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Dokument 32012D0431

    2012/431/EU: Beschluss des Rates vom 26. Juni 2012 zur Festlegung des Standpunkts, der im Namen der Europäischen Union im Gemischten Ausschuss EU-EFTA in Bezug auf einen Beschluss zur Änderung des Übereinkommens vom 20. Mai 1987 über ein gemeinsames Versandverfahren zu vertreten ist

    ABl. L 199 vom 26.7.2012, str. 15—23 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

    Status prawny dokumentu Obowiązujące

    ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2012/431/oj

    26.7.2012   

    DE

    Amtsblatt der Europäischen Union

    L 199/15


    BESCHLUSS DES RATES

    vom 26. Juni 2012

    zur Festlegung des Standpunkts, der im Namen der Europäischen Union im Gemischten Ausschuss EU-EFTA in Bezug auf einen Beschluss zur Änderung des Übereinkommens vom 20. Mai 1987 über ein gemeinsames Versandverfahren zu vertreten ist

    (2012/431/EU)

    DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

    gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 207 Absatz 4 Unterabsatz 1 in Verbindung mit Artikel 218 Absatz 9,

    auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

    in Erwägung nachstehender Gründe:

    (1)

    Gemäß Artikel 15a des Übereinkommens vom 20. Mai 1987 über ein gemeinsames Versandverfahren (1) (im Folgenden „Übereinkommen“) kann ein Drittland Vertragspartei des Übereinkommens werden, nachdem der gemäß dem Übereinkommen eingesetzte Gemischte Ausschuss beschlossen hat, dieses Land einzuladen, dem Übereinkommen beizutreten.

    (2)

    Nach Artikel 15 des Übereinkommens wird der Gemischte Ausschuss ermächtigt, Änderungen des Übereinkommens sowie dessen Anlagen zu empfehlen und zu beschließen.

    (3)

    Kroatien hat einen förmlichen Antrag auf Beitritt zum gemeinsamen Versandverfahren gestellt und wurde nach einem Beschluss des Gemischten Ausschusses am 19. Januar 2012 dazu eingeladen.

    (4)

    Kroatien hat die wesentlichen rechtlichen, strukturellen und EDV-technischen Anforderungen, die Vorbedingungen für einen Beitritt sind, erfüllt und wird gemäß dem förmlichen Verfahren für den Beitritt dem Übereinkommen beitreten.

    (5)

    Durch die Erweiterung des Systems des gemeinsamen Versandverfahrens werden bestimmte Änderungen am Übereinkommen erforderlich. Dies betrifft neue Bezugnahmen in kroatischer Sprache und die entsprechenden Anpassungen in den Bürgschaftsurkunden.

    (6)

    Die vorgeschlagene Änderung wurde der EU-EFTA-Arbeitsgruppe vorgelegt und in der Arbeitsgruppe erörtert, die dem Text vorab zustimmte.

    (7)

    Daher sollte der Standpunkt der Europäischen Union zu der vorgeschlagenen Änderung festgelegt werden —

    HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

    Artikel 1

    Der von der Europäischen Union im Gemischten Ausschuss EU-EFTA „Gemeinsames Versandverfahren“ zu vertretende Standpunkt in Bezug auf die Annahme des Beschlusses Nr. XXX zur Änderung des Übereinkommens vom 20. Mai 1987 über ein gemeinsames Versandverfahren durch diesen Ausschuss stützt sich auf den diesem Beschluss beigefügten Entwurf eines Beschlusses.

    Geringfügige Änderungen am Entwurf des Beschlusses können von den Vertretern der Europäischen Union im Gemischten Ausschuss EU-EFTA vereinbart werden, nachdem sie den Rat ordnungsgemäß in Kenntnis gesetzt haben.

    Artikel 2

    Die Kommission veröffentlicht den Beschluss des Gemischten Ausschusses EU-EFTA nach dessen Annahme im Amtsblatt der Europäischen Union.

    Artikel 3

    Dieser Beschluss ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

    Geschehen zu Luxemburg am 26. Juni 2012.

    Im Namen des Rates

    Der Präsident

    N. WAMMEN


    (1)  ABl. L 226 vom 13.8.1987, S. 2.


    ENTWURF

    BESCHLUSS Nr. XXX DES GEMISCHTEN AUSSCHUSSES EU-EFTA „GEMEINSAMES VERSANDVERFAHREN“

    vom

    zur Änderung des Übereinkommens vom 20. Mai 1987 über ein gemeinsames Versandverfahren […]

    DER GEMISCHTE AUSSCHUSS —

    gestützt auf das Übereinkommen vom 20. Mai 1987 über ein gemeinsames Versandverfahren (1), insbesondere auf Artikel 15 Absatz 3 Buchstabe a,

    in Erwägung nachstehender Gründe:

    (1)

    Kroatien hat darum ersucht, dem Übereinkommen vom 20. Mai 1987 über ein gemeinsames Versandverfahren (im Folgenden „Übereinkommen“) beizutreten und wurde nach einem Beschluss des gemäß dem Übereinkommen eingesetzten Gemischten Ausschusses vom 19. Januar 2012 dazu eingeladen.

    (2)

    Daher sollten die kroatischen Übersetzungen der in dem Übereinkommen verwendeten sprachlichen Bezugnahmen an den entsprechenden Stellen des Übereinkommens eingefügt werden.

    (3)

    Die Anwendung dieses Beschlusses ist an das Datum des Beitritts Kroatiens zu dem Übereinkommen geknüpft.

