Choose the experimental features you want to try

This document is an excerpt from the EUR-Lex website

Document 32012D0394

2012/394/EU: Beschluss der Kommission vom 21. Dezember 2011 über die Vereinbarkeit mit dem EU-Recht von Maßnahmen Italiens gemäß Artikel 14 der Richtlinie 2010/13/EU zur Koordinierung bestimmter Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Bereitstellung audiovisueller Mediendienste (Richtlinie über audiovisuelle Mediendienste)

ABl. L 187 vom 17.7.2012, p. 57–61 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

Legal status of the document In force

ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2012/394/oj

17.7.2012   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 187/57


BESCHLUSS DER KOMMISSION

vom 21. Dezember 2011

über die Vereinbarkeit mit dem EU-Recht von Maßnahmen Italiens gemäß Artikel 14 der Richtlinie 2010/13/EU zur Koordinierung bestimmter Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Bereitstellung audiovisueller Mediendienste (Richtlinie über audiovisuelle Mediendienste)

(2012/394/EU)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Richtlinie 2010/13/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 10. März 2010 zur Koordinierung bestimmter Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Bereitstellung audiovisueller Mediendienste (Richtlinie über audiovisuelle Mediendienste) (1), insbesondere auf Artikel 14 Absatz 2,

nach Stellungnahme des gemäß Artikel 29 der Richtlinie 2010/13/EU eingesetzten Ausschusses,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Mit Schreiben vom 20. September 2011, das bei der Kommission am 21. September 2011 einging, teilte Italien der Kommission die gemäß Artikel 14 Absatz 1 der Richtlinie 2010/13/EU zu ergreifenden Maßnahmen mit, die der Überarbeitung, Aktualisierung und Änderung der derzeit geltenden und von der Kommission in ihrer Entscheidung vom 25. Juni 2007 (2) gebilligten Maßnahmen dienen.

(2)

Die Kommission prüfte binnen drei Monaten nach dieser Mitteilung, ob diese Maßnahmen mit dem Unionsrecht vereinbar sind — insbesondere, ob sie angemessen sind und ob das nationale Anhörungsverfahren transparent war.

(3)

Bei ihrer Prüfung berücksichtigte die Kommission die verfügbaren Daten über die italienische Medienlandschaft.

(4)

Bei der Erstellung der geänderten Liste von Ereignissen mit erheblicher gesellschaftlicher Bedeutung, die Teil der italienischen Maßnahmen ist, wurde für Eindeutigkeit und Transparenz Sorge getragen; zuvor hatte zur Änderung der bisherigen Liste eine umfassende Anhörung in Italien stattgefunden.

(5)

Die Kommission hat festgestellt, dass die in den mitgeteilten Maßnahmen Italiens neu aufgeführten Veranstaltungen mindestens zwei der folgenden Kriterien erfüllen, die als verlässliche Indikatoren für die gesellschaftliche Bedeutung von Ereignissen gelten: i) das Ereignis findet im betreffenden Mitgliedstaat in der breiten Öffentlichkeit besondere Resonanz und ist nicht nur für diejenigen von Bedeutung, die die entsprechenden Sport- oder sonstigen Veranstaltungen ohnehin verfolgen; ii) das Ereignis hat eine allgemein anerkannte spezifische kulturelle Bedeutung für die Bevölkerung des betreffenden Mitgliedstaats, insbesondere aufgrund seines identitätsstiftenden Charakters; iii) die Nationalmannschaft nimmt an dem Ereignis im Rahmen eines Wettkampfs oder Turniers von internationaler Bedeutung teil; iv) das Ereignis wurde bisher in einer frei zugänglichen Fernsehsendung übertragen und erreichte eine große Zahl von Zuschauern.

(6)

Moto GP Grand Prix ist ein Ereignis, das sich überall in Italien besonderer Beliebtheit erfreut und auch Zuschauer interessiert, die es normalerweise nicht verfolgen, und zwar gerade auch wegen der Beteiligung italienischer Fahrer und Hersteller an einem bedeutenden internationalen Wettkampf. Es wurde auch bisher in einer frei zugänglichen Fernsehsendung übertragen und erreichte eine große Zahl von Zuschauern.

