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Document 32013R0404

    Durchführungsverordnung (EU) Nr. 404/2013 der Kommission vom 2. Mai 2013 über die im Rahmen von Kontingenten für bestimmte Erzeugnisse aus Peru geltenden Ausnahmeregelungen von den Ursprungsregeln in Anhang II des Handelsübereinkommens zwischen der Europäischen Union und ihren Mitgliedstaaten einerseits sowie Kolumbien und Peru andererseits

    ABl. L 121 vom 3.5.2013, p. 30–34 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

    Dieses Dokument wurde in einer Sonderausgabe veröffentlicht. (HR)

    Legal status of the document In force

    ELI: http://data.europa.eu/eli/reg_impl/2013/404/oj

    3.5.2013   

    DE

    Amtsblatt der Europäischen Union

    L 121/30


    DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) Nr. 404/2013 DER KOMMISSION

    vom 2. Mai 2013

    über die im Rahmen von Kontingenten für bestimmte Erzeugnisse aus Peru geltenden Ausnahmeregelungen von den Ursprungsregeln in Anhang II des Handelsübereinkommens zwischen der Europäischen Union und ihren Mitgliedstaaten einerseits sowie Kolumbien und Peru andererseits

    DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

    gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

    gestützt auf den Beschluss 2012/735/EU des Rates vom 31. Mai 2012 zur Unterzeichnung — im Namen der Union — des Handelsübereinkommens zwischen der Europäischen Union und ihren Mitgliedstaaten einerseits sowie Kolumbien und Peru andererseits und über die vorläufige Anwendung dieses Übereinkommens (1), insbesondere auf Artikel 6,

    in Erwägung nachstehender Gründe:

    (1)

    Mit dem Beschluss 2012/735/EU genehmigte der Rat die Unterzeichnung — im Namen der Union — des Handelsübereinkommens zwischen der Europäischen Union und ihren Mitgliedstaaten einerseits sowie Kolumbien und Peru andererseits („das Übereinkommen“). Gemäß dem Beschluss 2012/735/EU ist das Übereinkommen vorläufig anzuwenden, bis die für seinen Abschluss erforderlichen Verfahren abgeschlossen sind. Das Übereinkommen gilt vorläufig ab dem 1. März 2013.

    (2)

    Anhang II des Übereinkommens enthält die Bestimmung des Begriffs „Erzeugnisse mit Ursprung in“ oder „Ursprungserzeugnisse“ und die Methoden der Zusammenarbeit der Verwaltungen. In Anlage 2A und Anlage 5 dieses Anhangs sind im Rahmen der Jahreskontingente für eine Reihe von Waren Ausnahmeregelungen von den in diesem Anhang aufgeführten Ursprungsregeln vorgesehen. Daher ist es erforderlich, die Bedingungen für die Anwendung dieser Ausnahmeregelungen für Einfuhren aus Peru festzulegen.

    (3)

    Die in Anhang II Anlage 2A und Anlage 5 des Übereinkommens aufgeführten Kontingente sollten von der Kommission nach dem sogenannten Windhund-Verfahren im Einklang mit der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 der Kommission vom 2. Juli 1993 mit Durchführungsvorschriften zu der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften (2) verwaltet werden.

    (4)

    Für eine Inanspruchnahme der Zollzugeständnisse sollte den Zollbehörden gemäß dem Übereinkommen der entsprechende Ursprungsnachweis vorgelegt werden.

    (5)

    Anhang I der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates vom 23. Juli 1987 über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif (3), geändert durch die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 927/2012 der Kommission (4), enthält neue KN-Codes, die sich von den im Übereinkommen genannten KN-Codes unterscheiden. Diese neuen Codes sollten daher in Teil B des Anhangs dieser Verordnung berücksichtigt werden.

    (6)

    Da das Übereinkommen ab dem 1. März 2013 Anwendung findet, sollte diese Verordnung ab demselben Datum gelten.

    (7)

    Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ausschusses für den Zollkodex —

    HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

    Artikel 1

    (1)   Die Ursprungsregeln in Anhang II Anlage 2A des Handelsübereinkommens zwischen der Europäischen Union und ihren Mitgliedstaaten einerseits sowie Kolumbien und Peru andererseits (nachstehend: „das Übereinkommen“) gelten für die in Teil A des Anhangs dieser Verordnung aufgeführten Waren.

