Ten dokument pochodzi ze strony internetowej EUR-Lex
Dokument 32012D0431
2012/431/EU: Council Decision of 26 June 2012 on the position to be taken, on behalf of the European Union, in the EU-EFTA Joint Committee concerning the adoption of a Decision amending the Convention of 20 May 1987 on a common transit procedure
2012/431/EU: Beschluss des Rates vom 26. Juni 2012 zur Festlegung des Standpunkts, der im Namen der Europäischen Union im Gemischten Ausschuss EU-EFTA in Bezug auf einen Beschluss zur Änderung des Übereinkommens vom 20. Mai 1987 über ein gemeinsames Versandverfahren zu vertreten ist
2012/431/EU: Beschluss des Rates vom 26. Juni 2012 zur Festlegung des Standpunkts, der im Namen der Europäischen Union im Gemischten Ausschuss EU-EFTA in Bezug auf einen Beschluss zur Änderung des Übereinkommens vom 20. Mai 1987 über ein gemeinsames Versandverfahren zu vertreten ist
ABl. L 199 vom 26.7.2012, str. 15—23
(BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)
Obowiązujące
26.7.2012 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 199/15 |
BESCHLUSS DES RATES
vom 26. Juni 2012
zur Festlegung des Standpunkts, der im Namen der Europäischen Union im Gemischten Ausschuss EU-EFTA in Bezug auf einen Beschluss zur Änderung des Übereinkommens vom 20. Mai 1987 über ein gemeinsames Versandverfahren zu vertreten ist
(2012/431/EU)
DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 207 Absatz 4 Unterabsatz 1 in Verbindung mit Artikel 218 Absatz 9,
auf Vorschlag der Europäischen Kommission,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Gemäß Artikel 15a des Übereinkommens vom 20. Mai 1987 über ein gemeinsames Versandverfahren (1) (im Folgenden „Übereinkommen“) kann ein Drittland Vertragspartei des Übereinkommens werden, nachdem der gemäß dem Übereinkommen eingesetzte Gemischte Ausschuss beschlossen hat, dieses Land einzuladen, dem Übereinkommen beizutreten. |
(2) |
Nach Artikel 15 des Übereinkommens wird der Gemischte Ausschuss ermächtigt, Änderungen des Übereinkommens sowie dessen Anlagen zu empfehlen und zu beschließen. |
(3) |
Kroatien hat einen förmlichen Antrag auf Beitritt zum gemeinsamen Versandverfahren gestellt und wurde nach einem Beschluss des Gemischten Ausschusses am 19. Januar 2012 dazu eingeladen. |
(4) |
Kroatien hat die wesentlichen rechtlichen, strukturellen und EDV-technischen Anforderungen, die Vorbedingungen für einen Beitritt sind, erfüllt und wird gemäß dem förmlichen Verfahren für den Beitritt dem Übereinkommen beitreten. |
(5) |
Durch die Erweiterung des Systems des gemeinsamen Versandverfahrens werden bestimmte Änderungen am Übereinkommen erforderlich. Dies betrifft neue Bezugnahmen in kroatischer Sprache und die entsprechenden Anpassungen in den Bürgschaftsurkunden. |
(6) |
Die vorgeschlagene Änderung wurde der EU-EFTA-Arbeitsgruppe vorgelegt und in der Arbeitsgruppe erörtert, die dem Text vorab zustimmte. |
(7) |
Daher sollte der Standpunkt der Europäischen Union zu der vorgeschlagenen Änderung festgelegt werden — |
HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:
Artikel 1
Der von der Europäischen Union im Gemischten Ausschuss EU-EFTA „Gemeinsames Versandverfahren“ zu vertretende Standpunkt in Bezug auf die Annahme des Beschlusses Nr. XXX zur Änderung des Übereinkommens vom 20. Mai 1987 über ein gemeinsames Versandverfahren durch diesen Ausschuss stützt sich auf den diesem Beschluss beigefügten Entwurf eines Beschlusses.
Geringfügige Änderungen am Entwurf des Beschlusses können von den Vertretern der Europäischen Union im Gemischten Ausschuss EU-EFTA vereinbart werden, nachdem sie den Rat ordnungsgemäß in Kenntnis gesetzt haben.