(7)

Die Endspiele und Halbfinalspiele der Basketball-, Wasserball- und Volleyballweltmeisterschaften, an denen die italienische Nationalmannschaft teilnimmt, erfüllen nicht nur das Kriterium der Beteiligung einer Nationalmannschaft an einer bedeutenden internationalen Meisterschaft, sondern finden auch ein besonderes und breites Interesse in Italien, auch bei Zuschauern, die diese Sportarten normalerweise nicht verfolgen, und wurden auch bisher in einer frei zugänglichen Fernsehsendung übertragen und erreichten eine große Zahl von Zuschauern.

(8)

Die Spiele der Rugby-Weltmeisterschaft, an denen die italienische Nationalmannschaft teilnimmt, erfüllen das Kriterium der Beteiligung einer Nationalmannschaft an einer bedeutenden internationalen Meisterschaft, finden eine besondere und breite Resonanz in Italien und interessieren auch Zuschauer, die diese Sportart normalerweise nicht verfolgen.

(9)

Die Spiele des Rugby-Sechs-Nationen-Turniers, an denen die italienische Nationalmannschaft teilnimmt, erfüllen das Kriterium der Beteiligung einer Nationalmannschaft an einem bedeutenden internationalen Turnier, finden eine besondere und breite Resonanz in Italien, interessieren auch Zuschauer, die diese Sportart normalerweise nicht verfolgen, und wurden auch bisher in einer frei zugänglichen Fernsehsendung übertragen und erreichten eine zunehmend große Zahl von Zuschauern.

(10)

Die Halbfinal- und Endspiele des Davis Cup und des Fed Cup, an denen die italienische Nationalmannschaft teilnimmt, erfüllen das Kriterium der Beteiligung einer Nationalmannschaft an einem bedeutenden internationalen Wettkampf, finden eine besondere und breite Resonanz in Italien und interessieren auch Zuschauer, die diese Sportart normalerweise nicht verfolgen.

(11)

Die End- und Halbfinalspiele des Internationalen Tennis-Turniers von Italien, an denen italienische Spieler teilnehmen, erfüllen das Kriterium der Beteiligung italienischer Spieler an einem bedeutenden internationalen Turnier, finden eine besondere und breite Resonanz in Italien und interessieren auch Zuschauer, die diese Sportart normalerweise nicht verfolgen, teilweise auch wegen des Austragungsorts. Die besondere Resonanz dieses Ereignisses wird durch die Zuschauerzahlen bestätigt, die in den letzten Jahren eine offenkundige Zunahme des Interesses und der Leidenschaft des Publikums für diese Sportart belegen.

(12)

Die Weltmeisterschaft im Straßen-Radrennsport (professionelles Straßenrennen der Männer) findet eine besondere und breite Resonanz in Italien, interessiert auch Menschen, die ein solches Ereignis normalerweise nicht verfolgen, auch wegen der Beteiligung italienischer Sportler, wurde auch bisher in einer frei zugänglichen Fernsehsendung übertragen und erreichte eine große Zahl von Zuschauern.

(13)

Die Eröffnungsaufführung der Spielzeit an der Mailänder Scala findet eine besondere und breite Resonanz in Italien, interessiert auch andere Menschen als nur jene, die ein solches Ereignis normalerweise verfolgen; sie hat eine allgemein anerkannte, besondere kulturelle Bedeutung in Italien und einen identitätsstiftenden Charakter für die italienische Kultur.

(14)

Die Übertragung des Neujahrskonzerts vom Teatro La Fenice von Venedig findet eine besondere und breite Resonanz in Italien, interessiert auch andere Menschen als nur jene, die ein solches Ereignis normalerweise verfolgen; sie hat eine allgemein anerkannte, besondere kulturelle Bedeutung in Italien, einen identitätsstiftenden Charakter für die italienische Kultur und wurde auch bisher in einer frei zugänglichen Fernsehsendung übertragen und erreichte eine große Zahl von Zuschauern.

(15)

Die italienischen Maßnahmen erscheinen angemessen und rechtfertigen eine Ausnahme vom Grundsatz des durch Artikel 59 AEUV garantierten freien Dienstleistungsverkehrs aus zwingenden Gründen des Allgemeininteresses an der Gewährleistung eines breiten öffentlichen Zugangs zu Fernsehübertragungen von Veranstaltungen mit erheblicher gesellschaftlicher Bedeutung.

