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Document 32012R0641

Verordnung (EU) Nr. 641/2012 des Rates vom 16. Juli 2012 zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 356/2010 über die Anwendung bestimmter spezifischer restriktiver Maßnahmen gegen bestimmte natürliche oder juristische Personen, Organisationen oder Einrichtungen aufgrund der Lage in Somalia

ABl. L 187 vom 17.7.2012, p. 3–7 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

Dieses Dokument wurde in einer Sonderausgabe veröffentlicht. (HR)

Legal status of the document In force

ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2012/641/oj

17.7.2012   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 187/3


VERORDNUNG (EU) Nr. 641/2012 DES RATES

vom 16. Juli 2012

zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 356/2010 über die Anwendung bestimmter spezifischer restriktiver Maßnahmen gegen bestimmte natürliche oder juristische Personen, Organisationen oder Einrichtungen aufgrund der Lage in Somalia

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 215 Absätze 1 und 2,

gestützt auf den Beschluss 2010/231/GASP des Rates vom 26. April 2010 über restriktive Maßnahmen gegen Somalia (1),

auf gemeinsamen Vorschlag der Hohen Vertreterin der Union für Außen- und Sicherheitspolitik und der Europäischen Kommission,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Mit der Verordnung (EU) Nr. 356/2010 (2) werden die in der Resolution 1844 (2008) des Sicherheitsrates der Vereinten Nationen vorgesehenen restriktiven Maßnahmen gegen die in Anhang I der genannten Verordnung aufgeführten Personen, Organisationen und Einrichtungen verhängt.

(2)

Der Sicherheitsrat der Vereinten Nationen hat am 22. Februar 2012 die Resolution 2036 (2012) angenommen, in der er unter Nummer 23 seine Einschätzung bekräftigt, dass die Ausfuhr von Holzkohle aus Somalia eine Bedrohung des Friedens, der Sicherheit oder der Stabilität in Somalia darstellen könnte.

(3)

Am 17. Februar 2012 hat der mit Resolution 751 (1992) des Sicherheitsrates der Vereinten Nationen betreffend Somalia eingesetzte Sanktionsausschuss die Liste der Personen und Einrichtungen aktualisiert, die restriktiven Maßnahmen unterliegen.

(4)

Der Rat hat am 16. Juli 2012 den Beschluss 2012/388/GASP (3) erlassen, um der Resolution 751 (1992) dadurch Wirkung zu verleihen, dass eine weitere Person zu der Liste der Personen und Einrichtungen, die restriktiven Maßnahmen unterliegen, in Beschluss 2010/231/GASP hinzugefügt wird.

(5)

Da diese Maßnahme in den Geltungsbereich des Vertrags fällt, ist für ihre Umsetzung eine Regelung auf Unionsebene erforderlich, insbesondere um ihre einheitliche Anwendung durch die Wirtschaftsbeteiligten in allen Mitgliedstaaten zu gewährleisten.

(6)

Darüber hinaus hat der Sicherheitsrat der Vereinten Nationen in seiner Resolution 2002 (2011) die bereits in der Verordnung (EU) Nr. 356/2010 vorgesehene Ausnahmeregelung präzisiert, nach der Gelder, andere finanzielle Vermögenswerte und wirtschaftliche Ressourcen bereitgestellt werden können, die erforderlich sind, um die rasche Bereitstellung dringend benötigter humanitärer Hilfe in Somalia durch die Vereinten Nationen, ihre Sonderorganisationen und Programme, humanitäre Hilfe gewährende humanitäre Organisationen mit Beobachterstatus bei der Generalversammlung der Vereinten Nationen und ihre Durchführungspartner zu gewährleisten. Diese Präzisierung sollte in die Verordnung (EU) Nr. 356/2010 aufgenommen werden.

(7)

Die Verordnung (EU) Nr. 356/2010 sollte daher entsprechend geändert werden —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die Verordnung (EU) Nr. 356/2010 wird wie folgt geändert:

1.

Artikel 2 Absatz 3 erhält folgende Fassung:

„(3)   Anhang I umfasstdie natürlichen und juristischen Personen, Organisationen und Einrichtungen, die vom Sicherheitsrat oder vom Sanktionsausschuss gemäß der Resolution 1844 (2008) des Sicherheitsrates als Personen, Organisationen oder Einrichtungen bezeichnet wurden, die

a)

an Handlungen beteiligt sind oder Handlungen unterstützen, die den Frieden, die Sicherheit oder die Stabilität in Somalia bedrohen, einschließlich Handlungen, die das Abkommen von Dschibuti vom 18. August 2008 oder den politischen Prozess bedrohen, oder die die Übergangs-Bundesinstitutionen oder AMISOM mit Gewalt bedrohen,

b)

