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Document 32011D0204

2011/204/EU: Durchführungsbeschluss der Kommission vom 31. März 2011 über eine Finanzhilfe der Union für Dringlichkeitsmaßnahmen zur Bekämpfung der Aviären Influenza in Dänemark und den Niederlanden im Jahr 2010 (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2011) 1979)

ABl. L 86 vom 1.4.2011, p. 73–74 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

Legal status of the document In force

ELI: http://data.europa.eu/eli/dec_impl/2011/204/oj

1.4.2011   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 86/73


DURCHFÜHRUNGSBESCHLUSS DER KOMMISSION

vom 31. März 2011

über eine Finanzhilfe der Union für Dringlichkeitsmaßnahmen zur Bekämpfung der Aviären Influenza in Dänemark und den Niederlanden im Jahr 2010

(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2011) 1979)

(Nur der dänische und der niederländische Text sind verbindlich)

(2011/204/EU)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Entscheidung 2009/470/EG des Rates vom 25. Mai 2009 über bestimmte Ausgaben im Veterinärbereich (1), insbesondere auf Artikel 4 Absatz 2,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die Aviäre Influenza ist eine infektiöse Viruserkrankung von Geflügel und anderen in Gefangenschaft gehaltenen Vögeln, die die Rentabilität der Geflügelhaltung stark beeinträchtigen und zu Störungen des Handels innerhalb der Union und bei der Ausfuhr in Drittländer führen kann.

(2)

Bei einem Ausbruch der Aviären Influenza besteht das Risiko, dass der Krankheitserreger durch den Handel mit lebendem Geflügel oder Geflügelerzeugnissen auf andere Geflügelhaltungen innerhalb des betreffenden Mitgliedstaats, aber auch auf andere Mitgliedstaaten und Drittländer übergreift.

(3)

Die Richtlinie 2005/94/EG des Rates (2) mit Gemeinschaftsmaßnahmen zur Bekämpfung der Aviären Influenza sieht Dringlichkeitsmaßnahmen vor, die die Mitgliedstaaten bei einem Ausbruch unverzüglich durchführen müssen, um die weitere Ausbreitung des Virus zu verhindern.

(4)

Mit der Entscheidung 2009/470/EG werden die Modalitäten der finanziellen Beteiligung der Union an spezifischen veterinärrechtlichen Maßnahmen, einschließlich Dringlichkeitsmaßnahmen, festgelegt. Gemäß Artikel 4 Absatz 2 dieser Entscheidung erhalten die Mitgliedstaaten eine finanzielle Beteiligung an den Kosten bestimmter Maßnahmen zur Tilgung der Aviären Influenza.

(5)

Artikel 4 Absatz 3 erster und zweiter Gedankenstrich der Entscheidung 2009/470/EG legt fest, für welchen Prozentsatz der den Mitgliedstaaten entstandenen Kosten eine Finanzhilfe der Union gewährt werden kann.

(6)

Die Zahlung einer Finanzhilfe der Union im Rahmen der Dringlichkeitsmaßnahmen zur Tilgung der Aviären Influenza unterliegt den Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 349/2005 der Kommission vom 28. Februar 2005 zur Festlegung der Regeln für die gemeinschaftliche Finanzierung der Dringlichkeitsmaßnahmen und der Bekämpfung bestimmter Tierseuchen gemäß der Entscheidung 90/424/EWG des Rates (3).

(7)

Im März 2010 brach die Aviäre Influenza in Dänemark, im Mai 2010 in den Niederlanden aus. Dänemark und die Niederlande haben zur Bekämpfung dieser Ausbrüche Maßnahmen gemäß der Richtlinie 2005/94/EG getroffen.

(8)

Die Behörden Dänemarks und der Niederlande konnten anhand von Berichten im Ständigen Ausschuss für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit sowie durch die regelmäßige Bereitstellung von Informationen über die Entwicklung der Seuchenlage nachweisen, dass sie die Seuchenbekämpfungsmaßnahmen gemäß der Richtlinie 2005/94/EG wirksam umgesetzt und eine rasche Eindämmung der Seuche erzielt haben.

(9)

Die Behörden Dänemarks und der Niederlande haben somit die technischen und administrativen Verpflichtungen gemäß Artikel 4 Absatz 2 der Entscheidung 2009/470/EG und Artikel 6 der Verordnung (EG) Nr. 349/2005 vollständig erfüllt.

(10)

Die in diesem Beschluss vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Finanzhilfe der Union für Dänemark und die Niederlande

(1)   Dänemark und den Niederlanden kann eine Finanzhilfe der Union für die Kosten gewährt werden, die diesen Mitgliedstaaten im Zusammenhang mit den in Artikel 4 Absätze 2 und 3 der Entscheidung 2009/470/EG genannten Maßnahmen zur Bekämpfung der Aviären Influenza entstanden sind, die im März 2010 in Dänemark und im Mai 2010 in den Niederlanden ausgebrochen war.

(2)   Die Höhe der Finanzhilfe der Union gemäß Absatz 1 wird in einem weiteren Beschluss festgelegt, der nach dem Verfahren des Artikels 40 Absatz 2 der Entscheidung 2009/470/EG erlassen wird.

Artikel 2

Adressat

Dieser Beschluss ist an das Königreich Dänemark und an das Königreich der Niederlande gerichtet.

Brüssel, den 31. März 2011

Für die Kommission

John DALLI

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. L 155 vom 18.6.2009, S. 30.

(2)  ABl. L 10 vom 14.1.2006, S. 16.

(3)  ABl. L 55 vom 1.3.2005, S. 12.


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