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Document 32011D0462

2011/462/EU: Durchführungsbeschluss der Kommission vom 25. Juli 2011 über die Ablehnung zweier Anträge auf Eintragung in das Verzeichnis der geschützten Ursprungsbezeichnungen und der geschützten geografischen Angaben gemäß der Verordnung (EG) Nr. 510/2006 des Rates (Eilenburger Sachsenquelle (g.U.)), (Eilenburger Sanusquelle (g.U.)) (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2011) 5251)

ABl. L 194 vom 26.7.2011, p. 34–35 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

Dieses Dokument wurde in einer Sonderausgabe veröffentlicht. (HR)

Legal status of the document In force

ELI: http://data.europa.eu/eli/dec_impl/2011/462/oj

26.7.2011   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 194/34


DURCHFÜHRUNGSBESCHLUSS DER KOMMISSION

vom 25. Juli 2011

über die Ablehnung zweier Anträge auf Eintragung in das Verzeichnis der geschützten Ursprungsbezeichnungen und der geschützten geografischen Angaben gemäß der Verordnung (EG) Nr. 510/2006 des Rates (Eilenburger Sachsenquelle (g.U.)), (Eilenburger Sanusquelle (g.U.))

(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2011) 5251)

(Nur der deutsche Text ist verbindlich)

(2011/462/EU)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 510/2006 des Rates vom 20. März 2006 zum Schutz von geografischen Angaben und Ursprungsbezeichnungen für Agrarerzeugnisse und Lebensmittel (1), insbesondere auf Artikel 6 Absatz 2 Unterabsatz 2,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Am 5. November 1999 hat Deutschland der Kommission zwei Anträge auf Eintragung der beiden im Anhang aufgeführten Bezeichnungen für Mineralwässer gemäß Artikel 5 der Verordnung (EWG) Nr. 2081/92 des Rates (2) übermittelt. Diese Bezeichnungen sind jedoch nicht in der Liste der von den Mitgliedstaaten anerkannten natürlichen Mineralwässer (3) gemäß Artikel 1 der Richtlinie 2009/54/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Juni 2009 über die Gewinnung von und den Handel mit natürlichen Mineralwässern (4) enthalten. Diese Mineralwässer können daher nicht als im Binnenmarkt vermarktbare Mineralwässer betrachtet werden und sollten daher nicht eingetragen werden.

(2)

Angesichts dieser Erwägungen müssen die Anträge auf Eintragung der beiden im Anhang dieses Beschlusses aufgeführten Bezeichnungen abgelehnt werden.

(3)

Die in diesem Beschluss vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für geschützte geografische Angaben und Ursprungsbezeichnungen —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Die Anträge auf Eintragung der beiden im Anhang der vorliegenden Verordnung aufgeführten Bezeichnungen werden abgelehnt.

Artikel 2

Dieser Beschluss ist an die Bundesrepublik Deutschland gerichtet.

Brüssel, den 25. Juli 2011

Für die Kommission

Dacian CIOLOŞ

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. L 93 vom 31.3.2006, S. 12.

(2)  ABl. L 208 vom 24.7.1992, S. 1.

(3)  ABl. C 54 vom 7.3.2009, S. 7.

(4)  ABl. L 164 vom 26.6.2009, S. 45.


ANHANG

Natürliche Mineralwässer und Quellwässer

DEUTSCHLAND

Eilenburger Sachsenquelle

Eilenburger Sanusquelle


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