gegen das Waffenembargo und die damit zusammenhängenden Maßnahmen, die in Nummer 6 der Resolution 1844 (2008) des Sicherheitsrates erneut bestätigt werden,

c)

die Abwicklung humanitärer Hilfe für Somalia oder den Zugang zu humanitärer Hilfe oder die Verteilung humanitärer Hilfsgüter in Somalia behindern,

d)

politische oder militärische Führer sind, die unter Verstoß gegen das geltende Völkerrecht Kinder in bewaffneten Konflikten in Somalia rekrutieren oder einsetzen, oder

e)

für Verstöße gegen das geltende Völkerrecht in Somalia verantwortlich sind, die gezielte Angriffe auf Zivilisten, einschließlich Kinder und Frauen, in bewaffneten Konflikten beinhalten, einschließlich Tötung und Verstümmelung, sexuelle und geschlechtsbezogene Gewalt, Angriffe auf Schulen und Krankenhäuser sowie Entführung und Vertreibung.“

2.

In Artikel 4 erhält Absatz 1 folgende Fassung:

„(1)   Artikel 2 Absätze 1 und 2 findet keine Anwendung auf die Zurverfügungstellung von Geldern und wirtschaftlichen Ressourcen, die erforderlich sind, um die rasche Bereitstellung dringend benötigter humanitärer Hilfe in Somalia durch die Vereinten Nationen, ihre Sonderorganisationen oder Programme, humanitäre Hilfe gewährende humanitäre Organisationen mit Beobachterstatus bei der Generalversammlung der Vereinten Nationen und ihre Durchführungspartner, einschließlich bilateral oder multilateral finanzierter Nichtregierungsorganisationen, die sich am Konsolidierten Hilfsappell der Vereinten Nationen für Somalia beteiligen, zu gewährleisten.“

3.

Die in Anhang II dieser Verordnung aufgeführten Personen werden zu der Liste von Personen in Abschnitt I des Anhangs I hinzugefügt.

4.

Anhang II erhält die Fassung des Anhangs I der vorliegenden Verordnung.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Geschehen zu Brüssel am 16. Juli 2012.

Im Namen des Rates

Der Präsident

S. ALETRARIS


(1)  ABl. L 105 vom 27.4.2010, S. 17.

(2)  ABl. L 105 vom 27.4.2010, S. 1.

(3)  Siehe Seite 38 dieses Amtsblatts.


ANHANG I

„ANHANG II

Websites mit Informationen über die zuständigen Behörden und Anschrift für Notifikationen an die Europäische Kommission

BELGIEN

http://www.diplomatie.be/eusanctions

BULGARIEN

http://www.mfa.bg/en/pages/view/5519

TSCHECHISCHE REPUBLIK

http://www.mfcr.cz/mezinarodnisankce

DÄNEMARK

http://um.dk/da/politik-og-diplomati/retsorden/sanktioner/

DEUTSCHLAND

http://www.bmwi.de/BMWi/Navigation/Aussenwirtschaft/Aussenwirtschaftsrecht/embargos.html

ESTLAND

http://www.vm.ee/est/kat_622/

IRLAND

http://www.dfa.ie/home/index.aspx?id=28519

GRIECHENLAND

http://www1.mfa.gr/en/foreign-policy/global-issues/international-sanctions.html

SPANIEN

http://www.maec.es/es/MenuPpal/Asuntos/Sanciones%20Internacionales/Paginas/Sanciones_%20Internacionales.aspx

FRANKREICH

http://www.diplomatie.gouv.fr/autorites-sanctions/

ITALIEN

http://www.esteri.it/MAE/IT/Politica_Europea/Deroghe.htm

ZYPERN

http://www.mfa.gov.cy/sanctions

LETTLAND

http://www.mfa.gov.lv/en/security/4539

LITAUEN

http://www.urm.lt/sanctions

LUXEMBURG

http://www.mae.lu/sanctions

UNGARN

http://www.kulugyminiszterium.hu/kum/hu/bal/Kulpolitikank/nemzetkozi_szankciok/

ΜΑLTA

http://www.doi.gov.mt/EN/bodies/boards/sanctions_monitoring.asp

NIEDERLANDE

http://www.rijksoverheid.nl/onderwerpen/internationale-vrede-en-veiligheid/sancties

ÖSTERREICH

http://www.bmeia.gv.at/view.php3?f_id=12750&LNG=en&version=

POLEN

http://www.msz.gov.pl

PORTUGAL

http://www.min-nestrangeiros.pt

RUMÄNIEN

http://www.mae.ro/node/1548

SLOWENIEN

http://www.mzz.gov.si/si/zunanja_politika_in_mednarodno_pravo/zunanja_politika/mednarodna_varnost/omejevalni_ukrepi/

