarbeitung der betreffenden europäischen Norm für die elektronische Rechnungsstellung oder der betreffenden Liste von Syntaxen.

(4)   Die in Absatz 1 Buchstaben a und b genannten Entscheidungen werden gemäß dem in Artikel 10 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen.

Artikel 5

Pflege und Fortwicklung der europäischen Norm und der Liste von Syntaxen

(1)   Um technologische Entwicklungen zu berücksichtigen und die vollständige und fortwährende Interoperabilität bei der elektronischen Rechnungsstellung bei öffentlichen Aufträgen zu gewährleisten, kann die Kommission

a)

die europäische Norm für die elektronische Rechnungsstellung aktualisieren oder überarbeiten;

b)

die von der Kommission im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichte Liste von Syntaxen aktualisieren oder überarbeiten.

(2)   Beschließt die Kommission, die Maßnahme nach Absatz 1 Buchstabe a zu treffen, so beauftragt sie die zuständige europäische Normungsorganisation. Diese Beauftragung erfolgt gemäß dem Verfahren nach Artikel 3 Absatz 1, ohne dass die in Artikel 3 Absatz 1 genannten Fristen Anwendung finden.

(3)   Artikel 4 findet auf alle Aktualisierungen oder Überarbeitungen nach Absatz 1 Buchstabe a Anwendung.

(4)   Beschließt die Kommission, die Maßnahme nach Absatz 1 Buchstabe b zu treffen, so geht sie entweder gemäß dem Prüfverfahren nach Artikel 10 Absatz 2 vor oder sie beauftragt die zuständige europäische Normungsorganisation. Diese Beauftragung erfolgt gemäß dem Verfahren nach Artikel 3 Absatz 1, ohne dass die in Artikel 3 Absatz 1 genannten Fristen Anwendung finden.

Artikel 6

Kernelemente einer elektronischen Rechnung

Die Kernelemente einer elektronischen Rechnung umfassen unter anderem

a)

Prozess- und Rechnungskennungen,

b)

Rechnungszeitraum,

c)

Informationen über den Verkäufer,

d)

Informationen über den Käufer,

e)

Informationen über den Zahlungsempfänger,

f)

Informationen über den Steuervertreter des Verkäufers,

g)

Auftragsreferenz,

h)

Lieferungsdetails,

i)

Anweisungen zur Ausführung der Zahlung,

j)

Informationen über Zu- oder Abschläge,

k)

Informationen zu den einzelnen Rechnungszeilenposten,

l)

Rechnungsgesamtbeträge,

m)

MwSt.-Aufschlüsselung.

Artikel 7

Empfang und Verarbeitung elektronischer Rechnungen

Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die öffentlichen Auftraggeber und die Auftraggeber elektronische Rechnungen empfangen und verarbeiten, die der europäischen Norm für die elektronische Rechnungsstellung, deren Fundstelle nach Artikel 3 Absatz 2 veröffentlicht wurde, und einer der Syntaxen auf der nach Artikel 3 Absatz 2 veröffentlichten Liste entsprechen.

Artikel 8

Datenschutz

(1)   Diese Richtlinie berührt nicht das geltende Unions- und nationale Recht zum Datenschutz.

(2)   Vorbehaltlich entgegenstehender Bestimmungen des Unions- oder nationalen Rechts und unbeschadet der Ausnahmen und Einschränkungen gemäß Artikel 13 der Richtlinie 95/46/EG dürfen die für die elektronische Rechnungsstellung erhaltenen personenbezogenen Daten nur zu diesem Zweck oder zu Zwecken, die damit vereinbar sind, genutzt werden.

(3)   Unbeschadet der Ausnahmen und Einschränkungen gemäß Artikel 13 der Richtlinie 95/46/EG stellen die Mitgliedstaaten sicher, dass die Modalitäten der zu Transparenz- und Rechenschaftszwecken erfolgenden Veröffentlichung personenbezogener Daten, die im Rahmen der elektronischen Rechnungsstellung gesammelt wurden, mit dem Zweck einer solchen Veröffentlichung und mit dem Grundsatz des Schutzes der Privatsphäre im Einklang stehen.

Artikel 9

Verwendung elektronischer Rechnungen für Mehrwertsteuerzwecke

Diese Richtlinie berührt nicht die Bestimmungen der Richtlinie 2006/112/EG.

Artikel 10

Ausschussverfahren

(1)   Die Kommission wird von einem Ausschuss unterstützt. Dieser Ausschuss ist ein Ausschuss im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 182/2011.

(2)   Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gilt Artikel 5 der Verordnung (EU) Nr. 182/2011.

Artikel 11

Umsetzung

(1)   Die Mitgliedstaaten erlassen, veröffentlichen und wenden die Rechts- und Verwaltungsvorschriften an, die erforderlich sind, um dieser Richtlinie bis spätestens 27. November 2018 nachzukommen. Sie teilen der Kommission unverzüglich den Wortlaut dieser Vorschriften mit.

(2)   Abweichend von Absatz 1 erlassen, veröffentlichen und wenden die Mitgliedstaaten spätestens 18 Monate nach Veröffentlichung der Fundstelle der europäischen Norm für die elektronische Rechnungsstellung im Amtsblatt der Europäischen Union die Vorschriften an, die erforderlich sind, um der in Artikel 7 vorgesehenen Verpflichtung zum Empfang und zur Verarbeitung elektronischer Rechnungen nachzukommen.

