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Document 32010R1134

    Verordnung (EU) Nr. 1134/2010 der Kommission vom 30. November 2010 über ein Fangverbot für Gabeldorsch in den Gebieten VIII und IX (EU-Gewässer und Gewässer außerhalb der Hoheit oder der Gerichtsbarkeit von Drittländern) für Schiffe unter der Flagge Portugals

    ABl. L 318 vom 4.12.2010, p. 28–29 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

    Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 31/12/2010

    ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2010/1134/oj

    4.12.2010   

    DE

    Amtsblatt der Europäischen Union

    L 318/28


    VERORDNUNG (EU) Nr. 1134/2010 DER KOMMISSION

    vom 30. November 2010

    über ein Fangverbot für Gabeldorsch in den Gebieten VIII und IX (EU-Gewässer und Gewässer außerhalb der Hoheit oder der Gerichtsbarkeit von Drittländern) für Schiffe unter der Flagge Portugals

    DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

    gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

    gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 des Rates vom 20. November 2009 zur Einführung einer gemeinschaftlichen Kontrollregelung zur Sicherstellung der Einhaltung der Vorschriften der Gemeinsamen Fischereipolitik (1), insbesondere auf Artikel 36 Absatz 2,

    in Erwägung nachstehender Gründe:

    (1)

    In der Verordnung (EG) Nr. 1359/2008 des Rates vom 28. November 2008 zur Festsetzung der Fangmöglichkeiten von Fischereifahrzeugen der Gemeinschaft für bestimmte Bestände von Tiefseearten (2009 und 2010) (2) sind die Quoten für die Jahre 2009 und 2010 festgelegt.

    (2)

    Nach den der Kommission übermittelten Angaben haben die Fänge aus dem im Anhang der vorliegenden Verordnung genannten Bestand durch Schiffe, die die Flagge des im Anhang genannten Mitgliedstaats führen oder in diesem Mitgliedstaat registriert sind, die für 2010 zugeteilte Quote erreicht.

    (3)

    Daher muss die Befischung dieses Bestands verboten werden —

    HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

    Artikel 1

    Ausschöpfung der Quote

    Die Fangquote für den im Anhang dieser Verordnung genannten Bestand, die dem ebenfalls im Anhang genannten Mitgliedstaat für das Jahr 2010 zugeteilt wurde, gilt ab dem im Anhang festgesetzten Zeitpunkt als ausgeschöpft.

    Artikel 2

    Verbote

    Die Befischung des im Anhang dieser Verordnung genannten Bestands durch Schiffe, die die Flagge des im Anhang genannten Mitgliedstaats führen oder in diesem Mitgliedstaat registriert sind, ist ab dem im Anhang festgesetzten Zeitpunkt verboten. Nach diesem Zeitpunkt insbesondere sind verboten das Aufbewahren an Bord, das Umsetzen, das Umladen und das Anlanden von Fängen aus diesem Bestand, die von den genannten Schiffen getätigt werden.

    Artikel 3

    Inkrafttreten

    Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

    Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

    Brüssel, den 30. November 2010

    Für die Kommission, im Namen des Präsidenten,

    Lowri EVANS

    Generaldirektor für Maritime Angelegenheiten und Fischerei


    (1)  ABl. L 343 vom 22.12.2009, S. 1.

    (2)  ABl. L 352 vom 31.12.2008, S. 1.


    ANHANG

    Nr.

    41/DSS

    Mitgliedstaat

    Portugal

    Bestand

    GFB/89-

    Art

    Gabeldorsch (Phycis blennoides)

    Gebiet

    VIII und IX (EU-Gewässer und Gewässer außerhalb der Hoheit oder der Gerichtsbarkeit von Drittländern)

    Zeitpunkt

    22.9.2010


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