Artikel 2
Die Kommission veröffentlicht den Beschluss des Gemischten Ausschusses EU-EFTA nach dessen Annahme im Amtsblatt der Europäischen Union.
Artikel 3
Dieser Beschluss ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.
Geschehen zu Luxemburg am 26. Juni 2012.
Im Namen des Rates
Der Präsident
N. WAMMEN
(1) ABl. L 226 vom 13.8.1987, S. 2.
ENTWURF
BESCHLUSS Nr. XXX DES GEMISCHTEN AUSSCHUSSES EU-EFTA „GEMEINSAMES VERSANDVERFAHREN“
vom
zur Änderung des Übereinkommens vom 20. Mai 1987 über ein gemeinsames Versandverfahren […]
DER GEMISCHTE AUSSCHUSS —
gestützt auf das Übereinkommen vom 20. Mai 1987 über ein gemeinsames Versandverfahren (1), insbesondere auf Artikel 15 Absatz 3 Buchstabe a,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Kroatien hat darum ersucht, dem Übereinkommen vom 20. Mai 1987 über ein gemeinsames Versandverfahren (im Folgenden „Übereinkommen“) beizutreten und wurde nach einem Beschluss des gemäß dem Übereinkommen eingesetzten Gemischten Ausschusses vom 19. Januar 2012 dazu eingeladen. |
(2) |
Daher sollten die kroatischen Übersetzungen der in dem Übereinkommen verwendeten sprachlichen Bezugnahmen an den entsprechenden Stellen des Übereinkommens eingefügt werden. |
(3) |
Die Anwendung dieses Beschlusses ist an das Datum des Beitritts Kroatiens zu dem Übereinkommen geknüpft. |
(4) |
Damit Vordrucke für die Sicherheitsleistung, die nach den Vorgaben gedruckt wurden, die vor dem Datum des Beitritts Kroatiens zum Übereinkommen galten, verwendet werden können, sollte eine Übergangszeit vorgesehen werden, in der die Vordrucke mit gewissen Anpassungen weiter verwendet werden dürfen. |
(5) |
Das Übereinkommen sollte daher entsprechend geändert werden — |
HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:
Artikel 1
Anlage III des Übereinkommens über ein gemeinsames Versandverfahren wird gemäß dem Anhang dieses Beschlusses geändert.
Artikel 2
(1) Dieser Beschluss gilt ab dem Tag, an dem Kroatien dem Übereinkommen beitritt.
(2) Die in den Anhängen C1, C2, C3, C4, C5 und C6 der Anlage III wiedergegebenen Vordrucke dürfen höchstens bis zum 30. Juni 2013 weiter verwendet werden, sofern die notwendigen geografischen Änderungen und die Änderungen hinsichtlich eines Wahldomizils oder eines Zustellungsbevollmächtigten entsprechend vorgenommen werden.
Brüssel, den
Im Namen des Gemischten Ausschusses
Der Vorsitzende
(1) ABl. L 226 vom 13.8.1987, S. 2.
ANHANG
1. |
In Anhang B1 wird unter Feld 51 zwischen dem Vereinigten Königreich und Island folgende Angabe eingefügt: „Kroatien HR“ |
2. |
Anhang B6 Titel III wird wie folgt geändert:
|
3. |
Anhang C1 erhält folgende Fassung: „ANHANG C1 GEMEINSAMES/GEMEINSCHAFTLICHES VERSANDVERFAHREN
|
4. |
Anhang C2 erhält folgende Fassung: „ANHANG C2 GEMEINSAMES/GEMEINSCHAFTLICHES VERSANDVERFAHREN
|
5. |
Anhang C4 erhält folgende Fassung: „ANHANG C4 GEMEINSAMES/GEMEINSCHAFTLICHES VERSANDVERFAHREN
|
6. |
In Anhang C5 wird in Feld 7 zwischen den Wörtern „Europäische Gemeinschaft“ und dem Wort „Island“ das Wort „Kroatien“ eingefügt. |
7. |
In Anhang C6 wird in Feld 6 zwischen den Wörtern „Europäische Gemeinschaft“ und dem Wort „Island“ das Wort „Kroatien“ eingefügt. |