    (4)

    Damit Vordrucke für die Sicherheitsleistung, die nach den Vorgaben gedruckt wurden, die vor dem Datum des Beitritts Kroatiens zum Übereinkommen galten, verwendet werden können, sollte eine Übergangszeit vorgesehen werden, in der die Vordrucke mit gewissen Anpassungen weiter verwendet werden dürfen.

    (5)

    Das Übereinkommen sollte daher entsprechend geändert werden —

    HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

    Artikel 1

    Anlage III des Übereinkommens über ein gemeinsames Versandverfahren wird gemäß dem Anhang dieses Beschlusses geändert.

    Artikel 2

    (1)   Dieser Beschluss gilt ab dem Tag, an dem Kroatien dem Übereinkommen beitritt.

    (2)   Die in den Anhängen C1, C2, C3, C4, C5 und C6 der Anlage III wiedergegebenen Vordrucke dürfen höchstens bis zum 30. Juni 2013 weiter verwendet werden, sofern die notwendigen geografischen Änderungen und die Änderungen hinsichtlich eines Wahldomizils oder eines Zustellungsbevollmächtigten entsprechend vorgenommen werden.

    Brüssel, den

    Im Namen des Gemischten Ausschusses

    Der Vorsitzende


    (1)  ABl. L 226 vom 13.8.1987, S. 2.

    ANHANG

    1.

    In Anhang B1 wird unter Feld 51 zwischen dem Vereinigten Königreich und Island folgende Angabe eingefügt:

    „Kroatien HR“

    2.

    Anhang B6 Titel III wird wie folgt geändert:

       HR Valjanost ograničena“

    2.1.

    Im ersten Teil der Tabelle „Beschränkte Geltung — 99200“ wird vor IS folgender Gedankenstrich eingefügt:

    „—

       HR Oslobođeno“

    2.2.

    Im zweiten Teil der Tabelle „Befreiung — 99201“ wird vor IS folgender Gedankenstrich eingefügt:

    „—

       HR Alternativni dokaz“

    2.3.

    Im dritten Teil der Tabelle „Alternativnachweis — 99202“ wird vor IS folgender Gedankenstrich eingefügt:

    „—

       HR Razlike: Carinarnica kojoj je roba podnesena … (naziv i zemlja)“

    2.4.

    Im vierten Teil der Tabelle „Unstimmigkeiten: Stelle, bei der die Gestellung erfolgte (Nama und Land) — 99203“ wird vor IS folgender Gedankenstrich eingefügt:

    „—

       HR Izlaz iz … podliježe ograničenjima ili pristojbama temeljem Uredbe/Direktive/Odluke br …“

    2.5.

    Im fünften Teil der Tabelle „Ausgang aus … — gemäß Verordnung/Richtlinie/Beschluss Nr. … Beschränkungen oder Angaben unterworfen — 99204“ wird vor IS folgender Gedankenstrich eingefügt:

    „—

       HR Oslobođeno od propisanog plana puta“

    2.6.

    Im sechsten Teil der Tabelle „Befreiung von der verbindlichen Beförderungsroute — 99205“ wird vor IS folgender Gedankenstrich eingefügt:

    „—

       HR Ovlašteni pošiljatelj“

    2.7.

    Im siebten Teil der Tabelle „Zugelassener Verwender — 99206“ wird vor IS folgender Gedankenstrich eingefügt:

    „—

       HR Oslobođeno potpisa“

    2.8.

    Im achten Teil der Tabelle „Freistellung von der Unterschriftsleistung — 99207“ wird vor IS folgender Gedankenstrich eingefügt:

    „—

       HR Zabranjeno zajedničko jamstvo“

    2.9.

    Im neunten Teil der Tabelle „Gesamtbürgschaft untersagt — 99208“ wird vor IS folgender Gedankenstrich eingefügt:

    „—

       HR Neograničena uporaba“

    2.10.

    Im zehnten Teil der Tabelle „Unbeschränkte Verwendung — 99209“ wird vor IS folgender Gedankenstrich eingefügt:

    „—

       HR Izdano naknadno“

    2.11.

    Im elften Teil der Tabelle „Nachträglich ausgestellt — 99210“ wird vor IS folgender Gedankenstrich eingefügt:

    „—

       HR Razni“

    2.12.

    Im zwölften Teil der Tabelle „Verschiedene — 99211“ wird vor IS folgender Gedankenstrich eingefügt:

    „—

       HR Rasuto“

    2.13.

    Im dreizehnten Teil der Tabelle „Unverpackte Waren — 99212“ wird vor IS folgender Gedankenstrich eingefügt:

    „—

       HR Pošiljatelj“

    2.14.

    Im vierzehnten Teil der Tabelle „Versender — 99213“ wird vor IS folgender Gedankenstrich eingefügt:

    „—

    3.

    Anhang C1 erhält folgende Fassung:

    „ANHANG C1

    GEMEINSAMES/GEMEINSCHAFTLICHES VERSANDVERFAHREN

    Image

    Image

    4.

    Anhang C2 erhält folgende Fassung:

    „ANHANG C2

    GEMEINSAMES/GEMEINSCHAFTLICHES VERSANDVERFAHREN

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    Image

    5.

    Anhang C4 erhält folgende Fassung:

    „ANHANG C4

    GEMEINSAMES/GEMEINSCHAFTLICHES VERSANDVERFAHREN

    Image

    Image

    6.

    In Anhang C5 wird in Feld 7 zwischen den Wörtern „Europäische Gemeinschaft“ und dem Wort „Island“ das Wort „Kroatien“ eingefügt.

    7.

    In Anhang C6 wird in Feld 6 zwischen den Wörtern „Europäische Gemeinschaft“ und dem Wort „Island“ das Wort „Kroatien“ eingefügt.


    Góra