    (2)   Die Ursprungsregeln in Anhang II Anlage 5 des Übereinkommens gelten für die in Teil B des Anhangs dieser Verordnung aufgeführten Waren.

    Artikel 2

    Für die Inanspruchnahme der Ausnahmeregelung nach Artikel 1 muss gemäß Anhang II des Übereinkommens für die im Anhang aufgeführten Waren ein Ursprungsnachweis vorgelegt werden.

    Artikel 3

    Die im Anhang aufgeführten Kontingente werden von der Kommission nach den Bestimmungen der Artikel 308a bis 308c der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 verwaltet.

    Artikel 4

    Diese Verordnung tritt am dritten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

    Sie gilt ab dem 1. März 2013.

    Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

    Brüssel, den 2. Mai 2013

    Für die Kommission

    Der Präsident

    José Manuel BARROSO


    (1)  ABl. L 354 vom 21.12.2012, S. 1.

    (2)  ABl. L 253 vom 11.10.1993, S. 1.

    (3)  ABl. L 256 vom 7.9.1987, S. 1.

    (4)  ABl. L 304 vom 31.10.2012, S. 1.


    ANHANG

    Peru

    Unbeschadet der Vorschriften für die Auslegung der Kombinierten Nomenklatur ist der Wortlaut der Warenbezeichnungen nur als Hinweis zu verstehen; maßgebend für den Anwendungsbereich der Präferenzregelung im Rahmen dieses Anhangs sind die geltenden KN-Codes bei Annahme dieser Verordnung. Bei KN-Codes mit dem Zusatz „ex“ ist der KN-Code zusammen mit der entsprechenden Warenbezeichnung für den Anwendungsbereich der Präferenzregelung maßgebend.

    TEIL A

    Laufende Nummer

    KN-Code

    Warenbezeichnung

    Kontingentszeitraum

    Jährliche Kontingentsmenge

    (Nettogewicht in Tonnen, sofern nichts anderes angegeben)

    09.7170

    3920

    Andere Tafeln, Platten, Folien, Filme, Bänder und Streifen, nicht aus Zellkunststoffen, weder verstärkt noch geschichtet (laminiert) oder auf ähnliche Weise mit anderen Stoffen verbunden, ohne Unterlage

    1. März bis Ende Februar

    15 000

    09.7171

    ex 5607 50 (1) und 5608

    Bindfäden und Netze

    1. März bis Ende Februar

    650

    09.7172

    6108 22 00

    Slips und andere Unterhosen aus Gewirken oder Gestricken, für Mädchen oder Frauen, aus Chemiefasern

    1. März bis Ende Februar

    200

    09.7173

    6112 31

    Badeanzüge und Badehosen, für Männer oder Knaben, aus Gewirken oder Gestricken, aus synthetischen Chemiefasern

    1. März bis Ende Februar

    25

    09.7174

    6112 41

    Badeanzüge und Badehosen, für Frauen oder Mädchen, aus Gewirken oder Gestricken, aus synthetischen Chemiefasern

    1. März bis Ende Februar

    100

    09.7175

    6115 10

    Strumpfhosen, Strümpfe und Kniestrümpfe mit degressiver Kompression (z. B. Krampfaderstrümpfe), aus Gewirken oder Gestricken

    1. März bis Ende Februar

    25

    09.7176

    6115 21 00

    Andere Strumpfhosen, aus synthetischen Chemiefasern, mit einem Titer der einfachen Garne von weniger als 67 dtex, aus Gewirken oder Gestricken

    1. März bis Ende Februar

    40

    09.7177

    6115 22 00

    Andere Strumpfhosen, aus synthetischen Chemiefasern, mit einem Titer der einfachen Garne von 67 dtex oder mehr, aus Gewirken oder Gestricken

    1. März bis Ende Februar

    15

    09.7178

    6115 30

    Andere Strümpfe für Frauen (einschließlich Kniestrümpfe) mit einem Titer der einfachen Garne von weniger als 67 dtex, aus Gewirken oder Gestricken

