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Document 32010R1128
Commission Regulation (EU) No 1128/2010 of 30 November 2010 establishing a prohibition of fishing for hake in VI and VII; EU and international waters of Vb; international waters of XII and XIV by vessels flying the flag of the Netherlands
Verordnung (EU) Nr. 1128/2010 der Kommission vom 30. November 2010 über ein Fangverbot für Seehecht in den Gebieten VI und VII, in den EU- und internationalen Gewässern des Gebiets Vb sowie in den internationalen Gewässern der Gebiete XII und XIV für Schiffe unter der Flagge der Niederlande
Verordnung (EU) Nr. 1128/2010 der Kommission vom 30. November 2010 über ein Fangverbot für Seehecht in den Gebieten VI und VII, in den EU- und internationalen Gewässern des Gebiets Vb sowie in den internationalen Gewässern der Gebiete XII und XIV für Schiffe unter der Flagge der Niederlande
ABl. L 318 vom 4.12.2010, p. 16–17
(BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)
No longer in force, Date of end of validity: 31/12/2010
4.12.2010 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 318/16 |
VERORDNUNG (EU) Nr. 1128/2010 DER KOMMISSION
vom 30. November 2010
über ein Fangverbot für Seehecht in den Gebieten VI und VII, in den EU- und internationalen Gewässern des Gebiets Vb sowie in den internationalen Gewässern der Gebiete XII und XIV für Schiffe unter der Flagge der Niederlande
DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 des Rates vom 20. November 2009 zur Einführung einer gemeinschaftlichen Kontrollregelung zur Sicherstellung der Einhaltung der Vorschriften der Gemeinsamen Fischereipolitik (1), insbesondere auf Artikel 36 Absatz 2,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
In der Verordnung (EU) Nr. 53/2010 des Rates vom 14. Januar 2010 zur Festsetzung der Fangmöglichkeiten für bestimmte Fischbestände und Bestandsgruppen in den EU-Gewässern sowie für EU-Schiffe in Gewässern mit Fangbeschränkungen (2) sind die Quoten für das Jahr 2010 festgelegt. |
(2) |
Nach den der Kommission übermittelten Angaben haben die Fänge aus dem im Anhang der vorliegenden Verordnung genannten Bestand durch Schiffe, die die Flagge des im Anhang genannten Mitgliedstaats führen oder in diesem Mitgliedstaat registriert sind, die für 2010 zugeteilte Quote erreicht. |
(3) |
Daher muss die Befischung dieses Bestands verboten werden — |
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Artikel 1
Ausschöpfung der Quote
Die Fangquote für den im Anhang dieser Verordnung genannten Bestand, die dem ebenfalls im Anhang genannten Mitgliedstaat für das Jahr 2010 zugeteilt wurde, gilt ab dem im Anhang festgesetzten Zeitpunkt als ausgeschöpft.
Artikel 2
Verbote
Die Befischung des im Anhang dieser Verordnung genannten Bestands durch Schiffe, die die Flagge des im Anhang genannten Mitgliedstaats führen oder in diesem Mitgliedstaat registriert sind, ist ab dem im Anhang festgesetzten Zeitpunkt verboten. Nach diesem Zeitpunkt insbesondere verboten sind das Aufbewahren an Bord, das Umsetzen, das Umladen und das Anlanden von Fängen aus diesem Bestand, die von den genannten Schiffen getätigt werden.
Artikel 3
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Brüssel, den 30. November 2010
Für die Kommission, im Namen des Präsidenten,
Lowri EVANS
Generaldirektor für Maritime Angelegenheiten und Fischerei
(1) ABl. L 343 vom 22.12.2009, S. 1.
(2) ABl. L 21 vom 26.1.2010, S. 1.
ANHANG
Nr. |
26/T&Q |
Mitgliedstaat |
Niederlande |
Bestand |
HKE/571214 |
Art |
Seehecht (Merluccius merluccius) |
Gebiet |
VI und VII, EU- und internationale Gewässer von Vb sowie internationale Gewässer von XII und XIV |
Zeitpunkt |
2.7.2010 |