Die Mitgliedstaaten können die in Unterabsatz 1 genannte Anwendung in Bezug auf ihre subzentralen öffentlichen Auftraggeber und Auftraggeber um bis höchstens 30 Monate nach Veröffentlichung der Fundstelle der europäischen Norm für die elektronische Rechnungsstellung im Amtsblatt der Europäischen Union aufschieben.

Bei der Veröffentlichung der Fundstelle der europäischen Norm für die elektronische Rechnungsstellung veröffentlicht die Kommission im Amtsblatt der Europäischen Union den Endtermin für das Inkraftsetzen der in Unterabsatz 1 genannten Maßnahmen.

(3)   Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission den Wortlaut der wichtigsten innerstaatlichen Rechtsvorschriften mit, die sie in dem unter diese Richtlinie fallenden Bereich erlassen.

Artikel 12

Überprüfung

Die Kommission prüft die Auswirkungen dieser Richtlinie auf den Binnenmarkt und auf die Nutzung der elektronischen Rechnungsstellung bei öffentlichen Aufträgen und erstattet dem Europäischen Parlament und dem Rat innerhalb von drei Jahren nach Ablauf der Frist für den größtmöglichen Aufschub, der subzentralen Auftraggebern in Artikel 11 Absatz 2 Unterabsatz 2 gesetzt wurde, darüber Bericht. Gegebenenfalls fügt sie dem Bericht eine Folgenabschätzung hinsichtlich der Notwendigkeit weiterer Maßnahmen bei.

Artikel 13

Inkrafttreten

Diese Richtlinie tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Artikel 14

Adressaten

Diese Richtlinie ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

Geschehen zu Straßburg am 16. April 2014.

Im Namen des Europäischen Parlaments

Der Präsident

M. SCHULZ

Im Namen des Rates

Der Präsident

D.KOURKOULAS


(1)  ABl. C 79 vom 6.3.2014, S. 67.

(2)  Stellungnahme vom 28. November 2013 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht).

(3)  Standpunkt des Europäischen Parlaments vom 11. März 2014 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht) und Beschluss des Rates vom 14. April 2014.

(4)  Richtlinie 2014/24/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Februar 2014 zur öffentlichen Auftragsvergabe und zur Aufhebung der Richtlinie 2004/18/EG (ABl. L 94 vom 28.3.2014, S. 65.

(5)  Richtlinie 2014/25/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Februar 2014 über die Auftragsvergabe in den Bereichen Wasser-, Energie- und Verkehrsversorgung und Postdienste und zur Aufhebung der Richtlinie 2004/17/EG (ABl. L 94 vom 28.3.2014, S. 243).

(6)  Beschluss der Kommission vom 2. November 2010 zur Einsetzung des Europäischen Stakeholder-Forums für elektronische Rechnungsstellung (E-Invoicing) (ABl. C 326 vom 3.12.2010, S. 13).

(7)  Richtlinie 2009/81/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 über die Koordinierung der Verfahren zur Vergabe bestimmter Bau-, Liefer- und Dienstleistungsaufträge in den Bereichen Verteidigung und Sicherheit und zur Änderung der Richtlinien 2004/17/EG und 2004/18/EG (ABl. L 216 vom 20.8.2009, S. 76).

(8)  Richtlinie 2014/23/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Februar 2014 über die Erteilung von Konzessionsverträgen (ABl. L 94 vom 28.3.2014, S. 1).

(9)  Verordnung (EU) Nr. 1025/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2012 zur europäischen Normung, zur Änderung der Richtlinien 89/686/EWG und 93/15/EWG des Rates sowie der Richtlinien 94/9/EG, 94/25/EG, 95/16/EG, 97/23/EG, 98/34/EG, 2004/22/EG, 2007/23/EG, 2009/23/EG und 2009/105/EG des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung des Beschlusses 87/95/EWG des Rates und des Beschlusses Nr. 1673/2006/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 316 vom 14.11.2012, S. 12).

(10)  Verordnung (EU) Nr. 182/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Februar 2011 zur Festlegung der allgemeinen Regeln und Grundsätze, nach denen die Mitgliedstaaten die Wahrnehmung der Durchführungsbefugnisse durch die Kommission kontrollieren (ABl. L 55 vom 28.2.2011, S. 13).

(11)  Richtlinie 2006/112/EG des Rates vom 28. November 2006 über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem (ABl. L 347vom 11.12.2006, S. 1).

(12)  Richtlinie 95/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. Oktober 1995 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten und zum freien Datenverkehr (ABl. L 281 vom 23.11.1995, S. 31).

(13)  Richtlinie 2011/7/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Februar 2011 zur Bekämpfung von Zahlungsverzug im Geschäftsverkehr (ABl. L 48 vom 23.2.2011, S. 1).

(14)  Verordnung (EG) Nr. 45/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Dezember 2000 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten durch die Organe und Einrichtungen der Gemeinschaft und zum freien Datenverkehr (ABl. L 8 vom 12.1.2001, S. 1).

(15)  ABl. C 38 vom 8.2.2014, S. 2.

(16)  Empfehlung der Kommission vom 6. Mai 2003 betreffend die Definition der Kleinstunternehmen sowie der kleinen und mittleren Unternehmen (ABl. L 124 vom 20.5.2003, S. 36).


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