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Document 32011D0433

    Beschluss des Rates vom 12. Juli 2011 über die Unterzeichnung und den Abschluss einer Währungsvereinbarung zwischen der Europäischen Union und der Französischen Republik zur Beibehaltung des Euro auf Saint-Barthélemy nach der Änderung seines Status gegenüber der Europäischen Union

    ABl. L 189 vom 20.7.2011, p. 1–2 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

    Dieses Dokument wurde in einer Sonderausgabe veröffentlicht. (HR)

    Legal status of the document In force

    ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2011/433/oj

    Related international agreement

    20.7.2011   

    DE

    Amtsblatt der Europäischen Union

    L 189/1


    BESCHLUSS DES RATES

    vom 12. Juli 2011

    über die Unterzeichnung und den Abschluss einer Währungsvereinbarung zwischen der Europäischen Union und der Französischen Republik zur Beibehaltung des Euro auf Saint-Barthélemy nach der Änderung seines Status gegenüber der Europäischen Union

    (2011/433/EU)

    DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

    gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 219 Absatz 3,

    gestützt auf den Beschluss des Rates vom 13. April 2011 über die Modalitäten für die Aushandlung einer Währungsvereinbarung mit der Französischen Republik zugunsten der französischen überseeischen Gebietskörperschaft Saint-Barthélemy, insbesondere auf Artikel 4,

    auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

    nach Stellungnahme der Europäischen Zentralbank,

    in Erwägung nachstehender Gründe:

    (1)

    Gemäß dem Beschluss des Europäischen Rates 2010/718/EU vom 29. Oktober 2010 zur Änderung des Status der Insel Saint-Barthélemy gegenüber der Europäischen Union (1) zählt die Insel Saint-Barthélemy ab dem 1. Januar 2012 nicht mehr zu den Gebieten in äußerster Randlage der Union und erhält von dem genannten Zeitpunkt an den Status eines assoziierten überseeischen Landes oder Hoheitsgebiets im Sinne des Vierten Teils des Vertrags. Die Französische Republik hat zugesagt, die Übereinkünfte zu schließen, die bei diesem Übergang zu dem neuen Status zur Wahrung der Interessen der Union erforderlich sind.

    (2)

    Die Französische Republik hat die Organe der Union über ihre Absicht unterrichtet, den Euro als alleinige Währung auf Saint-Barthélemy beizubehalten. Daher sollte eine Währungsvereinbarung geschlossen werden.

    (3)

    Am 13. April 2011 hat der Rat die Kommission ermächtigt, eine Währungsvereinbarung mit der Französischen Republik zugunsten der französischen überseeischen Gebietskörperschaft Saint-Barthélemy auszuhandeln und die Europäische Zentralbank an den Verhandlungen in vollem Umfang zu beteiligen und ihre Zustimmung in den Bereichen ihrer Zuständigkeit zu erlangen. Die Währungsvereinbarung zwischen der Europäischen Union und der Französischen Republik zur Beibehaltung des Euro auf Saint-Barthélemy nach der Änderung seines Status gegenüber der Europäischen Union (im Folgenden „Vereinbarung“) wurde am 30. Mai 2011 paraphiert.

    (4)

    Diese Vereinbarung sollte unterzeichnet und abgeschlossen werden —

    HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

    Artikel 1

    (1)   Die Währungsvereinbarung zwischen der Europäischen Union und der Französischen Republik zur Beibehaltung des Euro auf Saint-Barthélemy nach der Änderung seines Status gegenüber der Europäischen Union („Vereinbarung“) wird im Namen der Union genehmigt.

    (2)   Der Wortlaut der Vereinbarung ist diesem Beschluss beigefügt.

    Artikel 2

    Der Präsident des Rates wird ermächtigt, die Person(en) zu bestellen, die befugt ist (sind), die Vereinbarung rechtsverbindlich im Namen der Union zu unterzeichnen.

    Artikel 3

    Der Präsident des Rates nimmt die in Artikel 11 der Vereinbarung vorgesehene Notifizierung im Namen der Union vor.

