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Document 32010R1126

    Verordnung (EU) Nr. 1126/2010 der Kommission vom 3. Dezember 2010 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1547/2007 im Hinblick auf die Verlängerung des Übergangszeitraums für die Streichung der Republik Kap Verde von der Liste der im Rahmen der Sonderregelung für die am wenigsten entwickelten Länder begünstigten Länder

    ABl. L 318 vom 4.12.2010, p. 14–14 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

    Dieses Dokument wurde in einer Sonderausgabe veröffentlicht. (HR)

    Legal status of the document In force

    ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2010/1126/oj

    4.12.2010   

    DE

    Amtsblatt der Europäischen Union

    L 318/14


    VERORDNUNG (EU) Nr. 1126/2010 DER KOMMISSION

    vom 3. Dezember 2010

    zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1547/2007 im Hinblick auf die Verlängerung des Übergangszeitraums für die Streichung der Republik Kap Verde von der Liste der im Rahmen der Sonderregelung für die am wenigsten entwickelten Länder begünstigten Länder

    DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

    gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

    gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 732/2008 des Rates vom 22. Juli 2008 über ein Schema allgemeiner Zollpräferenzen für den Zeitraum vom 1. Januar 2009 bis 31. Dezember 2011 und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 552/97 und (EG) Nr. 1933/2006 sowie der Verordnungen (EG) Nr. 1100/2006 und (EG) Nr. 964/2007 der Kommission (1), insbesondere auf Artikel 11 Absatz 8,

    in Erwägung nachstehender Gründe:

    (1)

    Die Republik Kap Verde (nachstehend „Kap Verde“) fällt im Rahmen der allgemeinen Zollpräferenzen der Union unter die Sonderregelung für die am wenigsten entwickelten Länder (auch als Alles-außer-Waffen-Regelung bekannt).

    (2)

    Nach Artikel 11 Absatz 8 der Verordnung (EG) Nr. 732/2008 wird ein Land von der Liste der im Rahmen dieser Regelung Begünstigten gestrichen, wenn die Vereinten Nationen (VN) dieses Land von der Liste der am wenigsten entwickelten Länder streichen. In dem besagten Artikel ist auch die Festlegung eines Übergangszeitraums von mindestens drei Jahren festgelegt, nach dem die Streichung wirksam wird.

    (3)

    Kap Verde wurde von den Vereinten Nationen mit Wirkung vom 1. Januar 2008 von der Liste der am wenigsten entwickelten Länder gestrichen (2).

    (4)

    Verordnung (EG) Nr. 1547/2007 der Kommission (3) sieht vor, Kap Verde nach Ablauf des dreijährigen Übergangszeitraums mit Wirkung vom 1. Januar 2011 von der Liste der im Rahmen der Sonderregelung für die am wenigsten entwickelten Länder begünstigten Länder zu streichen.

    (5)

    Der Übergangszeitraum nach Verordnung (EG) Nr. 1547/2007, der in eine Zeit wirtschaftlicher Schwierigkeiten fiel, war von rückläufigen Handelsvolumen geprägt, die die Bemühungen von Kap Verde um wirtschaftliche Diversifizierung behinderten. Der Übergangszeitraum genügte Kap Verde daher nicht, seine übermäßige Abhängigkeit von einer Hauptexportbranche zu überwinden und damit die potenziell nachteiligen Folgen der Streichung aus der Alles-außer-Waffen-Regelung abzumildern. Der Übergangszeitraum sollte folglich bis zum 1. Januar 2012 verlängert werden.

    (6)

    Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen stehen im Einklang mit der Stellungnahme des Ausschusses für allgemeine Präferenzen —

    HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

    Artikel 1

    Artikel 1 der Verordnung (EG) Nr. 1547/2007 erhält folgende Fassung:

    „Artikel 1

    Die Republik Kap Verde wird mit Wirkung vom 1. Januar 2012 von der Liste der Länder in Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 732/2008 gestrichen, die in den Genuss der Sonderregelung für die am wenigsten entwickelten Länder kommen.“

    Artikel 2

    Diese Verordnung tritt am dritten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

    Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

    Brüssel, den 3. Dezember 2010

    Für die Kommission

    Der Präsident

    José Manuel BARROSO


    (1)  ABl. L 211 vom 6.8.2008, S. 1.

    (2)  Resolution der VN-Generalversammlung A/Res/59/210 vom 20. Dezember 2004.

    (3)  ABl. L 337 vom 21.12.2007, S. 70.


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