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Document 32014D0313R(01)
Corrigendum to Commission Decision 2014/313/EU of 28 May 2014 amending Decisions 2011/263/EU, 2011/264/EU, 2011/382/EU, 2011/383/EU, 2012/720/EU and 2012/721/EU in order to take account of developments in the classification of substances ( OJ L 164, 3.6.2014 )
Berichtigung des Beschlusses 2014/313/EU der Kommission vom 28. Mai 2014 zur Änderung der Beschlüsse 2011/263/EU, 2011/264/EU, 2011/382/EU, 2011/383/EU, 2012/720/EU und 2012/721/EU zur Berücksichtigung von Entwicklungen bei der Einstufung von Stoffen ( ABl. L 164 vom 3.6.2014 )
Berichtigung des Beschlusses 2014/313/EU der Kommission vom 28. Mai 2014 zur Änderung der Beschlüsse 2011/263/EU, 2011/264/EU, 2011/382/EU, 2011/383/EU, 2012/720/EU und 2012/721/EU zur Berücksichtigung von Entwicklungen bei der Einstufung von Stoffen ( ABl. L 164 vom 3.6.2014 )
ABl. L 300 vom 18.10.2014, p. 69–72
(BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)
ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2014/313/corrigendum/2014-10-18/oj
18.10.2014 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 300/69 |
Berichtigung des Beschlusses 2014/313/EU der Kommission vom 28. Mai 2014 zur Änderung der Beschlüsse 2011/263/EU, 2011/264/EU, 2011/382/EU, 2011/383/EU, 2012/720/EU und 2012/721/EU zur Berücksichtigung von Entwicklungen bei der Einstufung von Stoffen
( Amtsblatt der Europäischen Union L 164 vom 3. Juni 2014 )
Seite 77, Anhang I Nummer 1 in Bezug auf den Beschluss 2011/263/EU:
anstatt:
„1. |
Unter Kriterium 2 Buchstabe b Absatz 5 erhält die Tabelle mit den Ausnahmen folgende Fassung:
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muss es heißen:
„1. |
Unter Kriterium 2 Buchstabe b Absatz 5 erhält die Tabelle mit den Ausnahmen folgende Fassung:
|
Seite 78, Anhang II Nummer 1 in Bezug auf den Beschluss 2011/264/EU:
anstatt:
„1. |
Unter Kriterium 4 Buchstabe b Absatz 5 erhält die Tabelle mit den Ausnahmen folgende Fassung:
|
muss es heißen:
„1. |
Unter Kriterium 4 Buchstabe b Absatz 5 erhält die Tabelle mit den Ausnahmen folgende Fassung:
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(*) Diese Ausnahme gilt, wenn die Tenside leicht abbaubar und anaerob abbaubar sind.
(**) Werden unter Kriterium 2 Buchstabe e behandelt. Diese Ausnahme gilt, wenn die Bioakkumulationspotenziale der Biozide durch log KOW (log des Verteilungskoeffizienten Octanol-Wasser) < 3,0 oder durch einen experimentell ermittelten Biokonzentrationsfaktor ≤ 100 charakterisiert sind.
(***) Einschließlich Stabilisatoren und anderer Hilfsstoffe in den Zubereitungen.
(****) Bei Konzentrationen von weniger als 1,0 % im Rohstoff und einer Gesamtkonzentration im Endprodukt von weniger als 0,10 %.“
(*****) Diese Ausnahme gilt, wenn die Tenside leicht abbaubar und anaerob abbaubar sind.
(******) Werden unter Kriterium 2 Buchstabe e behandelt. Diese Ausnahme gilt, wenn die Bioakkumulationspotenziale der Biozide durch log KOW (log des Verteilungskoeffizienten Octanol-Wasser) < 3,0 oder durch einen experimentell ermittelten Biokonzentrationsfaktor ≤ 100 charakterisiert sind.
(*******) Einschließlich Stabilisatoren und anderer Hilfsstoffe in den Zubereitungen.
(********) Bei Konzentrationen von weniger als 1,0 % im Rohstoff und einer Gesamtkonzentration im Endprodukt von weniger als 0,10 %.“
(*********) Diese Ausnahme gilt, wenn die Tenside leicht abbaubar und anaerob abbaubar sind.
(**********) Werden unter Kriterium 4 Buchstabe e behandelt. Diese Ausnahme gilt, wenn die Bioakkumulationspotenziale der Biozide durch log KOW (log des Verteilungskoeffizienten Octanol-Wasser) < 3,0 oder durch einen experimentell ermittelten Biokonzentrationsfaktor ≤ 100 charakterisiert sind.
(***********) Einschließlich Stabilisatoren und anderer Hilfsstoffe in den Zubereitungen.
(************) Bei Konzentrationen von weniger als 1,0 % im Rohstoff und einer Gesamtkonzentration im Endprodukt von weniger als 0,10 %.“
(*************) Diese Ausnahme gilt, wenn die Tenside leicht abbaubar und anaerob abbaubar sind.
(**************) Werden unter Kriterium 4 Buchstabe e behandelt. Diese Ausnahme gilt, wenn die Bioakkumulationspotenziale der Biozide durch log KOW (log des Verteilungskoeffizienten Octanol-Wasser) < 3,0 oder durch einen experimentell ermittelten Biokonzentrationsfaktor ≤ 100 charakterisiert sind.
(***************) Einschließlich Stabilisatoren und anderer Hilfsstoffe in den Zubereitungen.
(****************) Bei Konzentrationen von weniger als 1,0 % im Rohstoff und einer Gesamtkonzentration im Endprodukt von weniger als 0,10 %.“