    Artikel 4

    Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft.

    Geschehen zu Brüssel am 12. Juli 2011.

    Im Namen des Rates

    Der Präsident

    J. VINCENT-ROSTOWSKI


    (1)  ABl. L 325 vom 9.12.2010, S. 4.


    ÜBERSETZUNG

    WÄHRUNGSVEREINBARUNG ZWISCHEN

    der Europäischen Union und der Französischen Republik über die Beibehaltung des Euro auf Saint-Barthélemy nach der Änderung seines Status gegenüber der Europäischen Union

    DIE EUROPÄISCHE UNION, vertreten durch die Europäische Kommission,

    und

    DIE FRANZÖSISCHE REPUBLIK, die zugunsten der Insel Saint-Barthélemy handelt —

    in Erwägung nachstehender Gründe:

    (1)

    Saint-Barthélemy ist integraler Bestandteil der Französischen Republik, wird aber gemäß dem Beschluss 2010/718/EU des Europäischen Rates vom 29. Oktober 2010 zur Änderung des Status der Insel Saint-Barthélemy gegenüber der Europäischen Union ab dem 1. Januar 2012 (1) nicht mehr zur Europäischen Union gehören.

    (2)

    Die Französische Republik wünscht, dass Saint-Barthélemy die gleiche Währung wie das französische Mutterland beibehält, und beabsichtigt daher, auf dem Gebiet von Saint-Barthélemy ausschließlich Euro-Banknoten und -Münzen, die vom Eurosystem und den Mitgliedstaaten des Euro-Währungsgebiets ausgegeben werden, den Status eines gesetzlichen Zahlungsmittels zuzuerkennen.

    (3)

    Es ist notwendig sicherzustellen, dass die für das Funktionieren der Wirtschafts- und Währungsunion erforderlichen Rechtsvorschriften der Europäischen Union auf Saint-Barthélemy weiter Anwendung finden, insbesondere um die Einheitlichkeit der Währungspolitik des Eurosystems und gleiche Wettbewerbsbedingungen für die im Euro-Währungsgebiet ansässigen Finanzinstitute zu gewährleisten sowie Betrug und Fälschung im Zusammenhang mit Bargeld und bargeldlosen Zahlungsmitteln und Geldwäsche zu verhindern.

    (4)

    Diese Vereinbarung wird mit einem Mitgliedstaat zugunsten einer Gebietskörperschaft, die kein Hoheitsträger ist, geschlossen und sieht daher kein Münzrecht vor. Die Währung und die Banken- und Finanzgesetzgebung fallen in die Zuständigkeit des französischen Staats. In für das ordnungsgemäße Funktionieren der Wirtschafts- und Währungsunion erforderlichen Bereichen haben die französischen Rechts- und Verwaltungsvorschriften auf Saint-Barthélemy aufgrund seines Status automatisch Gültigkeit —

    SIND WIE FOLGT ÜBEREINGEKOMMEN:

    Artikel 1

    Währung auf Saint-Barthélemy bleibt der Euro.

    Artikel 2

    Die Französische Republik erkennt Euro-Banknoten und -Münzen weiter den Status eines gesetzlichen Zahlungsmittels auf Saint-Barthélemy zu.

    Artikel 3

    (1)   Die Französische Republik wendet auf Saint-Barthélemy die für das Funktionieren der Wirtschafts- und Währungsunion erforderlichen Rechtsakte und Maßnahmen der Europäischen Union in folgenden Bereichen weiter an:

    a)

    Euro-Banknoten und -Münzen;

    b)

    Verhinderung von Betrug und Fälschung im Zusammenhang mit Bargeld und bargeldlosen Zahlungsmitteln;

    c)

    Medaillen und Marken;

    d)

    für die Verwendung des Euro als einheitliche Währung erforderliche Maßnahmen gemäß Artikel 133 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union;

    e)

    Banken- und Finanzgesetzgebung einschließlich der von der Europäischen Zentralbank erlassenen Maßnahmen;

    f)

    Bekämpfung der Geldwäsche;

    g)

    statistische Berichtspflichten im Rahmen des Eurosystems.