(16)

Die italienischen Maßnahmen sind auch insofern mit den Wettbewerbsregeln der EU vereinbar, als die Bestimmung der Fernsehveranstalter, die für die Übertragung der aufgeführten Veranstaltungen qualifiziert sind, auf objektiven Kriterien beruht (erforderliche Reichweite), die einen tatsächlichen und potenziellen Wettbewerb um den Erwerb der Senderechte für diese Veranstaltungen zulassen. Außerdem ist die Zahl der aufgeführten Veranstaltungen nicht unverhältnismäßig groß, so dass es nicht zu Wettbewerbsverzerrungen auf den nachgelagerten Märkten des frei zugänglichen und des Bezahlfernsehens kommt.

(17)

Für die allgemeine Verhältnismäßigkeit der italienischen Maßnahmen sprechen mehrere Faktoren. Erstens bewirkt die Senkung der Schwelle für die erforderliche Bevölkerungsreichweite qualifizierter Fernsehveranstalter von 90 % auf 80 % eine größere Verhältnismäßigkeit der Maßnahmen, weil dadurch die Zahl der möglichen qualifizierten Fernsehveranstalter steigt. Zweitens wird ein freiwilliger Mechanismus eingeführt, der die Beilegung von Streitigkeiten zwischen den Fernsehveranstaltern in Bezug auf die Festlegung der technischen Sendemodalitäten und die Zahlung eines angemessenen Ausgleichs für die Gewährung von Unterlizenzen aus ausschließlichen Senderechten regelt. Drittens wird das Inkrafttreten der endgültigen italienischen Maßnahmen auf den 1. September 2012 verschoben, um laufende Verhandlungen nicht nachteilig zu beeinflussen. Schließlich sehen die italienischen Maßnahmen auch Vorkehrungen für Fälle vor, in denen nicht-qualifizierte Veranstalter die Rechte an den aufgeführten Ereignissen erwerben, damit angemessene Vereinbarungen über die Vergabe von Unterlizenzen aus diesen Rechten an qualifizierte Fernsehveranstalter getroffen werden, sowie für Fälle, in denen es für die aufgeführten Ereignisse keinen qualifizierten Erwerber gibt, damit der nicht-qualifizierte Veranstalter seine Rechte ausüben kann und eine Situation vermieden wird, in der ein aufgeführtes Ereignis gar nicht übertragen wird.

(18)

Die Kommission hat die von Italien geplanten und mitgeteilten Maßnahmen den anderen Mitgliedstaaten bekannt gegeben und die Ergebnisse ihrer Prüfung dem gemäß Artikel 29 der Richtlinie 2010/13/EU eingesetzten Ausschuss auf seiner Sitzung vorgelegt. Der Ausschuss hat auf dieser Sitzung eine befürwortende Stellungnahme abgegeben —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Einziger Artikel

(1)   Die von Italien gemäß Artikel 14 Absatz 1 der Richtlinie 2010/13/EU zu ergreifenden und der Kommission gemäß Artikel 14 Absatz 2 der Richtlinie 2010/13/EU am 21. September 2011 mitgeteilten Maßnahmen sind mit dem Unionsrecht vereinbar.

(2)   Die von Italien schließlich ergriffenen Maßnahmen werden im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht, sobald sie auf nationaler Ebene verabschiedet und der Kommission mitgeteilt worden sind. Dies gilt als Veröffentlichung im Sinne von Artikel 14 Absatz 2 der Richtlinie 2010/13/EU.

Brüssel, den 21. Dezember 2011

Für die Kommission

Neelie KROES

Vizepräsidentin


(1)  ABl. L 95 vom 15.4.2010, S. 1.

(2)  Beschluss 2007/475/EG der Kommission vom 25. Juni 2007 über die Vereinbarkeit mit dem Gemeinschaftsrecht von Maßnahmen Italiens gemäß Artikel 3a Absatz 1 der Richtlinie 89/552/EWG des Rates zur Koordinierung bestimmter Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Ausübung der Fernsehtätigkeit (ABl. L 180 vom 10.7.2007, S. 5).


