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Document 32011O0002

    2011/205/EU: Leitlinie der Europäischen Zentralbank vom 17. März 2011 zur Änderung der Leitlinie EZB/2007/2 über ein transeuropäisches automatisiertes Echtzeit-Brutto-Express-Zahlungsverkehrssystem (TARGET2) (EZB/2011/2)

    ABl. L 86 vom 1.4.2011, p. 75–76 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

    Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 31/12/2012; Aufgehoben durch 32012O0027

    ELI: http://data.europa.eu/eli/guideline/2011/205/oj

    1.4.2011   

    DE

    Amtsblatt der Europäischen Union

    L 86/75


    LEITLINIE DER EUROPÄISCHEN ZENTRALBANK

    vom 17. März 2011

    zur Änderung der Leitlinie EZB/2007/2 über ein transeuropäisches automatisiertes Echtzeit-Brutto-Express-Zahlungsverkehrssystem (TARGET2)

    (EZB/2011/2)

    (2011/205/EU)

    DER EZB-RAT —

    gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 127 Absatz 2,

    gestützt auf die Satzung des Europäischen Systems der Zentralbanken und der Europäischen Zentralbank, insbesondere auf die Artikel 3.1, 17, 18 und 22,

    in Erwägung nachstehender Gründe:

    (1)

    Der EZB-Rat hat die Leitlinie EZB/2007/2 vom 26. April 2007 über ein transeuropäisches automatisiertes Echtzeit-Brutto-Express-Zahlungsverkehrssystem (TARGET2) (1) zur Regelung von TARGET2 verabschiedet, welches auf einer einzigen technischen Plattform mit der Bezeichnung Gemeinschaftsplattform („Single Shared Platform“ — SSP) beruht.

    (2)

    Die Leitlinie EZB/2007/2 sollte geändert werden, damit der EZB-Rat beschließen kann, ob bestimmten zugelassenen zentralen Kontrahenten, die nicht als Kreditinstitute lizenziert sind, als Vorsichtsmaßnahme Übernachtkredite in TARGET2 zur Verfügung zu stellen sind —

    HAT FOLGENDE LEITLINIE ERLASSEN:

    Artikel 1

    Änderungen der Leitlinie EZB/2007/2

    Die Leitlinie EZB/2007/2 wird wie folgt geändert:

    1.

    Artikel 7 Absatz 2 erhält folgende Fassung:

    „(2)   Die Zulassungskriterien für Innertageskredite an Geschäftspartner der EZB sind im Beschluss EZB/2007/7 vom 24. Juli 2007 über die Bedingungen von TARGET2-EZB (2) festgelegt. Von der EZB gewährte Innertageskredite sind auf den betreffenden Tag beschränkt und können nicht in Übernachtkredite umgewandelt werden.

    2.

    In Anhang III Nummer 3 werden die folgenden Absätze angefügt:

    „Ausnahmsweise kann der EZB-Rat beschließen, bestimmte zugelassene zentrale Kontrahenten (central counterparties — CCPs) durch einen vorherige, mit Gründen versehene Entscheidung vom Verbot der Umwandlung in Übernachtkredite zu befreien. Zugelassene CCPs sind Stellen, die jederzeit:

    a)

    zugelassene Stellen im Sinne von Anhang III Nummer 2 Buchstabe e sind, sofern diese zugelassenen Stellen darüber hinaus nach geltendem Unionsrecht oder den anwendbaren nationalen Rechtsvorschriften als CCPs zugelassen sind;

    b)

    im Euro-Währungsgebiet ansässig sind;

    c)

    der Aufsicht und/oder Überwachung durch die zuständigen Behörden unterliegen;

    d)

    die Überwachungsanforderungen an den Standort der Infrastrukturen erfüllen, die Dienstleistungen in Euro anbieten, in der jeweils gültigen und auf der Website der EZB veröffentlichten Fassung (3);

    e)

    Konten im Zahlungsmodul (Payments Module — PM) von TARGET2 haben;

    f)

    Zugang zu Innertageskrediten haben.

    Die Übernachtkredite, die zugelassenen CCPs gewährt werden, unterliegen den Bedingungen dieses Anhangs (einschließlich den Bestimmungen über notenbankfähige Sicherheiten).

    Es wird klargestellt, dass die in den Nummern 10 und 11 dieses Anhangs vorgesehenen Sanktionen Anwendung finden, wenn zugelassene CCPs Übernachtkredite, die ihnen von ihrer NZB gewährt wurden, nicht zurückzahlen.

    Artikel 2

    Garantie-Konten und Verzinsung

    (1)   Soweit eine CCP aufgrund einer Rechtsvorschrift, einschließlich aus Gründen der Überwachung, zur Führung eines Garantie-Kontos verpflichtet ist, werden Beträge, die diesem Garantie-Konto einer CCP gutgeschrieben werden, zum Hauptrefinanzierungssatz abzüglich 15 Basispunkten verzinst.

    (2)   Beträge, die einem Garantie-Konto einer CCP anderweitig gutgeschrieben werden, werden zum Einlagensatz verzinst.

    Artikel 3

    Inkrafttreten

    Diese Leitlinie tritt zwei Tage nach ihrer Verabschiedung in Kraft. Sie gilt ab dem 11. April 2011.

    Artikel 4

    Adressaten und Umsetzungsbestimmungen

    (1)   Diese Leitlinie ist an alle Zentralbanken des Eurosystems gerichtet.

    (2)   Die teilnehmenden NZBen übermitteln der EZB bis zum 1. April 2011 die Regelungen, mit denen sie beabsichtigen, diese Leitlinie umzusetzen.

    Geschehen zu Frankfurt am Main am 17. März 2011.

    Für den EZB-Rat

    Der Präsident der EZB

    Jean-Claude TRICHET


    (1)  ABl. L 237 vom 8.9.2007, S. 1.

    (2)  ABl. L 237 vom 8.9.2007, S. 71.“

    (3)  Die derzeitige Politik des Eurosystems in Bezug auf den Standort von Infrastrukturen ist in den folgenden Erklärungen festgelegt, die auf der Website der EZB unter www.ecb.europa.eu veröffentlicht sind: a) das ‚Policy statement on euro payment and settlement systems located outside the euro area‘ vom 3. November 1998, b) ‚The Eurosystem’s policy line with regard to consolidation in central counterparty clearing‘ vom 27. September 2001, c) ‚The Eurosystem policy principles on the location and operation of infrastructures settling in euro-denominated payment transactions‘ vom 19. Juli 2007 und d) ‚The Eurosystem policy principles on the location and operation of infrastructures settling euro-denominated payment transactions: specification of ‚legally and operationally located in the euro area‘ ‘ vom 20. November 2008.“


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