    (2)   Die Französische Republik verpflichtet sich, zur Verhinderung von Betrug und Fälschung im Zusammenhang mit Zahlungsmitteln und zur Verhinderung und Bekämpfung der Geldwäsche auf dem Gebiet von Saint-Barthélemy uneingeschränkt mit Europol zusammenzuarbeiten.

    Artikel 4

    Die von den zuständigen französischen Behörden erlassenen Vorschriften zur Umsetzung der Rechtsakte der Europäischen Union — einschließlich der Maßnahmen der Europäischen Zentralbank — in den in Artikel 3 Absatz 1 dieser Vereinbarung genannten Bereichen haben unter gleichen Bedingungen automatisch Gültigkeit auf Saint-Barthélemy.

    Artikel 5

    Die Rechtsakte der Europäischen Union — einschließlich der Maßnahmen der Europäischen Zentralbank — in den in Artikel 3 Absatz 1 genannten Bereichen, die in den Mitgliedstaaten unmittelbar anwendbar sind, haben unter gleichen Bedingungen automatisch Gültigkeit auf Saint-Barthélemy.

    Artikel 6

    Kreditinstituten und gegebenenfalls anderen Finanzinstituten, die für die Ausübung ihrer Tätigkeiten auf Saint-Barthélemy zugelassen sind, wird unter gleichen Bedingungen wie im französischen Mutterland ansässigen Instituten Zugang zu den Interbanken-Zahlungsverkehrs- und -Wertpapierabrechnungssystemen im Euro-Währungsgebiet gewährt.

    Artikel 7

    Die Französische Republik legt der Kommission und der Europäischen Zentralbank alle zwei Jahre einen Bericht über die Anwendung der Rechtsakte und Maßnahmen der Europäischen Union auf dem Gebiet dieser Vereinbarung vor. Dieser Bericht enthält insbesondere ein Verzeichnis der unmittelbar anwendbaren Rechtsakte der Europäischen Union einschließlich der Maßnahmen der Europäischen Zentralbank, die gemäß Artikel 5 automatische Gültigkeit auf Saint-Barthélemy haben. Der erste Bericht ist vor Ende 2012 vorzulegen.

    Artikel 8

    (1)   Erforderlichenfalls wird ein Gemeinsamer Ausschuss einberufen. Er setzt sich aus Vertretern der Europäischen Union und der Französischen Republik zusammen; den Vorsitz führt die Kommission.

    (2)   Der Delegation der Europäischen Union gehören auch Vertreter der Europäischen Zentralbank an; den Vorsitz führt die Kommission.

    (3)   Der Gemeinsame Ausschuss tritt auf Antrag eines Mitglieds der Delegation der Europäischen Union oder der Französischen Republik zusammen, um etwaige Schwierigkeiten im Zusammenhang mit der Anwendung dieser Vereinbarung zu untersuchen.

    Artikel 9

    Für die Beilegung etwaiger Streitigkeiten im Zusammenhang mit der Anwendung dieser Vereinbarung, die im Gemeinsamen Ausschuss nicht beigelegt werden können, ist allein der Gerichtshof der Europäischen Union zuständig.

    Artikel 10

    Die Europäische Union und die Französische Republik können diese Vereinbarung unter Einhaltung einer einjährigen Frist kündigen.

    Artikel 11

    Diese Vereinbarung tritt am 1. Januar 2012 in Kraft, nachdem die beiden Parteien einander gegenseitig mitgeteilt haben, dass ihre jeweils eigenen Ratifizierungsverfahren abgeschlossen sind.

    Artikel 12

    Diese Vereinbarung ist in englischer und französischer Sprache verfasst, wobei beide Wortlaute gleichermaßen verbindlich sind.

    Geschehen zu Brüssel am zwölften Juli zweitausendelf.

    Für die Europäische Union

    Für die Französische Republik


    (1)  ABl. L 325 vom 9.12.2010, S. 4.


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