    1. März bis Ende Februar

    25

    09.7179

    6115 96

    Andere, aus synthetischen Chemiefasern, aus Gewirken oder Gestricken

    1. März bis Ende Februar

    175

    09.7192

    7321

    Raumheizöfen, Kesselöfen, Küchenherde (auch zusätzlich für Zentralheizung verwendbar), Grillgeräte, Kohlenbecken, Gaskocher, Tellerwärmer und ähnliche nicht elektrische Haushaltsgeräte, und Teile davon, aus Eisen oder Stahl

    1. März bis Ende Februar

    20 000 Stück

    09.7193

    7323

    Haushaltsartikel, Hauswirtschaftsartikel, und Teile davon, aus Eisen oder Stahl; Eisen- oder Stahlwolle; Schwämme, Putzlappen, Handschuhe und ähnliche Waren, zum Scheuern, Polieren oder dergleichen, aus Eisen oder Stahl

    1. März bis Ende Februar

    50 000

    09.7194

    7325

    Andere Waren aus Eisen oder Stahl, gegossen

    1. März bis Ende Februar

    50 000


    TEIL B

    Laufende Nummer

    KN-Code

    Warenbezeichnung

    Kontingentszeitraum

    Jährliche Kontingentsmenge

    (in Tonnen)

    09.7195

    0303 54 10

    Gefrorene Makrelen Scomber scombrus und Scomber japonicas

    1. März bis Ende Februar

    4 000

    09.7196

    0303 89 45

    Gefrorene Sardellen (Engraulis spp.)

    1. März bis Ende Februar

    120

    09.7197

    0303 55 10

    Atlantischer Stöcker (Trachurus trachurus), gefroren

    1. März bis Ende Februar

    60

    0303 55 90 (2)

    Stöcker (Caranx trachurus), gefroren

    09.7198

    0307 49 59

    Gefrorene Kalmare (Ommastrephes spp. ausgenommen Ommastrephes sagittatus, Nototodarus spp., Sepioteuthis spp.), auch ohne Schale

    1. März bis Ende Februar

    4 200

    09.7199

    0307 49 99

    Kalmare (Ommastrephes spp. ausgenommen Ommastrephes sagittatus, Nototodarus spp. und Sepioteuthis spp.), getrocknet, gesalzen oder in Salzlake, auch ohne Schale

    1. März bis Ende Februar

    2 500

    09.7200

    1604 15 11

    Filets von Makrelen der Arten Scomber scombrus und Scomber japonicus, zubereitet oder haltbar gemacht

    1. März bis Ende Februar

    2 000

    09.7201

    1604 15 19

    Makrelen der Arten Scomber scombrus und Scomber japonicus, zubereitet oder haltbar gemacht, ganz oder in Stücken, jedoch nicht fein zerkleinert, andere als Filets

    1. März bis Ende Februar

    800

    09.7202

    1604 15 90

    Makrelen der Art Scomber australasicus, zubereitet oder haltbar gemacht, ganz oder in Stücken, jedoch nicht fein zerkleinert

    1. März bis Ende Februar

    20

    09.7203

    1604 16 00

    Sardellen, zubereitet oder haltbar gemacht, ganz oder in Stücken jedoch nicht fein zerkleinert

    1. März bis Ende Februar

    400

    09.7204

    1604 20 40

    Sardellen, zubereitet oder haltbar gemacht, andere als ganz oder in Stücken

    1. März bis Ende Februar

    30

    09.7205

    0307 19 10

    0307 29 05

    0307 49 05

    0307 59 05

    0307 60 10

    0307 79 10

    0307 89 10

    0307 99 10

    1605 51 00

    1605 52 00

    1605 53 10 (3)

    1605 53 90 (4)

    1605 54 00

    1605 55 00

    1605 56 00

    1605 57 00

    1605 58 00

    1605 59 00

    Weichtiere, zubereitet oder haltbar gemacht, ausgenommen Miesmuscheln der Arten Mytilus spp. und Perna spp.)

    1. März bis Ende Februar

    500


    (1)  TARIC-Codes 5607501110, 5607501910, 5607503010 und 5607509091.

    (2)  TARIC-Code 0303559010.

    (3)  TARIC-Code 1605531095.

    (4)  TARIC-Code 1605539095.


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