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Document 32011D0286

    2011/286/EU: Beschluss des Europäischen Parlaments und des Rates vom 2. Mai 2011 über die Inanspruchnahme des Solidaritätsfonds der Europäischen Union gemäß Nummer 26 der Interinstitutionellen Vereinbarung vom 17. Mai 2006 zwischen dem Europäischen Parlament, dem Rat und der Kommission über die Haushaltsdisziplin und die wirtschaftliche Haushaltsführung

    ABl. L 132 vom 19.5.2011, p. 13–13 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

    Legal status of the document In force

    ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2011/286/oj

    19.5.2011   

    DE

    Amtsblatt der Europäischen Union

    L 132/13


    BESCHLUSS DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES

    vom 2. Mai 2011

    über die Inanspruchnahme des Solidaritätsfonds der Europäischen Union gemäß Nummer 26 der Interinstitutionellen Vereinbarung vom 17. Mai 2006 zwischen dem Europäischen Parlament, dem Rat und der Kommission über die Haushaltsdisziplin und die wirtschaftliche Haushaltsführung

    (2011/286/EU)

    DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

    gestützt auf die Interinstitutionelle Vereinbarung vom 17. Mai 2006 zwischen dem Europäischen Parlament, dem Rat und der Kommission über die Haushaltsdisziplin und die wirtschaftliche Haushaltsführung (1), insbesondere auf Nummer 26,

    gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 2012/2002 des Rates vom 11. November 2002 zur Errichtung des Solidaritätsfonds der Europäischen Union (2),

    auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

    in Erwägung nachstehender Gründe:

    (1)

    Die Europäische Union hat den Solidaritätsfonds der Europäischen Union (nachstehend „Fonds“) errichtet, um sich mit der Bevölkerung in den von Katastrophen betroffenen Regionen solidarisch zu zeigen.

    (2)

    Die Interinstitutionelle Vereinbarung vom 17. Mai 2006 sieht vor, dass der Fonds bis zur jährlichen Obergrenze von 1 Mrd. EUR in Anspruch genommen werden kann.

    (3)

    In der Verordnung (EG) Nr. 2012/2002 sind die Voraussetzungen für die Inanspruchnahme des Fonds niedergelegt.

    (4)

    Polen, die Slowakei, Ungarn, die Tschechische Republik, Kroatien und Rumänien haben wegen der Schäden durch Erdrutsche und starke Überschwemmungen jeweils Anträge auf Inanspruchnahme des Fonds gestellt —

    HABEN FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

    Artikel 1

    Im Rahmen des Gesamthaushaltsplans der Europäischen Union für das Haushaltsjahr 2011 wird der Solidaritätsfonds der Europäischen Union in Anspruch genommen, um den Betrag von 182 388 893 EUR an Verpflichtungs- und Zahlungsermächtigungen bereitzustellen.

    Artikel 2

    Dieser Beschluss wird im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht.

    Geschehen zu Brüssel am 2. Mai 2011.

    Im Namen des Europäischen Parlaments

    Der Präsident

    J. BUZEK

    Im Namen des Rates

    Der Präsident

    CSÉFALVAY Z.


    (1)  ABl. C 139 vom 14.6.2006, S. 1.

    (2)  ABl. L 311 vom 14.11.2002, S. 3.


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