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Document 32014D0907

    2014/907/EU: Durchführungsbeschluss der Kommission vom 11. Dezember 2014 zur Genehmigung des Inverkehrbringens von Clostridium butyricum (CBM 588) als neuartige Lebensmittelzutat im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 258/97 des Europäischen Parlaments und des Rates (Bekanntgegeben unter Aktenzeichen C(2014) 9345)

    ABl. L 359 vom 16.12.2014, p. 153–154 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

    Legal status of the document In force

    ELI: http://data.europa.eu/eli/dec_impl/2014/907/oj

    16.12.2014   

    DE

    Amtsblatt der Europäischen Union

    L 359/153


    DURCHFÜHRUNGSBESCHLUSS DER KOMMISSION

    vom 11. Dezember 2014

    zur Genehmigung des Inverkehrbringens von Clostridium butyricum (CBM 588) als neuartige Lebensmittelzutat im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 258/97 des Europäischen Parlaments und des Rates

    (Bekanntgegeben unter Aktenzeichen C(2014) 9345)

    (Nur der englische Text ist verbindlich)

    (2014/907/EU)

    DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

    gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

    gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 258/97 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. Januar 1997 über neuartige Lebensmittel und neuartige Lebensmittelzutaten (1), insbesondere auf Artikel 7,

    in Erwägung nachstehender Gründe:

    (1)

    Am 2. Februar 2012 stellte das Unternehmen Miyarisan Pharmaceutical Co. Ltd. bei den zuständigen Behörden des Vereinigten Königreichs einen Antrag auf Genehmigung des Inverkehrbringens von Clostridium butyricum (CBM 588) als neuartige Lebensmittelzutat zur Verwendung in Nahrungsergänzungsmitteln.

    (2)

    Die zuständige britische Lebensmittelprüfstelle legte am 14. Mai 2013 ihren Bericht über die Erstprüfung vor. Darin kam sie zu dem Schluss, dass Clostridium butyricum (CBM 588) die Kriterien des Artikels 3 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 258/97 erfüllt.

    (3)

    Die Kommission leitete den Bericht über die Erstprüfung am 4. September 2013 an die übrigen Mitgliedstaaten weiter.

    (4)

    Innerhalb der in Artikel 6 Absatz 4 Unterabsatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 258/97 festgelegten Frist von 60 Tagen wurden begründete Einwände erhoben. Gemäß Artikel 7 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 258/97 sollte ein Durchführungsbeschluss der Kommission erarbeitet werden, der diesen Einwänden Rechnung trägt. Der Antragsteller hat die Bedenken durch zusätzliche Erläuterungen zur Zufriedenheit der Mitgliedstaaten und der Kommission ausgeräumt.

    (5)

    In der Richtlinie 2002/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (2) sind Anforderungen an Nahrungsergänzungsmittel festgelegt. Die Verwendung von Clostridium butyricum (CBM 588) sollte unbeschadet der Bestimmungen dieses Rechtsakts genehmigt werden.

    (6)

    Die in diesem Beschluss vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für Pflanzen, Tiere, Lebensmittel und Futtermittel —

    HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

    Artikel 1

    Clostridium butyricum (CBM 588) gemäß der Spezifikation im Anhang darf unbeschadet der besonderen Bestimmungen der Richtlinie 2002/46/EG als neuartige Lebensmittelzutat zur Verwendung in Nahrungsergänzungsmitteln in einer Dosis von höchstens 1,35 × 108 KBE je Tag in der Union in Verkehr gebracht werden.

    Artikel 2

    Die Bezeichnung der mit diesem Beschluss zugelassenen Lebensmittelzutat Clostridium butyricum (CBM 588), die in der Kennzeichnung des jeweiligen Lebensmittels anzugeben ist, lautet „Clostridium butyricum MIYAIRI 588 (CBM 588)“ oder „Clostridium butyricum (CBM 588)“.

    Artikel 3

    Dieser Beschluss ist an Miyarisan Pharmaceutical Co. Ltd., 1-10-3, Kaminakazato, Kita-Ku, Tokyo 114-0016, Japan, gerichtet.

    Brüssel, den 11. Dezember 2014

    Für die Kommission

    Vytenis ANDRIUKAITIS

    Mitglied der Kommission


    (1)  ABl. L 43 vom 14.2.1997, S. 1.

    (2)  Richtlinie 2002/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 10. Juni 2002 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über Nahrungsergänzungsmittel (ABl. L 183 vom 12.7.2002, S. 51).


    ANHANG

    SPEZIFIKATION VON CLOSTRIDIUM BUTYRICUM (CBM 588)

    Definition : Clostridium butyricum (CBM 588) ist eine grampositive, sporenbildende, obligat anaerobe, nichtpathogene, nicht genetisch veränderte Bakterie.

    Beschreibung : Weiße oder blassgraue Tabletten mit charakteristischem Geruch und süßem Geschmack.

    Mikrobiologische Kriterien:

    Gesamtkeimzahl

    Höchstens 103 KBE/g

    Escherichia coli

    In 1 g nicht nachweisbar

    Staphylococcus aureus

    In 1 g nicht nachweisbar

    Pseudomonas aeruginosa

    In 1 g nicht nachweisbar

    Hefen und Schimmelpilze

    Höchstens 102 KBE/g


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