ANLAGE

Veröffentlichung gemäß Artikel 14 der Richtlinie 2010/13/EU zur Koordinierung bestimmter Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Bereitstellung audiovisueller Mediendienste (Richtlinie über audiovisuelle Mediendienste)

Die von Italien erlassenen und gemäß Artikel 14 der Richtlinie 2010/13/EU zu veröffentlichenden Bestimmungen finden sich in den nachstehenden Auszügen des Beschusses Nr. 131/12/CONS der Aufsichtsbehörde für das Kommunikationswesen vom 15. März 2012:


„HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Einziger Artikel

(1)   Die Behörde legt die endgültige Liste der Ereignisse von erheblicher gesellschaftlicher Bedeutung fest, deren unverschlüsselte Übertragung im Sinne von Artikel 32-ter des Einheitstextes über audiovisuelle Medien- und Rundfunkdienste (Testo unico dei servizi di media audiovisivi e radiofonici) gewährleistet wird; sie ist in den Anhängen A und B aufgeführt, die integrale Bestandteile des vorliegenden Beschlusses bilden.

(2)   Der vorliegende Beschluss tritt am 1. September 2012 in Kraft und wird im Amtsblatt der Italienischen Republik und auf der Internetseite der Behörde sowie, was ausschließlich den Anhang A anbelangt, im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht.

Rom, den 15. März 2011 (1)

Der Präsident

Corrado CALABRÒ

Der berichterstattende Kommissar

Nicola D’ANGELO

Der berichterstattende Kommissar

Antonio MARTUSCIELLO

Zur Bestätigung der Übereinstimmung mit den Beschlüssen

Der Generalsekretär

Roberto VIOLA“

AUFSICHTSBEHÖRDE FÜR DAS KOMMUNIKATIONSWESEN

[Autorità per le Garanzie nelle Comunicazioni]

„ANLAGE ZUM BESCHLUSS Nr. 131/12/CONS VOM 15. MÄRZ 2012

LISTE DER EREIGNISSE VON ERHEBLICHER GESELLSCHAFTLICHER BEDEUTUNG, DEREN AUSSTRAHLUNG ÜBER UNVERSCHLÜSSELTE FERNSEHPROGRAMME GEWÄHRLEISTET WIRD

(zur Verleihung gemeinschaftlicher Wirkung)

Artikel 1

Ereignisse von erheblicher gesellschaftlicher Bedeutung

(1)   Dieser Beschluss betrifft die Fernsehausstrahlung von Ereignissen, denen erhebliche gesellschaftliche Bedeutung beigemessen wird.

(2)   Für die Zwecke dieser Liste bezeichnet der Ausdruck:

A.   ‚Ereignis von erheblicher gesellschaftlicher Bedeutung‘: ein Ereignis sportlicher oder nicht sportlicher Art, das mindestens zwei der folgenden vier Kriterien erfüllt:

a)das Ereignis und seine Ergebnisse finden in Italien in der breiten Öffentlichkeit besondere Resonanz und sind nicht nur für diejenigen von Bedeutung, die die entsprechenden Sport- oder sonstigen Veranstaltungen ohnehin verfolgen;b)das Ereignis wird in der Bevölkerung allgemein anerkannt, genießt besondere kulturelle Bedeutung und hat identitätsstiftenden Charakter;c)das Ereignis beinhaltet die Teilnahme der Nationalmannschaft einer bestimmten Sportart an einem wichtigen internationalen Wettkampf;d)das Ereignis wurde bisher stets unverschlüsselt im Fernsehen übertragen und erreichte in Italien eine große Zahl von Zuschauern.

B.   ‚Qualifizierter Fernsehveranstalter‘: Ein Fernsehveranstalter, der der italienischen Rechtshoheit unterliegt und von mindestens 80 % der italienischen Bevölkerung in unverschlüsselter Form und ohne zusätzliche Gebühren empfangen werden kann.