SLOWAKEI

http://www.foreign.gov.sk

FINNLAND

http://formin.finland.fi/kvyhteistyo/pakotteet

SCHWEDEN

http://www.ud.se/sanktioner

VEREINIGTES KÖNIGREICH

www.fco.gov.uk/competentauthorities

Anschrift für Notifikationen an die Europäische Kommission:

Europäische Kommission

Dienst für außenpolitische Instrumente (FPI)

Büro EEAS 02/309

1049 Bruxelles/Brussel (Belgien)

E-Mail: relex-sanctions@ec.europa.eu“


ANHANG II

Personen nach Artikel 1 Nummer 3

Jim’ale, Ali Ahmed Nur (alias: a) Jim’ale, Ahmed Ali, b) Jim’ale, Ahmad Nur Ali, c) Jim’ale, Sheikh Ahmed, d) Jim’ale, Ahmad Ali, e) Jim’ale, Shaykh Ahmed Nur)

Geburtsdatum: 1954. Geburtsort: Eilbur, Somalia. Staatsangehörigkeit: Somalia. Alternative Staatsangehörigkeit: Dschibuti. Reisepass-Nr.: A0181988 (Somalia), am 23. Januar 2011 abgelaufen. Aufenthaltsort: Dschibuti, Republik Dschibuti. Tag der Benennung durch die VN: 17. Februar 2012.

Ali Ahmed Nur Jim’ale (Jim’ale) hatte führende Funktionen im ehemaligen Somalischen Rat Islamischer Gerichte inne, der sich auch als Somalische Union Islamischer Gerichte bezeichnete und eine radikal-islamistische Organisation war. Die radikalsten Elemente der Somalischen Union Islamischer Gerichte schlossen sich schließlich zur Gruppe Al-Shabaab zusammen. Al Shabaab wurde im April 2010 vom Ausschuss des Sicherheitsrats der Vereinten Nationen, der gemäß den Resolutionen 751 (1992) und 1907 (2009) betreffend Somalia und Eritrea eingesetzt worden war („Somalia-Eritrea-Sanktionsausschuss“), auf die Liste der mit gezielten Sanktionen belegten Einrichtungen gesetzt. Der Ausschuss setzte Al-Shabaab auf die Liste, weil diese Gruppe sich an Handlungen beteiligte, die direkt oder indirekt den Frieden, die Sicherheit oder die Stabilität Somalias bedrohen, darunter Handlungen, die eine Gefahr für die somalische Übergangs-Bundesregierung darstellen.

In dem Bericht der Überwachungsgruppe des Somalia-Eritrea-Sanktionsausschusses vom 18. Juli 2011 (S/2011/433) wird Jim’ale als ein bekannter Geschäftsmann und eine Persönlichkeit bezeichnet, die in den von Al-Shabaab betriebenen Handel mit Holzkohle und Zucker involviert ist und Vorteile aus privilegierten Beziehungen zu Al-Shabaab zieht.

Jim’ale gilt als einer der führenden Geldgeber von Al-Shabaab und er ist ideologisch mit Al-Shabaab verbunden. Jim’ale hat zudem erhebliche finanzielle und politische Unterstützung für Hassan Dahir Aweys („Aweys“) geleistet, der ebenfalls in der Liste des Somalia-Eritrea-Sanktionsausschuss aufgeführt war. Der frühere Stellvertretende Al-Shabaab-Führer Muktar Robow war Berichten zufolge in der Jahresmitte 2011 weiterhin bestrebt, sich innerhalb der Al-Shabaab-Organisation politisch in den Vordergrund zu spielen. Robow holte Aweys und Jim’ale auf seine Seite, um die gemeinsamen Ziele voranzubringen und die gemeinsame Gesamtposition im Streit um die Führung von Al-Shabaab zu festigen.

Im Herbst 2007 errichtete Jim’ale in Dschibuti die sogenannte Investors Group als Scheinfirma zur Finanzierung extremistischer Aktivitäten. Deren kurzfristiges Ziel bestand darin, durch Finanzierung extremistischer Aktivitäten und durch Waffenkäufe Somaliland zu destabilisieren. Sie unterstützte den Schmuggel von Kleinwaffen aus Eritrea über Dschibuti an Extremisten in der fünften Region Äthiopiens. Mitte 2008 war Jim’ale weiterhin Betreiber der Investors Group.

Im September 2010 gründete Jim’ale ZAAD, ein Unternehmen für Geldtransfers zwischen Mobiltelefonen und schloss eine Vereinbarung mit Al-Shabaab, um die Geldtransfers durch die Abschaffung der Identifizierungspflicht anonymer zu gestalten.

Ende 2009 betrieb Jim’ale einen bekannten Hawala-Fonds, mit dem er Zakat-Abgaben sammelte, die an Al-Shabaab flossen.


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