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Document 32011D0203

    Beschluss 2011/203/GASP des Rates vom 31. März 2011 zur Änderung des Beschlusses 2010/445/GASP zur Verlängerung des Mandats des Sonderbeauftragten der Europäischen Union für die Krise in Georgien

    ABl. L 86 vom 1.4.2011, p. 72–72 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

    Dieses Dokument wurde in einer Sonderausgabe veröffentlicht. (HR)

    Legal status of the document In force

    ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2011/203/oj

    1.4.2011   

    DE

    Amtsblatt der Europäischen Union

    L 86/72


    BESCHLUSS 2011/203/GASP DES RATES

    vom 31. März 2011

    zur Änderung des Beschlusses 2010/445/GASP zur Verlängerung des Mandats des Sonderbeauftragten der Europäischen Union für die Krise in Georgien

    DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

    gestützt auf den Vertrag über die Europäische Union, insbesondere auf Artikel 28, Artikel 31 Absatz 2 und Artikel 33,

    auf Vorschlag der Hohen Vertreterin der Union für Außen- und Sicherheitspolitik,

    in Erwägung nachstehender Gründe:

    (1)

    Der Rat hat am 25. September 2008 die Gemeinsame Aktion 2008/760/GASP (1) zur Ernennung von Herrn Pierre MOREL zum Sonderbeauftragten der Europäischen Union für die Krise in Georgien bis zum 28. Februar 2009 angenommen.

    (2)

    Am 11. August 2010 hat der Rat den Beschluss 2010/445/GASP (2) zur Verlängerung des Mandats des Sonderbeauftragten der Europäischen Union bis zum 31. August 2011 angenommen. Der als finanzieller Bezugsrahmen dienende Betrag zur Deckung der Ausgaben in Verbindung mit dem Mandat des Sonderbeauftragen bis zu diesem Datum belief sich auf 700 000 EUR. Der als finanzieller Bezugsrahmen dienende Betrag sollte auf 1 004 000 EUR aufgestockt werden, damit die zusätzlichen operativen Erfordernisse der Mission abgedeckt werden können.

    (3)

    Der Beschluss 2010/445/GASP sollte entsprechend geändert werden —

    HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

    Artikel 1

    In dem Beschluss 2010/445/GASP erhält Artikel 5 Absatz 1 folgende Fassung:

    „(1)   Der als finanzieller Bezugsrahmen dienende Betrag zur Deckung der Ausgaben in Verbindung mit dem Mandat des Sonderbeauftragten für den Zeitraum vom 1. September 2010 bis zum 31. August 2011 beläuft sich auf 1 004 000 EUR.“

    Artikel 2

    Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft.

    Er gilt ab dem 1. März 2011.

    Geschehen zu Brüssel am 31. März 2011.

    Im Namen des Rates

    Der Präsident

    VÖLNER P.


    (1)  ABl. L 259 vom 27.9.2008, S. 16.

    (2)  ABl. L 211 vom 12.8.2010, S. 33.


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