Artikel 2

Liste der Ereignisse und Voraussetzungen für die Ausübung der Übertragungsrechte

(1)   Die Aufsichtsbehörde legt nachstehend die Liste der Ereignisse von erheblicher gesellschaftlicher Bedeutung fest, die die der italienischen Rechtshoheit unterliegenden Fernsehveranstalter nicht auf Ausschließlichkeitsbasis und nur verschlüsselt übertragen dürfen, damit sie von mindestens 80 % der Bevölkerung unverschlüsselt und ohne zusätzliche Gebühren empfangen werden können.

a)

Olympische Sommer- und Winterspiele;

b)

das Endspiel und alle Spiele der italienischen Nationalmannschaft der Fußball-Weltmeisterschaft;

c)

das Endspiel und alle Spiele der italienischen Nationalmannschaft der Fußball-Europameisterschaft;

d)

alle Heim- und Auswärtsspiele der italienischen Fußball-Nationalmannschaft im Rahmen offizieller Wettbewerbe;

e)

das Endspiel und die Halbfinalspiele der Champions League und der Europa League, an denen italienische Mannschaften teilnehmen;

f)

der Giro d’Italia;

g)

der Große Preis von Italien in der Formel 1;

h)

der Große Preis von Italien in der Moto GP (Motorradrennen);

i)

die Endspiele und die Halbfinalspiele der Basketball-, Wasserball-, Volleyball- und Rugby-Weltmeisterschaften, an denen die italienische Nationalmannschaft teilnimmt;

j)

die Begegnungen des Sechs-Nationen-Turniers im Rugby, an denen die italienische Nationalmannschaft teilnimmt;

k)

das Endspiel und die Halbfinalspiele des Davis Cup und des Federation Cup mit Beteiligung der italienischen Nationalmannschaft und die des Rom-Masters-Turniers (Internazionali d’Italia di tennis), an denen italienische Sportler teilnehmen;

l)

die Straßen-Weltmeisterschaft im Radrennsport;

m)

das Musikfestival von San Remo;

n)

die Eröffnungsveranstaltung der Spielzeit an der Mailänder Scala;

o)

das Neujahrskonzert im Teatro la Fenice von Venedig.

(2)   Die in Absatz 1 unter den Buchstaben b und c genannten Ereignisse werden in voller Länge live übertragen. Bei den anderen Ereignissen steht es den Fernsehveranstaltern frei, über die unverschlüsselte Ausstrahlung zu entscheiden und die Ereignisse entweder ganz oder auszugsweise live oder zeitversetzt zu übertragen.

(3)   Sollten die Übertragungsrechte an einem oder mehreren der in Absatz 1 aufgeführten Ereignisse von einem nicht qualifizierten Fernsehveranstalter erworben werden, veröffentlicht dieser mit angemessenem zeitlichen Vorlauf auf seiner Website unter gleichzeitiger Mitteilung an die Aufsichtsbehörde das Angebot, die Rechte, die die Ausstrahlung dieses Ereignisses zu den in Absatz 1 vorgesehenen Marktbedingungen ermöglichen, zu fairen, angemessenen und diskriminierungsfreien Bedingungen zu veräußern.

(4)   Sollte kein qualifizierter Fernsehveranstalter ein Angebot abgeben oder ein solches Angebot nicht zu fairen, angemessenen und diskriminierungsfreien Bedingungen vorgelegt worden sein, so ist der Fernsehveranstalter, der diese Rechte innehat, befugt, diese in Abweichung von Absatz 1 auszuüben.

(5)   Die Aufsichtsbehörde behält sich vor, die Liste in Absatz 1 und die Bedingungen in Absatz 2 zu gegebener Zeit zu ändern.

Artikel 3

Verfahren zur Streitbeilegung

(1)   Im Falle von Streitigkeiten zwischen Fernsehveranstaltern im Zusammenhang mit der Ausstrahlung eines der in der Liste von Artikel 2 Absatz 1 aufgeführten Ereignisse, die die Festlegung der technischen Übertragungsmodalitäten und die Zahlung eines fairen Entgelts für die Gewährung einer Unterlizenz für die ausschließlichen Übertragungsrechte betreffen, kommt das Verfahren im Anhang zum Beschluss 352/08/CONS zur Anwendung, wobei unter den ‚dem Rat übertragenen Befugnissen‘ die in der genannten Regelung vorgesehenen Befugnisse der Kommission für Infrastrukturen und Netze, unter ‚Direktion‘ die Direktion für Mediendienste und unter „Direktor“ der Direktor der Direktion für Mediendienste zu verstehen sind.“


(1)  Dies ist ein Druckfehler; es muss heißen: „15.März 2012“, wie in der Fassung, die in der allgemeinen Reihe (Serie generale) des Amtsblatts Nr. 92 der Italienischen Republik vom 19. April 2012 veröffentlicht wurde.


Top